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Beschluss

3 L 2073/14.KS.A

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:1203.3L2073.14.KS.A.0A
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Leitsätze
Das Asylverfahren und das Aufnahmeverfahren von Asylbewerbern in Bulgarien leidet derzeit nicht an regelhaften systemischen Mängeln, die eine Überstellung von Schutzsuchenden unmöglich machen, für die Bulgarien nach der Dublin III-Verordnung als Mitgliedsstaat zuständig ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Asylverfahren und das Aufnahmeverfahren von Asylbewerbern in Bulgarien leidet derzeit nicht an regelhaften systemischen Mängeln, die eine Überstellung von Schutzsuchenden unmöglich machen, für die Bulgarien nach der Dublin III-Verordnung als Mitgliedsstaat zuständig ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2014 anzuordnen, ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt worden. Über das Rechtsschutzbegehren entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit dem von dem Antragsteller mit seiner Klage angefochtenen Bescheid vom 07.11.2014 den in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet, weil der Antragsteller bereits dort - am 24.06.2014 - um Asyl bzw. die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nachgesucht hatte und das Bundesamt im Hinblick hierauf angenommen hat, dass Bulgarien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 - im Folgenden: Dublin III-Verordnung - der für die Behandlung des Asylantrages zuständige Mitgliedsstaat und folglich zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet ist. Gegen diese Entscheidung bestehen unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers und nach summarischer Überprüfung der für das Gericht erkennbaren Umstände keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse des Antragstellers, von der Abschiebung nach Bulgarien verschont zu bleiben, hat deshalb hinter das vorrangige öffentliche Interesse an einer umgehenden Durchsetzung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten. Keine Zweifel bestehen daran, dass Bulgarien der nach der Dublin III-Verordnung für die Prüfung, Behandlung und Entscheidung des Schutzersuchens des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat ist. Bulgarien hat das Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland am 14.10.2014 positiv beschieden und seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags erklärt. Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland hätten veranlassen müssen, die Zuständigkeit anstelle des nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaats zu übernehmen, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergeben sich solche Gründe insbesondere nicht daraus, dass Bulgarien seine Verpflichtungen nach den Richtlinien über die Festlegung von Mindestnormen über die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003, ABl. L 31 S. 18) in einem Maße missachtet, dass die Asylbewerber dort einer Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta ausgesetzt sind. Nur dann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen und der Betroffene folglich im zuständigen Mitgliedstaat den vorgenannten Gefahren ausgesetzt ist, ist der Mitgliedstaat zur Prüfung verpflichtet, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder, soweit dies nicht möglich ist, er selbst die Zuständigkeit zu übernehmen hat (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin III-Verordnung). Bei der Prüfung derartiger systemischer Mängel des Asylverfahrens im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat gelten strenge Anforderungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anforderungen in seinem Beschluss vom 19.03. 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rnr. 6 ff., unter Würdigung der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR wie folgt zusammengefasst: "Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417 ). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94). Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30 ). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60 ). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138). Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus." Unter Beachtung dieser Grundsätze vermag das erkennende Gericht systemische Mängel im Asylverfahren und bei der Behandlung von Asylbewerbern in Bulgarien, die es unmöglich machen würden, den Antragsteller in diesen nach der Dublin III-Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, nicht zu erkennen. Wie der Antragsteller in der Begründung seines Eilantrages selbst ausführt, ist der UNHCR zwischenzeitlich von seiner im Bericht "Bulgaria as country of asylum" vom 02.01.2014 ausgesprochenen Empfehlung, zunächst von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, abgerückt und hat in seinem nachfolgenden Länderbericht vom April 2014 auf der Grundlage einer aktualisierten Bestandsaufnahme ausgeführt, nicht länger darauf zu beharren, von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien völlig zu verzichten. In den letzten drei Monaten hätten die bulgarischen Behörden und ihre Partner - so der UNHCR im vorgenannten Länderbericht - signifikante Anstrengungen mit Blick auf die Lebensbedingungen für Asylsuchende und das Asylsystem unternommen. Die Bedingungen in den Aufnahmezentren hätten sich verbessert, vor allem im Harmanli Zentrum, einer früheren Militärkaserne, 50 Kilometer von der Grenze zur Türkei entfernt, wo Asylsuchende vor vier Monaten noch in Zelten untergebracht gewesen seien. Heute erhielten die Asylsuchenden dort täglich warme Mahlzeiten. Die Gebäude seien größtenteils renoviert und beheizt. Es gebe Zugang zur medizinischen Versorgung. Zudem seien mehr Mitarbeiter eingestellt worden, so dass alle Asylsuchenden registriert worden seien. Fortschritte seien auch bei den Asylentscheidungen zu verzeichnen. Der UNHCR werde weiterhin eng mit den bulgarischen Behörden und anderen Partnern zusammenzuarbeiten, um die noch existierenden Lücken anzugehen und die erreichten Fortschritte zu konsolidieren. Der UNHCR werde die Situation weiterhin sorgfältig beobachten. Die Verbesserungen seien durch die Unterstützung und Hilfe der bulgarischen Behörden, des UNHCR und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten(EASO) sowie der EU-Kommission, EU-Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft ermöglicht worden. Angesichts dieser Auskunftslage kann von einem regelhaft defizitären Aufnahme- und Asylverfahren in Bulgarien nicht ausgegangen werden. Zwar ist unübersehbar, dass Bulgarien weiterhin erhebliche Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Asylverfahren und der Aufnahme und Betreuung der seiner Zuständigkeit unterfallenden Asylbewerber hat. Ebenso ist unverkennbar, dass die bulgarischen Behörden von ihrer restriktiven Aufnahmepraxis, die vom UNHCR in seinem Bericht vom April 2014 kritisch bewertet wird, profitiert haben. Der UNHCR hat im neusten Länderbericht - erneut - seine Besorgnis gegenüber Maßnahmen der bulgarischen Behörden ausgesprochen, den Zugang nach Bulgarien an der Grenze zur Türkei zu begrenzen. Diese hätten zu einem deutlichen Rückgang bei der Zahl der Ankünfte seit Dezember 2013 geführt. Diese Maßnahmen könnten Menschen mit internationalem Schutzbedarf davon abhalten, in Bulgarien um Asyl nachzusuchen. Der UNHCR sei zudem ernsthaft besorgt über Berichte, nach denen Personen, die international schutzbedürftig sein könnten, davon abgehalten wurden, bulgarisches Gebiet zu erreichen bzw. zu betreten oder sogar von dort aus abgeschoben wurden, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In einigen Fällen hätten diese „push-backs“ zur Trennung von Familien geführt. Mit Rücksicht hierauf wird es nachhaltiger und intensiver Anstrengungen bedürfen, um die noch bestehenden Missstände zu beseitigen und die vor allem die bei einem erneuten Ansteigen der Asylbewerberzahlen und die durch Rückführungen zu erwartenden Probleme dauerhaft in der Griff zu bekommen und die eingetretenen Verbesserungen zu konsolidieren. Dass die zuständigen Behörden in Bulgarien hierzu nicht imstande oder bereit wären, ist nicht erkennbar. Die gegenteilige Einschätzung rechtfertigt sich bereits aus den in der relativ kurzen Zeitspanne seit Erstellung des Länderberichts im Januar 2014 und der nur wenige Monate später vorgenommenen erneuten Betrachtung durch den UNHCR erzielten substantiellen Verbesserungen, wobei den bulgarischen Behörden eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem UNHCR und den dort tätigen europäischen Institutionen und Hilfsorganisationen bescheinigt wird. Die bloße Fragilität des bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens reicht zur Annahme systemischer Mängel im oben genannten Sinn nicht aus (so aber VG München, Urteil vom 19.09.2014 - M 24 K 14.50343 -, n.v.). Das erkennende Gericht teilt damit die in der Rechtsprechung z.B. vom VG Augsburg, Beschluss vom 25.08.2014 - Au 7 S 14.50199, Au 7 K 14.50198 -, dem VG Hannover, Beschluss vom 22.10. 2014 - 13 B 12064/14 -, und vom VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1636/14, A 11 S 1778/14 -, jeweils juris, vertretene Ansicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).