Beschluss
21 L 672/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0711.21L672.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 214,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 214,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 1993/07 gegen den Zweitwohnungssteueränderungsbescheid des Antragsgegners vom 03.05.2007 anzuordnen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide - hierzu gehören auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern wie die hier in Rede stehende Zweitwohnungssteuer - keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschei- des ernstliche Zweifel bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keiner dieser beiden Fälle liegt hier vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d. h. wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 22.02.1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet hat als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind vornehmlich solche Einwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar. Nach diesen Maßstäben ist nicht feststellbar, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Nach der hier nur möglichen summarischen Überprüfung ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich der angefochtene Zweitwohnungssteueränderungsbescheid des Antragsgegners vom 03.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2007 bei der vertieften Überprüfung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird, so dass der Antragsteller nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beanspruchen kann. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (ZwStS) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Danach erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung (im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS), die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, wobei dies wiederum dann der Fall ist, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS ist Wohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Bei der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen summarischen Überprüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das vom Antragsteller in Köln angemietete und als Nebenwohnung gemeldete Zimmer nicht der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln unterfällt. Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 und 28 GG ) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 (93). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Satzung gibt den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln sind auch materiell rechtmäßig und verstoßen, soweit sie den hier streitigen Sachverhalt betreffen, nicht gegen höherrangiges Recht. Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. In ständiger Rechtsprechung werden Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Ein- kommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit definiert. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 49.95 -, NVwZ 1998, 178; BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 28/95 -, BFHE 182, 243. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist daher der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.04.1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43 ff. (44). Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, wie sich aus § 5 ZwStS ergibt. § 5 Abs. 1 ZwStS bestimmt die Bemessungsgrundlage nach dem Mietwert der Wohnung. Dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung eine Aufwandssteuer auslöst (vgl. § 5 Abs. 3 ZwStS), steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349). Dass das Innehaben der Zweitwohnung durch die Berufsausübung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung veranlasst wird, berührt die verfassungsrechtliche Einordnung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG mithin nicht. Das Wesen der Aufwandssteuer schließt es damit von Vornherein aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zwecke der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (357); BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 C 12.99 -, BVerwGE 111, 122 (zur sog. Erwerbszweitwohnungen); BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 28/95 -, BStBl. II 1997, 469 (471). Soweit gegen die vorliegende Satzung eingewendet werden könnte, es mangele an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03, abgedruckt z.B. in NJW 2005, 3556 ff, gleichlautende Satzungen anderer Kommunen über die Erhebung von Zweitwohnungssteuer wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt habe, ist dies bereits deshalb unerheblich, weil die Stadt Köln ihre Satzung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits mit der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 rückwirkend zum 01.01.2005 geändert hat. Zur Zulässigkeit einer solchen Änderung: siehe BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.75 , BVerwGE 50, 2 ff; OVG NRW, Urteil vom 17.05.1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 