Gerichtsbescheid
6 E 2093/98
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2001:0307.6E2093.98.0A
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Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Heranziehungsbescheide der Beklagten zu Wasser- und Abwasserbeiträgen vom 25.06.1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29.05.1998 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern aufgrund bestehender Nacherhebungspflicht verpflichtet, über die von der Klägerin aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages gezahlten Erschließungskosten für die wasser- und abwassermäßige Erschließung hinaus den vollen Wasser- und Abwasserbeitrag für die Verschaffung der erstmaligen Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen für das Grundstück durch entsprechende Heranziehungsbescheide zu erheben. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 14.07.1999 (6 G 4129/98, Seite 6 Abs. 2 bis Seite 11 Abs. 2 des amtlichen Abdrucks) im Einzelnen ausgeführt: Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Heranziehungsbescheide zu einem Wasser- und Abwasserbeitrag für das jetzige Grundstück der Antragstellerin vom 01.03.1995, die die Antragsgegnerin als der damaligen Grundstückseigentümerin sich selbst gegenüber erlassen hat, nicht gehindert war, die Antragstellerin zur Wasser- und Abwasserbeiträgen nach zu veranlagen. Denn die sachliche (abstrakte) Wasser- und Abwasserbeitragspflicht des Grundstückes der Klägerin sind erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 07.09.1995 und Abschluss des dinglichen Eigentumsübergangs mit Eintragung der Antragstellerin in das Grundbuch erstmals vollständig entstanden. Solange die Antragsgegnerin noch Eigentümerin des Grundstücks war, also Gläubiger und Schuldner eines Beitrages identisch waren, konnte bereits eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück gar nicht entstehen. Dies ist für den Bereich des Erschließungsbeitragsrecht in ständiger Rechtsprechung anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 21.10.1983 (8 C 29/92 – KStZ 1984, 34) entschieden, dass Grundstücke nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn und solange sie im Eigentum der zur Betragserhebung berechtigten Gemeinde stehe mit der Folge, dass für diese Grundstücke eine Beitragsforderung und dem korrespondierend eine Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage nicht entstehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht führt im Einzelnen aus: ”Denn ”da niemand sein eigener Schuldner sein kann”...., kann in bezug auf ein gemeindeeigenes Grundstück ein Rechtsverhältnis mit dem Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen. ... Bei gemeindeeigenen Grundstücken kann es von vornherein nicht zu einem Rechtsverhältnis kommen, wie es auch das Entstehen einer abstrakten Beitragspflicht voraussetzt. Das Entstehen einer Beitragspflicht wird mithin erst ermöglicht, wenn die Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück einem anderen überträgt.” Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Ausbau- und Anschlussbeitragsrecht nach § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (vgl. Urteil der Kammer vom 08.03.1994, - 6 E 127/90(3) -, bestätigt durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, 15.12.1994 – 5 UE 2016/94– ). Mithin konnten die Heranziehungsbescheide vom 01.03.1995 mangels seinerzeit bestehender sachlicher Beitragspflicht des Grundstückes der Antragstellerin keine Rechtswirkungen entfalten und kann die Antragstellerin aus diesen Bescheiden eine für sie günstige Rechtsposition nicht herleiten. Auch die in § 4 des zwischen den Beteiligten geschlossenen notariellen Kaufvertrages vom 07.09.1995 getroffene Kaufpreisabrede steht der Heranziehung der Antragstellerin zu Wasser- und Abwasserbeiträgen im Wege der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Nachveranlagung nicht entgegen. Nach dieser Kaufpreisabrede setzte sich der Gesamtkaufpreis für das jetzige Grundstück der