Urteil
1 UE 974/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0906.1UE974.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nach den Bestimmungen der §§ 124 und 125 VwGO zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, daß die Berufungsschrift vom 10. April 1986 keinen ausdrücklichen Antrag enthält. An das Antragserfordernis des § 124 Abs. 2 VwGO sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Rechtsmittelschrift zu entnehmen ist, daß und in welchem Umfang das Urteil des Verwaltungsgerichts angegriffen wird. Ergibt sich das Ziel des Rechtsmittels bereits aus der Tatsache seiner Einlegung, ist die Formulierung eines bestimmten Antrages nicht erforderlich (Kopp, Kommentar zur VwGO, 8.Aufl. 1989, § 124 Anm. 5 a). Hier hat der Beklagte mit seiner Berufungsschrift vom 10. April 1986 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden "Berufung eingelegt" und damit eindeutig zu erkennen gegeben, daß er diese Entscheidung insoweit angreift, als sie ihn belastet. Aus der Tatsache der Rechtsmitteleinlegung folgt unzweideutig, daß er das Urteil in seinem stattgebenden Teil aufgehoben haben will. Damit ist das mit der Berufung verfolgte Ziel, der Antrag, hinreichend bestimmt. Die Berufung ist auch begründet. Dabei ist zunächst klarzustellen, daß im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu klären ist, ob über die von der Vorinstanz bei der Bemessung des Unfallausgleichs angerechneten Zeiten hinausgehend noch weitere Zeiten bei der Berechnung des Unfallausgleichs zu berücksichtigen sind und ob bei den berücksichtigten Zeiten höhere Vomhundertsätze in Ansatz zu bringen sind. Das Verwaltungsgericht hat das über den stattgebenden Teil der Klage hinausgehende Begehren des Klägers abgewiesen, und er hat hiergegen keine Berufung eingelegt. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen, denn dem Kläger steht auch für die Zeit vom 6. Dezember 1979 bis zum 19. Mai 1980 und vom 12. Januar 1981 bis zum 20. März 1981 kein Unfallausgleich zu. Nach § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält der infolge eines Dienstunfalls Verletzte einen Unfallausgleich, wenn und solange er in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate wesentlich beschränkt ist. Eine "wesentliche" Beschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt bei deren Minderung um mindestens 25% vor (BVerwG, U.v.8.Juli 1969 -- 2 C 103.67 --, Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 11= ZBR 1969, 324; Nr. 35.1.3 BeamtVGVwV zu § 35). Diese "wesentliche" Beschränkung der Erwerbsfähigkeit muß "länger als 6 Monate" andauern. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. "Länger als 6 Monate" im Sinne des § 35 Abs. 1 BeamtVG bedeutet, daß die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit in dieser Zeitspanne ohne Unterbrechung andauern muß. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Denn üblicherweise wird mit einem Zeitmaß eine ununterbrochene Zeitspanne bezeichnet, wenn sich nicht aus Zusätzen, wie "insgesamt" oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Derartige Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Aus der Entstehungsgeschichte des § 35 BeamtVG ergibt sich vielmehr, daß sich die Mindestfrist des Absatzes 1 dieser Vorschrift nicht aus mehreren Zeiträumen zusammensetzen darf. Der Unfallausgleich für Beamte wurde erstmals in § 139 des Bundesbeamtengesetzes von 1953 eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Bestimmung den sozialen Gedanken, die Behandlung der dienstunfallverletzten Beamten derjenigen der Arbeiter und Angestellten anzugleichen, die unter den gleichen Unfallbedingungen neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen (Nachtrag zur BT-Drucks. 