664 (664) m.w.N.. Es ist vorliegend auch kein Verstoß gegen den aus dem allgemeinen Gleichheits- satz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit erkennbar. Hiernach endet die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978 - 2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343 (360 f.). Hiervon ausgehend ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass in § 2 ZwStS zur Bestimmung des Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung auf die Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen abgestellt wird. Die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , denn für eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur melderechtlichen Anmeldung ( § 13 MG NRW ) eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch in Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet, vgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 12.04.2000 - 11 C 12/99 -, BVerwGE 111, 122; VGH München, Urteil vom 14.02.2007 - 4 N 06.367 -; OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1999 - 13 L 5282/98 - NVwZ-RR 1999, 790; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.1988 - 2 S 3458/86 -, KStZ 1989, 236; Die vorliegende Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln knüpft mehrfach an die melderechtlichen Vorschriften an. Zweitwohnung ist gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS zunächst grundsätzlich jede Wohnung (im Sinne des Absatzes 3), die melderechtlich dem Eigentümer oder einer anderen in Absatz 1 genannten Person als Nebenwohnung dient. Eine Wohnung dient gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Damit wird die melderechtliche Unterscheidung bei der Benutzung mehrerer Wohnung zwischen Hauptwohnung" und Nebenwohnung" übernommen und die sachliche Zweitwohnungssteuerpflicht unmittelbar und bindend an die Meldung als solche geknüpft, deren materielle Richtigkeit grundsätzlich zweitwohnungssteuerrechtlich nicht zur Prüfung steht. Ist eine Wohnung melderechtlich als Nebenwohnung erfasst, handelt es sich mithin stets und uneingeschränkt um eine Zweitwohnung im steuerrechtlichen Sinn. Diese formale Anknüpfung an das Melderegister wird in § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS um eine materielle Komponente ergänzt, damit nicht zuletzt zur Verwirklichung des Gleichheitsgebotes auch solche (materiellen) Nebenwohnungen der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden, deren Bewohner ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen. Wird nämlich eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte, was u.a. gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS der Fall ist, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Damit ist die Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht allein von einer Anzeige oder Anmeldung abhängig. Da hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, ist von Rechts wegen gewährleistet, dass unzutreffende melderechtliche Angaben das Entstehen der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht verhindern, so dass satzungsrechtlich eine lückenlose Erfassung aller Zweitwohnungssteuerpflichtigen gegeben ist. Dies gilt im Übrigen auch für Personen, die in Köln bereits für eine andere Wohnung gemeldet sind und sich deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 MG NRW nicht anmelden müssen. Insoweit greifen zwar nicht die Vorschriften des Melderechts, es besteht jedoch nach § 8 Abs. 1 ZwStS eine Anmeldepflicht, deren Verletzung zudem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 3 ZwStS mit einer Bußgeldandrohung verbunden ist. Soweit der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht damit nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen verlangt, vgl. BVerfG, Urteil vom 9.03.2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, S. 94 ff; Beschluss vom 27.06.1991 - 2 BvR 1492/89 -, BVerfGE 84, S. 239 ff (S. 280f), sind durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorliegenden Zweitwohnungssteuersatzung mithin nicht gegeben. Persönlich zweitwohnungssteuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 ZwStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS ist. Vorliegend hat der Antragsteller sein Zimmer in Köln in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum als Nebenwohnung gemeldet und hatte diese Wohnung" auch inne. Anknüpfend an diese melderechtliche Anmeldung unterfällt er damit grundsätzlich der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seiner Ansicht durchdringen wird, sein von ihm angemietetes Zimmer erfülle nicht die Anforderungen an eine Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln, da ihm keine Kochgelegenheit zur Verfügung stehe. Vielmehr ist bei der im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens vorzunehmenden Prüfung offen, ob und welche Mindestausstattung für eine Wohnung zu fordern ist, die der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln unterfällt. Eine