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Beschluss

5 L 1304/14.KS.A

VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:0804.5L1304.14.KS.A.0A
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Leitsätze
Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage ist nach der vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 27.Juni 2014 wird angeordnet. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt zu den Bedingungen eines am Wohnorts des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage ist nach der vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 27.Juni 2014 wird angeordnet. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt zu den Bedingungen eines am Wohnorts des Antragstellers ansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und reiste seinen Angaben zufolge am 30.April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.Mai 2014 stellte er einen Asylantrag. Am 12.Juni 2014 sandte die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III - Verordnung an die ungarischen Behörden, die mit Schreiben vom 16.Juni 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art.18 Abs.1 b Dublin III – Verordnung erklärten. Mit Bescheid vom 27.Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gem. Art. 18 Abs.1 b Dublin III – Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art.17 Dublin III – Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH lägen nicht vor. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigen Mitgliedsstaat innerhalb der in Art.29 Abs.1 bzw. Abs.2 Dublin III – Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34 a Abs.1 Satz 1 AsylVfG. Mit am 4.Juli 2014 bei dem Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.Juni 2014 erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 27.Juni 2014 anzuordnen. Nach den derzeitigen aktuellen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass in Ungarn erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber feststellbar seien, so dass im Falle einer Überstellung des Antragstellers die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bestehe. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Ungarn systemische Mängel aufweise. Weder der UNHCR, noch das Hungarian Helsinki Commitee und der European Refugee Council hätten eine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber im Rahmen des Dublin – Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen. II. Der Antrag ist gem. § 80 Abs.5 Satz 1 Alt.1 und Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 75 Abs.1 AsylVfG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb 1 Woche ab Zustellung (§ 34a Abs.2 Satz 1 AsylVfG) gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet, weil die Erfolgsaussichten offen sind und die deshalb gebotene eigene gerichtliche Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse unter Berücksichtigung neuester Erkenntnismittel zugunsten des Antragstellers ausfällt. Nach § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 75 AsylVfG) ganz oder teilweise anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts überwiegt. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Bei offenem Ausgang der Hauptsache sind die Folgen, die einträten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet würde, die Klage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg versagt bliebe (BVerfG, Beschluss vom 12.Januar 2014 – 1 BvR 3606/13; juris). Dabei ist zu berücksichtigen, ob nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen zu befürchten sind (BVerfG, Beschluss vom 22.Dezember 2009 – 2 BvR 2879/09 -;juris). Im vorliegenden Fall der Überstellung eines Asylsuchenden in einen anderen Mitgliedsstaat stehen sich dabei das öffentliche Interesse an der wirksamen und effektiven Durchsetzung der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, insbesondere der Dublin – Verordnungen, und die mögliche Verletzung der grundrechtlich geschützten Positionen des Asylsuchenden, wie sie insbesondere in Art.3 EMRK und Art.4 Grundrechtscharta niedergelegt sind, gegenüber. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Klage nach der sich derzeit darbietenden Sach- und Rechtslage als offen zu beurteilen, so dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers abzuwägen ist. Die Abschiebungsanordnung findet in § 34 a Abs.1 Satz 1 AsylVfG ihre Rechtsgrundlage. Gemäß § 34 a Abs.1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Die Zuständigkeit Ungarns im Sinne von § 27 a AsylVfG beruht auf den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 203 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung: ABl.EU L 180 vom 29.Juni 2013, S.31 und 59; im folgenden Dublin – III – VO), die am 19.Juli 2013 in Kraft getreten ist. Vorliegend hat der Antragsteller am 19.Mai 2014 einen Asylantrag gestellt. Nach der Vorschrift des Art.7 Abs.2 Dublin – III – VO, nach