Urteil
3 E 3187/01
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:0529.3E3187.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2001 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf gemeinsame Beschulung mit Schülerinnen und Schülern ohne einen sonderpädagogischen Förderbedarf in der allgemeinen Schule. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht sind nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Hess. Schulgesetz eine sonderpädagogische Überprüfung durch einen Sonderschullehrer oder eine Sonderschullehrerin, bei Bedarf eine schulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen eine schulpsychologische Untersuchung. Im vorliegenden Fall fand die sonderpädagogische Überprüfung statt, nach deren Ergebnis in dem Gutachten vom 06.03.2001 von einem sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers auszugehen ist, der im übrigen von ihm auch nicht bestritten wird. Der Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 08.05.2001 bei dem Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf nach den Zielsetzungen einer Schule für Lernhilfe für bestandskräftig fest. § 49 Abs. 1 Hess. Schulgesetz regelt, dass Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogische Hilfe bedürfen, einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, der nach Abs. 2 durch die Sonderschulen in ihren verschiedenen Formen oder die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen) an denen eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann, erfüllt wird. Allein die Tatsache, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf für einen Schüler festgestellt worden ist, führt demnach noch nicht zwangsläufig dazu, dass er in eine Schule für Lernhilfe zu überweisen ist. Denn bei der Entscheidung der Schulbehörde darüber, an welcher Schule ein lernbehindertes Kind im Einzelfall zu unterrichten ist, spielen das Recht des Schülers auf eine seinen Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Recht der Eltern, den Bildungsweg ihres Kindes grundsätzlich frei wählen zu dürfen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) eine tragende Rolle (BVerfGE, 96, 288, 336 ). Daneben sind die Bindungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten. Im vorliegenden Fall hat eine diesen rechtlichen Erfordernissen genügende Gesamtbetrachtung stattgefunden. Denn hinsichtlich der für den Kläger zuständigen Grundschule in G. musste der Beklagte nach § 54 Abs. 3 Satz 4 Hess. Schulgesetz widersprechen, weil an ihm, von dem Kläger unbestritten, die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen für einen sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind. Darüber hinaus werden zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.08.1997 - 6 B 34/97) aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG über den Charakter eines reinen Abwehrrechts hinausgehend sogenannte derivative Teilhaberrechte abgeleitet, mit denen auch über Organisation und Verfahren eine Effektivierung der Teilhabe an der erschöpfenden Nutzung vorhandener Ressourcen zugunsten von Behinderten sichergestellt werden soll. Ferner werden Art. 3 Abs. 3 GG auch Schutz- und Förderpflichten des Staates entnommen. Diese Förderpflichten wiederum vermögen die Verpflichtungen aus dem Sozialstaatsgebot verstärken und ergänzen. In der verfassungsrechtlichen Literatur ist jedoch unbestritten, dass sie nur objektiv rechtlichen Charakter haben und keine subjektiven Leistungsansprüche auf die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen begründet (vgl. BVerwG, a. a. O., OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.1996 in NJW 1997, 1087; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.1996 - 9 F 1971/96). Es besteht daher kein Leistungsanspruch des Klägers auf eine integrative Beschulung; vielmehr können derartige Ansprüche erst auf der Grundlage einer gesetzlichen Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber entstehen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch möglichen verlangt und gewährt werden können (BVerfGE 40, 121, 133). Der Kläger kann deshalb auch nicht die Beschulung an der Grundschule Bad S. zum dortigen gemeinsamen Unterricht verlangen. An der Grundschule Bad S. sind zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für einen dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers genügenden Unterricht gegeben, so dass die Schulbehörde nach § 54 Abs. 3 Satz 6 Hess. Schulgesetz unter Abwägung der von dem Kläger dargelegten Gründen sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 6 Abs. 1 der Verordnung für die sonderpädagogische Förderung vom 22.12.1998 (Amtsblatt 