vertiefte Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln ist Wohnung im Sinne dieser Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Damit übernimmt die Satzung wortgleich die Regelung in § 15 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, was nach dem oben Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Knüpft die Zweitwohnungssteuersatzung damit an die melderechtlichen Vorschriften an, liegt es nahe, den Wohnungsbegriff im Sinne der melderechtlichen Vorschriften zu definieren. Hiernach kommt es für das Vorliegen einer Wohnung" allein auf die tatsächlichen Umstände an, d.h. darauf, ob die Räumlichkeiten tatsächlich zum Wohnen und Schlafen benutzt werden. Eine Mindestausstattung, beispielsweise eine Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Sanitärbereich, ist nicht erforderlich, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.1981 - 18 B 549/81 -, DVBl 1981, 784 f.; VG Magdeburg, Beschluss vom 16.06.2006 - 2 B 151/06 -, Juris. Da der Antragsteller den von ihm angemieteten Raum zum Wohnen und Schlafen nutzt, wäre damit eine Wohnung im Sinne des § 15 MG NRW und damit auch im Sinne der Kölner Zweitwohnungssteuersatzung gegeben. Darauf, dass ihm keine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, käme es nicht an. Für die Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung sprechen vor allem Gesichtspunkte der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung. Denn so wird u.a. auch vermieden, dass die Behörde durch eine teils umfangreiche Tatsachenaufklärung prüfen muss, ob die melderechtlichen Verhältnisse zutreffen oder nicht. Ferner liegt es grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Meldepflichtigen, wenn unrichtige Eintragungen im Melderegister vorliegen, eine Richtigstellung zu veranlassen. Andererseits findet sich in Literatur und Rechtsprechung verbreitet die Auffassung, dass eine Wohnung" im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts nur dann vorliegt, wenn die Ausstattung der Räumlichkeit zumindest zum zeitweisen Wohnen" geeignet ist. Eine festgelegte Mindestausstattung ist hiernach zwar ebenfalls nicht erforderlich, eine Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung und Sanitärbereich müssen jedoch in vertretbarer Entfernung erreichbar sein oder die Räume z.B. bei fehlender Heizung, nur bestimmungsgemäß zu bestimmten Jahreszeiten genutzt werden, vgl. Mohl/Dohr, Zum Steuergegenstand im Zweitwohnungsteuerrecht, insbesondere zu Problemen des Wohnungsbegriffs, KStZ 2001, 83 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2006 - 4 M 319/06 -, Juris; VG Oldenburg, Urteil vom 26.10.2006 - 2 A 1562/04 -, Juris; VG München, Beschluss vom 05.12.2006 - M 10 S 06.3639 -, Juris; ähnlich auch BVerwG, Beschluss vom 21.04.1997 - 8 B 87/97 -, Juris Hiernach könnte vorliegend zweifelhaft sein, ob die vom Antragsteller angemieteten Räumlichkeiten, die zwar über sanitäre Einrichtungen verfügen, jedoch keinerlei Gelegenheit zum Kochen bieten, zum Wohnen" geeignet sind. Darüber hinaus wird noch weitergehend vertreten, dass der Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht in tatsächlicher Hinsicht eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit erfordere, vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, NVwZ-RR 2002, 528 f; Diese Ansicht basiert allerdings im Wesentlichen auf einem anderen Wohnungsbegriff, der in den einschlägigen Satzungen als jede baulich abgeschlos- sene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören", definiert wird. Die Stadt Köln hat ihrer Satzung diesen Wohnungsbegriff nicht zugrunde gelegt, sondern die melderechtlichen Definitionen übernommen. Dass die Definition des Wohnungsbegriffs dem weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers unterliegt und er somit grundsätzlich frei ist, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer zu besteuernden Wohnung selbst zu definieren, wurde bereits oben dargestellt. Dieser weitgehende Wohnungsbegriff, der im Wesentlichen an die baurechtlichen Vorschriften anknüpft, dürfte damit vorliegend nicht einschlägig sein. Andere knüpfen für den Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht an den vom Bundesfinanzhof entwickelten Wohnungsbegriff zum Einkommensteuer-, Grunderwerbssteuer- sowie Bewertungsrecht an. Eine Wohnung muss hiernach bestimmte Anforderungen erfüllen. Hierzu gehört eine nach der Verkehrsauffassung zu bestimmende Mindestgröße und zudem ein innerhalb der abgeschlossenen Wohneinheit liegender Sanitärraum sowie eine Kochgelegenheit, vgl. VG Kassel, Urteil vom 25.02.2005 - 6 E 818/03 -, Juris, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Berücksichtigt man allerdings, dass Zweck der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer die Besteuerung der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist, der Einkommensverwendung und nicht der Einkommenserzielung dient und im Übrigen mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist, bestehen