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Beschluss

4 L 81/12.KS

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2012:0802.4L81.12.KS.0A
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Leitsätze
Einzelfall der Verlängerung einer Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern, die im Rahmen der Aufbereitung geförderter Salze zur Herstellung von kaliumhaltigen Düngemitteln anfallen, in das Grundwasser.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. trägt zwei Drittel und die Antragsteller zu 2. und 3. je ein Sechstel der Kosten des Verfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Verlängerung einer Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern, die im Rahmen der Aufbereitung geförderter Salze zur Herstellung von kaliumhaltigen Düngemitteln anfallen, in das Grundwasser. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. trägt zwei Drittel und die Antragsteller zu 2. und 3. je ein Sechstel der Kosten des Verfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt. I Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese der Beigeladenen die Erlaubnis erteilt hat, in ihren Werken anfallende Salzabwässer in das Grundwasser einzuleiten. Im Grenzgebiet zwischen O. und T. werden von der Beigeladenen an verschiedenen Standorten seit langem Kalisalze abgebaut und – neben anderen Spezialprodukten – zu kalihaltigen Düngemitteln verarbeitet. Die bei der Herauslösung der Kalisalze anfallenden Prozessabwässer und die aufgrund der Aufhaldung anfallenden Abwässer werden zum Teil in die W. eingeleitet und zum Teil in den Untergrund verpresst. Für die Einleitung in die W. besitzt die Beigeladene zur Zeit eine Erlaubnis vom 16.11.2003, die - mehrfach modifiziert - bis zum 30.11.2012 gültig ist und die Einleitungsmengen und die Belastungsgrenzen des Oberflächengewässers durch das in den Abwässern gelöste Salz eingehend regelt. Dadurch ist die Menge der in die W. einleitbaren Salzabwässer an die Wasserführung dieses Gewässers gekoppelt. Für die Einleitung eines Teils der Salzabwässer in das Grundwasser des sog. Plattendolomits – einer über den Salzlagern und unterhalb des bis zur Erdoberfläche reichenden Buntsandsteins und, von diesen im wesentlichen durch eine Tonschicht getrennt, in ca. 400 bis 500 m Tiefe liegende, mit Klüften und kleinen Hohlräumen durchsetzte und Grundwasser führende Gesteinsschicht - besaß die Beigeladene eine bis zum 30.11.2011 gültige wasserrechtliche Einleitungserlaubnis vom 20.11.2006. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines Salzabwasserverbunds zwischen den verschiedenen Werksstandorten war mit Bescheid vom 21.10.2010 die vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2011 versenkbare Abwassermenge aller Standorte auf 8 Mio. m³ festgesetzt worden. Mit Antrag vom 29.11.2010 und mit Ergänzungen vom 25.02. und vom 29.04.2011 beantragte die Beigeladene eine Verlängerung der Einleitungserlaubnis in das Grundwasser des Plattendolomits für eine Laufzeit von 10 Jahren und mit einer maximalen Versenkmenge von jährlich zwischen 5,5 Mio. und 9,0 Mio. m³ Salzabwässern. Nach Einholung von weiteren Stellungnahmen der Beigeladenen und von fachbehördlichen Stellungnahmen - aber ohne Beteiligung anderer Betroffener oder der Öffentlichkeit – erteilte das Regierungspräsidium Kassel der Beigeladenen mit Bescheid vom 30.11.2011 die Erlaubnis zur Einleitung der bei der Verarbeitung von Rohsalzen und Halbfabrikaten zu Fertigprodukten anfallenden Prozessabwässer an den Standorten des Werkes W. der Beigeladenen – H. in P., W. in H. und U. in U. – sowie der anfallenden Haldenabwässer in den Untergrund. Diese Erlaubnis wurde bis zum 30.11.2015 befristet und setzte bei einer Gesamtversenkmenge von 18,4 Mio. m³ innerhalb des Erlaubniszeitraums jeweils auch für die einzelnen Standorte Jahres- und Tageshöchstmengen, zulässige Konzentrationen der Abwässer, Fließdrücke an den Bohrlochköpfen sowie sonstige weitreichende Nebenbestimmungen fest. Insbesondere enthalten die Nebenbestimmungen die Auflage, die Einleitung in den Untergrund nur vorzunehmen, soweit aufgrund der für die Einleitung in die W. bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis eine Einleitung der Salzabwässer in das Oberflächengewässer nicht möglich ist. Zur Begründung wird in dem Bescheid angeführt, die Versenkung von Salzabwässern in den Untergrund erfolge schon seit Jahrzehnten. Aufgrund der hydrologischen Gegebenheiten sei zwar ein Eintrag der Salzabwässer aus dem Plattendolomit in die W., nicht aber in sonstige darüberliegende Schichten und damit auch nicht in das (nutzbare) Grundwasser des Buntsandsteins zu erwarten. Der Besorgnisgrundsatz von § 48 WHG sei berücksichtigt. Auch die Vorgaben von § 47 WHG und 57 WHG seien beachtet. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 S. 2 WHG gäbe es nicht. Die Erlaubniserteilung halte sich im Rahmen des der Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG. Bei Ausübung dieses Ermessens sei berücksichtigt, dass es sich bei der Versenkung der Salzabwässer in den Untergrund aufgrund der rechtlichen Vorgaben nur noch um eine Übergangslösung mit einem deutlich geringeren Zeithorizont und auch mit geringeren Versenkmengen, als von der Beigeladenen beantragt, handeln könne. Außerdem wird in dem angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung aus überwiegenden öffentlichen und überwiegenden privaten Interessen der Beigeladenen angeordnet. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.2011 und der Antragsteller zu 3. mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 06.03.2012 Klage erhoben (4 K 1594/11.KS). Bei der Antragstellerin zu 1. handelt es sich um eine an der W. und nordöstlich der Versenkstellen liegende thüringische Gemeinde. Der Antragsteller zu 2. ist eine vom Bundesumweltamt zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Vereinigung. Der Antragsteller zu 3. ist ein nach § 45a ThGNL anerkannter Verein. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.01.2012 haben die Antragsteller zu 1. und 2. und mit Schriftsatz vom 14.03.2012 hat der Antragsteller zu 3. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 K 1594/11.KS) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 30.11.2011 beantragt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So seien sie an dem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Es sei keine eigentlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen worden. Auch in der Sache sei der Bescheid rechtswidrig. Entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid sei die Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. durch die genehmigte Versenkung der Salzabwässer gefährdet. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, dass die versenkten Abwässer im Plattendolomit verblieben. Vielmehr gebe es Übertritte von Salzwasser etwa in die W.. Davon sei auch an anderen Stellen auszugehen. Der Salzhang, von dessen abschirmender Wirkung der Antragsgegner ausgehe, sei nicht undurchlässig. Vielmehr gebe es an verschiedenen Stellen geologische Störungsstellen, so dass sich das Salzabwasser auch in Gebiete außerhalb des Salzhangs und dabei auch in die grundwasserführende Schicht des Buntsandsteins in ihrem Gemeindegebiet ausbreiten könne, aus der die Antragstellerin zu 1. ihre Trinkwasserversorgung sicherstelle. Dies ergebe sich im Einzelnen aus den gutachtlichen Stellungnahmen von Dr. K., insbesondere denen vom 18.08., 01.12. und 18.12.2011 sowie vom 09.03.2012. Einzelne Brunnen hätten wegen Versalzung schon geschlossen werden müssen. Der Besorgnisgrundsatz von § 48 WHG sei nicht beachtet. Auch die Nebenbestimmungen und dabei insbesondere die angeordneten Überwachungsmessstellen seien nicht geeignet, der drohenden Gefahr für ihr Trinkwasser zu begegnen. Die Erlaubnis verstoße auch gegen die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie berg- und abfallrechtliche Bestimmungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides sei nicht gerechtfertigt. Die Trinkwassergefährdung im Gebiet der Antragstellerin zu 1. müsse im Rahmen einer angemessenen Interessenabwägung als gewichtiger als das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen angesetzt werden. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Beide bestreiten die Zulässigkeit von Klage und Antrag. Die Antragstellerin zu 1. könne keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Die Antragsteller zu 2. und 3. seien wegen der fehlenden Voraussetzungen einer Klage nach dem UmwRG und dem BNatSchG nicht klage- und damit auch nicht antragsbefugt. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei ebenso wenig wie die Beteiligung der Antragsteller und der Öffentlichkeit im Verwaltungsverfahren erforderlich gewesen. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beigeladenen wie auch der fachbehördlichen Stellungnahmen gäbe es keinerlei Hinweise darauf, dass sich die verpressten Salzabwässer oder auch das durch diese verdrängte salzhaltige Grundwasser des Plattendolomits in der Vergangenheit in Richtung auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. ausgebreitet hätten oder dies in Zukunft tun würden. Dagegen sprächen schon die mit der jetzt erteilten Genehmigung festgesetzten geringeren Einleitungsmengen und die festgesetzten geringeren Drücke bei der Verpressung. Das dem Antragsgegner für das Grundwasser zustehende Bewirtschaftungsermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Vorgaben des WHG und der unionsrechtlichen Regelungen seien eingehalten. Berg- oder abfallrechtliche Regelungen stünden nicht entgegen. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei wegen des großen öffentlichen, aber auch des bedeutsamen wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen gerechtfertigt. Bei der Beratung und Beschlussfassung lagen der Kammer die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Klageverfahren 4 K 1594/11.KS mit den zu den Schriftsätzen der Beteiligten vorgelegten Anlagen sowie die zum Klageverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Kassel (20 Ordner und 2 Hefte) vor. II 1. Antrag der Antragstellerin zu 1. 1.1. Der nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO zu beurteilende Antrag ist zulässig. Die Klage gegen den angefochtenen Bescheid, für die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt ist, ist der statthafte und fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf, weil das Regierungspräsidium Kassel die Entscheidung getroffen hat und es deshalb eines Widerspruchsverfahrens nicht bedurfte (§ 16a Abs. 2 S. 1 HessAGVwGO). Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO setzt die schlüssige Behauptung des Antragstellers voraus, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Danach muss - nach dem Vortrag der Antragstellerin - die Verletzung von Rechtsvorschriften, die auch den Schutz ihrer eigenen Rechte bezweckt, durch den angefochtenen Bescheid möglich erscheinen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2011, § 42 Rdnr. 59). Davon ist hier auszugehen. Eine geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsposition der Antragstellerin ergibt sich aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Dieses von der Rechtsprechung dem wasserrechtlichen Regime des WHG entnommene Rücksichtnahmegebot hat zum Inhalt, dass die – grundsätzlich im Ermessen stehende - Entscheidung der Wasserbehörde bei Einleitungsentscheidungen – wie hier die Einleitungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG - zugunsten eines privaten Interessenten auf die Interessen Dritter Rücksicht nehmen muss, weil nur so eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 WHG) gewährleistet ist. Diese Verpflichtung der Wasserbehörde korrespondiert mit dem rechtlich geschützten Recht Drittbetroffener auf Rücksichtnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies aber voraus, dass dieses Interesse des Dritten von den Interessen der Allgemeinheit deutlich unterschieden und in seinem Umfang bestimmt ist und die beabsichtigte Gewässerbenutzung diesen in qualifizierter und individualisierter Weise betrifft, was jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt (zur Begründung und zum Inhalt des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots s. die ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40; HessVGH, Urteil vom 01.09.2011 – 7 A 1736/10 -; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 2010, § 12 Rdnr. 61 ff. und § 13 Rdnr. 42 f.; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DöV 2011, 135). Die