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Urteil

1 S 1503/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist zulässig, wenn kriminalistische Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen und die Unterlagen für künftige Ermittlungen geeignet sind. • Bei Besitz umfangreichen kinderpornographischen Materials kann aus dem Such- und Sicherungsverhalten des Betroffenen auf pädophile Neigungen und damit auf eine vertretbare Prognose weiterer Verstöße nach § 184b StGB geschlossen werden. • Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung zugunsten eines Schutzes von Kindern darf in die polizeiliche Negativprognose einfließen und kann das informationelle Selbstbestimmungsrecht überwiegen, wenn viel für eine pädosexuelle Disposition spricht.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung bei umfangreichem Besitz kinderpornographischer Dateien zulässig • Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO ist zulässig, wenn kriminalistische Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen und die Unterlagen für künftige Ermittlungen geeignet sind. • Bei Besitz umfangreichen kinderpornographischen Materials kann aus dem Such- und Sicherungsverhalten des Betroffenen auf pädophile Neigungen und damit auf eine vertretbare Prognose weiterer Verstöße nach § 184b StGB geschlossen werden. • Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung zugunsten eines Schutzes von Kindern darf in die polizeiliche Negativprognose einfließen und kann das informationelle Selbstbestimmungsrecht überwiegen, wenn viel für eine pädosexuelle Disposition spricht. Der Kläger, Jahrgang 1958, Vater und verheiratet, wurde verdächtigt, in Internet-Chatgroups kinderpornographische Dateien heruntergeladen und gespeichert zu haben. Ermittlungen ergaben, dass er mindestens 3.773 eindeutige Bilddateien mit drastischen Darstellungen von Sexualverkehr an Kindern unter 14 Jahren gespeichert hatte. Mit Strafbefehl wurde er wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf drei Jahre Bewährung verurteilt. Die Polizei ordnete nach § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung (Lichtbilder, Fingerabdrücke) an; Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab; die Berufung gegen dieses Urteil führte ebenfalls zur Zurückweisung. Streitgegenstand war die Frage, ob die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig zur Strafverfolgungsvorsorge sei. • Rechtsgrundlage ist § 81b Alt. 2 StPO; Maßnahme dient der Strafverfolgungsvorsorge, nicht nur dem laufenden Verfahren. • Notwendigkeit bemisst sich an kriminalistischer Erfahrung und den Umständen des Einzelfalls; geprüft werden Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, die Persönlichkeit des Betroffenen und der Zeitraum seither. • Die Prüfung ist voll kontrollierbar; die polizeiliche Prognose zu künftigen Taten ist nur insoweit eingeschränkt überprüfbar, ob sie auf zutreffender Tatsachengrundlage und kriminalistischem Erfahrungswissen beruht. • Aus dem systematischen, erheblichen und gesicherten Besitz von kinderpornographischem Material sowie dem gezielten Zugang zu konspirativen Angeboten folgt die vertretbare Prognose einer Wiederholungsgefahr nach § 184b StGB; die Einlassung des Klägers, er sei nicht pädophil, ist nicht überzeugend. • Die Strafaussetzung zur Bewährung steht der Prognose nicht entgegen, da hier unterschiedliche Maßstäbe gelten und eine längere Phase unauffälligen Verhaltens nicht ausreichend ist. • Erkennungsdienstliche Unterlagen sind geeignet für künftige Ermittlungen: Fingerabdrücke können klären, wer einen Rechner tatsächlich nutzte; Datenaustausch über Datenträger und gegebenenfalls Printmedien bleibt möglich. • Die Notwendigkeit ist zudem gegeben, falls Ermittlungen wegen sexuellen Missbrauchs nach §§ 176 f. StGB in Betracht kommen; mangelnde empirische Evidenz für eine generelle Übertragbarkeit virtuellen auf realen Missbrauch schließt eine polizeiliche Negativprognose nicht aus. • Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung zum Schutz der Kinder rechtfertigt, dass dieses Risiko in die Negativprognose einfließt und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers im konkreten Fall zurücktritt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Verfügung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtmäßig. Das Gericht gelangt aufgrund der massiven sichergestellten Menge und Beschaffenheit kinderpornographischer Dateien sowie des gezielten Zugriffsverhaltens des Klägers zu einer vertretbaren Wiederholungsprognose für weitere Verstöße nach § 184b StGB und gegebenenfalls Ermittlungen nach §§ 176 f. StGB. Erkennungsdienstliche Unterlagen (Lichtbilder, Fingerabdrücke) sind geeignet, künftige Ermittlungen zu fördern, etwa zur Klärung der tatsächlichen Nutzerschaft eines Computers oder bei Nutzung anderer Datenträger. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.