Urteil
7 E 561/99
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0401.7E561.99.0A
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Entscheidungsgründe
Da sich die Beteiligten durch Schriftsätze vom 16.01.2003 bzw. 03.03.2003 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, kann das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren als den ihm im Bescheid des Beklagten vom 07.09.1998 gewährten Unfallausgleich. Nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) wird dem Verletzten, der infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, ein Unfallausgleich gezahlt, solange dieser Zustand andauert. Zwar trifft das Beamtenversorgungsgesetz keine nähere Bestimmung darüber, ab welchem Grad der Erwerbsminderung eine "wesentliche" Beschränkung i. S. d. § 35 Abs. 1 vorliegt. Diese Frage wird jedoch durch die Bezugnahme auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG beantwortet, wonach der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt wird. Nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BVG wird eine Grundrente erst ab dem Mindestsatz der Erwerbsunfähigkeit von 25 % gewährt, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG auch eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % voraussetzt. Hiernach sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich dem Grunde nach gegeben. Der am 23.07.1997 erlittene Verkehrsunfall ist ein Dienstunfall i. S. der in § 31 BeamtVG gegebenen Definition; hierzu gehören gemäß § 31 Abs. 2 BeamtVG auch Unfälle auf dem Weg von der Wohnung zur Dienststelle. Der Kläger ist aufgrund der durch den Unfall verursachten Verletzungen seit dem Unfalltag in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % gemindert. Der vorliegend vom Beklagten in seinem Bescheid vom 07.09.1998 für die Zeiträume vom 23.07.1997 bis zum 01.05.1998 bzw. ab dem 02.05.1998 für die Festsetzung des Unfallausgleichs jeweils zugrundegelegte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist zutreffend. Zunächst kann der Kläger für die Dauer des stationären Aufenthalts in der Universitätsklinik Göttingen (vom 31.07. bis 25.08.1997) bzw. in der Neurologischen Klinik Hessisch O. (vom 27.08.1997 bis zum 04.02.1998) keinen Unfallausgleich nach einem höheren als dem vom Beklagten mit 50 % festgesetzten Grad der MdE beanspruchen. Gemäß § 35 Abs. 2, Satz 1 BeamtVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Es sollen also nach § 35 Abs. 2, Satz 1 BeamtVG die Relevanz und der Grad der Beeinträchtigung daran gemessen werden, "um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalles anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind" (BVerwG, U.v.21.09.2000 - 2 C 27.99 - ZBR 2001, 251, 252). Allerdings ist derjenige, der als Patient stationär in eine Klinik aufgenommen wurde, während der Dauer der Aufnahme vollzeitig, also "rund um die Uhr", in die Behandlung und die sonstige Betreuung und Versorgung durch die Klinik eingebunden und ist durch diese Umstände zu 100 % daran gehindert, am allgemeinen Erwerbsleben teilzunehmen. Dieses Hindernis dauerte vorliegend auch "länger als sechs Monate" i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG an. Die Mindestdauer von sechs Monaten gilt nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 06.09.1989 - 1 UE 974/86 - ZBR 1990, S. 189) nicht nur für die "wesentliche", also mindestens 25 % ausmachende, Erwerbsminderung als solche, sondern auch für unterschiedliche Grade der Erwerbsminderung; ein bestimmter - höherer - Grad der Erwerbsminderung führt daher nur dann zu einer Erhöhung des Unfallausgleichs, wenn er ununterbrochen für mindestens 6 Monate andauert (so grundsätzlich auch bereits BVerwG, U.v. 10.10.1962 - VI C 180.60 - BVerwGE 15, S. 51ff.). Vorliegend waren die stationären Aufenthalte in Göttingen einerseits und in Hessisch O. andererseits jeweils kürzer als 6 Monate, und es lag ein Tag, nämlich der 26.08.1997, dazwischen, an welchem der Kläger nicht stationär in einem Krankenhaus aufgenommen war. Gleichwohl stellen sich die beiden Klinikaufenthalte nach Auffassung des Gerichts als einheitliche Maßnahme dar, die insgesamt länger als 6 Monate (vom 31.07.1997 bis zum 04.02.1998) andauerte, da offensichtlich bereits während des Aufenthalts im Göttingen feststand, dass die Behandlung des Klägers längerfristig