Zweifel daran, ob der für das Steuerrecht entwickelte Wohnungsbegriff auf das Zweitwohnungssteuerrecht übertragbar ist. Welcher dieser Ansichten im Rahmen der Auslegung des Begriffs Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln zu folgen ist, muss der vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem weiteren Vorbringen im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Darauf, dass der Antragsteller die Unterkunft privat anmieten musste, da sein Dienstherr nicht in der Lage ist, ihm ein Zimmer zum Übernachten zur Verfügung zu stellen, dürfte es im Rahmen der Verpflichtung zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer schon deshalb nicht ankommen, da für die Aufwandsteuer der Grund für den betriebenen Aufwand grundsätzlich nicht entscheidungserheblich ist, so dass auch der berufsbedingte besondere Aufwand durch eine solche Steuer erfasst werden kann. Ebenso wenig dürfte es darauf ankommen, dass sich der Antragsteller wegen seines wechselnden dienstlichen Einsatzes nur selten in dem möblierten Zimmer aufhält. Denn während es sich bei der Hauptwohnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 MeldeG NRW um die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners handelt, ist die Nebenwohnung jede weitere Wohnung des Einwohners (§ 16 Abs. 3 MG NRW). Es entspricht dem Charakter einer Nebenwohnung als zusätzlich zur Hauptwohnung unterhaltenen Wohnung, dass diese - anders als die Hauptwohnung - nicht überwiegend, sondern zeitlich untergeordnet genutzt bzw. bewohnt wird. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller sich im Hauptsacheverfahren erfolgreich gegen die vom Antragsgegner festgesetzte Höhe der Zweitwohnungssteuer wenden kann. Zunächst steht der Zweitwohnungssteuererhebung nicht entgegen, dass für die Wohnung kein Mietvertrag vorliegt. Da der Antragsteller keine Angaben zur Miethöhe gemacht hat, durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Wohnung unentgeltlich überlassen wird. Grundsätzlich bemisst sich die Zweitwohnungssteuer nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Soweit jedoch kein Mietzins vereinbart wird, sondern die Überlassung der Zweitwohnung unentgeltlich erfolgt, gilt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ZwStS die Miete als Bemessungsgrundlage, die laut jeweils zu Beginn des Ermittlungszeitraumes gültigem Mietspiegel für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist. Auf dieser Grundlage und nach den entsprechenden Angaben des Antragstellers hat der Antragsgegner die vom Antragsteller geschuldete Zweitwohnungssteuer - soweit ersichtlich - fehlerfrei berechnet. Schließlich ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Ansicht des Antragstellers zu folgen ist, dass er über die bestehende Steuerpflicht verspätet und unzureichend informiert worden sei, so dass er sich nicht habe ummelden können. Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Antragstellers in Köln mit Nebenwohnung im Jahre 1999 bestand noch keine Zweitwohnungssteuerpflicht, so dass er hierüber auch nicht aufgeklärt werden konnte. Nachdem sich die Stadt Köln im Dezember 2004 für eine Zweitwohnungssteuerpflicht ab dem Jahre 2005 entschieden hatte, wurde die entsprechende Satzung ordnungsgemäß verkündet und im Amtsblatt veröffentlicht. Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht vor Einführung einer Steuer grundsätzlich nicht. Deshalb dürfte sich der Antragsteller auf Vertrauensgesichtspunkte nicht erfolgreich berufen können. Mit dem angefochtenen Bescheid war im Übrigen auch eine rückwirkende" Festsetzung für die Jahre 2005 und 2006 zulässig. Gemäß § 169 AO, welcher nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG vorliegend Anwendung findet, kann eine Steuerfestsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist - hier gemäß § 169 Abs.2 Nr. 2 AO 4 Jahre - und damit auch für bereits abgelaufene Zeiträume erfolgen, so auch: BFH, Urteil vom 20.08.1985 - VII R 182/82 -. Dass die rückwirkende" Festsetzung aus sonstigen Gründen gegen Treu und Glauben verstößt und aus diesem Grunde rechtswidrig sein könnte, ist nicht erkennbar. Sofern der Antragsteller nicht in der Lage sein sollte, den festgesetzten Steuerbetrag vollständig zu entrichten, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen und unter Beibringung der erforderlichen Nachweise zur finanziellen Situation ein Antrag auf Stundung gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO) gestellt werden. Dass die Vollziehung des angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheides für den Antragsteller eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, aufgrund derer eine dahin gehende Annahme gerechtfertigt sein könnte, und Härtegründe sind auch sonst nicht erkennbar. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Im zweitwohnungssteuerrechtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entspricht der festgesetzte Streitwert einem Viertel der streitbefangenen Steuerforderung.