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Urteil

4 K 1084/08.KS

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2009:1130.4K1084.08.KS.0A
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Leitsätze
Die abstrakte Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten (Neigungsdelikt) reicht für sich genommen nicht aus, die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO zu begründen. Erforderlich ist immer eine auf den Einzelfall bezogene Prognose. Das gilt auch bei Verdacht der Begehung einer Straftat nach § 184 b Abs. 4 StGB.
Tenor
Der Bescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen - Polizeidirektion Waldeck-Frankenberg - vom 02.06.2008 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 01.07.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die abstrakte Wiederholungsgefahr bei Sexualstraftaten (Neigungsdelikt) reicht für sich genommen nicht aus, die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO zu begründen. Erforderlich ist immer eine auf den Einzelfall bezogene Prognose. Das gilt auch bei Verdacht der Begehung einer Straftat nach § 184 b Abs. 4 StGB. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen - Polizeidirektion Waldeck-Frankenberg - vom 02.06.2008 und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 01.07.2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weshalb er und der Widerspruchsbescheid aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Anordnung, dass sich der Kläger erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen hat, stützt sich auf § 81b 2. Alt StPO. Danach dürften Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden, wenn dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, soweit die Anordnung danach nur ergehen kann, solange ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt (Anlassverfahren). Das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids wie des Widerspruchsbescheids war der Kläger Beschuldigter des mit der Anzeige vom 08.11.2007 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Die Anordnung ist auch, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergibt, zum Zwecke des Erkennungsdienstes erlassen worden und damit zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge (HessVGH, Urteil vom 09.03.1993 – 11 UE 2613/90 -, NVwZ 1994, 652; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2007, S. 553). Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung setzt ihre Notwendigkeit voraus. Eine solche Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zum Zwecke des Erkennungsdienstes ist dann gegeben, wenn der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts der Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, der Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 – 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 und vom 23.11.2005 - 6 C 2/05 -, DVBl 2006, 923). Damit setzt die Anordnung einen einfachen Tatverdacht (Lisken/Denninger, a.a.O., S. 804), eine Wiederholungsgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht (BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O., S. 197) voraus. Von zumindest einem einfachen Tatverdacht gegen den Kläger ist auch nach Einstellung des Verfahrens gem. § 153a Abs. 1 StPO auszugehen. Dieser ist dadurch begründet, dass ausweislich der kriminalpolizeilichen Auswertung vom 11.11.2008 (Ermittlungsakte Bl. 68) auf dem dem Kläger gehörenden Computer nicht nur strafrechtlich irrelevante sog. Posingbilder (s. BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - 4 StR 570/05 -, BGHSt 50, 370; vgl. die durch Gesetz vom 31.10.2008 ; VG Köln, Urteil vom 20.11.2008 - 20 K 30 -, Juris ; VGH Mannheim, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; ; VG Minden, Urteil vom 20.02.2008 - 11 K 40/08 -, Juris ). Wenn man aber entgegen den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Auffassung eine ohne Bezug auf die konkreten Umstände und die Person des Betroffenen allein aufgrund des Delikttyps bestehende allgemeine Wiederholungsgefahr ausreichen lassen wollte, würde die Anordnung jedenfalls den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Zum einen wäre nämlich fraglich, inwieweit die angeordneten Maßnahmen wie Lichtbildaufnahmen, Messung und Feststellung von körperlichen Merkmalen die künftige Ermittlungsarbeit fördern könnte, soweit es sich um mögliche (Wiederholungs-)Taten nach § 184b Abs. 4 StGB im Rahmen der Beschaffung und des Besitzes mit Hilfe des Internets und des Computers handelt. Und da es dabei regelmäßig um Taten im häuslichen Bereich geht, ist auch die Geeignetheit der Abnahme von Fingerabdrücken zweifelhaft. Anders wäre es nur dann, wenn man davon ausgehen muss, dass Täter des § 184b StGB wegen der sich in diesem Zuge herabgesetzten Hemmschwelle auch zu Tätern des § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) werden können. Für einen Zusammenhang sprechen, wenn auch ohne wissenschaftlichen Nachweis, einige Hinweise (VGH Mannheim, Urteil vom 29.05.2008 - 1 S 1503/07 -, a.a.O.). Gleichwohl würde, wenn man dies für ausreichend ansehen würde, die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne verletzten. Angesichts der eingeschränkten Geeignetheit erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Bereich der fraglichen Straftaten nach § 184b StGB und des vagen Zusammenhangs der unterschiedlichen Formen der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wäre bei einer generellen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung von Betroffenen, gegen die wegen des Verdachts der Begehung von Sexualdelikten ermittelt wird, das Gewicht, das dem informationellen Selbstbestimmungsrecht zukommt, unangemessen zurückgedrängt (vgl. entsprechend zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen Lisken/Denninger, a.a.O., S. 555: „Dem grundsätzlichen Anspruch des Betroffenen, von der Polizei nicht ohne Weiteres als potentieller Rechtsbrecher angesehen zu werden, wird diese Rechtsprechung nicht gerecht. Denn ausschließen wird man künftige Straffälligkeit in den seltensten Fällen können ... Ein solcher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist vielmehr nur zulässig, wenn positive, auf den Einzelfall bezogene Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr vorliegen.“). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber vorgesehenen und in § 184b StGB zum Ausdruck kommenden Vorverlegung des Schutzes der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern. Es kann deshalb offen bleiben, ob der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig ist, weil weder ihm noch dem Widerspruchsbescheid entnommen werden kann, dass das Polizeipräsidium Nordhessen das ihr bei der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ein solches dürfte nämlich nicht nur bei der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG bestehen (für die vergleichbare niedersächsische Regelung VG Oldenburg, Urteil vom 25.09.2009 - 7 A 1325/09 -, Juris), sondern auch im Rahmen von § 81b 2. Alt. StPO („dürfen“). Und es kann fraglich sein, ob die im Widerspruchsbescheid für die Anordnung gegebene Begründung tatsächlich in ausreichendem Maß erkennen lässt, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist und nicht nur die Gründe dargelegt sind, die die Notwendigkeit der Anordnung begründen sollen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Polizeipräsidiums Nordhessen - Polizeidirektion Waldeck-Frankenberg -, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Gegen den Kläger wurde aufgrund einer Strafanzeige vom 08.11.2007 ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinderpornographischen Bildern eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde auf Beschluss des AG Fritzlar vom 03.12.2007 die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau durchsucht und 2 Computer und verschiedene Datenträger sichergestellt. Nach der kriminalpolizeilichen Vorauswertung befanden sich auf dem sichergestellten PC Medion, der dem Kläger gehörte, kinderpornographische Dateien. Im Hinblick auf die beabsichtigte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO hörte die Polizeidirektion Waldeck-Frankenberg den Kläger mit Schreiben vom 22.04.2008 an. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers kündigte daraufhin mit Schreiben vom 22.04.2008 an, einen richterlichen Beschluss gegen die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung herbeizuführen, ohne in der Sache Erklärungen abzugeben. Mit weiterem Schreiben vom 09.05.2008 erklärte er, dass nicht ersichtlich sei, warum die bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung erlangten Erkenntnisse im Hinblick auf den Tatvorwurf irgendeine Bedeutung haben könnten. Unter dem 29.05.2008 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers vorsorglich Widerspruch gegen die Ladung zur Vernehmung und eine erkennungsdienstliche Behandlung ein. Die Maßnahme sei in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Sie könne zur weiteren Aufklärung der Sache nichts weiter beitragen. Mit Bescheid vom 02.06.2008 ordnete die Polizeidirektion Waldeck-Frankenberg die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO an. Die Maßnahme umfasse die Abnahme von Fingerabdrücken und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern und die Messung und Feststellung äußerer körperlicher Merkmale des Klägers. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.06.2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seinen bisherigen Vortrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2008 wies das Polizeipräsidium Nordhessen den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung wird auf Bl. 16 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.07.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Es fehle schon am Vorliegen einer strafbaren Tat des Klägers. Der Umstand, dass auf einem in seinem Haus befindlichen PC angeblich verbotene Bilder gefunden worden seien, ergäbe allenfalls einen Anfangsverdacht. Es fehle jedenfalls am subjektiven Willen, sich in den Besitz der Bilder zu bringen. Dies müsse ihm nachgewiesen werden. Solange dies nicht der Fall sei, richtige sich der Verdacht gegen jeden, auch denjenigen, der zum Beispiel ohne Mitwirkung des Klägers die Bilder auf den PC übersandt habe. Aber auch bei verdichtetem Tatverdacht oder bei seiner Verurteilung sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unverhältnismäßig. Sie könne - außer seiner Stigmatisierung - nichts bewirken. Außerdem sei das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden. Daraus ergebe sich, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse für eine Anklage nicht bestanden habe. Maßgeblich sei auch die Frage gewesen, ob ihm überhaupt ein Vorwurf gemacht werden könne, weil die Benutzung einer Maschine nicht unbedingt auch dessen Eigentümer als Täter identifiziere. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen - Polizeidirektion Waldeck-Frankenberg - vom 02.06.2008 und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums Nordhessen vom 01.07.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Widerspruchsbescheid. Der Kläger sei Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Unterlagen hänge nicht von der Anklageerhebung ab. Der Verdacht, dass der Kläger sich kinderpornographische Dateien beschafft und besessen habe, stütze sich in begründeter Weise auf die Auswertung der Daten auf seinem eigenen Computer. Aus kriminologischer und kriminalistischer Sicht sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Es sei auch wahrscheinlich, dass er Täter von sexuellen Übergriffen werden könne. Insofern seien die erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch für zukünftige Ermittlungsverfahren geeignet. Der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers sei nicht erheblich, im übrigen aber im Interesse einer effektiven Straftatenprävention hinzunehmen. Mit Verfügung vom 25.02.2009 stellte die Staatsanwaltschaft beim LG Kassel das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Betrages von 600,00 EUR und nach Zahlung dieses Betrages durch den Kläger mit Verfügung vom 02.06.2009 endgültig ein. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.09.2009 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Nordhessen (1 Heft) sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beim LG Kassel (1 Heft sowie Sonderheft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.