Beschluss
3 L 2106/20.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:1125.3L2106.20.KS.00
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Leitsätze
Aufstellungsversammlungen gemäß § 12 Hess. Kommunalwahlgesetz unterfallen der Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoKoBeV
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller am 5. und 6. Dezember 2020 im Rahmen der geltenden Infektionsschutzbestimmungen und der geltenden Nutzungsbedingungen Zugang zum großen Saal des Bürgerhauses „Z.“, Z-Straße, C-Stadt-X., zur Durchführung einer Aufstellungsversammlung zu verschaffen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufstellungsversammlungen gemäß § 12 Hess. Kommunalwahlgesetz unterfallen der Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoKoBeV Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller am 5. und 6. Dezember 2020 im Rahmen der geltenden Infektionsschutzbestimmungen und der geltenden Nutzungsbedingungen Zugang zum großen Saal des Bürgerhauses „Z.“, Z-Straße, C-Stadt-X., zur Durchführung einer Aufstellungsversammlung zu verschaffen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Überlassung des großen Saales des Bürgerhauses „Z.“, Z-Straße, C-Stadt-X. am 5. und 6. Dezember 2020 zur Kandidatenaufstellung für die Hessische Kommunalwahl am 14. März 2021. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Kreisverband Y. der Partei A. (...). Die Antragsgegnerin unterhält im Gemeindegebiet insgesamt sieben Bürgerhäuser, unter anderem das Bürgerhaus „Z.“ in C-Stadt-X.. Die Antragsgegnerin bewirbt die Nutzung des Bürgerhauses auf ihrer Internetseite (http://www.gemeinde-meinhard.de/buergerhaeuser.html) unter anderem wie folgt: „Der 323 Quadratmeter große Saal ist der größte der 7 C-Stadter Gemeinschaftseinrichtungen. Mit einer 80 Quadratmeter großen Bühne, eignet er sich hervorragend für große Feiern und Veranstaltungen. …“ Auf derselben Seite wird für die Nutzungsentgelte auf eine dort verlinkte Gebührenordnung verwiesen. Diese „Gebührenordnung vom 01.07.1982 sowie Änderungen vom 19.11.1985, 02.11.1995 und 12.12.2014“ weist für das Bürgerhaus X. Gebühren für Ortsansässige, Auswärtige und Vereine aus. Erläuternd wird in der Gebührenordnung wie folgt ausgeführt: „… Auswärtige zahlen einen Zuschlag von 50 % der Benutzungsgebühr (Einwohner der Gemeinde C-Stadt sollen dadurch einen sogenannten Bonus erhalten, da diese die Unterhaltung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser mit ihren Steuergeldern subventionieren). …“ Der Antragsteller hatte zunächst beim Pächter der Bürgerhausgaststätte die Nutzung der Räumlichkeiten für Freitag, den 30. Oktober 2020, angefragt. Nach Rücksprache mit dem Bürgermeister der Antragsgegnerin erhielt der Antragsteller über den Pächter eine Zusage für den angefragten Termin. Die Zusage wurde sodann in Gestalt des Bürgermeisters der Antragsgegnerin unter Verweis auf die Corona-Bestimmungen wieder zurückgenommen. Dieser schlug stattdessen die Nutzung eines Sportplatzes vor. Mit E-Mail vom 4. November 2020 beantragte der Antragsteller erneut die Anmietung der streitgegenständlichen Halle für den 5. und 6. Dezember 2020. Mit E-Mail vom 5. November 2020 führte der Bürgermeister aus, der Bitte um Überlassung des Bürgerhauses X. für die Wahlveranstaltung könne nicht nachgekommen werden. Das Haus sei bis Ende November wegen Corona gesperrt. Insbesondere die X.er Sportvereine litten unter der Situation. Sollte eine Öffnung ab 1. Dezember wieder möglich sein, werde dieses kurzfristig den örtlichen Sportvereinen wieder zur Nutzung überlassen, um letztlich die im November nicht durchgeführten Trainingseinheiten wieder zu ermöglichen. Eine Blockierung des Hauses durch Vorreservierungen könne daher nicht vollzogen werden. Ortsansässige Vereine stünden im Vorrang bei der Nutzung der gemeindlichen Einrichtungen. Auch bitte er zu berücksichtigen, dass der Pächter des Bürgerhauses bei Nichtnutzung durch Vereine ein Zugriffsrecht für Beerdigungen etc. habe. Grundsätzlich bitte er zu berücksichtigen, dass ortansässige Vereine im Vorrang bei der Nutzung der gemeindlichen Einrichtungen stünden. Der Antragsteller habe seinen Sitz auch in der E-Stadt und nicht in C-Stadt. Der Antragsteller hat am 14. November 2020 einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, nach seitens des Pächters erfolgter Auskunft seien die Räumlichkeiten des Bürgerhauses X. in der Vergangenheit auch politischen Parteien zur Verfügung gestellt worden. Der Pächter habe sich nach nochmaliger Rücksprache auch weiterhin bereit erklärt, den Antragsteller im Zuge der geplanten Aufstellungsversammlung zu bewirten. Dem Antragsteller sei gemäß § 5 Abs. 1 ParteienG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und gemäß Art. 21 GG Zugang zum Bürgerhaus X. zu gewähren. Überdies bestehe ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten auch dann, wenn das Ermessen der Gemeinde, wie im vorliegenden Fall, dahin reduziert sei, dass dem Antrag entsprochen werden müsse. Das Bürgerhaus sei zu den beantragten Terminen tatsächlich verfügbar, die Antragsgegnerin berufe sich auf eine Scheinbelegung. Im Hinblick auf die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge sei die Durchführung der Aufstellungsversammlung dringlich. Sein Sitz sei gemäß § 1 seiner Satzung nicht in E-Stadt. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Zugang zum großen Saal des Bürgerhauses „Z.“, Z-Straße, C-Stadt-X., im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen zur Durchführung einer Aufstellungsversammlung des Antragstellers am 5./ 6. Dezember 2020 zu verschaffen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin führt im Wesentlichen ergänzend aus, der Antragsteller habe gemäß § 24 BGB seinen Sitz in E-Stadt. Nach seinem Internetauftritt sei dieser unter der Anschrift in E-Stadt zu erreichen. Insofern sei unklar, warum gerade die Überlassung des Bürgerhauses im Ortsteil X. der Antragsgegenerin begehrt werde. Aufgrund der coronabedingten Einschränkungen sei eine Überlassung bis mindestens 30. November 2020 auch nicht möglich. Es sei eher eine Ausweitung der pandemiebedingten Beschränkungen zu erwarten. Eine verbindliche Zusage könne für den 5./6. Dezember 2020 daher nicht erfolgen. Sollte eine Freigabe und Lockerung der Beschränkungen erfolgen, seien örtlichen Vereinigungen und Gruppen vorrangig in der Nutzung zu berücksichtigen. Diese hätten entgegen dem nicht ortsansässigen Antragsteller einen Anspruch aus § 20 Abs. 1 und 3 HGO. Entsprechend dem in der Behördenakte befindlichen Belegungsplan sei das Bürgerhaus X. an den fraglichen Daten bereits durch die dort aufgelisteten Trainingszeiten und sportlichen Aktivitäten blockiert. Es sei daher für den 5. und 6. Dezember 2020 grundsätzlich eine im Vorfeld erfolgte Belegung durch vorrangige Vergabe an örtliche Vereine festzustellen, die mit der begehrten Kandidatenaufstellung hinsichtlich der Kommunalwahl kollidiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte (eine Umlaufmappe). II. Der zulässige Eilantrag ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Da der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, die ihm die Nutzung des großen Saals des Bürgerhauses zu den gewünschten Terminen ermöglichen soll, im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kann die einstweilige Anordnung nur dann ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Ist aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar, ist eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig; dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 9 B 1408/16 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.). Im vorliegenden Fall spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf die begehrte Überlassung des genannten Saals zu den begehrten Terminen zusteht. Der Antragsteller kann zwar einen Anspruch auf Benutzung des großen Saals des als öffentliche Einrichtung zu qualifizierenden Bürgerhauses der Antragsgegnerin nicht aus § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) herleiten. Danach sind die ortsansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Der Antragsteller hat seinen Sitz aber nicht im Gebiet der Antragsgegnerin. Nicht ortsansässigen Personenvereinigungen wie dem Antragsteller kann im Ermessenswege der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen gewährt werden. Ein Anspruch des Antragstellers besteht aber nur dann, wenn das Ermessen, ihm die Hallennutzung zu gewähren, auf Null reduziert ist. Die Ermessensreduzierung