4264/1.WP, S. 19). Der Unfallausgleich wurde deshalb der Unfallrente in der gesetzlichen Unfallversicherung (jetzt: § 580, § 581 RVO) nachgebildet. Allerdings enthielt § 139 BBG im Gegensatz zu § 580 RVO keine Mindestfrist, die erfüllt sein mußte, bevor der Verletzte einen Unfallausgleich erhielt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 10. Oktober 1962 -- 6 C 180/60 -- (Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 1 = BVerwGE 15, 51) entschieden, daß die Gewährung von Unfallausgleich voraussetze, daß die Erwerbsfähigkeit des von einem Dienstunfall betroffenen Beamten nicht nur vorübergehend gemindert sein dürfe. In seinen Urteilen vom 8. Juli 1969 -- 2 C 40.66 -- (Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 12 = BVerwGE 32, 323) und -- 2 C 103.67 -- (a.a.O.) hat dann der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an § 580 RVO klargestellt, daß es genüge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25% über die 13. Woche nach dem Unfall andauere. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 35 BeamtVG folgt, daß der Gesetzgeber mit den Worten "länger als 6 Monate" lediglich die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzte Mindestzeitspanne von 13 Wochen neu festsetzen wollte. In der Bundesrats-Drucksache 349/74 wird zu § 35 des Entwurfs des Beamtenversorgungsgesetzes ausgeführt, daß diese Vorschrift die §§ 139 BBG und 80 Abs. 1 Nr. 3 BRRG ersetze, wobei Absatz 1 klarstelle, daß die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate dauern müsse. Der Gesetzgeber wollte also die Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs, so wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesehen wurden, nicht neu regeln, sondern nur in einem Punkt, nämlich der Mindestdauer der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um 25%, "klarstellen", daß diese länger als 6 Monate dauern muß. Er hat damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs verschärft. Hätte er zugleich mit dieser Anhebung der Anforderungen an den Unfallausgleich im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 139 BBG die Voraussetzungen insoweit erleichtern wollen, als die Mindestzeitspanne einer wesentlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auch in mehreren Zeitabschnitten erfüllt werden kann, dann hätte er dies ohne weiteres durch eine entsprechende Fassung der Vorschrift zum Ausdruck bringen können. Daß er dies nicht getan hat, spricht dafür, daß er in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Worte "länger als 6 Monate" im Sinne einer ununterbrochenen Zeitspanne verstanden wissen will. Dem steht nicht entgegen, daß im Gegensatz zu § 35 Abs. 1 BeamtVG§ 580 RVO weiterhin (lediglich) voraussetzt, daß die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall andauert. Denn § 580 RVO weicht in einem wesentlichen Punkt zu Ungunsten des von dieser Bestimmung erfaßten Personenkreises von § 35 BeamtVG ab. Während der Unfallausgleich nach dieser Bestimmung vom Tag des Dienstunfalls an gewährt wird, beginnt die Unfallrente grundsätzlich erst mit dem Tag nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung (§ 580 Abs.2 RVO). Dies führt in der Regel zu einer erheblichen Verschiebung des Beginns der Zahlung der Unfallrente nach § 580 RVO im Verhältnis zum Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG. Dieser wesentliche Unterschied rechtfertigt die (pauschal) höhere Mindestdauer der wesentlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in § 35 Abs. 1 BeamtVG. Für die vorstehend gefundene Auslegung der Worte "länger als 6 Monate" in § 35 Abs. 1 BeamtVG spricht auch der Absatz 3 dieser Vorschrift. Danach wird der Unfallausgleich neu festgesetzt, wenn in den Verhältnissen, die für die Festsetzung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung maßgebenden Verhältnisse liegt aber nur vor, wenn eine Minderung oder Erhöhung des Grads der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10% voraussichtlich länger als 6 Monate anhalten wird oder wenn die Änderung dazu führt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25% erreicht oder unter diesen Prozentsatz sinkt (Nr. 35.3.1 BeamtVGVwV; Kümmel, Kommentar zum BeamtVG, Stand: Februar 1989, § 35 Erl. 8). Es reicht also nicht aus, wenn die voraussichtliche Dauer der Änderung der Verhältnisse zusammen mit einer früheren Zeitspanne, innerhalb der die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25% betrug, länger als 6 Monate andauern wird. Nach alledem ist auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat. Der am 11. Januar 1962 geborene Kläger gehörte in der Zeit vom 2. Oktober 1978 bis zum 31. März 1983 als