in Hessisch Oldendorf fortgesetzt werden musste, und es sich bei dem einen Tag nur um einen Übergang handelte, an welchem der Kläger nicht zwischendurch eine (eingeschränkte) Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können. Jedoch ist die Formulierung "körperliche" Beeinträchtigung in § 35 Abs. 2, Satz 1 BeamtVG nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass sich der Grad der Erwerbsminderung nicht allein nach dem Umfang bemisst, in welchem der Betreffende von der Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben ausgeschlossen ist, sondern es darauf ankommt, wie sich die beim Beamten als Unfallfolge bestehenden Leiden und Gebrechen nachteilig im allgemeinen Erwerbsleben auswirken, so dass äußere Umstände - wie die Einbindung in den Klinikalltag, die dem Beamten gar keine Zeit übrig lässt, um erwerbstätig zu sein - nicht berücksichtigt werden sollen. Dem ließe sich zwar entgegenhalten, dass der Klinikaufenthalt des Klägers dazu diente, die Folgen der durch den Verkehrsunfall am 23.07.1997 erlittenen hirnorganischen Schädigung zu heilen bzw. zumindest zu bessern und zu lindern. Selbst wenn das Allgemeinbefinden des Klägers während des stationären Aufenthalts besser gewesen sein sollte als bei Personen, die - z.B. wegen Verlustes von Gliedmaßen - auf Dauer zu 100 % erwerbsgemindert sind, und ihm somit seine während des Aufenthalts vorhandene körperliche Leistungsfähigkeit an sich eine zumindest eingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben ermöglicht hätte, so war es im Interesse der dauerhaften Erhaltung seiner Gesundheit notwendig, sich vorübergehend in eine solche vollzeitige Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahme zu begeben. Mit anderen Worten: Wenn der Gesundheitszustand es erfordert, sich zur Beseitigung bzw. Besserung eines Leidens einer vollzeitigen medizinischen Behandlung zu unterziehen, dann könnten damit auch die sich durch die Umstände der Behandlung ergebenden Einschränkungen der Erwerbsmöglichkeit - im weiteren Sinne - "körperlich" bedingt sein. Eine Auslegung des Begriffs "körperlich" im zuletzt genannten Sinne entspricht jedoch nicht der Rechtsnatur des Unfallausgleichs. Der Unfallausgleich wurde erstmals durch die Vorschrift des § 139 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14.07.1953 (BGBl. I, S. 551) eingeführt und sollte nach der herrschenden Meinung (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 10.10.1962 - VI C 180.60 - BVerwGE 15, S. 51ff., 53 - unter Hinweis auf die damalige Kommentierung von Plog-Wiedow zu § 139 BBG, Rdn. 2, 15 - sowie U.v. 22.07.1963 - VI C 104.61 - BVerwGE 16, S. 235 ff., 236) einen Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten darstellen, die durch eine wesentliche MdE des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind. Diese Zweckbestimmung entsprach der Grundrente nach dem BVG (zu dieser vgl. BVerwG U.v. 18.06.1962 - V C 74.60– DÖV 1963, S. 149), auf welche sich die Vorschriften über den Unfallausgleich beziehen. Der Bundesgerichtshof hat seine ursprüngliche Auffassung (vgl. etwa U.v. 15.05.1961 - VI ZR 126/60 - NJW 1961, S. 1358), dass der Unfallausgleich nicht vermehrte Bedürfnisse des verletzten Beamten decken, sondern einen Ausgleich für eingetretene Erwerbsminderung, einschließlich der durch die Verletzung geminderten Verwendungs- und Beförderungsmöglichkeiten des Beamten, bieten solle, aufgegeben und sich der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (U.v. 23.2.1965 - VI ZR 30/64 - NJW 1965, S. 914 f. sowie - zur Grundrente nach dem BVG - U.v. 10.11.1964 - VI ZR 186/63 - NJW 1965, S. 102 f.). Besondere Mehraufwendungen entstehen dem Beamten jedoch nicht durch die Umstände eines stationären Klinikaufenthalts; vielmehr wird er dort - sozusagen als Begleiterscheinung der stationären Behandlung - voll versorgt. Die seinerzeit in § 139 Abs. 4 BBG enthaltene Bestimmung, wonach der Unfallausgleich während einer Krankenhausbehandlung und Heilanstaltspflege nicht gewährt wurde, ist daher damit begründet worden, dass während dieser Zeit die durch den Dienstunfall entstandenen Mehraufwendungen im wesentlichen nicht vom Beamten zu tragen sind (BVerwG U.v. 10.10.1962 a.a.O. S. 55 - unter Hinweis auf die damalige Kommentierung von Plog-Wiedow zu § 139 BBG, Rdn. 15). Mit Einführung des