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Beschluss

4 G 504/03

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0422.4G504.03.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1993 in M. geborene Antragsteller ist ugandischer Staatsangehöriger. Am 08.12.1995 reiste er erstmals mit einem für Besuchszwecke ausgestellten Visum zu seiner im Bundesgebiet lebenden leiblichen Mutter ein. Seinen am 14.12.1995 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lehnte die Ausländerbehörde des Main-Kinzig-Kreises mit Bescheid vom 30.07.1996 ab. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zur Ausreise aufgefordert und ihm seine Abschiebung nach Uganda angedroht. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben letztendlich ohne Erfolg. Auch eine Petition des Onkels des Antragstellers, des deutschen Staatsangehörigen Peter G., an den Hessischen Landtag blieb erfolglos. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 05.02.2002 nahmen der oben bezeichnete Onkel des Antragstellers und seine Ehefrau, die ugandische Staatsangehörige, Milly G., den Antragsteller als Kind an. Am 21.04.2002 reiste der Antragsteller ausweislich der übersandten Grenzübertrittsbescheinigung aus der Bundesrepublik Deutschland aus und reiste in sein Heimatland zurück. Am 25.04.2002 beantragte der Antragsteller bei der Deutschen Botschaft in Kampala die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Am 08.08.2002 versagte die Ausländerbehörde der Stadt Kassel die Zustimmung zur Ausstellung eines derartigen Visums. Am 05.12.2002 reiste der Antragsteller mit einem ihm am 04.12.2002 ausgestellten Schengenvisum für einen kurzfristigen Aufenthalt erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21.02.2003 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, diesem eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AuslG zu erteilen. Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde der Stadt Kassel mit Bescheid vom 24.02.2003 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm zugleich die Abschiebung nach Uganda an. Dagegen legte der Antragsteller am 10.03.2003 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch ein. Am 07.03.2003 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, er sei erlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Der Aufenthalt bei den Adoptiveltern sei als Besuch geplant und begonnen worden. Der Antragsteller habe bei seinem Besuch der Adoptiveltern feststellen müssen, dass deren Gesundheitszustand sich im vergangenen Jahr weiter verschlechtert habe. Im Verlaufe des Besuches sei der Antragsteller von den Eltern gebeten worden, doch bei ihnen zu bleiben und habe erst daraufhin den Entschluss für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gefasst. Seine Adoptiveltern seien schwer krank. Während sein Adoptivvater wegen Nierenversagens zu 100% behindert sei, sei seine Adoptivmutter mit AIDS infiziert und zu 50% behindert. Der Adoptivvater sei aufgrund seiner Erkrankungen in keiner Weise mehr körperlich belastbar und in ständigem Ermüdungszustand. Die eigene Erkrankung der Adoptivmutter habe im vergangenen Monat die tägliche Versorgung der Eheleute und die Pflege des Hausgrundstückes stark beeinträchtigt. Die Adoptiveltern seien für die Zukunft auf die Hilfe Dritter angewiesen. Aufgrund seines Aufenthaltes vom 08.12.1995 bis zum 20.04.2002 sei dem Antragsteller die Sinnlosigkeit der Einreise per Besuchsvisum zwecks Erlangung der Aufenthaltserlaubnis bekannt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Antragsteller diesen Weg erneut hätte beschreiten sollen. Aufgrund der vorstehenden Umstände seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG gegeben. Insbesondere sei zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern beabsichtigt, eine familiäre Lebensgemeinschaft unter der Anschrift der Eltern zu führen. Die Adoptiveltern seien auch in der Lage, den Antragsteller finanziell zu unterhalten. Zudem stehe in ihrem Haus hinreichender Wohnraum für ihn zur Verfügung. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis bedeutete für den Antragsteller und seine Adoptiveltern eine besondere Härte, da die Eltern sich in diesem Falle von einem nicht zur Familie gehörenden Dritten helfen lassen müssten, zu dem sie nicht in inniger Beziehung stünden und der zusätzlich weitere Kosten verursachte. Im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft wäre durch den Antragsteller eine weit darüber hinaus gehende Versorgung auch an Wochenenden und des Nachts gewährleistet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Adoptiveltern des Antragstellers diesen in Uganda unterstützen müssten, da er bislang nicht in der Lage gewesen sei, dort für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Sein Schulabschluss werde nicht anerkannt. Eine Ausbildung besitze er nicht. Dadurch würde der Verfügungsrahmen zur Bezahlung von Hilfeleistungen Dritter in Deutschland erheblich eingeschränkt. Dem Antragsteller stehe zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG zu, da ein rechtliches Hindernis bestehe. Eine Abschiebung stehe der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG entgegen. Die in Deutschland lebenden Adoptiveltern des Antragstellers seien auf die Lebenshilfe ihres Sohnes angewiesen. Von den weiteren Familienmitgliedern sei niemand bereit, den Eltern in der Lebensgemeinschaft beizustehen. Dem Antragsteller und seinen Eltern sei es nicht zuzumuten, für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ihre familiären Beziehungen durch die Ausreise zu unterbrechen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10.03.2003 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24.02.2003 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht in sein Heimatland abzuschieben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Entscheidung und die Verwaltungsvorgänge. II. Haupt- und Hilfsantrag bleiben ohne Erfolg. Soweit sich der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung richtet, ist dieser Antrag nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ein durch die Antragstellung begründetes fiktives Bleibe- oder Aufenthaltsrecht in Deutschland beendet würde, an das im Falle des Erfolges des Eilantrages angeknüpft werden könnte. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist, noch sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auch die Voraussetzungen der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 AuslG sind nicht erfüllt, da der Antragsteller nicht zu dem in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 DVAuslG genannten Personenkreis gehört. Voraussetzungen beider Alternativen ist, dass der Ausländer erlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Antragsteller ist jedoch als Negativstaater, d. h. als Ausländer, der nicht nach § 1 Abs. 1 DVAuslG i. V. m. Anlage I zur DVAuslG privilegiert ist, unerlaubt eingereist. Ein Negativstaater reist unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nach Deutschland ein, wenn er zwar ein Besuchervisum besitzt, aber bereits im Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt und das Visum folglich der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurft hätte (Hess. VGH, Beschluss vom 30.09.1992 - 12 TG 947/92 - EZAR 622, Nr. 17; vgl. aus Hailbronner, Ausländerrecht, § 58 AuslG, Rdnr. 15; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 69 AuslG, Rdnr. 15, jeweils m. w. N.). Allerdings kann für die Feststellung, dass der Negativstaater bereits bei der Einreise den Entschluss zu einem länger dauernden Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefasst hat, zu seinen Lasten nicht auf die Vermutungsregelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG zurückgegriffen werden. Vielmehr muss dem Ausländer ein entsprechender Wille anhand der Gesamtumstände des Falles nachgewiesen werden. Dabei ist der nachträgliche Sinneswandel eines mit einem Besuchsvisum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde eingereisten Ausländers nur dann glaubhaft, wenn er durch besondere Umstände plausibel gemacht worden ist. Fehlt es daran, ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig der Schluss gerechtfertigt, dass der Ausländer von vornherein ein über den allein erlaubten Besuchszweck hinaus gehenden Aufenthalt angestrebt hat und deshalb seine Einreise mit einem Visum ohne vorherige Zustellung der Ausländerbehörde unerlaubt war. Die Darlegungslast hinsichtlich des Sinneswandels obliegt weiterhin dem eingereisten Ausländer. Dafür genügt die bloße, nicht in irgendeiner Weise überprüfbare Behauptung einer Willensänderung nicht. Ausreichend ist dagegen, wenn der Ausländer insgesamt besondere Umstände schlüssig darlegt und glaubhaft macht, die einen Sinneswandel ausreichend nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 58 Rdnr. 16 m. w. N.). Derartige Umstände hat der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht. Sein Entschluss, erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu stellen, beruht nicht auf einer Verschlechterung des Krankheitszustandes seiner Adoptiveltern während seines neuerlichen Aufenthalts in Deutschland. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang Bescheide des Versorgungsamtes in Kassel zum Grad der Behinderung seiner Adoptiveltern vorgelegt. Der Bescheid, der den Grad der Behinderung der Adoptivmutter des Antragstellers auf 50 festsetzt, datiert vom 16.02.1999, der Bescheid, der den Grad der Behinderung des Adoptivvaters des Antragstellers auf 100 festsetzt, vom 30.10.2000. Die erhebliche Erkrankung der Adoptiveltern des Antragstellers war mithin seit langer Zeit bekannt. Auch die eidesstattlichen Versicherungen d er Adoptiveltern des Antragstellers vom 10.03.2003 lassen keinen Rückschluss auf einen nachträglichen Sinneswandel des Antragstellers zu. So hat der Adoptivvater des Antragstellers erklärt, er werde von Jahr zu Jahr schwächer. Auf eine signifikante Änderung seines Gesundheitszustandes nach der erneuten Einreise des Antragstellers lässt dies nicht schließen. Die Adoptivmutter des Antragstellers hat sogar angegeben, dass sie zur Zeit noch berufstätig sei. Sie wisse lediglich nicht, wie lange sie noch arbeiten könne. Auch diese Aussage lässt nicht auf eine Gesundheitsverschlechterung schließen, die den Antragsteller zu einem Sinneswandel hätte bewegen können. Hinzu kommt, dass der Antragsteller mit seiner ersten unerlaubten Einreise aus seiner Sicht durchaus positive Erfahrungen gemacht hat, ermöglichte dieses Verhalten ihm doch ein mehr als sechsjährigen Aufenthalt in Deutschland. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Antragsteller nur vier Monate nach (erneuter) Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem vorliegenden Schengenvisum eingereist ist. Der Antragsteller versucht ersichtlich, den vom Heimatland aus gestarteten Versuch nunmehr von Deutschland aus zum Erfolg zu verhelfen. Die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 AuslG scheitert ebenfalls an der unerlaubten Einreise des Antragstellers. Auch der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Sofern mit diesem Antrag der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gesichert werden soll, ist bereits der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der in §§ 8, 9, 69 Abs. 2 und Abs. 3 und 71 Abs. 2 AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach grundsätzlich jeder Ausländer, dem - wie hier - kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG zusteht, das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland her zu betreiben hat, kann von der Gefahr einer Vereitelung eines Rechts des Antragstellers durch Veränderung des bestehenden Zustandes nicht ausgegangen werden. In der Ausreise des Ausländers ist nach der gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich keine wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu sehen, die zur Bejahung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf den sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.1995 - 12 TG 1358/95 -). Wie bereits ausgeführt, liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AuslG, die dem Ausländer ausnahmsweise die Antragstellung nach der Einreise erlauben, in der Person des Antragstellers nicht vor. Hinsichtlich des vom Rechtsschutzbegehren des Antragstellers auch umfassten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zwar möglicherweise ein Anordnungsgrund gegeben. Denn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Anspruch, den der Ausländer grundsätzlich auch vom Inland aus verfolgen darf. Dies ergibt sich daraus, dass in den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 30 ff. AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 AuslG - an einen bereits im Bundesgebiet bestehenden Aufenthalt angeknüpft wird. Mit einer bevorstehenden Abschiebung besteht daher die Gefahr, dass die Verwirklichung eines etwaigen Anspruchs des Ausländers auf Fortführung des Aufenthaltes vereitelt würde. Ob eine derartige Gefahrenlage im vorliegenden Fall gegeben ist, mag offen bleiben, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch besteht, denn der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ergibt. § 30 Abs. 1 AuslG ist bereits deshalb nicht einschlägig, da dieser nach seinem Wortlaut voraussetzt, dass die Aufenthaltsbefugnis vom Ausland aus beantragt wird, was hier nicht der Fall ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt des beantragenden Ausländers voraus, was im Falle des Antragstellers aufgrund seiner unerlaubten Einreise ebenfalls nicht gegeben ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 4 AuslG ist nicht einschlägig, da dort der Besitz einer Duldung vorausgesetzt wird. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG scheitert schließlich bereits daran, dass der freiwilligen Ausreise und Abschiebung des Antragstellers keinerlei Hindernisse entgegenstehen. Hinsichtlich des vom Antragsteller gleichfalls geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Duldung fehlt es wiederum an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Denn auch insoweit hat der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG ergibt. Die Abschiebung ist weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, noch soll sie nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen kann nicht festgestellt werden. Insbesondere Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stehen einer Ausreise bzw. Abschiebung des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der familiären Beziehungen zu seinen Adoptiveltern nicht entgegen. Diese Vorschriften begründen weder ein von anderen Familienangehörigen abgeleitetes Aufenthaltsrecht noch einen uneingeschränkten Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Vielmehr verleiht der in Art. 8 EMRK normierte Schutz des Privat- und Familienlebens letztendlich ebenso wie Art. 6 GG dem Träger dieses Rechts einen Anspruch darauf, dass die Behörden bei Eingriffen in die Ausübung dieses Rechts die geschützten Belange in ihrer Entscheidung einbeziehen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.11.1994 - 12 TG 1358/95 - m. w. N.). Die Verweisung auf die Einholung des erforderlichen Visums ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG sowie mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 1 B 152.95 -, InfAuslR 1996, 137; Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 20.97 -, NVwZ 1998, 748 jeweils m. w. N.). Die dem Antragsteller vor diesem Hintergrund zugemutete Trennung von seinen Adoptiveltern ist nur vorübergehender Natur. Er hat die Möglichkeit, seinen Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung vom Ausland aus weiter zu verfolgen, indem er über die zuständige Deutsche Botschaft (erneut) das Visumverfahren und ggf. das anschließende Verwaltungsstreitverfahren betreibt. Anhaltspunkte dafür, dass die Adoptiveltern des Antragstellers auch während dieser Zeit in einer Weise auf den Antragsteller angewiesen wären, die seine vorübergehende Ausreise ausschlössen, sind nicht erkennbar. Insbesondere in der eidesstattlichen Versicherung des Adoptivvaters des Antragstellers ist lediglich davon die Rede, dass sein Sohn sich sehr um ihn und seine Frau gekümmert hätte. Konkrete Tätigkeiten des Antragstellers, auf die sein Adoptivvater angewiesen wäre, werden nicht angesprochen. Auch dürfte die Adoptivmutter des Antragsstellers derzeit und in einem absehbaren Zeitraum noch in der Lage sein, sich und ihrem Ehepartner in ausreichender Weise zu helfen, wie sich aus ihrer Fähigkeit ergibt einen Beruf auszuüben. Dementsprechend war auch im Adoptionsbeschluss vom 05.02.2002 trotz der bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Erkrankung der Adoptiveltern des Antragstellers an keiner Stelle von einer Hilfsbedürftigkeit der Adoptiveltern als einer der Gründe des Adoptionswunsches die Rede. Schließlich führen die möglichen Integrationsschwierigkeiten des Antragstellers in seinem Heimatland nicht zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass der Antragsteller aufgrund seines langen Aufenthaltes in Deutschland und der möglichen Nichtanerkennung seines Schulabschlusses in seinem Heimatland erheblichen Integrationsschwierigkeiten ausgesetzt sein wird. Für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist jedoch nichts ersichtlich. Er ist davon auszugehen, dass der junge, arbeitsfähige und gesunde Antragsteller sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine eigene Existenz wird aufbauen können. Dafür spricht, dass er auch während seines halbjährigen Aufenthalts in Uganda nicht der Verelendung anheim gefallen ist. Zudem wird er im Bedarfsfalle auf Unterhaltsleistungen seiner Adoptiveltern zurückgreifen können, wie es der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bereits ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.