OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 899/11.KS

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:0711.6K899.11.KS.0A
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Sonderfall einer Straßenbeitragssatzung, die gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (als Ausprägung des Gleichheitssatzes und des Bestimmtheitsgrundsatzes) verstößt, weil sie Teilflächen jenseits einer Tiefenbegrenzung sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich bei der Verteilung des Herstellungsaufwandes außer Betracht lässt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sonderfall einer Straßenbeitragssatzung, die gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (als Ausprägung des Gleichheitssatzes und des Bestimmtheitsgrundsatzes) verstößt, weil sie Teilflächen jenseits einer Tiefenbegrenzung sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich bei der Verteilung des Herstellungsaufwandes außer Betracht lässt. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beitragsbescheid fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 18. November 1997 – StrBS – erlaubt keine vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes für die streitbefangene Straßenausbaumaßnahme. Nach § 11 Absatz 1 und 3 des hessischen Kommunalabgabengesetzes (HessKAG) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Von dieser Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen hat die beklagte Gemeinde mit der Straßenbeitragssatzung vom 18. November 1997 gebrauch gemacht. Die Erhebung eines Straßenbaubeitrags setzt danach voraus, dass die Straßenbeitragssatzung einen Beitragsmaßstab vorhält, der für das Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ermöglicht. Da es sich hier um einen unbeplanten Innenbereich handelt, kommt es darauf an, ob die für einen solchen Bereich in § 6 und § 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 StrBS geschaffenen Regelungen es erlauben, den Aufwand für den Ausbau der C-Straße auf die bevorteilten (zwölf) Grundstücke entsprechend den vermittelten Vorteilen zu verteilen. Hierfür muss ein Verteilungsmaßstab – will er dem Anspruch einer vorteilsgerechten Verteilung genügen – gewährleisten, dass die Höhe des auf das jeweilige Grundstück zu verteilenden Aufwandes dem Maß des Vorteils entspricht, das ein Grundstück im Verhältnis zu den anderen bevorteilten Grundstücken hat. Diese Gewährleistung muss also sicherstellen, dass Grundstücke mit verhältnismäßig großem Vorteil auch einen entsprechend hohen Anteil des Aufwandes und Grundstücke mit nur einem geringen Vorteil, auch nur einen relativ niedrigeren Aufwand zu übernehmen haben. Als Vorteil gilt in Anknüpfung an die in § 11 Abs. 1 KAG normierte Beitragspflicht allein die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und/oder ausgebauten Verkehrsanlage. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat die beklagte Gemeinde in § 6 Abs. 1 StrBS bestimmt, dass nur die durch die Straße erschlossenen Grundstücke der Straßenbeitragspflicht unterliegen, für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und die bebaut, gewerblich oder in sonstiger straßenbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden können oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, die aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich, gewerblich oder in sonstiger straßenbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden können. Diese satzungsrechtliche Regelung in § 6 StrBS ist der den Kreis erschließungsbeitragspflichtiger Grundstücke im Erschließungsbeitragsrecht regelnden Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB nachgebildet und unterwirft nur Grundstücke in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich der Straßenbeitragspflicht. Ergänzend wird über die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 StrBS regelmäßig unwiderlegbar vermutet, dass eine solche Nutzbarkeit bis zu einer Tiefe von 40 m bzw. 50 m oder bis zum hinteren Ende der übergreifenden Bebauung besteht. Bebaute oder unbebaute landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke oder solche Grundstücksflächen, die aufgrund der in § 8 Abs. 1 Buchstabe b) StrBS geregelten Tiefenbegrenzung in den Außenbereich hineinragen, sind nach der Straßenbeitragssatzung der Beklagten nicht straßenbeitragspflichtig. § 11 Abs. 1 Hess. KAG beschränkt demgegenüber nach seinem Wortlaut den Kreis der Grundstücke, die straßenbeitragspflichtig werden können, nicht auf diejenigen im unbeplanten Innenbereich und in beplanten Gebieten. Wie zuvor ausgeführt, ist gesetzliches Anknüpfungsmerkmal der Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1 KAG vielmehr allein die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der um- und/oder ausgebauten Verkehrsanlage. Diese Vorteilhaftigkeit lässt sich nicht beschränken auf Grundstücke, die aufgrund planerischer Ausweisung oder Innenbereichslage baulich, gewerblich oder "in vergleichbarer Weise" nutzbar sind und damit im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch– BauGB – als "Bauland" von der Verkehrsanlage "erschlossen" werden. Einen straßenbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil können neben den Grundstücksflächen im Außenbereich, die wegen der auf ihnen ausgeübten land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von der Anbindung an das öffentliche Straßennetz wirtschaftlich profitieren, auch solche Flächen erhalten, die jenseits einer Tiefenbegrenzung liegen. Eine vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme drängt sich auch bei diesen Flächen auf und eine Satzung, die diesen Vorteil nicht in einer angemessenen Weise auch bei der Verteilung des Aufwands berücksichtigt, wird den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Hess. KAG nicht gerecht (vgl. VG Kassel, Beschlüsse vom 14. August 200 - 6 G 2833/99 –; und 10. Juni 2002 – 6 G 3082/01–, HGZ 2002, 316; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.08.2001 – 5 TG 3723/00–, HGZ 2001, 397). Das Gericht sieht darin, dass die Straßenbeitragssatzung sowohl für die reinen Außenbereichsgrundstücke als auch für jene Flächen, die jenseits der Tiefenbegrenzung liegen, keine Beitragspflicht vorsieht, einen beachtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (als Ausprägung des Gleichheitssatzes und des Bestimmtheitsgrundsatzes), der den Satzungsgeber verpflichtet, für alle im sachlichen und räumlichen Geltungsbereich der Satzung denkbaren Beitragsfälle eine Verteilungsvorsorge zu treffen (Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2013, § 8 RdNr. 876). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in ihrer Straßenbeitragsatzung nicht nachgekommen. Darüber hinaus vermag das Gericht eine sachliche Rechtfertigung für die in § 8 Abs. 1 und 2 StrBS getroffene strikte und undifferenziert Tiefenbegrenzung, ohne dass insoweit auf eine mögliche Außenbereichsnutzungen abgestellt wird, nicht zu erkennen. Darin liegt ein Gleichheitsverstoß. Dieser Verstoß führt zur Unwirksamkeit sowohl der Regelung des § 6 Abs. 1 StrBS über den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke und in der Folge auch der Verteilungsregelung in den §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 sowie § 11 StrBS, da diese unvollständig sind. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs muss eine Straßenbeitragssatzung, die Anspruch auf vollständige Erfassung der bevorteilten Grundstücke erhebt, alle Grundstücke in die Beitragspflicht mit einbeziehen, deren Gebrauchswert durch die um- und ausgebaute Verkehrsanlage gesteigert wird, damit auch Außenbereichsgrundstücke, die baulich, gewerblich, landwirtschaftlich genutzt werden oder sonst eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit durch die öffentliche Einrichtung haben (so Hessischer VGH, Beschluss vom 2. August 2001 - 5 TG 3723/00–, HGZ 2001, 397). Eine solche vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht grundsätzlich auch für Grundstücksflächen jenseits der Tiefenbegrenzung. Denn Sinn und Zweck einer Tiefenbegrenzungsregelung, wie sie die Beklagte in § 8 Abs. 1 und 2 StrBS vorgenommen hat, besteht regelmäßig darin, die wiederlegbare Vermutung aufzustellen, wo bei besonders tiefen Grundstücken im unbeplanten Bereich der Teil endet, der noch dem Innenbereich angehört, und die Fläche beginnt, die schon im Außenbereich liegt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35 RdNr. 37; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 21. November 2006 – 5 UE 463/06– HGZ 2007, 131). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat eine solche Tiefenbegrenzungsregelung grundsätzlich für zulässig erachtet aber auch festgestellt, dass gleichwohl der in den Außenbereich hineinragende Grundstücksteil durch die Inanspruchnahmemöglichkeit „bevorteilt“ sein kann. Wenn also eine in den Außenbereich hineinragende Grundstücksfläche demnach bevorteilt sein kann, ist sie auch durch eine satzungsrechtliche Regelung bei der Verteilung des Aufwandes ebenso zu berücksichtigen, wie ein „typisches“ ebenso bevorteiltes Außenbereichsgrundstück. Hierfür steht dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Wenn die beklagten Gemeinde einerseits eine Tiefenbegrenzung in der Straßenbeitragssatzung vorsieht, muss sie aus diesem Grund zugleich durch differenzierte Nutzungsfaktoren sicherzustellen, dass Innenbereichsflächen einerseits und Außenbereichsflächen andererseits, die im Straßenbeitragsrecht gleichfalls zu veranlagen sind, vorteilsgerecht herangezogen werden. Eine grundsätzlich mögliche Tiefenbegrenzungsregelung wird allerdings dann gleichheitswidrig und führt zu einer nicht mehr vorteilsgerechten Verteilung des Herstellungsaufwandes, wenn sie ohne weitere ergänzende Bestimmung alle zu berücksichtigenden Grundstücke in ihrer Fläche nivelliert und so den Anteil des zu übernehmenden Aufwandes von dem Zufall des konkreten Grundstückszuschnittes abhängig macht. Dann dominiert bei der Verteilung des Aufwandes auf das jeweilige Grundstück nicht mehr der Vorteil, der sich in dem Maß der Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung spiegelt, sondern das Verhältnis der Flächenverteilung zur konkreten Tiefenbegrenzungsregelung. Dies hat unweigerlich zur Folge, dass kleinere Grundstücke im Verhältnis zu großen Grundstücken beitragsrechtlich benachteiligt werden und im Verhältnis zu großen Grundstücken einen relativ höheren Herstellungsaufwand zu tragen haben. Der durch die Grundstücksfläche definierte Verteilungsmaßstab lässt dann eine vorteilgerechte Verteilung des Aufwandes, die dem Gleichheitssatz Rechnung trägt, nicht mehr zu. So liegt es hier. Die beklagte Gemeinde hat bei allen Grundstücken die von der Verkehrsanlage vorteilhaft begünstig werden, Flächen jenseits der Tiefenbegrenzung von 40 m herausgerechnet. Sie hat auf diese Weise in einem ersten Schritt die relevante Verteilungsfläche um diese Flächen reduziert und in einem weiteren Schritt den zu verteilenden Aufwand auch nur auf jene Flächen verteilt, die sich diesseits der Tiefenbegrenzungslinie befinden. Sie hat darüber hinaus die Tiefenbegrenzungsregelung auf alle Grundstücke gleichermaßen angewandt, ohne überhaupt zu differenzieren, ob die so begünstigten Flächen überhaupt in den Außenbereich hineinragen und auch unabhängig davon, ob die Grundstücke überhaupt verschiedenartig genutzt werden oder hinsichtlich der baulichen und gewerblichen Nutzbarkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. Eine Tiefenbegrenzung ist jedoch nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig bei Grundstücken, die auf der gesamten Fläche einheitlich genutzt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 21. November 2006 – 5 UE 463/06–, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. März 1996 – 9 M 7369/95– nach Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – 6 CS 11.1697 -, nach Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2011 – 9 LA 23/10– NVwZ-RR 2011, 619; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O, § 35 RdNr. 42). Das Abrechnungsgebiet ist gekennzeichnet durch eine ehemals einheitlich landwirtschaftlich geprägte Nutzung, die sich im Laufe der Zeit jedoch gewandelt hat, so dass es mittlerweile auch eine unterschiedliche bauliche und sonstige Nutzung aufweist. Von daher ist bereits die von der Beklagten vorgenommene Verteilung ausschließlich nach Grundstücksflächen im Sinne des § 7 Satz 1 StrBS zu bezweifeln. All dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, da die betroffenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet einheitlich genutzt werden können. Sie liegen – bis auf eine Ausnahme – sämtlich im sogenannten Innebereich, weisen keine über die in § 34 BauGB hinausgehenden baurechtlichen Beschränkungen auf und sie sind so auf ihrer gesamten Fläche einheitlich zu Bau- und Wohnzwecken nutzbar. Der mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einhergehende Vorteil erschöpft sich jedoch nicht nur in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung des Grundstücks, sondern schließt jede über den bloßen Besitz hinausgehende wirtschaftlich messbare Nutzung ein. Damit genügt für die Annahme eines Vorteils bereits eine abstrakte Besserstellung des Grundstücks, um in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke hin-einzuwachsen (vgl. Driehaus, a.a.O. RdNr. 272, 273). Einen solchen wie auch immer gearteten grundstücksorientierten (Sonder-)Vorteil bei der Verteilung des Herstellungsaufwands einer öffentlichen Einrichtung außer Acht zu lassen, in dem die Gemeinde in ihren Straßenbeitragssatzungen diesen über § 11 Abs. 1 Hess. KAG gesetzlich geregelten Kreis der bevorteilten Grundstücke anders bestimmen, wird dem Verständnis der Regelung nicht mehr gerecht. Denn sie vernachlässigt jenen wirtschaftlich messbaren Nutzen, den die ausgebaute Straße unbestritten auch für jenen Teil des Grundstücks hat, der jenseits der Tiefenbegrenzung liegt und entsprechend wirtschaftlich genutzt werden kann. Alle anderen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer können schutzwürdig erwarten, dass auch die so durch die Einrichtung bevorteilten Grundstücksflächen jenseits der 40 m, denen eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet wird, anteilig an dem Herstellungsaufwand zu beteiligen sind. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verlangt auch unter den Vorgaben des § 11 Abs. 5 Hess. KAG nicht das Bestehen gleicher oder nahezu gleicher Vorteilslagen; entscheidend ist, dass die öffentliche Einrichtung überhaupt einen beitragsrelevanten Vorteil vermittelt, mag dieser auch geringer sein als im Falle einer gewerblichen oder baulichen Nutzbarkeit von Grundstücken. Kann die Einrichtung einen solchen – wenn auch nur geringen - beitragsrelevanten Vorteil vermitteln, hat die Ortsrecht setzende Gemeinde diesem Umstand dadurch Rechnung zu tragen, dass sie in ihrer Satzung zur vorteilsgerechten Einbeziehung der in den Außenbereich hineinragenden Grundstücksflächen – die sie zuvor über eine Tiefenbegrenzungsregelung definiert hat –, in ihrer Straßenbeitragssatzung entsprechend differenzierte Nutzungsfaktoren zur angemessenen Bestimmung des durch die Einrichtung vermittelten Vorteils bestimmt, um so diese Flächen an der Aufwandsverteilung teilhaben zu lassen. Ein vollständiges Herausnehmen der besagten Grundstücksflächen aus der Aufwandsverteilung dürfte kaum noch zu rechtfertigen sein, sondern die vermittelten Vorteile sind mit einem entsprechend abgestuften Nutzungsfaktor zu bewerten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O. § 35 RdNr. 35). Da eine solche Bewertung des durch die Umbaumaßnahme „C-Straße“ vermittelten Vorteils auch für jene Grundstücksflächen jenseits der Tiefenbegrenzung angesichts der unvollständigen Straßenbeitragssatzung nicht möglich ist und das Gericht eine entsprechende, in das Ermessen der Gemeinde gestellte Entscheidung nicht ersetzen kann, war der Klage im vollem Umfang stattzugeben und der Bescheid aufzuheben. Der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags im Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 ist darüber hinaus aus einem weiteren Grund rechtswidrig und war deshalb aufzuheben. Die Beklagte hat die Buchgrundstücke des Klägers Flur 6, Flurstück 1 und Flur 15, Flurstück 17/3 im Beitragsbescheid undifferenziert zusammen veranlagt, so dass der Bescheid nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b Hess. KAG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung– AO – ist. Grundsätzlich ist für jedes Grundstück im Interesse der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein eigener Beitrag festzusetzen. Diese Notwendigkeit ergibt sich bereits daraus, dass nach § 11 Abs. 11 Hess. KAG der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Dies gilt in der Regel für sogenannte Buchgrundstücke. Dieser bürgerlich-rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts, der sogenannte formelle Grundstücksbegriff (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1993 – 5 TH 963/92– HGZ 1993, 357 und vom 4. April 1995 – 5 TH 1264/93–, HGZ 1995, 459; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2013, § 8 Rdnr. 392 ff m.w.N. aus der Rechtsprechung) ist auch grundsätzlich maßgeblich im Straßenbeitragsrecht. Zwar steht es dem Ortsgesetzgeber frei, den Grundstücksbegriff in einer Straßenbeitragssatzung zu regeln und entweder den formellen oder aber dem materiellen Grundstücksbegriff seinen Bestimmungen zugrunde zu legen. Enthält eine Straßenbeitragssatzung jedoch keine Angaben hierzu, ist regelmäßig vom formellen Grundstücksbegriff auszugehen. Im angefochtenen Bescheid wird der vom Kläger zu leistende Straßenbeitrag in Höhe von 1.019,33 € für eine Gesamtgrundstücksfläche von 2.632,11 m² beziffert. Er enthält damit keine ausdrückliche Festsetzung der Beiträge, die - einzeln - auf die in der Gemarkung C Flur 15 und 6 gelegenen drei Flurstücke des Klägers entfallen. Zwar konnte die Beklagte ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Festsetzung für das Grundstück in Flur 15, Flurstück 38/6 verzichten und dieses lediglich 1 m² Fläche umfassende Grundstück zusammen mit dem angrenzenden 3463 m² großen Flurstück 17/3 als wirtschaftliche Einheit veranlagen. Eine gesonderte Festsetzung für das Flurstück 17/3 in Flur 15 einerseits und das 1.496 m² umfassende Flurstück 1 in Flur 6 andererseits wäre aber erforderlich gewesen, da es sich bei diesen zwei Flurstücken, deren Eigentümer der Kläger ist, um selbständige große Buchgrundstücke handelt. In dem beim Amtsgericht P-Stadt geführten Grundbuch von C, Blatt 148, werden die genannten Flurstücke im Bestandsverzeichnis als selbständige Buchgrundstücke unter den laufenden Nummern 3 und 12 erfasst. Zwar wird dem landesrechtlichen Gebot der Bestimmtheit auch dann Genüge geleistet, wenn in einem Bescheid die Beiträge für mehrere Buchgrundstücke getrennt ausgewiesen werden; dem angefochtenen Bescheid lässt sich aber nicht entnehmen, in welcher Höhe öffentliche Lasten auf den einzelnen Grundstücken des Klägers ruhen, da sich den mitgeteilten Angaben nicht entnehmen lässt, welche Anteile des festgesetzten Gesamtbeitrags von 1.019,33 € auf welche Buchgrundstücke entfallen. Diese Angaben müssen sich aber unmittelbar aus dem Bescheid oder aus einem mit dem Bescheid verbundenen Anhang ergeben, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Soweit sich eine Klärung erst aus in den Behördenakten dokumentierten weiteren Verwaltungsvorgängen ergibt, ist der Bescheid als nicht hinreichend bestimmt zu qualifizieren. Dem angefochtenen Bescheid ist kein erläuternder Anhang beigefügt, dem sich die erforderlichen Festsetzungen unmittelbar entnehmen ließen. An einer derartigen Erläuterung fehlt es auch im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011. Der Bescheid genügt damit nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil er auch nicht so ausgelegt werden kann, dass in ihm bereits eine einzeln auf die drei Buchgrundstücke bezogene Beitragsfestsetzung zu sehen ist. Dies wäre nur möglich, wenn aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen ohne Weiteres und zweifelsfrei der auf jedes Buchgrundstück entfallende Beitrag berechnet werden könnte. Der Bescheid bezeichnet aber weder die Quadratmeterflächen für die einzelnen Buchgrundstücke, noch lässt die Multiplikation des Beitragssatzes von 0,408485 € pro Quadratmeter mit der genannten Grundfläche 2.632,11 m² einen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang die einzelnen Grundstücke bei der Ermittlung dieser Grundfläche berücksichtigt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 As. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.019,33 € festgesetzt Gründe Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz, da der Antrag des Klägers eine im Kostenbescheid bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe für die Bestimmung des Streitwertes maßgebend ist. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen durch die Beklagte. Er ist Eigentümer der in der Gemarkung C belegenen Grundstücke Flur 15, Flurstück 17/3 (3.463 m²) und Flurstück 38/6 (1 m²) und Flur 6 Flurstück 1 (1.496 m²), deren Grundfläche insgesamt 4.960 m² betragen. Die Grundstücke des Klägers liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im nicht beplanten Innenbereich. Die Flurstücke 17/3 und 38/1 grenzen unmittelbar an die Verkehrsanlage „C-Straße“ an, die im Jahre 1954 erstmals hergestellt worden war. Das Grundstück Flur 6, Flurstück 1 schließt sich an den der Straße abgewandten Teil des Flurstücks 17/3 an. Die C-Straße ist klassifiziert als Ortsdurchfahrt der Landstraße L. In ihrem Verlauf, beginnend ab der Einmündung der Straße „D-Weg“ (bei Flur 15, Flurstück Nr. 8/1 einerseits und dem Flurstück 38/1 andererseits) bis zum Flurstück Nr. 44/18 (C-Straße 81) hat die beklagte Gemeinde den Gehweg der nicht in ihrer Baulast stehende Straße grundhaft erneuert. Die Ausbaumaßnahme selbst erfolgte im Jahre 2004; die Schlussrechnung der bauausführenden Firma ging der Beklagten am 24. November 2005 zu. Durch Beschluss des Gemeindevorstands der beklagten Gemeinde vom 9. Mai 2006 wurde die Fertigstellung der Baumaßnahme an der „C-Straße“ im beschriebenen Abschnitt festgestellt und im amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 26. Mai 2006 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 14. Januar 2008 zog die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf ihre Straßenbeitragssatzung vom 18. November 1997 (StrBS) zur Zahlung eines Straßenbeitrags für seine Grundstücke in Höhe von 1.019,33 € heran. Bei der Berechnung des Beitrags ist die Beklagte von beitragsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 28.537,97 € ausgegangen, von denen sie 7.134,49 € (25 %) auf die Anlieger umlegte. Als abzurechnendes Gebiet hatte sie nach Abzug von Flächen, die sich aus der in § 8 Abs. 1 Buchstabe b) StrBS geregelten Tiefenbegrenzung ergaben, eine Gesamtfläche von 17.463,00 m² ermittelt, so dass sich pro m² ein Beitrag von (7.134,49 € ÷ 17.463,00 m² =) 0,408548 € errechnete. Die beitragspflichtige Veranlagungsfläche des Klägers hatte sie, ohne die jeweiligen Buchgrundstücke differenziert auszuweisen, mit 2.495 m² festgesetzt. Dafür hatte sie die Grundstücksfläche um jenen Flächenanteil reduziert, der nach § 8 Abs. 1 StrBS außerhalb einer Tiefenbegrenzung von 40 m liegt. Die Straßenbeitragssatzung enthält unter anderem die folgenden Regelungen: „§ 7 Verteilung“, Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets nach den Grundstücksflächen verteilt. Soweit in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschoßflächen vorgenommen. § 8 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche im Sinne des § 7 gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige (straßenbeitragsrechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht. b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, 1. bei Grundstücken, die an die Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von der Verkehrsanlage bis zu einer Tiefe von 40m, 2. bei Grundstücken, die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen oder lediglich einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der/den der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksseite (n) bis zu einer Tiefe von 50m; Grundstücksteile, die sich lediglich als wegmäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0m nicht überschreiten. (2) In den Fällen der Buchstaben a) und b) ist bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (straßenbeitragsrechtlich relevante) Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 40m beginnt. (3) Ist ein Grundstück zwischen zwei Verkehrsanlagen an jeder dieser Verkehrsanlagen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar, so dass es sich um zwei vollständige unabhängige Grundstücke handelt, so erstreckt sich die Erschließungswirkung der Verkehrsanalgen jeweils nur auf die entsprechenden Teilfläche des Grundstücks, die durch die Mittellinie zwischen den Verkehrsanlagen gebildet wird. § 11 Geschoßfläche im unbeplanten Innenbereich (1) Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschoßfläche nach folgenden Geschoßflächenzahlen: Wochenendhaus- und Kleingartengebiete 0,2 Kleinsiedlungsgebiete 0,4 Campingplatzgebiete 0,5 Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei einem zulässigem Vollgeschoß 0,5 zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8 drei zulässigen Vollgeschossen 1,0 vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1 sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1,2 Kern- und Gewerbegebiete bei einem zulässigem Vollgeschoß 1,0 zwei zulässigen Vollgeschossen 1,6 drei zulässigen Vollgeschossen 2,0 vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 2,2 sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 2,4 Industrie- und sonstige Sondergebiete 2,4 Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen. Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschoßzahl zulässig ist. (2) Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z.B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschoßfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. (3) In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen im wesentlichen gleichartiger Bebauung oder sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung oder als Sondergebiete i.S.d. § 11 BauNVO anzusehen sind, werden die Geschossflächen um 0,3 v. H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer Nutzungsart erschlossen werden. (4) In anderen als Gewerbe-, Industrie-, Kern- oder Sondergebieten i. S. v. Abs. 3 sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 3 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschoßflächen) gewerblich, industriell oder so genutzt werden, wie dies in Kern- bzw. Sondergebieten nach § 11 BauNVVO zulässig ist. Dies gilt auch für ungenutzte Grundstücke, die aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung überwiegend (mit mehr als der Hälfte der zulässigen Geschoßflächen) gewerblich, industriell oder so genutzt werden dürfen, wie dies in Kern- bzw. Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist. (5) Die Vorschriften des § 9 Abs. 2, 4b) und d), 5 und 6 finden entsprechend Anwendung. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit am 6. Februar 2008 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz Widerspruch ein. Der Kläger machte unter anderem geltend, durch die Erneuerung des Gehwegs seien für seine Grundstücke keine neuen Vorteile entstanden. Sämtliche Grundstücke in der C-Straße seien seit Jahren voll erschlossen gewesen. Die Bürgersteige seien vor der Durchführung der Kanal- und Wasserleitungserneuerung in einem verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Es habe also keine sachlichen Gründe für die „Verschönerungsmaßnahme“ gegeben. Eine die Benutzbarkeit der Straße verbessernde Wirkung, die für eine Beitragserhebung Voraussetzung sei, liege nicht vor. Die Baumaßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Allein wegen der Erneuerung der Kanal- und Wasserleitungen sei die Asphaltdecke des Gehwegs aufgebrochen worden, so dass die Wiederherstellung auf Kosten der Leitungsbaumaßnahme zu gehen habe. Der aus- oder umgebaute Straßenteil der C-Straße decke sich räumlich nicht mit einem abrechnungsfähigen Abschnitt, so dass auf die nächst größere, den ausgebauten Teil umfassende Abrechnungseinheit hätte zurückgegriffen werden müssen. Aus diesem Grund hätten die gesamte C-Straße und der Bereich des Unterdorfs einbezogen werden müssen. Da die abgerechnete Maßnahme eine einheitliche, wenn auch zeitversetzte Ausbaumaßnahme an der gesamten Straße darstelle, habe die Beklagte gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen. Ihr sei es nicht erlaubt, durch die Bildung von Ermittlungsräumen einen Teil der Anlieger höher zu belasten als andere, bzw. den Abschnitt im Unterdorf auszusparen. Es fehle ein parzellenscharfer Abschnittsbildungsbeschluss. Der Grundsatzbeschluss über die Baumaßnahme habe der Zustimmung der Gemeindevertretung bedurft und wäre öffentlich bekannt zu machen gewesen. Die Kostenersparnis der gleichzeitig durchgeführten Leitungserneuerungsmaßnahme sei nicht kostenmindernd abgesetzt worden. Auch sei die Eckgrundstücksvergünstigung von einem Drittel nicht gewährt worden. Da einige Grundstückseigentümer in der Ortsmitte keine Beitragsbescheide erhalten hätte, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Vorsorglich werde die Einrede der Festsetzungsverjährung erhoben, da die Arbeiten bereits 2003 beendet worden waren. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Erwägungen zurück. Mit bei Gericht am 13. Juli 2011 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausführt, die Beklagte habe nur die Grundstückseigentümer des dritten und letzten Bauabschnitts auf einer Länge von 143,5 m zu Beiträgen herangezogen. Im ersten Bauabschnitt (nordöstliche Dorfeinfahrt von Z-Stadt kommend) seien die Gehwege mit Hollandpflaster versehen worden und es sei wegen dieser Ausbaumaßnahme kein Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen worden. Der sogenannte Mittelabschnitt der Straße sei auf einer Länge von 100 m unverändert. Die Wiederherstellung des Gehwegs sei auch nur Folge der Neuverlegung von 13 Wasserhaus- und 11 Kanalhausanschlüssen gewesen. Der Aufwand sei daher zu den Kosten der Leitungserneuerung zu zählen. Außerdem seien die Gehwege bereits seit 1954 fertiggestellt gewesen und eine Erneuerung sei im Grunde nicht denkbar, da die Beklagte für ihre regelmäßige Instandhaltung zu sorgen habe. Bloße Unterhaltungsmaßnahmen lösten keine Beitragspflichten aus. Da es sich bei der C-Straße um eine Landstraße handele, habe die Beklagte gemäß § 11 Abs. 3 Hess. KAG einen Anteil von 75 % und nicht nur 50 % zu tragen. Letztendlich entsprächen der Verteilungsplan und die Veranlagungsflächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch sei die Beklagte im Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht grundbuchmäßige Eigentümerin der Gehwegflächen gewesen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem Aktenzeichen 6 L 903/11.KS verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, Anlass der Ausbaumaßnahme seien keine Maßnahmen an den leitungsgebundenen Einrichtungen der Verkehrsanlage gewesen. Vielmehr seien die Gehweganlagen aufgrund des fortgeschrittenen Alters abgenutzt und grundhaft erneuerungsbedürftig gewesen. Sowohl die Gehwegflächen als auch die Bordsteine hätten trotz der in der Vergangenheit vorgenommenen Ausbesserungen erhebliche Schäden aufgewiesen. Aufgrund des unwirtschaftlich hohen Unterhaltungsaufwandes sei der grundhafte Neuausbau veranlasst worden. Allein aufgrund des hohen Alters der Anlage von über 50 Jahren sei die Erneuerungsbedürftigkeit belegt. Hierzu seien die Gehwege an der C-Straße abschnittsweise ausgebaut worden. Bei allen beitragsauslösenden Maßnahmen seien Beitragsveranlagungen nach der Straßenbeitragssatzung erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin seien die Gehwege auch nicht durch die Leitungsbaumaßnahme zerstört worden. Es existiere kein die Verkehrsanlage betreffendes Gesamtausbauprogramm. Vielmehr bestünden für die verschiedenen technischen Ausbauabschnitte jeweils selbständige Bauprogramme, so dass die jeweiligen einzelnen beitragsfähigen Maßnahmen gemäß den einzelnen Erneuerungsbauprogrammen die Grundlage für die Bildung des jeweiligen Abrechnungsgebietes darstellten. Es seien immer nur einzelne Erneuerungsmaßnahmen geplant und durchgeführt worden, so dass die darauf bezogenen Teilstrecken der Verkehrsanlage auch das Abrechnungsgebiet bildeten. Grundlage der Erneuerungsmaßnahmen seien jeweils die Haushaltssatzungen, die von den Gemeindevertretern als entsprechende Investitionen im Einzelnen beschlossen worden seien. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die jeweilige Maßnahme auf den Teilstrecken zeitlich separat erfolgten und zu jeder Teilstrecke auch eigenen Schlussrechnungen erstellt worden seien. Der „erste“ Teilbereich, der ausgebaut worden sei (Schlussrechnung vom 23. Juni 2002 und auch der Abschnitt X-Straße (Schlussrechnung vom 18. Dezember 2001), seien Abfallprodukt einer reinen Leitungsbaumaßnahme gewesen und nicht zur Straßenbeitragsveranlagung vorgesehen worden. Die dort erneuerungsbedürftigen Leitungen hätten sich unterhalb der Gehweganlage befunden. Man sei davon ausgegangen, dass dort eine reine Wiederherstellung der Oberfläche nach Leitungsbaumaßnahmen stattgefunden habe. Die Kosten seien unter der Haushaltsstelle der Kanalisation bzw. Wasserleitung abgerechnet worden und somit nicht als beitragsfähige Straßenbaumaßnahme zu veranlagen gewesen. Der zweite Bauabschnitt (Schlussrechnung vom 11. März 2004 sei als selbständige Ausbaumaßnahme konzipiert gewesen und mit Landeszuschüssen hergestellt worden. Der dritte hier streitige Abschnitt (Schlussrechnung vom 2. Januar 2005 sei ohne Landeszuschüsse durchgeführt worden, da die Maßnahme nicht förderungsfähig gewesen sei. Der vierte Bauabschnitt (Schlussrechnung vom 29. Juni 2007) sei zusammen mit der Fertigstellung des angrenzenden Neubaugebietes „Y“ ausgeschrieben und errichtet worden. Bis zum Ausbauzeitpunkt sei in diesem Bereich ein Gehweg nicht vorhanden gewesen. Aus dieser zeitlichen Abfolge und den separaten Schlussrechnungen werde erkennbar, dass kein Gesamtbauprogramm, bezogen auf die gesamte Verkehrsanlage, existiert habe. Es seien also auch keine Abschnitte beitragsrechtlich zu bilden gewesen. In der der streitigen Baumaßnahme zugrundeliegenden Schlussrechnung seien keinerlei Kosten für Maßnahmen an der Hausanschlussleitung enthalten. Die Schlussrechnung enthalte nur die Kosten, die für die oberhalb der jeweiligen Hausanschlussleitungen herzustellenden Oberbaumaßnahmen in einer Ausbautiefe von 50 cm angefallen seien. In den Rechnungen für die Hausanschlussleitungen seien wiederum keine Oberflächenanteile enthalten. Dies ergebe sich beispielhaft aus einer Abrechnung eines Hausanschlusses in der C-Straße 85. Der Leitungsgraben sei dort mit einer Tiefe von 1,85 m ausgehoben und abgerechnet worden. Nicht berechnet worden sei die Position 1.2.30 bzw. 1.2.40, die Zulageposition für das Aufnehmen der Straßenbefestigung aus Bitumen oder Teer in einer Schichtdicke von bis zu 30 cm, die in der Gesamtausbautiefe enthalten seien. Bei der Verfüllung seien die Positionen 1.7.210 und 1.7.220 angewandt worden. Die abgerechnete Höhe der Füllung betrage insgesamt 50 cm weniger als die Aushubtiefe. Lediglich diese in den Hausanschlusskosten nicht in Rechnung gestellten 50 cm seien mit der Schlussrechnung der bauausführenden Firma für die Straßenbeiträge in Rechnung gestellt worden. Die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes sei zutreffend erfolgt. Eine Abrundungssatzung nach § 34 BauGB sei für die Rechtmäßigkeit der Verteilung nicht notwendig. Mit Beschluss vom 22. April 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Behördenvorgänge (vier Hefter) sowie die Gerichtsakte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 6 L 903/11.KS, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.