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Urteil

6 E 818/03

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2005:0225.6E818.03.0A
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Leitsätze
Der Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht ist mit dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff identisch.
Tenor
1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 13.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21.03.2003 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht ist mit dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff identisch. 1. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 13.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21.03.2003 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Streitfall konnte das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf einvernehmlich verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 13. 12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21.03.2002 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu einer Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 18.01.1999 bis 30.11.2001 ist die auf § 7 Abs. 2 Hess.KAG beruhende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Kassel vom 01.01.1998 -Zweitwohnungssteuersatzung - . Steuergegenstand ist gemäß § 2 Ziffer 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Es handelt sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandssteuer, die nach Art. 105 Abs. 2 a GG und § 7 Abs. 2 Hess.KAG von der Beklagten erhoben werden darf. Sie besteuert die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Einkommensverwendung, die mit der Haltung einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung, also zur Nutzung durch den Inhaber selbst oder seiner Familie verbunden ist (§ 2 Ziffer 2 Zweitwohnungssteuersatzung). Steuergut ist demnach die in der Haltung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, 11 C 12.99 , BVerwGE 111, 122). Eine Wohnung ist mithin nur dann Gegenstand einer Zweitwohnungssteuer, wenn der Inhaber daneben über eine Hauptwohnung verfügt, die Zweitwohnung der persönlichen Lebensführung dient und darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht bestimmte Anforderungen erfüllt. Hierzu gehört nach der Überzeugung des Gerichts eine nach der Verkehrsauffassung zu bestimmende Mindestgröße und zudem ein innerhalb der abgeschlossenen Wohneinheit liegender Sanitärraum sowie eine Kochgelegenheit. Hierbei folgt das Gericht dem vom Bundesfinanzhof entwickelten Wohnungsbegriff zum Einkommensteuer-, Grunderwerbssteuer- sowie Bewertungsrecht, wobei der Wohnungsbegriff in den einzelnen Gesetzen keine eigene Definition erfahren hat. Danach ist unter einer Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts auf Dauer ermöglichen. Dazu ist es u.a. erforderlich, dass die Wohneinheit eine nach der Verkehrsauffassung zu bestimmende bestimmte Fläche nicht unterschreitet, die Räume eindeutig von anderen Räumen baulich getrennt sind und in sich eine abgeschlossene Einheit bilden, einen eigenen Zugang aufweisen sowie mindestens aus einem Zimmer, Bad und WC und Flur und Kochgelegenheit bestehen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 1990, II R 182/87, BFHE 160, 335; BFH, Urteil vom 14. Januar 2004, IX R 82/00, BFH/NV 2004, 777; FG Bremen, Urteil vom 14.10.1999, 496147 K 5, EFG 2000, 117). Dagegen ist ein 13 Quadratmeter großes Appartement in einem Wohnheim mit Gemeinschaftsküche keine Wohnung im Sinne des Steuerrechts (BFH, Urteil vom 2. April 1997, X R 141/94,BFHE 183, 104). Dieser Wohnungsbegriff findet auch in einer Mehrzahl oberverwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zum Zweitwohnungssteuerrecht Anwendung, wonach ebenfalls zumindest eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit erforderlich ist (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002, 2 L 136/00, NVwZ-RR 2002, 528; im Ergebnis OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995, 22 A 210/95, KStZ 1997, 178; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Juni 1982, 2 S 567/82, ZKF 1983, 33). Das Gericht folgt nicht der im Schrifttum und vom OVG Sachsen-Anhalt geäußerten Rechtsauffassung, dass im Zweitwohnungssteuerrecht die Wohnung keine Mindestausstattung wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung aufweisen müsse, vielmehr es ausreiche, wenn die Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stünden (vgl. hierzu: Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Stand März 1999, § 3 Rdnr. 217; Mohl/Döhr, Zum Steuergegenstand in Zweitwohnungssteuerrecht, insbesondere zu Problemen des Wohnungsbegriffs, KStZ 2001, 83; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. November 2000, A 2 S 334/99 zur Frage, ob ortsfeste Campingwagen den Wohnungsbegriff erfüllen). Ihre dogmatische Rechtfertigung erfährt diese Rechtsauffassung in der Überlegung, dass Zweck der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer die Besteuerung der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei, der Einkommensverwendung und nicht der Einkommenserzielung diene und im übrigen mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sei (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Mohl/Dohr, a.a.O.). Diese Erklärung vermag hingegen einen unterschiedlichen Wohnungsbegriff im Steuerrecht einerseits und im Zweitwohnungssteuerrecht andererseits nicht zu begründen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern der Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern zwingend zu einem anderen als dem auf die Besteuerung der Einkünfte gerichteten steuerrechtlichen Wohnungsbegriff führen muss. Sofern aber kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Ausprägung