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Urteil

3 K 2876/18.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:1021.3K2876.18.KS.00
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Leitsätze
Verspäteter Tatsachen- und Beweismittelvortrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn das Gericht irrtürmlich die Klagebegründungsfrist verlängert hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verspäteter Tatsachen- und Beweismittelvortrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn das Gericht irrtürmlich die Klagebegründungsfrist verlängert hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auch für die 1. Planänderung vom 15.06.2022 ungeachtet des seit 10.12.2020 geltenden § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. Satz 2 VwGO gegeben, weil der Änderungsbescheid dem planfestgestellten Rahmenbetriebsplan anwächst (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.2022 – 2 C 2459/21.T -). Für die Klage gegen den ursprünglichen Rahmenbetriebsplan und die wasserrechtliche Genehmigung war die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Die Klage gegen den Rahmenbetriebsplan und die wasserrechtliche Genehmigung ist nur zum Teil zulässig. Das Verfahren unterfällt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) UmwRG diesem Gesetz, weil gemäß § 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau eine UVP-Pflicht besteht; denn es handelt sich um eine Halde mit einem Flächenbedarf von über 10 ha. Daraus folgt zugleich, dass § 64 BNatSchG nicht anwendbar ist, wie sich aus § Abs. 3 UmwRG ergibt. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband nach § 3 UmwR, kann nicht die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen über die Sicherheitsleistung (Nr. 4.1.6. bis 4.1.8. des Planfeststellungsbeschlusses) geltend machen, weil ihm insoweit die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG fehlt. Grundlage der Sicherheitsleistung ist § 55 Abs. 2 S. 1 BBergG, der auf den Katalog in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3-13 verweist. Einschlägig sind vorliegend Nr. 6 (ordnungsgemäße Abfallverwendung bzw. –beseitigung) und Nr. 9 (gemeinschädliche Einwirkungen). Die Sicherheitsleistung dient der Deckung der Kosten, die der Bergbehörde nach einer etwaigen Anordnung von Ersatzvornahmen entstehen. Ersatzvornahmen sind das letzte Mittel zur Durchsetzung von Unternehmerpflichten (Piens, Schulte, Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl. 2013, § 56 Rdnr. 259). Die Sicherheitsleistung dient damit der Schonung öffentlicher Mittel. Das hat mit der Förderung der Ziele des Umweltschutzes nichts zu tun (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Gleichfalls nicht klagebefugt ist der Kläger, soweit er durch Staubentwicklung zu besorgende gesundheitliche Risiken für den Menschen geltend macht. Auch diese haben mit der Förderung der Ziele des Umweltschutzes nichts zu tun; der Mensch ist nicht Teil der Umwelt im Rechtssinne, sondern steht im Gegensatz zu ihr (Umwelt als die den Menschen umgebende Welt). Soweit die Klage gegen den Rahmenbetriebsplan und die wasserrechtliche Erlaubnis zulässig ist, ist sie unbegründet. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist weitgehend eingeschränkt, weil gemäß § 6 Satz 2 und 3 UmwRG, die gemäß § 8 UmwRG auf dieses Verfahren Anwendung finden, der klägerische Tatsachen- und Beweisvortrag weitgehend innerprozessual präkludiert ist. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Zur Auslegung dieser Vorschriften hat das BVerwG im Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, BVerwGE 163, 380-410 ausgeführt: Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen (s. etwa § 17e Abs. 5 FStrG a.F.) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 41 f.; so auch Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 32 f.; anders jetzt ausdrücklich der auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare § 17e Abs. 5 Satz 6 FStrG in der Fassung vom 29. November 2018, BGBl. I S. 2237). Der Zweck des § 6 UmwRG - und ebenso des nunmehr an ihn angelehnten § 17e Abs. 5 FStrG n.F. - besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (BT-Drs. 18/12146 S. 16, BT-Drs. 19/4459 S. 32). Schon innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengeren Folgen einer Versäumung von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (so bereits zu Vorgängervorschriften BVerwG, Urteile vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 53 und vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 ; s. ferner Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 8). Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 67 zur entsprechenden Vorschrift des § 43e Abs. 3 EnWG, abschwächend Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 63). Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren. Zwar betrifft dann, wenn das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels unterscheidet, die Belehrungspflicht beide Stufen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 - BVerwGE 134, 41 Rn. 12). Anders etwa als die Berufungs- und Revisionsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) wird die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG aber nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Sie ist zudem im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5 bzw. § 143 Satz 2 VwGO) nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Sonderdruck UmwRG, 2018, § 6 Rn. 47). Der Kläger hat die 10-wöchige Klagebegründungsfrist versäumt. Nicht ausreichend ist, dass der Kläger in der Klageschrift auf seine Einwendungen im Planfeststellungsverfahren Bezug genommen hat. Das BVerwG (a.a.O.) hat insoweit entschieden: Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142). Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2 Rn. 37) wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - BVerfGE 80, 257 und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 B 18.17 - juris Rn. 4). Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG tritt als zwingende Rechtsfolge kraft Gesetzes ein und hängt – anders als etwa bei § 17 e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F.– nicht von einer richterlichen Ermessensentscheidung ab (vgl. BT-Drs. 18/12146 S. 16). Sie steht damit nicht zur Disposition des Gerichts (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris). Den Kläger entschuldigt daher nicht, dass die ehemalige Berichterstatterin – offenbar in Unkenntnis der Rechtslage – die Klagebegründungsfrist verlängert hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG vorlagen (ebenso BayVGH, a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung (OVG Lüneburg, Urteil vom 11.05.2020 – 12 LA 150/19 -, juris Rn. 20), dass die richterliche Fristverlängerung auch dann wirksam sei, wenn sie rechtswidrig ist, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr war es Sache des Klägerbevollmächtigten, eines in Umweltsachen versierten Fachanwalts für Verwaltungsrecht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Fristverlängerung tatsächlich vorlagen. Soweit das OVG Koblenz, Urteil vom 27.05.2020 – 8 C 11446/19 – juris Rn. 32 meint, ein innerhalb der zu Unrecht gewährten Fristverlängerung gehaltener Vortrag sei aus Gründen des fairen Verfahrens entschuldigt (§ 6 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO), ließe dies der Grundsatz, dass die 10-wöchige Klagebegründungsfrist nur in dem gesetzlich vorgesehenen Fall verlängert werden darf, leerlaufen. Die Vorschrift ist auch europarechtskonform (BVerwG, Urteil vom 03.11.2020- 9 A 7/19 – zur gleichlautenden Bestimmung des § 18c Abs. 5 AEG). Auch nicht relevant ist, dass dem Kläger erst spät Akteneinsicht gewährt wurde (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Februar 2022 – 11 A 2168/20 –, juris). Denn darauf stellt § 6 Satz 1 UmwRG nicht ab. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der im Verfahren beteiligte Kläger zur Klagebegründung der Akteneinsicht nicht bedurfte. Die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO („wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln“) liegen offensichtlich nicht vor. Nicht ausgeschlossen ist jedoch der rechtliche Vortrag. Anwendbares Recht ist gemäß § 171a Satz 1 BBergG das vor dem 29.07.2017 geltende Bergrecht. Der sog. Scooping-Termin (Nr. 2) fand bereits am 21.09.2011 statt. Hintergrund der Regelung ist, dass nach § 18 UVPG a.F. die Umweltverträglichkeitsprüfung im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren stattfindet, wobei §§ 5-14 UVPG a. F. nicht gelten (Piens u.a., BBergG, 3. Aufl. 2020, Anm. zu § 71a). Der ursprüngliche Rahmenbetriebsplan und die wasserrechtliche Genehmigung sind formell rechtmäßig. Nach den obigen Grundsätzen präkludiert ist der klägerische Tatsachenvortrag, dass die Auslegung der 2. Planänderung nicht eine Woche vorher öffentlich bekanntgemacht wurde, eine Auslegung nicht in allen Anliegergemeinden von … und … erfolgte, nicht alle umweltbezogenen Informationen zur Verfügung gestellt worden seien (der Kläger hat insoweit nur bestimmte Schriftstücke benannt, nicht aber die darin enthaltenen umweltbezogenen Informationen aufgezeigt), den Trägern öffentlicher Belange kurze Stellungnahmefristen eingeräumt worden seien (unbeschadet der Frage, ob der Kläger insoweit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG klagebefugt ist), und kein weiterer Erörterungstermin nach der 1. und 2. Planänderung stattfand. Soweit der Kläger eine Rechtswidrigkeit des als Planfeststellungsbeschluss ergangenen Rahmenbetriebsplans daraus herleiten will, dass das Ministerium einen privaten Dritten beauftragt habe, „mit ausgewählten Gutachtern, Vertretern der Träger öffentlicher Belange und der Beigeladenen Fachfragen einer abgestimmten Meinung zuzuführen“, hat er einen relevanten Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Im hierarchischen Behördenaufbau ist das Ministerium gegenüber den nachgeordneten Behörden weisungsberechtigt. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung vom zuständigen Regierungspräsidium Kassel getroffen worden. Der Hilfsbeweisantrag, „zum Zwecke des Beweises des Sachvortrages (Schriftsatz vom 23.04.2019, S. 34 ff.), dass die verfahrensleitende Behörde die tatsächliche Sachherrschaft über das Verfahren nicht innehatte, insbesondere ein Eingriff des Ministeriums (HMUKLV) bezüglich der Sammlung des abwägungsentscheidenden Materials (Fachbehörden und Fachgutachter) durch Übertragung auf private Dritte sowie bezüglich des Erfordernisses der Sicherheitsleistung durch entsprechende Weisung unter anderem im Rahmen der Besprechung vom 08.06.2017 (Blatt 4803) sowie die Weisung nach einem Gespräch des Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen Herr Dr. F. und der Frau E.(E-Mail der Planfeststellungsbehörde vom 19.09.2018, Blatt 8495 der Akte) sowie der Besprechung vom 02.10.2018 (Blatt 8605 der Akte) erfolgte“, den Zeugen H., zu laden über die Beklagte, zu hören, wird abgelehnt. Es ist schon nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachenangaben von dem Zeugen zu erwarten sind und wie diese Tatsachen in sein Wissen gekommen sein sollen. Darüber hinaus ist der Beweisantrag unerheblich, weil im Rahmen der Fachaufsicht entsprechende Weisungen durch das Ministerium erfolgen durften. Im Verfahren hat auch keine befangene Person (§ 21 HVwVfG) in Gestalt der von der Behörde beauftragten Rechtsanwältin Dr. K. mitgewirkt. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Meiningen hinsichtlich der Versenkung von Abwässern der Beigeladenen hätte zur Kenntnis bekommen dürfen und ob der Kläger überhaupt berechtigt ist, diese Einstellungsverfügung zu verwenden, ergibt sich aus dem Vortrag nicht ansatzweise, dass Frau Dr. K. auch im vorliegenden Verfahren befangen gewesen sei. Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen, allerdings aus der Sicht der Beteiligten des Verfahrens, nach den Gesamtumständen die Besorgnis sich nicht ausschließen lässt, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Das subjektive Empfinden, ungerecht behandelt zu werden oder behandelt worden zu sein, reicht nicht aus (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 21 Rdnr.13,14). Konkrete, nachprüfbare Tatsachen, aus denen sich die Befangenheit der Frau Dr. K. im vorliegenden Verfahren ergibt, hat der Kläger nicht benannt. Seine von ihm selbst als Mutmaßungen bezeichneten Annahmen sind reine Spekulation ohne einen realen Anhaltspunkt. Dass die Kosten der Beauftragung der Frau Dr. K. dem Beklagten von der Beigeladenen erstattet wurden, ist eine Folge des kostenrechtlichen Grundsatzes, wonach Auslagen der Behörde vom Antragsteller zu erstatten sind. Aus diesem Grund wird der Hilfsbeweisantrag, „zum Zwecke des Beweises des Sachvortrags (Schriftsätze vom 29.04.2021 und 11.09.2021), dass der konkrete und substantiierte Verdacht besteht, dass die Auswahl der rechtlichen Beratung und Vertretung in wasserrechtlichen und bergrechtlichen Verfahren des Regierungspräsidiums Kassel durch die Beigeladene und ohne Vergabeverfahren erfolgte und die an dem Planfeststellungsbeschluss mitwirkende Rechtsanwältin Dr. K. in einem Parallelverfahren auf die Gutachtenerstellung des auch im vorliegenden als Behördengutachter mitwirkenden Ingenieurbüros I. einwirkte, dieses abzuändern“, die Ermittlungsakte der Staatsanwalt Meiningen, Aktenzeichen 342 Js 8901/15, beizuziehen, als unerheblich abgelehnt. Ist schon mehr als zweifelhaft, ob aus dem Ratschlag der Frau Dr. K. an einen Gutachter im Versenkungsverfahren, einen bestimmten Absatz zu streichen, ihre dortige Befangenheit folgt, so gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für ihre Befangenheit im vorliegenden Verfahren. Der Hilfsbeweisantrag ist mithin unsubsubstantiiert. Der Rahmenbetriebsplan und die wasserrechtliche Erlaubnis sind materiell rechtmäßig. Nach § 55 Abs. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne von § 52 zu erteilen, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind (Nr. 9). Gemäß § 6 UmwRG ist der klägerische Tatsachen- und Beweismittelvortrag präkludiert, soweit er die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses, die Erforderlichkeit bzw. Vermeidbarkeit des Vorhabens, den Eintrag von Haldensickerwasser durch die Basisabdichtung, die Folgen der Auflast und das Überströmen von Sickerwasser auf die Bestandshalde trotz hydraulischer Trennung betrifft. Aus diesem Grund wird der Hilfsbeweisantrag, „zum Zwecke des Beweises des Sachvortrags aus dem Schriftsatz vom 30.11.2020, dass ein für die Basisabdichtung der Salzhalde untaugliches Materialgemisch (Großversuch) ohne Zulassung oder erfolgreichen Einzeltestnachweis vorliegt, rechnerisch keine Tauglichkeit der Abdichtung gegeben ist sowie die Festigkeit bei Einbau und Überwachung tatsächlich völlig unzureichend ist“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, abgelehnt. Auf die unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es nicht an, weil der entsprechende Vortrag präkludiert ist. Der Beweisantrag ist also unerheblich. Die seit August 2019 an einzelnen Grundwassermessstellen festgestellten Überschreitungen der im Planfeststellungsbeschluss der Haldenerweiterung festgelegten Auslösewerte sind nach Überzeugung der Kammer kein Beleg für die Undichtigkeit der Basisabdichtung. Der Kläger verkennt, dass die Basisabdichtung der Erweiterungsfläche ordnungsgemäß errichtet und kontrolliert worden ist; dabei wurden doppelt so viele Prüfungen wie nach den technischen Regelwerken vorgesehen durchgeführt (Gerichtsakte Band VI, S. 1318). Der geforderte Dichtigkeitsbeiwert wurde dabei durchgängig eingehalten. Dies rechtfertigt nach Überzeugung der Kammer die Annahme der Dichtigkeit der Basisabdeckung insgesamt. Die Mutmaßung des Klägers, es gebe punktuelle Undichtigkeiten, ist reine Spekulation ohne tatsächliche Anhaltspunkte. Die festgestellten Überschreitungen der Auslösewerte sind mithin der Bestandshalde zuzuordnen. Der Hilfsbeweisantrag, „zum Zwecke des Beweises des Sachvortrags, dass die Annahme der vermeintlich nur geringfügigen Grundwasserbeeinträchtigung (Schriftsatz vom 05.11.2021) im Planfeststellungsbeschluss bereits nach 3 Jahren vollständig widerlegt wurde, insbesondere eine Ausbreitung von Salzabwässern zu den nördlichen und westlichen Messstellen Richtung tatsächlich uneingeschränkt staatfindet und dies unmittelbar, vorsorglich auch mittelbar durch die planfestgestellte Haldenerweiterung bedingt ist (siehe Schriftsätze vom 12.04.2022 und vom 10.10.2022)“, die sachverständigen Zeugen Dr. J. und Dr. K. zu hören sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird abgelehnt. Es handelt sich um einen sog. „Ausforschungsbeweisantrag“, weil Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, bzw. für die tatsächliche Anhaltspunkte gänzlich fehlen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 86 Rdnr. 18a). Der Beklagte hat in seinem Planfeststellungsbeschluss (S. 366 ff.) die rechtlichen Maßstäbe des Verschlechterungsverbots (§ 47 Nr. 1 WHG) nicht verkannt. Die rechtlichen Maßstäbe des Beklagten verstoßen nicht gegen die Ummeln-Entscheidung des EuGH (U. v. 28.05.2020 – C-535/18 -). Der EuGH hat ausgeführt: Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen. Das BVerwG (BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5/20 –, BVerwGE 170, 378-390) hat inzwischen die Maßstäbe einer Verschlechterung des Zustands von Grundwasserkörpern konkretisiert: Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers liegt sowohl dann vor, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Trinkwasser-Richtlinie überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119). (Rn.38). Dies ist an repräsentativen Messstellen festzustellen (EuGH, a.a.O., Rn. 114): Gemäß Anhang V Rn. 2.4 der Richtlinie muss die Platzierung der Überwachungsstellen nämlich eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet ermöglichen. Zu diesem Zweck sind in dieser Vorschrift verschiedene Kriterien für die Auswahl der Überwachungsstellen vorgesehen, die, wie durch Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2006/118 bestätigt wird, repräsentative Überwachungsdaten liefern müssen. Kompensationsmaßnahmen sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Entscheidend sind damit allein vorhabensbedingte erstmalige oder zusätzliche Überschreitungen an repräsentativen Messstellen. Derartige Veränderungen sind nicht anzunehmen (PlFB S. 369). Die UVP ist nicht fehlerhaft. Die Umweltauswirkungen der Haldenwassereinleitung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine Einleitungsgenehmigung wurde inzwischen separat erteilt (und beklagt). Die UVP bezieht sich auf das Änderungsvorhaben und deren Auswirkungen; die Umweltauswirkungen der Bestandshalde sowie etwaiger anderer Einflüsse sind als Vorbelastung berücksichtigt. Auch die …-Prüfung ist nicht defizitär. Hinsichtlich des …-Gebiets „.. zwischen … und …“ kommt es auf den Pegel … an, an dem die Grenzwerte nicht überschritten werden. Das …-Gebiet „… bis …“ liegt außerhalb des Untersuchungsraums. Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf den Menschen sind nicht relevant, weil die Klage insoweit unzulässig ist. Die 1. Planänderung des Rahmenbertriebsplans mit Bescheid vom 15.06.2022 sowie der Sonderbetriebsplan für die Errichtung der ersten Ausbaustufe der dauerhaften Oberflächenabdeckung vom selben Tage sind rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte eine Planfeststellung insoweit nicht durchgeführt. Es liegt insbesondere keine unzulässige Vorwegnahme des Rahmenbetriebsplans für die 2. Beschüttungsphase vor. Der Kläger trägt vor, dass für die Abdeckung Material verwendet werden solle, welches erst bei Realisierung der 2. Beschüttungsphase anfalle. Die Herkunft des Materials hat jedoch nichts mit der Rechtmäßigkeit des Planänderungsbescheids zu tun. Außerdem ist für die Rekultivierungsschicht des Haldenplateaus der Rückstandshalde E. vorwiegend die Verwendung von werks- und standorteigenen Bodenmaterials vorgesehen. Der Antrag umfasst neben der Verwendung von werks- und standorteigenem Bodenmaterialien u.a. aus den Haldenerweiterungen E. und L. auch die Verwendung von externem Bodenmaterial (Änderungsbescheid S. 36, 43 ff.). Die Planänderung war auch nicht UVP-pflichtig. Der Umstand, dass die Haldenabdeckung im Rahmenbetriebsplan ausgenommen wurde, ergibt keine UVP-Pflicht. Eine UVP-Pflicht folgt auch nicht aus § 52 Abs. 2c BBergG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG, §1 Nr. 3 UVP-V Bergbau, weil die Abdeckung des Haldentops nicht zu einem zusätzlichen Flächenverbrauch führt. Auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau, Nr. 12.2.1. der Anlage 1 zum UVPG sind nicht einschlägig, denn bei dem Einbau der Materialien zur Haldenabdeckung handelt es sich nicht um eine Abfalldeponie, sondern um die Verwertung von Abfällen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.06.2011 – 7 LC 10/10 -, juris, Rdnr. 50 ff.). Der Gesichtspunkt der Geländeprofilierung auf dem Haldentop mit zusätzlichem Rückstandssalz führt schließlich nicht zu einer UVP-Pflicht, weil die bereits zugelassene Gesamthöhe der Halde nicht überschritten werden soll. Einer …-Vertäglichkeitsprüfung bedurfte die 1. Planänderung nicht, weil allenfalls Bereiche vor einem …-Gebiet beeinträchtigt werden, nicht aber das …-Gebiet selbst. Öffentliche Interessen stehen der Haldentopabdeckung nicht entgegen, § 52 Abs. 2c i.V.M. § 48 Abs. 2 BBergG. Von der Standsicherheit der Abdeckung ist nach Überzeugung des Gerichts auszugehen. Rissbreiten bis zu einem Meter stellen die Funktionsfähigkeit nicht in Frage (Planänderungsbescheid S. 27). Ein erhöhter Salzeintrag während der Bauphase ist nicht zu besorgen, weil der bereits errichtete Polder I (von ursprünglich 3 geplanten) erst beseitigt werden soll, wenn die übrigen Flächen abgedeckt sind. Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab. Der unterlegene Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 30 000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht lehnt sich an Nr. 34.4 Streitwertkatalog an. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Rahmenbetriebsplan „Nachhaltiges Rückstandsmanagement am Standort E. (Haldenerweiterung E.)“ der Beigeladenen. Die Beigeladene betreibt in ihrem Werk …, Standort E., aufgrund bergrechtlicher Betriebspläne vom 29.12.1977 und 25.11.2004 sowie sonstiger Genehmigungen und Zulassungen die untertägige Gewinnung und übertägige Aufbereitung von Kalirohsalzen. Bei der übertägigen Aufbereitung fallen feste Rückstände an, die nach Maßgabe zugelassener bzw. planfestgesteller bergrechtlicher Betriebspläne auf der bestehenden ESTA-Rückstandshalde aufgehaldet werden. Die letzte Erweiterung erfolgte mit einem Rahmenbetriebsplan, der für das hessische Gebiet mit Planfeststellungsbeschluss vom 25.11.2004 zugelassen wurde. Zur Fortsetzung der Produktion benötigte die Antragstellerin neue Aufhaldungsflächen, weil die Kapazität der zugelassenen Flächen im Jahre 2018 endete. Mit Antrag vom 30.06.2014, geändert am 31.03.2015, reichte die Beigeladene den Rahmenbetriebsplan für die Haldenerweiterung für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Der Beklagte beteiligte verschiedene Behörden, Stellen und Verbände, u. a. den Kläger. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 27.05.2015 bis 26.06.2015 in den Gemeinden …, …, …, … und … zur allgemeinen Einsicht aus. Der Termin zur Erörterung der erhobenen Einwendungen fand vom 16. bis 18.02.2016 statt. Als Ergebnis der Erörterung und nachfolgender Prüfungen und Stellungnahmen plante die Beigeladene ihr Vorhaben mit der 1. Planänderung, eingereicht mit Schreiben vom 20.02.2017, um. Der Beklagte beteiligte erneut verschiedene Behörden, Stellen und Verbände. Die Auslegung der Planunterlagen in den genannten Gemeinden erfolgte vom 20.03. bis 19.04.2017. Mit Schreiben vom 22.05.2018 reichte die Beigeladene den überarbeiteten Rahmenbetriebsplan in der Fassung der 2. Planänderung in digitaler Form ein; die Papierausfertigungen wurden mit Schreiben vom 08.06.2018 eingereicht. Der Beklagte beteiligte wiederum verschiedene Behörden, Stellen und Verbände. Die erneute Auslegung fand vom 02.07. bis 01.08.2018 statt. Am 10.10.2018 erließ der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan „Nachhaltiges Rückstandsmanagement am Standort E. (Haldenerweiterung E.)“. Damit wurde der Rahmenbetriebsplan der Beigeladenen für die Erweiterung der Halde E. einschließlich der damit zusammenhängenden Maßnahmen vom 31.03.2015, geändert und ergänzt durch die 1. Planänderung vom 15.02.2015 und die 2. Planänderung vom 15.07.2018, für die Beschüttungsphase 1 (= Beschüttungsabschnitt A) planfestgestellt. Die Planfeststellung umfasst u. a. folgende Maßnahmen: • Errichtung des Systems Basisabdichtung (zweilagige mineralische Dichtung von 75 cm Mächtigkeit und einer Dichtigkeitseigenschaft von kf<5*E-10 m/s • Hydraulische Trennung zwischen Bestandshalde und Erweiterung in der Phase 1 (Kunststoffdichtungsbahn zur Verhinderung von Sickerwassereinträgen im Anschüttungsbereich) • Errichtung von Poldern auf der Bestandshalde auf rund 6,5 ha Fläche im Zuge der Umsetzung der Phase 1 nebst weiteren 3 ha nach Beendigung der Beschüttung der Bestandshalde (kunststoffgedichtete Becken zum Auffangen und Ableiten von Niederschlagswasser). Von der Planfeststellung wurden u. a. ausdrücklich ausgenommen: • die Einleitung der Haldenwässer zusammen mit anderen salzhaltigen Abwässern in die Werra • eine Haldenabdeckung mit mineralischen Abfällen oder anderen Stoffen. Zugleich wurde gemäß §§ 8, 19 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG sowie § 11 WHG unbeschadet privater Rechte Dritter für die mit der planfestgestellten Aufhaldung verbundene Gewässerbenutzung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der wasserrechtlichen Erlaubnis wurde angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten, Nebenbestimmungen und der Begründung wird auf S. 12-447 des Rahmenbetriebsplans verwiesen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Klägerbevollmächtigten am 19.10.2018 zugestellt. Mit am 12.11.2018 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 15.06.2022 hat der Beklagte den Rahmenbetriebsplan vom 10.10.2018 geändert. Gegenstand der Änderung ist der Ersatz der temporär zu betreibenden Sickerwasserminimierungsmaßnahmen auf dem Haldenplateau durch eine dauerhafte Plateauabdeckung sowie die Errichtung einer dauerhaften Abdeckung auf den Plateauflächen der Bestandshalde. Zugleich wurde eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 15.06.2022 wurde ein Sonderbetriebsplan für die Errichtung und den Betrieb des 1. und 2. Bauabschnitts der ersten Ausbaustufe der dauerhaften Oberflächenabdeckung zugelassen. Der Kläger trägt mit dem Klageschriftsatz vor, die Klage stütze sich sowohl auf den naturschutzrechtlichen Rechtsbehelf nach § 64 BNatSchG als auch auf die Verbandsklage nach § 2 UmwRG. Der Kläger habe im Planfeststellungsverfahren umfangreiche Einwendungen getätigt, insbesondere mit Stellungnahmen vom 10.07.2015, 04.10.2016 und 13.08.2018. Auf die sich in den Verfahrensakten befindlichen Stellungnahmen nebst Anlagen und Bezugnahmen werde verwiesen und diese Ausführungen zum Gegenstand des Sachvortrags gemacht. Mit Verfügung vom 11.01.2019 hat die ehemalige Berichterstatterin auf den Antrag des Klägers die Klagebegründungsfrist auf 10 Wochen nach Gewährung der Akteneinsicht verlängert. Der Kläger trägt mit Schriftsätzen vom 23.04.2019 und später vor, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft erfolgt. Die Auslegung der 2. Änderung sei nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht worden. Die Auslegung sei nicht in allen betroffenen Gemeinden (sämtliche Unterlieger von … und ..) erfolgt. Es seien nicht alle zum Zeitpunkt der Auslegung vorhandenen fachgutachterlichen und fachbehördlichen Stellungnahmen mit umweltrelevantem Inhalt sowie die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Den Trägern öffentlicher Belange seien zu kurze Stellungnahmefristen eingeräumt wurden. Nach der Auslegung der 2. Planänderung hätte ein weiterer Erörterungstermin erfolgen müssen aufgrund der praktisch vollständig neuen Antragsunterlagen und der erheblichen Abweichungen zum vorherigen Projekt. Das zuständige Ministerium habe unzulässig in das Verfahren eingegriffen. So sei die ursprünglich festgelegte und nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde erforderliche Sicherheitsleistung revidiert und ein privater Dritter beauftragt worden, mit ausgewählten Gutachtern, Vertretern der Träger öffentlicher Belange und der Beigeladenen Fachfragen einer abgestimmten Meinung zuzuführen. Die Planfeststellung sei inhaltlich unbestimmt. Die Definition der Phase 1 sei unklar. Während die Basisabdichtung auf der gesamten Erweiterungsfläche aufgebracht werden solle, dürften Vorbereitungsmaßnahmen nur auf der für Phase 1 erforderlichen Fläche erfolgen. Es fehle an einer Teilbarkeit der Phase 1 von der noch nicht genehmigten Phase 2. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch deshalb unbestimmt, weil über die Art und Weise der für notwendig gehaltenen Haldenabdeckung nicht entschieden worden sei. Die wasserrechtliche Erlaubnis sei unbestimmt, weil der Umfang der Restinfiltration (Qualität und Quantität der Schadstoffbelastung) nicht angegeben sei. Es fehle auch an einer effektiven Sicherheitsleistung zur Abdeckung der mit dem Vorhaben verbundenen Risiken. Das Vorhaben sei vermeidbar, weil keine Notwendigkeit der Aufhaldung bestehe; diese könne durch Spülversatz in unterirdische Hohlräume vermieden werden. Durch den Eintrag von Haldensickerwässern durch die Basisabdichtung, deren Funktionieren nicht nachgewiesen sei, komme es weit über das genehmigte Maß hinaus zu einer Versalzung des Grundwassers. Auch die Funktionstüchtigkeit der Polder sei nicht nachgewiesen. Durch den Eintrag von Chloridionen im Bereich der neu geplanten Halde komme es zu einer Freisetzung (Mobilisierung) von Schwermetallen, die ebenfalls in das Grundwasser eingetragen würden. Diese Schwermetalle und die Versalzung selbst gelangten in den Hauptgrundwasserleiter (HGWL) und darüber hinaus auch in die Oberflächengewässer und führten dort zu Grenzwertüberschreitungen. Für diese – in Art und Ausmaß viel zu gering bemessene und in rechtlicher Hinsicht unzulässige – Grundwasserbenutzung sei eine zeitlich unbegrenzte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Allein durch die Auflast des Vorhabens komme es zu einer Veränderung der Grundwasserströmung (Anstau), die aller Voraussicht nach zu einer verstärkten Ablaugung (Subrosion) der alten Bestandshalde und zu einer weiteren erheblichen Grundwasserbelastung durch Versalzung und Freisetzung von Schwermetallen führen werde. Hierdurch erfolge eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung. Soweit eine Anschüttung der … an die Bestandshalde im Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden sei, komme es zu einem Überströmen von Sickerwasser auf die Bestandshalde und dort zu einer Verstärkung der Sickerwassereinträge in das Grundwasser einschließlich der Freisetzung von Schwermetallen und der Gefährdung der Trinkwasserversorgung. Die hydraulische Trennung, deren Funktionstüchtigkeit nicht nachgewiesen sei, gegen die Bestandshalde erfolge nur zum Teil und nicht in den besonders durchlässigen Übergangsbereichen (Haldenmantel). Hierzu sei keine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung, insbesondere an einer Ausbreitungsberechnung anhand eines numerischen Grundwassermodells. Die Erlaubnis einer zusätzlichen Grundwasserbeeinträchtigung durch Einleitung einer Schadstofffracht sei rechtswidrig. Auch eine Ausnahmeentscheidung nach § 47 Abs, 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2, 3 WHG sei unzulässig. Durch das Vorhaben werde gegen den Besorgnisgrundsatz, das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot verstoßen. Diese Auffassung werde durch EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – C-535/18 - (sog. Ummeln-Entscheidung), bestätigt. Die Umweltauswirkungen der Haldenwassereinleitung auf die Oberflächengewässer sei nicht untersucht worden. Diese führten zu einer signifikanten Verschlechterung des Oberflächengewässers Werra und machten die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie unmöglich. Darüber hinaus werde gegen den Bewirtschaftungsplan FGG … verstoßen. Es liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Abwägung auch der wasserrechtlichen Belange vor. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzulänglich. Die Auswirkungen der Erweiterungshalde könnten nicht isoliert von denen der Bestandshalde und der Versenkung salzhaltigen Abwassers in den Untergrund betrachtet werden. Die Gesamteinwirkung im Sinne der Bewirtschaftungsgrundsätze auf die geschädigten Grundwasserkörper sei nicht in den Blick genommen worden. Die Gesamteinwirkung des verschmutzten Grundwassers auf die Oberflächengewässer über den Grundwasserpfad sei nicht untersucht worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der Einleitung des Haldenwassers in das Oberflächengewässer … sei nicht erfolgt; insoweit fehle es auch an einer Öffentlichkeitsbeteiligung. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei defizitär; es fehle die Prüfung zum FFH-Gebiet … bis … und der Auswirkung der direkten Einleitung von aufgefangenen Halden- oder Sickerwässern. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der durch die Einleitung von Haldenabwässern in die Werra betroffenen Arten sei nicht erfolgt. Es könne nicht von einer unbeachtlichen Staubbelastung ausgegangen werden. Die humantoxikologische Wirkung der Aufbereitungshilfsstoffe sei nicht untersucht worden. Die Klagebegründung sei nicht verfristet. Diese Beurteilung liege im Ermessen des Gerichts. Das Gericht habe eine Fristverlängerung gewährt. Bereits aus unionsrechtlicher Sicht sei bei dem umfangreichen Streitstoff eine angemessene Frist zu gewähren. Der Kläger habe bereits in der Klageschrift auf die Einwendungen im Planfeststellungsverfahren Bezug genommen und diese Angriffe in der Klagebegründung im Wesentlichen vertieft. Neue Angriffe hätten erst nach durchgeführter Akteneinsicht geführt werden können. Im Verfahren habe eine ausgeschlossene Person mitgewirkt, nämlich die von der Behörde beauftragte Rechtsanwältin Dr. K. Diese habe ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 13.04.2021, ein Ermittlungsverfahren wegen der Versenkung salzhaltiger Abwässer