OffeneUrteileSuche
Urteil

7 E 901/01

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0301.7E901.01.0A
12Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Klagen erweisen sich als zulässig, denn die Überleitungsanzeige, die den Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger bewirken soll, greift als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt in das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis ein. Die Überleitungsanzeige entfaltet daher Rechtswirkung gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Drittschuldner. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer - wie hier die Kläger unter Berufung auf § 90 BSHG - geltend macht, durch die Überleitungsanzeige in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagen erweisen sich jedoch als unbegründet. Die Anfechtungsklage eines Drittschuldners ist erfolgreich, wenn die an ihn ergangene Überleitungsanzeige rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 114 VwGO). Maßstab für die Rechtmäßigkeit jeder Überleitung sind die Vorschriften des § 90 Abs. 1 Satz 1 und 3 BSHG. Sie enthalten nicht nur eine Überleitungsermächtigung, sondern setzen der Überleitung auch Grenzen. Auf die Beachtung dieser Grenzen kann sich auch der Drittschuldner berufen, der Adressat einer Überleitungsanzeige ist, denn mit der Überleitung wird der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Drittschuldner durchgesetzt. In der Überleitungsanzeige konkretisiert der Sozialhilfeträger die Person des Drittschuldners und den gegen ihn gerichteten Anspruch, der übergeleitet werden soll. Den damit verbundenen Eingriff des Sozialhilfeträgers in die Rechtsbeziehung zum Hilfeempfänger braucht der Drittschuldner nur hinzunehmen, wenn die gesetzlichen Überleitungsvoraussetzungen in § 90 Abs. 1 Satz 1 und 3 BSHG erfüllt sind und das dem Sozialhilfeträger eröffnete Ermessen im Verhältnis zum Drittschuldner fehlerfrei ausgeübt worden ist (zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung auch im Verhältnis zum Drittschuldner BVerwG, Urteil vom 27.05.1993 - 5 C 7/91 -, BVerwGE 92, 281 ff.; VG Kassel, Urteil vom 28.11.2001 - 7 E 554/00 -). Anspruchsgrundlage für die strittigen Überleitungen ist § 90 Abs. 1 Satz 1 und 3 BSHG. In dieser Vorschrift heißt es wie folgt: "Hat ein Hilfeempfänger oder haben bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger i. S. v. § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. ... Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, des 29 und des § 43 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre." Die Voraussetzungen im Sinne dieser Anspruchsgrundlage sind erfüllt. Die beiden strittigen Überleitungsanzeigen erweisen sich als formell rechtmäßig. Sachlich und örtlich zuständig ist der hilfegewährende Sozialhilfeträger, vorliegend der Beklagte. Vor Erlass der beiden Überleitungsanzeigen sind sowohl die Hilfeempfänger als auch die Kläger angehört worden. Beide Überleitungsanzeigen sind inhaltlich hinreichend bestimmt, weil Hilfeempfänger, Art der Hilfeleistung sowie der zeitlich bestimmte überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet wurde. Ebenso sind die weiteren Formerfordernisse wie Schriftlichkeit und Bekanntgabe an den Drittschuldner erfolgt. Auch in materieller Hinsicht erweisen sich die beiden Überleitungsanzeigen als rechtmäßig. § 90 BSHG setzt insoweit voraus, dass die Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Ansprüche gegen andere haben, die keine Leistungsträger sind. Vorliegend liegt im Fall der Eheleute J eine Hilfegewährung in Form von Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff. BSHG vor. Bereits mit Bescheid vom 17.05.2000 sind die Kosten für die ungedeckte Heimpflege nach Verbrauch der Eigenmittel der Eheleute J übernommen worden. Nicht erforderlich ist, dass die Hilfeempfänger die Hilfe auch tatsächlich haben erhalten. Die Überleitungsanzeige kann auch mit dem Bewilligungsbescheid ergehen (vgl. Münder in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 90 Rdnr. 5). Es ist ferner weder vorgetragen noch sonst aus den Akten unter Einschluss beider Behördenakten des Beklagten ersichtlich, dass die Hilfegewährung in Form von Hilfe zur Pflege für die Eheleute J rechtswidrig wäre (zum Streitstand, inwieweit die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung zu prüfen ist: Münder in LPK-BSHG, § 90 Rdnr. 6 bis 9). Auch die weitere Voraussetzung (Ansprüche gegen einen anderen) liegt in beiden strittigen Überleitungsfällen vor. Grundsätzlich ist jede Art von Anspruch überleitungsfähig, insbesondere Rückforderungsansprüche nach § 528 Abs. 1 BGB des verarmten Schenkers auf Herausgabe einer Schenkung. Vorliegend handelt es sich um solche Ansprüche. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei den vier strittigen Schenkungen in Höhe von 3 x 10.000,00 DM und 1 x 3.000,00 DM etwa nicht um Schenkungen handeln würde. Dies stellen auch die Kläger nicht in Abrede. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bestätigung der Eheleute J vom 29.01.1999 (Blatt 32 der Behördenakte). Auch aus dem Widerruf vom 16.02.1999 (Blatt 33 der Behördenakte) ergibt sich nichts anderes. In diesem Schreiben wird lediglich klargestellt, dass die Eheleute J die geleisteten Schenkungen zur Deckung der Heimkosten benötigen. Insbesondere haben die Eheleute J mit Bestätigung vom 11.04.1999 nochmals geäußert, dass es sich um Schenkungen an die Kläger handele, weil ein herzliches Verhältnis bestanden hätte. Soweit der Klägervertreter der Auffassung ist, dass vor den Überleitungen und dem damit bewirkten Gläubigerwechsel auch in zivilrechtlicher Hinsicht hätte festgestellt werden müssen, dass die strittigen Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 BGB der Hilfeempfänger gegenüber den Klägern definitiv bestehen, so geht seine Auffassung fehl. Hierauf hat das Gericht bereits unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit gerichtlicher Verfügung vom 26.01.2004 hingewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Überleitung hängt nämlich - vom Fall der sogenannten Negativevidenz abgesehen - nicht davon ab, dass der übergeleitete Anspruch (wie hier nach § 528 BGB) auch tatsächlich besteht. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Rückforderungsansprüche des Hilfeempfänger gegenüber dem Drittschuldner bestehen, obliegt als bürgerlichrechtliche Rechtsfrage der Beurteilung der Zivilgerichte. Die Überleitung bewirkt lediglich den Übergang der bisher dem Hilfeempfänger zustehenden Ansprüche auf den Sozialhilfeträger (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15.04.1996 - 5 B 12/96 - (zitiert nach juris) für den Fall der Überleitung von Leibgedingeansprüchen auf den Sozialhilfeträger; VGH München, Urteil vom 12.03.1998 - 12 B 95.856 - (zitiert nach Juris) für den Fall der Schenkungsrückforderung). Nur wenn der übergeleitete Anspruch nach objektivem materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine ergangene Überleitung rechtswidrig sein, weil sie dann erkennbar sinnlos wäre (Grundsatz der Negativevidenz). Im Übrigen bleibt die Auseinandersetzung um das Bestehen des Anspruchs dem zivilrechtlichen Prozess um den Anspruch selbst vorbehalten. Grund hierfür ist insbesondere, dass eine Überleitung gerade dann oft in Betracht kommt, wenn der Anspruch gegen den Dritten unklar oder strittig ist und es deswegen dem Sozialhilfeträger gar nicht möglich ist, außerhalb des nachfolgenden zivilrechtlichen Prozesses das Bestehen und den Umfang des Anspruchs festzustellen (vgl. VGH München, a. a. O.; Münder in LPK-BSHG 6. Aufl., § 90 Rdnr. 16, 17). Von einer solchen offensichtlichen Negativevidenz im vorerwähnten Sinn kann aber im vorliegenden Fall bei beiden strittigen Überleitungen nicht die Rede sein. Der Beklagte leitet den übergeleiteten Anspruch zutreffend jeweils aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB her. Sie setzt eine Schenkung voraus. Hierzu verweist der Beklagte auf die Geldübertragungen im Zeitraum vom 22.11.1994 bis zum 31.07.1998 in Höhe von gesamt 33.000,00 DM an die Kläger. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um Schenkungen. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug. Auch die Kläger haben nicht bestritten, dass es sich hierbei um eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung handelt. Der Schenkungsrückforderungsanspruch ist auch nicht deshalb offensichtlich nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit der Eheleute J seit der Überlassung der Geldbeträge an die Kläger auch noch keine 10 Jahre verstrichen waren. Die Hilfeempfänger wurden im Mai 2000 hilfebedürftig. Die älteste Schenkung datiert aus dem Jahr 1994. Beide Überleitungen erweisen sich ferner nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu beachten, dass sowohl gegenüber dem Hilfeempfänger als auch im Verhältnis zum Drittschuldner Ermessen