der bei der Bestimmung des nach den Kriterien der Dublin – III – VO zuständigen Mitgliedsstaats von der Situation ausgegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt, ist Ungarn zuständig, da der Antragsteller ausweislich der Übernahmenachricht der ungarischen Behörden vom 16.Juni 2014 am 17.April 2014 in Ungarn seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art.3 Abs.2 S.1 Dublin III – VO). Die zuständige ungarische Behörde hat dem Gesuch zugestimmt, so dass die Zuständigkeit nach Art.25 Abs.1 Dublin III – VO gegeben wäre. Eine Rückführung von Asylbewerbern in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des sog. Dublin – Verfahrens ist aber – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts – dann unzulässig, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, juris). Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin – Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement – Verbots hinreichend achtet. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“(vgl. EuGH, a.a.O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GrCh implizieren. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.Juni 2014 – 10 B 35/14; juris). Die Widerlegung o.g. Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. (vgl. BVerwG, a.a.O.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.März 2014 – 1 A 21/12.A -; BVerwG, Urteil vom 20.Februar 2013 – 10 C23/12 -; juris). Gemessen an diesen Maßgaben spricht derzeit bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und möglichen summarischen Prüfung einiges dafür, dass die Abschiebungsanordnung bezüglich Ungarn rechtswidrig ist, weil die Beantwortung der Frage, ob in Ungarn systemische Mängel im Asyl – und Aufnahmeverfahren vorliegen, derzeit als offen anzusehen ist. Zwar stellt – wie das VG Düsseldorf (Beschluss vom 16.Juni 2014 13 L 141/14.A) und das VG Stade ( Beschluss vom 14.Juli 2014 – 1 B 862/14) ausführen - der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1.Juli 2013 wieder Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und Ungarn diese neuen Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwendet, für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems dar. Denn auch das unionsrechtliche Regelungssystem geht seinerseits davon aus, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern – wenn auch unter engen Voraussetzungen – im Einzelfall möglich ist. Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragten (Neufassung) – im Folgenden: AufnahmeRL, geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen rechtlichen Rahmen vor. Auch macht Ungarn ersichtlich nicht mehr in einem so umfassenden Umfang von den neuen Haftregelungen Gebrauch wie noch im Zeitraum bis zum 1.Januar 2013 nach der früheren Rechtslage. Aus dem Schreiben des UNHCR vom 9.Mai 2014 an das VG Düsseldorf zum Verfahren 13 L 172/14.A, dem Bericht des Hungarian Helsinki Committee – HHC – zur Asylhaft und zu den Dublin – Verfahren in Ungarn (Stand: Mai 2014) und dem Ungarn – Länder – Bericht des AIDA (Asylum Information Database (Stand: 30.April 2014) lassen sich jedoch Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, insbesondere willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Inhaftierungspraxis, der die Asylbewerber rechtsschutzlos ausgeliefert zu sein scheinen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.Juni 2014 – 13 L 141/14.A;VG München, Beschluss vom 26.Juni 2014 – M 24 S 14.50325;VG Oldenburg, Beschluss vom 18.Juni 2014 – 12 B 1238/14;VG Sigmarinen, Beschluss vom 22.April 2014 – A 5 K 972/14; juris) entnehmen. Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen im Beschluss des VG Düsseldorf vom 16.Juni 2014 – 13 L 141/14.A– an: 72 Vielmehr werden Asylbewerber nur mündlich über die Gründe ihrer Inhaftierung informiert und erhalten die - nicht mit einer Begründung versehene - Haftanordnung noch dazu ausschließlich in ungarischer Sprache, 73 vgl. aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 56. 74 was jedenfalls die Überprüfbarkeit der Anordnung und die Inanspruchnahme von Rechtsschutz für den Asylbewerber deutlich erschweren dürfte. 75 Dass vor der Anordnung der Haft eine - lediglich nicht schriftlich dokumentierte - Einzelfallprüfung erfolgt, ergibt sich ebenfalls nicht. Nach den Angaben im aida Länderbericht soll die Asylhaft nach der ungarischen Rechtslage zwar auf der Grundlage einer Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls und nur dann erfolgen, wenn - s.o. - keine weniger einschneidenden Alternativen in Betracht kommen. Die Erfahrung zeige aber, dass Haftanordnungen gerade ohne eine solche Einzelfallprüfung ergingen und Haftalternativen nicht geprüft würden. Auch würden zur Verfügung stehende Instrumente zur Überprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung in der Praxis nicht angewendet, 76 vgl. aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 51. 