des Wohnungsbegriffs zu erkennen ist, gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Anwendung des zum Steuerrecht gebildeten Wohnungsbegriffs auch im Zweitwohnungssteuerrecht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass auch der Ortsgesetzgeber eine weitgehende Freiheit im Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung steuerrechtlicher Regelungen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - BvR 335, 427, 811/76, BVerfGE 50, 57,), mithin es ihm freisteht, den Steuergegenstand auch auf Wohnräume zu erstrecken. Insoweit verweist das Gericht auf die vom OVG Sachsen Anhalt irrtümlich als Beleg für seine Rechtsauffassung zum Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht angegebene Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 15. März 1999, 22 A 391/98 KStZ 1999, 217) und des VG Münster (Beschluss vom 6. Oktober 1997, 9 L 1126/97, NVwZ-RR 1998, 328), wonach über eine Fiktion neben dem Innehaben einer Wohnung auch (weitere) Steuertatbestände in die Zweitwohnungssteuersatzung eingeführt werden können, die nicht das Tatbestandsmerkmal einer Wohnung erfüllen, wie beispielsweise das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen, gleichwohl aber die Zweitwohnungssteuerpflicht auszulösen vermögen. Gleiches wird gegebenenfalls auch - wie im Streitfall - für angemietete Wohnräume zu gelten haben. Die Kostentragungspflicht rechtfertigt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf € 364,37 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG alter Fassung und entspricht der Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zweitwohnungssteuer. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheids. Ausweislich einer Erklärung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer vom 31.10.2001 hatte dieser eine Hauptwohnung in der A-str. 27, in A-Stadt bis zum 30.11.2001 inne. Zudem war der Kläger in der Zeit vom 18.01.1999 bis 30.11.2001 mit einer Nebenwohnung unter der Adresse B-str. 48, B-Stadt gemeldet. Hierbei handelte es sich um ein Zimmer in einem Wohnheim mit einer Wohnfläche von 12 qm zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von € 133,96 mit Gemeinschaftsküche und gemeinschaftlich zu nutzenden Sanitärräumen, welches der Kläger 1 - 2 Tage in der Woche nutzte. Nach zwei vergeblichen Bekanntgabeversuchen wurde der Kläger mit Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 13. 12. 2002 für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis zum 30.11.2001 zu einer Zweitwohnungssteuer von € 364,37 herangezogen (€ 128,60 Jahressteuer = 8 % der Nettokaltmiete). Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Januar 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in dem fraglichen Zeitraum keine Zweitwohnung in der B-str. 48 unterhalten habe. Es habe sich vielmehr um ein Zimmer in einem Wohnheim ohne Küche und Bad gehandelt. Die Gemeinschaftseinrichtungen hätten sich auf dem Flur befunden und seien von sämtlichen Zimmernutzern benutzt worden. Diese tatsächlichen Verhältnisse vor Ort erfüllten nicht den gesetzlichen Wohnungsbegriff. Auch sei nicht zu erkennen, inwiefern sich der vorliegende Fall von der Benutzung eines Gasthofes oder eines Hotels unterscheide. Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. März 2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Kassel der Beklagten vom 01.01.1998 rechtmäßig sei. Danach sei eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung u.a. für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat. Zum Begriff der Wohnung gehöre nicht allgemein, dass sie gegen andere Wohnungen oder Wohnräume abgeschlossen sein müsse. Auch setze der Wohnungsbegriff nicht voraus, dass eine eigene Küche bzw. eigene sanitäre Anlagen zur Verfügung stünden. Der Raum müsse lediglich zum Wohnen geeignet sein. Eine festgelegte Mindestausstattung sei nicht erforderlich, es reiche zudem aus, wenn eine Kochgelegenheit, die Trinkwasserversorgung und Sanitärbereich in vertretbarer Entfernung erreichbar sei. Aus dem Wesen der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer ergebe sich ferner, dass es nicht darauf ankomme, ob die Benutzung der Räume zum Wohnen baurechtlich genehmigt seien. Auch komme es nicht auf die baurechtliche Zulässigkeit oder Abgeschlossenheitsregelung nach dem WEG an. Schließlich sei auch die Größe unerheblich. Hiergegen erhob der Kläger mit am 11. April 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung verweist der Kläger auf sein vorgerichtliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 13.12.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21.03.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Frage, ob das angemietete Zimmer des Klägers eine Wohnung im Sinne des § 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten darstelle unabhängig von dem steuerrechtlichen Wohnungsbegriff zu beantworten sei. Dies rechtfertige sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Zweitwohnungssteuer um eine Aufwandssteuer handele, die mit anderen gesetzlichen Steuern nicht vergleichbar sei. Eine Aufwandssteuer sei eine Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbereich zum Ausdruck komme. Das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf sei somit ein Zustand der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere, ohne dass die Zweitwohnung der Erstwohnung an Größe und Ausstattung gleichwertig sein müsse. Eine Mindestausstattung und -größe sei nicht erforderlich. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 28.04.2003 und 04.06.2003 der Beklagten haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 25.02.2005 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.