Beschluss
3 L 422/23.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0515.3L422.23.KS.00
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Leitsätze
Zum hier bejahten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) zu einzelfallbezogenen Informationen über konkrete Beanstandungen in einem Betrieb. Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellung über ein Internetportal ist nicht rechtsmissbräuchlich und begründet kein "Strohmannverhältnis."
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.03.2023 gegen den Bescheid vom 06.02.2023 (Az.: …) wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum hier bejahten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) zu einzelfallbezogenen Informationen über konkrete Beanstandungen in einem Betrieb. Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellung über ein Internetportal ist nicht rechtsmissbräuchlich und begründet kein "Strohmannverhältnis." Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.03.2023 gegen den Bescheid vom 06.02.2023 (Az.: …) wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid welchen die Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen erlassen hat und in dem diesem der Zugang zu Informationen über die Betriebsstätte der Antragstellerin nach dem Verbraucherinformationsgesetz gewährt wird. Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Speisegaststätte in B-Stadt. Am 16.09.2022, mit Nachkontrolle vom 19.09.2022, hat die Lebensmittelüberwachung der Stadt B. (Oberbürgermeister der Stadt B. – Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit) eine amtliche Kontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin durchgeführt. Nach dem Kontrollbericht vom 19.10.2022 hat die Lebensmittelüberwachung insbesondere das Hygienemanagement, die Schädlingsbekämpfung, die allgemeine Hygiene sowie die Reinigung und Desinfektion kontrolliert. Auszugsweise heißt es hierzu: „Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1. (…) 14. (…)“ Ferner teilte die Behörde mit, dass mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gerechnet werden müsse, insbesondere wenn die Beanstandung nicht fristgerecht beseitigt worden sei. Ferner sei mit einer kostenpflichtigen Nachkontrolle zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kontrollbericht vom 19.10.2022 verwiesen. Mit E-Mail vom 24.10.2022 beantragte der Beigeladene über den Webservice „FragDenStaat“ die Herausgabe der Informationen, wann im Betrieb der Antragstellerin die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen stattgefunden hätten und ob es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei. Für den Fall, dass es Beanstandungen gegeben habe, beantragte der Beigeladene die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts. Die E-Mail endete mit dem Hinweis, dass Antworten der Behörde gegebenenfalls durch den Beigeladenen auf dem Internet-Portal veröffentlicht würden. Mit Schreiben vom 23.11.2022 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über den Antrag des Beigeladenen vom 24.10.2022. Sie teilte mit, dass beabsichtigt werde, die Auskunft zu erteilen, soweit über die Beanstandungen der Kontrolle vom 19.10.2022 Auskunft gegeben werden könne und listete diese im Einzelnen auf. Mit Schreiben vom 13.01.2023 trat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, der Veröffentlichung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.01.2023, enthalten im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, verwiesen. Mit Bescheid vom 06.02.2023 teilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, seinem Antrag auf Information werde stattgegeben. Die gewünschten Informationen würden in Form einer Zusammenfassung des Kontrollberichts vom 19.10.2022, nach Ablauf von 14 Werktagen nach der Bekanntgabe an das Lebensmittelunternehmen, postalisch übermittelt werden, wenn dieses nicht innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich hiergegen vorgehe. Diesen Bescheid übersandte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit einem separaten Anschreiben, in dem sie der Antragstellerin die Gründe für die Auskunftserteilung erläuterte. Hinsichtlich der möglichen Rechtsbehelfe führte die Antragsgegnerin aus, dass innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne, dem jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Verfügung wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 15.02.2023 zugestellt. Am 06.03.2023 ließ die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2023 erheben. Ebenfalls am 06.03.2023 hat die Antragstellerin, wiederum vertreten durch ihren Bevollmächtigten, um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sieht den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.02.2023 als rechtswidrig und sie in eigenen Rechten verletzend an und trägt hierzu unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur umfassend vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 1 ff. d. A. verwiesen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.03.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.02.2023 (Az.: …) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Voraussetzungen des gebundenen Anspruchs auf Informationszugang gemäß § 2 ff. VIG vorlägen. Auch sei der Bescheid vom 06.02.2023 formell und materiell rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 107 ff. d. A. verwiesen. Mit Beschluss vom 29.03.2023 hat das Gericht Herrn D. dem Verfahren beigeladen (Bl. 132 f. d. A.). Der Beigeladene hat weder zur Sache vorgetragen noch einen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, an dessen Wortlaut die Kammer nicht gebunden ist (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.02.2023 ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 5 Abs. 4 Satz 1; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG statthaft, da dem Widerspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung zukommt und in der Hauptsache eine (Dritt-)Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu erheben wäre. Auch ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin beruft sich unter anderem auf die Verletzung eigener Rechte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine Bekanntgabe von Informationen über Mängel im Betrieb der Antragstellerin kann unter Umständen mittelbar eine nicht völlig unerhebliche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit bewirken, so dass auch eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin hierdurch möglich ist (VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 18, juris, m. w. N.). Weiterhin fehlt der Antragstellerin nicht aufgrund Zeitablaufs das allgemein anerkannte Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2023 innerhalb eines Monats, mithin fristgerecht (§ 70 Abs. 1 Satz 1VwGO) erhoben. Die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird auch nicht durch § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG modifiziert; wollte man eine Modifizierung annehmen, so wäre der Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO vorliegend innerhalb eines Jahres zu erheben, da die Antragsgegnerin in ihrer Mitteilung an die Antragstellerin vom 06.02.2023 auf die Möglichkeit zur Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Monats hingewiesen hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung einer behördlichen Anordnung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer solchen sofortigen Vollziehung überwiegt. Die hierbei regelmäßig durchzuführende summarische Prüfung ist im vorliegenden Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache durch eine umfassende gerichtliche Prüfung zu ersetzen. Bei dieser Interessenabwägung ist ferner die in § 5 Abs. 4 VIG enthaltene Grundentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der bezogen auf die Auskunftsfälle des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses geregelt hat. Demnach gilt, dass eine Vermutung für das Vollzugsinteresse aufgrund der gesetzlichen Regelung besteht, die durch das Vorbringen des jeweiligen Antragstellers zu seinem Suspensivinteresse zu widerlegen ist. Das Gericht folgt dem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschl. vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 –, juris), und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nur dann als begründet an, wenn der Verwaltungsakt erkennbar rechtswidrig ist oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche und das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen sind (vgl. (Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, Rn. 20, juris; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 20 ff., juris). Hiernach ist der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin abzulehnen, denn der Bescheid vom 06.02.2023 ist rechtmäßig und es sind von Seiten der Antragstellerin keine ausreichenden Gründe dafür dargetan oder nach Aktenlage ersichtlich, gleichwohl von einer Vollziehung dieses Bescheides einstweilen abzusehen. Der Widerspruch der Antragstellerin ist aller Voraussicht nach unbegründet, weil sich der auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützte Bescheid als formell und materiell rechtmäßig erweist. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist eröffnet, die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor und Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Art und Weise des Informationszugangs ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 06.02.2023 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist er von der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VIG zuständigen Stelle nach Anhörung der Antragstellerin erlassen worden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VIG i. V. m. § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz ). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid nicht bereits wegen fehlender Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG) rechtswidrig, da diese jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens durch die ausführliche Antragserwiderung vom 13.03.2023 (Bl. 111 ff. d. A.) nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG). Der Bescheid vom 06.02.2023 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene hat einen Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieser Rechtsgrundlage. Nach überwiegend vertretener Auffassung – der sich die Kammer anschließt –, bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Rechtsgrundlage. So ist sie insbesondere mit Art. 12 und Art. 14 GG sowie auch im Hinblick auf die ursprünglich zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Veröffentlichung von Informationen vereinbar (vgl. hierzu ausführlich: VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 44 ff., juris m. w. N. und bestätigt durch: Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, juris; Thüringer OVG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 EO 305/20 –, Rn. 20 ff., juris, m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 13.07.2022 – 10 A 15/22 –, Rn. 30 ff., juris, m. w. N.; VG C-Stadt, Beschl. v. 01.12.2022 – M 32 SN 22.5277 –, Rn. 24, juris, m. w. N.; VG Bremen, Beschl. v. 01.11.2022 – 4 V 1688/22 –, Rn. 50, juris m. w. N.; Bay. VGH, Beschl. v. 07.08.2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 24, juris, m. w. N.). Auch bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 EO 305/20 –, Rn. 34, juris, m. w. N.; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 48). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt vorliegend insbesondere kein Verstoß gegen Art. 86 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EU) 2017/625 vor. Nach Art. 86 DSGVO können personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten von der Behörde offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang zu bringen. Den Vorgaben dieser Öffnungsklausel, die eine Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers für das Informationszugangsrecht enthält, trägt das Verbraucherinformationsgesetz mit seinem abgestuften, die wechselseitigen Interessen berücksichtigenden Regelungsmodell, Rechnung (Bay. VGH, Beschl. v. 15.04.2020 – 5 CS 19.2087 –, Rn. 25, juris, m. w. N.). Auch ist die Antragsgegnerin nicht gemäß Art. 8 Abs. 5 VO 2017/625 grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Denn mit Art. 8 Abs. 5 VO 2017/625 wird lediglich ein unionsrechtlicher Mindeststandard für diejenigen Fälle formuliert, in denen Behörden trotz ihrer Verschwiegenheitspflichten tätig werden dürfen; Fälle, in denen eine Veröffentlichung unionsrechtlich oder nach einzelstaatlichem Recht erfolgen muss, bleiben hiervon unberührt (vgl. Erwägungsgrund 31 der VO 2017/625). Da es sich vorliegend bei § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG um einen gebundenen Anspruch handelt, der nicht im Ermessen der Behörde steht, kommen diese unionsrechtlichen Vorgaben nicht zum Tragen. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, dürfte eine Offenlegung von Kontrollberichten auf der Basis von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nach wie vor grundsätzlich möglich sein, wenn – wie hier – der betroffene Unternehmer zuvor angehört wurde und seine Bemerkungen berücksichtigt wurden (zu allem: Bay. VGH, Beschl. v. 15.04.2020 – 5 CS 19.2087 –, Rn. 31 - 32, juris, m. w. N.). Weiterhin folgen aus der möglichen Weitergabe der Informationen an eine Internetplattform keine datenschutzrechtlichen Bedenken, da diese Weitergabe an einen privaten Dritten der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen wäre (Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 13.07.2022 – 10 A 15/22 –, Rn. 57 ff., juris, m. w. N.). Auch ist der Anwendungsbereich des VIG eröffnet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieser Anwendungsbereich nicht gemäß § 2 Abs. 4 VIG (Bl. 4, 14 f. d. A.) wegen einer Umgehung des § 40 Abs. 1 bzw. 1a LFGB oder anderer Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Kontrollergebnis im Internet auf einer Plattform veröffentlicht werden sollte. Denn zwischen aktiven staatlichen Informationsgewährungen (§ 40 LFGB) und dem individuellen Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG besteht bereits aufgrund der unterschiedlichen Art der Informationsgewährung keine Anspruchskonkurrenz (Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, Rn. 31 - 34, juris, m. w. N.; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 48, juris, m. w. N.). Dem Beigeladenen steht der geltend gemachte Informationsanspruch zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) genannten Abweichungen getroffen worden sind. Gemessen hieran steht dem Beigeladenen als natürliche Person (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VIG) der geltend gemachte Anspruch zu. Ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit ist für den Informationszugangsanspruch nicht erforderlich (vgl. amtliche Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008, BT-Drs. 16/1408, Seite 9, Lit. B., Abs. 1 Satz 1; VG Bremen, Beschl. v. 01.11.2022 – 4 V 1688/22 –, Rn. 40, juris). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch keine abzuwendende Gefahr Voraussetzung der Informationsgewährung. Dies lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen und verkennt zudem die Zielsetzung des VIG, welches die Erhöhung der Markttransparenz und eine Steuerung von Kaufentscheidungen durch Gewährung von Informationen an die Verbraucher bezweckt (Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, Rn. 28, juris, m. w. N.; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 26, juris). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Beigeladene auch einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt, der erkennen lässt, auf welche Information er gerichtet ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Im Interesse eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucherinformationen ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und der Art der Information ausreichend (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 7 C 29/17 –, Rn. 19 m. w. N.). Insoweit unschädlich ist, dass der Betrieb zwischenzeitlich von der Firma „E.“ im Rahmen eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags vom 26.08.2022 als Ganzes im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung in die „B.“ geändert worden ist. Der Beigeladene hat mit seinem Antrag vom 24.10.2022 unter Nennung des ihm bekannten Namens nebst Anschrift ein ausdrückliches Informationsgesuch gestellt, welches sich dem Betrieb der Antragstellerin zweifelsfrei zuordnen lässt. Auch handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin um „festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG. Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ erfasst jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese auch verschuldet oder vorwerfbar sind oder ob ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts vorliegt (Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, Rn. 23, juris, m. w. N.). Auch ist eine tatsächliche Feststellung einer Abweichung ausreichend und eine zusätzliche juristisch-wertende Subsumtion oder gar ein gesonderter Verwaltungsakt nicht erforderlich (Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, Rn. 29, juris; BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 7 C 29.17 -, Rn. 32, juris). Unbeachtlich ist ferner, ob die festgestellten nicht zulässigen Abweichungen zu weiteren Maßnahmen der Lebensmittelbehörde über die bloße Feststellung hinausgeführt haben (Bay. VGH, Beschl. v. 07.08.2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 15, juris). Auf die Frage, welche konkrete Normabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht an (Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 13.07.2022 – 10 A 15/22 –, Rn. 48, juris, m. w. N.). Auch auf die Frage, ob überhaupt ein Verstoß festgestellt wurde oder der Kontrollbericht lediglich festhält, dass keine Verstöße festgestellt wurden, kommt es ebenso nicht an. In Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, unter welchen alle Daten die als Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Verbraucherschutz fallen, die jedoch auf allgemeine Informationen über Überwachungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten beschränkt sind, betrifft § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 13.07.2022 – 10 A 15/22 –, Rn. 49, juris, m. w. N.). Gemessen hieran handelt es sich bei dem gegenständlichen Auszug aus dem Kontrollbericht vom 19.10.2022 bereits dem Grunde nach um festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen im oben genannten Sinne, da er sich zum Vorliegen und Nichtvorliegen von Abweichungen verhält. Darüber hinaus enthält der Auszug aus dem Kontrollbericht auch konkrete Feststellungen und nicht etwa, wie von der Antragstellerin vorgebracht, nur „hypothetische“, nicht „materiell-rechtliche“, Abweichungen. Nach dem Kontrollbericht vom 19.10.2022 hat die Lebensmittelüberwachung insbesondere das Hygienemanagement, die Schädlingsbekämpfung, die allgemeine Hygiene sowie die Reinigung und Desinfektion kontrolliert. Dabei hat sie die unter 1. bis 14. aufgeführten und ausdrücklich als solche bezeichneten „Mängel“ festgestellt. Hinsichtlich der Verstöße 1 bis 12 sowie 14 sollte die Behebung „unverzüglich“ erfolgen. Hinsichtlich des Verstoßes 13 setze die Lebensmittelüberwachung der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 12.12.2022. Die handelnden Behördenmitarbeiter haben somit nach Prüfung vor Ort eine ausdrückliche Wertung vorgenommen und