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Beschluss

2 M 110/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Den Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 5 und 6 WHG (juris: WHG 2009)) kommt keine drittschützende Wirkung zu.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (§ 78 Abs. 5 und 6 WHG (juris: WHG 2009)) kommt keine drittschützende Wirkung zu.(Rn.14) I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Einschreiten des Antragsgegners gegen die Errichtung einer Kläranlage auf seinem Nachbargrundstück. Er ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Ortsteil A.. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung einer Kläranlage mit einer Kapazität von 1.100 EW auf dem angrenzenden Grundstück M dem Gelände eines ehemaligen Bauhofs. Auf diesem Grundstück befand sich eine provisorische Containerkläranlage, die im Jahr 2008 auf ein Nachbargrundstück umgesetzt wurde. Die provisorische Anlage soll durch die geplante Anlage ersetzt werden. Die genannten Grundstücke liegen in dem durch Verordnung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2013 festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Großen Schnauder. Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 30. Juli 2018 auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 WHG die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Kläranlage im Überschwemmungsgebiet auf dem Grundstück M. Nachdem der Antragsteller gegen die Genehmigung Widerspruch erhoben hatte, teilte ihm der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. März 2019 mit, dass das Verfahren erledigt sei, weil der Beigeladene auf die Genehmigung verzichtet habe. Dieser plane nun die Errichtung eines anderen Anlagentyps. Der Antragsteller äußerte auch hiergegen Bedenken. Daraufhin teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Mai 2019 mit, dass das Vorhaben lediglich anzeigepflichtig sei. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt habe mit der Verordnung vom 24. Oktober 2013 festgelegt, dass die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen im Überschwemmungsgebiet Große Schauder nach §§ 30, 33 und 34 BauGB der zuständigen Behörde anzuzeigen seien. Eines Genehmigungsverfahrens bedürfe es nicht mehr. Diese Anzeige sei mittlerweile erfolgt. Ein bauordnungsrechtliches Verfahren würde bei der Stadt A-Stadt als untere Bauaufsichtsbehörde geführt werden. Der Beigeladene kündigte seine Absicht an, mit der Errichtung der Kläranlage Mitte Juni 2019 zu beginnen. Am 27. Mai 2019 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, das Vorhaben durch eine Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen. Dieser Antrag wurde - soweit ersichtlich - bislang nicht beschieden. Am 5. Juni 2019 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Halle beantragt. Mit Beschluss vom 25. September 2019 - 8 B 218/19 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 i. V. m. § 78 Abs. 4 WHG lägen zwar vor, weil die Errichtung der geplante Kläranlage gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG formell illegal sei. Der Antragsgegner gehe fehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben nach § 78 Abs. 6 WHG i. V. m. der Verordnung des Landesverwaltungsamts zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Große Schnauder wirksam zugelassen worden sei. Die in der Verordnung getroffene Regelung erfülle die Anforderungen an eine Verordnung i. S. des § 78 Abs. 6 WHG nicht, da dort lediglich die in § 78 Abs. 5 WHG geregelten Voraussetzungen für die Zulassung eines Vorhabens im Einzelfall wiederholt würden. § 78 Abs. 6 WHG ermögliche es dem Verordnungsgeber, bestimmte Anlagen anhand ihrer Bauart und nach einem typisierten, dem Hochwasserschutz genügenden Muster der Bauart im Überschwemmungsgebiet abzugleichen und allgemein zuzulassen, so dass es auf eine Einzelfallprüfung nicht mehr ankomme. Das setzte aber voraus, dass der Verordnungsgeber selbst eine Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG für bestimmte Anlagentypen durchgeführt habe. Aus der formellen Illegalität folge jedoch kein Anspruch des Antragstellers auf Untersagung der Errichtung der Kläranlage. Ein Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehe allenfalls dann, wenn sich das dem Antragsgegner eröffnete Ermessen derart auf Null reduziert hätte, dass ausschließlich die beantragte