1/99) zu entscheiden hatte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung für die sonderpädagogische Förderung vom 22.12.1998 können Klassen mit gemeinsamem Unterricht bis zu drei, in Ausnahmefällen vier Schülerinnen oder Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult werden. Aufgrund der Angaben der Schulbehörde im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens, die von dem Kläger im Klageverfahren nicht bestritten wurden, waren an der Grundschule Bad S. vorrangig vier Kinder zu berücksichtigen, denen sowohl sonderpädagogischer Förderbedarf, als auch eine Empfehlung für den gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule vorlag. Weiterhin wurden alle vier in ihr erstes Schulbesuchsjahr eingeschult. Im Unterschied zu dem Kläger haben jedoch alle vier Kinder ihren Wohnsitz in Bad S., so dass sie deswegen vorrangig berücksichtigt werden konnten. Denn damit stehen schutzwürdige Belange Dritter, der anderen vier Schülerinnen und Schüler, die ebenso wie der Kläger einer sonderpädagogischen Förderung im Rahmen der Regelbeschulung bedürfen, jedoch im Bezirk der Grundschule Bad S. wohnen, der von dem Kläger begehrten integrativen Beschulung entgegen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte eine Aufnahme des Kläger als fünftes Kind in diese Lerngruppe wegen Fehlens der personellen Möglichkeiten sowie aus pädagogischen Gründen nicht für vertretbar hält. Ebenso ist es frei von Ermessensfehlern, wenn der Beklagte davon ausgeht, dass der Kläger aufgrund des bei ihm festgestellten Aufmerksamkeits-Defizits-Syndrom unter Berücksichtigung schulischer Möglichkeiten jetzt nur noch an einer Schule für Lernhilfe angemessen gefördert werden kann. Es liegt vielmehr im persönlichen Interesse des Klägers und zugleich auch im öffentlichen Interesse, zu einer sonderpädagogischen Förderung zu gelangen, die dem erkannten Förderbedarf Rechnung trägt. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Da der Kläger unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Zuweisung in die Pestalozzi-Schule für Lernhilfe in E. und begehrt seine Beschulung im gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung. Der am … 1994 geborene Kläger wurde zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 wegen fehlender Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt und auf Antrag seiner Eltern der Vorklasse der Grundschule Bad S. zugewiesen. Im Rahmen einer sonderpädagogischen Begutachtung vom 06.03.2001 wurde Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernhilfe festgestellt. Nach Möglichkeit sollte dem Elternwunsch entsprechend deren Sohn in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht aufgenommen werden. Die Eltern des Klägers beantragten am selben Tage den Unterricht im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule in Bad S.. Mit Bescheid vom 08.05.2001 stellte der Beklagte für den Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf nach den Zielsetzungen der Schule für Lernhilfe fest. Gleichzeitig wurde den Eltern des Klägers mitgeteilt, dass über deren Antrag auf gemeinsame Beschulung ihres Sohnes noch nicht entschieden werden könne, da noch nicht abschließend geklärt sei, ob die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendige sonderpädagogische Förderung gegeben seien bzw. ob die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung ständen. Der Bescheid wurde am 12.06.2001 bestandskräftig. Der Kinderarzt des Klägers empfahl in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 18.06.2001 dessen Einschulung in eine Regelschule unter Berücksichtigung einer Integrationsmaßnahme. Er habe im September 2000 bei dem Kläger ADHS - ein Aufmerksamkeits-Defizits-Syndrom mit Hyperaktivität - festgestellt, was in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in E. bestätigt worden sei. Es handele sich hierbei um eine genetisch fixierte Störung, die ähnlich auch bei dem älteren Bruder des Klägers, dem der Besuch einer Sonderschule empfohlen worden war und der jetzt die 6. Klasse eines Gymnasiums in Bad S. besucht, festgestellt worden sei. Der Beklagte lehnte den Antrag auf gemeinsamen Unterricht in der Grundschule Bad S. mit Bescheid vom 25.06.2001 ab und wies den Kläger der Pestalozzi-Schule in E. - Schule für Lernhilfe - zu. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers sei rechtskräftig festgestellt. Da die personellen Voraussetzungen an der zuständigen Grundschule nicht gegeben seien und auch nicht durch entsprechende Stellenzuweisungen geschaffen werden könnten, sei dem Wunsch auf einen gemeinsamen Unterricht zu widersprechen. Bei der Verteilung der wenigen verbleibenden Stellen für gemeinsamen Unterricht seien Fällen unzumutbarer langer Schulweg bei Beschulung in einer Sonderschule, der Eintritt in das erste Schulbesuchsjahr (§ 54 Abs. 3 Hess. Schulgesetz) in den Fällen, in denen mehrere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse beschult werden und die Frage vorrangig zu berücksichtigen, ob die erforderlichen Förderstunden im Rahmen der durch die Verordnung vorgegebenen Stundenzahl in der Regelschule gewährleistet werden könnten. Der individuelle Förderbedarf des Klägers sei so hoch, das dieser im Rahmen einer Einzelintegration nicht erfüllt werden könne. Die sofortige Vollziehung der Zuweisung sei sowohl im öffentlichen als auch im Interesse des Klägers geboten. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte zu Folge, dass der Kläger im laufenden Schuljahr nicht in der gebotenen Weise beschult werden könne. Dies widerspreche in hohem Masse der Verpflichtung des Staates als auch dem Recht des Kindes auf eine notwendige sonderpädagogische Förderung. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 02.07.2001 Widerspruch. Seinen mit Schriftsatz vom 04.07.2001 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 02.08.2001 - 3 G 1519/01 - abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger sei wohnhaft in A., im Schulamtsbezirk der Grundschule in M., an der die personellen Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht nicht geschaffen werden konnten. Die zuständige Schule für Lernhilfe sei die Pestalozzi-Schule in E.. An der Grundschule in Bad S. sei die Regelbeschulung von drei Kindern in einer Klasse gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung bereits überschritten, da dort in der Jahrgangsstufe 1 bereits vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult würden. Diese Kinder stammten, anders als der Kläger, aus dem Schulbezirk der Grundschule Bad S., so dass deren Integration vorrangig zu berücksichtigen sei. Auch die Anordnung des Sofortvollzuges sei zu Recht ergangen, da ein Hinauszögern der erforderlichen Förderung wegen des öffentlichen Interesses, aber auch im Interesse des Klägers nicht hinzunehmen gewesen sei. Der Bescheid wurde am 14.11.2001 an die Bevollmächtigten des Klägers abgesandt. Mit Schriftsatz vom 14.12.2001, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Kassel einging, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens und trägt darüber hinaus vor, dass die Entscheidung des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz verstoße. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Diskriminierungsverbot nicht durch den Grundsatz der staatlichen Schulaufsicht begrenzt. Durch die ablehnenden Bescheide seien die Grenzen der Entscheidungsfreiheit der staatlichen Schulbehörden deutlich überschritten. Die Schulbehörden seien vielmehr verfassungsrechtlich verpflichtet, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um einem förderungsbedürftigen Kind, wie dem Kläger, den Besuch der allgemeinen Schulen als Integrationsmaßnahme zu ermöglichen. Es könne nicht hingenommen werden, dass das Diskriminierungsverbot in Anbetracht fehlender Kapazitäten im Schulbereich praktisch leer laufe. Auch sei es ungerecht, dass der Kläger, der in A. wohne, deswegen keinen Integrationsplatz bekomme. Der Beklagte sei dazu aufgerufen, die notwendigen Kapazitäten in G., E. oder Bad S. zu schaffen, um eine diskriminierende Aussonderung des Klägers zu verhindern. Der derzeitige Schulbesuch des Klägers in der Pestalozzi-Schule in E. - Schule für Lernhilfe - stelle sich als für ihn unerträglich dar. Er leide seit Schuljahresbeginn unter starker Migräne und befinde sich derzeit in psychiatrischer Behandlung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises vom 25.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 zu verpflichten, das Begehren des Klägers auf Beschulung im gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule mit sonderpädagogische Förderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die Schriftsätze in dem gerichtlichen Eilverfahren. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen stelle nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Eine solche sei nur dann gegeben, wenn die Überweisung erfolge, obwohl eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogische Förderung möglich sei, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden könne und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 16.05.2002 und 23.05.2002 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens 3 G 1519/01 und den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (2 Hefte), die vorgelegen haben.