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Urteil

10 A 15/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0713.10A15.22.00
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Leitsätze
1. VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ist verfassungsgemäß. (Rn.30) 2. Es kommt nicht darauf an, ob der die Auskunft nach dem VIG Begehrende die Informationen unter anderem dazu begehrt, diese zu veröffentlichen, noch darauf wie groß die Reichweite des zur Veröffentlichung genutzten Portals oder welche Auswirkungen die Veröffentlichung auf diesem Portal für den Lebensmittelunternehmer haben könnte. (Rn.44) 3. In Abgrenzung zu VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 VIG, unter dem alle Daten die als Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Verbraucherschutz fallen, die jedoch auf allgemeine Informationen über Überwachungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten beschränkt sind, betrifft VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe. (Rn.49) 4. Insbesondere die Systematik des VIG spricht dafür, dass von VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 auch mögliche bzw. potentiell festgestellte Verstöße umfasst sind. (Rn.50) 5. Das Verbreiten und Veröffentlichen von erteilten Informationen steht mit dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes im Einklang. (Rn.56) 6. Daten, die von öffentlichen Stellen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden (DNG § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1) dürfen für jeden kommerziellen oder nicht nichtkommerziellen Zweck genutzt werden (DNG § 4 Abs 1). (Rn.58) 7. Die Weiterverwendung bzw. Weitergabe der erlangten Information steht in alleiniger Verantwortung des Informationsempfängers. (Rn.60) 8. Ist die nach VIG § 5 Abs 1 grundsätzlich notwendige Anhörung derer, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können (Dritte), unterblieben, ist der behördliche Ablehnungsbescheid aufzuheben und die informationspflichtige Stelle zu verurteilen, den die Auskunft Begehrenden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Anhörung der Dritten im Verwaltungsverfahren neu zu bescheiden. (Rn.65)
Tenor
Soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 verpflichtet, den Antrag vom 9. April 2019 des Klägers zu 1. auf Herausgabe einer Kopie der Kontrollberichte zu den lebensmittelrechtlichen Überprüfungen am 27. November 2017 und 6. Juli 2018 bei dem Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 2. zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte. Der Kläger zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu ¼. Der Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten im Übrigen selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ist verfassungsgemäß. (Rn.30) 2. Es kommt nicht darauf an, ob der die Auskunft nach dem VIG Begehrende die Informationen unter anderem dazu begehrt, diese zu veröffentlichen, noch darauf wie groß die Reichweite des zur Veröffentlichung genutzten Portals oder welche Auswirkungen die Veröffentlichung auf diesem Portal für den Lebensmittelunternehmer haben könnte. (Rn.44) 3. In Abgrenzung zu VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 VIG, unter dem alle Daten die als Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Verbraucherschutz fallen, die jedoch auf allgemeine Informationen über Überwachungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten beschränkt sind, betrifft VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe. (Rn.49) 4. Insbesondere die Systematik des VIG spricht dafür, dass von VIG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 auch mögliche bzw. potentiell festgestellte Verstöße umfasst sind. (Rn.50) 5. Das Verbreiten und Veröffentlichen von erteilten Informationen steht mit dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes im Einklang. (Rn.56) 6. Daten, die von öffentlichen Stellen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden (DNG § 2 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1) dürfen für jeden kommerziellen oder nicht nichtkommerziellen Zweck genutzt werden (DNG § 4 Abs 1). (Rn.58) 7. Die Weiterverwendung bzw. Weitergabe der erlangten Information steht in alleiniger Verantwortung des Informationsempfängers. (Rn.60) 8. Ist die nach VIG § 5 Abs 1 grundsätzlich notwendige Anhörung derer, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können (Dritte), unterblieben, ist der behördliche Ablehnungsbescheid aufzuheben und die informationspflichtige Stelle zu verurteilen, den die Auskunft Begehrenden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Anhörung der Dritten im Verwaltungsverfahren neu zu bescheiden. (Rn.65) Soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 verpflichtet, den Antrag vom 9. April 2019 des Klägers zu 1. auf Herausgabe einer Kopie der Kontrollberichte zu den lebensmittelrechtlichen Überprüfungen am 27. November 2017 und 6. Juli 2018 bei dem Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 2. zu ¼ und der Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Beklagte. Der Kläger zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu ¼. Der Beklagte trägt seine außergerichtlichen Kosten im Übrigen selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Umfang der Klagerücknahme einzustellen. Der Kläger zu 2. hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – Rn. 12, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 – Rn. 4, juris). Der Antrag des Klägers zu 1. ist daher als entsprechender Verpflichtungsantrag auf den Erlass eines den Zugang zu den begehrten Informationen gewährenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 9. April 2019 zunächst lediglich Auskunft darüber begehrte, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen in dem Betrieb der Beigeladenen stattgefunden haben und nur für den Fall, dass es hierbei zu Beanstandungen gekommen ist, darüber hinaus auch die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts. Im Rahmen von Verpflichtungsklagen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn der Kläger vor Erhebung der Klage einen Antrag auf Vornahme des konkreten Handelns bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Die Erforderlichkeit einer hinreichend konkreten Antragstellung für den Erhalt der entsprechenden Informationen ergibt sich vorliegend aus § 4 Abs. 1 VIG (vgl. Rossi in BeckOK InfoMedienR, VIG § 2 Rn. 2, 36. Edition, Stand: 1. Mai 2022, beck-online; vgl. zum IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 9 Rn. 90). Aus dem Gesamtkontext der Korrespondenz der Beteiligten im Vorverfahren ergibt sich eindeutig, dass sich der Antrag des Klägers maßgeblich auf die Herausgabe der Kontrollberichte der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen bezieht. Insofern präzisierte er sein zunächst mit Antrag vom 9. April 2019 formuliertes Begehren im Rahmen seiner Widerspruchsschrift vom 20. Mai 2019. In dieser wandte er sich konkret gegen die Verweigerung der Herausgabe der jeweiligen Kontrollberichte, nachdem der Beklagte schon nicht dazu bereit war, ihm eine Auskunft darüber zu erteilen, ob es bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen überhaupt zu Beanstandungen gekommen ist. Dem Kläger blieb in diesem Fall keine andere Möglichkeit, als sich die von ihm begehrte Information durch Einsicht in die Kontrollberichte zu verschaffen. Der Beklagte hat eine etwaige Erweiterung oder Änderung des Antragsgegenstandes im Widerspruchsverfahren auch nicht gerügt und somit – jedenfalls – konkludent einer Einbeziehung der konkreten Kontrollberichte in das Verfahren zugestimmt. Die Klage hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar ist der Bescheid vom 13. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Mangels Spruchreife konnte der Beklagte jedoch nur dazu verpflichtet werden, den Antrag des Klägers zu 1. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger zu 1. hat einen Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 21. März 2018, 1 BvR 1/13) zu § 40 Abs. 1a LFGB lässt sich nicht auf den Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG übertragen. Insoweit wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, BVerwGE 166, 233-251, Rn. 41 – 51 und 53 verwiesen, dessen Gründen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Dort heißt es: bb) Die weitere Rüge der Klägerin, § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG und dessen Anwendung verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann. Art. 12 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Klägerin - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 ). Allerdings schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 u.a. - BVerfGE 134, 204 Rn. 114). Demgemäß ist nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 ). Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 - NVwZ 2007, 1168 ), die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind. Das gilt auch für die Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 Rn. 26 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleich (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 Rn. 26 ff.). § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die Behörden, der Öffentlichkeit lebensmittel- und futtermittelrechtliche Verstöße von Unternehmen umfassend und in unternehmensspezifisch individualisierter Form mitzuteilen. Die umfassende Information der Verbraucher erfolgt zu dem Zweck, diese in die Lage zu versetzen, ihre Konsumentscheidung in Kenntnis der veröffentlichten Missstände zu treffen und gegebenenfalls vom Vertragsschluss mit den benannten Unternehmen abzusehen. Auch die antragsgebundene Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG entspricht in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit und ist darum an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Zwischen beiden Arten der Information bestehen allerdings große Unterschiede, die es ausschließen, die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 - (Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 12) ausgeführt hat, verschafft das aktive Informationsverhalten des Staates an alle Marktteilnehmer den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Gleichwohl hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2015 die Freistellung der informationspflichtigen Stelle von einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der begehrten Information an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen. Die dahinter stehende Annahme eines funktionalen Äquivalents rechtfertigt sich daraus, dass auch der Verbreitung von Informationen durch Private nicht jegliche mittelbar-faktische Wirkung abgesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der antragsgebundene Informationszugang erklärtermaßen dem Ziel dient, mit den so erlangten Informationen unter Einschaltung von Verbraucherschutz- und anderen Organisationen gezielt und kampagnenartig an die Öffentlichkeit zu gehen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass hierdurch ausgelöste Reaktionen für die betroffenen Unternehmen erhebliche ökonomische Wirkungen entfalten können. Derartige Auswirkungen der Informationsgewährung stellen auch keinen bloßen Reflex einer nicht auf sie gerichteten gesetzlichen Regelung dar. Ähnlich wie beim Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist es auch beim Verbraucherinformationsgesetz Zweck der Regelung, die informationellen Grundlagen für eigenverantwortliche Kaufentscheidungen der Verbraucher zu schaffen. Die Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, als Marktteilnehmer einen entscheidenden Faktor für die Steuerung des Gesamtsystems darzustellen (BT-Drs. 16/5404 und 17/7374 S. 2). Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist gerechtfertigt. Die antragsgebundene Information der Öffentlichkeit über festgestellte nicht zulässige Abweichungen u.a. von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dient legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes. Gegen die Eignung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; diese macht die Revision auch nicht geltend. Gleichfalls ist die Regelung erforderlich. Ein gleich wirksames, aber für den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel steht zur Erreichung des Ziels nicht zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der Bestimmung kann auch nicht mit der Erwägung der Revision verneint werden, Bußgelder könnten billigere, aber gleich geeignete Mittel sein und einen generalpräventiven Zweck erfüllen. Dass Bußgelder in der Lage wären, den Verbraucher umfassend zu informieren und für Transparenz zu sorgen, ist nicht im Ansatz erkennbar. Soweit die Veröffentlichung für die Betroffenen negative Folgen entfaltet, ist der potentiell gewichtige Grundrechtseingriff zudem dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst haben (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 Rn. 35 f.). Die beanstandeten Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG i.V.m. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG) sind auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen. Die angegriffenen Regelungen verfolgen wichtige Ziele des Verbraucherschutzes. Im Grundsatz ist es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind, steht dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes sind (so auch BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 Rn. 49 zu § 40 Abs. 1a LFGB). Diese legitimen Zwecke rechtfertigen es auch, dass der Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann. […] cc) Ungeachtet der Frage, ob die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, deren Verletzung die Revision rügt, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst (etwa BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 Rn. 218), gelten die obigen Erwägungen hier gleichermaßen. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dieses Grundrecht scheidet als Prüfmaßstab bereits deshalb aus, weil die Fragen nach dem Schutz von Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Norm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252 ). Soweit sich der Beklagte darauf stützt, dass die Herausgabe der begehrten Informationen an den Kläger zu 1. quantitativ und qualitativ einer Veröffentlichung durch den Beklagten gleichkomme, oder gar über diese hinausgehe, vermag dies in Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Nach dieser kommt es nämlich weder darauf an, ob der Kläger zu 1. die Informationen unter anderem dazu begehrt, diese zu veröffentlichen, noch darauf wie groß die Reichweite des zur Veröffentlichung genutzten Portals oder welche Auswirkungen die Veröffentlichung auf diesem Portal für den Lebensmittelunternehmer haben könnte. Soweit geltend gemacht wird, dass dem betroffenen Lebensmittelunternehmer nicht zugemutet werden könne, gegen die Veröffentlichung gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg vorzugehen, da der Unternehmer erst von der tatsächlichen Veröffentlichung auf der Plattform erfahren müsse und der zivilrechtliche Schutz dann zu spät käme, sind die den zuständigen Überwachungsbehörden obliegenden Aufgaben zu berücksichtigen. Insofern kann ebenfalls vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 – verwiesen werden. Dort heißt es unter Rn. 52: „Damit die Veröffentlichung der Informationen für das Unternehmen nicht zu unzumutbaren Folgen führt, hat der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen geschaffen, die solche Konsequenzen ausschließen sollen. So hat die informationspflichtige Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG). Ferner ist die Behörde zur unverzüglichen Richtigstellung verpflichtet, wenn sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - BVerfGE 105, 252 zum aktiven staatlichen Informationshandeln). Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 4 Satz 2 VIG). Dabei wird die informationspflichtige Stelle zu beachten haben, dass die Richtigstellung nicht nur gegenüber dem Antragsteller geboten sein kann, sondern eine öffentliche Bekanntmachung vonnöten ist, wenn die Publikation der Informationen über das Verhältnis zum Antragsteller hinausgegangen ist. Wenn ein Antragsteller die zugänglich gemachten Informationen etwa an eine Verbraucherschutzorganisation weitergegeben hat und diese ihr einen hohen Verbreitungsgrad der Informationen verschafft hat. In einem solchen Fall kann die informationspflichtige Stelle zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, für eine hinreichende Publikation der Richtigstellung zu sorgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Beteiligung des Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, den wichtigsten Schutz dar. Durch die Beteiligung kann der Dritte insbesondere in die Lage versetzt werden, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Herausgabe von Informationen und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht leerlaufen zu lassen, wird die informationspflichtige Stelle von der ihr in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG eingeräumten Möglichkeit, von der Anhörung des Dritten abzusehen, soweit es um die Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG geht, nur dann Gebrauch machen zu dürfen, wenn für sie, z.B. aus