Beschluss
6 L 573/21.KS
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0317.6L573.21.KS.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich sind Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, geeignet ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen
2. Ein Versammlungsverbot ist gleichwohl nur in Extremsituationen zulässig
3. Bei der Prüfung, ob eine solche Extremsituation gegeben ist, ist neben der Gefahr der Überforderung des Gesundheitssystems und der Infektionszahlen zu berücksichtigen, dass ein Versammlungsverbot auch für die Verbreitung des Corona-Virus Nichtverantwortliche erfasst
4. Beruft sich die Versammlungsbehörde darauf, dass mildere Maßnahmen wie Auflagen nicht möglich seien, weil der Veranstalter diese ohnehin nicht einhalte, bedarf es hierfür einer auf konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten basierenden tragfähigen Begründung
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. März 2021 gegen die Verfügung vom 12. März 2021 wird wiederhergestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich sind Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, geeignet ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen 2. Ein Versammlungsverbot ist gleichwohl nur in Extremsituationen zulässig 3. Bei der Prüfung, ob eine solche Extremsituation gegeben ist, ist neben der Gefahr der Überforderung des Gesundheitssystems und der Infektionszahlen zu berücksichtigen, dass ein Versammlungsverbot auch für die Verbreitung des Corona-Virus Nichtverantwortliche erfasst 4. Beruft sich die Versammlungsbehörde darauf, dass mildere Maßnahmen wie Auflagen nicht möglich seien, weil der Veranstalter diese ohnehin nicht einhalte, bedarf es hierfür einer auf konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten basierenden tragfähigen Begründung 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. März 2021 gegen die Verfügung vom 12. März 2021 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt. Der am 17. März 2021 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. März 2021, zugegangen am 15. März 2021, wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Die Kammer entscheidet gem. § 5 Abs. 3 S. 1 u. 2 VwGO in der Besetzung ihrer Berufsrichter ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts mit dem Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Hiernach überwiegt das private Interesse, wenn der Verwaltungsakt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, hat das Gericht eine unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist die Prüfungsdichte des Gerichts bei hoher Eingriffsintensität aufgrund der Schwere und Irreparabilität eines dem Antragsteller drohenden Nachteils zu verschärfen. Je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirkt, umso weniger darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zurückstehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 16, st. Rspr.). Danach überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers. Das durch die Antrags-gegnerin verfügte Verbot einer Versammlung und eines Aufzugs (Nr. 1 des Bescheides) und die darauf basierenden Nummern 2 und 3 des Bescheides erweisen sich als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin verkennt bei der Anwendung des § 15 VersG die sich aus Art. 8 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben der Versammlungsfreiheit, die für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist. 1. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften keine Sperrwirkung entfalten (wie hier: BayVGH, Beschl. v. 21.02.2021 – 10 CS 21.526, juris Rn. 3, 14; VG München, Beschl. v. 20.02.2021 – M 13 S 21.900, juris Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versammlungsbehörde – wie hier – ihre Verfügung auch mit versammlungsspezifischen Gründen, wie der Gefahr von Auseinandersetzungen mit Gegendemonstrationen (hierzu unten), versieht. 