Beschluss
12 TG 1358/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1114.12TG1358.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Der Antragsteller kann seine Beschwerde nicht erfolgreich darauf stützen, das Verwaltungsgericht habe vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur ergänzenden Begründung seines Eilantrages entschieden und dadurch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn ein Gericht mit seiner Entscheidung eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung nicht abwartet (24.01.1961 - 2 BvR 402/60 -, BVerfGE 12, 110, 113). Es ist vorliegend indes fraglich, ob sich der Antragsteller auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs berufen kann, weil das Gericht vor Ablauf der von ihm gesetzten Frist zur Äußerung entschieden habe. Denn aus der Gerichtsakte geht hervor, daß die ergänzende Begründung des Eilantrages durch den Antragsteller erst am 4. April 1994 und damit nach Ablauf der ihm gesetzten Frist am 3. April 1994 eingegangen ist. Allerdings wurde der vom Antragsteller angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts am 3. April 1994, also am letzten Tag der eingeräumten Frist zur Stellungnahme wirksam. Zwar datierte der Beschluß vom 29. März 1994, wurde jedoch erst am 3. April 1994 von den mitwirkenden Richtern unterschrieben an die Geschäftsstelle gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich nur um einen Entwurf, der vom Gericht, auch wenn er bereits unterschrieben ist, jederzeit noch geändert werden kann (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., § 116 Rdnr. 1). Es kann vorliegend jedoch dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht durch den Beschluß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat. Denn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör spätestens im Rechtsmittelzuge gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56 -, BVerfGE 5, 22, 24 und 25.07.1967 - 2 BvR 586/63 -, BVerfGE 22, 282, 286). Eine derartige Heilung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vorliegend bereits dadurch gegeben, daß das Verwaltungsgericht über eine Abhilfe der Beschwerde zu befinden hatte und ihm bei der Entscheidung hierüber der am 4. April 1995 eingegangene Schriftsatz mit der ergänzenden Begründung des Eilantrages vorgelegen hat. Zudem wird dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör im Hinblick auf seine ergänzende Begründung des Eilantrages gewährt. Da der Antragsteller seine Beschwerde nicht auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs beschränkt hat, sondern den Beschluß des Verwaltungsgerichts auch der Sache nach angreift, kann der erkennende Senat die erstinstanzliche Entscheidung auch in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfang nachprüfen, was zur Heilung eines etwaigen Mangels des Verfahrens erster Instanz insoweit führt. Die Beschwerde ist auch im übrigen nicht begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht statthaft, weil die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht zugleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet hat, dessen Fortbestand im Falle des Erfolges des Eilantrages erreicht werden könnte (Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426; Hess. VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 = InfAuslR 1993, 67 ). Denn der Aufenthalt des Antragstellers galt nach der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder als erlaubt im Sinne des § 69 Abs. 3 AuslG noch als geduldet im Sinne des § 69 Abs. 2 AuslG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der gegenwärtige Zeitpunkt der Entscheidung, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7). Gemäß § 69 Abs. 3 gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über einen von ihm gestellten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt, wenn er mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist (§ 69 Abs. 3 Nr. 1) oder sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Die Voraussetzung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor. Der Antragsteller ist mit einem vom 2. August 1991 bis 30. August 1991 gültigen Besuchsvisum ohne eine gemäß § 11 DVAuslG erteilte Zustimmung des Antragsgegners in das Bundesgebiet eingereist. Er hielt sich bei Antragstellung auch nicht mehr als sechs Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwar hat er am 16. August 1991, also zwei Wochen nach seiner Einreise einen schriftlichen Asylantrag gestellt und daraufhin eine Aufenthaltsgestattung erhalten. Indessen wird gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeit eines Aufenthalts auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG nur bei einer unanfechtbaren Anerkennung des Ausländers angerechnet. Der Antragsteller ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt. Er hat vielmehr seinen Asylantrag am 17. Juni 1993 zurückgenommen. Auch die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist nicht entstanden, weil der Antragsteller unerlaubt eingereist ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Der Antragsteller ist am 2. August 1991 mit einem vom gleichen Tage bis 30. August 1991 gültigen Besuchsvisum vom 23. Juli 1991 eingereist. Sein Visum hätte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG in der damals geltenden Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 2983) der Zustimmung der Ausländerbehörde bedurft; denn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung sprechen alle Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller schon bei seiner Einreise beabsichtigte, sich länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten. Dies folgt bereits daraus, daß der Antragsteller zwei Wochen nach seiner Einreise einen schriftlichen Antrag auf Asylanerkennung stellte, den er mit der Gefahr seiner Ermordung durch die PKK im Falle einer Rückkehr in die Türkei begründete, und daß er noch im Dezember 1991 seine spätere Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen im April 1992 vorbereitete, von der er sich bereits im Juli 1992 wieder trennte. Der Antragsteller hat selbst nicht dargetan, daß erst nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine Gefährdungslage eingetreten sei, die ihn zur Stellung des Asylantrages und Nichtrückkehr nach Ablauf der Gültigkeit des Visums veranlaßte oder daß er eine bereits bestehende Gefährdung erst nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erkannt habe. Offensichtlich diente der Asylantrag allein dazu, vorerst über die Geltungsdauer des Visums hinaus einen Verbleib im Bundesgebiet zu sichern. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall die Einreise als unerlaubt nach §§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG anzusehen (Hess. VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 und 29.06.1994 - 12 TH 1290/94 -, InfAuslR 1994, 349). Der erkennende Senat hat in den genannten Beschlüssen dahin entschieden, daß sich die Frage der unerlaubten Einreise im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach die Einreise eines Ausländers unerlaubt ist, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt, beantwortet und daß es nach der Formulierung des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Einreise ankommt, da die Vorschrift hierfür die materiellrechtlich erforderliche und nicht nur irgendeine formell scheinbar ordnungsgemäße Aufenthaltsgenehmigung verlangt. Dies folgt nach der Auffassung des Senats nach der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Ausländerrechts aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (Hess. VGH, 29.06.1994, a. a. O.). Der Senat hat des weiteren dahin entschieden, daß ein Negativstaater anders als der Angehörige eines der in Anlage I zur DVAuslG aufgeführten Staaten, sog. Positivstaater, schon für die Einreise die für den in Wahrheit bezweckten Aufenthalt erforderliche Aufenthaltsgenehmigung benötigt und seine Einreise unerlaubt im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist, wenn trotz eines von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthaltes nur ein ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteiltes Besuchsvisum vorliegt oder ein noch nicht sechzehnjähriger Negativstaater in der vorgefaßten Absicht, länger als drei Monate zu bleiben, in das Bundesgebiet einreist, wo weder Vater noch Mutter eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (Hess. VGH, 30.09.1992, a. a. O., 29.06.1994, a. a. O.). Angesichts der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und der einhelligen Zustimmung des Schrifttums (GK-AuslR, § 69 AuslG Rdnr. 26 bis 28, 29.1; Kanein/ Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 58 AuslG Rdnr. 5; § 69 AuslG Rdnr. 15; Kloesel/Christ/Häußer, Dt.AuslR, § 69 AuslG Rdnr. 13 ff.) sieht der Senat keine Veranlassung, im Hinblick auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1995 - II A 42 (0) - 23d - von seiner Auffassung abzuweichen. Das Hessische Ministerium des Innern vertritt in diesem Erlaß offenbar in Anlehnung an einen Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 1993 (- 24 L 3732/92 -, InfAuslR 