vorangegangenen Anträgen auf Informationszugang, absehbar ist, dass der Dritte gegen die Weitergabe keine Einwände geltend machen wird. Schließlich hat die zuständige Behörde bei der Zugänglichmachung von Informationen stets darauf zu achten, dass allein die vom Gesetz in den Blick genommenen Abweichungen mitgeteilt werden. Regelhaftes Verhalten des Unternehmers darf hierbei auch nicht mittelbar oder nebenbei zugänglich gemacht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die solchem regelhaften Verhalten zu Grunde liegen, können daher von vornherein nicht zum Gegenstand des Informationszugangs werden. Diese Schutzvorkehrungen führen zu einem angemessenen, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werdenden Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzbedürfnis des von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 - Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 12).“ Nach alledem führt auch der Verweis des Beklagten auf den zeitlich vor der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergangenen Beschluss vom 29. Mai 2019 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes (Az.: 1 B 43/19) zu keiner abweichenden Beurteilung. Die benannte Entscheidung der ersten Kammer des erkennenden Gerichts konnte zum einen die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigen. Zum anderen wurde in dieser Entscheidung lediglich eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten vorgenommen, ohne dass eine abschließende Rechtsprüfung stattgefunden hat. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG sind erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VIG insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 VIG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist antragsberechtigt, da es sich bei dem Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG um ein „Jedermannsrecht“ handelt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, Rn. 14, juris). Bei den begehrten Kontrollberichten handelt es sich auch um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“ erfasst jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese auch verschuldet oder vorwerfbar sind oder ob ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts vorliegt. Gleichfalls unbeachtlich ist, ob die festgestellten nicht zulässigen Abweichungen zu weiteren Maßnahmen der Lebensmittelbehörde über die bloße Feststellung hinausgeführt haben (VGH München, Beschluss vom 7. August 2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 15, juris). Im Interesse einer zeitnahen Information muss die „nicht zulässige Abweichung“ nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 -, Rn. 32, juris). Dass es sich bei den begehrten Kontrollberichten um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen handelt, lässt sich aber grundsätzlich auch ohne Kenntnis von deren Inhalt feststellen, denn auf die Frage, welche konkrete Normabweichung festgestellt worden ist, kommt es für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nicht an (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 5 CS 19.2150 – Rn. 24 und 28). Auch auf die Frage, ob überhaupt ein Verstoß festgestellt wurde oder der Kontrollbericht lediglich festhält, dass keine Verstöße festgestellt wurden, kommt es ebenso nicht an. In Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, unter welchen alle Daten die als Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Verbraucherschutz fallen, die jedoch auf allgemeine Informationen über Überwachungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten beschränkt sind, betrifft § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (vgl. Rossi in BeckOK InfoMedienR, VIG § 2 Rn. 32, 36. Edition, Stand: 1. Mai 2022, beck-online; VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 8 E 423/19 –, Rn. 4, juris; zur Vorgängervorschrift: VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 K 910/11.WI –, Rn. 16, juris). Insbesondere die Systematik des VIG spricht dafür, dass von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG auch mögliche bzw. potentiell festgestellte Verstöße umfasst sind. Wären potentiell festgestellte Verstöße nicht von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst, hinge die Kostenfolge, welcher ein Antrag nach dem VIG auslösen kann, für den Verbraucher insoweit vom Zufall ab, als dass er bei der Antragstellung ja gerade nicht wissen kann, ob Verstöße festgestellt wurden. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Für den Antragsteller, der einen Kontrollbericht begehrt, um zu erfahren, ob und wenn ja welche Verstöße festgestellt wurden, würde somit das Ergebnis des konkreten Berichts bestimmen, in welchem Umfang seine Anfrage gebühren- und auslagenfrei ist. Der Kläger hat auch einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt, der erkennen lässt, auf welche Information er gerichtet ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Im Interesse eines möglichst ungehinderten Zugangs zu Verbraucherinformationen ist die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und der Art der Information ausreichend (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, Rn. 19 mwN, juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausschluss- oder Beschränkungsgrundes nach § 3 VIG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Der Antrag ist auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG abzulehnen. Zunächst wurde der Antrag von dem Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen. Insoweit heißt es auf Seite 9 des Widerspruchsbescheides wörtlich: „Eine Einlassung auf Ihre Ausführungen zu der mangelnden Rechtsmissbräuchlichkeit Ihres Antrages kann dahinstehen, da ich Ihren Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erachtet