Beamtenversorgungsgesetzes, welches die versorgungsrechtlichen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes abgelöst hat, wurde die Vorschrift des § 139 BBG im wesentlichen inhaltsgleich in den neu geschaffenen § 35 BeamtVG übernommen. Dabei wurde der in § 139 Abs. 4 BBG geregelte Ausschluss des Unfallausgleichs während einer stationären Behandlung allerdings nicht mehr aufrechterhalten, so dass nunmehr unter der Geltung des BeamtVG Unfallausgleich auch für die Zeiten der stationären Behandlung gewährt wird. Der Verzicht auf eine dem § 139 Abs. 4 entsprechende Regelung in § 35 BeamtVG - der eine weitere Angleichung an die Bestimmungen über die Grundrente nach dem BVG bedeutet, die einen Leistungsausschluss während eines stationären Aufenthalts nicht vorsehen - bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Rechtsnatur und Zweckbestimmung des Unfallausgleichs dadurch grundlegend geändert hätten. Durch den Verzicht sollte der Beamte letztlich nicht gegenüber dem Versorgungsempfänger nach BVG benachteiligt werden und im übrigen während des Klinikaufenthalts nicht schlechter, aber auch nicht besser, gestellt werden als davor und danach. Dass der Unfallausgleich nicht die Funktion hat, den Beamten für etwa anderes als die unmittelbaren Auswirkungen seiner unfallbedingten Leiden und Gebrechen zu entschädigen, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Es besteht keine Notwendigkeit, durch den Unfallausgleich einen durch fehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit entstehenden Verdienstausfall wettzumachen, weil dem Beamten während der Zeiträume, in denen er dienstunfähig erkrankt ist, die Besoldung ohnehin unverändert weitergezahlt wird, er mithin durch Krankschreibung keinen Einkommensverlust erleidet. Einkommenseinbußen können sich allenfalls mittelbar und auf lange Sicht dann ergeben, wenn durch die Verletzung die Verwendungs- und Beförderungsmöglichkeiten des Beamten gemindert werden (seine diesbezügliche Auffassung zur Zweckbestimmung des Unfallausgleichs - U.v. 15.05.1961 - VI ZR 126/60 - NJW 1961, S. 1358 - hat der Bundesgerichtshof allerdings - wie bereits zitiert - inzwischen aufgegeben). Hierbei ginge es aber allenfalls darum, die längerfristigen Verletzungsfolgen während des Zeitraums nach der stationären Krankenhausbehandlung zu kompensieren, so dass eine sich aus den Begleitumständen des stationären Aufenthalts ergebende Erhöhung der MdE für die Dauer des Aufenthalts sich hiermit nicht rechtfertigen ließe. Der Unfallausgleich stellt sodann auch keine Kompensation dafür dar, dass ein Beamter etwa unfallbedingt vorzeitig in den Ruhestand gehen muss und deswegen daran gehindert ist, sich weiter die vollen Dienstbezüge zu erdienen; denn der Unfallausgleich wird aktiven Beamten und Ruhestandsbeamten gleichermaßen und in gleicher Höhe gezahlt, und eine Kompensation für die finanziellen Folgen unfallbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst stellt das erhöhte Unfallruhegehalt des § 36 BeamtVG dar. Die äußeren Umstände des stationären Aufenthalts können bei der Festlegung des Grads der MdE auch nicht unter dem Gesichtspunkt berücksichtigt werden, dass nach der eingangs genannten Zweckbestimmung der Unfallausgleich einen Ersatz echter Mehraufwendungen ”einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten” darstellen soll. Allerdings bedeutet die Einbindung in einen stationären Aufenthalt insofern eine Einbuße an Lebensqualität, als der Patient auf seine üblichen Formen der Freizeitgestaltung und seine sozialen Kontakte weitestgehend verzichten muss. Diese Unannehmlichkeiten ergeben sich aber aus den äußeren Umständen des Klinikaufenthalts und sind also nicht unmittelbare Auswirkung des körperlichen Gebrechens. Die "körperliche" Beeinträchtigung erfasst jedoch nur solche immateriellen Einbußen und Unannehmlichkeiten, die sich unmittelbar aus dem Gesundheitszustand des Beamten ergeben. Außerdem bleibt beim Unfallausgleich letztlich für die Berücksichtigung immaterieller Einbußen deswegen wenig Raum, weil § 35 Abs. 2, Satz 1 BeamtVG als Gradmesser für die durch den Unfallausgleich zu kompensierende Beeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben Bezug nimmt. Anders als etwa beim Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB, welches gezielt immaterielle Schäden