in den Untergrund betreffend, einem Behördengutachter geraten, eine bestimmte Passage aus der Endfassung seines Gutachtens zu streichen. Da Frau Dr. K. auch im vorliegenden Verfahren Stellungnahmen gefertigt habe, sei das Misstrauen gerechtfertigt, dass auch in diesem Verfahren mutmaßlich entsprechende Eingriffe in die behördengutachterliche Tätigkeit erfolgt sein könnten. Die Kosten der Beauftragung der Frau Dr. K. habe die Beigeladene dem Beklagten erstattet. Die Anwaltskanzlei, der Frau Dr. K. angehöre, sei auf Vorschlag der Beigeladenen am Vergaberecht vorbei vom Beklagten beauftragt worden. Seit dem Jahre 2019 seien an verschiedenen Messstellen im nördlichen/nordöstlichen und im westlichen/nordwestlichen Abstrom wiederholt erhöhte Chlorid-Konzentrationen mit steigender Tendenz festgestellt worden. Die Planfeststellungsbehörde sei davon ausgegangen, dass ein nordöstlicher Abstrom von Sickerwasser der Bestandshalde nicht stattfinde. Damit sei die Unwirksamkeit der Basisabdichtung der Haldenerweiterung belegt und die Grundwasserverschlechterung eingetreten. Auch die 1. Planänderung sei rechtswidrig. Sie stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Planfeststellung der 2. Phase dar, die sich noch im Verfahren befinde. Es solle Oberbodenmaterial, das für die Haldenerweiterung Phase 2 anfalle, zwischengelagert und auf dem Haldentop verarbeitet werden. Außerdem sei eine Auffüllung bzw. Erhöhung der Halde um 5 bis 10 m mit Rückstandssalz vorgesehen. Für das Vorhaben sei weder eine FFH-Vorprüfung noch eine erforderliche FFH-Prüfung erfolgt, obwohl das Vorhaben das FFH-Gebiet … beeinträchtige. Das Vorhaben liege unmittelbar am Randbereich des FFH-Gebiets, die Setzungsbewegungen am Haldenfuß, insbesondere auch im Bereich des FFH-Gebiets, hätten nicht abgenommen, sondern würden teilweise noch zunehmen. Die damit verbundenen Aufwölbungen des Oberflächenbereichs im Haldenumfeld einschließlich des FFH-Gebietes dauerten weiter fort und beeinträchtigten die Vegetation. In oberflächennahen Bereichen seien bereits Salzwässer (Schichtenwasser) nachgewiesen worden. Das vorgesehene Material für die Haldenabdeckung sei für den Deponiebau nicht geeignet und die Standsicherheit nicht gegeben. Außerdem komme es zu einer zusätzlichen Versalzung während der Bauphase. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 10.10.2018 einschließlich der eingeschlossenen Entscheidung und der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis in der Fassung der 1. Planänderung mit Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie den darauf fußenden Sonderbetriebsplan, jeweils vom 15.06.2022, aufzuheben, hilfsweise unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Kassel vom 10.10.2018 in der Fassung der 1. Planänderung mit Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie den darauf fußenden Sonderbetriebsplan, jeweils vom 15.06.2022, den Beklagten zu verpflichten, den Plan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, das UmwRG sei vorliegend anwendbar. Bei dem angefochtenen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss handle es sich um eine Entscheidung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG. Bei der für die Aufhaldung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, die von der materiellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht umfasst sei, handle es sich um eine Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Da somit Rechtsbehelfe nach dem UmwRG eröffnet seien, sei § 64 Abs. 1 BNatSchG nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 UmwRG). Soweit sich der Kläger gegen die Nebenbestimmungen zur Sicherheitsleistung wende, sei zweifelhaft, ob es sich bei § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG um eine Rechtsvorschrift handle, die für die Entscheidung von Bedeutung sei. Außerdem sei der satzungsgemäße Aufgabenbereich des Klägers nicht berührt, auch nicht durch die durch Staubentwicklung zu besorgenden gesundheitlichen Risiken. Das BBergG und das UVPG seien in der Fassung vor dem 29.07.2017 anwendbar. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht fehlerhaft. Eine Mindestfrist für die ortsübliche Bekanntmachung bestehe nicht. Es habe keiner Beteiligung sämtlicher Unterlieger von … und … bedurft. Die Einleitung der Haldenabwässer in die … sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Im Übrigen läge weder ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG noch ein relativer gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG vor. Auch der inhaltliche Umfang der Auslegung bzw. der Bekanntmachung der Auslegung sei nicht zu beanstanden. Eine nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung würde keinen Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG darstellen. Es seien auch alle entscheidungserheblichen Unterlagen ausgelegt worden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Auslegung aller entscheidungserheblichen Unterlagen wäre auch kein Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG. Die Träger öffentlicher Belange seien ordnungsgemäß beteiligt worden; auch sei die Frist zur Stellungnahme zur 2. Planänderung angemessen gewesen. Auch hier würde ein Verstoß keinen Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG begründen. Die Anhörungsbehörde habe auf die Durchführung von Erörterungsterminen nach den Planänderungen im Ermessenswege verzichtet. Selbst bei Erforderlichkeit der Erörterung läge kein Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG vor. Der behauptete Eingriff des zuständigen Ministeriums habe weder in der vom Kläger geschilderten Weise stattgefunden bzw. das Ergebnis beeinflusst noch würde dies einen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 UmwRG darstellen. Der Planfeststellungsbeschluss sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Die verschiedenen Phasen seien voneinander teilbar. Die Haldenabdeckung sei nicht Antragsgegenstand gewesen. Eine flachere Halde sei nicht beantragt worden. Auch die wasserrechtliche Erlaubnis sei inhaltlich hinreichend bestimmt: Gegenstand und Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis sei die planfestgestellte Aufhaldung als solche. Die Sicherheitsleistung diene nicht der Absicherung offener Punkte der Planfeststellung und sei ermessensfehlerfrei festgelegt. Die Vermeidbarkeit des Vorhabens sei nicht zu prüfen gewesen, weil die Beigeladene einen Zulassungsanspruch habe und nur der Form nach ein Planfeststellungsbeschluss ergehe, bei dem die Planrechtfertigung keine Rolle spiele. Die Planung sei auch im Hinblick auf die wasserrechtlichen Erfordernisse zulassungsfähig. Zwar gehe die Beigeladene von einer vollständigen Dichtigkeit der Basisabdichtung aus, der Beklagte hingegen im Rahmen einer worst-case-Betrachtung von einer Restinfiltration von max. 5.700 m3/a unter Berücksichtigung der Restfeuchte des aufgehaldeten Salzes und hygroskopischer Effekte. Die Wirksamkeit der Basisabdichtung habe die Beigeladene dargelegt und der Behördengutachter UMTEC bestätigt. Der Beklagte gehe davon aus, dass die Basisabdichtung im Laufe von Jahrzehnten ihre Wirksamkeit verlieren werde; ihre Funktion werde dann von der Haldenabdeckung übernommen. Auch die hydraulische Trennung der angeschütteten Haldenerweiterung von der Bestandshalde in Gestalt einer Kunststoffdichtungsbahn diene der Minimierung der Restinfiltration der Bestandshalde. Die hydraulische Trennung sei Gegenstand eines Sonderbetriebsplans, den der Beklagte bereits im Jahre 2019 zugelassen habe. Der Beklagte habe auch die Machbarkeit der Polder auf dem Haldentop geprüft, die in fachgutachterlichen Stellungnahmen und durch den Behördengutachter UMTEC bestätigt worden sei; inzwischen sei ein Sonderbetriebsplan für ein Pilotbecken am 15.10.2018 zugelassen worden. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot liege nicht vor, wobei es auf die Auswirkungen auf den Gewässerkörper an repräsentativen Messstellen ankomme. Daran ändere auch die Ummeln-Entscheidung des EuGH nichts. Hilfsweise sei eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Auch gegen das Verbesserungsgebot werde nicht verstoßen. Eine unzulässige Beeinträchtigung der Oberflächengewässer erfolge nicht. Die Entsorgung zusätzlich anfallender Haldenwässer (von der Halde abfließendes Niederschlagswasser) könne über bestehende bzw. künftige zu erteilende Einleitungserlaubnisse erfolgen. Die UVP sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Einleitung von Haldenabwässern in die … sei nicht Gegenstand der UVP für die Halde. Eine Gesamtbetrachtung sei im erforderlichen Umfang erfolgt, auch der Einträge in das Grundwasser. Defizite der Natura 2000-Prüfung lägen nicht vor. Eine Betroffenheit verschiedener FFH-Gebiete könne verneint werden. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung durch Staubbelastung liege nicht vor. Nach dem Aufbringen auf der Halde komme es zeitnah zu einer Verklebung und Krustenbildung an der Haldenoberfläche. Es komme zu keinen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit durch Salzstaubverwehungen. Der Sonderbetriebsplan für die Ermittlung der relevanten Immissionsorte der Auswirkungen der Haldenerweiterung sei Anfang 2019 zugelassen worden. Eine Befangenheit der beratenden Rechtsanwältin Frau Dr. K. sei nicht gegeben. Ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … habe sie im Versenkungsverfahren lediglich eine unverbindliche Empfehlung ausgesprochen. Die seit August 2019 an einzelnen Grundwassermessstellen festgestellten Überschreitungen der im Planfeststellungsbeschluss der Haldenerweiterung festgelegten Auslösewerte seien auf Sickerwasserausträge der Bestandshalde zurückzuführen. Die Basisabdichtung der Erweiterungsfläche sei ordnungsgemäß errichtet und kontrolliert worden; der geforderte Durchlässigkeitsbeiwert sei sogar noch unterschritten worden. Für die Haldentopabdeckung habe keine UVP-Pflicht bestanden. Diese ergebe sich weder aus einem Vorbehalt im Rahmenbetriebsplan noch aus den gesetzlichen Vorschriften. Die zugelassene Haldentopabdeckung erfülle die maßgeblichen Anforderungen an die Standsicherheit. Hinsichtlich der zulässigen Materialien seien umfangreiche Regelungen getroffen worden. Dies gelte auch in Bezug auf die Minimierung der Sickerwassereinträge während der Bauphase. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene trägt vor, die Klagebegründung sei wegen Verfristung zurückzuweisen. Weiter verteidigt sie den Planfeststellungsbeschluss und trägt ergänzend vor, eine Befangenheit der beratenden Rechtsanwältin Frau Dr. K. im Verwaltungsverfahren sei nicht gegeben. Der Kläger stütze sich nur auf Mutmaßungen. Schon die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Meiningen hätte dem Kläger nicht zur Kenntnis gegeben werden dürfen. Es stehe im Einklang mit dem Verwaltungskostenrecht, dass die Beigeladene dem Beklagten die Kosten der Rechtsberatung durch Frau Dr. K. erstatte. Die Beigeladene habe ihr Konzept zur Haldenabdeckung weiterentwickelt und werde dies bereits ab 2023 umsetzen. Dadurch würden die vorgesehenen temporären Polder auf dem Haldentop überflüssig. Eine UVP-Pflicht für die 1. Planänderung bestehe nicht. Auch die Standsicherheit der Plateauabdeckung sei gegeben, es sei von keiner relevanten zusätzlichen Last infolge der Abdeckung auszugehen. Der Änderungsbescheid enthalte umfangreiche Bestimmungen hinsichtlich der zu verwertenden Bodenmatertialien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (7 Bände) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.