Polizeivollzugsbeamter der H Bereitschaftspolizei an. Am 6. Dezember 1979 zog er sich beim Dienstsport während eines Handballspiels eine Unterschenkelfraktur des linken Beines zu. Infolge der Verletzung, die die Direktion der H Bereitschaftspolizei mit Bescheid vom 19. Oktober 1982 als Dienstunfall anerkannte, befand er sich vom 6. bis 22. Dezember 1979 und vom 12. bis 21. Januar 1981 in stationärer Krankenhausbehandlung. Zumindest bis zum 31. Mai 1981 hatte er unfallbedingte Beschwerden, die seine Erwerbsfähigkeit in einem zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Umfang minderten. Mit Schreiben vom 20. Juli 1982 beantragte der Kläger bei der Direktion der H Bereitschaftspolizei, ihm gemäß § 35 BeamtVG einen Unfallausgleich zu gewähren. Die Direktion der H Bereitschaftspolizei setzte mit Bescheid vom 16. Dezember 1982 auf der Grundlage eines amts- und polizeiärztlichen Gutachtens für die Zeit vom 6. Dezember 1979 bis zum 1. Juni 1981 für einzelne Zeiträume unterschiedliche Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit fest und lehnte den Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich ab, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zusammenhängend länger als 6 Monate mindestens 25% betragen habe. Den hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 1983 eingelegten Widerspruch wies die Direktion der H Bereitschaftspolizei mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1983 zurück, wobei sie allerdings den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit wie folgt neu festsetzte: vom 6. Dezember 1979 bis zum 14. Januar 1980: 100%, vom 15. Januar 1980 bis zum 19. Februar 1990: 80%, vom 20. Februar 1980 bis zum 19. März 1980: 50%, vom 20. März 1980 bis zum 29. Mai 1980: 30%, vom 30. Mai 1980 bis zum 11. Januar 1981: 10%, vom 12. Januar 1981 bis zum 26. Januar 1981: 100%, vom 27. Januar 1981 bis zum 27. Februar 1981: 50%, vom 28. Februar 1981 bis zum 16. März 1981: 30%, vom 17. März 1981 bis zum 31. Mai 1981: 10%. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1983 hat der Kläger am 14. Juni 1983 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat vorgetragen, daß der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für einzelne Zeiträume höher festzusetzen sei. Im übrigen gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, daß ein Unfallausgleich nur gewährt werde, wenn innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 6 Monaten die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25% betragen habe. Es genüge vielmehr, wenn innerhalb mehrerer Zeiträume von insgesamt 6 Monaten die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils mindestens 25% betrage. Der Kläger hat beantragt, die Direktion der H Bereitschaftspolizei unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Dezember 1982 und ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1983 zu verpflichten, ihm im Hinblick auf die durch den Dienstunfall am 6. Dezember 1979 erlittenen Unfallfolgen einen Unfallausgleich in Höhe von 5.064,69 DM zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unfallausgleich zu. Es sei bereits zweifelhaft, ob der am 6. Dezember 1979 erlittene Sportunfall ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG sei. Es stehe nämlich nicht fest, ob wesentliche Ursache der Gesamtschädigung die Verletzung vom 6. Dezember 1979 oder eine im Frühjahr 1979 bei einem Verkehrsunfall erlittene Unterschenkelfraktur an derselben Stelle des linken Beines sei. Ein Unfallausgleich könne dem Kläger auch deshalb nicht gewährt werden, weil § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG voraussetze, daß die dienstunfallbedingte wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit zusammenhängend länger als 6 Monate bestanden haben müsse. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nach den im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über den Umfang der infolge des Unfalls vom 6. Dezember 1979 beim Kläger eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit erhoben. Der Sachverständige Professor Dr. S kommt in seinem Gutachten vom 31. Januar 1985 zum Ergebnis, daß die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vom 6. Dezember 1979 bis zum 19. Februar 1980: 100%, vom 20. Februar 1980 bis zum 19. März 1980: 80%, vom 20. März 1980 bis zum 19. April 1980: 50%, vom 20. April 1980 bis zum 19. Mai 1980: 30%, vom 12. Januar 1981 bis zum 26. Januar 1981: 100%, vom 27. Januar 1981 bis zum 27. Februar 1981: 50%, vom 28. Februar 1981 bis zum 20. März 1981: 30% und in der übrigen Zeit weniger als 25% betragen habe. Mit Urteil vom 22. November 1985 -- I/1 E 591/83 -- hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden der Klage teilweise stattgegeben und die Direktion der H Bereitschaftspolizei verpflichtet, dem Kläger für die durch den Dienstunfall am 6. Dezember 1979 erlittenen Unfallfolgen einen Unfallausgleich in Höhe von 3.317,44 DM zu gewähren. Es hat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. S vom 31. Januar 1985 als erwiesen angesehen, daß der Kläger in der Zeit vom 6. Dezember 1979 bis zum 19. Mai 1980 und vom 12. Januar 1981 bis zum 20. März 1981 um mehr als 25% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert gewesen sei. Es hat weiter die Ansicht vertreten, daß nach § 35 Abs. 1 BeamtVG nicht erforderlich sei, daß der Beamte innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als 6 Monaten in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich gemindert sein müsse. Dies lasse sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift entnehmen. Es genüge deshalb, daß der Beamte infolge eines Dienstunfalls innerhalb mehrerer Zeitabschnitte von insgesamt mehr als 6 Monaten um mehr als 25% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Da dies beim Kläger der Fall sei, müsse ihm ein Unfallausgleich gewährt werden. Seine Höhe berechne sich auf der Grundlage des Gutachtens von Professor Dr. S mit 3.317,44 DM. Der Beklagte hat gegen das ihm am 13. März 1986 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 10. April 1986, der am selben Tage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einging, "Berufung eingelegt", ohne bereits in der Berufungsschrift einen Antrag zu stellen. Er vertritt die Meinung, daß die vom Verwaltungsgericht angewandte Additionsmethode nicht mit der gesetzlichen Intention des § 35 BeamtVG vereinbar sei. In seinem Urteil vom 8. Juli 1969 (ZBR 1969, 324 ) stelle das Bundesverwaltungsgericht klar, daß eine Erwerbsminderung für die Gewährung eines Unfallausgleichs nur relevant sei, wenn die Minderung zeitlich unmittelbar auf den Unfall folge. Nachdem der Gesetzgeber in § 35 Abs. 1 BeamtVG die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs geändert habe und eine sechsmonatige Erwerbsminderung von mindestens 25% als Anspruchsvoraussetzung für den Unfallausgleich bestimmt habe, müsse auch der Zeitraum von 6 Monaten unmittelbar auf das Unfallereignis folgen. Der Beklagte beantragt (sinngemäß), das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. November 1985 -- I/1 E 591/83 -- insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, es sei zweifelhaft, ob die Berufung fristgerecht eingelegt worden sei, denn die Berufungsschrift enthalte keinen bestimmten Antrag. In der Sache selbst hält er die Berufung für unbegründet. Nach § 35 BeamtVG habe ein Beamter Anspruch auf Unfallausgleich, wenn er infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als 6 Monate um mindestens 25% beeinträchtigt sei. Wer diese Anforderungen -- nach welchem Berechnungsmodus auch immer -- erfülle, habe den genannten Anspruch. Ob diese Regelung in der Verwaltungspraxis leicht oder schwer zu handhaben sei oder ob Bedarf bestehe, die Vorschrift des § 35 BeamtVG neu zu formulieren, könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens sein. Zur Auslegung des § 35 BeamtVG könne nicht auf § 580 RVO zurückgegriffen werden. Hätte der Gesetzgeber die "Problematik" des Berechnungsmodus im Sinne dieser Bestimmung klären wollen, so hätte er die Formulierung dieser Vorschrift übernehmen können. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 2. August 1989 (Bl.271 GA) und der Beklagte mit Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 273 GA) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge (2 Schnellhefter), die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.