erfasst, oder bei der Bestimmung des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz, der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung in allen Lebensbereichen betrifft, sollen also nach § 35 Abs. 2, Satz 1 BeamtVG die Relevanz und der Grad der Beeinträchtigung nur daran gemessen werden, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalles anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind (BVerwG, U.v.21.09.2000 - 2 C 27.99 - ZBR 2001, 251, 252). Demgemäß sind immaterielle Einbußen und Unannehmlichkeiten nur insoweit relevant, als sie sich auf eine Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben auswirken, nicht dagegen Einbußen an Lebensqualität im Bereich der Freizeitgestaltung und der sozialen Kontakte. Nach allem kommt es für den Grad der MdE auch während eines stationären Aufenthalts allein darauf an, ob und in welchem Umfang die beim Beamten konkret bestehenden unfallbedingten Leiden und Gebrechen seine Leistungsfähigkeit für eine Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben mindern. Nach diesem Maßstab hat der Beklagte die MdE auch für die Dauer des stationären Aufenthalts korrekt mit 50 % festgesetzt. Dass der Gesundheitszustand des Klägers zu Leistungseinbußen in dieser Höhe führte, hat der Beklagte durch das von ihm beigebrachte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie R., der die Diagnosen und Befundberichte nach Aktenlage ausgewertet hat, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die durch den Facharzt R. insoweit vorgenommene Bewertung steht auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Gutachters Dr. G.. Dr. G. hat seine ursprüngliche Bewertung des Zeitraums des stationären Aufenthalts mit einer MdE von 100 % auf den Hinweis des Beklagten, dass ein solcher Grad der MdE nur bei wesentlich schwerwiegenderen Körperschäden gerechtfertigt erscheine, nicht mehr aufrechterhalten und sich für diesen Zeitraum ohne Angabe eines anderen Grades der MdE mit dem Hinweis begnügt, dass "die üblichen Bedingungen bei den Erkrankungen für Beamte ... gelten". Dies lässt darauf schließen, dass sich seine ursprüngliche Einschätzung von 100 % nicht am konkreten Gesundheitszustand des Klägers, sondern an den äußeren Umständen des Klinikaufenthalts orientierte. Für die Festsetzung eines höheren Grades der MdE während des stationären Aufenthalts sprechen auch nicht die Werte, welche Dr. G. in seinem gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstatteten Gutachten angegeben hat. Dr. G. hat die unterschiedliche Bewertung vielmehr schlüssig damit begründet, dass gegenüber der Haftpflichtversicherung, welche den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung erfüllt, die gesamte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit durch den Unfall veranschlagt wird, welche höher einzustufen ist, als die für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf beruflicher Ebene beschränkt. Dies leuchtet insofern ein, als z.B. ein gegenüber dem Unfallverursacher nach § 847 Abs. 1 BGB geltendzumachender Schmerzensgeldanspruch einen Ausgleich für die Persönlichkeitseinbuße als Ganzes (vgl. Mertens, Münchner Kommentar, 2. Aufl. § 847 BGB, Rdn. 3) gewährt. Aus diesem Blickwinkel erscheint es durchaus nachvollziehbar, die Einbuße an allgemeiner Lebensqualität während eines stationären Klinikaufenthalts bereits aufgrund der äußeren Umstände der vollzeitigen Einbindung in den Klinikbetrieb mit 100 % zu bewerten. Soweit außerdem Schadensersatz in Form einer Geldrente in Betracht kommt, wird in § 843 Abs. 1 BGB zwar - insoweit übereinstimmend mit § 35 Abs. 2, Satz 1 BeamtVG - ebenfalls auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abgestellt (dementsprechend nimmt der Bundesgerichtshof ja auch Kongruenz zwischen der Rente nach § 843 BGB und dem Unfallausgleich an - vgl. das zitierte Urteil vom 23.02.1965 a.a.O.); gleichwohl gilt im Rahmen des § 843 BGB anders als im Sozialversicherungsrecht ein entgeltorientierter Schadensbegriff, d.h. es ist stets die konkrete Einkommenseinbuße maßgebend, die während der Dauer des stationären Klinkaufenthalts letztlich ohne Rücksicht auf den konkreten Gesundheitszustand des Patienten eintritt. Ob und in welchem Umfang die unterschiedliche Zielsetzung der Begutachtung für den vom Unfallverursacher zu entrichtenden