habe. Aus diesem Grund habe ich ihm auch teilweise stattgegeben“. Ferner ist der Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die begehrten Kontrollberichte auf der Plattform „Topf Secret“ veröffentlicht werden könnten. Das Verbraucherinformationsgesetz trifft keine Regelung dazu, wie der Verbraucher die von ihm erlangten Informationen verwendet. Wenn der Verbraucher mit der erlangten Information eine Kampagne unterstützen will, die sich gegen einen Betrieb richtet, ist eine solche Öffentlichkeitsarbeit, solange sie mit Mitteln des geistigen Meinungskampfes erfolgt und nicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen geführt wird, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, Rn. 22, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 2 ME 707/19 –, Rn. 14, juris; OVG Weimar, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 EO 309/20 –, Rn. 26, juris). Das Verbreiten und Veröffentlichen von erteilten Informationen steht mit dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes im Einklang. Dieses dient ausweislich seiner Gesetzesbegründung der Transparenz staatlichen Handelns und dem ungehinderten Zugang zu Informationen - und zwar im Interesse der Ermöglichung eigenverantwortlicher Entscheidungen der Verbraucher am Markt. Hierbei handelt es sich um ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaates (BT-Drucks. 17/7374, Seite 2). Eine Beschränkung auf eine Informationsvermittlung in dem Verhältnis von Verbraucher zur informationspflichtigen Stelle widerspräche darüber hinaus auch den Wertungen der deutschen und europäischen Grundrechte, die mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GRC) auf eine freie gesellschaftliche Debatte abzielen (zuletzt OVG Weimar, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 3 EO 309/20 –, Rn. 26 m.w.N., juris). Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass nach Auffassung des Beklagten nicht unerhebliche Datenschutz- und Datensicherheitslücken auf dem Portal „Topf Secret“ bestehen. Datenschutzrechtliche Verstöße des Klägers oder der Plattform „Topf Secret“ wären dem Beklagten nicht zuzurechnen (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. August 2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 23, juris; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 11. März 2021 – W 8 K 19.358 –, Rn. 39, juris). Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer rechtswidrigen privaten Weiterverwendung der Information reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht aus, um darin bereits ein ihm zuzurechnendes Eingriffsäquivalent zu sehen, das einer gesonderten Rechtfertigung bedürfte (VGH München, Beschluss vom 7. August 2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 28, juris). Vielmehr gebietet es auch die gesetzliche Systematik, dass der informationspflichtigen Stelle nach dem Verbraucherinformationsgesetz keine Befugnisse dahingehend zukommen, die Weiterverwendungsabsicht des Antragstellers zu bewerten und daraus gar die Konsequenz zu ziehen, eine Auskunft zu verweigern (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 2687/19 –, Rn. 12, juris; VG München, Beschluss vom 8. Juli 2019 – M 32 SN 19.1346 –, Rn. 63, juris; VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 8 E 423/19 –, Rn. 23, juris). Das Verbraucherinformationsgesetz regelt lediglich die Herausgabe der begehrten Information. Es enthält jedoch keine Regelung dazu, wie der Empfänger mit der ihm erteilten Information umgeht. Solche Regelungen enthält hingegen das Datennutzungsgesetz (DNG). Dieses findet unter anderem Anwendung auf Daten, die – wie hier – von öffentlichen Stellen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang bereitgestellt werden, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 DNG. § 4 Abs. 1 DNG regelt für solche Daten ausdrücklich, dass sie für jeden kommerziellen oder nicht nichtkommerziellen Zweck genutzt werden dürfen. Es würde einen gesetzgeberischen Widerspruch darstellen, wenn man dem Antragsteller den Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz unter Bezugnahme auf seine (unterstellte) Weiterverwendungsabsicht verweigern würde, wenn zugleich das Datennutzungsgesetz keine Einschränkung bei der Nutzung der Daten vorsieht. Die vom Beklagten dargestellte Argumentationsstruktur läuft nach Auffassung der Kammer auf eine Differenzierung in Hinblick auf die Person des Antragstellers bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung nach dem Verbraucherinformationsgesetz hinaus. Demnach müsste man danach unterscheiden, ob der Antragsteller – offensichtlich oder unterstellt – die begehrten Informationen über das Internet (u.a. über soziale Netzwerke) verbreiten will oder ob eine solche Verbreitungsabsicht bei der antragstellenden Person nicht besteht bzw. sich nicht aufdrängt. Dass eine solche Differenzierung zulässig wäre, lässt sich weder dem Verbraucherinformationsgesetz noch dem Datennutzungsgesetz auch nur ansatzweise entnehmen. Nach Auffassung der Kammer würde eine solche Sichtweise vielmehr dem dargestellten Regelungszweck des Verbraucherinformationsgesetzes widersprechen. Lediglich ergänzend kann in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass eine solche Differenzierung wohl nicht zweckmäßig wäre. Ließe man eine solche Differenzierung zu, würden Antragsteller in der Zukunft wohl kaum offenbaren, ob und auf welche Weise sie die begehrten Informationen nach Erhalt weiterverwenden wollen. Darüber hinaus steht die Weiterverwendung bzw. Weitergabe der erlangten Information in alleiniger Verantwortung des Informationsempfängers, wobei dieser das geltende Recht zu beachten hat (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 10 S 2687/19 –, LS Nr. 3 und Rn. 13, juris). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VIG kann die informationspflichtige Stelle den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Ein solcher Grund wurde von dem Beklagten bislang nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, sodass die begehrte Information wie vom Kläger beantragt, durch Herausgabe einer Kopie der Kontrollberichte zu erfolgen hat. Indes ist die Sache nicht spruchreif, sodass die Verpflichtung, den beantragten Zugang zu der begehrten Information durch Herausgabe der Kontrollberichte zu gewähren, hier nicht ausgesprochen werden kann. Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 – 1 C 3/10 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 2 B 37/10 –, Rn. 32, juris). Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Informationsanspruchs nach § 2 VIG handelt es sich grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 8 L 250/20 – Rn 15, juris). Jedoch ist die nach § 5 Abs. 1 VIG grundsätzlich notwendige Anhörung des Beigeladenen durch den Beklagten bislang unterblieben. Bei fehlender Spruchreife ergeht nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ein Bescheidungsurteil, indem der behördliche Ablehnungsbescheid aufgehoben und die informationspflichtige Stelle verurteilt wird, den Kläger (Antragsteller) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Hauptanwendungsfall in dieser Hinsicht ist die seitens der Behörde – wie hier – unterlassene Beteiligung eines Dritten im Verwaltungsverfahren (vgl. Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 9 Rn. 92 m.w.N.). Der Beklagte hat auch nicht in rechtmäßiger Weise von der Möglichkeit des Absehens von der Anhörung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG Gebrauch gemacht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG ist es zwar möglich, bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 VIG von einer Anhörung abzusehen. Um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht leerlaufen zu lassen, wird die informationspflichtige Stelle von der ihr in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG eingeräumten Möglichkeit, von der Anhörung des Dritten abzusehen, soweit es um die Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG geht, nur dann Gebrauch machen dürfen, wenn für sie, z.B. aus vorangegangenen Anträgen auf Informationszugang, absehbar ist, dass der Dritte gegen die Weitergabe keine Einwände geltend machen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, Rn. 52, juris). Zu fordern ist aber in jedem Fall eine sorgfältige und plausibel begründete Interessenabwägung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 10 S 3/21 –, Rn. 10, juris). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des Absehens von der Anhörung des Beklagten auf Seite 3 des Ausgangsbescheides nicht. Dort heißt es – ohne weitere Begründung – lediglich: „Von einer Anhörung des Betriebes „Hotel Seeschlösschen“ nach § 87 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Allgemeinen Verwaltungs-gesetzes für das Land SchleswigHolstein (LVwG) konnte gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten.“ Diese Darstellung stellt aufgrund ihrer Oberflächlichkeit keine sorgfältige und plausibel begründete Interessenabwägung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dar. Gleichfalls unzureichend ist die Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, er habe im damaligen Stadium von einer Anhörung abgesehen, da ohnehin beabsichtigt gewesen sei, den Antrag abzulehnen. Diese Einlassung belegt vielmehr, dass der Beklagte sich mit dem Sinn und Zweck der geforderten Anhörung im Zeitpunkt der Antragsablehnung nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Der vorliegende Anhörungsmangel wurde nicht nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG geheilt. Voraussetzung für eine solche – grundsätzlich mögliche – Heilung ist, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14/09 –, Rn. 37, juris). Der Beklagte hat den Beigeladenen während des gerichtlichen Verfahrens weder angehört, noch hat sich dieser zu der Sache eingelassen. Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, bezüglich der Einholung einer amtlichen Auskunft eines Vertreters des Kreises Ostholstein – Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit – zum Beweis der Tatsache, dass die Kontrollberichte des Beklagten zu den lebensmittelrechtlichen Überprüfungen vom 27. November 2017 und vom 6.Juli2018 beim Beigeladenen Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts enthalten, war folglich nicht nachzugehen. Die mit dem Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen sind unerheblich. Nach der o.g. Rechtsauffassung des Gerichtes kommt es bereits nicht darauf an, ob in den Kontrollberichten tatsächlich Verstöße festgehalten wurden. Es kann daher auch dahinstehen, in welchem Verhältnis der hilfsweise gestellte Beweisantrag zu den einzelnen Sachanträgen stehen sollte. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der von dem Kläger zu 2. zu tragenden Kosten beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Somit hat der Kläger zu 2. ¼ der Gerichtskosten, ¼ der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und der außergerichtlichen Kosten im Übrigen aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar ist die Klage hinsichtlich des klägerischen Begehrens nur teilweise erfolgreich. Allerdings beruht die Notwendigkeit zur Verpflichtung des Beklagten auf Neubescheidung des Informationsantrags des Klägers auf dem Umstand, dass der Beklagte den Beigeladenen im Verwaltungsverfahren nicht angehört hat. Dieser Umstand fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten und kann dem Kläger bei der Kostenverteilung nicht angelastet werden. Das Unterliegen des Klägers ist daher als geringfügig im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu bewerten. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er sich mangels Stellung eines Antrages keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung von Informationen über von dem Beklagten durchgeführte lebensmittelrechtliche Überprüfungen bei dem Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Der Kläger zu 2. ist ein Verbraucherschutzverband. Der Kläger zu 1. ist ein Mitarbeiter dieses Verbandes. Am 9. April 2019 stellte der Kläger zu 1. beim Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein einen Antrag über das Online-Portal „Topf Secret“ in Form einer E-Mail auf Herausgabe der Informationen, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen bei dem Beigeladenen stattgefunden haben und ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Sollte dies der Fall sein, bat er zugleich um Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichtes. Mit E-Mail vom selben Tag informierte ihn das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein darüber, dass die für die Beantwortung des Antrags erforderlichen Informationen bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde des Beklagten liegen und die Anfrage dorthin weitergeleitet werde. Mit Bescheid vom 13. Mai 2019 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1. Informationen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betriebes des Beigeladenen. Die gewährten Informationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes sowie – wörtlich – eine Rechtsauskunft, ob im Rahmen dieser Kontrollen etwaige Beanstandungen vorlagen. Die Informationen würden dem Kläger zu 1. frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe des Bescheides per E-Mail zugänglich gemacht werden. Im Übrigen lehnte er den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Kontrollberichte bei etwaigen Beanstandungen nicht herausgegeben werden dürften. Dies läge daran, dass der Kläger zu 1. seinen Antrag über die Internetplattform „Topf Secret“ gestellt habe. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge sei nicht allein die Erfüllung seines individuellen Auskunftsbegehrens, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften beitrage, sei im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB). Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a VIG gelte, komme die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 legte der Kläger zu 1. Widerspruch gegen den Bescheid ein, soweit darin die Herausgabe der Kontrollberichte verweigert wurde. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid auf unzutreffenden Annahmen in tatsächlicher Hinsicht bestehe. Es bleibe die Entscheidung des Antragstellers, ob und wo er die erhaltenen Informationen veröffentliche. Automatisch veröffentlicht würden nur die Inhalte der E-Mail, sollte die Behörde auf diesem Wege antworten. Hier erfolge eine automatisierte Schwärzung. Die angefragten Kontrollberichte befänden sich jedoch in der Regel in einem gesonderten Schreiben der Behörde, welches der Antwort-E-Mail beigefügt werde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der auskunftspflichtigen Stelle über den Informationsantrag sei völlig ungewiss, ob derjenige, der den Auskunftsantrag gestellt hat, an ihn herausgegebenen Kontrollberichte veröffentlichen wird oder nicht. Zudem sei eine Veröffentlichung der Kontrollberichte durch den Kläger zu 1. rechtlich zulässig. In Zeiten des Internets sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bei Erlass des VIG die Möglichkeit der einfachen Verbreitung von Informationen bewusst war. Dennoch habe er die Weiterverwendung der erhaltenen Daten nicht beschränkt. Im Gegenteil verleihe das Gesetz in der Absicht, die Transparenz des Lebensmittelmarktes zu erhöhen, sogar „jedem“ einen Auskunftsanspruch. Eine Einschränkung des VIG-Anspruchs sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Selbst im Falle einer Veröffentlichung der beantragten Informationen durch Private bestünden gravierende Unterschiede in qualitativer und quantitativer Hinsicht zwischen der aktiven staatlichen Information nach § 40 LFGB und der antragsgebundenen Information nach dem VIG. Dies verbiete eine Gleichbehandlung. Der Antrag sei darüber hinaus auch nicht rechtsmissbräuchlich. Mit E-Mail vom 27. Mai 2019 informierte der Beklagte den Kläger zu 1. darüber, dass die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 27. November 2017 und am 6. Juli 2018 stattfanden. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass im Rahmen dieser Kontrollen keine Beanstandungen festgestellt wurden bzw. keine Beanstandungen festgestellt wurden, zu deren Veröffentlichung der Beklagte in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 40 Abs. 1a LFGB berechtigt sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2019 zurück. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass die Rechtsordnung nicht dem Kläger zu 1., sondern dem Staat verbiete, die Informationen zu veröffentlichen. Gerade weil weder das VIG noch sonstige geltende Rechtsnormen Privaten verbieten, VIG-Informationen im Internet oder anderen Medien zu verbreiten, dürfe er manche Informationen, die mittels der standardisierten „Topf Secret“-Anträge begehrt werden, gar nicht erst gewähren. Die vollumfängliche Beantwortung dieser Anträge hätte Auswirkungen auf die Wettbewerbspositionen der betroffenen Betriebe, die in quantitativer und qualitativer Hinsicht einem aktiven staatlichen Informationshandeln im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB mindestens gleichzustellen sei. Wer einen Antrag über das Portal „Topf Secret“ stelle, tue dies mit Veröffentlichungsabsicht. Es bestünde eine erhebliche