Einstellung der Errichtung der Kläranlage ermessensfehlerfrei wäre. Dies wäre nur zu bejahen, wenn die Belange des Antragstellers derart gewichtig seien, dass sie offenkundig allen anderen Gesichtspunkten vorgehen müssten. Nach derzeitigen Erkenntnissen sei jedoch davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf eine Rechtswidrigkeit der geplanten Kläranlage berufen könne. Zwar sei nach der zum 5. Januar 2018 eingefügten Neufassung des § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG davon auszugehen, dass damit die nachbarschützende Wirkung „festgeschrieben“ werden sollte. Der Antragsteller könne sich jedoch nur gegen eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots wehren, das nunmehr in § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG n. F. zum Ausdruck komme. Nach diesen Maßstäben könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg unter Berufung auf wasserrechtliche Vorschriften gegen die Errichtung der Kläranlage wenden. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Hochwassergefährdung seines Grundstücks und/oder der dortigen Bebauung bei einer Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen im Vergleich zu dem bestehenden Zustand in erheblicher Weise verschlechtern werde. Nach den vorgelegten Planungsunterlagen sei davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes für das Grundstück des Antragstellers nicht zu besorgen sei. Durch das Vorhaben seien keine relevanten Auswirkungen auf die Abfluss- und Wasserstandsverhältnisse zu erwarten. Der Verlust von Retentionsraum werde nach den Planungsunterlagen ausgeglichen. Der Antragsteller räume ein, dass das Grundstück, auf dem die Kläranlage errichtet werden solle, auf dem tiefsten Punkt des Ortsteils liege. Er mache insoweit auch keine Hochwassergefahr für sein Grundstück geltend, sondern verweise pauschal auf mögliche Geruchsbelästigungen und allgemeine Rechtmäßigkeitsprobleme. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur bestehe, wenn das Ermessen zum Erlass einer Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG derart auf Null reduziert wäre, dass ausschließlich die beantragte Einstellung ermessensfehlerfrei wäre. Der Nachbar erlitte unter Zugrundelegung dieser Auffassung aufgrund der Deregulierung eine Rechtsschutzeinbuße. Wäre eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich, könnte er vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO suchen, für dessen Erfolg die Verletzung von Nachbarrechten durch die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung entscheidend sei, nicht aber ein behördlicher Ermessensspielraum. Im Fall eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens habe es der Nachbar in der Hand, durch Widerspruch und Anfechtungsklage - ohne Zwischenschaltung der Wasserbehörde - die Genehmigung zu beseitigen, sofern diese nachbarschützende Vorschriften verletzte; weitere Bedingungen müssten nicht erfüllt seien. Diese Rechtsschutzeinbuße sei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG bedenklich. Die Oberverwaltungsgerichte gewährten bereits dann Rechtsschutz, wenn der Nachbar gewichtige und ernstzunehmende Bedenken gegen die allein in nachbarrechtlicher Hinsicht zu beurteilende Rechtmäßigkeit des Vorhabens und eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit glaubhaft gemacht habe, mit der Folge, dass die Erfolgsaussichten zumindest als offen angesehen werden müssten. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und würde der Nachbar später im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre das streitige Vorhaben in der Regel errichtet, so dass dieser Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden könnte. Würde jedoch die einstweilige Anordnung erlassen und später im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit in nachbarrechtlicher Hinsicht bestätigt, so könnte der Bauherr zwar über einen gewissen Zeitraum ein rechtmäßiges Vorhaben nicht verwirklichen. Diese Nachteile wögen jedoch weniger schwer als die Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutz suchenden Nachbarn. Zwar dürfte das Verwaltungsgericht, soweit es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Ermessensreduzierung auf Null fordert, die nur dann vorliege, wenn Belange des Antragstellers zu gewichtig seien, dass sie offenkundig allen anderen Gesichtspunkten vorgehen müssten, einen zu