2. Gem. § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. a) Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann sich auch aus anderweitigen gravierenden Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) oder die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems im Falle einer Pandemie durch ein hochansteckendes Virus mit einer hohen Anzahl schwerer Erkrankungsverläufe ergeben. b) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 VersG ist stets die besondere Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG zu beachten. Dieser schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet dabei auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit insbesondere selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 63 f.). Die Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz – wie hier § 15 VersG – oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14, st. Rspr.). Insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehört zu solchen Rechtsgütern, welches unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit versammlungsbeschränkende Maßnahmen, worunter grundsätzlich auch Versammlungsverbote fallen, rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16). Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 – 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17.). c) Mit Blick auf die Corona-Pandemie kommen speziell Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl in Betracht, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht. Darüber hinaus stellt die Anordnung der Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sowie die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 16). d) Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel das Rechtsgut Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 – 3 EO 134/21, juris Rn. 6). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17). Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09, juris Rn. 13). 3. Von diesen Maßstäben ausgehend ist das durch die Antragsgegnerin verfügte Verbot offensichtlich rechtswidrig. a) Soweit die Antragsgegnerin bereits aufgrund der Nutzungsuntersagung für die avisierte Fläche durch das Land Hessen annimmt, dass sich die Durchführung der Versammlung verbiete, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Sie verkennt, dass auch das Land Hessen unmittelbar grundrechtsverpflichtet ist (Art. 1 Abs. 3 GG) und die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, unmittelbar verbürgt (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/96, juris Rn. 66 ff., Beschl. v. 09.12.2020 – 1 BvR 2734/20, juris Rn. 10). b) Grundsätzlich sind auch Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, geeignet ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen. Ob der überragenden verfassungsrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit, kann dies aber nur in Extremsituationen zulässig sein. Eine solche hat die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung nicht festgestellt und liegt auch nicht vor. Die primären Ziele der Einschränkungen, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben, liegen in der Verhinderung einer Überforderung des Gesundheitssystems und dem Schutz des Grundrechtes Dritter auf Leben und Gesundheit. Entgegen der – bar jeglicher konkreter Zahlen erfolgten – Annahme in der angegriffenen Verfügung, besteht keine akute Gefahr für eine Überforderung des Gesundheitssystems. Die Anzahl gemeldeter intensivmedizinisch behandelter COVID-19 Fälle ist deutschlandweit von ihrem Höchstwert 5.745 am 3. Januar 2021 derweil auf 2.843 am 16. März 2021 gesunken, hat sich mithin mehr als halbiert. In Hessen lag der Höhepunkt am 5. Januar 2021 mit 523 und liegt derweil, am 16. März 2021, bei 274, was fast einer Halbierung entspricht (vgl. https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen). Vor diesem Hintergrund kann zur Überzeugung des Gerichts von einer akuten Gefahr für die Überforderung des Gesundheitssystems nicht ausgegangen werden. Mithin kann mit diesem Argument auch kein Verbot einer Versammlung oder eines Aufzugs gerechtfertigt werden. Zu beachten ist insoweit weiterhin, dass es sich bei der Verhinderung einer Überforderung des Gesundheitssystems um das zentrale Anliegen aller Coronavorgaben handelt. Alle weiteren Begründungsansätze, insbesondere die Festlegung von Inzidenzwerten, sind Mittel zum Zweck. Dabei hat das Gericht die steigenden Infektionszahlen beachtet. Die aktuellen Inzidenzwerte in … aber auch bundesweit bewegen sich noch unter dem Wert von 100. Die Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 ist auf der Basis des aktuellen Infektionsrisikos zu dem Ergebnis gelangt, dass Schulen und Kitas wieder öffnen dürfen und weitere Lockerungen angestrebt werden. Erst ab einem Inzidenzwert von 100 (in Brandenburg erst ab 200) sollen, gleichsam im Rahmen einer Notbremse, die Coronavorschriften wieder verschärft werden. Dieser Wert wird nicht erreicht. Bundesweit beträgt die Inzidenz aktuell 86 (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Fallzahlen.html, Stand 17.03.2021) in … beträgt sie aktuell 67,9 (Stadt) und 52,4 (Landkreis) und in Hessen 93,3 (vgl. https://www.kassel.