danach erforderliche qualifizierte und individualisierte Betroffenheit ihrer rechtlich geschützten Interessen ist, folgt man dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Antragstellerin, gegeben. Denn als für die Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet verantwortliche Körperschaft (§ 50 WHG) ist sie, soweit die Trinkwasserversorgung tangiert ist, in deutlicher Weise von dem mit den Einleitungsbestimmungen verfolgten Allgemeininteresse abgegrenzt (zum Schutz der Trinkwasserversorger durch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot HessVGH, Beschluss vom 07.02.1991 – 7 TH 3215/89 -, ZfW 1992, 442; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 13 Rdnr. 43). Auch wenn man darüber hinaus eine schwerwiegende und rücksichtslose Beeinträchtigung der Interessen verlangt (so offenbar HessVGH, Urteil vom 01.09.2011 – 7 A 1736/10 -, NuR 2012, 63), ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit von Klage und Antrag, die den substantiierten Vortrag der Antragstellerin zugrunde legen muss, von deren Vorliegen auszugehen. Dann nach dem Vortrag der Antragstellerin ist aufgrund der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern in das Grundwasser des Plattendolomits eine Gefährdung der von ihr in ihrem Gemeindegebiet zu gewährleistenden Trinkwasserversorgung zu befürchten. Diese Befürchtung gründet im wesentlichen auf dem Umstand, dass sie bereits in der Vergangenheit Trinkwasserbrunnen habe stilllegen müssen und dass sich aufgrund der verschiedenen gutachtlichen Äußerung von Dr. K. ergebe, dass entgegen der Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen ein Eindringen des verpressten oder verdrängten Salzwassers in den Buntsandstein nicht ausgeschlossen werden könne und dass dabei auch eine Versalzung des von ihr für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserleiters keinesfalls ausgeschlossen sei. Da der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid aber eine Besorgnis der Verunreinigung des von der Antragstellerin genutzten Trinkwassers ausgeschlossen hat, wäre die auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft. Die auf umfangreiche und ernsthafte sachverständige Äußerungen gestützte Befürchtung reicht für die substantiierte Behauptung einer Besorgnis der Grundwasserverunreinigung und damit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin aus. Auf die Frage, ob auch noch andere Vorschriften des Wasserrechts oder sonstiger Vorschriften in Betracht kommen, auf deren Verletzung die Antragstellerin sich stützen kann, weil diese ihre eigenen subjektiven Rechte zu schützen bestimmt sind, kommt es deshalb im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin nicht mehr an. 1.2. Das Gericht ordnet nach Maßgabe des §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage bzw. deren Wiederherstellung an, wenn der angefochtene Bescheid sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Umgekehrt lehnt es einen solchen Antrag ab, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist. Ergibt die Prüfung aber, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden kann – sei es etwa wegen offener rechtlicher Fragen oder weil umstrittene tatsächliche Sachverhalte einer Beweisaufnahme bedürfen -, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor, die das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage gewichtet und mit dem Gewicht der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abwägt. Bezüglich der Klage der Antragstellerin geht die Kammer davon aus, dass weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erlaubnisbescheids im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwiesen werden kann, so dass eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, die zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. 1.2.1 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aus formellen Gründen, auf die sich die Antragstellerin auch berufen kann, weil sie dadurch in ihren Rechten verletzt wird, kann die Kammer nicht feststellen. Dies gilt zunächst für die sachliche Zuständigkeit des Antraggegners. Das Regierungspräsidium Kassel hat offensichtlich als Wasserbehörde entschieden. Aber auch wenn man im Hinblick auf § 19 Abs. 2 WHG von der Zuständigkeit der Bergbaubehörde ausgeht, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit des Bescheids, da der Bescheid offensichtlich nicht als von einer selbständig als Behörde handelnden Abteilung des Regierungspräsidiums (dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2011, § 1 Rdnr. 53 f.) erlassen worden ist. Vor allem aber wäre die Antragsgegnerin dadurch nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids gem. § 44 HVwVfG scheidet in jedem Fall aus (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rdnr.15). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner entgegen einer rechtlichen Verpflichtung eine Unverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlassen hätte. Zwar trifft es zu, dass der vollständige Ausfall einer nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) oder nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen UVP bzw. einer erforderlichen Vorprüfung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG) einen Verfahrensverstoß darstellt, den nicht nur nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltverbände, die in zulässiger Weise einen Rechtsbehelf gegen eine der in § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG aufgeführten Entscheidungen geltend machen können (§ 2 Abs. 1 UmwRG), rügen können, sondern nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch Beteiligte i.S.v. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Dazu zählt – als juristische Person - auch die Antragstellerin (Hoppe/Beckmann, UVPG, 2012, § 4 UmwRG Rdnr. 22; Ogorek, Die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen von Gemeinden nach Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, NVwZ 2010, 401, 402 f.; Elgeti/Dietrich, UVP-(Vorprüfungs)pflichtigkeit bergrechtlich zuzulassender Flutungen von Grubenbauen und der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 UmwRG, NuR 2009, 461, 464) . Zwar erweitert § 4 Abs. 3 UmwRG die Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter nicht dahingehend, dass diese unabhängig von einer Behauptung der Verletzung von öffentlich-rechtlichen subjektiven Rechten im übrigen einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung mit der Begründung einlegen könnten, eine eigentlich erforderliche UVP oder eine erforderliche Vorprüfung sei nicht erfolgt. Anders als dies bei nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden der Fall ist, hat sich für Dritte durch § 4 Abs. 3 UmwRG an der Zulässigkeitsbedingung einer subjektiven Rechtsverletzung nämlich nichts geändert (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 – 9 A 30/10 -, DVBl 2012, 50). Da Klage und Antrag der Antragstellerin aber, wie dargelegt, zulässig sind, ist sie grundsätzlich nicht daran gehindert, das fehlerhafte Unterlassen einer UVP oder einer eigentlich erforderlichen Vorprüfung geltend zu machen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG). Dabei kommt es – abweichend von der Geltendmachung sonstiger Verfahrensfehler - auch bei ihr als sonstiger Beteiligten i.S.v. § 4 Abs. 3 UmwRG nicht darauf an, ob dieser Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis ausgewirkt hat (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 9 A 23/10 -, DVBl 2012, 443). Die Durchführung einer UVP oder einer Vorprüfung war aber nicht erforderlich. Im Einzelnen: Das Erfordernis zur Durchführung einer UVP für das beantragte und mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Einleiten von Salzabwässern in das Grundwasser des Plattendolomits ergibt sich nicht aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. der Anlage 1 des UVPG. Danach besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben dann, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen und – sofern angegeben – Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden. Das in dem angefochtenen Bescheid erlaubte Einleiten von Salzabwässern in den Untergrund nebst Betrieb der entsprechenden Einleitungsvorrichtungen ist kein Vorhaben, für das seiner Art nach die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Merkmale vorliegen. Solche Vorhaben stellen nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage (a), der Bau einer sonstigen Anlage (b) oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (c) dar. Bei der Bestimmung der Art eines solchen Vorhabens und der dieses bestimmenden Merkmale ist, wie sich bereits aus der maßgeblichen Übereinstimmung der Gliederung der Anlage 1 mit dem Anhang zur 4. BImSchV zeigt, das Fachrecht der jeweiligen Anlagen und Maßnahmen maßgeblich (s. die Begründung zum Entwurf des UVPG BT-Drs. 11/3919, S.1 und 21; Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 3 UVPG Rdnr. 75 f; Anlage 1 Rdnr. 5). Das Einleiten von (Salz-)Abwässern in den Untergrund ist als Vorhaben in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das von der Antragstellerseite angesprochene Vorhaben der Ziff 9.8. – Lagern von chemischen Erzeugnissen -. Danach sind die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Erzeugnissen, soweit diese nicht in den Ziff. 9.1. bis 9.7. der Anlage 1 aufgeführt sind, je nach der Größenordnung UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig. Abgesehen davon, dass es sich bei den zur Einleitung in den Plattendolomit bestimmten Salzwässern nicht um chemische Erzeugnisse, sondern um aus dem Produktionsprozess ausgeschiedenes Abwasser handelt, soll dieses nicht im Plattendolomit "gelagert" werden. Unter Lagerung ist nämlich ein Aufbewahren von Stoffen zur späteren Verwendung zu verstehen (vgl. zur auch für das UVPG maßgeblichen Begrifflichkeit im BImSchG Jarass, BImSchG, 2010, § 3 Rdnr. 76). Die mit der angefochtenen Erlaubnis genehmigte Einleitung von Salzabwässern betrifft entgegen der Auffassung der Antragstellerseite auch nicht ein Vorhaben nach Ziff. 12.2.1. der Anlage 1 zum UVPG. Hierunter fallen die Errichtung und der Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr. Deponien sind nach § 3 Abs. 10 S. 1 KrW-/AbfG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch geltenden Fassung des Gesetzes vom 27.07.2001 (BGBl I., S. 1950), die im Hinblick auf die Anfechtungsklage und den hierauf bezogenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zugrunde zu legen ist,Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (unterirdische Deponien). Das Einleiten der Salzabwässer stellt kein Ablagern von Abfällen in diesem Sinne dar. Denn zum einen ist das Einleiten selbst kein Ablagern der Salzabwässer, sondern deren Verbringung in das Grundwasser des Plattendolomits. Außerdem ist mit dem Beginn des Einleitens das Regime des KrW-/AbfG nicht mehr anwendbar, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG ergibt, wonach die Bestimmungen des KrW-/AbfG nicht für Stoffe gelten, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. Deshalb stellt das Einleiten der Salzabwässer in das Grundwasser auch kein Ablagern von Abfällen i.S.d. KrW-/AbfG dar (s. dazu Kunigk u.a., KrW-/AbfG, 2003, § 32 Rdnr. 43; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2004, 487 ff.; Fluck, Zum Begriff des Abwassers, ZfW 1996, 489). Bei den fraglichen Salzwässern handelt es sich nicht um Abfall, sondern um nach Wasserrecht zu beurteilendes Abwasser. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter abfließende Wasser (Schmutzwasser). Deshalb handelt es sich bei den aus der Produktion der Werke stammende Prozesswässern um gewerblich verändertes Wasser in diesem Sinne. Soweit die Erlaubnis auch zur Einleitung von Salzwässern erteilt worden ist, die von den Halden aufgefangen und abgeleitet werden (Haldenwasser), betrifft sie Abwasser in Form von Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Bei dem durch den angefochtenen Bescheid genehmigten Einleiten der Salzabwässer in den Plattendolomit handelt es sich auch nicht um die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die je nach Größenordnung UVP-pflichtig oder –vorprüfungspflichtig ist (Ziff. 13.1.1 bis 13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG). Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine bestimmte Form der Abwasserbeseitigung. Daneben kennt das Gesetz (§ 54 Abs. 2 S. 1 WHG) neben anderen Formen der Abwasserbeseitigung auch die Abwasserbehandlung (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rdnr. 20 ff). Einleitung und Abwasserbehandlung als Formen der Abwasserbeseitigung unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Zwar handelt es sich bei den Anlagen zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer wie auch bei Anlagen zur Abwasserbehandlung um Abwasseranlagen i.S.v. § 60 Abs. 1 WHG. Abwasserbehandlungsanlagen stellen aber eine besondere Form der Abwasseranlage dar. In ihr sollen die Schadwirkungen des Abwassers vermindert oder beseitigt werden (Czychowski/Reinhardt, a.a.O. § 60 WHG Rdnr. 36). Sie sind Anlagen vor einer unmittelbaren Einleitung in ein Gewässer (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 60 WHG Rdnr. 37). Demgegenüber handelt es sich bei den technischen Vorkehrungen und Anlagen zur Einleitung der Abwassers in Gewässer wie auch der Einleitung selbst nicht um Abwasserbehandlungsanlagen, sondern um Abwasseranlagen mit entsprechenden Einleitungseinrichtungen. Diese begriffliche Differenzierung des WHG als dem maßgeblichen Fachrecht ist, wie dargelegt, auch für die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben maßgeblich. Auf das Einleiten von Abwasser in Gewässer und die dafür bestimmten Anlagen – und damit auf die Einleitung der Salzabwässer der Beigeladenen in das Grundwasser des Plattendolomits - ist Ziff. 13.1 der Anlage 1 zum UVPG deshalb nicht anwendbar. Auf die Frage, ob die Größenwerte der Ziff. 13.1. der Anlage zum UVPG erreicht werden, kommt es deshalb nicht an. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich auch nicht um eine Anlage nach Ziff. 13.6.1 der Anlage 1 zum UVPG. Diese Ziffer betrifft den Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn 10 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden sollen. Diese Regelung ist schon deshalb nicht anwendbar, weil kein Stauwerk „gebaut“ wird. Der Plattendolomit, in den das Abwasser eingeleitet werden soll, wird seinerseits nicht verändert (dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.10.2008 – 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58). Bei der genehmigten Einleitung handelt es sich nicht um eine Einleitung in ein Stauwerk. Denn das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen betrifft das Einleiten von Salzabwässern in das Grundwasser; diese sollen gerade nicht gestaut, zurückgehalten oder gespeichert werden. Stauwerke sind als Anlagen im wasserrechtlichen Sinn – der auch hier, wie dargelegt, maßgeblich ist - im übrigen auf oberirdische Gewässer (§ 3 Nr. 1 WHG), nicht aber auf das Grundwasser oder auf Abwasser bezogen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG, der das Aufstauen von oberirdischen Gewässern als Benutzungsform von Gewässern bestimmt. Entsprechendes gilt für die Abwasserbeseitigung und ihre Formen nicht; Abwasser wird allenfalls gesammelt (§ 54 Abs. 2 WHG; s. auch Breuer, a.a.O., Rdnr. 210; Sieder u.a., Wasserhaushaltsgesetz, Stand 2011, § 9 Rdnr. 25 f.). Soweit die Antragsteller davon ausgehen, dass sich eine UVP-Pflicht oder Vorprüfungspflicht allein aus der Komplexität des oder der Vorhaben ergibt ("Komplexvorhaben") , trifft dies nicht zu. Aus § 3b Abs. 1 UVPG ergibt sich allein dann eine UVP-Pflicht, wenn es sich bei dem fraglichen Vorhaben um eines der in der Liste der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben handelt. Die Nennung der Vorhaben in der Liste ist abschließend. Zwar sind in dieser Liste auch komplexe Vorhaben aufgeführt (z.B. integrierte Hüttenwerke unter Ziff. 3.2). Das führt aber nur in diesen Fällen zur UVP-Pflicht, nicht aber unabhängig von der Aufnahme in die Liste allein wegen der Komplexität. Nichts anderes ergibt sich auch aus der in diesem Zusammenhang von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller genannten Fundstelle (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2003, § 3b UVPG Rdnr. 13). Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich auch nicht aus § 3b Abs. 2 UVPG. Danach besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur dann, wenn das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt ist, sondern auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und die in einem engen Zusammenhang stehen ("kumulierende Vorhaben"), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte eines der in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben erreichen oder überschreiten. Bei der Einleitung der Salzabwässer aus den Werken der Beigeladenen in das Grundwasser des Plattendolomits handelt es sich, wie dargelegt, nicht um ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben. Das hat seinen Grund nicht darin, dass die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nicht erreicht werden, sondern weil sie schon, wie dargelegt, ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum UVP aufgeführt ist. Fehlt es aber beim Einleiten des Salzabwassers in den Plattendolomit an der Eigenschaft eines Vorhabens i.S.d. Anlage 1 zum UVPG der Art nach, entfällt auch die Möglichkeit der Kumulation von Vorhaben i.S.v. § 3b Abs. 2 UVPG mit anderen Vorhaben. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch im Hinblick auf den Zusammenhang der Einleitung der Salzabwässer aus dem Werk der Beigeladenen in die W. als Oberflächengewässer aufgrund der Einleitungsgenehmigung vom 16.11.2003 mit der Verpressung der Salzabwässer in den Untergrund. Im Übrigen scheidet eine UVP-Pflicht der Einleitung der Salzabwässer gem. § 3b Abs. 2 UVPG auch deshalb aus, weil die Einleitung nicht gleichzeitig mit einem anderen Vorhaben derselben Art verwirklicht werden soll – unabhängig davon, wie man den Begriff der Gleichzeitigkeit genau zu verstehen hat (dazu Landmann/Rohmer a.a.O., § 3b UVPG Rdnr. 23 f., 35 f.). Eine UVP-Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 3b Abs. 3 UVPG. Danach unterliegen Änderungen oder Erweiterungen von bislang nicht der UVP-Pflicht unterliegenden Vorhaben der UVP-Pflicht, wenn durch die Änderung oder Erweiterung des Vorhabens die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte erstmals erreicht oder überschritten werden (S. 1). Dabei sind bestehende Anlagen auch kumulierende Anlagen nach § 3b Abs. 2 S. 1 UVPG (S. 2). Voraussetzung für eine UVP-Pflicht der Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit wäre deshalb, dass mit der Erlaubnis für die Einleitung ein bisher nicht der UVP-Pflicht unterliegendes, in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben geändert würde. Zudem müsste es sich bei der Änderung nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG um die Änderung oder Erweiterung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage (a), der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage (b) oder der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (c) handeln. Darüber hinaus müsste die von der Änderung betroffene Anlage bislang der UVP-Pflicht nicht unterworfen gewesen sein und erst durch die Änderung UVP-pflichtig werden sowie durch Größen- oder Leistungswerte bestimmt sein (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3b UVPG Rdnr. 42; Enders/Krings, Zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Artikelgesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, DVBl 2001, 1242, 1248). Den danach geforderten Bezug der Einleitung der Salzabwässer zu einer solchen Anlage gibt es unter keiner der von den Antragstellern genannten Hinsichten. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das unter Ziff. 4.1 der Anlage 1 zum UVPG gelistete Vorhaben einer integrierten chemischen Anlage. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beigeladene an den Standorten H. und W. des Werkes W. chemische Anlagen betreibt, in denen kaliumhaltige Düngemittel hergestellt werden – wie die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Schriftsatz vom 25.06.2012 vorgetragen haben (S. 15, Gerichtsakte Bl. 353) -, erfahren diese Anlagen durch die erneute Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung der Salzabwässer in den Untergrund keine Änderung oder Erweiterung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG. Denn die Einleitung der Abwässer ist nicht integraler Bestandteil dieser Anlagen, deren Änderung auch eine Änderung dieser Anlagen zur Folge hätte. Auch insoweit ist der Vorhabenbegriff der integrierten chemischen Fabrik nämlich nach dem fachrechtlichen Anlagenbegriff zu bestimmen. Dieser ergibt sich zunächst aus dem Begriff der chemischen Anlage gem. Ziff. 4.1. des Anhangs zur 4. BImSchV (Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang). Dabei erstreckt sich die – immissionsschutzrechtliche Genehmigung – einer solchen Anlage nach § 1 Abs. 2 4. BImSchV zwar auf alle Anlageteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, sowie die Nebeneinrichtungen, die für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen solche Einwirkungen oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können. Aus § 13 BImSchG ergibt sich aber, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG, anders als andere Erlaubnisse, nicht von der eine solche Anlage betreffende immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst wird. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Einleitung von Abwässern in das Grundwasser nicht vom Umfang des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs der chemischen Anlage nach dem BImSchG und damit auch nicht vom Vorhabenbegriff der integrierten chemischen Fabrik in Ziff. 4.1 der Anlage 1 zum UVPG erfasst wird. Dabei ist davon auszugehen, dass das Vorhaben einer integrierten chemischen Anlage eine qualifizierte Form der chemischen Anlage i.S.v. Ziff. 4.1. der 4. BImSchV ist, die zusätzliche Anforderungen an das Vorhaben stellt, es sich aber in jedem Fall um eine Anlage i.S.v. Ziff. 4.1 der 4. BImSchV handeln muss (s. zu den Einzelheiten dieses Verhältnisses Hoppe/Beckmann, a.a.O., Anlage 1 zum UVPG Rdnr. 55). Auf die streitige Frage, welche zusätzlichen Anforderungen an eine integrierte chemische Anlage – im Gegensatz zur („einfachen“) chemischen Anlage - zu stellen sind, kommt es deshalb nicht mehr an (s. dazu Müggenborg, Integrierte chemische Anlagen, NVwZ 2010, 479; Hellmann, Keine UVP für integrierte chemische Anlagen, NVwZ 2001, 1135; Günter, Das neue Recht der UVP nach dem Artikelgesetz, NuR 2002, 318). Und es kommt auch nicht darauf an, ob die Salzabwässer in diesen chemischen Anlagen anfallen oder – wie von dem Antragsgegner vorgetragen wird (Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 25.06.2012, S. 15, Gerichtsakte Bl. 353) – nur in den dem Bergbaubetrieb zugeordneten Anlagen, in denen das Kaliumchlorid und das Magnesiumsulfat durch das Flotations-, das Heißlöse- oder das ESTA-Verfahren aus den geförderten Rohsalzen getrennt werden, und ob es sich bei diesen Trennverfahren um bloß physikalische Verfahren oder chemische Umwandlungsprozesse handelt. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomits um einen integralen Bestandteil einer integrierten chemischen Anlage gem. Ziff. 4.1 der Anlage 1 zum UVPG handeln würde, würde die Einleitungserlaubnis als Änderung dieser Anlage nicht der UVP-Pflicht nach § 3b Abs. 3 UVPG unterliegen, da eine integrierte chemische Anlage nach Ziff. 4.1 der Anlage 1 zum UVPG kein Vorhaben ist, das durch Größen- oder Leistungswerte bestimmt ist, das durch eine Änderung der Größen- und Leistungswerte erstmals in die UVP-Pflicht hineinwachsen kann. Eine UVP-Pflicht ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Annahme der Antragsteller, im Werk W. der Beigeladenen würden chemische Stoffe gelagert und durch die in dem angefochtenen Bescheid genehmigte Einleitung der Salzabwässer würde diese Lagerung zu einem UVP-pflichtigen Vorhaben i.S.v. Ziff. 9.8.1 der Anlage 1 zum UVPG. Durch die in dem angefochtenen Bescheid genehmigte Einleitung der Salzabwässer wird weder Lage noch Beschaffenheit oder Betrieb der Lagerung solcher Stoffe verändert. Die Lagerung solcher Stoffe hängt von der Einleitung der Salzabwässer ganz offensichtlich nicht ab. Bei der Genehmigung der Einleitung der Salzabwässer in den Untergrund handelt es sich auch nicht um die Änderung oder Erweiterung einer Deponie zur Ablagerung von Abfällen im Sinne des KrW-/AbfG (Ziff. 12 der Anlage 1 zum UVPG), durch die eine solche Anlage erstmals in die UVP-Pflicht hineinwachsen würde. Denn bei den Anlagen der integrierten Salzsteuerung der Beigeladenen im Werk W., durch die die Prozess- und Haldenabwässer der verschiedenen Standorte gesammelt werden und einem Regime der nach Menge und Salzfracht geregelten Einleitung unterworfen werden (s. dazu im Einzelnen den Erläuterungsbericht vom 25.02.2011 zum Antrag der Beigeladenen, S. 41 ff., Ordner 1, Anhang 1) handelt es sich um keine Deponie i.S.d. KrW-/AbfG, die durch die Einleitung geändert würde. Für Abwässer und Abwasseranlagen gelten die Regelungen des KrW-/AbfG nicht (Breuer, a.a.O., Rdnr. 487 ff.). Die Einleitung der Salzabwässer in den Untergrund stellt auch keine Änderung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage i.S.v. Ziff. 13.1 der Anlage 1 zum UVPG dar. Zwar kann § 3b Abs. 3 UVPG grundsätzlich auf solche Anlagen Anwendung finden, da hierfür unterschiedliche Leistungsgrößen gelten (Ziff. 13.1.1 bis 13.1.