Schadensersatz einerseits und die Versorgungsansprüche nach dem BeamtVG andererseits tatsächlich eine unterschiedliche Bewertung des unfallbedingten Grades der Beeinträchtigung rechtfertigt, kann letztlich dahinstehen, nachdem Dr. G. die unterschiedliche Bewertung schlüssig und nachvollziehbar damit erklärt hat, dass er gegenüber dem Versicherer auch die über die Auswirkung im allgemeinen Erwerbsleben hinausgehenden Unfallfolgen bewerten wollte. Dabei mag die im Gutachten für den Versicherer gewählte Bezeichnung der Minderung der ”Erwerbsfähigkeit” zwar missverständlich sein, soweit damit auch Einbußen im privaten Bereich erfasst werden sollten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine umfangreichere Bewertung gewollt und z.B. für die Feststellung von Schadensersatzansprüchen nach §§ 843 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB auch sinnvoll war. Die Ausführungen des Facharztes R. zum Grad der MdE sind zwar vom Beklagten in das Verfahren eingebracht worden, mithin als Vortrag eines Beteiligten zu werten. Der Kläger hat diesen Ausführungen jedoch nicht substantiiert widersprochen, so dass das Gericht sie als unstreitig wertet. Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, zum Grad der unfallbedingten MdE während des stationären Aufenthalts noch ein weiteres Gutachten einzuholen. Auch für den Zeitraum nach der Entlassung aus der Neurologischen Klinik Hessisch O., also ab dem 05.02.1998, hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 07.09.1998 den Grad der unfallbedingten MdE und damit den Unfallausgleich korrekt festgesetzt. Für diesen Zeitraum stützt sich die Festsetzung des Grades der MdE auf das Gutachten des Dr. G., welches dem Gericht insoweit schlüssig und nachvollziehbar erscheint. Dass Dr. G. auch für den Zeitraum ab 05.02.1998 in dem Gutachten gegenüber dem Versicherer jeweils einen höheren Grad der MdE angegeben hat, erklärt sich auch hier hinreichend durch die unterschiedliche Zielsetzung der jeweiligen Gutachten, auf die zuvor bereits eingegangen wurde. Nachdem der Kläger abgesehen von dem Hinweis auf die unterschiedliche Bewertung der MdE in den beiden Gutachten und der kritischen Auseinandersetzung hiermit keine weiteren substantiierten Eiwendungen gegen die fachmedizinische Würdigung durch Dr. G. erhoben hat und dessen Wertung für den Zeitraum ab 05.02.1998 überdies durch den Facharzt R. bestätigt wird, sieht das Gericht auch für diesen Zeitraum keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Nach allem ist die Klage abzuweisen. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Für die vom Kläger beantragte Entscheidung, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 162 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Gebühren und Auslagen u.a. eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. § 162 VwGO regelt den Umfang der Kostenpflicht eines Prozessbeteiligten, der einem anderen Prozessbeteiligten aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts Kosten zu erstatten hat. Wenn das Gericht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt, dann hat der Kostenschuldner dem Kostengläubiger auch die Anwaltskosten des Vorverfahrens zu erstatten. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten des Klägers ergibt daher nur dann einen Sinn, wenn der Kläger aufgrund der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung überhaupt eine Kostenerstattung vom Beklagten verlangen könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da dem Beklagten im Urteilstenor keine Kosten auferlegt worden sind; vielmehr ergibt sich aufgrund des klageabweisenden Urteils aus § 154 Abs. 1 VwGO die alleinige Kostenpflicht des Klägers. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 3. oder 4. VwGO nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3. VwGO) liegt hier nicht schon darin, dass es im vorliegenden Fall um die - offensichtlich noch nicht durch eine obergerichtliche Entscheidung geklärte - Frage der Bemessung des Unfallausgleichs während einer stationären Behandlung geht. Vielmehr ist eine grundsätzliche Bedeutung dann gegeben, wenn es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern die Entscheidung in dieser Rechtssache auch für andere Bedeutung hat. Dass ein durch Dienstunfall bedingter stationärer Krankenhausaufenthalt ohne Unterbrechung länger als 6 Monate andauert und sich somit auf die Höhe des Unfallausgleichs auswirken kann, stellt jedoch nach der Wahrnehmung des Gerichts einen völlig untypischen Einzelfall dar. Ein Abweichen des Urteils von einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4. VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Der 1968 geborene Kläger ist als Beamter auf Lebenszeit bei der Deutschen Bahn AG im Werk K. beschäftigt. Am 23.07.1997 befand er sich mit dem Fahrrad auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte, als er von einem Pkw, der die Vorfahrt des Klägers missachtete, erfasst wurde. Bei einer Behandlung in den Städtischen Kliniken K. am Unfalltag wurden oberflächliche Schürfwunden an den Oberschenkeln sowie an den Händen festgestellt. Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und der linken Schulter sowie des Schulterblattes ergaben keine knöchernen Verletzungen, eine Schädelfraktur konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Sieben Tage nach dem Unfall klagte der Kläger jedoch über zunehmende Schweißausbrüche, Orientierungsstörungen und Kopfschmerzen. Er begab sich deshalb vom 31.07. bis 25.08.1997 in stationäre Behandlung in die Neurochirurgische Klinik der Universität G. Durch Kernspintomographie und Dopplersonographie wurden ein Verschluss der linken Arteriavertebralis und durch diesen Verschluss verursachte ausgedehnte Ischämien (d. h. Verminderung oder Unterbrechung der Durchblutung) links occipital (d. h. im Bereich des linken Hinterhaupts) des Gehirns festgestellt. Am 27.08.1997 wurde der Kläger in die Neurologische Klinik Hessisch O. zur Rehabilitationsbehandlung verlegt. Bei der Aufnahme klagte er über Schmerzen und Tinnitus in beiden Ohren, Unsicherheit beim Laufen, Sehstörungen, Kopfdruck und verminderte körperliche Leistungsfähigkeit. Festgestellt wurden Ausfälle in der Konzentrations- und Gedächtnisleistung sowie in der Belastbarkeit in zeitlicher Hinsicht und Gesichtsfeldausfälle. In der Neurologischen Klinik Hessisch O. wurde der Kläger ohne Unterbrechung bis zum 04.02.1998 mit umfangreichen Maßnahmen in Form von Hirnfunktions-, Leistungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitstraining, Ergotherapie und Arbeitstherapie behandelt. Eine Dopplersonographie am 22.04.1998 ergab unverändert Zeichen für eine verminderte Strömungsgeschwindigkeit im Bereich der Arteriavertebralis, eine Kernspintomographie des Kopfes vom 05.06.1998 ergab alte lakunäre Infarkte (d. h. Buchten enthaltende Schädigungen von Zellen infolge von Unterversorgung bei der Durchblutung) im linken hinteren Bereich des Hirns. Ein vom Beklagten, dem Bundeseisenbahnvermögen, in Auftrag gegebenes Gutachten des Ärztlichen Direktors der Neurologischen Klinik Hessisch O., Dr. G., vom 08.07.1998 wies darauf hin, dass der Kläger nach längerer Belastungserprobung inzwischen vollschichtig als Meistereiführer (Einteilung der Arbeitsgruppen und Prüfung der Arbeiten) eingesetzt werde; seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Begutachter beschädigter Lokomotiven könne er nicht mehr ausführen. Als dauerhafte Folgen des Unfalls wurden festgestellt: 1. Leistungsminderung leichten Grades mit psychomotorischer Verlangsamung und Einbußen in der anhaltenden Konzentration, Gedächtnisleistung und in der geistigen und körperlichen Belastbarkeit in zeitlicher Hinsicht. 2. Leichte ataktische (d. h. Koordinationsstörung) Gleichgewichtsstörungen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch diese Ausfälle im neurologischen Fachgebiet wurde mit 20 % veranschlagt. Hinzu kam eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im augenärztlichen Fachgebiet in Höhe von 15 % wegen einer inkompletten rechtsseitigen oberen Quadrantenanopsie (Ausfall eines Gesichtsfeldquadranten). Hinzu kam eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im HNO-ärztlichen Fachgebiet, die mit unter 10 % eingeschätzt wurde und sich auf die Höhe der gesamten unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auswirkte. Zusammenfassend veranschlagte der Gutachter die gesamte unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 23.07.1997 bis 04.02.1998 mit 100 %, vom 05.02.1998 bis 01.05.1998 mit 50 % und vom 02.05.1998 bis mindestens Ende 1999 mit 30 %. Der Beklagte vertrat in einem Schreiben vom 16.07.1998 an