strengen Maßstab angenommen haben. In gerichtlichen Eilverfahren, in denen ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein genehmigungsfreies Vorhaben begehrt wird, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. August 2018 - 2 M 65/18 - juris Rn. 9 m.w.N.) ein Anspruch auf Baueinstellung in aller Regel dann zu bejahen, wenn absehbar ist, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jedoch auch dann abgelehnt, wenn es den vom Antragsteller favorisierten Maßstab zugrunde gelegt hätte. Der Antragsteller zitiert die Rechtsauffassung, nach der eine einstweilige Anordnung auf (bauaufsichtliches) Einschreiten gegen ein genehmigungsfreies Vorhaben zugunsten des Nachbarn die Glaubhaftmachung gewichtiger und ernstzunehmender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens in nachbarrechtlicher Hinsicht und zumindest offene Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren verlangt (vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 8 S 2763/94 - juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 12, Kuhla, in: BeckOK VwGO, 51. Ed. 1. Juli 2019, § 123 Rn. 90.1-90.2a). An anderer Stelle geht er davon aus, dass ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der zuständigen Behörde dann bestehe, wenn das Vorhaben nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorhaben verletze und die nachbarlichen Belange durch das Vorhaben mehr als nur geringfügig berührt würden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist „eine Verletzung des den Antragsteller schützenden hochwasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme“ durch das Vorhaben nicht anzunehmen; es sei „nicht ersichtlich, dass sich die Hochwassergefährdung des Grundstücks des Antragstellers und/oder der dortigen Bebauung bei einer Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen im Vergleich zu dem bestehenden Zustand in erheblicher Weise verschlechtern“ werde. Damit hat das Verwaltungsgericht keine gewichtigen und ernstzunehmenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Errichtung der Kläranlage in nachbarrechtlicher Hinsicht und ausdrücklich keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften feststellen können. Auf die Gewichtung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu anderen Belangen und auf die Frage einer „Ermessensreduzierung auf Null“ kam es somit nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. 2. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass - wie er meint - die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einschreiten des Antragsgegners erfüllt seien, weil das Vorhaben nachbarschützende Vorschriften verletzte und seine Belange mehr als nur geringfügig berührt seien. a) Der Antragsteller trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Antragsbegründung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es habe den Vortrag zur fehlenden Schaffung von weiterem Rückhalteraum mit der Begründung übergangen, dass die Pläne einen Ausgleich berücksichtigten. In der Antragsbegründung seien aber Bedenken dagegen erhoben worden, ob ein Ausgleich überhaupt möglich sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er, der Antragsteller, nicht am bisherigen Verfahren beteiligt gewesen sei. Es sei zu befürchten, dass sowohl der Wasserstand als auch der Abfluss des Hochwassers nachteilig verändert würden (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 b WHG). Da das Wasser durch die Bauten der Anlage gestaut werde, bestehe die Gefahr, dass sich der Wasserstand erhöhe und sich das Wasser in Regionen ausbreite, zu denen es bisher nicht vorgedrungen sei. Bei Verwirklichung des Vorhabens sei daher davon auszugehen, dass der bestehende Hochwasserschutz beeinträchtigt werde (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 c WHG). Damit sei das Vorhaben auch nicht hochwasserangepasst ausgeführt (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 d WHG). Mit diesen Einwänden gegen die erstinstanzliche Entscheidung kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Unterlagen zur Anzeige des Vorhabens enthalten eine Berechnung des durch den Neubau der Kläranlage entfallenden und des im Rahmen der Errichtung der Anlage neu geschaffenen Rückhalteraums im Überschwemmungsgebiet (Abschnitt 2.2. der Unterlagen). Die Berechnung kommt zu dem Ergebnis, dass das Volumen des geschaffenen Rückhalteraums („Positivbilanz“) das Volumen der neu zu errichtenden Bauwerke („Negativbilanz“) übersteigt. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift ausführt, ein Ausgleich werde nicht dadurch erreicht, dass die auf dem zu bebauenden Grundstück bestehenden Holzschuppen beseitigt würden, greift er die Grundlagen für die Berechnung nicht substantiiert an. Nach den Angaben in den Anzeigeunterlagen sorgt der Abriss der Holzschuppen für einen neu geschaffenen Rückhalteraum von 4,4 m3 für die Wände und von 10,13 m3 für die Bodenplatte. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung vorträgt, durch die Holzschuppen sei kein wesentlicher Rückhalteraum verloren gegangen, weil das Wasser bei Überschwemmungen in die Schuppen hineingelaufen sei und die Gebäude das Wasser nicht verdrängt hätten, wird dieser Effekt auch in den Berechnungen der Anzeigeunterlagen berücksichtigt. Dort heißt es: „Da im Hochwasserfall die eigentlichen Gebäude geflutet würden, sind lediglich die Mauern zur Berechnung des Rückhaltevolumens herangezogen worden“. Auch mit seiner Behauptung, dass in den Holzschuppen nichts gelagert worden sei und die Schuppen abgesehen von Gerümpel weitgehend leer gestanden hätten, zeigt der Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung nicht auf. In den Planunterlagen werden „Baumaterial/Wertstoffe auf Gelände“ mit einem Volumen von 25 m3 angegeben. Hierzu wird ausgeführt: „Innerhalb und außerhalb der abgerissenen Gebäude und Schuppen lagerten Baumaterialien“, was durch Fotos in Anlage 5 der Anzeigeunterlagen belegt wird. Der Antragsteller zeigt nicht auf, warum diese Angaben unzutreffend sein sollten. Der Antragsteller hat seine Auffassung, dass Wasserstand und Abfluss des Hochwassers nachteilig verändert würden (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 b WHG), der bestehende Hochwasserschutz beeinträchtigt werde (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 c WHG) und das Vorhaben nicht hochwasserangepasst ausgeführt worden sei (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 d WHG), nicht näher belegt. In den Unterlagen zur Anzeige des Vorhabens heißt in Abschnitt 2.3, dass der Abfluss nicht nachteilig verändert werde. Dies ergebe sich aus der im Rahmen der Baufeldfreimachung erfolgten umfangs- und funktionsgleichen Schaffung von Rückhalteraum. Die Abflusssituation sei im Vorfeld schlechter gewesen, da die baulichen Anlagen im gefährdeten Bereich verstreuter angelegt gewesen seien. Dieser Aspekt sei durch die Vielzahl an Bäumen verstärkt worden, in denen sich Treibgut ansammeln und deshalb Wasser habe stauen können. Durch den zeitlichen und örtlichen Ausgleich des verloren gegangenen Rückhalteraums werde der Wasserstand bei Hochwasser nicht negativ beeinflusst. Der Antragsteller führt nicht aus, warum gleichwohl von einer nachteiligen Veränderung des Hochwasserschutzes und einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes auszugehen sei. Er legt auch nicht dar, welche Anforderungen an die hochwasserangepasste Bauweise nicht erfüllt sein sollen. Insbesondere geht er nicht darauf ein, warum die Ausführungen zur Einhaltung der Anforderungen in Abschnitt 2.4 der Anzeigeunterlagen fehlerhaft oder unvollständig sein sollten. Zudem legt er nicht dar, ob und inwieweit er aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen die Regelung zur hochwasserangepassten Bauweise in seinen (Nachbar-)Rechten verletzt sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass den einschlägigen hochwasserrechtlichen Vorschriften eine generell drittschützende Wirkung nicht zukomme. In einer Drittanfechtungssituation komme es darauf an, ob das hochwasserrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die wasserrechtliche Zulassung eines Bauvorhabens verletzt werde. Dies hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. b) Der Antragsteller kann Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens auch nicht daraus ableiten, dass ihm - wie er meint - aus § 14 Abs. 3 bis 6 WHG Beteiligungsrechte im Anzeigeverfahren eingeräumt seien. Der Antragsteller führt nicht aus, warum die Regelung, in der es um die Bewilligung von Gewässerbenutzungen und nicht um die Errichtung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten geht, auch im Anzeigeverfahren nach § 78 Abs. 6 Satz 2 WHG gelten und auf welche Weise die Beteiligung durchgeführt