Urteil
3 K 211/14.KS.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2015:0610.3K211.14.KS.A.0A
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Leitsätze
1. Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und ist eine Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nicht mehr möglich, so hat der betreffende Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland.
2. In dieser Situation ist allein die Anfechtungsklage in Bezug auf die Entscheidung, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, statthaft (Anschluss an VGH Ba.-Wü., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris).
Tenor
1.
Der Bescheid vom 20.01.2014 wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und ist eine Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat nicht mehr möglich, so hat der betreffende Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland. 2. In dieser Situation ist allein die Anfechtungsklage in Bezug auf die Entscheidung, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, statthaft (Anschluss an VGH Ba.-Wü., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris). 1. Der Bescheid vom 20.01.2014 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Rechtsstreit konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig, soweit die Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 20.01.2014 verlangen (dazu sogleich unter 1.). Im Übrigen, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung ihrer Asylanträge begehren, ist die Klage bereits unzulässig (dazu sogleich unter 2.). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet (dazu sogleich unter 3.). 1. Vorliegend war dem Rechtsschutzersuchen der Kläger nicht deshalb der Erfolg zu versagen, weil eine Begrenzung auf ein (reines) Anfechtungsbegehren unzulässig war. Die Kläger durften ihren Antrag vielmehr auf die Anfechtungsklage beschränken (BayVGH, Beschl. v. 11.03.2015 – 13a ZB 14.50070, juris, Rn. 7; im Ergebnis ebenso VGH Ba.-Wü., Urt. v 29.04.2015 – A 11 S 121/15, juris; VG Sigmaringen, Urt. v. 28.01.2015 – A 1 K 500/14, juris, Rn. 21 ff; Bergmann, ZAR 2015, S. 81 ). 2. Der Verpflichtungsantrag, die Beklagten zur Prüfung der Asylbegehren zu veranlassen, ist indessen bereits unzulässig. Den Klägern steht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, weil die Beklagte nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie nach einer Aufhebung des hier angegriffenen Bescheides untätig bleiben werde (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13, juris, Rn. 18; dem folgend VG Sigmaringen, Urt. v. 28.01.2015 – A 1 K 500/14, juris, Rn. 26). 3. Die unter Beachtung des Vorstehenden zulässige Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich im nach § 77 Abs. 1 S. 1, 2. HS AsylVfG hier maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ziffer 1 des Bescheides, mit der die Asylanträge der Kläger gem. § 31 Abs. 6 AsylVfG der Sache nach als unzulässig abgelehnt wurden ist rechtswidrig, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die Asylanträge nicht mehr unzulässig im Sinne des § 27a AsylVfG sind; die Beklagte ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Vorliegend wurden nicht nur die Asylanträge, sondern auch die Wiederaufnahmeersuchen vor dem 01.01.2014 gestellt, so dass gem. Art. 49 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (im Folgenden Dublin III VO) die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (im Folgenden Dublin II VO) Anwendung findet. Vorliegend ist die Überstellungfrist abgelaufen und – wie die Beklagte im Übrigen selbst einräumt – die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 Dublin II VO gegeben, so dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anträge als unzulässig im Sinne des § 27a i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylVfG nicht mehr vorliegen. Dass Spanien vorliegend ausnahmsweise nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme bereit wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger können die Durchführung der Asylverfahren durch die Beklagte verlangen (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 29.04.2015 – A 11 S 121/15, juris, Rn. 27 ff.). Die Kläger sind durch den angegriffenen Bescheid vom 20.01.2014 auch in ihren Rechten verletzt. Bei den Regelungen der Dublin II VO handelt es sich zwar um objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche den Asylbewerbern grundsätzlich keine subjektiven Rechte verleihen. Wenn aber – wie vorliegend – die Überstellungsfrist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abgelaufen ist und allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Asylbewerber dies als Ausfluss des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem nunmehr zuständig gewordenen Staat geltend machen (VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217, juris, Rn. 20). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt vorliegend auch eine Umdeutung des angegriffenen Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 47 VwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht in der geschehenen Verfahrensweise hätte erlassen werden können. Es fehlt insoweit an der nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG notwendigen Anhörung über die maßgeblichen Tatsachen, namentlich die materiellen Fluchtgründe. Schließlich ordnet § 71a Abs. 2 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch für das Zweitantragsverfahren die Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 o. 7 AufenthG hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebungsandrohung an. Auch wenn dieser Gesichtspunkt (zunächst folgerichtig) keine Rolle gespielt hat, käme diesem Aspekt im Rahmen eines Zweitantrages gewichtige Bedeutung zu, nachdem der nach den o.g. Bestimmungen geforderten Entscheidung nicht die Umstände im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat, sondern in erster Linie im Herkunftsland zugrunde zu legen wären (VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 19.01.2015 – A 11 S 2508/14, juris, Rn. 8; VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217, juris, Rn. 22 ff.; Bergmann, ZAR 2015, S. 81 ). Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist im Übrigen bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglichen Mitgliedsstaat (Spanien) nicht in eine Anordnung der Abschiebung in das Herkunftsland umgedeutet werden kann. Der umgedeutete Verwaltungsakt wäre dann nicht mehr auf das gem. § 47 Abs. 1 VwVfG notwendige, gleiche Ziel gerichtet (VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217, juris, Rn. 26). Auf die Frage, ob das Gericht dazu verpflichtet gewesen wäre, die Sache im Hinblick auf eine Entscheidung über einen Antrag nach § 71a AsylVfG spruchreif zu machen, kommt es vorliegend nicht an, weil die Kläger ihr Rechtsschutzersuchen in zulässiger weise (s.o. unter 1.) begrenzt haben und das Gericht gem. § 88 VwGO nicht über den Antrag hinausgehen darf. Soweit die Beklagte sich zur Herstellung der Spruchreife auf die Entscheidung des BVerwG vom 18.02.2015 (1 B 2.15) bezieht, ergeben sich daraus im übrigen schon deshalb keine Vorgaben für das hiesige Verfahren, weil in dem dort zur Entscheidung stehenden Fall eine positive Entscheidung über den Asylantrag im ursprünglichen Mitgliedsstaat vorlag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2015 – 1 B 2/15, juris, Rn. 3). Nach dem Vorstehenden war der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben. Die beklagte hat ein ordnungsgemäßes Verfahren gem. § 71a AsylVfG durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen (VG Regensburg, Urt. v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217, juris, Rn. 31). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger nur zu einem geringen Teil unterliegen (wie hier VG Sigmaringen, Urt. v. 28.01.2015 – A 1 K 500/14, juris, Rn 38). Gem. § 83b AsylVfG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Sie reisten am 28.10.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 08.11.2012 Asylanträge. Durch Abgleich der Fingerabdrücke mit europäischen Datenbanken lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates – namentlich Spanien – gem. der Dublin II VO vor. Am 25.01.2013 wurden die Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Gießen angehört, wobei sich die Befragung auf Formalien und den Reiseweg der Kläger beschränkte. In Spanien habe die Familie einen Asylantrag gestellt. Die Kläger zu 1) und 2) seien in Spanien unabhängig voneinander befragt worden, wobei die Befragung zusammen 20 Minuten gedauert habe. Drei Monate nach der Antragstellung hätten die Kläger ein Schreiben erhalten, wonach sie Spanien innerhalb eines Monats zu verlassen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Am 04.12.2013 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II VO an Spanien gerichtet. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 16.12.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e) und Art. 20 Dublin II VO. Mit Bescheid vom 20.01.2014 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass die Asylanträge unzulässig seien (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Spanien an (Ziff. 2). Zur Begründung führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, dass die Anträge gem. § 27a AsylVfG unzulässig seien, weil Spanien aufgrund der dort gestellten Anträge gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II VO für die Bearbeitung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche ein Selbsteintrittsrecht veranlassten, seien nicht ersichtlich. Etwaige Missstände im spanischen Asylverfahren, welche einer Überführung der Kläger entgegenstünden, seien nicht bekannt. Die Asylanträge würden daher materiell nicht geprüft. Die Beklagte sei verpflichtet, die Kläger innerhalb der Fristen der Art. 10 Abs. 3, 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO nach Spanien zu überstellen. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Am 04.02.2014 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht in Kassel erhoben. Die Kläger sehen ihr Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach Art. 16a GG verletzt. Zwar hätten sie bereits in Spanien einen Asylantrag gestellt, dieser sei aber nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Insbesondere hätten die Kläger den spanischen Behörden mitgeteilt, dass sie im Iran zum Christentum konvertiert seien. Dies führe nach der deutschen Rechtsprechung zur Anerkennung als Flüchtlinge. Als Konvertiten drohe den Klägern im Iran die Todesstrafe. Zum Nachweis legen die Kläger Taufurkunden der evangelischen Kirchengemeinde E. vom 10.03.2013 vor. In Spanien hätten die Kläger keine Wohnung oder Räume zugewiesen bekommen, vielmehr hätten sie selbst eine Wohnung suchen und bezahlen müssen. Aufgrund der Regelung der Dublin III-Verordnung, sei außerdem zu befürchten, dass die Kläger aufgrund des Fristablaufes nicht mehr in das ursprüngliche Asylverfahren zurückgehen könnten, so dass eine Klage gegen den ablehnenden spanischen Bescheid nicht mehr möglich sei. Neben der Konversion bestünden aber keine weiteren Asylgründe, so dass damit zu rechnen sei, dass Spanien sie nicht als Flüchtlinge anerkenne und sie in den Iran abschieben. Hinzu komme eine Problemschwangerschaft der Klägerin zu 2). Die Kläger hätten daher einen Anspruch auf Feststellung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten nach Art. 17 Dublin III VO. Die Kläger beantragen (wörtlich): 1. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.01.2014 die Zulässigkeit der Asylanträge der Kläger und den Selbsteintritt nach den Artikeln 3 und 17 der Dublin III-VO festzustellen und das Asylverfahren in der Bundesrepublik zu prüfen. 2. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien ist unzulässig. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Schriftsatz vom 09.11.2014 wiesen die Kläger darauf hin, dass die Rückführungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III VO seit dem 16.06.2014 abgelaufen sei. Ein Bescheid nach § 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III VO, wonach jetzt die Beklagte für das Asylverfahren zuständig sei, sei aber bis dato nicht ergangen. Aus Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III VO ergebe sich, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist der zuständige Mitgliedstaat, vorliegend Spanien, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Personen verpflichtet sei und die Zuständigkeit auf den ersuchten Mitgliedsstaat, vorliegend Deutschland, übergehe. Es sei antragsgemäß zu entscheiden. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 21.11.2014 mit, die Überstellungsfrist sei tatsächlich abgelaufen, woraus sich die Zuständigkeit Deutschlands für die weitere Vorgehensweise ergebe. Bei den hiesigen Anträgen handele es sich aber – nach der Antragstellung in Spanien – um Zweitanträge i.S.d. § 71a AsylVfG. Unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit nach § 27a AsylVfG könne ein wegen Unzulässigkeit des Antrages ablehnender Bescheid daher nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorlägen. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Auch wenn das Asylverfahren in Spanien erfolglos abgebrochen worden sei und Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen, könne die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides nicht verlangt werden, weil sie den Klägern gegenüber einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil bringe. Den Klägern fehle insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheides vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheides die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrages. Die Aus- bzw. Weiterreise der Kläger nach Deutschland sei zudem als ausdrückliche oder konkludente Beendigung des ersten Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat zu verstehen. Auch wenn man ausnahmsweise nicht davon ausgehen sollte, wären die vorliegenden Asylanträge unzulässig. Ebenso wenig wie ein weiterer Asylantrag in Deutschland während eines noch anhängigen Klageverfahrens zulässig sei, sei die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten rechtlich möglich. Nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 Dublin III VO könne ein Antrag auf internationalen Schutz zulässigerweise immer nur jeweils in einem (einzigen) Mitgliedstaat geprüft werden. Vorgänge vor der Ausreise aus dem Herkunftsland hätten bereits in Spanien geltend gemacht werden können. Inwieweit dies erfolgt sei, könne nicht abgeschätzt werden. Die Kläger mögen darlegen, ob Wiederaufgreifensgründe vorlägen, welche das Vorliegen von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG rechtfertigten. Danach werde die Beklagte prüfen, ob diese Gründe geeignet seien, ein Abschiebeverbot in das Herkunftsland zu rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2015 vertiefen die Kläger ihr Vorbringen und legen zur Begründung weiterhin eine Entscheidung des VG München vom 15.12.2014 (Az. M 4 K 14.30365 – soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) vor, worauf Bezug genommen wird. Die Kläger legen weiterhin eine Taufbescheinigung für ihre am 23.06.2014 geborene Tochter X. vor, welche am 20.07.2014 in der C.-Kirchengemeinde D. getauft wurde. Ferner überreichen sie eine Bescheinigung vom 03.07.2014 über die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche für die Kläger zu 1) und 2). Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 legen die Kläger eine weitere Bescheinigung des Pfarrers Y. von der evangelischen C.-Kirchengemeinde D. vor. Wegen deren Inhalts wird darauf Bezug genommen. Die Beklagte vertiefte ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 30.04.2015 und führte unter anderem aus, es bestehe nach der „amtsinternen Weisungslage“ in Fällen wie der vorliegenden Art durchaus eine Verpflichtung der Gerichte zur Herstellung der Spruchreife und zum „durchentscheiden“. Das heiße, dass das Gericht selbst feststellen müsse, ob die Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beanspruchen können und ggf., ob ihnen der beantragte internationale Schutz oder nationale Abschiebeschutz zuerkannt werden könne. Im Hinblick auf die Sachaufklärungspflichten bezieht sich die Beklagte auf die Entscheidung des BVerwG vom 18.02.2015 (1 B 2.15). Vorliegend sei eine Umdeutung des Bescheides möglich, so dass alles für ein Durchentscheiden des Gerichts spreche. In Verwaltungsstreitverfahren gegen auf § 27a AsylVfG gestützte Ablehnungsbescheide spreche Erhebliches für die bestehende gerichtliche Verpflichtung, die Streitsache spruchreif zu machen. In Verfahren wie dem Vorliegenden unterliege die prozessuale Dispositionsfreiheit der Klägerseite „Beschränkungen bzw. Maßgaben“. Es sei zwingend eine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des in der Sache begehrten Schutzes zu erheben gewesen. Mit Beschluss vom 20.04.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte, den seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang, die Erkenntnisquellen, die den Beteiligten in Form einer Erkenntnisquellenliste zur Verfügung gestellt worden sind.