den Gutachter die Auffassung, der traumatische Verschluss der Arteriavertebralis könne während des Heilverfahrens nicht mit einer höheren Erwerbsminderung als z. B. der bei mittelgradigen Hirnschäden vorgesehenen von 50 bis 80 % bewertet werden. Der Gutachter führte daraufhin in einem Schreiben vom 03.08.1998 - unter Aufrechterhaltung seiner Einschätzungen des Grades der Erwerbsminderung für die Zeiten ab 05.02.1998 - aus, dass in dem Zeitraum vom 23.07.1997 bis 04.02.1998 "die üblichen Bedingungen bei den Erkrankungen für Beamte ... gelten". Mit Bescheid vom 07.09.1998 stellte der Beklagte fest, dass als Folge des Dienstunfalls vom 23.07.1997 nachstehende Körperschäden zurückgeblieben seien: Traumatischer Verschluss der Arteriavertebralis links mit Ischämie links, Posttraumatisches hirnorganisches Psychosyndrom mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Inkomplette rechtsseitige Quadrantenanopsie. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Unfallverletzungen zu folgender Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben: Ab 23.07.1997: 50 %, ab 02.05.1998: 30 %. Entsprechend des festgestellten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ein Unfallausgleich ab 23.07.1997 bis auf weiteres gewährt. Gegen den Bescheid vom 07.09.1998 legte der Kläger am 02.10.1998 mit der Begründung Widerspruch ein, dass der Ärztliche Direktor der Neurologischen Klinik Hessisch O. in einem für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers am 14.07.1998 erstellten Gutachten den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 23.07.1997 bis 04.02.1998 mit 100 %, vom 05.02.1998 bis 01.05.1998 mit 70 % und ab 02.05.1998 bis auf weiteres, zumindest bis Ende 1999, mit 40 % angegeben habe. In einem Schreiben vom 21.10.1998 an den Beklagten begründete Dr. G. von der Neurologischen Klinik Hessisch O. die unterschiedliche Bewertung des Grades der Erwerbsminderung dahingehend, dass gegenüber der Haftpflichtversicherung (welche den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung erfüllt) die gesamte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit durch den Unfall veranschlagt werde, welche höher eingestuft werde als die für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit, bei welcher es sich um die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf beruflicher Ebene handele. Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme wies der Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 02.03.1999 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, für die unterschiedliche Bewertung der Unfallfolgen im Beamtenversorgungsrecht einerseits sowie im bürgerlichen Haftpflichtrecht andererseits durch den Gutachter fehle die plausible Begründung. Dies umso mehr, als der Gutachter in seinem gegenüber der Haftpflichtversicherung erstellten Gutachten vom 14.07.1998 nicht etwa irgend einen Grad der Behinderung darstelle, sondern die unfallbedingte "Minderung der Erwerbsfähigkeit". Dieser Begriff, der nicht die als Folge des Unfalls eingetretenen Beeinträchtigungen schlechthin erfasse, sondern die sich für einen gewinnbringenden Einsatz der eigenen Arbeitskraft ergebenden Einschränkungen, könne insoweit keinen anderen Inhalt haben als im Beamtenversorgungsrecht. Unabhängig davon sei für die Dauer des als Rehabilitationsmaßnahme durchgeführten stationären Aufenthalts in jedem Falle eine Erwerbsminderung von 100 % festzusetzen. Die Auffassung des Beklagten, dass für den Grad der Erwerbsminderung während eines stationären Krankenhausaufenthalts allein der Grad der beim Beamten bestehenden Körperschädigung zu bewerten sei und die Umstände des stationären Aufenthaltes außer Betracht zu bleiben hätten, sei unzutreffend. Gemäß § 35 BeamtVG sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Während eines vollstationären Aufenthaltes sei ein Beamter aber zu 100 % daran gehindert, am allgemeinen Erwerbsleben teilzunehmen. Unstreitig sei der Kläger im Rahmen der Reha-Maßnahme an den dortigen Aufenthalt gebunden gewesen und habe sich während der Rehabilitation den ärztlichen Anordnungen gefügt und mitgearbeitet, um die Beeinträchtigungen und Verletzungen so gut wie nur eben möglich zu lindern. Deshalb habe er während dieses Zeitraums keinerlei Möglichkeit gehabt, weder tatsächlich noch fiktiv noch teilweise, in