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die durch den angefochtenen Bescheid erlaubte Einleitung der Salzabwässer ändert eine solche Anlage aber nicht. Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei den technischen Anlagen der integrierten Salzsteuerung im Werk W. tatsächlich um eine Abwasserbehandlungsanlage handelt. Dafür könnte sprechen, dass es sich bei der Vermischung von Salzabwässern mit unterschiedlicher Konzentration und damit der Verdünnung höher konzentrierter Salzabwässer (BayVGH, Urteil vom 27.09.2007 – 22 B 04.891 -, juris; zur Verdünnung als Modus der Abwasserbehandlung Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rdnr. 23) sowie wegen der Klärwirkung der Stapelbecken (Erläuterungsbericht S. 41) um eine Behandlung der Abwässer handelt. Das kann aber letztlich dahinstehen. Durch die Einleitung der Salzabwässer wird diese Anlage der integrierten Salzsteuerung nämlich nicht geändert. Die Einleitung von Abwässern in Gewässer und die hierfür bestimmten technischen Einrichtungen stellen nämlich nach dem auch insoweit maßgeblichen Fachrecht keinen Teil einer Abwasserbehandlungsanlage dar. Auch insoweit gilt, wie dargelegt, dass Einleitung und Behandlung von Abwässern unterschiedliche Formen der Abwasserbeseitigung sind, die auch unterschiedlichen Regelungen folgen. Bei der Einleitung von Abwässern handelt es sich um eine der Genehmigung unterliegende Benutzung eines Gewässers (§ 9 Abs. Abs. 1 Nr. 4 WHG i.V.m. § 8 Abs. 1 WHG). Abwasserbeseitigungsanlagen unterliegen, soweit sie UVP-pflichtig sind, einer gesonderten Erlaubnis (§ 60 Abs. 3 WHG). Sie sind Kläranlagen vor einer Einleitung in ein Gewässer (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 60 Rdnr. 37). Deshalb ist davon auszugehen, dass es sich beim Einleiten von Abwasser nicht um einen Teil einer Abwasserbehandlungsanlage handelt, auch wenn beide aufeinander bezogen sind, wie § 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG zeigt. So umfasst der Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage gem. Ziff. 13.1. der Anlage 1 zum UVPG auch nicht die Einleitung des Abwassers als (Teil-)Vorhaben mit der Folge, dass die Änderung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Einleitungsgenehmigung die Abwasseranlage nicht verändert oder erweitert. Zwar müssen die Auswirkungen einer Einleitung von Abwässern im Rahmen der UVP einer Abwasserbehandlungsanlage mit geprüft werden. Das aber führt nicht zu einer UVP-Pflicht der Einleitung selbst. Daran wäre allenfalls dann zu denken, wenn die Änderung oder Erweiterung der Abwasseranlage (i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG) eine neue Einleitungserlaubnis wegen höherer Abwassermengen oder einer anderen Schadstofffracht erforderlich machte (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 11 Rdnr. 10; Zehrfeld, Die UVP-Leitlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, KA 1995, 1070). Anhaltspunkte für eine Änderung der Anlagen der integrierten Salzsteuerung, die ihrerseits UVP-pflichtig wäre, gibt es aber nicht. Soweit der Plattendolomit betroffen ist, handelt es sich dabei entgegen der Auffassung der Antragsteller bereits nicht um eine Abwasseranlage, sondern um ein Gewässer mit der Folge, dass die Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit als Änderung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage von vornherein ausscheidet. Die integrierte Salzsteuerung und ihre technischen Einrichtungen sind darüber hinaus auch kein Stauwerk i.S.v. Ziff. 13.6 der Anlage 1 zum UVPG, das durch die genehmigte Einleitung eine Änderung oder Erweiterung erfahren würde. Auch insoweit gilt, wie dargelegt, dass Stauwerke die Veränderung von oberirdischen Gewässern, nicht aber die Beseitigung von Abwässern betreffen können. Es besteht auch keine UVP-Pflicht der Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit nach § 3e Abs. 1 UVPG. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das bereits ein UVP-Pflicht besteht, wenn (1.) die in der Anlage 1 zum UVPG für Vorhaben der Spalte 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder (2.) wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c S. 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Auch insoweit gelten die oben getroffenen Feststellungen, dass zur Beantwortung der Frage, was zum begrifflichen Umfang eines Vorhabens nach der Anlage 1 zum UVPG gehört, das jeweilige Fachrecht maßgeblich ist, und dass bei allen in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, die die Antragsteller durch die erneut erteilte Erlaubnis für betroffen halten (Ziff. 1 – integrierte chemische Anlage -, Ziff. 9.8.1 - Lagerung von chemischen Stoffen -, Ziff. 12.2.1 - Deponie zur Ablagerung von Abfällen nach dem KrW-/AbfG -, Ziff. 13.1 – Abwasserbehandlungsanlage - und Ziff. 13.6.1 – Stauwerk -) der fachrechtliche Begriff dieser Anlagen die Einleitung von Abwässern nicht mit umfasst. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich diese Feststellungen nicht nur zwingend aus dem nationalen Recht ergeben, sondern auch mit den insoweit bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen. Denn auch das Gemeinschaftsrecht verfolgt einen anlagenbezogenen Ansatz. Dem entspricht, dass Ziff. 13, 1. Anstrich des Anhangs 2 zur RL 85/337/EWG in der Fassung der RL 2009/31/EG die UVP-Pflicht des Art. 4 Abs. 2 für die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs 1 aufführt, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Diese Regelung knüpft die UVP-Pflicht bzw. die Vorprüfungspflicht demnach an tatsächliche Veränderungen bereits genehmigter Vorhaben mit negativen Auswirkungen. Die Tatsache, dass eine Genehmigung wegen Zeitablaufs ihre Wirksamkeit verloren hat und erneuert wird, stellt eine solche Änderung oder Erweiterung nicht dar, wenn nicht gleichzeitig auch die Auswirkungen auf die Umwelt über die bisher genehmigten Auswirkungen hinausgehen. Das Einleiten der Salzabwässer in den Plattendolomit stellt auch kein Vorhaben dar, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Soweit die Antragsteller davon ausgehen, es handele sich dabei um eine Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A gemäß Anhang III der RL 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der RL 2004/35/EG, an die § 1 Nr. 4a UVP-V Bergbau die UVP-Pflicht knüpft, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Denn Abwässer fallen nicht unter diese Regelung. Die RL 2004/35/EG erstreckt ihre Regelungen über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie nämlich nicht auf Abwässer, so dass Entscheidungen zur Einleitung von Abwässern in das Grundwasser auch nicht Entscheidungen über Abfallentsorgungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie darstellen können. Dass Abwässer vom Geltungsbereich der RL 2006/21/EG ausgenommen sind, ergibt sich aus dem 4. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach Mindestanforderungen festgelegt werden sollen, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie zu vermeiden oder weitestmöglich zu reduzieren, sofern es sich bei ihnen um Abfälle im Sinne der RL 75/442/EWG handelt. In Art. 2 Abs. 2d der RL 75/442/EWG war aber seinerzeit bestimmt, dass diese Richtlinie nicht für Abwässer (mit Ausnahme flüssiger Abfälle) gilt. Dementsprechend heißt es im 9. Erwägungsgrund der RL 2006/21/EG auch, dass diese Richtlinie nicht für das Einleiten von Wasser gelten soll. Deshalb kann auch das Einleiten der Salzabwässer in den Plattendolomiten nicht als Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A gem. der Anlage III der RL 2006/21/EG bzw. deren Teil gelten. Auch aus § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau ergibt sich eine UVP-Pflicht nicht. Danach ist auch für sonstige, in den § 1 Nr. 1 bis 8 nicht aufgeführte betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen eine UVP durchzuführen, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften. Da die Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit, wie dargelegt, kein Vorhaben ist, das im Anhang 1 zum UVPG aufgeführt ist, ergibt sich auch hieraus keine UVP-Pflicht für das Verpressen der Salzabwässer. Landesrechtliche Vorschriften, die darüber hinaus eine Verpflichtung zur Durchführung der UVP enthalten, sind nicht ersichtlich. Auch die Antragstellerseite trägt Entsprechendes nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund anderer Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies gilt auch für die von den Antragstellern für anwendbar gehaltenen § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG. Denn es handelt sich, wie dargelegt, bei den Salzwässern aufgrund ihrer Einleitung in das Grundwasser nicht um Abfall, der dem abfallrechtlichen Regime des KrW-/AbfG unterliegt, sondern um Abwässer, die dem wasserrechtlichen Regime unterliegen. Ganz abgesehen davon ist die Einleitungserlaubnis kein Planfeststellungsbeschluss, was § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG voraussetzt. Soweit die Antragstellerin wegen des Zusammenhangs der Einleitung der Salzabwässer in den Plattendolomit mit diffusen Einträgen dieser Salzabwässer oder von durch die Salzabwässer verdrängten salzhaltigen sog. Formationswassers in die W. sowie darüber hinaus noch mit der direkten Einleitung von Salzabwässern in die W. davon ausgeht, dass eine strategische Umweltprüfung nach § 14a ff. UVPG zu erfolgen habe, ergibt sich daraus ein Aufhebungsanspruch der Antragstellerin aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG schon deshalb nicht, weil es sich hierbei schon nicht um Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG handeln würde. Rechtsschutz gegen Pläne und Programme, für die eine SUP-Pflicht besteht, ist im UmwRG nicht geregelt (Kment, Das neue Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und seine Bedeutung für das UVPG, NVwZ 2007, 274). Bei der Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomit handelt es sich ganz offensichtlich auch nicht um eines der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, das Gegenstand eines Plans oder Programms i.S.v. §§ 2 Abs. 5, 14b Abs. 1 UVPG sein könnte und damit eine strategische Umweltprüfung erfordern würde, ganz abgesehen davon, dass ein Unterbleiben einer solchen Prüfung keine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten bedeuten würde. Ist demnach davon auszugehen, dass die in dem angefochtenen Bescheid erteilte Erlaubnis zur Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Untergrundes nicht der UVP-Pflicht unterlag, kommt es auf die Frage, ob gleichwohl möglicherweise faktisch eine UVP durchgeführt worden ist, nicht mehr an (dazu Ziekow, Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz im System des deutschen Rechtsschutzes, NVwZ 2007, 265). Soweit die Antragstellerin rügt, sie hätte an dem Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Einleitungsgenehmigung beteiligt und angehört werden müssen (§ 28 Abs. 1 HVwVfG) und, da dies unterlassen worden sei, sei der angefochtene Erlaubnisbescheid wegen eines Verfahrensverstoßes rechtswidrig, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin hatte in dem der Erlaubnis vorhergehenden Verwaltungsverfahren nicht die Rechtsstellung einer Beteiligten nach § 13 Abs. 1 HVwVfG. Eine Hinzuziehung der Antragstellerin (§ 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 HVwVfG), die ihr die Rechtstellung einer Beteiligten eingeräumt hätte, ist nicht erfolgt. Dementsprechend bedurfte es auch keiner Anhörung der Antragstellerin nach § 28 HVwVfG, denn die Pflicht zur Anhörung durch die Behörde bezieht sich nur auf an dem Verfahren Beteiligte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hinzuziehung pflichtwidrig unterblieben ist. Allerdings geht die Kammer nicht davon aus, dass eine Zuziehung der Antragstellerin als Beteiligte hätte erfolgen müssen. Der Fall einer notwendigen Hinzuziehung (§ 13 Abs. 2 S. 2 HVwVfG) ist nämlich nicht gegeben. Der Erlaubnisbescheid hat keine die Rechte der Antragsstellerin zu 1. gestaltende Wirkung. Und eine einfache Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 S. 1 HVwVfG stand im Ermessen des Antragsgegners (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2011, § 13 Rdnr. 34). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen soweit reduziert gewesen, dass von einer Hinzuziehung nicht abgesehen werden konnte, gibt es nicht. Ein Beteiligungsrecht der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aufgrund der Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen für Indirekteinleitung nach der IVU-Richtlinie (IVU-Abwasser) vom 04.09.2003 (GVBl I., S. 262) i.d.F vom 07.07.2011 (GVBl I., S. 356). Aufgrund der seinerzeitigen Ermächtigungsnorm des § 108a HWG für die IVU-Abwässer (jetzt: § 12 HWG) gelten die Vorschriften dieser Verordnung – und damit auch das Beteiligungsrecht der Öffentlichkeit nach § 5 - dann, wenn mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer nach § 1 in Verbindung mit Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG verbunden ist. Die danach vorausgesetzte Verbindung von Errichtung und Betrieb oder wesentlicher Änderung einer der im Anhang zur 4. BImSchV gelisteten Anlagen und der Einleitungserlaubnis liegt hier nicht vor. Vielmehr wird nur die Einleitung nach dem Auslaufen der vorhergehenden Erlaubnis erneut erteilt. Die Anlagen der Beigeladenen im Werk W., soweit es sich um im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführte Anlagen handelt, sind in diesem Zusammenhang aber weder errichtet noch wesentlich verändert worden. Entsprechendes wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert vorgetragen. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auch noch auf die Ausführungen zum Antrag des Antragstellers zu 2. im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG Bezug genommen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin zur betroffenen Öffentlichkeit i.S.v. § 5 Abs. 3 S. 1 IVU-Abwasser und damit von Art. 2 Nr. 14 der RL 96/61/EG gehört (zum Problem s. Ogorek, Die Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen durch Gemeinden nach Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, NVwZ 2010, 401; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 – 4 C 13.07 -, juris ), kommt es deshalb nicht mehr an. Die Antragstellerin war auch nicht Mitwirkungsberechtigte nach § 63 BNatSchG, der das Mitwirkungsrecht verwehrt worden wäre – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Übrigen vorliegen. Denn Mitwirkungsrechte werden nach dieser Vorschrift nur anerkannten Naturschutzvereinigungen eingeräumt. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus eine Pflicht des Antragsgegners zur Öffentlichkeitsbeteiligung für Planfeststellungsverfahren behauptet (Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.01.2012 im Klageverfahren 4 K 1594/11.KS, S. 119, Gerichtsakte Bl. 189), liegt dies neben der Sache, da es sich bei der streitgegenständlichen Einleitungserlaubnis nicht um ein Planfeststellungsverfahren handelt und ein von der Antragstellerin möglicherweise für erforderlich gehaltenes Planfeststellungsverfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags ist. Auf eine fehlende FFH-Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 BNatSchG) vor Erteilung der Erlaubnis kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Denn selbst wenn eine solche Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre, könnte die Antragstellerin hieraus nichts für sich herleiten, weil die insoweit maßgeblichen Vorschriften (§ 34 BNatSchG, VS-RL etc.) keinen Schutz Dritter vermitteln (BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 – 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358; HessVGH, Urteil vom 01.09.2001 – 7 A 1736/10 -, NuR 2012, 63). 1.2.2. Ob die Erlaubnis zur Einleitung der Salzabwässer gegen Vorgaben des materiellen Rechts verstößt, beurteilt sich nach den insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben des Wasserrechts. Danach ist davon auszugehen, dass die Verpressung von Salzabwässern im Plattendolomit nach § 8 WHG der Erlaubnis bedarf, da es sich hierbei um eine Einleitung von gewerblichen Abwässern (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG) bzw. – soweit es um die Haldenabwässer geht – von Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) in das sich im Plattendolomit befindliche Grundwasser (§ 3 Nr. 3 WHG) handelt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Diese Erlaubnis bemisst sich hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben an § 12 WHG, wobei die nach § 12 Abs. 2 WGH erforderliche Ermessensentscheidung der Wasserbehörde nur dann in Betracht kommt, wenn die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG und die emissionsbezogenen Anforderungen von § 57 WHG erfüllt werden und die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nach § 47 sowie die Anforderungen an die Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 WHG, wonach eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers nicht zu besorgen sein darf ("Besorgnisgrundsatz"), beachtet werden. Allerdings kann sich die Antragstellerin auf die Verletzung dieser Vorschriften nur berufen und das Gericht den Erlaubnisbescheid nur aufheben bzw. die aufschiebende Wirkung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur wiederherstellen, wenn die Wasserbehörde mit dem Erlaubnisbescheid, wie im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit von Antrag und Klage ausgeführt, auf ihre individualisierten und geschützten Rechte als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 50 WHG) nicht die gebotene Rücksicht nimmt. Dies gilt auch im Hinblick auf § 57 WHG (HessVGH, Urteil vom 01.09.2011 – 7 A 1736/10 -, NuR 2012, 63; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 57 Rdnr. 27). Ebenso kann sich die Antragstellerin auf die Verletzung von § 47 WHG allein – der ohnehin hinter § 48 WHG zurücktritt (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 47 Rdnr. 4) -, des § 48 WHG oder die rechtsfehlerhafte Zulassung einer Ausnahme von den Vorgaben des §§ 47 und 48 WHG im Rahmen von § 82 Abs. 6 WHG i.V.m. Art. 11 Abs. 3j RL 2000/60/EG (WRRL) oder § 22a ABBergV nicht berufen. Denn diese Vorschriften vermitteln für sich gesehen keinen Drittrechtsschutz (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 48 Rdnr. 17). Insoweit wirkt sich auch das von den Antragstellern mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.07.2012 in Bezug genommene Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission auf das vorliegende Verfahren nicht aus. Nichts anderes gilt auch für weitere nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG bei der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 WHG zu beachtenden Vorschriften wie etwa die Bergsicherheit. Gerade zu letzterer hat die Antragsstellerin eine konkrete eigene Betroffenheit auch nicht substantiiert geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung durch die mit dem angefochtenen Erlaubnisbescheid genehmigte Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomits in keiner Weise berührt werden. Insbesondere sei der Besorgnisgrundsatz des § 48 WHG nicht tangiert. Aufgrund der gegenüber den früheren Erlaubnissen jetzt zugelassenen geringeren Einleitmengen und des geringeren Drucks sei eine Vergrößerung des Areals, in das die versenkten Salzabwässer eingedrungen bzw. das Grundwasser des Plattendolomits bislang ausgewichen seien, nicht zu erwarten. Dies gelte insbesondere auch für die zur Trinkwassergewinnung genutzten Horizonte. Das ergebe sich aus den vorliegenden Bewertungen durch die Fachbehörden, die auf entsprechende geochemische und geohydraulische Grunddaten zurückgreifen würden. Daraus ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Salzabwässer in nordöstliche Richtung und damit in Richtung des Gemeindegebiets der Antragstellerin ausbreiten könnten. Allerdings sei davon auszugehen, dass nicht jede nachteilige Veränderung auf das Grundwasser zur Versagung der Einleitungserlaubnis führen müsse, weil der Gesetzgeber kein striktes Einleitungsverbot normiert habe. Vielmehr enthalte § 48 Abs. 1 WHG einen gesetzlichen Entscheidungsmaßstab im Widerstreit der Belange des Gewässerschutzes und der Gewässernutzung. Der Grundwasserschutz genieße zwar höchste Priorität, ihm sei aber nicht ausnahmslos der Vorrang einzuräumen (S. 24 des Erlaubnisbescheids). § 48 Abs. 1 WHG sei funktional auf das Erreichen bestimmter Schutzziele ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 1 WHG, Art. 4 Abs. 1b WRRL und § 82 Abs. 6 S. 2 WHG i.V.m. Art. 11 Abs. 3j WRRL. Deshalb könne die unterschiedliche Schutzwürdigkeit einzelner Grundwasserleiter berücksichtigt werden, solange eine Gefährdung des von der Antragstellerin nutzbaren Grundwassers nicht zu besorgen sei. Entgegen der Annahme der Antragsteller ergebe sich eine solche Besorgnis weder aus den verschiedenen Stellungnahmen der Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) noch des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA). Demgegenüber geht die Antragstellerin davon aus, dass aufgrund der mit dem angefochtenen Bescheid erlaubten Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomits die Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet gefährdet ist. Diese Befürchtung gründet sie zunächst auf den Umstand, dass sie bereits in der Vergangenheit einen Trinkwasserbrunnen habe stilllegen müssen. Aus den verschiedenen gutachterlichen Äußerungen von Dr. K. schon vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids, aber auch der während des gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen ergebe sich, dass entgegen der Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen ein Eindringen des verpressten oder verdrängten Salzwassers in den Buntsandstein und dabei auch eine Versalzung des von ihr für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserleiters keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Ob die Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen, wonach aufgrund der vorliegenden vielfältigen Daten (TEM-Messungen, 2-D-Modell, HEM-Messungen) und der (hydro)geologischen Gegebenheiten des Untergrunds im Versenkungsgebiet eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin ausgeschlossen werden kann, oder ob die Annahme der Antragsteller zutrifft, dass der Übertritt von Salzabwässern bzw. verdrängten Formationswässern aus dem Plattendolomit in Schichten des Buntsandsteins, aus denen die Antragstellerin ihr Grundwasser bezieht oder ggf. in Zukunft beziehen muss, sich bereits mit den vorliegenden Daten ablesen lässt und bei Fortsetzung der Verpressung der Salzabwässer in verstärktem Maße zu befürchten ist, kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht entschieden werden. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner sich bei der Entscheidung über die Einleitungserlaubnis über den ausdrücklichen fachlichen Stellungnahmen der HLUG hinweggesetzt hätte. Auch der bemerkenswerte Umstand, dass der Antragsgegner zwar die Abklärung der Verbleibs des Salzabwassers im Plattendolomit und mögliche Wege dieser Salzabwässer oder des verdrängten Formationswassers in den Buntsandstein durch ein numerisches dreidimensionales Grundwassermodell (3-D-Modell) für erforderlich hält (Bescheid vom 30.11.2011 unter Nr. 7 der Inhalts- und Nebenbestimmungen), gleichwohl dessen Vorliegen nicht abgewartet hat, ändert nichts daran, dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht abzusehen ist. Die Entscheidung wie auch die Bewertung etwa der Erforderlichkeit des 3-D-Modells hängt von einer Vielzahl fachwissenschaftlich zu klärender Fragen und der wissenschaftlichen Interpretation von Daten ab, die die Kammer wohl – bleibt es bei der diesem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Feststellungen – im Hauptsacheverfahren mit Hilfe von Sachverständigen einer Klärung zuführen muss. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss dies offen bleiben. Dabei sieht sich die Kammer auch nicht ansatzweise in der Lage, den Ausgang einer solchen Klärung zu prognostizieren. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Ausführungen des Sachverständigen Krupp durchaus substantiiert und keineswegs von vornherein unzutreffend erscheinen, sondern durchaus nachvollziehbare Fragen aufwerfen. Hierauf kommt es für das Klageverfahren auch deshalb an, weil für den Fall, dass von der Auffassung der Antragsstellerin auszugehen wäre, dass die Annahmen des Antragsgegners und der Beigeladenen zur Sperrwirkung des Salzhangs und der Fließrichtung des Grundwassers nicht zutreffen, der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid eine auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage - genauer: Prognosegrundlage - beruhende Ermessensentscheidung getroffen hätte, die – weil sie die geschützten Interessen der Antragsstellerin zu 1. nicht angemessen berücksichtigt – sich als rechtswidrig darstellen und dabei auch die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin zu 1. verletzen würde (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 12 Rdnr 61). Ist, wie hier, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, stellt das Gericht eine Folgenabschätzung und Folgenbewertung an. Dabei sind die Folgen einer Ablehnung des Antrags bzw. einer Stattgaben für die Beteiligten zu ermitteln und diese und die betroffenen Interessen der Beteiligten einschließlich der öffentlichen Interessen in ihrem Gewicht zu bewerten und untereinander abzuwägen. Danach ergibt sich folgendes Bild: Lehnt das Gericht den Antrag ab, ist davon auszugehen, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache die im Werk W. der Beigeladenen anfallenden Salzabwässer entsprechend der Einleitungserlaubnis verpresst werden. Da das Hauptsacheverfahren komplex ist und, wie dargelegt, wohlmöglich erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden kann, muss mit einer längeren Verfahrenslaufzeit gerechnet werden. Demnach würden voraussichtlich noch viele Millionen m³ Salzabwässer in den Untergrund verpresst. Ob dadurch die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin gefährdet wird, hängt von den von der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht beurteilbaren Verhältnissen im Untergrund und der – von der Antragstellerin befürchteten, von dem Antragsgegner und der Beigeladenen in Abrede gestellten - Ausbreitung der Salzabwässer in den Buntsandstein im Einzugsbereich der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin ab. Sollte sich die Gefahr realisieren, könnte die Antragstellerin die Trinkwasserversorgung durch Förderung des Trinkwassers in ihrem Gemeindegebiet teilweise oder überhaupt nicht mehr sicherstellen. Diese Konsequenz würde mir ihrem gesetzlichen Auftrag zur Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen (§ 50 Abs. 2 S. 1 WHG) kollidieren, was den Folgen für das betroffene Interesse der Antragstellerin besonderes Gewicht verleiht (Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2011, Rdnr. 1074). Allerdings ergibt sich aus § 50 Abs. 2 S. 2 WHG, dass die Versorgung mit Trinkwasser aus dem örtlichen Grundwasser vom Gesetzgeber nicht als unabdingbar angesehen wird, sondern dass ausnahmsweise eine Trinkwasserversorgung auch aus ortsfernen Vorkommen in Betracht kommt. Demgegenüber würde sich als Folge einer Antragsstattgabe abzeichnen, dass die Beigeladene die Produktion ihres Werkes nur vorübergehend, also allenfalls ein paar Monate, nicht aber für die ganze Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufrechterhalten könnte. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass ja nicht alle an den verschiedenen Werksstandorten anfallenden Salzabwässer in den Untergrund verpresst werden, sondern diese zum Teil aufgrund der noch bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis in die W. direkt eingeleitet werden können. Legt man die Daten für 2011 zugrunde, so würden etwa zwei Drittel der Prozessabwässer nicht mehr entsorgt werden können (vgl. die Berechnung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.03.2012, S. 84, Gerichtsakte Bl. 126). Unter diesen Umständen müsste die Produktion der Standorte drastisch zurückgefahren werden. Die Beigeladene hat hierzu vorgetragen, dass unter diesen Umständen die Produktion insgesamt kaum aufrechterhalten werden könnte, weil die Entsorgung der Salzabwässer wegen der schwankenden Wasserführung der W. und die an die Wasserführung der W. gekoppelte Möglichkeit der Direkteinleitung dazu führen würde, dass die Produktion an den Standorten insgesamt nicht mehr planbar sei. Auch wenn man die Möglichkeiten der Beigeladenen, auf eine solche drastische Reduzierung der Entsorgungsmengen für das Salzabwasser flexibel zu reagieren, höher einschätzt als von der Beigeladenen dargestellt, muss man gleichwohl davon ausgehen, dass die Beigeladene die Produktion des Werkes W. nur noch zu einem Bruchteil aufrechterhalten könnte. Das hätte weitreichende Auswirkungen auf die Beigeladene selbst, da sie in erheblichem Umfang ihre Lieferverpflichtungen nicht einhalten könnte und durchaus plausibel ist, dass dies auch Auswirkungen auf die langfristigen Geschäftsbeziehungen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Produktion und im Vertrieb der Beigeladenen ca. 5.000 Personen beschäftigt sind und weitere 3.000 Personen in der Region direkt oder indirekt von den geschäftlichen Aktivitäten der Beigeladenen abhängen (Runder Tisch, Empfehlung, 2010, S. 14). In der betroffenen Region würde demnach ein bedeutender Teil der Wertschöpfung ausfallen. Hinzu kommt, dass die Versorgung nicht nur des deutschen Marktes mit kaliumhaltigen Düngemitteln angesichts des erheblichen Marktanteils der Beigeladenen in diesem Bereich erheblich beeinträchtigt wäre. Alle diese Folgen würden mit großer Sicherheit eintreten – im Gegensatz zur Ungewissheit negativer Folgen für die Antragstellerin bei Ablehnung des Antrags. Bei der Bewertung des Gewichts der Folgen für die betroffenen Interessen der Beigeladenen bei einer Stattgabe des Antrags erscheint eher zweifelhaft, ob die Beigeladene sich angesichts der jeweiligen Befristung der früheren Erlaubnisse zur Versenkung der Salzabwässer auf ein Bestandsinteresse berufen kann. Es ergibt sich aber ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Produktion angesichts des gesetzlichen Zieles der Sicherung der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1BBergG), der Bedeutung der von der Beigeladenen produzierten Düngemittel für die Nahrungsmittelproduktion, die noch im großem Umfang auf kaliumhaltige Düngemittel setzt, und die wirtschaftlichen Folgen für die Beschäftigten in der Region sowie die regionale Wirtschaft. Allerdings kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beigeladenen die Problematik der Verpressung von Salzabwässern in den Untergrund schon lange bekannt ist und sie nach dem Eindruck der Kammer trotz des gigantischen Ausmaßes der Verunreinigung des Grundwassers des Plattendolomits und des Trends der Wasserreinhaltepolitik der Europäischen Union bislang nur langsam und unter dem massiven Druck der Öffentlichkeit zu Maßnahmen zur Verminderung der Salzabwässer hat bewegen lassen, die sie nun ihrerseits als Erfolge hervorhebt. Dies betrifft vor allem auch die Planung und Realisierung alternativer Entsorgungsmöglichkeiten. Allerdings sind hierbei auch der langen Planungshorizont und die lange Realisierungszeit solcher Projekte zu berücksichtigen. Deshalb ist auch der von der Antragstellerin für eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung erfolgte Hinweis auf die Möglichkeiten der Entsorgung über eine Pipeline in die Nordsee nicht tragfähig, da diese für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zur Verfügung steht. Dies gilt letztlich auch für den Hinweis der Antragsteller auf die Möglichkeit der Entsorgung der Salzabwässer mit Hilfe von Tankwagen auf der Schiene und Verklappung in der Nordsee. Eine realistische Entsorgungsmöglichkeit im Zeithorizont des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich daraus nicht. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Berechnung der dafür anfallenden Kosten in Höhe von jährlich über 100 Mio. EUR (Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.03.2012, S. 72, Gerichtsakte Bl. 114 und vom 25.06.2012, S. 40, Gerichtsakte Bl. 378) zutrifft oder eher geringer anzusetzen ist – die Berechnung der Antragstellerin, die von 10 bis 20 Mio. EUR ausgeht (Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.04.2012 im Verfahren 4 K 1594/11.KS., S. 3, Gerichtsakte Bl. 372), setzt die Kosten mit Sicherheit um ein Vielfaches zu gering an, da sie die bislang für den Transport von N. anfallenden Kosten nicht richtig hochrechnet - und ob es der Beigeladenen zugemutet werden kann, diese Kosten aufzubringen. Es erscheint der Kammer nämlich schon nicht möglich, innerhalb kurzer Zeit und dann möglicherweise nur für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die erforderlichen, angesichts der Menge der zu entsorgenden Salzabwässer enorm großen Transportkapazitäten - Tankwagen und verfügbare Bahnbeförderung sowie die dafür notwendige Logistik - sicherzustellen, ganz abgesehen von einer möglicherweise erforderlichen Erlaubnis. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auch auf die Einschätzung des Runden Tisches, der festgestellt hat, dass eine alternative Entsorgungsmöglichkeit für die Salzabwässer kurzfristig nicht zur Verfügung steht (Runder Tisch, Empfehlungen, 2010). Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte schätzt die Kammer die sicher vorhersehbaren Folgen für die Produktion im Werk W. der Beigeladenen bei einer Stattgabe des Antrags als sehr viel gravierender und das dadurch tangierte öffentliche Interesse als sehr viel gewichtiger ein als die mit ungewisser Wahrscheinlichkeit eintretenden befürchteten Folgen für die Antragstellerin und die Trinkwasserversorgung in ihrem Gebiet bei Ablehnung des Antrags. Im Gegensatz zum diesbezüglichen Vortrag des Antraggegners ist sich die Kammer dabei des Umstandes bewusst, dass eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO dann, wenn sich aus Daten der Monitoring-Messungen oder ggf. auch dann, wenn aus den für Ende 2013 angekündigten Daten des 3-D-Modells ungünstigere Schlüsse für die Ausbreitung der Salzabwässer, als von dem Antragsgegner und der Beigeladenen bislang angenommen, gezogen werden müssen, zu spät kommen könnte, weil von einer mehrjährigen Verzögerung zwischen Einleitung der Salzabwässer und ihrer Ausbreitung im Plattendolomit und einem möglichen Eindringen in den Buntsandstein ausgegangen werden muss (Runder Tisch, a.a.O., S. 57). Die Kammer hat erwogen, ob die Abwägung von Folgen und Interessen anders, nämlich zugunsten der Antragstellerin ausfallen könnten, wenn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf die Versenkung der Salzabwässer aus dem Werk Winterhall beschränkt würde. Hierdurch würde sich die zur Versenkung kommende Menge der Salzabwässer – legt mit die im Erlaubnisbescheid bis Ende 2013 bestimmten Mengen zugrunde - um ein knappes Drittel verringern. Zudem wären nur etwa ein Fünftel der Prozessabwässer betroffen, die für die Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht versenkt werden könnten, wenn man die Zahlen für 2011 und damit 8,6 Mio. m³ Prozessabwässer zugrundelegt (vgl. die Berechnungen des Antragsgegners im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.03.2012, S. 84, Gerichtakte Bl. 126). Andererseits würde die Wahrscheinlichkeit, dass die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin in Mitleidenschaft gezogen wird, auch nach den auf die Äußerungen von Dr. K. gestützten Ausführungen der Antragstellerin zu den Versenkbohrungen B. und E. vermutlich deutlich herabgesetzt. Allerdings bleiben nach Einschätzung der Kammer die Folgen für Produktion im Werk W. und die Auswirkungen auf die oben dargestellten öffentlichen Interessen auch in diesem Fall noch so erheblich, dass sie das Interesse der Antragstellerin überwiegen. 2. Antrag des Antragstellers zu 2. 2.1. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist zulässig. Zwar kann sich der Antragsteller nicht auf die Verletzung eigener Rechte durch den angefochtenen Erlaubnisbescheid berufen. Die Zulässigkeit seines Rechtsbehelf ergibt sich aber aus § 2 Abs. 1 UmwRG als einer von § 42 Abs. 2 VwGO in Bezug genommenen „anderen Bestimmung“. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung kann nach § 2 Abs. 1 UmwRG, ohne die Verletzung von eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen in § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG aufgeführte Entscheidungen einlegen, wenn sie geltend machen kann, dass eine solche Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG), wenn sie (darüber hinaus) geltend machen kann, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG) und wenn sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Der Antragsteller ist ausweislich der vorgelegten Anerkennungsbescheide des Bundesumweltamtes vom 31.08.2009 und 08.11.2011 eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG handelt und dieser Bescheid Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, verletzt. Er hat dies ausführlich vor allem damit begründet, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, eine – seiner Auffassung nach erforderliche – Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG durchzuführen. In beiden Fällen handelt es sich unzweifelhaft um Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Dieser Vortrag ist auch hinreichend substantiiert. Die Auffassung, dass die Vorschriften des UVPG und des BNatSchG verletzt seien, ist auch nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen. Die insoweit geltenden Anforderungen an die Möglichkeit einer Rechtsverletzung gem. § 42 Abs. 2 VwGO gelten auch insoweit; ihnen genügt der Vortrag des Antragstellers. Die Vorschriften können für die Entscheidung auch von Bedeutung sein. Mit dieser im Rahmen der Zulässigkeit vorausgesetzten Regelung sollen nur solche Fälle ausgeschieden werden, in denen die Verletzung der Vorschrift ganz evident nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung bzw. der Unterlassung einer solchen Entscheidung führen kann (Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 UmwRG Rdnr. 9). Danach wäre vom Ausgangspunkt des Vortrags des Antragstellers zur Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf § 4 Abs. 1 UmwRG, wonach eine Entscheidung aufzuheben ist, wenn die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine erforderliche Vorprüfung nicht erfolgt ist, eine Bedeutung der Rechtsverletzung für die Entscheidung ohne weiteres anzunehmen. Die weitere in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG aufgeführte Voraussetzung, dass die Vorschrift auch Rechte Einzelner begründen kann, ist wegen des Verstoßes gegen Art. 10a der UVP-Richtline (RL 85/337/EWG vom 05.07.1985 i.d.F der RL 2003/35/EG vom 26.05.2003 und 2009/31/EG vom 23.04.2009) unanwendbar, jedenfalls soweit umweltrechtliche Vorschriften, die auf dem Unionsrecht beruhen – dazu gehören die Regelungen zur Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach dem BNatschG -, betroffen sind (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 – C-115/09 - , juris; VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 – 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204; Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rdnr. 20 ff., 22; a.A. noch HessVGH, Urteil vom 16.09.2009 – 6 C 1005/08.T -, ZUR 2010, 46, aber durch Urteil des EuGH vom 12.05.2011 überholt; vgl. auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UmwRG und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 30.05.2012). Der Antragsteller macht auch geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den angefochtenen Bescheid berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Der durch Anerkennungsbescheid des Bundesumweltamtes vom 31.08.2008 anerkannte Aufgabenbereich bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers vom 18.10.2006 wie folgt: „Gemäß Grundgesetz § 2, Abs. 2 S. 1 haben Gesundheit und körperliche Unversehrtheit oberste Priorität. Dies bedarf einer unbelasteten Umwelt. Aus diesem Grund ist die Arbeit des Vereins auf die Erhaltung und den Schutz der Lebengrundlagen im W. gerichtet. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich gegen den Bau von Müllverbrennungsanlagen, insbesondere gegen den Bau der ETN-Anlage. Weiterhin sind die Mitglieder des Vereins gegen die Einleitung von Kaliabwässern in die W..“ Maßgebliches Ziel des Antragstellers ist demnach eine unbelastete Umwelt zu dem Zweck des Schutzes der menschlichen Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit. Die mit dem angefochtenen Bescheid erlaubte Verpressung von Salzabwässern in den Untergrund hat nach den nicht von vornherein unbeachtlichen Ausführungen des Antragstellers Auswirkungen auf das Grundwasser des Plattendolomits und auf das nutzbare Grundwasser im W.tal sowie über diffuse Einträge in die W. auf dieses Oberflächengewässer. Das reicht als geltend gemachter Zusammenhang von angefochtenen Bescheid und satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers aus. Anders wäre es allerdings möglicherweise, wenn man davon ausgehen würde, dass ein allgemein umschriebener Satzungszweck nicht ausreicht, dieser vielmehr in der Satzung spezifiziert sein muss (VG Kassel, 7. Kammer, Beschluss vom 24.06.2008 - 7 G 1527/07 -) und dass im Hinblick hierauf die in der Satzung des Antragstellers umschriebene Aufgabe zu allgemein gehalten ist. Für solche einengenden Voraussetzungen gibt es aber weder im Gesetz noch sonst einen Anhaltspunkt (Beckmann/Wittmann, Rechtsschutz für Betroffene und Umweltvereinigungen bei Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes, UPR 2008, 421, 425; Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 UmwRG Rdnr. 10). Im Übrigen dürfte es aufgrund der Satzungsänderung vom 23.10.2010, die durch Bescheid des Bundesumweltamtes vom 31.08.2011 anerkannt worden ist, und in der es jetzt zum Aufgabenbereich unter anderem heißt: „Die Mitglieder des Vereins sind deshalb grundsätzlich gegen … die Salzwasserbelastung aller Gewässer im W.. Insbesondere sind die Mitglieder des Vereins zum Schutz der natürlichen Trinkwasserressourcen gegen das Verpressen von Kalilauge in den Untergrund, sowie gegen den Bau der Laugenpipeline von N. nach P.“ hierauf nicht mehr ankommen, da diese Aufgabenumschreibung mit Sicherheit bestimmt genug ist. Angesichts der erfolgten Anerkennung der Satzungsänderung durch das Bundesamt kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen offen bleiben, ob der Antragsteller in diesem Bereich bereits drei Jahre tätig gewesen ist. Der Antragsteller kann auch geltend machen, nicht im Rahmen der von ihm für erforderlich gehaltenen Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt worden zu sein und keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Dass er sich aus eigener Initiative in dem der Erlaubniserteilung vorausgehenden Verwaltungsverfahren geäußert hat, ändert daran nichts. Denn dies ist kein Ersatz für eine ordnungsgemäße Beteiligung, die Zugang zu Informationen und den Hinweis auf eine mögliche Präklusion erfordert (Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 2 Rdnr. 12). Der Antrag des Antragstellers ist auch nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung seines Status als Umweltschutzvereinigung unzulässig. Soweit die Beigeladene dies unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller eigentlich keinen Umweltschutz betreibe, sondern sich allein zur Aufgaben gemacht habe, Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern, und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sperrgrundstücken (Urteil vom 27.10.2000 – 4 A 10.99 -, BVerwGE 112, 135) vorgetragen hat, folgt die Kammer dem nicht. Abgesehen von der Tatbestandwirkung des Anerkennungsbescheides des Bundesamtes liegen die Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.10.2000 für das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses aufgestellt hat, hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Rechte nur pro forma ausübt, gibt es nicht. 2.2. In der Sache kann der Antrag aber keinen Erfolg haben. Bei der Einleitungserlaubnis in dem angefochtenen Bescheid handelt es sich nämlich tatsächlich nicht um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 UmwRG. Dies ist aber nach § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UmwRG Voraussetzung für die Begründetheit und damit den Erfolg eines Rechtsbehelfs. Dass es sich um keine Entscheidung nach § 2 Abs. 3 UVPG handelt, für die die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung bestehen kann, ergibt sich aus den Darlegungen oben zum Antrag der Antragstellerin zu 1. Deshalb handelt es sich um keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG. Die Einleitungserlaubnis stellt aber auch keine der Entscheidungen dar, die in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG aufgeführt werden. So handelt es sich bei der Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomits um keine der im Anhang zur 4. BImSchV aufgeführten Anlagen. Insoweit besteht nämlich, wie oben dargelegt, im wesentlichen Deckungsgleichheit mit den in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, so dass die diesbezüglichen Ausführungen auch in diesem Zusammenhang gelten. Entsprechendes gilt für die Änderung entsprechender Anlagen (§ 16 BImSchG). Es handelt sich auch nicht um eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1a BImSchG. Die streitgegenständliche Einleitungserlaubnis ist auch keine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 8 WHG, die mit einem Vorhaben im Sinne der RL 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) verbunden ist. Als im Anhang I zur RL 2008/1/EG aufgeführte Vorhaben – im Folgenden: IVU-Vorhaben -, mit denen die Einleitungserlaubnis in dem angefochtenen Bescheid verbunden sein könnte, kommen unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller hier eine Chemieanlage zur Herstellung anorganischer Grundchemikalien wie von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silicium oder Silbernitrat (Ziff. 4.2d) und eine Chemieanlage zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Ziff. 4.3.) in Betracht, nicht aber eine Anlage zur Abfallbeseitigung (Ziff. 5.), da die Abwasserbeseitigung hierunter nicht fällt. Dabei entfällt die Annahme einer Verbindung der Einleitungserlaubnis in dem angefochtenen Bescheid mit einer solchen Anlage nicht bereits deshalb, weil nach den Erklärungen des Antragsgegners in den an den Standorten des Werkes W. betriebenen chemischen Fabriken keine Salzabwässer anfallen und es sich bei den Anlagen zur Abtrennung von Kaliumchlorid und Magnesiumsulfat, in denen die Salzabwässer anfallen, mangels chemischer Umwandlung nicht um chemische Anlagen handelt. Denn der Anlagenbegriff der IVU-Richtlinie greift über den fachrechtlichen Anlagenbegriff hinaus. Art. 2 Nr. 3 IVU-Richtlinie bestimmt nämlich, dass Anlage eine ortsfeste technische Einheit ist, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Damit ist der engere fachrechtliche Anlagenbegriff verlassen. Zu einer Chemieanlage i.S.v. Ziff. 4.3. des Anhangs I zur IVU-Richtlinie können demnach durchaus auch die technischen Vorrichtungen zur Trennung von Salzen gehören. Wann von einer Verbindung einer Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG mit einer IVU-Anlage ausgehen ist, ergibt sich aus dem Regelungszweck von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG. Dabei hat der Gesetzgeber (BT-Drs. 16/2495, S.1) darauf Bezug genommen, dass dem seinerzeit geltenden § 7 WHG durch Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl I., S. 205) ein Auftrag an die Länder eingefügt worden war, wonach diese Vorschriften für Vorhaben der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (der Vorgängerfassung der IVU-Richtlinie) zu erlassen hatten, die die Vorgaben dieser Richtlinie umsetzen sollten (§ 7 Abs. 1 S. 3 WHG i.d.F. des Gesetzes vom 27.07.2001; dazu Czychowski/Reinhardt, WHG, 2007, § 7 Rdnr. 14b). Dazu gehörten auch die Vorgaben der Richtlinie zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Die damit korrespondierenden Regelungen zu Rechtsbehelfen nach der RL 2003/35/EG hat der Gesetzgeber dagegen bundeseinheitlich im UmwRG geregelt (BT-Drs. 16/2495, S. 8 f.). Das bedeutet, dass mit der Eröffnung der Rechtsschutzmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG die Vorgaben der IVU-Richtlinie zum Zugang zu den Gerichten (Art. 16) umgesetzt werden sollten, die wiederum mit den Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 15) verknüpft sind. Demnach liegt eine Verbindung einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nach § 8 WHG mit einem Vorhaben nach der IVU-Richtlinie dann vor, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das Art. 15 IVU-Richtlinie die Mitwirkung der Öffentlichkeit vorsieht und dementsprechend nach Art. 16 IVU-Richtlinie der Zugang zu den Gerichten eröffnet ist. Nach Art. 15 Abs. 1 IVU-Richtlinie ist die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen für Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für eine neue Anlage (Abs. 1a), der Erteilung einer Genehmigung für eine wesentliche Änderung (Abs. 1b) oder der Aktualisierung der Genehmigung oder Genehmigungsauflagen für eine solche Anlage (Abs. 1c). Danach wäre Voraussetzung für die Annahme einer Verbindung der in dem angefochtenen Bescheid erteilten Einleitungserlaubnis mit einer IVU-Anlage, dass für eine neue IVU-Anlage, für eine wesentliche Änderung oder für die Aktualisierung einer solchen Anlage eine Genehmigung erteilt worden wäre, mit der die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis in einem noch genauer zu bestimmenden Zusammenhang stehen müsste (dazu Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 1 UmwRG Rdnr. 31). Auch die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass ein Verfahren zur Errichtung einer neuen chemischen Fabrik oder einer Abfalldeponie im Zusammenhang mit dem Werk der Beigeladenen oder für eine wesentliche Änderung des Betriebes einer solchen Anlage i.S.v. Art. 2 Nr. 10 IVU-Richtline und damit einer technischen Neuauslegung des Betriebs einer solchen Anlage durchgeführt und eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden wäre. Die Einleitungserlaubnis stellt auch keine Aktualisierung der Genehmigung für eine chemische Anlage (oder der damit in Zusammenhang stehenden Anlagen zur Herauslösung von Salzen) im Rahmen einer Überprüfung der Anlage gem. Art. 13 IVU-Richtlinie dar, an der der Antragsteller nach Art. 15 Abs. 1c der IVU-Richtlinie hätte beteiligt werden müssen. Nach all dem steht die Einleitungserlaubnis in dem angefochtenen Bescheid nicht in Verbindung mit einem Vorhaben im Sinne der IVU-Richtlinie. Letztendlich steht die Einleitungserlaubnis auch nicht in Verbindung mit einer Entscheidung nach § 31 Abs. 2 KrlW-/AbfG. Weder hat es ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren gegeben noch handelt es sich bei den Anlagen der Beigeladenen um eine Abfallbeseitigungsanlage, wie oben zum Antrag der Antragstellerin zu 1. bereits dargelegt. 