Veröffentlichungswahrscheinlichkeit, auch wenn der Antragsteller auf die E-Mail-Anhänge klicken müsste um diese zu veröffentlichen. Dabei handle es sich um eine marginale, zu vernachlässigende Hürde. Auch sei zu berücksichtigen, dass die E-Mails samt Anhängen nicht an private E-Mail-Adressen der jeweiligen Antragsteller versendet werden, sondern direkt an das Portal. Darüber hinaus sei nicht gewährleistet, dass das Portal und die darauf gespeicherten Informationen hinreichend gegen Datendiebstahl und –missbrauch gesichert sind. Es bestünden nachweislich nicht unerhebliche Datenschutz- und Datensicherheitslücken. Dies hätten die Betreiber des Portals auch selbst eingeräumt. Eine Veröffentlichungsgefahr begründe sich auch in dem Umstand, dass die bereits gewährten Informationen bereits im Internet veröffentlich worden seien. Die Kläger haben am 8. August 2019 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihnen stünde ein Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG und ein Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG zu. Zur Begründung vertiefen und wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Nachdem der Kläger zu 2. seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt der Kläger zu 1. nunmehr, 1. den Bescheid vom 13. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Kopie der Kontrollberichte zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen des Betriebes „…, F-Straße. F-Stadt an den Kläger zu 1. herauszugeben, 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 9. April 2019 auf Herausgabe der benannten Kontrollberichte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage des Klägers zu 2. sei unzulässig. Dieser habe weder einen Antrag gestellt, noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Der Antrag vom 9. April 2019 könne nur als Antrag des Klägers zu 1. allein verstanden werden. Einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG habe der Kläger nicht geltend machen wollen. Dieser erfasse nur Informationen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, während sich Informationen zu konkreten Kontrollmaßnahmen (sog. Verstoß-Daten) allein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG richten würden. Es bestehe auch kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Diesbezüglich wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen: Der Kläger zu 1. habe bereits sämtliche Korrespondenz zwischen ihm und dem Beklagten, sowie zwischen ihm und dem Justizministerium auf der Plattform veröffentlicht. Zudem sei der Kläger zu 1. Leiter der Abteilung „Recherche und Kampagnen“ bei dem Kläger zu 2. Es sei auch das erklärte Ziel der Plattform, die mit ihrer Hilfe erlangten Informationen zu veröffentlichen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Veröffentlichung der Informationen auf der Plattform „Topf Secret“ per se eine geringere Reichweite haben sollte, als eine Veröffentlichung durch den Beklagten. Vielmehr dürfte die Plattform eine viel größere Reichweite entfalten als die Internetseiten, die für die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB eingerichtet worden seien. So könnten die einzelnen Veröffentlichungen auf Facebook und Twitter verlinkt werden. Die Plattform sei auch darauf angelegt, eine große Breitenwirkung zu erzielen. Zudem ließe sich aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2019 (Az. 1 B 43/19) entnehmen, dass es nicht darauf ankäme, wer die Kontrollberichte veröffentliche, sondern darauf, wie sich die Veröffentlichung auf die Marktsituation des betroffenen Lebensmittelunternehmers auswirke und wie die Veröffentlichung von Verbrauchern verstanden werde. Für den betroffenen Unternehmer wirke sich die Veröffentlichung dort genauso aus wie eine Veröffentlichung durch die Behörde. Denn auf der Plattform würden die behördlichen Dokumente quasi im Original veröffentlicht. Trotz etwaiger Schwärzungen oder Qualitätsverluste bliebe die amtliche Herkunft der Dokumente erkennbar. Der Inhalt verfüge daher weiterhin über amtliche Autorität, dies allein sei für den Verbraucher entscheidend. Für den Lebensmittelunternehmer könne sich die Veröffentlichung auf der Plattform wegen ihrer Breitenwirkung sogar als belastender erweisen. Nach alledem würden Verstoß-Daten über die Plattform intensiv und irreversibel gestreut. Dem betroffenen Lebensmittelunternehmer könne deswegen nicht zugemutet werden, gegen die Veröffentlichung gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg vorzugehen. Der Unternehmer müsse erst von der tatsächlichen Veröffentlichung auf der Plattform erfahren, dann käme der zivilrechtliche Schutz aber zu spät. Der Kläger könne auch nicht behaupten, mit seiner Veröffentlichung erfülle er den gesetzgeberischen Willen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass alle Ergebnisse von lebensmittelrechtlichen Kontrollen von vornherein veröffentlicht würden, hätte er dies auch so geregelt. Stattdessen habe er bestimmt, dass die Ergebnisse nur einzeln und nur auf Antrag bekanntgegeben werden. Darüber hinaus sei die Sache noch nicht spruchreif. Er müsse noch entscheiden, ob von einer Anhörung des betroffenen Lebensmittelunternehmers abgesehen werden solle oder ob ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Beklagte weiter aus, dass für den konkreten Informationsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde, da der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht explizit die Herausgabe der Protokolle der lebensmittelrechtlichen Untersuchungen verlangt habe. Vielmehr habe dieser die Herausgabe der Kontrollberichte nur für den Fall beantragt, dass Beanstandungen vorliegen. Hierüber habe der Beklagte jedoch bereits keine Information erteilt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.