irgendeiner Art und Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 07.09.1998 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 02.02.1999 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger vom 23.07.1997 bis zum 04.02.1998 Unfallausgleich wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 %, vom 05.02.1998 bis zum 01.05.1998 Unfallausgleich wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 % und vom 02.05.1998 bis auf Weiteres Unfallausgleich wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 % zu zahlen sowie 4 % Zinsen aus denjenigen Beträgen, um welche der eingeklagte Unfallausgleich den vom Beklagten mit Bescheid vom 07.09.1998 gewährten Unfallausgleich übersteigt, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich zunächst auf die Ausführungen des Gutachters, denen zufolge der Grad der körperlichen Beeinträchtigung gegenüber dem Schädiger, der zivilrechtlich für den durch unerlaubte Handlung verursachten Schaden hafte, höher anzusetzen sei als der nach § 35 BeamtVG maßgebende Grad der Einschränkung für eine Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben. Diesen, für den Unfallausgleich maßgebenden, Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit habe der Gutachter schlüssig und nachvollziehbar für den Zeitraum vom 05.02.1998 bis 01.05.1998 mit 50 % und ab 02.05.1998 mit 30 % bewertet. Des Weiteren entspreche es nicht der Rechtsnatur des Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG, für die Dauer des Aufenthalts in der Reha-Klinik Hessisch Oldendorf allein deshalb eine Erwerbsminderung von 100 % festzusetzen, weil der Kläger vollzeitig in die Rehabilitations-Behandlung eingebunden gewesen sei. Gemäß § 35 BeamtVG sei für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend, um wie viel die Befähigung zur gewöhnlichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit stelle eine Auswirkung von Schädigungsfolgen dar, wobei als Schädigungsfolge jede Gesundheitsstörung bezeichnet werde, die durch einen Dienstunfall verursacht worden sei. Die Zahlung des Unfallausgleichs knüpfe somit an eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung, an eine Störung der Gesundheit an. Dabei handele es sich bei dem Unfallausgleich um einen (pauschalierten) Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger materieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die aufgrund der Gesundheitsstörung erfahrungsgemäß aufträten. Auch während eines stationären Krankenhausaufenthalts komme es daher für den Grad der Erwerbsminderung allein auf den konkreten Gesundheitszustand des Beamten an und nicht auf die äußeren Umstände des Aufenthaltes. Der Gesundheitszustand des Klägers während der Rehabilitationsbehandlung in Hessisch Oldendorf rechtfertige es jedoch nicht, den Grad der Erwerbsminderung mit 100 % festzusetzen. Eine Erwerbsminderung von 100 % werde gewährt bei Beeinträchtigungen wie z. B. Verlust beider Arme und/oder Beine, bei Hirnschäden mit schweren Leistungsbeeinträchtigungen oder schweren psychischen Störungen oder bei epileptischen Anfällen, die wöchentlich oder täglich aufträten. Der Beklagte legt sodann ein von ihm eingeholtes Gutachten vor, welches der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Leiter des gerichtsärztlichen Dienstes bei dem Landgericht Regensburg, Paul Jürgen R., mit Datum vom 12.12.2002 nach Aktenlage erstellt hat. Der Gutachter wertet die ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand des Klägers während der Rehabilitationsmaßnahme aus sowie die im Anschluss an die Rehabilitationsmaßnahme erstellten Diagnosen und kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der psychopathologischen Befunde und der neuropsychologischen Tests bei Aufnahme in die Reha-Abteilung Hirnschäden mit psychischen Störungen vorgelegen hätten, die als mittelgradig einzuschätzen seien und sich im Alltag derart auswirkten, dass sie mit einer Erwerbsminderung von 50 % zu bewerten seien. Insgesamt bewertet der Gutachter den Grad der Erwerbsminderung beim Kläger während des gesamten stationären Aufenthalts mit 50 %. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen sowie auf den Inhalt des einschlägigen Verwaltungsvorgangs (Dienstunfallakte) des Beklagten (1 Band, 171 Blatt), der zum Verfahren beigezogen wurde und Gegenstand der Beratung gewesen ist.