Antragstellerin in Höhe von 31.510,11 DM zusammen aus dem Grundstückskaufpreis von 18.726,50 DM und unter anderem einem ”Wasserbeitrag” zuzüglich 7% Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.724,16 DM und einem ”Abwasserbeitrag” in Höhe von 4.006,60 DM. Diese Beträge entsprechen den in den Bescheiden vom 01.03.1995 festgesetzten Beiträgen. Der Sache nach haben die Beteiligten mit dieser Kaufpreisabrede eine Ablösungsvereinbarung betreffend künftiger Wasser- und Abwasserbeiträge für das von der Antragstellerin später erworbene Grundstück abgeschlossen. Nach herrschender Auffassung, der die Kammer jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren folgt, sind solche Ablösevereinbarungen nicht nur im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch, sondern auch im kommunalen Anschluss- und Ausbaubeitragsrecht zulässig ( vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 2, Rdnr. 52 ff. zu § 8, Stand März 1997; für das Hess. Kommunalabgabengesetz vgl. Rösch, Hessisches Kommunalabgabengesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 11 Rdnr. 26). Auch die weiteren grundsätzlich erforderlichen Voraussetzungen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung waren vorliegend gegeben. Ablösevereinbarungen können in zeitlicher Hinsicht geschlossen werden, solange für das betreffende Grundstück die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Dies war vorliegend der Fall. Die sachlichen Beitragspflichten für das Grundstück der Antragstellerin sind, wie bereits oben ausgeführt, erst nach Abschluss des dinglichen Eigentumserwerbs mit Eintragung der Antragstellerin in das Grundbuch entstanden. Dieser Zeitpunkt lag zweifelsfrei nach dem des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages mit der dortigen Kaufpreisabrede. Die Gemeinde hat sowohl in § 22 Abs. 1 ihrer Wasserversorgungssatzung vom 03.03.1994 als auch in § 17 ihrer Entwässerungssatzung ebenfalls vom 03.03.1994 die Ablösung des Wasser- bzw. Abwasserbeitrages zugelassen und mit dem Hinweis darauf, dass sich der Ablösungsbetrag nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrages bestimmt, hinreichende Ablösungsbestimmungen getroffen. Die Antragstellerin konnte die mit der Antragsgegnerin getroffene Kaufpreisabrede im Grundstückskaufvertrag bei vernünftiger Betrachtungsweise nur dahin verstehen, dass durch den Kaufpreis mit den Bestandteilen ” Wasserbeitrag” und ”Abwasserbeitrag” jedenfalls insoweit angefallene und anfallende Erschließungskosten für das Grundstück abgelöst werden sollten. Soweit die Antragsgegnerin seinerzeit tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, für das zu veräußernde Grundstück seien bereits sachliche Wasser- und Abwasserbeitragspflichten entstanden, ist dies im Rahmen der gebotenen Auslegung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung unbeachtlich, zumal die Antragsgegnerin bei Vertragsschluss die – wenn auch unwirksame – Festsetzung von Wasser- und Abwasserbeiträgen für das Grundstück in den Bescheiden vom 01.03.1995 der Antragstellerin gegenüber nicht offengelegt hat. Indessen kann die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung über die Ablösung der Wasser- und Abwasserbeiträge für das Grundstück im notariellen Vertrag dem Aussetzungsbegehren der Antragstellerin deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich die Ablösungsvereinbarung bei Anlegung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.11.1990 ( 8 C 36/89 – NVwZ 1991, 1096 ) zum Erschließungsbeitragsrecht dargelegten Maßstäbe wegen der nachträglich zu Tage getretenen, erheblichen Differenz zwischen den Ablösungsbeträgen von 1.724,16 DM und 4.006,60 DM und den satzungsgemäßen Wasserbeitrag in Höhe von 3.457,62 DM und Abwasserbeitrag in Höhe von 8.004,50 DM als unwirksam erweist. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in dem vorgenannten Urteil für den Bereich des Erschließungsbeitragsrecht die Auffassung, Ablösungsverträge stießen unabhängig von der allgemein vertragsrechtlichen Frage, ob Änderungen beitragserheblicher Umstände nach Vertragsschluss wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens an den vertraglichen Vereinbarungen zu einem Anspruch einer der Vertragsparteien auf Anpassung des Vertrages führten, auf spezifisch erschließungsbeitragsrechtliche, also fachrechtliche Grenzen, wenn sich herausstelle, dass der vereinbarte Ablösungsvertrag den durch ihn ersetzten Erschließungsbeitrag mehr oder weniger total verfehle. Das Erschließungsbeitragsrecht setze dem Ausmaß einer von den Vertragspartnern hinzunehmende Differenz zwischen der Höhe eines Ablösungsbetrages und der Höhe eines ohne Ablösung auf ein Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrages eine absolute Grenze ohne Rücksicht darauf, ob diese Differenz auf ablösungsspezifische Risiken zurückgehe oder nicht. Diese, aus dem Gebot voller Erschließungsbeitragserhebung (§ 127 Abs. 1 BauGB) und dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitete ”Missbilligungsgrenze” für die noch bzw. nicht mehr hinnehmbare Differenz zwischen Ablösungsbetrag und endgültigem Erschließungsbeitrag legt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen dahingehend fest, die in Rede stehende Grenze sei erst überschritten, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde durchgeführten Beitragsabrechnung herausstelle, dass der Betrag, der dem betroffenen Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrages ausmacht. Bei Überschreiten dieser Grenzen stehe im ersten Fall der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im zweiten dem Grundeigentümer ein Rückzahlungsanspruch zu. Die Kammer hält es jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für gerechtfertigt, diese zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Maßstäbe auch auf Ablösungsvereinbarungen im Bereich des kommunalen Beitragsrecht nach § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes zu übernehmen. Zwar steht es nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 HKAG im Ermessen der Gemeinden, an sich beitragsfähige Maßnahmen mittels Beitragserhebung zu finanzieren. Entscheiden sie sich aber, wie vorliegend die Antragsgegnerin, für eine Beitragsfinanzierung und den Erlass einer entsprechenden Beitragssatzung, sind sie jedenfalls im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung im Wege der (Ermessens-) Selbstbindung verpflichtet, künftig für beitragsfähige Maßnahmen auch Beiträge zu erheben. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG unterstützte Gebot der Abgabengerechtigkeit, da eine gleichmäßige Heranziehung der Grundstücke eines Abrechnungsgebietes zu Beiträgen entsprechend den gewährten Vorteilen gebieten, gilt gleichermaßen auch im kommunalen Beitragsrecht. Vorliegend beträgt die Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Wasser- bzw. Abwasserbeitrag vom 3.452,97 DM bzw. 8.004,49 DM und den Ablösungsbeträgen von 1.724,16 DM bzw. 4.006,60 DM im Wasserbereich 50,07% und im Abwasserbereich 49,95% zu Gunsten der Antragstellerin, also in beiden Fällen etwa die Hälfte. Damit ist die Ablösungsvereinbarung als unwirksam i. S. von nichtig anzusehen. Die Kammer folgt im vorliegenden Eilverfahren auch insoweit dem Bundesverwaltungsgericht in seiner oben genannten Entscheidung. Dort behandelt das Bundesverwaltungsgericht das Über- bzw. Unterschreiten der von ihm gefundenen absoluten Missbilligungsgrenze ebenso wie andere Verstöße von Ablösungsverträgen als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot vertraglicher Vereinbarung über die Tragung von Erschließungskosten, was zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Nur so kann der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts auf das Nichterhebungsrecht der Gemeinde verstanden werden. Auf die Gründe, die zur Abweichung des Ablösungsbetrages von dem satzungsrechtlichen Betrag führen, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorgenannten Entscheidung, das die von ihm gefundene Missbilligungsgrenze ausdrücklich als absolute Grenze bezeichnet, nicht an. Daher kann vorliegend keine Berücksichtigung finden, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Ablösungsbetrag auf die Wasser- und Abwasserbeiträge für das Grundstück auf eine fehlerhafte Anwendung der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung durch die Antragsgegnerin beruht. Ist die zwischen den Beteiligten getroffene Ablösungsvereinbarung infolge des nicht mehr zu billigende Unterschreitens des satzungsrechtlichen Wasser- und Abwasserbeitrages nichtig und damit gänzlich unbeachtlich, ist die Antragsgegnerin berechtigt und – aufgrund bestehender Nacherhebungspflicht – verpflichtet, grundsätzlich den vollen Wasser- und Abwasserbeitrag durch entsprechende Heranziehungsbescheide zu erheben; auf die Kosten der abzurechnenden Maßnahme bereits gezahlte Beträge sind dabei anzurechnen. An diesen Feststellungen hält das Gericht im vorliegenden Klageverfahren ausdrücklich fest. Die Beklagte verfügt nunmehr mit der am 29.09.1999 beschlossenen 10. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 31.03.1994 und der am gleichen Tag beschlossenen 9. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 31.03.1994 über ein für die Heranziehung der Klägerin zu Wasser- und Abwasserbeiträgen gültiges Satzungsrecht. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 14.07.1999 (6 G 4129/98, Seite 2 zweiter Absatz bis Seite 6 zweiter Absatz einschließlich des amtlichen Abdrucks) im Einzelnen ausgeführt: ”Die Antragstellerin hat mit dem Beschluss der 10. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 31.03.1994 und der 9. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 31.03.1994 jeweils am 29.09.1999 in den jeweiligen Artikeln 2 der Änderungssatzungen die nach den getroffenen Feststellungen im Beschluss der Kammer vom 14.07.1999 nichtigen Verteilungsregelungen betreffend die Berücksichtigung von Außenbereichsgrundstücken in § 15 der Wasserversorgungssatzung und § 19 der Entwässerungssatzung jeweils vom 31.03.1994 durch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtete Verteilungsregelungen ersetzt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11.04.1995 - 5 TH 3797/93 -, HSGZ 1995, 407; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Bd. 2, § 8 Rdnr. 881 ff.). In den jeweiligen Artikeln 1 der Änderungssatzungen hat die Antragstellerin den im Beschluss der Kammer vom 14.07.1999 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der den Heranziehungsbescheiden zugrunde gelegten satzungsrechtlichen Schaffungsbeitragssätze Rechnung getragen und eine den gesamten Schaffungsvorgang der Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlage, zu dem auch die räumliche Ausdehnung der jeweiligen Leitungsnetze gehört, erfassende Beitragssatzkalkulation durchgeführt und die Schaffungsbeitragssätze entsprechend festgesetzt. Im Rahmen der der satzungsrechtlichen Beitragssatzregelung zugrunde liegenden Berechnungen ist die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Unterlagen im Wege der sogenannten Rechnungsperiodenkalkulation vorgegangen und hat repräsentativ für die Gesamtzeit der Schaffung leitungsgebundener öffentlicher Einrichtungen und das Stadtgebiet ausgehend von einem Kalkulationszeitpunkt 1999 die Maßnahmen zur leitungsmäßigen Erschließung weiterer Baugebiete und die hierfür entstandenen Aufwendungen der vorangegangenen letzten fünf Jahre ermittelt und für den Zeitraum der folgenden fünf Jahre die noch anstehenden Erschließungsmaßnahmen und Aufwendungen hierfür prognostiziert und den jeweils sich daraus ergebenden Gesamtaufwand auf die innerhalb der Rechnungsperiode neu anschließbaren Grundstücke verteilt. Dies ist weder rechtlich noch rechnerisch zu beanstanden (vgl. zum Erfordernis einer den gesamten Schaffungsvorgang der gesamten leitungsgebundenen Einrichtung erfassenden Kalkulation des Schaffungsbeitrages und zur Zulässigkeit einer Berechnung des Beitragssatzes im Wege der Rechnungsperiodenkalkulation im hessischen leitungsgebundenen Beitragsrecht Lohmann, a. a. O., § 8 Rdnr. 864 - 866). Es verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihren Rechten, dass die Antragstellerin in Art. 3 der 10. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung und der 9. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung das rückwirkende Inkrafttreten der Art. 1 und 2 der Änderungssatzungen zum 01.04.1994 angeordnet hat. Die Rückwirkungsanordnung steht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 KAG in der Fassung durch das 3. Gesetz zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 17.12.1998, in Kraft getreten am 01.01.1999 (GVBl. I 1998, 562 ff., 576). Nach dieser Vorschrift kann eine Abgabesatzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn die eine gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelnde Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt und kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte und sie darf nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstreckt werden, durch welche die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung. Die Art. 1 und 2 der Änderungssatzungen ersetzen die zweifelhaften Beitragssatzregelungen und die nichtigen Verteilungsregelungen in §§ 15 und 19 der Wasserversorgungssatzung und §§ 10 und 14 der Entwässerungssatzung jeweils vom 31.03.1994, die beide am 01.04.1994 in Kraft getreten sind. Die Änderung der Beitragssatzregelungen und der Verteilungsregelungen verstoßen nach dem Ergebnis der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht gegen das sogenannte Schlechterstellungsverbot in § 3 Abs. 2 Satz 3 KAG. Das Gebot, dass sich die Rückwirkung nur auf solche Bestimmungen der neuen Abgabesatzung erstrecken darf, durch welche die Abgabenpflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung (Schlechterstellungsverbot), besagt nach der Auslegung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall der rückwirkenden Ersetzung rechtlich bedenkliche Regelungen durch neue bedenkenfreie die Neuregelung lediglich zu einer Umverteilung der Beitragslast innerhalb des beitragspflichtigen Personenkreises führen, nicht dagegen die Gesamtbelastung aller Beitragspflichtigen erhöhen darf. Es soll verhindert werden, dass sich eine Gemeinde durch eine rückwirkende Satzungsänderung Mehreinnahmen für den Rückwirkungszeitraum verschafft (vgl. HessVGH, Urteil vom 25.03.1993 - 5 UE 953/90 -, HSGZ 1994, S. 67). Die von der Antragstellerin vorgelegte Beitragssatzkalkulation lässt nicht erkennen, dass sie aufgrund der Änderung der Beitragssätze für die Schaffung ihrer Wasserversorgungsanlage und Abwasseranlage und die Ersetzung der Verteilungsregelung betreffend Außenbereichsgrundstücke Mehreinnahmen erzielen wird. Der Umstand, dass nunmehr der ermittelte und prognostizierte Gesamtaufwand für die Schaffung der Gesamteinrichtungen auf alle neu anschließbaren belastbaren Grundstücke verteilt wird, führt lediglich zu einer Verschiebung der Beitragsbelastungen innerhalb des Kreises der Beitragspflichtigen. Es verletzt die Antragsgegnerin auch nicht in ihren Rechten, dass mit der Neuregelung des § 3 Abs. 2 KAG durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene Gesetzesänderung die bis dahin geltende zeitliche Beschränkung der Anordnung der Rückwirkung von Satzungen bzw. Satzungsänderungen auf den Festsetzungsverjährungszeitpunkt außer Kraft getreten ist. Diese Regelung ließ eine Rückwirkung von Satzungsänderungen längstens auf vier dem Jahr der Beschlussfassung der Satzungsänderung vorangehende Jahre zu. Dies hätte vorliegend zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin den im September 1999 beschlossenen Satzungsänderungen nur bis zum 01.01.1995 hätte Rückwirkung beimessen können. Da nach den vorliegenden Unterlagen die sachlichen Beitragspflichten für die vorliegend abgerechnete Schaffungsmaßnahme bereits 1994 entstanden waren, hätte es an einer Verwirklichung des Beitragstatbestandes im zeitlichen Geltungsbereich einer wirksamen Beitragssatzung gefehlt. Die gesetzliche Neuregelung wäre indes nur dann verfassungswidrig und verletzte die Antragsgegnerin dadurch in ihren Rechten, wenn sie auf die Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Regelung vertrauen durfte und dieses Vertrauensinteresse das Interesse des Staates, hier des Landes Hessen, an der Aufhebung der zeitlichen Grenze für die Anordnung der Rückwirkung von Satzungen bzw. Satzungsänderungen auf den Zeitraum der Festsetzungsverjährung überwöge. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Vielmehr überwiegt das Interesse des Staates daran, in den Fällen, in denen sich an die Heranziehung zu Beiträgen für Investitionsmaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden langjährige Verwaltungsstreitverfahren anschließen, in denen die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Beitragssatzungen oder einzelner Satzungsteile festgestellt werden, die praktischen Heilungsmöglichkeiten zu verbessern, um so gravierenden Finanzierungsausfällen entgegenzuwirken (vgl. Begründung des Antrages der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben, LTDs. 14/4286, S. 23) das Interesse der Beitragspflichtigen an der Beibehaltung der nur zeitlich eingeschränkten Heilungsmöglichkeit. Zum einen mussten die zum Kreis der Beitragspflichtigen gehörenden Personen seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes mit der Ermächtigungsnorm zur Erhebung von Beiträgen für Investitionsmaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen in § 11 KAG und im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin aufgrund der seit Jahren bestehenden Wasser- und Abwasserbeitragssatzungen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung damit rechnen, zu Wasser- oder Abwasserbeiträgen herangezogen zu werden. Dies gilt im vorliegenden Fall der Antragsgegnerin auch insoweit, als sie aufgrund des mit der Antragstellerin geschlossenen Grundstückskaufvertrages bereits Erschließungskosten gezahlt hatte, da sie im Zeitpunkt der Verkündung der gesetzlichen Regelung mit den vorliegenden streitgegenständlichen Heranziehungsbescheiden zu weiteren Wasser- und Abwasserbeiträgen herangezogen worden war. Zum anderen ist bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass der über die Beiträge nach § 11 KAG und entsprechenden satzungsrechtlichen Regelungen abzurechnende Investitionsaufwand für öffentliche Einrichtungen - auch - den Beitragspflichtigen zugute kommt, da erst die Schaffung dieser Einrichtung eine erstrebte wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke ermöglicht. Die gesetzliche Neuregelung der Rückwirkungsanordnung in § 3 Abs. 2 KAG erweist sich auch als verhältnismäßig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die bisherige strenge Beschränkung der Rückwirkungsmöglichkeit auf den Festsetzungszeitraum verfassungsrechtlich nicht geboten war, mithin die Gesetzesänderung nicht verfassungsrechtlich Bedenkliches regelt, sondern die Möglichkeit der Rückwirkung von Satzungen bzw. Satzungsänderungen lediglich auf das verfassungsrechtlich zulässige Maß erweitert hat. Insgesamt verfügt die Antragstellerin mit den im September 1999 beschlossenen Satzungsänderungen nunmehr über ein für die Heranziehung der Antragsgegnerin zu Wasser- und Abwasserbeiträgen gültiges Satzungsrecht.” Auch diese Feststellungen in dem genannten Beschluss macht sich das Gericht im vorliegenden Klageverfahren ausdrücklich zu Eigen, so dass nach alledem die Klage insgesamt abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Ziffer 11, § 711 ZPO. Die Klägerin ist die Eigentümerin des Grundstückes Flur 2, Flurstück 93/23, An den Steinländern 10, im Stadtteil Rommerode der Beklagten. Die Beklagte ließ Mitte der 90er Jahre zur Erschließung des Baugebietes ”An den Steinländern”, in dem auch das nunmehr im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück liegt, Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen verlegen. Mit Beschlüssen vom 09.01.1995, jeweils veröffentlicht