werden sollte. Darüber hinaus regelt die Vorschrift kein Beteiligungsrecht. Für die Bewilligung sieht § 11 Abs. 2 WHG vor, dass diese nur in einem Verfahren erteilt werden kann, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen erheben können. Die Vorschriften des Bewilligungsverfahrens haben jedoch keine nachbarschützende Wirkung (vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 52. EL Juni 2018, § 11 Rn. 32 m.w.N.). c) Soweit der Antragsteller vorträgt, dem Umweltamt (gemeint ist offenbar die untere Wasserbehörde des Antragsgegners) sei die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren gemäß § 49 Abs. 4 WG LSA entzogen, weil es sich um einen Sonderbau handele und deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Stadt A-Stadt erforderlich sei, legt er nicht dar, warum diese Vorschrift anwendbar sein sollte. Die geplante Anlage befindet sich zwar in der Nähe der Großen Schnauder. Das allein bedeutet jedoch noch nicht, dass es um eine Anlage „an“ diesem Gewässer i. S. des § 36 WHG (auf den § 49 WG LSA Bezug nimmt) handelt. Zwar bedeutet „an“ einem Gewässer nicht, dass die Anlage unmittelbar an das Gewässer angrenzen muss. Maßgeblich ist vielmehr, ob von der Anlage nach den konkreten Verhältnissen Gefahren für ein Gewässer ausgehen können (Knopp, a.a.O., § 36 Rn. 17). Der Antragsteller führt jedoch nicht aus, ob und aus welchen Gründen von der Anlage Gefahren für die Große Schnauer ausgehen könnten. Selbst wenn die Errichtung der Kläranlage - wie der Antragsteller meint - einer die wasserrechtliche Genehmigung einschließenden Baugenehmigung bedürfte, für deren Erteilung die Stadt A-Stadt zuständig wäre, ergibt sich daraus nicht, dass der Antragsteller ein subjektives Recht hätte, von der - dann unzuständigen - unteren Wasserbehörde des Antragsgegners eine Stilllegungsanordnung zu verlangen. d) Der Antragsteller trägt weiter vor: Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Kläranlage mit ihrem Becken in geringer Distanz zu seinem Wohngebäude errichtet werden solle. Das Gericht habe nicht gewürdigt, dass eine Kläranlage untypischerweise statt im Außenbereich im Ortskern und damit in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden errichtet werden solle. Der geringe Abstand zu seinem Wohngebäude sei besonders bedenklich, weil selbst der Abstandserlass des damaligen Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 25. August 2015 (MBl. LSA 2015, 758) vorsehe, dass Anlagen zur Abwasserbehandlung mindestens einen Abstand von 300 m zur Wohnbebauung haben sollten, der hier deutlich unterschritten werde. Die zu befürchtende Geruchsbelästigung werde dadurch verstärkt, dass der anfallende Klärschlamm regelmäßig abgeholt und in eine andere Kläranlage verbracht werden solle. Insgesamt füge sich die Errichtung der Kläranlage im Ortskern von A. nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Bebauung ein. Das Grundstück, das mit der Abwasseranlage bebaut werden solle, befinde sich in einem Mischgebiet und sei von drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Die Anlage sei dort nicht gemäß § 4 BauNVO zulässig. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Mit diesen Erwägungen kann der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch gegen den Antragsgegner nicht begründen. Der Antragsgegner ist nicht befugt, gegenüber dem Beigeladenen eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen, die sich auf einen Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften bezieht. Rechtsgrundlage für eine solche Einstellungsverfügung ist § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, nach der die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Zuständig wäre demnach die Stadt A-Stadt, der die oberste Bauaufsichtsbehörde die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen hat (§§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 87 BauO LSA i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA in der Fassung vom 9. Februar 2001, GVBl. LSA S. 50). Weder im Wasserhaushaltsgesetz noch im Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt ist eine Zuständigkeit der (unteren) Wasserbehörden für Anordnungen zur Einhaltung baurechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Überschwemmungsgebiet geregelt. Die für die begehrte Einstellungsverfügung einschlägige Rechtsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bezieht sich ebenfalls nur auf die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen. Ein Nachbar kann auch mit dem Rechtsschutz gegen eine nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG erteilte Genehmigung nur Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des § 78 WHG geltend machen. Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften, etwa gegen das Rücksichtnahmegebot über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, können nur im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung bzw. dem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vorgebracht werden (Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 78 Rn. 71). e) Schließlich macht der Antragsteller geltend, die von ihm begehrte Stilllegung sei zumindest bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens auszusprechen, weil die Errichtung der Kläranlage - wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt habe - formell illegal sei. Andernfalls würden ihm die Möglichkeit der Beteiligung am Genehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 3 bis 6 WHG und Rechtsschutzmöglichkeiten - wie etwa die Durchführung des Widerspruchsverfahrens - genommen. Auch mit diesem Vorbringen kann ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einschreiten gegen die Errichtung der Kläranlage durch den Beigeladenen nicht begründet werden. Wie oben ausgeführt, lassen sich aus § 14 Abs. 3 bis 6 WHG keine subjektiven Rechte auf Beteiligung im Verfahren nach § 78 Abs. 5 und 6 WHG ableiten. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsgegner (nach Auffassung des Verwaltungsgerichts) fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben nicht nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG genehmigungsbedürftig und nur nach § 78 Abs. 6 WHG anzeigepflichtig sei, keine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten. Der Vorschrift über die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten kommt keine drittschützende Wirkung zu. Verfahrensvorschriften sind - mit Ausnahme der sog. absoluten Verfahrensrechte - grundsätzlich nicht drittschützend. Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiellen Rechte. Hieraus folgt, dass ein Nachbar grundsätzlich weder einen Anspruch auf Durchführung des richtigen Verfahrens hat noch einen solchen auf Durchführung eines Verfahrens überhaupt, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht, die Genehmigungsfreiheit und das Genehmigungsverfahren dienen i.d.R. nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern „nur“ dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren (BayVGH, Urteil vom 23. November 2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 45 m.w.N.). Wasserrechtliche Vorschriften vermitteln Drittschutz, wenn sie individuell geschützte private Interessen Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (Rössi, a.a.O, § 78 Rn. 39). Soweit in § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG geregelt ist, dass im bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind, geht es allein um materiell-rechtliche Anforderungen. Aus der Regelung ergibt sich nicht, dass auch den Vorschriften über die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit baulicher Anlagen im Einzelfall Nachbarschutz zukommen soll. Soweit den Regelungen des § 78 Abs. 5 und 6 WHG in der Rechtsprechung drittschützende Wirkung zugesprochen wird, bezieht sich dies jedenfalls nicht auf Verfahrensvorschriften (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. August 2018 - 10 K 266/18 - juris Rn. 34 ff., OVG RhPf, Urteil vom 2. März 2010 - 1 A 10176/09 - juris Rn. 37 ff.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 8 CS 18.455 - juris Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 18. November 2013 - 5 S 2037/13 - juris Rn. 6). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig erklärt, weil der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat hat sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und ist dabei davon ausgegangen, dass das Interesse des Antragstellers, die Errichtung einer benachbarten Kläranlage aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften abzuwehren, ähnlich gewichtig ist wie bei einem Antrag, der auf die Abwehr eines Vorhabens auf baurechtlicher Grundlage gerichtet ist. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).