77 Vielmehr sei vollkommen intransparent und daher nicht vorhersehbar, welche Asylbewerber in Ungarn verhaftet würden und welche nicht und warum, 78 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 3, S. 2. 79 Damit sehen sich aber grundsätzlich alle Asylbewerber bei der Erstantragstellung dem nicht einschätzbaren Risiko einer willkürlichen Inhaftierung ausgesetzt. ….. 83 Soweit ausweislich des aida Länderberichts nach neuem Recht unbegleitete Minderjährige nicht inhaftiert werden dürfen und alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern - obwohl rechtlich möglich - tatsächlich nicht in Asylhaft genommen werden, 84 vgl. aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 48; andererseits sind andere besonders verletzliche Personen, z.B. ältere Menschen, oder Menschen mit körperliche oder geistigen Erkrankungen/Behinderungen, nicht von der Asylhaft ausgenommen sind und es bestehen auch keine ausreichenden Mechanismen, um diese Personen im Asylverfahren rechtzeitig zu identifizieren, S. 56, 85 bleibt schon offen, ob dies auch auf die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer zutrifft, der der Antragsteller zugehört. Jedenfalls gehört der Antragsteller aber ersichtlich nicht zu diesen besonders geschützten Personengruppen, die nach der aktuellen Erkenntnislage von einer Asylhaft tatsächlich verschont bleiben. 86 Es ist andererseits nicht ersichtlich, dass die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten wenigstens nachträglich eine ausreichende und wirksame rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierungsentscheidung bzw. ihrer Fortdauer gewährleisten könnten. Im Gegenteil bewerten die aktuellen Erkenntnismittel die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten als vollkommen ineffektiv und im Ergebnis wirkungslos. Selbständige Rechtsbehelfe stehen gegen die behördliche Anordnung der Asylhaft nicht zur Verfügung, 87 vgl. aida National Country Report Hungary, a.a.O., S. 56 unten; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, a.a.O., zu Frage 7, Seite 6; Information Note des Hungarian Helsinki Committee von Mai 2014, S. 13 ff., a.a.O. . 88 Die Überprüfung der Haftanordnungen erfolgt vielmehr im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftüberprüfung erstmals nach 72 Stunden, anschließend dann - weil die Behörden regelmäßig die Verlängerung der Haft um jeweils weitere 60 Tage beantragen - in einem 60-Tage-Rhythmus. Die zuständigen Gerichte setzen dabei die Überprüfungstermine im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen von 5 bis 15 Inhaftierte gleichzeitig an, so dass für jeden Fall nur wenige Minuten zur Verfügung stehen. 89 vgl. auch aida-report, a.a.O., S. 57; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 zu Frage 7, S. 7. 90 Eine einzelfallbezogene Überprüfung, ob die Haftanordnung rechtmäßig war und der Haftgrund fortbesteht, dürfte - zumal die Haftgründe und sonstigen behördlichen Erwägungen wie ausgeführt in der behördlichen Anordnung nicht schriftlich fixiert sind - den Gerichten unter diesen Umständen kaum möglich sein, 91 so auch Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 7, Seite 7. 92 Erschwerend kommt hinzu, dass inhaftierte Asylbewerber zwar Anspruch auf einen kostenlosen Rechtsbeistand haben, diese Rechtsbeistände aber in den Haftprüfungsterminen normalerweise keine Einwände gegen die Verlängerung der Haftdauer erheben und regelmäßig auch nur in der ersten Überprüfung (nach 72 Stunden Haft) von Amts wegen zur Verfügung gestellt werden. Bei den späteren, wegen der regelmäßig erfolgenden Haftverlängerungen um 60 Tage grundrechtlich noch bedeutsameren Folgeüberprüfungen steht Asylantragstellern diese rechtliche Unterstützung in der Praxis dagegen regelmäßig nicht mehr zur Verfügung, 93 vgl. aida, National Country Report Hungary, a.a.O., S. 57. 94 Hierzu fügt sich, dass nach einer Untersuchung, die das höchste Gericht Ungarns (Kuria) in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt hat, lediglich in drei von 5.000 bzw. 8.000 Fällen, die automatische Haftüberprüfung (durch dieselben Gerichte, die auch nach neuem Recht für die Überprüfung zuständig sind), tatsächlich zu einer Aufhebung der Haftanordnung geführt hat, 95 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 7, Seite 7; aida National Country Report Hungary, a.a.O., Seite 57. 96 Damit spricht nach den aktuellen Erkenntnissen viel dafür, dass das vorhandene Rechtsschutzsystem ungeeignet ist, um Asylbewerbern wirksamen Schutz vor einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung von regelmäßig erheblicher Dauer zu bieten. 97 Soweit das ungarische Asylrecht neben der automatischen Haftprüfung vorsieht, dass der Asylbewerber gegen die Anordnung der Asylhaft eine sog. "objection", also wohl einen Einspruch, erheben kann, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem UNHCR ist seit der Wiedereinführung der Asylhaft zum 1. Juli 2013 kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein solcher Einspruch tatsächlich erhoben worden ist. Nach Einschätzung des UNHCR werden Asylbewerber in der Praxis überhaupt nicht über diesen Rechtsbehelf informiert bzw. seitens der zuständigen Behörden mit dem Hinweis darauf, dass dieser Rechtsbehelf ungeeignet sei, die Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung anzugreifen, von einer Einlegung abgehalten, 98 vgl. Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, zu Frage 7, Seite 6. 99 Zu alledem fügt sich schließlich, dass Asylbewerber, die inhaftiert werden, nach den vorliegenden Erkenntnismitteln mit großer Wahrscheinlichkeit die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens inhaftiert bleiben. Die maximale Haftdauer der seit dem 1. Juli 2013 neu geregelten Asylhaft beträgt sechs Monate und auch die durchschnittliche Haftdauer wird derzeit mit 4 bis 5 Monaten angegeben, reicht also deutlich an die rechtlich zulässige Höchsthaftdauer heran, 100 vgl. aida National Country Report Hungary, a.a.O., S. 51 und 49. Soweit Dublin – Rückkehrer nach der Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 9.Mai 2014( zu Frage 3, S.2) nach ihrer Rückkehr im Allgemeinen inhaftiert werden, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, da es nach der Auskunftslage hinsichtlich dieser Personengruppe jedenfalls an jeder individuellen Prüfung der Haftvoraussetzungen und Haftgründe zu fehlen scheint. Vorbehaltlich einer Bestätigung und Konkretisierung im Hauptsacheverfahren ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass Dublin – Rückkehrer im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Ungarn ohne Angabe von Gründen und ohne eine Prüfung ihrer individuellen Umstände inhaftiert werden, sonstige Asylbewerber grundsätzlich jedenfalls dem Risiko einer willkürlichen Inhaftierung ausgesetzt sind, und beide Gruppen mangels wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten die Anordnung der Haft bzw. die Haftfortdauer nicht mit Aussicht auf Erfolg überprüfen lassen können. Eine solche Inhaftierungspraxis steht nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Mindeststandards der Richtlinie 2013/33– Aufnahmerichtlinie – die in Art. 8 die Inhaftierung von Asylbewerbern als Ausnahme vorsieht. Art. 9 Abs.1 Satz 1 der AufnahmeRLl sieht vor, dass Asylbewerber nur für den kürzest möglichen Zeitraum in Haft genommen werden, was bei einer Regelverlängerung im 60-Tage-Rhythmus nicht gewährleistet scheint. Dies gilt auch für die in Art. 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und 5 geregelten Anforderungen an die Haftanordnung. Denn danach sind die sachlichen und rechtlichen Gründe der Haft anzugeben und der Asylbewerber ist in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren. Die im Allgemeinen stattfindende Inhaftierung von Dublin – Rückkehrern, die von den zuständigen Behörden mit der Fluchtgefahr nach erfolgter Rücküberstellung begründet wird (Auskunft UNHCR an das VG Düsseldorf vom 9.Mai 2014, zu Frage 3, S2.), steht darüber hinaus nicht in Einklang mit dem Wortlaut von Art. 8 AufnahmeRL, der in Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b vorsieht, dass ein Antragsteller in Haft genommen werden darf, “um Beweise zu sichern, auf die sich ein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht“. Unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnisse erscheinen die Erfolgsaussichten der Klage derzeit offen (ebenso VG München, Beschluss vom 26.Juni 2014 – M 24 S 14.50325; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.Juni 2014 – 12 B 1238/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.Juni 2014 – 13 L 141/14.A; juris). Bei der danach gebotenen Interessenabwägung hält es das Gericht einstweilen nicht für zumutbar, den Antragsteller im Fall einer Rückführung nachträglich nicht wieder rückgängig zu machenden Rechtsbeeinträchtigungen u.a. der möglichen Gefahr einer monatelangen Inhaftierung und damit Verletzung unionsrechtlicher Grundrechte auszusetzen. Daher muss das öffentliche Interesse an einer effektiven Umsetzung der Dublin – III – Verordnung hinter dem Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden, einstweilen zurücktreten. Dem steht die neuere Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3.Juli 2014 – 71932/12 –, wonach auch nach dem Inkrafttreten der ungarischen Asylrechtsänderungen zum 1.Juli 2013 systemische Mängel verneint werden nicht entgegen, denn diese Entscheidung berücksichtigt nicht die oben zitierten neueren Erkenntnisse. Aus den genannten Gründen war auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen hinreichender Erfolgsaussichten der Klage gem. §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ff. ZPO stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).