auszuüben ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.05.1993, a. a. O.). Das Nachrangprinzip, dessen Verwirklichung § 90 BSHG ermöglichen soll, ist zwar ein Grundprinzip des Sozialhilferechts. Daraus folgt jedoch nicht, dass das öffentliche Interesse an der Überleitung eines Anspruchs, der nicht von der Sonderregelung in § 91 BSHG erfasst wird, absoluten Vorrang vor entgegenstehenden Interessen des Drittschuldners genießt. Es ist mithin nicht auszuschließen, dass in Einzelfällen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 91 BSHG die Überleitung eines Anspruchs gerade aus Gründen, die aus der besonderen Lebenssituation des Drittschuldners oder aus seinem Verhältnis zum Hilfeempfänger herrühren, als unbillig oder unzumutbar erscheint. Im Streitfall hat der Beklagte Ermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kläger als Drittschuldner ausgeübt. Insbesondere war er sich des Umstandes bewusst, dass ihm § 90 BSHG lediglich die Möglichkeit der Überleitung gibt. Auch der Umstand, dass der Beklagte vor Überleitung der Ansprüche zwischen den Klägern und den Eheleuten J versucht hat, eine gütliche Einigung herbeizuführen, zeigt, dass er nicht davon ausgeht, dass zwingend die Überleitung durchzuführen ist. Auch ist den angefochtenen Bescheiden und den Widerspruchsbescheiden des Beklagten im vorliegenden Fall der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zu Recht besonderes Gewicht beigemessen worden. Der Beklagte verweist mehrfach darauf, dass mit Sozialhilfemitteln, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, sparsam umzugehen ist. Im Übrigen sind besondere widerstreitende private Belange der Kläger, die sich etwa aus ihrer besonderen Beziehung zu den Eheleuten J oder aus ihrer besonderen Lebenssituation ergeben, nicht erkennbar. Die Schenkungen erfolgten offensichtlich, weil ein freundschaftliches und herzliches Verhältnis bestanden hatte. Es handelt sich aber weder um eine engere familiäre oder verwandtschaftliche Beziehung noch besteht und bestand zur Zeit der Überleitungen ein besonders naher Kontakt zwischen den Klägern und den Eheleuten J. Dies zeigt sich insbesondere an dem Umstand, dass vor den strittigen Überleitungen auf beiden Seiten im Zusammenhang mit der Frage der Rückforderung der Schenkungen bereits Rechtsanwälte betraut worden sind und kein persönlicher Kontakt erfolgte. Auch das Schreiben der Kläger an die Eheleute J persönlich (Blatt 87, 87 R der Behördenakte) zeigt, dass offensichtlich ein näherer Kontakt nicht mehr besteht. Hinzu kommt, dass weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Klageverfahren von den Klägern vorgetragen worden und auch sonst aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, dass Belange der Kläger, die der Beklagte zu deren Lasten in seiner Abwägung übersehen haben könnte, vorliegen. Insgesamt gesehen erweisen sich daher die Überleitungen vom 06.06.2000 und 19.12.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.03.2001 und 18.04.2001 als rechtmäßig. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von zwei Überleitungsbescheiden nach Maßgabe von § 90 BSHG. Den Überleitungen liegen Schenkungsrückforderungsansprüche der Eheleute E und K J gegenüber den Klägern zugrunde. Die Eheleute J werden seit dem 22.12.1998 im Altenheim S. E. in H. betreut. Zunächst reichten die vorhandenen Eigenmittel der Eheleute in Verbindung mit den Pflegekassenleistungen aus, um den erforderlichen Heimpflegebedarf selbst sicherzustellen. Dies war ab Mai 2000 nach den unwidersprochenen Darlegungen des Beklagten nicht mehr der Fall, weshalb der Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2000 die ungedeckten Heimpflegekosten ab dem 01.05.2000 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG sicherstellte. Monatlich wurden durchschnittlich für Frau J 875,51 DM und für Herrn J 1.666,90 DM aus Sozialhilfemitteln aufgebracht. Mit Schreiben vom 14.05.1999 versuchte das Sozialamt des Beklagten zunächst eine gütliche Regelung zwischen den Klägern und den Eheleuten J herbeizuführen und auf ein Anerkenntnis von Schenkungsrückforderungsansprüchen hinzuwirken. Dies wurde seitens des Bevollmächtigten der Kläger jedoch abgelehnt. Mit Schreiben vom 28.03.2000 hörte der Beklagte sowohl die Kläger als auch die Hilfeempfänger zu der beabsichtigten Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen von insgesamt 33.000,00 DM an. Mit Bescheid vom 06.06.2000 leitete der Beklagte Schenkungsrückforderungsansprüche der Eheleute J gegenüber den Klägern von zunächst 10.000,00 DM gemäß § 90 BSHG zum Ersatz der bereits teilweise entstandenen Sozialhilfeaufwendungen für die Pflegekosten der Eheleute J auf sich über. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Eheleute J nicht mehr in der Lage seien, aus eigenen Barmitteln Pflegekosten zu tragen, weshalb der Beklagte mit Bescheid vom 17.05.2000 ab dem 01.05.2000 die ungedeckten Heimpflegekosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 68 sicherstelle. Monatlich würden für Frau J 875,51 DM und für Herrn J 1.666,90 DM Hilfeleistungen erbracht. Da zum Vermögen, welches von den Hilfeempfängern vorrangig einzusetzen sei, auch Schenkungsrückforderungsansprüche auf der Grundlage von § 528 BGB gegenüber Dritten gehörten, habe man sich entschlossen, von der Überleitung nach § 90 BSHG, die den Sozialhilfeträgern die Möglichkeit eröffne, einen Gläubigerwechsel zu bewirken, Gebrauch gemacht. Insbesondere sei es den Eheleuten J nicht zuzumuten, derartige Ansprüche selbst zu realisieren. Das gelte auch für die gerichtlich bestellte Betreuerin, Frau G J, da sie selbst Schenkungen erhalten habe, die zum gegebenen Zeitpunkt zurückgefordert würden. Weil die aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten Sozialhilfeleistungen sparsam zu verwenden seien, würde von der Möglichkeit des § 90 BSHG Gebrauch gemacht. Sofern Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Schenkungsrückforderung bestünden, sei dies eine zivilrechtliche Streitfrage. Vorliegend würde nur der Gläubigerwechsel bewirkt. Hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise führte der Beklagte in dem Bescheid aus, dass nach Verbrauch der übergeleiteten 10.000,00 DM die Eheleute G und K-H J ihren Schenkungsrückzahlungsverpflichtungen im Umfang von weiteren 10.000,00 DM nachkommen würden und den Eheleuten J diesen Betrag zur Deckung der Heimpflegekosten zur Verfügung stellen würden. Im Anschluss wolle der Beklagte erneut mit der Hilfeleistung einsetzen und im Umfang von weiteren 23.000,00 DM Schenkungsrückforderungsansprüche auf sich überleiten. Insgesamt bestünden nämlich Schenkungsrückforderungsansprüche in Höhe von 33.000,00 DM nach Maßgabe des bereits an den Klägervertreter übersandten Vermerks vom 14.05.1999, wobei es sich um Schenkungen von jeweils 10.000,00 DM am 31.07.1998, am 05.07.1996 und am 22.11.1994 und einen weiteren Betrag in Höhe von 3.000,00 DM am 27.10.1995 handelte. Mit Schreiben vom 28.03.2000 sowie 18.04.2000 und in einer persönlichen Unterredung mit dem Bevollmächtigten der Kläger am 20.04.2000 sei den Klägern ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Überleitung Stellung zu nehmen. Da sich die Eheleute A. geweigert hätten, auf freiwilliger Basis die Zuwendungen an die Schenker zurückzuleisten, sei nunmehr die Überleitung nach § 90 BSHG geboten, um den Anspruch als Sozialhilfeträger selber zu realisieren. Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2000 Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Rückforderung keine Rechtsgrundlage aufweise. Unter mehreren Beschenkten hafte gemäß § 528 Abs. 2 BGB der frühere Beschenkte nur insoweit, als der spätere Beschenkte nicht verpflichtet ist. Aus den Gesamtumständen des Falles werde deutlich, dass die Kläger gegenüber den Eheleuten G und K-H J als frühere Beschenkte zu betrachten seien, weshalb keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein Anspruch gegenüber den Eheleuten G und K-H J nicht bestehen sollte. Die Überleitung erweise sich deshalb als rechtsmissbräuchlich, weil die Ansprüche gegenüber den Eheleuten G und K-H J vorrangig zu verfolgen seien. Mit weiterem Bescheid vom 19.12.2000 leitete der Beklagte, wie bereits angekündigt, Schenkungsrückforderungsansprüche der Hilfeempfänger gegenüber den Klägern in Höhe von weiteren 23.000,00 DM auf sich über. Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 06.06.2000 sowie den Vermerk vom 14.05.1999 ergänzend Bezug genommen. Zur näheren Begründung führte der Beklagte aus, dass die zwischenzeitlich erbrachten Sozialhilfeaufwendungen ausweislich der beigefügten Kostenaufstellung die Höhe der ersten übergeleiteten Schenkung sowie der Schenkung an die Eheleute G und K-H J von insgesamt 20.000,00 DM übersteigen würden, so dass nunmehr die weiteren Schenkungen, die die Kläger am 05.07.1996 und in der Zeit davor erhalten hätten, übergeleitet würden. Da diese Überleitung bereits unter anderem mit Bescheid vom 06.06.2000 angekündigt worden sei, hätte auf eine erneute schriftliche Anhörung verzichtet werden können. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 18.01.2001 gleichfalls Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2001 (Blatt 168 der Behördenakte) wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.06.2000 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfe auch gegenüber Schenkungsrückforderungsansprüchen nach § 2 BSHG nachrangig seien. Ferner seien im Interesse der Allgemeinheit Sozialhilfemittel sparsam zu verwenden. Deshalb sei von der Möglichkeit des § 90 BSHG Gebrauch gemacht worden und die Rückforderungsansprüche der Hilfeempfänger gegenüber den Klägern übergeleitet worden. Mit Schreiben vom 13.03.2001 wurde den Bevollmächtigten der Kläger Gelegenheit gegeben, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2000 ergänzend zu begründen. Eine nähere Begründung ging jedoch nicht ein. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 18.04.2001 wurde der Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 19.12.2000 gleichfalls als unbegründet zurückgewiesen. Über die bisherigen Begründungen hinaus wurde insbesondere noch ausgeführt, dass die Sozialhilfeaufwendungen zwischenzeitlich die Höhe der Schenkungen vom 31.10.1998 (Überleitung vom 06.06.2000) und der Schenkung vom 07.04.1997 an die Eheleute G und K-H J in Höhe von 10.000,00 DM überstiegen hätten, weshalb die weiter zurückliegenden Rückforderungsansprüche mit dem angefochtenen Bescheid in Höhe von weiteren 23.000,00 DM übergeleitet worden seien. Auch in diesem Fall sei im Interesse des Nachranggrundsatzes von der Möglichkeit des § 90 BSHG Gebrauch gemacht worden. Gegen den am 15.03.2001 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 13.03.2001 haben die Kläger mit am 17.04.2001 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.05.2001, eingegangen bei Gericht am 21.05.2001, haben die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.04.2001, zugestellt am 20.04.2001, ebenfalls Klage erhoben. Zur Begründung beider Klagen tragen die Kläger vor, dass Schenkungsrückforderungsansprüche auf der Grundlage von § 528 BGB nur dann im Sinne eines Gläubigerwechsels übergeleitet werden könnten, wenn abschließend festgestellt sei, dass solche Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 BGB gegenüber Dritten tatsächlich bestünden. Es komme bereits vor der Überleitung darauf an, dass der Gläubigerwechsel nur vor der Klärung zivilrechtlicher Fragen erfolgen könne. Andernfalls würden zivilrechtliche Fragen des Bestehens der Ansprüche abgeschnitten. Da die zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Eheleuten J und den Klägern vor der Überleitung nicht geklärt worden sei, erwiesen sich beide Überleitungsanzeigen als rechtsfehlerhaft. Die Kläger beantragen, die Entscheidungen des Sozialamtes des Kreisausschusses des Landkreises F. bezüglich der Überleitung von Schenkungsrückforderungsansprüchen nach § 90 Abs.1 BSHG i. V. m. § 528 BGB vom 06.06.2000 und vom 19.12.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landkreises F., Amt für Sozialhilfe, vom 13.03.2001 und 18.04.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung des Abweisungsantrages bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide. Ergänzend führt er aus, dass die klägerische Auffassung unzutreffend sei, weil im Rahmen der Überleitung die Voraussetzungen des § 90 BSHG zu prüfen seien, nicht jedoch das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs, es sei denn, dass der übergeleitete Anspruch ganz offensichtlich nicht bestehen würde. Von einer solchen sogenannten Negativevidenz könne im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden, so dass sich die Überleitung als rechtmäßig erweisen. Mit Beschluss vom 29.05.2001 hat das Gericht beide Verfahren (5 E 1184/01 und 5 E 901/01) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 5 E 901/01 fortgeführt. Mit weiterem Beschluss vom 12.02.2004 hat die Kammer den verbundenen Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom 02.02.2004 und 09.02.2004 haben die Beteiligten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung hin vom 26.01.2004 ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beiden Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten (2 Bände) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.