1993, 371) und an die amtliche Begründung des Verordnungsgebers der DVAuslG zu § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG die Auffassung, auch der Negativstaater, der mit einem gültigen Besuchervisum einreise, reise ohne Rücksicht auf die subjektive Absicht hinsichtlich der Dauer seines Aufenthaltes nicht unerlaubt ein. Diese Auffassung findet weder im Ausländergesetz (vgl. insoweit Hess. VGH, 29.06.1994, a. a. O.) noch in der zu dieser Problematik ergangenen, dem erkennenden Senat vorliegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ihre Bestätigung. Sowohl OVG Schleswig- Holstein (12.03.1992 - 4 M 25/92 -, InfAuslR 1992, 125) als auch OVG Hamburg (04.06.1991 - BsV 93/91 -, EZAR 622 Nr. 12) und OVG Nordrhein-Westfalen (12.03.1991 - 18 B 333/91 -, NVwZ 1991, 910, zuletzt 14.12.1993 - 18 B 628/93 -, EZAR 622 Nr. 21) vertreten wie der erkennende Senat die Auffassung, daß ein Negativstaater, der von vornherein einen Daueraufenthalt beabsichtigt, aber nur über ein Visum für einen vorübergehenden Aufenthalt verfügt, unerlaubt im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG einreist. Soweit der 13. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluß vom 12. März 1993 (- 13 TH 2742/92 -, EZAR 622 Nr. 20) sowie in seinem Urteil vom 2. Mai 1994 (- 13 UE 1629/92 -, NVwZ-RR 1994, 615) dahin erkannt hat, daß ein Ausländer auch bei erkennbarer Absicht, sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht unerlaubt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG einreist, liegt ebenfalls keine Abweichung von der Auffassung des erkennenden Senats vor. Denn die dort entschiedenen Fälle betrafen sogenannte Positivstaater nach § 1 Abs. 1 DVAuslG i. V. m. Anlage 1 zur DVAuslG. Für diesen Personenkreis nimmt auch der erkennende Senat in den genannten Konstellationen eine erlaubte Einreise an, da der Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG ausschließlich objektive, von der konkreten Aufenthaltsabsicht des Ausländers bei der Einreise unabhängige Kriterien enthält (Hess. VGH, 30.09.1992, a. a. O.). Soweit vereinzelt für die Auffassung, daß auch der Negativstaater, der mit einem gültigen Besuchervisum einreist, obwohl er schon im Zeitpunkt der Einreise zu einem längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet entschlossen war, mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und damit erlaubt einreist, die Rechtsprechung des 1. und 13. Senats des VGH Baden-Württemberg bemüht wird, ist diese Verweisung unzutreffend. Beide Senate vertreten nach den vorliegenden Entscheidungen zur Frage der unerlaubten Einreise von Negativstaatern die Auffassung des erkennenden Senats. Der 1. Senat des VGH Baden-Württemberg geht in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1992 (- 1 S 15/92 -, NVwZ 1993, 291 = EZAR 622 Nr. 14), 4. März 1992 (- 1 S 241/92 -, InfAuslR 1992, 168 = EZAR 622 Nr. 15) und vom 6. Juli 1992 (- 1 S 881/92 -, InfAuslR 1993, 14) davon aus, daß ein Negativstaater, der mit einem Besuchsvisum einreist, obwohl er schon bei der Einreise einen Daueraufenthalt beabsichtigt hat, unerlaubt im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG einreist. In den genannten Verfahren wurden der Ausschluß einer fiktiven Duldung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG deshalb verneint und die jeweiligen Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als statthaft angesehen, weil die Antragsteller jeweils schlüssig dargelegt hätten, daß sie erst nach ihrer Einreise den Entschluß für einen über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefaßt hätten. In gleicher Weise hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluß vom 18. Februar 1992 (- 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, 352) entschieden. Dies entspricht jedoch der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats, der eine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet zugrundelegt, wenn bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung alle Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der Ausländer schon bei seiner Einreise in die Bundesrepublik beabsichtigte, sich länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten, und er insbesondere nicht schlüssig dargelegt hat, daß er erst nach seiner Einreise den Entschluß für einen Daueraufenthalt gefaßt hat (Hess. VGH, 04.04.1991 - 12 TH 2694/90 -, EZAR 622 Nr. 10 = NVwZ-RR 1991, 667 ; 30.09.1992, a. a. O.). Kann nach alledem an ein fiktives Bleiberecht durch eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht angeknüpft werden, ist einstweiliger Rechtsschutz nur über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Dabei kann das Begehren allein dahin gehen, die Ausländerbehörde zu verpflichten, im Hinblick auf einen Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung oder auf Duldung die Abschiebung zeitweise bis zur Entscheidung über den Genehmigungs- oder Duldungsantrag auszusetzen (OVG Hamburg, 04.06.1991, a. a. O.; Hess. VGH, 14.02.1991, 30.09.1992, 27.10.1992, jeweils a. a. O.). Da der Antragsteller einen weiteren vorläufigen Verbleib in Deutschland erreichen möchte, deutet der Senat sein Rechtsschutzbegehren in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO um, bei dem ebenfalls die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrundezulegen ist. Auch dieser Antrag bleibt sowohl hinsichtlich eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als auch eines Anspruches auf Erteilung einer Duldung ohne Erfolg. Sofern mit dem Eilantrag der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gesichert werden soll, ist bereits der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der in §§ 8, 9, 69 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 2 AuslG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach grundsätzlich jeder Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG zusteht, das auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Verfahren vom Ausland her zu betreiben hat, kann von einer Gefahr, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht ausgegangen werden. In der Ausreise des Ausländers ist nach der gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich keine wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu sehen, die zur Bejahung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf den sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen könnte (Hess. VGH, 27.10.1992, a. a. O.). Hinsichtlich des vom Rechtsschutzbegehren auch umfaßten Anspruches des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung ist ein Anordnungsgrund gegeben. Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Anspruch, der nur auf diesem Wege gesichert werden kann. Ein Anordnungsgrund liegt insoweit vor, wenn durch die Abschiebung die Gefahr eintritt, daß die Verwirklichung des Rechts des Ausländers auf Erteilung einer Duldung vereitelt wird (Hess. VGH, 27.10.1992, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, NVwZ-RR 1992, 509 = EZAR 622 Nr. 13). Im vorliegenden Fall besteht diese Gefahr, da durch die von dem Antragsgegner beabsichtigte und dem Senat bereits angekündigte Abschiebung der mögliche Anspruch des Antragstellers auf zeitweise Aussetzung dieser Abschiebung vereitelt würde. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG, da seine Abschiebung weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich noch nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG auszusetzen ist. Insbesondere ist seine Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, soweit er geltend macht, er sei zwar seit dem 7. November 1995 von seiner deutschen Ehefrau rechtskräftig geschieden, er lebe aber nach der Trennung von seiner deutschen Ehefrau mit einer türkischen Staatsangehörigen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, die über eine - bis zum 4. Oktober 1997 befristete - Aufenthaltserlaubnis verfüge und mit der er ein am 29. August 1994 geborenes gemeinsames Kind habe und die ein zweites Kind von ihm erwarte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht seiner Abschiebung weder Art. 6 Abs. 1 oder 5 GG noch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1954 II 14) - EMRK - entgegen. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG begründet keinen Anspruch von Ausländern auf ein von anderen im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verleiht aber die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dem ausländischen Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG einen Anspruch darauf, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiäre Bindung an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG - Kammer -, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 -, EZAR 020 Nr. 4 = NJW 1994, 3155 = AuAS 1994, 218; BVerfG - Kammer -, 01.10.1992 - BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, 10; 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 93 = EZAR 105 Nr. 24; 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1, 49 = EZAR 105 Nr. 20). Dabei kann sich auch ein nichtehelicher Vater grundsätzlich auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG berufen, sofern er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben sind (BVerfG - Kammer -, 10.08.1994, 01.10.1992, jeweils a. a. O.; 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78, 964, 1337/80 -, BVerfGE 56, 363, 384). In Anwendung dieser Vorgaben kann nicht festgestellt werden, daß eine Abschiebung des Antragstellers gegen Art. 6 Abs. 1 oder 2 GG verstößt und dieses Grundrecht eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung gebietet. Bei der insoweit anzustellenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung sind das Interesse an der Durchsetzung der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen des Ausländerrechts und das Interesse an der Eingehung und Aufrechterhaltung familiärer Bindungen gegeneinander abzuwägen, wobei hinsichtlich letzterem Zumutbarkeitserwägungen eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfG - Kammer - 10.08.1994, 01.10.1992, jeweils a. a. O.). Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, daß nicht die Ausweisung des Antragstellers mit der daraus resultierenden Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG hinsichtlich einer erneuten Einreise in Rede steht, sondern die Durchsetzungen der Ausreisepflicht nach Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis. In diesem Fall hat nach der bereits oben dargelegten gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich jeder Ausländer, der, wie der Antragsteller über kein vorläufiges Bleibe- und Aufenthaltsrecht nach § 69 AuslG verfügt, das Bundesgebiet zu verlassen und ein auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtetes Verfahren vom Ausland her zu betreiben. Dies ist vorliegend auch dem Antragsteller zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß er jedenfalls nach der beabsichtigten Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges erhalten kann. Nach seinem Vorbringen handelt es sich bei seiner Lebensgefährtin um eine Ausländerin der "zweiten Generation", so daß sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG richtet. Soweit sich seine im Jahre 1989 eingereiste, mittlerweile volljährige Lebensgefährtin noch nicht acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, schließt dies die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Vielmehr kann die Ausländerbehörde dem Antragsteller nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen die Aufenthaltserlaubnis erteilen. Nach Auffassung des Senats vermag der Umstand, daß sowohl das Kind des Antragstellers als auch dessen Mutter über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, die Abschiebung des Antragstellers nicht von vornherein als unverhältnismäßig im Lichte des Art. 6 GG erscheinen lassen. Die 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in seinen beiden Entscheidungen vom 1. Oktober 1992 und 10. August 1994 (a. a. O.) die Abschiebung der dortigen Antragsteller im Hinblick darauf als unzumutbar angesehen, als die minderjährigen unehelichen Kinder der Antragsteller deutsche Staatsangehörige waren und auch ihre Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind könne aber nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar sei. Diese Erwägungen können auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in dem Fall, in denen der Ehegatte und ein etwaiges minderjähriges Kind die Staatsangehörigkeit des Ausländers teilen, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nur ein geringeres Gewicht beanspruchen. Die Ausweisung habe in diesen Fällen für den anderen Eheteil und das Kind nicht die gleichen schwerwiegenden Folgen, da sie die bestehende Lebensgemeinschaft nicht in jener besonderen Weise erschütterten wie dies bei einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen der Fall sein könne. Dem Ehegatten sei eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit zusammen mit dem Ausländer im Interesse der Fortsetzung der ehelichen und gegebenenfalls familiären Lebensgemeinschaft zuzumuten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorlägen. Gleiches gelte in den Fällen, in denen das nichteheliche Kind des ausreisepflichtigen Ausländers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze (11.06.1975 - 1 C 8.71 -, BVerwGE 48, 299). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung angesichts der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Abschiebung des Antragstellers zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht ist insbesondere auch nicht deshalb unzumutbar, weil dadurch die Existenz seines Kindes gefährdet wäre. Nach seinem Vorbringen ist der Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin und seines Kindes gesichert, ohne daß erkennbar wäre, daß dies ausschließlich durch seine Unterhaltungsleistungen gewährleistet ist. Nach alledem vermag der Senat in einer Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers im Wege der Abschiebung einen Verstoß gegen Art. 6 GG nicht festzustellen. Auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kann der Antragsteller einen Duldungsanspruch nicht herleiten. Ebensowenig wie Art. 6 GG vermag Art. 8 EMRK ein von einem anderen Familienangehörigen abgeleitetes Aufenthaltsrecht und einen uneingeschränkten Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu begründen (BVerwG, 11.06.1975, a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (26.03.1992 - 55/1990/246/317 -, InfAuslR 93, 86, 18.02.1991 - 31/1989/191/291 - InfAuslR 1991, 149, 21.06.1988 - 3/1987/126/177 -, InfAuslR 1993, 84) verleiht der in Art. 8 Abs. 1 normierte Schutz des Privat- und Familienlebens letztendlich ebenso wie Art. 6 GG dem Träger dieses Rechts einen Anspruch darauf, daß die Behörden bei Eingriffen in die Ausübung dieses Rechts die geschützten Belange in ihre Entscheidung einbeziehen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Diese Frage ist im oben dargelegten Sinne zu beantworten, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK auch die Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren nicht mit ihnen zusammenlebenden Kindern schützt und die Verbindung eines nichtehelichen Kindes zu seinem Vater "Familienleben" im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt (OVG Schleswig-Holstein, 29.06.1995 - 4 M 55/95 -, AuAS 1995, 242, die erste Frage bejahend, die letztere offenlassend). Im übrigen hat der Antragsteller nur einen Anspruch auf rechtmäßige Ermessensausübung im Hinblick auf die Erteilung einer Duldung unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 AuslG. Es sind indes keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Ermessensausübung durch den Antragsgegner nur rechtmäßig erscheinen ließen, wenn er eine Duldung erteilte, also sein Ermessen auf die einzige rechtmäßige Entscheidung in der Form der Erteilung der Duldung reduziert wäre. Insbesondere sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, aus denen der Antragsteller nicht in die Türkei zurückkehren könnte, um von dort aus das weitere Aufenthaltserlaubnisverfahren zu betreiben, nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für das Schicksal seines Kindes, als auch des weiteren Kindes, das seine Lebensgefährtin von ihm erwartet. Nach seinem eigenen Vorbringen ist der Lebensunterhalt sowohl seiner Lebensgefährtin als auch des gemeinsamen Kindes gesichert. Da auch nichts dafür ersichtlich ist, daß erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern, hat er keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine kurzfristige Duldung für eine beabsichtigte Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin. Zwar garantiert Art. 6 Abs. 1 GG auch die Freiheit der Eheschließung und kann zu diesem Zweck auch eine kurzfristige Duldung erforderlich werden. Dies setzt jedoch voraus, daß alle notwendigen Vorbereitungen zur Eheschließung getroffen, insbesondere die erforderlichen Dokumente beschafft sind und das Aufgebot bestellt ist (OVG Bremen, 26.01.1994 - 1 B 171/93 -, EZAR 045 Nr. 4; Hess. VGH, 19.11.1993 - 12 TG 2539/93 -, EZAR 632 Nr. 19 = DVBl. 1994, 538 = InfAuslR 1994, 102 ; Kanein/Renner, a. a. O., § 55 AuslG Rdnr. 7). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht vor; insbesondere kann entgegen seiner Auffassung nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung gesprochen werden. Die bisher bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde zwar am 7. November 1995 rechtskräftig geschieden. Es liegen jedoch weder die erforderlichen Bescheinigungen der türkischen Behörden vor, noch sind die insoweit erforderlichen Registereintragungen in der Türkei erfolgt. Es ist auch nicht absehbar, wann die erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen werden. Hiervon hängt die zur weiteren Vorbereitung der Eheschließung erforderliche Bestellung des Aufgebots ab, die ebenfalls noch nicht erfolgt ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Antragsgegners ist unbegründet. Insoweit ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar zulässig, insbesondere statthaft. Der Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der hier gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).