2.3. Der Antrag des Antragstellers kann auch nicht als Rechtsbehelf nach § 64 BNatSchG Erfolg haben. Ein hierauf gestützter Rechtsbehelf ist zwar neben einem auf das UmwRG gestützten Rechtsbehelf zulässig (§ 64 Abs. 1 UmwRG). Bei dem Antragsteller handelt es sich aber nicht um eine anerkannte Naturschutzvereinigung. Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind nach § 63 Abs. 1 S. 1 BNatSchG nach § 3 UmwRG vom Bund anerkannte Vereinigungen, die nach ihrem Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern. Bei dem Antragsteller handelt es zwar um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er nach seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Dazu bedürfte es in dem Anerkennungsbescheid einen entsprechenden Zusatzes (§ 3 Abs. 1 S. 3 UmwRG; vgl. Hoppe/Beckmann, § 5 UmwRG Rdnr. 21 f.). Dieser Zusatz fehlt in dem Anerkennungsbescheid vom 31.08.2009 wie auch im Bescheid vom 08.11.2011. Zwar gelten unter der Vorgängerregelung zu § 3 UmwRG ausgesprochene Anerkennungen von Umweltschutzvereinigungen fort (§ 5 Abs. 2 UmwRG). In der zum Zeitpunkt des Anerkennungsbescheids vom 31.08.2009 geltenden Fassung des UmwRG (UmwRG i.d.F. des Gesetzes vom 7.12.2006; BGBl I., S. 2816) war ein entsprechender Zusatz in einem Anerkennungsbescheid nicht vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt bedurfte es, wollte eine Vereinigung einen Rechtsbehelf nach dem BNatSchG einlegen, einer Anerkennung nach § 59 BNatSchG i.d.F. des Gesetzes vom 25.03.2002 (BGBl I., S. 1193). Die Überleitungsvorschrift des § 5 Abs. 2 UmwRG und § 74 BNatSchG haben daran für die vor dem 01.03.2010 anerkannten Vereinigungen nichts geändert. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller nach § 59 BNatSchG a.F. anerkannt worden ist, fehlt es an den für einen Rechtsbehelf nach § 64 BNatSchG erforderlichen Voraussetzungen. Selbst wenn dies anders wäre, könnte der Antragsteller gem. § 64 Abs. 1 BNatSchG einen Rechtsbehelf nach Maßgabe der VwGO nur einlegen, soweit sie zur Mitwirkung an den in § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG aufgeführten Entscheidungen berechtigt wäre (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Um eine zur Mitwirkung berechtigende Entscheidung nach diesen Vorschriften (Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten , von bestimmten Planfeststellungs- oder –genehmigungsverfahren ) handelt es sich bei der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis aber nicht. 3. Antrag des Antragstellers zu 3. 3.1. Der Antrag des Antragstellers zu 3. ist, wie der des Antragstellers zu 2., als Antrag nach § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig. Der Antragsteller zu 3. ist ein vom Freistaat Thüringen mit Anerkennungsbescheid vom 26.08.2009 nach § 45a ThGNL anerkannter Verein. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, auf die die Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG beschränkt ist. Nach § 5 Abs. 2 UmwRG gelten aber die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen von § 60 BNatSchG in der Fassung vom 28.02.2010 erfolgten Anerkennungen - hierum handelt es sich bei der Anerkennung des Antragstellers durch den Freistaat Thüringen – als Anerkennungen nach § 3 UmwRG fort. Der Antragsteller kann demnach nach § 2 UmwRG einen Rechtsbehelf einlegen. Dabei ist er allerdings auf die Geltendmachung der Verletzung von naturschutzrechtlichen Normen beschränkt (BT-Drs. 16/12274, S. 79; Hoppe/Beckmann, a.a.O., § 5 Rdnr. 23). 3.2. In der Sache allerdings kann dieser nach dem UmwRG zulässige Antrag des Antragstellers aus denselben Gründen wie der des Antragstellers zu 2. keinen Erfolg haben. Denn bei der Einleitungserlaubnis in dem angefochtenen Bescheid handelt es sich, wie dargelegt, nicht um eine Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG. 3.3. Ein auf § 64 BNatSchG gestützter Rechtsbehelf des Antragstellers kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar gelten nach der Überleitungsregelung des § 74 Abs. 3 BNatSchG die §§ 63 und 64 BNatSchG in der jetzt geltenden Fassung auch für die noch unter der Vorgängerregelung zu § 63 Abs. 1 und 2 BNatSchG und den daraufhin erlassenen länderrechtlichen Regelungen anerkannten Vereinigungen, so dass der Antragsteller grundsätzlich zum Rechtsbehelf nach § 64 BNatSchG befugt ist. Der Antrag scheitert aber daran, dass er als vom Land Thüringen anerkannte Naturschutzvereinigung keine Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung eines anderen Bundeslandes einlegen kann und damit nicht die von einer Wasserbehörde des Landes Hessen erteilte Einleitungserlaubnis (OVG Bremen, Urteil vom 04.06.2009 – 1 A 7/09 -, juris; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2011, § 63 Rdnr. 7). Darauf, ob die Entscheidung über die Landesgrenzen hinweg Wirkung zeigt und die Vereinigung von den Wirkungen einer Entscheidung eines anderen Bundeslandes in ihren Zielen betroffen ist, kommt es insoweit nicht an. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Einleitungserlaubnis in dem angefochtenen Bescheid in der Sache um eine Erteilung von Befreiungen von Geboten oder Verboten nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG handelt, in Bezug auf die der Antragsteller das Unterlassen einer eigentlich gebotenen Verträglichkeitsprüfung geltend machen könnte. Dass der Antragsteller auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen von Behörden des ihn anerkennenden Landes beschränkt ist, ergibt sich aus der Gesetzesgeschichte und Gründen der Kompetenz. In der ursprünglichen Fassung des die Verbandsbeteiligung im Naturschutzrecht regelnden § 29 BNatSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.03.1987 (BGBl I., S. 889) war bestimmt, dass die Anerkennung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen wurde und dass diese Anerkennung nur für das Gebiet des Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hatte, Geltung besaß (§ 29 Abs. 4 S. 1 BNatSchG a.F.). Diese bis zum Jahr 2002 geltende Regelung wurde aus Gründen der Zuständigkeit und Gründen größerer Klarheit aufgespalten in Regelungen für vom Bund (§ 59 BNatSchG i.d.F. des Gesetzes vom 25.03.2002, BGBl I., S. 1193) und von einem Land (§ 60 BNatSchG i.d.F. dieses Gesetzes) anerkannte Vereinigungen. Dabei enthielt der damalige § 60 Abs. 3 BNatSchG, der die Anerkennung durch ein Land regelte, einen Verweis auf die Anerkennungsregelungen, die im damaligen § 59 BNatSchG für vom Bund anerkannte Vereinigungen galten. Die ausdrückliche Einschränkung des § 29 Abs. 4 S. 1, 2. HS BNatSchG a.F. auf das Gebiet des Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat, findet sich nicht mehr. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 14/6378, S. 58 ff.) findet sich aber keinerlei Hinweis darauf, dass diese Einschränkung beseitigt werden sollte; vielmehr ging es bei der Neuregelung durch das Gesetz vom 25.03.2002 nur darum, die bisherige Regelung klarer zu fassen, den kompetenzrechtlichen Änderungen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern Rechnung zu tragen und die Liste der zur Mitwirkung berechtigenden Verfahren zu erweitern. Dementsprechend ist die Regelung auch als unveränderte Übernahme der Bestimmung verstanden worden, dass die Anerkennung nur für das Gebiet des Landes Geltung besaß, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hatte (vgl. Lortz u.a., Naturschutzrecht, 2003, § 60 BNatSchG Rdnr. 3). Hieran sollte auch die Neuregelung mit Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl I., S. 2542), in dem die Zusammenführung der Anerkennungsverfahren nach dem BNatSchG und dem UmwRG geregelt worden ist, nichts ändern (BT-Drs 16/12274, S. 78 f.). Dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Beschränkung der Beteiligung von durch ein Land anerkannten Vereinigungen auf Verfahren dieses Landes ausgegangen war, ergibt sich auch aus der jetzt geltenden Fassung von § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG, wonach die Mitwirkungsrechte dann bestehen, wenn es sich um Planfeststellungsverfahren bzw. Plangenehmigungen im Gebiet des anerkennenden Landes handelt. Die zuvor geltende Regelung i.d. F des Gesetzes vom 25.03.2002, wonach eine Mitwirkungsmöglichkeit der Vereinigung dann gegeben war, wenn es sich um Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungen handelte, die von den Behörden der Länder durchgeführt bzw. erlassen wurden, sollte durch die Neuregelung nur deshalb geändert werden, weil damit jetzt auch zugleich die zuvor geltende Regelung des § 58 Abs. 3 BNatSchG a.F. erfasst werden sollte, wonach von den Ländern anerkannte Vereinigungen auch an vom Bund durchgeführten Planfeststellungsverfahren bzw. bei Plangenehmigungen nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG a.F. mitwirkungsberechtigt waren. Demnach benennt die jetzt geltende Fassung von § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG mit dem ausdrücklichen Bezug auf die Mitwirkung bei Verfahren und Entscheidungen im Gebiet des anerkennenden Landes nur ausdrücklich, was als selbstverständliche Grundlage auch den früheren Mitwirkungsregelungen zugrunde gelegen hatte. Dass sich ein entsprechender ausdrücklicher Zusatz in den Fällen des § 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BNatSchG nicht findet, erklärt sich daraus, dass in diesen Fällen Entscheidungen ohnehin nur durch eine Landesbehörde getroffen werden können. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO. Auf die Antragstellerin zu 1. entfällt eine höhere anteilige Kostenbeteiligung, weil ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits höher zu bewerten ist, wie sich aus der Streitwertfestsetzung ergibt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den unterlegenen Antragstellern aufzuerlegen, entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene das Verfahren durch ihren Vortrag gefördert hat und sie durch ihren Antrag auf Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei geht das Gericht im Hauptsacheverfahren davon aus, dass das Interesse der Antragstellerin zu 1. mit 60.000,00 EUR (in Anlehnung an Ziff. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und weiterer hierauf verweisender Ziffern) und das der Antragsteller zu 2. und 3. mit jeweils 15.000,00 EUR (Ziff. 2.2.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit und weiterer hierauf verweisender Ziffern) anzusetzen ist. Da die Laufzeit der angefochtenen Erlaubnis bis zum 13.11.2015 befristet und ein rechtskräftiger Abschluss des Hauptsacheverfahrens bzw. ein Ablauf der Frist des § 80b VwGO vor diesem Zeitpunkt zweifelhaft ist, entfällt auch die sonst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übliche Halbierung des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts.