Urteil
6 E 3057/99
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2000:0811.6E3057.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der erkennende Richter hält die Klage mit dem gestellten Antrag für zulässig als Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. so für eine derartige Konstellation auch OVG Münster, 06.04.1976 - II A 242/74 - DÖV 1976, 673, hier interessierend: S. 675). Der Kläger begehrt in der Sache festzustellen, dass aus bestandskräftigen Heranziehungsbescheiden nicht (mehr) vollstreckt werden darf, weil die hierin titulierten Forderungen durch Aufrechnung zwischenzeitlich erloschen sind. Zur Zulässigkeit von gerichtlichen Klagen mit einem derartigen Rechtsschutzziel hat das OVG Münster (a. a. O.) ausgeführt: “Die VwGO enthält weder eine spezielle Regelung darüber, wie die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakt entstandenen, den Verwaltungsakt als Rechtsgrund betreffenden Einwendungen zur Abwehr von Zwangsmaßnahmen der Behörden gerichtlich geltend gemacht werden können, noch eine Regelung darüber, wie - auch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit entstandene - Einwendungen zu behandeln sind, die, weil sie keine Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts haben, allenfalls ein Hindernis für dessen Vollzug bilden. Der 3. Senat des Gerichtshofes hat deshalb (ohne eine Unterscheidung nach der Rechtsnatur der Einwendungen zu treffen) für den Fall, dass das Rechtsschutz-begehren schlechthin auf die Abwehr der Vollstreckung aus nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides entstandenen Gründen gerichtet ist, in ent-sprechender Anwendung des § 767 ZPO die Vollstreckungsabwehrklage auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für zulässig erachtet .... . Diesen Rückgriff auf die in der ZPO normierte prozessuale Gestaltungsklage steht jedoch der durch § 173 VwGO normierte Vorrang der Regelung der VwGO dann entgegen, wenn Klagen gegen die Durchsetzung des VA nach § 42 oder § 43 VwGO zulässig sind ... . Es mag dahingestellt bleiben, ob und in welchen Fällen danach Raum für eine Anwendung des § 767 ZPO bleibt. Für den ... Fall der Geltendmachung eines Erfüllungseinwandes jedenfalls kann ausreichender Rechtschutz durch eine dem Ziel der Vollstreckungsabwehrklage weitgehend entsprechende Feststellungsklage gewährt werden; sie ist zweckmäßig zu richten auf die Feststellung, dass ein zu vollstreckender Anspruch nicht mehr besteht oder aber bei Vollzug des Verwaltungsakts nicht bestanden hat. Denn durch die Feststellung, dass die in dem fortbestehenden Leistungsbefehl genannte Verbindlichkeit des Pflichtigen nicht (mehr) vorhanden ist, steht für den Vollstreckungsgläubiger bindend fest, dass eine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vornahme von Vollstreckungshandlungen nicht vorliegt, eine gleichwohl vorgenommene Vollstreckung somit unzulässig wäre. ... Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist auch zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass ein zu vollstreckender Anspruch aus den Heranziehungsbescheiden fehlt bzw. gefehlt hat. Im Hinblick auf den reinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Aspekt eines Rechtsschutzbegehrens der vorliegenden Art ist das Feststellungsinteresse stets dann zu bejahen, wenn die Behörde erkennen lässt, dass sie den vom Schuldner erklärten Erfüllungseinwand nicht gelten lassen, sondern vielmehr aus dem Bescheid im Wege der Vollstreckung vorgehen will. Denn mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Feststellungsurteils steht für den Vollstreckungsgläubiger bindend fest, dass die Verbindlichkeit, wegen der vollstreckt werden soll, nicht mehr besteht; die gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Behörde ist damit gehindert, gegen den Schuldner vorzugehen. Ist aber für das abwehrende Verhalten der Behörde bereits die erstrebte Feststellung ausschlag-gebend, dann ist das auf diese Feststellung gerichtete Interesse des Schuldners zugleich auch im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO als berechtigt anzusehen. Ohne Einfluss auf die Annahme des Feststellungsinteresses ist der Umstand, dass die Behörde mittlerweile bereits vollstreckt hat, oder aber, dass - wie hier - die Klägerin dem Heranziehungsbescheid zur Abwendung angekündigter Zwangsmaßnahmen von selbst nachgekommen ist, die Bescheide somit “freiwillig voll-zogen” hat. Denn sollte die Behörde, was aufgrund des Feststellungsurteils bindend feststünde, mit der Vollstreckung eine endgültige oder zumindest zeitweise nicht vollziehbare Verbindlichkeit beigetrieben oder angenommen haben, so würde eine auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen und/oder Rückgewähr der Leistung gerichtete Klage stets Erfolg haben, so dass im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Art. 20 Abs. 3 GG davon auszugehen ist, dass die Behörde von sich aus die getroffenen Vollstreckungs- oder Vollzugsmaßnahmen aufheben und die zu Unrecht empfangene Leistung zurückgewähren wird ... .” Der erkennende Richter schließt sich dieser Auffassung an (vgl. zum Vorrang der Feststellungsklage nach § 43 VwGO auch HessVGH, 04.05.1988 - 4 TH 3493/86, NVwZ-RR 1989, 507). Daher bleibt der hier vor-liegende Klageantrag auch zulässig, nachdem der hiesige Kläger ebenfalls zur Abwendung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen von sich aus die Forderungen aus den Anschlusskostenbescheiden beglichen hat und die Zwangsvollstreckung damit beendet worden ist. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erscheint es im Verwaltungsprozess nicht notwendig, nach Beendigung der Zwangsvollstreckung den Antrag umzustellen auf Erstattung des vom Vollstreckungsgläubiger Empfangenen (vgl. zu der Notwendigkeit dieser Antragsänderung bei der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO: Zöller, Zivilprozessordnung, § 767 Rdnr. 8). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus den beiden Bescheid über Anschlusskostenerstattung unzulässig sei, kann nicht getroffen werden. Die Forderungen aus den Bescheiden vom 13.02.1996 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (im folgenden: HKAG) i. V. m. § 226 Abgabenordnung (AO) erloschen, noch ist der Kläger nach Treu und Glauben so zu behandeln, als ob dies der Fall sei. Dem Kläger steht zwar der Anspruch über 3.440,00 DM Prozesszinsen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 b HKAG i. V. m. § 236 AO aus dem Bescheid vom 08.10.1999 zu. Diese Forderung ist jedoch ihrerseits erloschen durch Aufrechnung gegen die Forderung der Beklagten auf Stundungszinsen aus dem Bescheid vom 15.01.1999 in Höhe von 3.522,00 DM, so dass sie für eine Aufrechnung des Klägers nicht mehr zur Verfügung steht. Im Einzelnen: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a HKAG i. V. m. § 226 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen sowie für die Aufrechnung gegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Hiernach ist für eine Aufrechnung erforderlich die beidseitige Fälligkeit gleichartiger Leistungen (§ 387 BGB). Sobald derart aufrechnungsgeeignete Forderungen einander gegenüberstehen, bewirkt die Aufrechnungserklärung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten (§ 389 BGB). Die erste Aufrechnungserklärung des Klägers vom 27.07.1999 konnte nicht ein Erlöschen der Forderungen aus Wasser- und Abwasserhausanschlusskosten bewirken, weil dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine fällige Gegenforderung auf Prozesszinsen zustand. Prozesszinsen gem. § 236 AO werden nämlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 b HKAG i. V. m. §§ 239, 155 AO durch Bescheid festgesetzt (s. Tipke/Kruse, AO, § 239 Rdnr. 2). Die Fälligkeit kann dann erst mit der Festsetzung eintreten (s. Klein, AO, § 226 Rdnr. 6; Tipke/Kruse, a. a. O., Rdnr. 14 c). Eine vor Fälligkeit des Erstattungsanspruches erklärte Aufrechnung geht ins Leere und wird auch nicht bei Fälligkeit nachträglich wirksam (Klein, a. a. O.). Die Erstattungszinsen sind jedoch erst mit Bescheid vom 08.10.1999 festgesetzt worden. Somit ging auch die weitere Aufrechnungserklärung vom 21.09.1999 ins Leere. Die am 08.10.1999 fällig gewordene Prozesszinsenforderung ist dann durch die Erklärung der Beklagten, mit einer Aufrechnung aus dem Stundungszinsbescheid vom 15.01.1999 über 3.522,00 DM einverstanden zu sein, gem. § 389 BGB erloschen. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass die Erklärung der Antragsgegnerin eine wirksame Aufrechnungserklärung gem. § 388 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger darstellt. Die Formulierung, sie “erkläre sich mit einer Aufrechnung einverstanden” stellt keine Erklärung unter einer Bedingung dar und ist von einem verständigen Empfängerhorizont aus als Aufrechnungserklärung anzusehen. Hierfür spricht insbesondere, dass das Leistungsgebot nur in Höhe des Differenzbetrages von 82,00 DM erlassen worden ist. Auch bestand die Gegenforderung aus dem Stundungszinsbescheid vom 15.01.1999 und war fällig. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 15.011.1999 die Stundungszinsen in der Höhe zutreffend auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Nr. 5 b HKAG, 234, 238, 239 AO festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Festsetzung von Stundungszinsen nicht ausgeschlossen, wenn eine Hauptforderung, die ratenweise gestundet worden ist, sich als rechtswidrig erweist und verwaltungsgerichtlich aufgehoben worden ist. Vor der Einfügung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO zum 01.01.1994 war die Rechtsprechung allerdings von der Akzessorität der Stundungszinsschuld gegenüber der Hauptforderung ausgegangen und dies bedeutete, dass im Falle einer Minderung der gestundeten Steuerschuld eine Herabsetzung der Stundungszinsen zu erfolgen hatte (s. BFH, 18.07.1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212 und 18.07.1991 IV R 77/87, BFH/NV 1992, 150 jeweils m. w. N.). Diese Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber aber für unbefriedigend und wenig praktikabel gehalten und deshalb durch das zum 01.10.1994 in Kraft getretene Steuerbereinigungsgesetz mit Einfügung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO die Akzessorität der Zinsen von der gestundeten Steuerschuld eingeschränkt (s. Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., § 234 Rdnr. 14/1). In der Gesetzbegründung heißt es hierzu: “Der neue Satz 2 soll sicherstellen, dass die Festsetzung von Stundungszinsen durch eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 129 AO nicht berührt wird. Maßgebend für die Festsetzung von Stundungszinsen ist damit allein der gestundete Steueranspruch nach den Verhältnissen bei Ablauf der Stundung” (BT-Ds 12/5630 und 12/5764 Begründung zu Nr. 24 Art. 20 Steuerbereinigungsgesetz). Der Vorschrift des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO lässt sich nicht entnehmen, dass sie keine Anwendung finden soll, wenn ein Abgabenbescheid durch das Verwaltungsgericht auf-gehoben wird (so bereits Kammer im Verfahren 6 G 3056/99). Ansonsten könnte nämlich die Verwaltungsbehörde darüber disponieren, ob der Abgabenpflichtige Stundungszinsen bezahlen muss, dadurch, dass sie einen Abgabenbescheid - etwa um einem gerichtlichen Unterliegen zuvor zu kommen - von sich aus aufhebt. Die Neuregelung in § 234 Abs. 1 Satz 2 AO will alle Fälle einer nachträglichen Aufhebung von Abgabenbescheiden erfassen, unabhängig davon, ob die Aufhebung durch die Behörde selbst oder durch gerichtliches Gestaltungsurteil erfolgt. Dies entspricht dem Anliegen der Gesetzesänderung, die Akzessorität der Zinsforderung von der Hauptforderung für den Zeitraum ab Ablauf der Stundung aufzuheben. Die Rechtslage wird damit angeglichen an die entsprechende Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO für die Geltendmachung von Säumniszuschlägen. Auch die Säumniszuschläge sind von der materiellen Richtig-keit des Bescheides über die Hauptforderung unabhängig und fallen auch dann an, wenn die Hauptforderung sich als rechtswidrig erweist (s. BVerwG, 08.07.1998 - 8 C 31.96 -, KStZ 1999, 95; HessVGH, 18.05.1988 - 5UE 2212/84 -, NVwZ-RR 1989, 324; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 24 Rdnr. 56 m. w. N.). Der Abgabenpflichtige kann dem Entstehen von späteren Zinsforderungen für rechtswidrige Abgabenbescheide allein, aber wirksam dadurch entgehen, dass er die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides beantragt (s. Klein, AO, § 234 Rdnr. 3. Dann ist sichergestellt, dass Aussetzungszinsen gem. § 237 AO nur erhoben werden, wenn Rechtsbehelfe gegen die Hauptforderung endgültig keinen Erfolg gehabt haben. Vorliegend hat der Kläger keine Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die somit im Bescheid vom 15.01.1999 zu Recht festgesetzte Stundungszinsenfor-derung war zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Beklagten am 08.10.1999 auch fällig. Ein Widerspruch gegen einen Stundungszinsenbescheid entfaltet gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keinen Suspensiveffekt (BayVGH, NVwZ 1987, 63; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 60; Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 80 Rdnr. 16; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, § 54 Rdnr. 4). Denn Stundungszinsen haben für die öffentliche Hand Finanzierungsfunktion. Die Aufrechnung durch den Abgabengläubiger wird weiter nicht gem. § 226 Abs. 3 durch die Einlegung eines Rechtsmittels gehindert. Es handelt sich bei dem Rechtsmittel des Steuerpflichtigen schließlich auch nicht um eine zu beachtende Einrede i. S. d. § 390 Satz 1 BGB (s. Tipke/Kruse, § 226 AO Rdnr. 16). Die Stundungszinsen sind auch in vollem, von der Beklagten errechnetem Umfang entstanden. Nach § 234 Abs. 1 Satz 1 AO bleiben bei der Aufhebung eines Abgabenbescheides nach Ablauf der Stundung die bis zur Aufhebung des Bescheides entstandenen Zinsen unberührt. Im vorliegenden Fall sind zwar die Abgabenbescheide durch Urteile des Verwaltungsgerichts bereits im Januar 1998 und mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stundung des Restbetrages von 3.644,00 DM noch nicht abgelaufen war, aufgehoben worden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ab Januar 1998 für den damals noch ausstehenden Restbetrag von 3.644,00 DM keine Stundungszinsen mehr hätten erhoben werden können. Denn die Urteile des Verwaltungsgerichts sind erst im März 1999 nach Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung rechtskräftig geworden. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ist jedoch abzustellen, da es sich bei dem verwaltungsgerichtlichen Urteil um ein Gestaltungsurteil handelt, das zu einer Änderung der Rechtslage erst mit Rechtskraft führt (s. auch Klein, AO, § 233 a Rdnr. 11 a. E.). Bei Eintritt der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Urteile im März 1999 war die Stundung jedoch insgesamt abgelaufen. Somit sind durch die wirksame Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 08.10.1999 die sich zu diesem Zeitpunkt aufrechnungsgeeignet gegenüberstehenden Forderungen aus Prozesszinsen und Stundungszinsen in Höhe von 3.440,00 DM gem. § 389 BGB erloschen. Die späteren Aufrechnungserklärungen des Klägers gingen damit ins Leere und konnten kein Erlöschen der Forderungen aus Wasser- und Abwasseranschlusskosten mehr bewirken. Auch die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 10.08.2000 und die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2000 konnten zu keiner anderen Überzeugung des erkennenden Richters führen. Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 10.08.2000 darlegt, das Verwaltungsgericht habe im Eilbeschluss unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger noch vor Aufrechnung der Beklagten bereits am 27.07.1999 und am 21.09.1999 Aufrechnungserklärungen abgegeben habe, ist dies unzutreffend. Vielmehr befasst sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.02.2000 ausdrücklich mit diesen beiden Aufrechnungserklärungen des Klägers und berücksichtigt auch, dass diese Erklärungen vor dem Erlass des Bescheides vom 08.10.1999 erfolgt sind (S. 6 des Beschlusses). Soweit der Kläger (sinngemäß) weiterhin einwendet, jedenfalls müsse er nach Treu und Glauben so gestellt werden, als ob zuerst er seine Aufrechnungserklärung abgegeben habe, da er seinen Willen hierzu schon vor dem 08.10.1999 dokumentiert habe und die Beklagte durch die Wahl des Zeitpunktes für den Erlass des Prozesszinsenbescheides dem Kläger jede Aufrechnungsmöglichkeit aus der Hand nehmen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Treuwidrigkeit im Verhalten der Beklagten nicht zu erkennen ist. Die Beklagte will bestandskräftig gewordene Forderungen aus den Bescheiden vom 13.02.1996 vollstrecken. Diese Forderungen haben mit Forderungen auf Prozesszinsen aus aufgehobenen Bescheiden in anderen Verfahren nichts zu tun. Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb man hier die Herstellung eines Zusammenhangs, der sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften, sondern allein aus Treu und Glauben ergeben soll, zulassen müsste. Letztlich geht es dem Kläger auch nicht um Einwendungen gegen die Vollstreckung aus den bestandskräftigen Bescheiden aus dem Jahr 1996 die mit diesen Bescheiden zu tun haben, sondern darum, für die ratenweise gestundeten und später ihrer Rechtsgrundlage enthobenen Beitragsbescheide aus dem Jahr 1994 keine Stundungszinsen bezahlen zu müssen. Dieses Begehren kann der Kläger jedoch in erster Linie dadurch verfolgen, dass er gegen den Stundungszinsbescheid Rechtsmittel führt. Wenn die Beklagte seinen gegen den Stundungszinsenbescheid gerichteten Widerspruch nicht bescheidet, kann er Untätigkeitsklage erheben. Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung aus Treu und Glauben, den Kläger so zu stellen, als ob er aufrechnen könnte. Soweit der Kläger sich schließlich gegen die Auslegung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO in dem Beschluss 6 G 3056/99 wendet, hat er die Intention des Gesetzgebers gegen sich. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO die Rechtslage angleichen an die Situation bei § 240 Abs. 1 Satz 4 AO. Nach letzterer Regelung fallen Säumniszuschläge selbst dann an, wenn später von den Gerichten die zugrunde liegenden Steuerbescheide als rechtswidrig aufgehoben werden. Diese Vorschrift in der Auslegung durch die Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsmäßig erklärt (30.01.1986 - 2 BvR 1336/85 -). Die Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO erscheint aus Sicht des Abgabenpflichtigen aber weniger einschneidend als die Rechtsfolge des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO. Denn die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag - und damit mit Willen des Abgabenpflichtigen - ausgesprochen (s. § 222 Satz 2 AO) und gewährt ihm einen Vorteil, nämlich den Vorteil, trotz Fälligkeit nicht zahlen zu müssen und nicht Säumniszuschläge in Höhe von 12 % pro Jahr, sondern lediglich Stundungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr entrichten zu müssen. Somit erscheint es “erst recht” vom Willen des Gesetzgebers getragen, die Rechtsfolgen des § 234 Abs. 1 Satz 2 AO auch bei einer späteren Aufhebung des Bescheides durch Gerichte eintreten zu lassen. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger möchte erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus zwei Bescheiden über Kostenersatz für Hausanschlussleitungen für unzulässig erklärt wird. Die Beklagte forderte mit zwei Bescheiden vom 13.02.1996 vom Kläger Kostenersatz für die erstmalige Herstellung der Wasseranschlussleitung und der Abwasseranschlussleitung auf dem Grundstück des Klägers in Höhe von insgesamt 3.048,17 DM (1.175,79 DM und 1.872,38 DM). Diese Bescheide sind bestandskräftig, nachdem hiergegen erhobene Klagen vom erkennenden Gericht rechtskräftig als unzulässig abgewiesen worden sind (Az.: 6 E 2267/96 und 6 E 222/96). Mit Schreiben vom 13.10.1999 mahnte die Beklagte die Zahlung der angeforderten Beträge aus den Kostenerstattungsbescheiden an und kündigte die Eintreibung des Betrages im Verwaltungszwangsverfahren für den Fall an, dass die Zahlung nunmehr nicht innerhalb einer Woche erfolge. Zuvor hatte die Beklagte den Kläger mit den Bescheiden vom 01.02.1994 zu einem Wasserbeitrag in Höhe von 11.526,04 DM und einem Abwasserbeitrag in Höhe von 12.118,50 DM herangezogen. Diese Bescheide waren vom erkennenden Gericht durch Urteile vom 09.01.1998 (Az.: 6 E 3429/94 und 6 E 3430/94) aufgehoben worden. Die Urteile waren rechtskräftig geworden, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen durch Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.03.1999 abgelehnt worden war (Az.: 5 UZ 883/98 und 5 UZ 941/98). Für die Bezahlung der Forderungen aus den beiden Beitragsbescheiden hatte der Kläger mit Schreiben vom 07.04.1994 Ratenstundung beantragt, diesem Antrag hatte die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.1994 stattgegeben. Entsprechend dem Schreiben vom 04.07.1994 zahlte der Kläger auf die Wasser- und Abwasserbeiträge zum 01.12.1994 5.000,00 DM, zum 01.12.1997 5.000,00 DM und die Restsumme von 3.644,54 DM zum 01.12.1998. Mit Bescheid vom 15.01.1999 setzte die Beklagte nach Eingang der restlichen Wasser- und Abwasserbeiträge Stundungszinsen in Höhe von 3.522,00 DM fest. Hierbei wurde ein zu verzinsender Betrag in Höhe von 23.600,00 DM für den Zinszeitraum vom 03.03.1994 bis 01.12.1994 zugrunde gelegt, ein zu verzinsender Betrag von 18.600,00 DM für den Zeitraum vom 02.12.1994 bis zum nächsten Zahlungseingang am 02.12.1995, ein Betrag von 13.600,00 D für den Zeitraum vom 08.12.1995 bis zum 02.12.1996, ein Betrag von 8.600,00 DM für den Zeitraum vom 03.12.1996 bis zum 07.12.1997 und ein zu verzinsender Betrag in Höhe von 3.600,00 DM für den Zeitraum vom 08.12.1997 bis zum 01.12.1998. Gegen diesen Stundungszinsenbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.01.1999 Widerspruch ein. Mit einem Schreiben vom 27.07.1999 erklärte der Kläger, soweit es sich bei den von ihm zur Zahlung bis 03.08.1999 erwarteten Beträgen um die Wasser- und Abwasserhausanschlusskosten handele, hinsichtlich derer die Klagen beim Verwaltungsgericht Kassel als unzulässig abgewiesen worden waren, die Aufrechnung mit ihm aus den gewonnenen Prozessen zustehenden Zinsansprüchen. Diese Erklärung wiederholte der Kläger in einem Schreiben vom 21.09.1999. Mit Bescheid vom 08.10.1999 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Prozesszinsen für die erstatteten Wasser- und Kanalanschlussbeiträge auf 3.440,00 DM fest. Weiter heißt es im Bescheid, da die durch Bescheid vom 15.01.1999 festgesetzten Stundungszinsen in Höhe von 3.522,00 DM noch zur Zahlung offenstünden, erkläre die Beklagte sich mit einer Aufrechnung einverstanden. Es werde gebeten, den Differenzbetrag von 82,00 DM bis zum 31.10.1999 zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13.10.1999 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 19.10.1999 erklärte der Kläger die Aufrechnung der festgestellten Zinsforderung über 3.440,00 DM aus dem Zinsbescheid vom 08.10.1999 gegen die Forderung aus den Hausanschlusskosten für Wasser und Kanal über insgesamt 3.048,17 DM. Mit Schreiben vom 22.10.1999 nahm der Kläger den Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 08.10.1999 zurück und erklärte, die Zurücknahme beziehe sich nicht auf das “Aufrechnungsangebot”. Gleichzeitig erklärte er ein weiteres Mal die Aufrechnung des Betrages von 3.440,00 DM gegen die Kostenforderungen vom 13.02.1996 über 1.1075,79 DM und 1.872,38 DM sowie die im Schreiben vom 13.10.1999 enthaltene Mahngebühr über 90,00 DM. Mit Schreiben vom 25.10.1999 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 15.01.1999 über Stundungszinsen. Ebenfalls am 25.10.1999 hat der Kläger beim erkennenden Gericht die vorliegende Klage erhoben. Er legt dar, dass die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden über Wasser- und Abwasserhausanschlusskosten unzulässig sei, weil diese Forderungen durch Aufrechnung erloschen seien. Gleichwohl wolle die Beklagte die Forderung aus diesen Bescheiden im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben. Die Auffassung der Beklagten, sie hätte ihrerseits die zu erstattenden Prozesszinsen gegen die Stundungszinsen aufrechnen können, weshalb seine - des Klägers - Aufrechnung ins Leere gehe, sei unzutreffend. Der Beklagten stehe kein Anspruch auf Stundungszinsen zu, weil die geforderten und ratenweise gestundeten Wasser- und Abwasseranschlussbeiträge rechtskräftig festgestellt rechtswidrig gewesen seien. Die Vorschrift des § 234 Abs. 1 Satz 1 AO behandele nur die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung von Abgaben-bescheiden durch die Verwaltungsbehörde, nicht aber eine verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Der Stundungszinsbescheid vom 15.01.1999 sei daher rechtswidrig, die Beklagte sei zu seiner Aufhebung verpflichtet. Es bestehe daher keine Forderung über 3.522,00 DM, mit der gegen seine Prozesszinsenforderung auf-gerechnet werden könnte. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Stundungszinsforderung wegen des eingelegten Widerspruchs auch nicht bestandskräftig sei, weshalb eine Aufrechnung nicht erklärt werden könne. Schließlich stelle das Schreiben der Beklagten vom 08.10.1999 keine wirksame Aufrechnungserklärung dar. Denn die Beklagte habe in diesem Schreiben keine Aufrechnung erklärt, sondern zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit einer Aufrechnung einverstanden erkläre. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss des Eilverfahrens vom 14.02.2000 die Auffassung vertreten habe, seine Ansprüche auf Erstattung von Prozesszinsen sei durch eine wirksame Aufrechnung erloschen, habe das Verwaltungsgericht nicht erkannt und unberücksichtigt gelassen, dass er bereits am 27.07.1999 und am 21.09.1999 vor der Aufrechnungserklärung der Beklagten Aufrechnungserklärungen seinerseits abgegeben habe. Er habe damit zu erkennen gegeben, dass er mit seinen Ansprüchen aus den Prozesszinsen jedenfalls eine Aufrechnung gegenüber den noch nicht bezahlten Abgabenbescheiden erklären möchte. Die Beklagte habe erst am 08.10.1999, also fast ein halbes Jahr nach der Rechtskraft der Aufhebungsurteile den Prozesszinsenbescheid erlassen und ihm erst damit die von ihm begehrte Aufrechnungslage gewährt. Die Beklagte habe es damit in der Hand gehabt, über die Aufrechnung und damit über sein Gestaltungsrecht zu entscheiden, indem die Erstellung des Bescheides über die Prozesszinsen erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem eine Aufrechnung mit den Forderungen der Beklagten nicht mehr möglich gewesen sei. Die Beklagte müsse sich daher zumindest nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wenn die Aufrechnung vom 27.07.1999 zeitlich mit der Festsetzung der Prozesszinsen vom 08.10.1999 wirksam geworden sei, also noch vor ihrer, der Beklagten, Aufrechnungserklärung. Er, der Kläger, müsse so gestellt werden, dass ihm eine Aufrechnung mit den Prozesszinsen möglich werde. Bedenklich sei weiter die in dem Eilbeschluss geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Betrag aus dem Stundungszinsbescheid als vollwertige Forderung für eine Aufrechnung anzuerkennen, auch wenn davon ausgegangen werde, dass ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe. Denn obwohl er gegen den Bescheid vom 15.01.1999 Widerspruch eingelegt habe, sei es der Beklagten bis jetzt noch nicht gelungen, den Widerspruch zu bescheiden und damit es ihm zu ermöglichen, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Schließlich könne auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren, § 234 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung sei auch dann anwendbar, wenn ein Abgabenbescheid durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben werde, nicht gefolgt werden. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid der Beklagten über eine Wasseranschlussleitung vom 13.03.1996 über 1.175,79 DM und aus dem Bescheid der Beklagten über eine Abwasseranschlussleitung vom 13.02.1996 über 1.872,38 DM für unzulässig zu erklären; hilfsweise festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus diesen Bescheiden rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.