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Urteil

3 K 797/16.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0212.3K797.16.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist bereits unzulässig. I. Der Klägerin steht keine Klagebefugnis zu. Eine Anfechtungsklage ist nach § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei dürfen die Anforderungen an diese Sachurteilsvoraussetzung nicht überspannt werden. Die Klagebefugnis kann jedoch verneint werden, wenn es offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint, dass die streitgegenständliche Genehmigung die Klägerin in einem subjektiven Recht verletzt (BVerwG, U. v. 27.10.1998 – 11 A 10/98, juris Rn. 14). Da die Klägerin im Hinblick auf die angegriffene wasserrechtliche Gestattung nicht Adressatin des Bescheides ist, muss sie geltend machen können, durch den an die Beigeladene gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder dass der Bescheid gegen Normen verstößt, die auch dem Schutz ihrer Rechte zu dienen bestimmt sind. Denn öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz lässt sich für den Bereich des Wasserrechts – nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts – grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.07.1987 – 4 C 56/83, juris Rn. 9). 1. Einer Klagebefugnis der Klägerin steht nicht entgegen, dass ihr – entsprechend dem Vortrag der Beigeladenen – bereits kein auf einer gültigen Gestattung fußendes Recht an der Benutzung ihrer Wasserkraftanlage zusteht. Angesichts der von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Wasserbuch (Bl. 270 ff. der Gerichtsakte) hat das Gericht keine Zweifel an der Rechtsnachfolge der jeweiligen Eigentümer der WKA F., also auch der Klägerin, in das verliehene Wasserrecht bzw. die erteilte Erlaubnis. Sowohl das am 11. Januar 1960 verliehene Recht als auch die Erlaubnis vom 9. Dezember 2003 sind gem. § 8 Abs. 4 WHG (§ 8 Abs. 6 WHG a.F.) auf den Rechtsnachfolger übergegangen. Der Vortrag der Beigeladenen im Hinblick auf eine mögliche Rechtswidrigkeit der Zustände an der Anlage der Klägerin bei Verleihung des Rechts am 11. Januar 1960 und daraus resultierendem Fehlen wirksamer Gestattung am heutigen Tag ist nicht ansatzweise substantiiert. Die Beigeladene bezieht sich zur Begründung ihrer Argumentation lediglich auf die Aussage der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2018 in dem Verfahren 3 K 1601/15.KS, wonach mangels Erkenntnissen über eine behördliche Überprüfung der Wehrkronenhöhe an der WKA F. in der 1960er Jahren zu vermuten sei, dass die Wehrkronenhöhe von + 214,38 müNN schon zum Zeitpunkt der Verleihung nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe. Dieser tatsächliche Umstand wurde allerdings von keinem der Beteiligten unter Beweis gestellt. Da die Klägerin aus anderen Gründen keine Klagebefugnis hat (dazu sogleich), kommt es auf diese Frage jedoch nicht entscheidend an. 2. Die Klägerin kann eine Klagebefugnis zunächst nicht aus einer Verletzung von § 11 Abs. 2 WHG herleiten. Danach kann die wasserrechtliche Bewilligung zwar nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. In Verbindung mit § 9 Hessisches Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I 2010, 548; HWG) und § 73 Abs. 2 bis 8 HVwVfG ist grundsätzlich ein Auslegungs- und Einwendungsverfahren durchzuführen und nicht ortsansässige Betroffene sind nach § 73 Abs. 5 S. 3 HVwVfG zu benachrichtigen. Dies ist hier unterblieben. § 11 Abs. 2 WHG hat jedoch keinen drittschützenden Charakter (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss v. 25.11.2019 – 2 M 110/19, juris Rn. 14; VG Ansbach, Urteil v. 11.11.2015 – AN 9 K 13.01552, juris Rn. 111; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 11 Rn. 43; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand: 53. EL August 2019, § 11 WHG RN. 32 m.w.N.), sodass die Klägerin, deren Klagerecht eine den Schutz eines Dritten bezweckende Rechtsvorschrift voraussetzt, sich nicht auf eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift stützen kann. Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt zu den Betroffenen i.S.d. § 11 Abs. 2 WHG zählt. 3. Eine Klagebefugnis ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus einer Verletzung von § 14 Abs. 3 und 4 WHG. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 WHG darf die wasserrechtliche Bewilligung im Fall der Erwartung nachteiliger Einwirkungen auf das Recht eines Einwendungen erhebenden Dritten nur erteilt werden, wenn nachteilige Einwirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist die Vermeidung oder der Ausgleich nicht möglich, darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 3 S. 2 WHG gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Dies gilt nach § 14 Abs. 4 S. 1 WHG entsprechend wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass (1) der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert, (2) die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt, (3) seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder (4) die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird. Diese Vorschrift hat zwar drittschützenden Charakter (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 14.12.2016 – 13 LC 56/14, juris Rn. 87; VG Oldenburg, Urteil v. 26.02.2014 – 5 A 5671/13, juris Rn. 25; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 38; Guckelberger, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 01.10.2019, § 14 WHG, Rn. 13 m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch keine nachteiligen Einwirkungen zu erwarten. Nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 und 4 WHG sind nachteilige Veränderungen des tatsächlichen Zustands, die der Betroffene abzuwehren berechtigt ist, weil er die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands verlangen kann (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 39). Solche tatsächlichen Veränderungen sind für das Gericht nicht ersichtlich und macht die Klägerin auch nicht substantiiert geltend. Sie trägt zur Begründung ihrer Klage vor, ihre Rechte würden durch die von der Beigeladenen gegen sie erhobenen Schadenersatzansprüche bzw. die Klage der Beigeladenen in dem Parallelverfahren 3 K 1601/15.KS verletzt. Derartige rechtliche Interessen können jedoch keine nachteiligen Einwirkungen im zuvor genannten Sinn darstellen. § 14 Abs. 3 WHG erfasst nicht solche Beeinträchtigungen, die allein darin bestehen, dass sich ein Benutzer Klageansprüchen eines anderen Benutzers ausgesetzt sieht. Es fehlt hier an einer Kausalität zwischen Gewässerbenutzung und Rechtsverletzung. Die Klägerin macht keine Beeinträchtigung geltend, die unmittelbar aus der Benutzung des Gewässers durch die Beigeladene resultiert. Die Klägerin trägt zudem vor, ihr Betrieb werde durch den Betrieb der Beigeladenen an der WKA G. beeinflusst. Es seien erhebliche Leistungsänderungen dokumentiert worden. Die von der Beigeladenen ausgehenden abrupten Änderungen des Wasserdargebotes führten zu Ertragseinbußen bei der Klägerin und dem frühzeitigen Verschleiß der Stellorgane der Wasserturbinen. Inwiefern konkrete Ab- und Durchflussschwankungen eingetreten sind und inwiefern sich diese auf den Betrieb der Klägerin konkret ausgewirkt haben, legt diese nicht weiter dar. Auch aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 vorgelegten Unterlagen geht dies nicht hervor. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass die Klägerin selbst den Zusammenhang zwischen den von ihr festgestellten Durchfluss- und Gefälleschwankungen und dem Betrieb der Beigeladenen nicht sicher herzustellen vermag (siehe Bl. 275 der Gerichtsakte). Auch aus den von der Klägerin in der Anlage zu dem zuvor genannten Schriftsatz vorgelegten Schaubildern ergibt sich ein solcher Zusammenhang nicht. Die vorgelegte Korrespondenz mit dem Beklagten zeigt lediglich, dass die Klägerin versuchte darauf hinzuwirken, dass die Ursachen der Durchfluss- und Gefälleschwankungen von dem Beklagten aufgeklärt werden. Es fehlt auch hier an einer Kausalität zwischen Gewässerbenutzung der Beigeladenen und einer Rechtsverletzung der Klägerin. Außerdem steht einer Klagebefugnis der Klägerin § 10 Abs. 2 WHG entgegen. Danach geben Erlaubnis und Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit. Dieser gilt auch bei späterer Zulassung einer weiteren Gewässerbenutzung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 10 Rn. 72 m.w.N.). Die Klägerin kann also nicht geltend machen, die Beigeladene dürfe das Wasser an ihrer Anlage nur in einer bestimmten Menge abfließen lassen. Der Inhaber einer Erlaubnis oder Bewilligung ist durch die Einschränkung des § 10 Abs. 2 WHG jedoch nicht schutzlos gestellt. Vielmehr kann er über das Einwendungsverfahren nach § 14 Abs. 3 und 4 WHG negative Einwirkungen geltend machen. Mangels Betroffenheit ist der Klägerin dies jedoch – wie zuvor ausgeführt – verwehrt. 4. Auch aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich keine Klagebefugnis der Klägerin. Das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist Anknüpfungspunkt für Drittschutz gegen alle Arten wasserrechtlicher Gestattungen. Die Wasserbehörde ist bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr – wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG belegen – auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten (HessVGH, Urteil v. 01.09.2011 – 7 A 1736/10, juris Rn. 97). Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen sein werden. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (vgl. HessVGH, Urteil v. 01.09.2011 – 7 A 1736/10, juris Rn. 97; BVerwG, Urteil v. 15.07.1987 – 4 C 56/83, juris und Beschluss v. 28.07.2004 – 7 B 61/04, juris; BayVGH, Urteil v. 30.10.2007 – 22 B 06/3236, juris Rn. 29; Reinhardt, DÖV 2011, 135 (138 f.); Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 42 Abs. 2 Rn. 198 ff.). Das subjektivierte wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet demnach ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine zwischen dem Dritten auf der einen und der Wasserbehörde und dem Bewilligungsinhaber auf der anderen Seite in Streit stehende Bewilligung der Gewässerbenutzung. Ein Anspruch auf eine Ermessensausübung, die auf ihre individualisiert betroffenen Belange Rücksicht nimmt, kann die Klägerin mangels Betroffenheit im zuvor genannten Sinne nicht geltend machen. Die Betroffenheit der Klägerin knüpft an die der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Bewilligung an. Durch die mit dieser Bewilligung genehmigten Gewässerbenutzung muss sich die Lage der Klägerin derart nachteilig verändert haben, dass sich die Entscheidung der Behörde über die Erteilung der Bewilligung als ihr gegenüber rücksichtslos darstellt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin macht – wie zuvor bereits ausgeführt – nicht hinreichend konkret und substantiiert geltend, durch die Gewässerbenutzung der Beigeladenen beeinträchtigt zu werden. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin betreibt am Flusslauf der E. in F. eine Wasserkraftanlage (WKA F. oder „F.-mühle“). Die Beigeladene betreibt ca. 3,5 km flussaufwärts der E. in G. ebenfalls eine Wasserkraftanlage (WKA G.). Wegen der örtlichen Verhältnisse an den Wasserkraftanlagen F. und G. nimmt das Gericht Bezug auf Bl. 92 des Verwaltungsvorgangs zu hiesigem Verfahren sowie Bl. 133 des Verwaltungsvorgangs in dem Verfahren 3 K 1601/15.KS. Am 11. Januar 1960 wurde dem Besitzer der F.