kann aus einer in der Vergangenheit etablierten Verwaltungspraxis folgen. Dabei ist insbesondere das Recht der politischen Parteien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteienG, Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, gleichermaßen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu erhalten (Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 1990 - 6 TG 382/90 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 6 TG 158/93 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. September 2014 - 6 K 1670/14 -, juris). Der Antragsteller hat eine solche Verwaltungspraxis glaubhaft gemacht. Ihm war für seine Aufstellungsversammlung gemäß § 12 Hess. Kommunalwahlgesetz (KWG) als überörtliche Parteiveranstaltung von der Antragsgegnerin unbestritten bereits eine Zusage zur Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten für Freitag, den 30. Oktober 2020, erteilt worden. Diese erfolgte nach Rücksprache des Pächters mit dem Bürgermeister. Dessen zustimmende Erklärung als Vorsitzender des Gemeindevorstandes war gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, 2 HGO der Antragsgegnerin zuzurechnen. So erfolgte auch die Rücknahme der ursprünglichen Nutzungszusage durch den Bürgermeister nicht etwa unter Hinweis auf eine entgegenstehende oder abgeänderte Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, sondern unwidersprochen unter Hinweis auf Corona-Bestimmungen, verbunden mit dem Vorschlag zur Nutzung des Sportplatzes. Auf letzteres verweist die Antragsgegnerin nochmals in ihren Antragserwiderungen vom 19. November und 23. November 2020. Auch in der E-Mail des Bürgermeisters vom 5. November 2020 verwies er nicht auf eine anderweitige Verwaltungspraxis, sondern auf die derzeitige Sperrung des Bürgerhauses wegen Corona und die geplante Überlassung an örtliche Sportvereine im Falle einer Öffnung ab 1. Dezember 2020. Flankiert wird diese Einschätzung einer bestehenden Verwaltungspraxis auch durch die dargestellte Bewerbung der Nutzung des Bürgerhauses für große Feiern und Veranstaltungen in Verbindung mit der Regelung der Gebührenhöhe für Auswärtige in der Gebührenordnung. Dass sich die Veranstaltung außerhalb der Widmung des Bürgerhauses bewegte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem übrigen Vorbringen des Antragstellers, dass nach seitens des Pächters erhaltener Auskunft die Räumlichkeiten auch politischen Parteien zur Verfügung gestellt worden seien, ist die Antragsgegnerin auch in keiner Weise entgegengetreten. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass diese Veranstaltung bereits am 4. November 2020 angemeldet wurde, sie als Aufstellungsversammlung gemäß § 12 KWG vorgesehen ist, sowie für eine konkrete Belegung zum begehrten Termin nichts spricht, ist das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend reduziert, dass dem Antragsteller der beantragte Zugang zum 5. und 6. Dezember 2020 zu gewähren ist. Soweit ein Verwaltungsträger, wie vorliegend, für die Nutzung auch durch politische Parteien gewidmete Räumlichkeiten vorhält, ist er verpflichtet, tatsächlich nutzbare Räume den Parteien unabhängig von ihrer Bedeutung zur Verfügung zu stellen. Zwar ist allgemein ein Vorrang von Parteien anderen Nutzungen gegenüber nicht anzuerkennen, da ein Ausweichen auf andere Termine regelmäßig möglich und zumutbar sein wird. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich Parteien - insbesondere wie vor den in Rede stehenden Kommunalwahlen - verstärkt um die Überlassung nur begrenzt vorhandenen Raumes bemühen (vgl. Ipsen, ParteienG, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 32). Im Hinblick auf den Fristenlauf ist der Antragsteller auf die Nutzung des großen Saals des Bürgerhauses zum fraglichen Termin auch besonders angewiesen. Gemäß § 13 Abs. 1 KWG sind die Wahlvorschläge spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen. Angesichts des Wahltermins 14. März 2021 sind die Wahlvorschläge vorliegend daher spätestens bis zum 4. Januar 2021 einzureichen. Gemäß § 15 Abs. 2 KWG ist ein verspätet eingereichter Wahlvorschlag zurückzuweisen. Ein Ausweichen auf einen anderen Termin in einer anderen Einrichtung ist dem Antragsteller auch im Hinblick auf die Feiertage ab 24. Dezember 2020 kaum möglich. Die Berufung der Antragsgegnerin auf die Sperrung des streitgegenständlichen Bürgerhauses aufgrund der Corona-Pandemie bis mindestens 30. November 2020 trägt gegenüber dem Antragsteller gegenwärtig nicht. Im Hinblick auf die besondere Stellung der Parteien im demokratischen Willensbildungsprozess (Art. 21 GG) und ihrer unverzichtbaren Mitwirkung bei der nichtamtlichen Wahlvorbereitung ist auch mit Ergänzungserlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMI) vom 3. November 2020 klargestellt worden, dass Parteiveranstaltungen, die zur Durchführung und Vorbereitung von allgemeinen Wahlen erforderlich sind (z.B. Aufstellung von Wahlvorschlägen nach § 12 KWG) unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) fallen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoKoBeV fallen Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen nicht unter das Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 1 CoKoBeV. In dem Erlass vom 3. November 2020 wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Teilnehmerzahl in § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoKoBeV ebenfalls nicht enthalten ist. Demgegenüber fallen die Sportveranstaltungen unter § 2 CoKoBeV in der bis 30. November 2020 geltenden Fassung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 CoKoBeV ist bis zum 30. November 2020 der Freizeit - und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 CoKoBeV enthalten hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen für den Bereich des Spitzen- und Profisports sowie des Schulsports, ferner für Prüfungen in Ausbildungen und Studiengängen. In Anbetracht der gegenwärtigen Bedingungen ist jedenfalls dem Antragsteller die Durchführung der Veranstaltung bzw. Zusammenkunft gestattet, während dies im Hinblick auf Sportveranstaltungen nicht der Fall ist. Die Antragsgegnerin selbst geht in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2020 - nach Überzeugung der Kammer lebensnah - davon aus, dass die Beschränkungen über den 30. November 2020 hinaus fortdauern werden. Im Übrigen ist selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Beschränkungen ab 1. Dezember 2020 entfallen sollten, eine fehlende Verfügbarkeit des Bürgerhauses infolge Trainings- bzw. Spielaktivitäten nicht hinreichend dargetan. Dass der im Eilverfahren erstmals angeführte Belegungsplan, der bereits aus dem Januar 2019 datiert, zu einer Kapazitätsauslastung führen wird, ist im Hinblick auf den unter den Pandemiebedingungen wenig bis zuletzt gar nicht findenden Trainings- und Spielbetrieb im Amateursportbereich fraglich. Dass ein konkretes Spiel des T-Vereins anstünde, ist auch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Bürgermeister hat sich in seiner E-Mail vom 5. November 2020 gegenüber dem Antragssteller auch nicht auf eine Belegung oder Reservierung gemäß dem Belegungsplan berufen, sondern lediglich allgemein ausgeführt, dass das Bürgerhaus im Falle einer möglichen Öffnung örtlichen Sportvereinen wieder zur Nutzung überlassen werde. Die Nutzung des Sportplatzes ist dem Antragsteller in Anbetracht der Witterungsbedingungen und der Art der Veranstaltung, die gemäß § 12 KWG eines formalisierten Ablaufes bedarf, nicht zuzumuten. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die fragliche Nutzung anderer Kapazitäten in E-Stadt vermag an dem gegenüber ihr bestehenden Anordnungsanspruch nichts zu ändern, zumal dies in der Kürze der Zeit ohnehin kaum zu realisieren sein würde. Die erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung folgt aus dem Umstand, dass ein rechtskräftiger Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bis zum 5./ 6. Dezember 2020 nicht zu erwarten ist. Dem Antragsteller drohen bei Nichtdurchführung der geplanten Aufstellungsversammlung schwerwiegende Nachteile in Form der Zurückweisung verfristeter Wahlvorschläge, welche in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dem Antragsteller ist daher der beantragte Zugang zu gewähren, unter Beachtung der geltenden Infektionsschutzbestimmungen und der geltenden Nutzungsbedingungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Sie berücksichtigt, dass sich der Antrag auf faktische Vorwegnahme der Hauptsache richtet, sodass der Regelstreitwert nicht zu kürzen ist.