in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Beklagten, stellte der Magistrat die Fertigstellung einer Teileinrichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage und der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in der Straße An den Steinländern fest. In der Folgezeit ergingen gegenüber den Eigentümern der an die Straße An den Steinländern angrenzenden Grundstücke Heranziehungsbescheide zu Abwasser- und Wasserbeiträgen. Unter anderem überzog die Beklagte, die zu dieser Zeit noch Eigentümerin des Grundstückes An den Steinländern 10 war, sich selbst mit Wasserbeitrags- und Abwasserbeitragsbescheiden, die auf den 01.03.1995 datierten und setzte für das Grundstück einen Abwasserbeitrag in Höhe von 4.006,60 DM sowie einen Wasserbeitrag von 1724,16 DM inklusive 7% Mehrwertsteuer fest. Durch am 07.09.1995 geschlossenen notariellen Kaufvertrag veräußerte die Beklagte das Grundstück Flur 2, Flurstück 93/23, An den Steinländern 10, an die Klägerin. Als Gesamtkaufpreis wurde ein Betrag von 31.510,11 DM vereinbart. In diesem Kaufpreis waren unter anderem enthalten der sich aus dem Bescheid vom 01.03.1995 ergebende Wasserbeitrag sowie der sich aus dem Bescheid vom gleichen Tag ergebende Abwasserbeitrag. Im Zuge einer Überprüfung der Beitragserhebung unter anderem für die leitungsmäßige Erschließung des Baugebietes An den Steinländern im Mai 1997 stellte die Beklagte fest, dass ihr bei der Heranziehung der Eigentümer zu Abwasser- und Wasserbeitragsbescheiden ein Fehler unterlaufen war. Während die Verteilungsregelungen der Abwasser- und Wasserbeitragssatzung die Ermittlung der Beiträge nach dem Summenmaßstab aus Grundstücks- und Geschossfläche vorsah, wurde bei Ermittlung der Heranziehungsbeträge sowohl die maßgebliche Grundstücksfläche als auch die maßgebliche Geschossfläche der einzelnen Grundstücke nur jeweils zur Hälfte berücksichtigt und mit den jeweils festgesetzten Beitragssätzen multipliziert. Dies führte zur Festsetzung von nur etwa 50% der jeweils zu erhebenden Beiträge. Die Beklagte entschloss sich zu einer Nachveranlagung der betroffenen Grundstücke. Mit ”Nachforderungsbescheiden” jeweils vom 25.06.1997 zog sie die Klägerin für das Grundstück Flur 2, Flurstück 93/23 zu einem Wasserbeitrag in Höhe von 1733,46 DM und eine Abwasserbeitrag von 3997,90 DM heran. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide mit Schreiben vom 14.07.1997, bei der Beklagten eingegangen am 15.07.1997, Widerspruch ein. Die Beklagte wies diese Widersprüche nach vorheriger Durchführung des Anhörungsverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.1998 zurück. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26.06.1998, bei Gericht eingegangen am 30.06.1998, gegen die ”Nachforderungsbescheide” und den Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Mit einem Schreiben vom 10.09.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aussetzung der Vollziehung der Heranziehungsbescheide bis zur Entscheidung über die erhobene Klage. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.1998 abgelehnt. Daraufhin hat die Klägerin mit einem bei Gericht am gleichen Tage eingegangenen Schreiben vom 18.12.1998 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer hat mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 14.07.1999 die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten angeordnet (6 G 4129/98), weil sie zwar eine Heranziehung der Klägerin zu Wasser- und Abwasserbeiträgen grundsätzlich als zulässig angesehen hat, jedoch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der der Heranziehung zugrunde liegenden satzungsrechtlichen Verteilungsregelungen betreffend die Veranlagung von Außenbereichsgrundstücken bestanden und zum anderem die Beitragssatzregelungen in den betreffenden Satzungen hinsichtlich des dortigen Schaffungsbeitragssatzes im Hinblick darauf, dass der streitgegenständlichen Veranlagung der Klägerin eine räumliche Erweiterung der Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung zugrunde lag, bedenklich erschien. Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten hat mit Beschlüssen vom 29.09.1999 Änderungssatzungen zu ihrer Wasserversorgungssatzung und Entwässerungssatzung erlassen und zum einen den jeweiligen Beitragssatz für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die städtische Wasserversorgungsanlage und die städtische Abwasserbeseitigungsanlage unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zur Einordnung der räumlichen Erweiterung leitungsgebundener Einrichtungen als Schaffung und dem Erfordernis der Beitragssatzberechnung für leitungsgebundene Einrichtungen aufgrund einer auf das gesamte Einrichtungsgebiet bezogenen Globalberechnung geändert. Der Schaffensbeitrag für die städtischen Wasserversorgungsanlagen beträgt gemäß § 15 der Wasserversorgungssatzung in der Fassung der 10. Änderung nunmehr 2,50 DM je m² Grundstücksfläche und 4,10 DM je m² Geschossfläche; der Schaffensbeitrag für die städtische Abwasseranlage beträgt gemäß § 10 der Entwässerungssatzung in der Fassung der 9. Änderung nunmehr 9,10 DM je m² Grundstücksfläche und 15,10 DM je m² Geschossfläche. Die in den bisherigen Satzungsregelungen festgesetzten Neuerungs- und Erweiterungsbeiträge hat die Beklagte aufgehoben. Des Weiteren beinhalten die Änderungssatzungen vom 29.09.1999 neue Verteilungsregelungen betreffend die Geschossflächen im Außenbereich. Beide Änderungssatzungen hat die Beklagte rückwirkend zum 01.04.1994 in Kraft gesetzt. Mit einem Schriftsatz vom 25.10.1999 hat die Beklagte die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 14.07.1999 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO unter Berufung auf die vorgenommenen Satzungsänderungen beantragt. Die Kammer hat sich in diesem Verfahren die Globalberechnung zur Festsetzung der Schaffensbeitragssätze in den Änderungssatzungen vorlegen lassen und nach deren Prüfung mit Beschluss vom 14.08.2000 ihren Beschluss vom 14.07.1999 abgeändert und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die angefochtenen Bescheide abgelehnt, weil die Beklagte mit ihren Änderungssatzungen nunmehr über ein für die Heranziehung der Klägerin zu Wasser- und Abwasserbeiträgen gültiges Satzungsrecht verfüge (6 G 3063/99). Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage aus, der Erlass von Nachforderungsbescheiden ihr gegenüber scheitere bereits daran, dass sie einen Erstbescheid nie erhalten habe. Vielmehr habe die Beklagte sich selbst mit Bescheiden vom 01.03.1995 zu Wasser- und Abwasserbeiträgen herangezogen. Maßgeblich für ihre Verpflichtung zur Zahlung von Erschließungskosten sei allein der zwischen ihr und der Antragsgegnerin im September 1995 geschlossene notarielle Kaufvertrag. In diesem sei als Teil des Kaufpreises die Zahlung des Wasser- und des Abwasserbeitrages vereinbart gewesen. Insoweit sei die vertragliche Regelung abschließend. Durch den Kaufvertrag seien mithin die Erschließungskosten, soweit sie die wasser- und abwassermäßige Erschließung beträfen, abgegolten. Die Beklagte könne allenfalls den Kaufvertrag anfechten, nicht aber einen Nachforderungsbescheid erlassen. Auf keinen Fall könne die Fehlerhaftigkeit der Berechnung der auf ihr Grundstück entfallenden Erschließungskosten zu ihren Lasten gehen. Es sei insbesondere nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, wenn behördliche Fehler ohne weiteres zu Lasten der Bürger durch die nachträgliche Änderung von Gesetzen und Satzungen korrigiert werden könnten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 25.06.1997 zu Wasser- und Abwasserbeiträgen in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29.05.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.01.2001 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten wurden mit Verfügung vom 11.01.2001, zugestellt am 20.01.2001 und 22.01.2001 zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) sowie die Gerichtsakten der zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 G 4129/98 und 6 G 3063/99 verwiesen.