-mühle und Rechtsvorgänger der Klägerin, Herrn X., das Recht verliehen, (1) das Wasser der E., Parzelle 439/2, Flurstück 10, Gemarkung F., bei Parzelle 134/2, durch den Betriebsgraben abzuleiten und zum Betrieb von zwei Turbinen für die Mahlmühle und zur Erzeugung elektrischen Stromes zu gebrauchen, (2) das abgeleitete und gebrauchte Wasser durch den Untergraben wieder in die E. einzuleiten und (3) das Wasser der E. an der Ableitungsstelle mittels eines Stauwehres bis auf + 214,38 müNN aufzustauen (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte in dem Verfahren 3 K 1601/15.KS). Am 9. Dezember 2003 erteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin (Firma F.-mühle X./Y.) eine unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis, „das Wasser der „E.“ […] mittels eines festen Wehres, dessen mittlere Kronenhöhe auf NN + 214,480 m liegt, auf NN + 214,550 m aufzustauen, um es zum Betrieb von Turbinen […] zu gebrauchen“ (vgl. Bl. 26 ff. der Gerichtsakte in dem Verfahren 3 K 1601/15.KS). Im Jahr 2007 erwarb die Klägerin das WKA F. und führte den Betrieb weiter. Die von der Beigeladenen betriebene WKA G. ist bereits seit 1903 in Betrieb. Dieser Betrieb beruhte auf verschiedenen, dem jeweiligen Betreiber verliehenen Wasserrechten. Nachdem ein 1959 verliehenes Recht durch Fristablauf erloschen war erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (H. AG) mit Bescheid vom 7. September 1982 für die WKA G. eine wasserrechtliche Bewilligung mit Wirkung zum 1. Januar 1978 mit der ihr das Recht gewährt wurde, (1) das Wasser der E. an der Stauanlage in der Gemarkung G., Flur 6, Flurstück 129/115 durch den vorhandenen Betriebsgraben abzuleiten, um es für den Betrieb einer Kaplan-Turbine und einer Propeller-Turbine zu gebrauchen, (2) das abgeleitete und gebrauchte Wasser durch den vorhandenen Untergraben wieder in die E. einzuleiten, (3) die E. mittels eines Wehres bis auf + 217,051 müNN aufzustauen und (4) den Wasserspiegel des Untergrabens durch Baggerungen um rund 25 cm bis auf + 214,551 müNN bei Mittelwasser zu senken (vgl. Bl. 174 ff. der Gerichtsakte). Im Jahr 1996 erwarb die Beigeladene das WKA G. und führte den Betrieb weiter. Die Bewilligung vom 7. September 1982 war auf 30 Jahre befristet und lief folglich zum 31. Dezember 2007 aus. Am 12. August 2008 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer neuen Bewilligung. Am 14. September 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen für die WKA G. unter Verweis auf die bisherige Nutzung eine wiederum auf 30 Jahre befristete wasserrechtliche Bewilligung (1) zum Ableiten und Gebrauch des Wassers der E. zum Betrieb der Turbinen, (2) zur Wiedereinleitung des Wassers in die E. sowie (3) zum Aufstauen der E. mittels eines Wehres auf + 217,051 müNN (vgl. Bl. 212 ff. des Verwaltungsvorgangs). Im Gebiet der WKA F. ist es seit 1960 durch Salzabbau im Umland zu einer Gebietsabsenkung von 4 cm gekommen (vgl. Bl. 24 der Gerichtsakte in dem Verfahren 3 K 1601/15.KS). Am 6. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei weder verfristet noch ihr Klagerecht verwirkt. Sie sei entgegen § 75 Abs. 5 S. 3 HVwVfG von dem Beklagten als nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt gewesen seien, weder von der Auslegung der Antragsunterlagen noch dem Erlass der Bewilligung vom 14. September 2010 benachrichtigt worden. Eine öffentliche Bekanntgabe nach § 74 Abs. 4 HVwVfG müsse die Klägerin sich nicht entgegenhalten lassen, da sie keine Möglichkeit gehabt habe, von der Bekanntgabe zu erfahren. Vielmehr habe sie erst Ende Mai 2015 Kenntnis von der Bewilligung erlangt als die Beigeladene ihr gegenüber Leistungseinbußen an der WKA G. geltend gemacht habe. Rechtsmittelfristen hätten daher für die Klägerin nicht zu laufen begonnen. Da es vor dem Verfahren 3 K 1601/15.KS niemals Anlass für Streit gegeben habe, habe die Klägerin sich zuvor auch nicht über die Genehmigungsunterlagen der WKA G. informiert. Der Klägerin stehe auch eine Klagebefugnis zu. Gem. § 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585; WHG), der drittschützende Wirkung habe, seien Einwände Dritter zu berücksichtigen. Mangels Benachrichtigung der Klägerin gem. § 73 Abs. 5 S. 3 HVwVfG sei für sie die Einwendungsfrist nach § 73 Abs. 4 S. 1 HVwVfG nicht in Gang gesetzt und die Präklusionswirkung nach § 73 Abs. 4 S. 3 HVwVfG nicht ausgelöst worden. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers sei die Bewilligung formell rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Klägerin habe keine Gelegenheit erhalten, ihre Einwände gegen die Bewilligung geltend zu machen. Dies wiege insbesondere vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 2 WHG schwer, wonach wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden könnten, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet seien. Zudem sei die Bewilligung materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht vorgelegen hätten. Ferner habe der Beklagte sein Bewirtschaftungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Dem Beklagten sei zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung bekannt gewesen, dass die mittlere Wehrhöhe am Wehr der WKA F. + 214,49 müNN betragen habe und dass die Stauwurzel des Wehres an der WKA F. aufgrund der im Jahr 1982 erteilten Bewilligung bis zum Unterwasser der WKA G. gereicht habe. Ferner sei bekannt gewesen, dass an der WKA F. eine umfangreiche Modernisierung und Sanierung bevorgestanden habe. Parallel zu dem Genehmigungsverfahren für die wasserrechtliche Bewilligung vom 14. September 2010 sei ein Genehmigungsverfahren zur Erteilung eines Fischaufstiegs durchgeführt und hierfür im Februar 2011 eine Genehmigung erteilt worden. Bei der Planung des Fischaufstiegs sei von einem Stauziel von 214,55 müNN am Wehr in F. ausgegangen worden. Die exakte Einhaltung dieses Stauziels sei erforderlich, um die Funktionsfähigkeit des Fischaufstiegs sowie den Mindestwasser-Zufluss für das Seitengewässer „Gies“ zu gewährleisten. Auch die Turbinen seien auf diese Stauhöhe ausgelegt. Der Umfang der an der WKA F. durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen habe sich auf 1,8 Mio EUR belaufen. Diese Umstände seien von dem Beklagten jedoch bei Erteilung der Bewilligung vom 14. September 2010 weder erfasst noch bewertet worden. Die wasserrechtliche Bewilligung habe der Beigeladenen nicht mit einem Unterwasserspiegel von + 214,55 müNN genehmigt werden dürfen. Jedenfalls habe der Beklagte das am WKA F. zulässige Stauziel von 214,55 müNN in der Bewilligung festhalten und der Beigeladenen aufgeben müssen, aus diesen hydraulischen Gegebenheiten keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin herzuleiten. Ferner habe der Beklagte eine Unzumutbarkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht geprüft. Es sei nicht ausreichend, eine Unzumutbarkeit allein aufgrund der Investitionssumme von 1,2 Mio. EUR anzunehmen. Bei Ausübung des Bewirtschaftungsermessens habe der Beklagte zudem die Interessen von betroffenen Dritten zu berücksichtigen. Diesen stehe ein Anspruch auf ermessensgerechte und rücksichtnehmende Würdigung ihrer Belange zu. Der Beklagte habe jedoch weder den Gleichbehandlungsgrundsatz noch die Interessen der Klägerin als Betreiberin der WKA F. erfasst und berücksichtigt. Dem durch wasserrechtliche Erlaubnis legitimierten und durch Art. 14 GG geschützten Interesse der Klägerin an der wasserwirtschaftlichen Benutzung der E. sei nicht Rechnung getragen worden. Dieses Interesse werde nun durch die Behauptung von Schadenersatzansprüchen der Beigeladenen im Verfahren 3 K 1601/15.KS sowie der Klage auf Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis der Klägerin verletzt. Daher sei die Klägerin nachteiligen Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG ausgesetzt. Dies habe der Beklagte vor Erlass der Bewilligung erkennen und durch den Erlass von Nebenbestimmungen verhindern können. Die Klägerin gehöre auch zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis und ihre Belange seien durch die von der Beigeladenen geltend gemachten Ansprüche in gravierender Weise betroffen. Mit der Entziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis drohe der Klägerin ein erheblicher Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zudem werde ihr Betrieb durch den Betrieb der Beigeladenen an der WKA G. beeinflusst. Es seien erhebliche Leistungsänderungen dokumentiert worden. Die von der Beigeladenen ausgehenden abrupten Änderungen des Wasserdargebotes führten zu Ertragseinbußen bei der Klägerin und dem frühzeitigen Verschleiß der Stellorgane der Wasserturbinen. Die Klägerin beantragt, die der C. am 14. September 2019 erteilte Bewilligung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, Verfahrensfehler lägen im Bewilligungsverfahren nicht vor. Im Falle einer erforderlichen, aber unterbliebenen Benachrichtigung nach § 75 Abs. 5 S. 3 HVwVfG werde zwar die Einwendungsfrist nicht in Gang gesetzt und eine Präklusionswirkung nach § 75 Abs. 4 S. 3 HVwVfG nicht ausgelöst. Dieser Verfahrensfehler führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der behördlichen Entscheidung. Zudem entscheide die Behörde darüber, wer als Betroffener des Vorhabens zu benachrichtigen sei. Vorliegend sei die Klägerin als Unterliegerin nicht in den Betroffenenkreis aufgenommen worden, weil eine Einwirkung durch den Betrieb der Beigeladenen nicht anzunehmen gewesen sei. Auch habe § 11 Abs. 2 WHG keine drittschützende Wirkung. Ferner sei die Klägerin durch die Bewilligung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Betrieb der WKA G. habe keine negativen Einwirkungen auf den Betrieb der WKA F. Die Bewilligung führe zu keiner wesentlichen Änderung des Wasserzustroms zur unterhalb gelegenen WKA F. § 14 Abs. 3 WHG erfasse nicht solche Beeinträchtigungen, die allein darin bestünden, dass sich ein Benutzer Klageansprüchen eines anderen Benutzers ausgesetzt sehe. Es fehle an einer Kausalität zwischen Gewässerbenutzung und Rechtsverletzung. Es werde keine Beeinträchtigung geltend gemacht, die unmittelbar aus der Benutzung des Gewässers durch die Beigeladene resultiere. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt vor, die Klägerin habe ihre Klagebefugnis nicht hinreichend dargelegt. So sei zunächst die Rechtsnachfolge im Hinblick auf das im Jahr 1960 erteilte alte Recht und die Erlaubnis vom 9. Dezember 2003 unklar. Eine wirksame Gestattung liege bei der Klägerin nicht vor. Das alte Recht sei mangels rechtmäßiger Zustände nicht wirksam nach §§ 15 ff. des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I, S. 1110; alte Fassung) übertragen worden und die derzeitige Benutzung ohnehin nicht mehr von diesem gedeckt. Zudem fehle es für die Klage am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Die Klägerin habe fristgerecht keine Einwände vorgebracht und die Bewilligung sei ihr gegenüber bestandskräftig. Die Klägerin sei zudem nicht in ihren Rechten betroffen. Sie könne sich nicht auf § 14 Abs. 3 WHG berufen, da wasserrechtliche Erlaubnisse in diesem Kontext nicht als Benutzungsrechte gelten würden. Im Hinblick auf das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit nicht ansatzweise vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 3 K 1601/15.KS und die Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2020 Bezug genommen.