entsprechend erfasst. Dieser Anspruch des Beigeladenen ist auch nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Er ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG. Insbesondere begegnet die Antragstellung über ein Internetportal keinen Bedenken und begründet kein „Strohmannverhältnis“ (Hess VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, Rn. 21, juris, m. w. N.; Thüringer OVG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 EO 305/20 –, Rn. 40 ff., juris, m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.08.2021 – 2 ME 126/21 –, Rn. 18, juris, m. w. N.; OVG Bremen, Beschl. v. 08.04.2021 – 1 B 431/20 –, Rn. 43, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 07.08.2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 20, juris, m. w. N.). Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin mit dem Vortrag, der Antrag des Beigeladenen beeinträchtige die Behörde im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG. Die Antragsgegnerin hat die Anfrage des Beigeladenen im Rahmen ihres Verwaltungshandelns bearbeitet und beabsichtigt sie zu beantworten. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin damit den für die Beantwortung der Anfrage nötigen Aufwand bereits geleistet. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin hierzu auch nichts vorgetragen und sonstige Umstände, die zu einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch liegt kein Ausschlussgrund nach § 3 VIG vor. Nicht zu beanstanden ist ferner die Art der Informationsgewährung gemäß § 6 Abs. 1 VIG. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin findet die Forderung, die nach dem VIG angeforderten Informationen seien vorrangig mündlich zu erteilen, im Gesetz keine Grundlage und widerspricht zudem der gesetzgeberischen Intention des VIG (Thüringer OVG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 EO 305/20 –, Rn. 53, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 07.08.2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 30, juris; VG FFM, Beschl. v. 07.09.2020 – 11 L 1433/20.F –, Rn. 25, juris). Unbeachtlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin die Informationsgewährung nicht wie beantragt per E-Mail, sondern auf dem Postweg vornimmt. Denn sie bezweckt hiermit die Sicherstellung der Antragstellung durch eine natürliche Person (Schreiben vom 27.10.2022). Vorliegend ist ferner unerheblich, dass die Antragsgegnerin, entgegen des Antrags des Beigeladenen, diesem lediglich Auszüge aus dem Kontrollbericht vom 19.10.2022 zur Verfügung stellen will. Hierin ist schon keine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu sehen, da es sich um weniger Informationen handelt, als sie in dem Kontrollbericht selbst enthalten wären. Darüber hinaus handelte die Antragsgegnerin in Erfüllung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG. Hierauf hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.02.2023 explizit hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen auch keine sonstigen Ermessensfehler vor. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, nach der die Behörde beim Vorliegen der Voraussetzungen zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Ein behördliches Ermessen besteht demnach nicht. Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die trotz der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung, ausnahmsweise das Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin – der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Bescheides zum Trotz – begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der begehrten Informationen ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Vorwegnahme der Hauptsache, denn diese ist in der Normstruktur des Verbraucherinformationsgesetzes angelegt. Mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat sich der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht entschieden, dem Informationsinteresse der Bürger generell einen höheren Stellenwert einzuräumen als dem Interesse des betroffenen Betriebs an der Geheimhaltung von Informationen über lebensmittelrechtliche Beanstandungen (Bay. VGH, Beschl. v. 07.08.2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 31, juris, m. w. N.). Mangels erkennbarer Besonderheiten verbleibt es daher bei der gesetzlichen Grundentscheidung für den Sofortvollzug. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwerts in Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sieht die Kammer ab. Mit den wechselseitigen Begehren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden. Einmal erteilte Informationen können nicht zurückgeholt werden; umgekehrt würden die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Erfolg des Eilantrags aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitablaufs ihre Relevanz weitgehend verlieren (OVG Bremen, Beschl. v. 14.07.2020 – 1 B 331/19 –, Rn. 47, juris, m. w. N.).