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/coronavirus.php, Stand 17.03.2021). Beachtlich ist zudem der massive Rückgang der Todeszahlen. So starben am 29. Dezember 2020 an einem Tag 1.244 Personen an den Folgen ihrer Erkrankung (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1100739/umfrage /entwicklung-der-taeglichen-fallzahl-des-coronavirus-in-deutschland/). Am 17. März 2021 meldet das RKI dagegen 249 Todesfälle in 24 Stunden (vgl. https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). Dies stellt einen massiven Rückgang dar und zeigt, dass die behördlichen Maßnahmen wie etwa die Impfungen – insbesondere die der vulnerablen Personen – erste Erfolge zeigen. Mit dem Rückgang der Todeszahlen steigen die Begründungsanforderungen an ein Versammlungsverbot. Diesen Anforderungen werden die pauschalen Ausführungen der Antragsgegnerin offensichtlich nicht gerecht. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Studie von Lange und Monscheuer (Spreading the Disease: Protest in Times of Pandemics, http://ftp.zew.de/pub/zew-docs/dp/dp21009.pdf) beruft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei bis jetzt lediglich um ein Diskussionspapier handelt, welches das übliche Peer-Review-Verfahren noch nicht durchlaufen hat (https://www.hu-berlin.de/de/pr/nachrichten/februar-2021/nr-21211). Es handelt sich zudem um keine medizinisch/epidemiologische Studie, vielmehr sind die Autoren Ökonomen. Im Übrigen ließe sich mit der Studie auch dann kein Totalverbot einer Versammlung rechtfertigen, wenn man die Ergebnisse als objektiv zutreffend berücksichtigen würde. Denn wie bereits oben gezeigt, kann ein Infektionsrisiko ein Versammlungsverbot nur in Extremsituationen rechtfertigen. Eine solche wird durch die Studie nicht beschrieben. Überdies gilt es – auch an dieser Stelle – zu beachten, dass durch andere Maßnahmen (Abstandhalten/Maskentragen etc.) die Infektionsgefahr soweit reduziert werden kann, dass sich ein Totalverbot als unverhältnismäßig erweist. Das Gericht hat auch und gerade berücksichtigt, dass das hiesige Versammlungsverbot erkennbar auch Nichtverantwortliche erfasst. Die Maßnahmen richten sich nämlich auch gegen Personen, von denen weder objektiv noch dem Anschein nach eine Gefahr oder der tragfähige Verdacht einer Gefahrverursachung im Sinne einer Verbreitung für das Corona-Virus ausgeht. An der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Beschränkungen bestehen indes keine Bedenken, weil anders die Verbreitung unerkannter Infektionskrankheiten im Allgemeinen und des Coronavirus im Besonderen nicht erfolgreich begegnet werden kann. Dass dies grundsätzlich zulässig ist, wird durch § 9 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 3 HSOG verdeutlicht. c) Das Verbot der Versammlung und des Aufzugs ist ferner offensichtlich rechtswidrig, weil mildere Maßnahmen möglich sind bzw. die Antragsgegnerin diese nicht mit einer tragfähigen Begründung ausgeschlossen hat. Wie oben dargestellt kommen mit Blick auf die Corona-Pandemie als mildere Maßnahmen etwa das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen oder das Einhalten von Mindestabständen sowie ortsfeste Kundgebungen in Betracht. Diese hat zwar auch die Antragsgegnerin in Betracht gezogen, aber mit der Begründung verneint, dass die Versammlungsteilnehmer diese nicht einhalten würden. Die Antragsgegnerin führt hierzu an, dass die Teilnehmer sich aus der sog. Querdenker-Szene zusammensetzten. Aufgrund von Erfahrungen bei bundesweiten „Querdenken-Protesten“ wie auch bei vergleichbaren Versammlungen in … sei anzunehmen, dass die Missachtung der coronabedingten Auflagen nicht „auszuschließen“ sei (S. 7 vierter Absatz des Bescheides). Es sei in … „immer wieder“ festgestellt worden, dass der Mindestabstand nicht eingehalten worden sei (S. 5 fünfter Absatz des Bescheides). Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass entsprechende Auflagen nicht von den Versammlungsteilnehmern beachtet würden (S. 10 f. des Bescheides). Auch Auflösungen bei zuletzt durchgeführten Großdemonstrationen der „Querdenken-Bewegung“ hätten gezeigt, dass verfügte Auflösungen sich bei vielen Anhängern nicht effektiv durchsetzen ließen (S. 11 des Bescheides) und es bei einer Vielzahl an vorherigen Versammlungen im Bundesgebiet eine Vielzahl an Auflagenverstößen und Missachtung der pandemiebedingten Beschränkungen gegeben habe (S. 12 des Bescheides). All diese Ausführungen erschöpfen sich in pauschalen Behauptungen, ohne dass die Antragsgegnerin diese mit konkreten Angaben und Belegen stützt. Eine auf konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten basierende Gefahrenprognose fehlt. Auch wenn hierfür Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden können, handelt sich bei den Ausführungen der Antragsgegnerin – jedenfalls gemessen an ihren Ausführungen im Bescheid und im Eilverfahren – um bloße Verdachtsmomente und Vermutungen, welche für ein Versammlungsverbot angesichts der überragenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG nicht ausreichen. Zunächst bleibt offen, was die Antragsgegnerin unter „Querdenken-Szene“ versteht und welche Schlüsse sie hieraus grundsätzlich zieht. Vor allem schildert sie aber an keiner Stelle konkret, weshalb gerade der Antragsteller als Anmelder der Versammlung und Versammlungsleiter der sog. Querdenker-Szene zuzurechnen ist. Es bleibt unklar, inwiefern bundesweite Versammlungen in der Vergangenheit anhand deren Mottos, Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises tatsächlich Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Hierfür ist die Antragsgegnerin aber darlegungs- und beweisbelastet. Dies gilt ferner für ihre Angaben zu Auflagenverstößen in der Vergangenheit. Soweit sie sich auf entsprechende Verstöße bei anderen Großdemonstrationen beruft, fehlt es erneut an konkreten Rückschlüssen zu dem Antragsteller bzw. die von ihm in … angemeldete Versammlung. Insbesondere erfolgen keine substantiierten Angaben zu etwaigen Auflagenverstößen in .... Die Angabe der Antragsgegnerin, wonach dies „immer wieder“ festgestellt worden sei, bleibt vollkommen vage. Um welche Veranstaltungen es sich gehandelt hat, ob dort entsprechende Auflagen verfügt worden sind, und worauf sie die Annahme stützt, dass diese nicht eingehalten worden seien, schildert sie nicht. Soweit sie ferner „Querdenken-Bezüge zu …“ (S. 8 des Bescheides) herzuleiten versucht, erschöpft sich ihre Darstellung insofern in einer bloßen Behauptung. Es bestünden „offensichtliche“ Verbindungen der Ableger von „Querdenken“. Worin diese bestehen, bleibt offen. Soweit sie als ein Beispiel die wöchentlich stattfindenden Autokorsos nennt, bei denen gegen die Einhaltung der Mindestabstände und die Auflage zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verstoßen worden sei, fehlen wiederum Angaben zu einer diesbezüglich tatsächlichen Auflagenanordnung. Zudem erscheint die Einhaltung vorstehender Auflagen im Rahmen eines Autokorsos ohnehin eher fraglich. Die Antragsgegnerin relativiert gar ihre eigenen Annahmen, wonach die Missachtung der coronabedingten Auflagen lediglich nicht „auszuschließen“ sei (vgl. S. 7 vierter Absatz des Bescheides). Eine sichere Erwartung als Grundlage einer hinreichenden Gefahrenprognose stellt das nicht dar. Es fehlt des Weiteren an einer tragfähigen Begründung dafür, dass selbst verstärkter Einsatz polizeilicher Kontrolle die Einhaltung der Auflagen nicht sicherstellt. Es ist in erster Linie Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden, die Einhaltung der Auflagen zu überwachen und gegen Verstöße vorzugehen. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich ausführt, dass eine Sicherung durch die Ordnungsbehörden selbst bei massivsten Einsatz von Polizeikräften nicht gewährleistet sei, bleibt auch dies pauschal. Worauf sie diese Annahme stützt, ob Absprachen mit anderen Sicherheitsbehörden stattgefunden haben, ggf. wie diese konkret ausgefallen sind etc., schildert sie nicht. Auch im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht konkret herausgearbeitet und nachvollziehbar dargelegt, warum mildere Maßnahmen wie die Reduktion der Teilnehmerzahl oder ggf. die Verlegung der Versammlung an einen anderen Ort, wobei es sich bei dem Veranstaltungsort Staatspark … (…) bereits um ein gerichtsbekannt weitläufiges Areal handelt, nicht in Betracht kommen. Wie ausgeführt erschöpfen sich ihre Ausführungen hierzu in der allgemeinen Behauptung der Nichteinhaltung von Auflagen, die aber in dieser Pauschalität nicht trägt. Entsprechendes gilt für den verbotenen Aufzug. Auch insofern bedarf es zur Begründung eines Verbotes einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 – 15 B 339/21, juris Rn. 8), wobei auch Alternativrouten in Betracht kommen. Ein Verbot lässt sich vorliegend auch nicht ohne Weiteres mit der Gefahr einer Auseinandersetzung zwischen den Teilnehmern der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung und potentiellen Gegendemonstranten oder anderen Gruppierungen sowie einer damit einhergehenden Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung rechtfertigen. Denn Störungen der öffentlichen Sicherheit, die vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter – insbesondere durch Gegendemonstranten – zu befürchten sind, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, ist mit behördlichen Maßnahmen primär gegen die Störer zu begegnen. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Eine pauschale Behauptung der Versammlungsbehörde reicht insoweit allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 – 1 BvR 2211/15, juris Rn. 3, st. Rspr.; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 6 B 1/20, juris Rn. 9). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Verfügung offensichtlich nicht gerecht. Die Antragsgegnerin verweist auch insoweit lediglich pauschal auf im Rahmen der Internationalen Wochen gegen Rassismus zwischen dem 15. und 28. März 2021 sowie der Internationalen Aktionstage gegen Rassismus am 20./21. März 2021 zu erwartende Kundgebungen im Stadtgebiet. Sie legt nicht annähernd nachvollziehbar dar, ob und weshalb ein Schutz nicht durch den Einsatz von Polizeikräften, eine Trennung von Versammlung, Gegendemonstration und möglichen anderen Kundgebungen, eine Verlegung der Versammlungsort oder ähnliche Maßnahmen möglich ist. Dies gilt auch für die weiteren Gegendemonstrationen, auf welche die Antragsgegnerin abstellt, und worin sie die Gefahr von Auseinandersetzungen sieht. Dies gilt umso mehr, als dass dem Gericht bekannt ist, dass die Gegendemonstrationen und - wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nunmehr einräumt - Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Aktionstagen verboten wurden und hiergegen bislang keine Rechtsbehelfe eingelegt worden sind. Weder die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift vom 15. März 2021 noch in der Antragserwiderung vom 17. März 2021 rechtfertigen ein anderes Ergebnis. Soweit in der Antragserwiderung erstmals ein fehlendes Hygiene- und Durchführungskonzept bemängelt wird, ist dies schon deshalb offensichtlich ungeeignet eine Entscheidung im Sinne der Antragsgegnerin zu erreichen, weil sie ein solches bis dato nicht verlangt hat. 4. Das Gericht hat davon abgesehen gem. § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO selbst Auflagen zu verfügen. Dies ist primär Aufgabe der Verwaltung. Nur in zeitbedingten Notsituationen kann das Gericht selbst Auflagen verhängen. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin bereits in der Eingangsverfügung dazu angehalten wurde, dies vorzubereiten, kann das Gericht darauf verzichten. Dabei fällt zudem ins Gewicht, dass eine kooperative Abstimmung mit dem Antragsteller zu allen in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen, um die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Ziel des Infektionsschutzes und des Schutzes von Leib und Leben auf der einen und der Versammlungsfreiheit auf der anderen Seite zu ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20, juris Rn. 27), bislang nicht erfolgt ist. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt.