Urteil
7 E 554/00
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:1128.7E554.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage erweist sich als zulässig; denn die Überleitungsanzeige, die den Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger bewirken soll, greift als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt in das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis ein. Die Überleitungsanzeige entfaltet daher Rechtswirkung gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Drittschuldner. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer - wie hier der Kläger unter Berufung auf den §§ 90 BSHG - geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klage ist zudem begründet. Die Anfechtungsklage eines Drittschuldner ist erfolgreich, wenn die an ihn ergangene Überleitungsanzeige rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und § 114 VwGO). Maßstab für die Rechtmäßigkeit jeder Überleitung sind die Vorschriften in § 90 Abs. 1 Satz 1 und 3 BSHG. Sie enthalten nicht nur eine Überleitungsermächtigung, sondern setzen der Überleitung auch Grenzen. Auf die Beachtung dieser Grenzen kann sich auch der Drittschuldner berufen, der Adressat einer Überleitungsanzeige ist. Denn mit der Überleitung wird der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Drittschuldner durchgesetzt. In der Überleitungsanzeige konkretisiert der Sozialhilfeträger die Person des Drittschuldners und den gegen ihn gerichteten Anspruch, der übergeleitet werden soll. Den damit verbundenen Eingriff des Sozialhilfeträgers in die Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger braucht der Drittschuldner nur hinzunehmen, wenn die gesetzlichen Überleitungsvoraussetzungen in § 90 Abs. 1 Satz 1 und 3 BSHG erfüllt sind und das dem Sozialhilfeträger eröffnete Ermessen im Verhältnis zum Drittschuldner fehlerfrei ausgeübt worden ist (zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auch im Verhältnis zum Drittschuldner: BVerwG, Urteil vom 27.05.1993, Az.: 5 C 7/91, BVerwGE 92, 281 bis 288; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.1990, Az.: 6 S 725/90, NVwZ 1991, 1208). Das Nachrangprinzip, dessen Verwirklichung § 90 BSHG ermöglichen soll, ist zwar ein Grundprinzip des Sozialhilferechts. Daraus folgt jedoch nicht, dass das öffentliche Interesse an der Überleitung eines Anspruchs, der nicht von der Sonderregelung in § 91 BSHG erfasst wird, absoluten Vorrang vor entgegenstehenden Interessen des Drittschuldners genießt. Es ist mithin nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 91 BSHG die Überleitung eines Anspruchs gerade aus Gründen, die aus der besonderen Lebenssituation des Drittschuldners oder aus seinem Verhältnis zum Hilfeempfänger herrühren, als unbillig oder unzumutbar erscheint. Im Streitfall ist der Bescheid des Beklagten ermessensfehlerhaft, weil aus dessen Inhalt und dem der beigezogenen Behördenakten nicht zu entnehmen ist, dass der Beklagte ein irgendwie geartetes Ermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Klägers als Drittschuldner ausgeübt hat (sogenannter Ermessensnichtgebrauch). Insbesondere fehlen Erwägungen, ob schutzwürdige Belange des Drittschuldners dessen Inanspruchnahme entgegenstehen. Im Streitfall ist das Fehlen des Ermessens auch deshalb beachtlich, weil nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist. Zwar mag eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in der Praxis wegen des starken Gewichts des Nachranggrundsatzes regelmäßig dazu führen, dass eine Überleitungsanzeige an den Drittschuldner ermessensfehlerfrei ist. § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG entbindet den Sozialhilfeträger jedoch nicht von der Aufgabe, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zugunsten des (vermeintlichen) Drittschuldners von einer beabsichtigten Anspruchsüberleitung abzusehen oder diese der Höhe nach zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1993, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.1990, a. a. O.). Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 06.09.1990, a. a. O.) davon ausgeht, dass der bloße Hinweis, dass Gründe für eine andere Entscheidung nicht ersichtlich seien, jedenfalls dann ausreichend seien, wenn sich schutzwürdige Belange des Betroffenen auch bei objektiver Würdigung nicht erkennen lassen, erfüllt der vorliegende Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides diesen minimalsten Anforderungen nicht. Nicht zu den Ermessenserwägungen zählen die Umstände, welche zur Verminderung des Überleitungsbetrages in Höhe von DM 100,00 geführt haben. Diese Erwägungen beruhen auf § 534 BGB, wonach Anstandsschenkungen nicht der Rückforderung bzw. dem Widerruf unterliegen, und begrenzen lediglich die Höhe des möglichen Überleitungsbetrages aus rechtlichen Gründen. Eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange vermag das Gericht darin nicht zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war (§ 162 Abs. 2 VwGO), ergibt sich für das Gericht deshalb, weil vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei dies für erforderlich gehalten werden dürfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp, VwGO-Kommentar, 10. Auflage, § 162 Rdnr. 18). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 67 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Überleitungsbescheides. Mit Bescheid des Landkreises Kassel vom 26.10.1999 wurden vom Kläger DM 1.650,00 nach Maßgabe des § 90 BSHG zum teilweisen Ersatz entstandener Sozialhilfeaufwendungen für die zwischenzeitlich verstorbene Frau Magdalena K: übergeleitet und zurückgefordert. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass es sich bei dem Forderungsbetrag um eine Schenkung der Frau Magdalena K: an den Kläger handele. Über die Mutter des Klägers sei diesem anlässlich seiner Hochzeit im Jahre 1993 ein Betrag von DM 1.000,00 und des weiteren ein Betrag in Höhe von DM 750,00 geschenkt worden. Die Rückforderung sei zurückzufordern, da die Schenkerin nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Aus Anlass der Hochzeit des Klägers sei ein Anstandsgeschenk gemäß § 534 BGB in Höhe von DM 100,00 berücksichtigt worden, so dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.650,00 DM zurückzufordern sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.1999 Widerspruch. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückforderung des Geschenkes gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht möglich sei. Frau Magdalena K: habe einen Teilbetrag von DM 1.000,00 dem Kläger anlässlich seiner Hochzeit zugewandt. Dieser Betrag sei auch für eine Hochzeitsreise ausgegeben worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der zugewandte Geldbetrag auch angemessen gewesen. Zwar sei das Verwandtschaftsverhältnis nicht sehr eng gewesen, gleichwohl habe die Großtante zu der Familie und insbesondere zum Kläger engste Beziehungen gehabt. Eine eigene Familie habe Frau Magdalena K: nicht gehabt, so dass sie auch aus diesem Grunde von Wuppertal nach Habichtswald übergesiedelt sei. Eine Rückforderung des Betrages in Höhe von 1.000,00 DM sei aus diesem Grunde schon gemäß § 534 BGB ausgeschlossen. Im Übrigen sei der Kläger auch gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Der weitere Teilbetrag von 750,00 DM habe der Kläger zum Kauf eines Pkw's verwandt, der zwischenzeitlich verschrottet worden sei. Auch insoweit fände § 818 Abs. 3 BGB Anwendung, da der Kläger nicht mehr bereichert sei. Mit Widerspruchsbescheid des Landkreises Kassel vom 26.01.2002 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger mit am 28.02.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger weiterhin der Rückforderung des Beklagten die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalte. Mit dem Betrag in Höhe von DM 1.000,00 habe der Kläger ausweislich einer Rechnung des African Safari Clubs vom 14.06.1993 eine Hochzeitsreise nach Kenia angezahlt. Die übrigen DM 750,00 habe er für den Erwerb eines Pkw's mit dem amtlichen Kennzeichen KS-N 2703 aufgewandt, welchen er zum Jahreswechsel 1994/1995 erworben habe. Dieses Fahrzeug sei Ende September 1996 verschrottet worden. Es habe sich um einen Ford Fiesta gehandelt, der ca. 10 Jahre alt und DM 1.250,00 gekostet habe. Es habe sich um einen Zweitwagen des Klägers gehandelt. Der Kläger und seine damalige Ehefrau hätten darüber hinaus ein weiteres Fahrzeug (Toyota Corolla) besessen. Ohne die Schenkung in Höhe von DM 750,00 hätte der Kläger sich den Zweitwagen nicht leisten können und sich diesen auch nicht angeschafft. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26.01.2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Rückforderungsanspruch eine Entreicherung des Klägers nicht entgegenstehe. Hinsichtlich des angeschafften Pkw's sei der Kläger in Höhe des zugewandten Betrages bereichert, da er sich die ersparten Aufwendungen entgegenhalten lassen müsse. Die Einwendung, das Auto sei mittlerweile verschrottet worden, vermag den Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten in Form des erhaltenen Geldbetrages nicht entfallen zu lassen. Soweit ein Hochzeitsgeschenk als Anstandsgeschenk anzusehen sei, und damit gemäß § 534 BGB von der Rückforderung nicht erfasst werden könne, gelte dies nur für angemessene Anstandsgeschenke. Aufgrund des entfernten Verwandtschaftsgrades zwischen Großtante und Großneffen erscheine insoweit ein Hochzeitsgeschenk in Höhe von DM 100,00 angemessen, so dass auch nur ein um DM 100,00 verringerter Geldbetrag übergeleitet worden sei. Auch sei der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Ankaufs des gebrauchten Pkw's widersprüchlich. Anlässlich einer Vorsprache des Klägers bei dem Sozialamt des Beklagten habe er - der Kläger - das Fahrzeug im April oder Mai 1994 gekauft. Auch stünde der Betrag, welcher dem Kläger bereits im Zeitraum 1992/1993 zugeflossen sei, nicht in unmittelbarem Zusammenhang zum Pkw-Kauf. Möglicherweise sei damals mit dem geschenkten Betrag ein anderer Pkw angeschafft worden; dies würde wiederum aber die Erklärung des Klägers widerlegen, dass sie nicht dauerhaft auf einen Zweitwagen angewiesen gewesen seien. Vielmehr sei in diesem Fall der Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen KS-N 2703 bereits ein Folgefahrzeug. Mit Beschluss der Kammer vom 12.04.2002 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (2 Bände) verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.