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Urteil

7 E 2216/01

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0429.7E2216.01.0A
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Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung am 23.04.2002 mit Schriftsätzen vom 16.12.2002 bzw. 20.12.2002 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig. Da die dienstliche Beurteilung als Maßnahme innerhalb des Beamtenverhältnisses als besonderes Gewaltverhältnis keinen Verwaltungsakt darstellt, handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage, die darauf gerichtet ist, dass die Beklagte selbst die dienstliche Beurteilung abändert bzw. durch eine neue ersetzt ( so die ständige Rechtsprechung u.a. des HessVGH, z.B. Urteile v. 13.03.1991 - 1 UE 2507/89 -; v. 24.05.1989 - 1 UE 1270/84 -; v. 25.10.1978 - 1 OE 93/75 - ESVGH 29, 40, jeweils m.w.Nachw.). Das gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, vorgeschriebene Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden; auf den Widerspruchsbescheid hin ist die Klage die form- und fristgemäß erhoben worden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn das Gericht kann im Rahmen der ihm gegenüber dienstlichen Beurteilungen eingeräumten Überprüfungsmöglichkeiten keine Verletzung der Rechte des Klägers feststellen. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile jeweils vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, S. 197ff.; - 2 C 8.78 –BverwGE 60, S 245 ff.) verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Denn die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Aufstellung von Beurteilungen erlassen, dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Der in diesem Sinne begrenzten Nachprüfung hält die dienstliche Beurteilung vom 28.11./14.12.2000 stand. Zunächst steht das Beurteilungsverfahren in Einklang mit den einschlägigen Richtlinien, nämlich den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - Beurteilungsbestimmungen - (VMBl.1996, Seite 338 ff.). Die Übertragung der Zuständigkeit des Erstbeurteilers auf den Leiter der Abteilung V bei der Wehrbereichsverwaltung IV war zulässig. Nach Nr. 16 Abs. 2 der Beurteilungsbestimmungen kann die Zuständigkeit des Erstbeurteilers in begründeten Ausnahmefällen durch den abschließenden Beurteiler auf den nächsthöheren Vorgesetzen übertragen werden. Gemäß Nr. 2., 1. Spiegelstrich der Durchführungshinweise zu Nr. 16 liegt ein Ausnahmefall i.S.v. Nr. 16 Abs. 2 insbesondere vor, soweit sicherzustellen ist, dass am Beurteilungsverfahren kein Beamter mitwirkt, der derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe wie der Beurteilte angehört und der für denselben Beurteilungszeitraum ebenfalls zu beurteilen ist. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel, der nach Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen an sich als Erstbeurteiler zuständig gewesen wäre, unstreitig vor. Die Übertragung erfolgte auch durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung IV als dem nach Nr. 15 Abs. 1 der Beurteilungsbestimmungen zuständigen abschließenden Beurteiler. Die vorliegend durchgeführte Form der Eröffnung und Erörterung der Beurteilung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Nr. 23 Abs. 1 der Beurteilungsbestimmungen haben der Erstbeurteiler oder ein weiterer Vorgesetzter dem Beamten die abgeschlossene Beurteilung durch Aushändigung zu eröffnen und regelmäßig innerhalb eines Monats nach Aushändigung mit ihm zu erörtern. Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Tage liegen. Nach den Durchführungshinweisen zu Nr. 23 kann dann, wenn die Eröffnung und Aushändigung nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand möglich wäre, die Beurteilung zum Zwecke der Eröffnung übersandt werden. Ob vorliegend die Eröffnung durch Übersendung der Beurteilung erfolgte oder durch den Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel vorgenommen wurde, ist aus den Akten nicht näher ersichtlich. Jedenfalls hat der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt, dass ihm die Beurteilung am 24.01.2001 eröffnet wurde. Der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung - BLV -, dass die Beurteilung dem Beamten ”in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen” ist, der Beamte also bei der Eröffnung ihren vollständigen Inhalt zur Kenntnis nehmen kann, ist dadurch offensichtlich genügt. Im übrigen konnte auch der Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel die Beurteilung gemäß Nr. 23 Abs. 1 der Beurteilungsbestimmungen eröffnen, da dieser jedenfalls Vorgesetzter des Klägers ist. Sodann liegt keine Verletzung der Rechte des Klägers darin, dass die Beurteilung erst länger als einen Monat nach ihrer Eröffnung mit ihm erörtert wurde. Schon die Formulierung, dass die Beurteilung ”regelmäßig” innerhalb eines Monats zu erörtern ist, lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um eine Sollvorschrift handelt, die Einhaltung der Monatsfrist mithin nicht zwingend ist. Die Pflicht zur mündlichen Erörterung der Beurteilung ergibt sich zwar nicht nur aus den Beurteilungsbestimmungen der Beklagten; vielmehr schreibt bereits § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV vor, dass die Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen ”und mit ihm zu besprechen” ist. Jedoch bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV keine Frist, innerhalb derer die Besprechung nach Eröffnung zu erfolgen hat. Unabhängig davon, wie die Fristbestimmung in Nr. 23 Abs. 1 der Beurteilungsbestimmungen zu verstehen ist, ergibt sich aus der Rechtsnatur der Erörterung, dass eine verspätete Erörterung jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung hat, wenn die Erörterung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wird. Die Regelungen, dass die ”abgeschlossene” Beurteilung zu erörtern ist und zwischen Erörterung und Eröffnung mindestens zwei Tage liegen sollen, lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Erörterung nicht dazu dienen soll und kann, den Beurteilern etwa vor der endgültigen Abfassung der Beurteilung in einem Gespräch mit dem Beamten weitere Erkenntnisse zu verschaffen. In der Praxis verfahren allerdings manche Erstbeurteiler bzw. Fachvorgesetzte bisweilen so, dass sie dem zu beurteilenden Beamten den Entwurf ihrer Erstbeurteilung bzw. ihres Beurteilungsbeitrages vorab zur Kenntnis bringen, um dem Beamten u.a. Gelegenheit zu geben, auf bestimmte Gesichtspunkte, die sie möglicherweise übersehen oder unzutreffend gewürdigt haben, aufmerksam zu machen. Ein solches Vorgehen ist jedoch in den Beurteilungsbestimmungen nirgendwo vorgesehen und daher informell und für den Beurteiler bzw. Fachvorgesetzten auch völlig unverbindlich. Die in Nr. 3 der Beurteilungsbestimmungen vorgesehenen Beurteilergespräche sollen zu Beginn der Zusammenarbeit bzw. in der Mitte des Beurteilungszeitraumes stattfinden. Die in Nr. 23 der Beurteilungsbestimmungen vorgeschriebene Erörterung dient demgegenüber ersichtlich dazu, dem Beamten die abgeschlossenen und vor der Erörterung verbindlich eröffneten, also bekannt gegebenen, Wertungen der Beurteilung nachträglich zu erläutern, ihm auf diese Weise zu einem besseren Verständnis der Beurteilung zu verhelfen und ihm damit auch eine Entscheidungshilfe zu geben, ob er eine, nach Nr. 23 Abs. 2 Satz 2 der Beurteilungsbestimmungen in die Beurteilung aufzunehmende, Äußerung zur Beurteilung abgibt und/oder einen Rechtsbehelf gegen die Beurteilung einlegt (so zur Funktion der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV vorgeschriebenen ” Besprechung” der Beurteilung: BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 - BverwGE 60, S 245 ff., 251). Gegen eine verspätete Erörterung kann der Beamte dabei nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm dadurch seine Rechtsverfolgung gegenüber der Beurteilung unzulässig verkürzt und erschwert werde. Da die Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, muss für ihre Anfechtung keine Frist eingehalten werden; Zeitgrenze für ihre Anfechtung ist allein die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende Verwirkung, deren Eintritt sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Angesichts der Zweckbestimmung der Erörterung dürfte eine Verwirkung des Anfechtungsrechts jedenfalls solange ausgeschlossen sein, wie die Erörterung noch aussteht (sofern ihr Unterbleiben nicht vom Beamten verursacht wurde) und frühestens nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist im Anschluss an die Erörterung eintreten. In dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2001 sowie in dem Begleitschreiben hierzu wird als Termin für die Erörterung der 20.06.2001 genannt, und es ist in dem Widerspruchsschreiben der Klägerbevollmächtigten vom 03.07.2001 davon die Rede, dass die Erörterung auch am 20.06.2001 stattgefunden hat. Hiernach konnten Eindruck und Ergebnis der Erörterung in die Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 03.07.2001 einfließen, und es konnte die Beklagte ihrerseits diese Reaktion bei ihrer durch Widerspruchsbescheid vom 24.08.2001 getroffenen Entscheidung über den Widerspruch berücksichtigen. Für Verwirrung sorgt an dieser Stelle allerdings die Äußerung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 22.10.2001, dass die Erörterung ”im August 2001” erfolgt sei. Da die Klägerseite hierauf nicht näher eingegangen ist, lässt sich vermuten, dass es sich bei dieser Zeitangabe um ein Versehen handelt. Da zudem im Widerspruchsbescheid vom 24.08.2001 davon die Rede ist, dass ”die Erörterung in der vorgeschriebenen Form erfolgte”, und die Klägerseite dem nicht substantiiert widersprochen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Erörterung jedenfalls vor Erlass des Widerspruchsbescheids stattfand, so dass ihr Ergebnis in die Entscheidung über den Widerspruch einfließen konnte. Im Übrigen hat der Kläger die ihm am 24.01.2001 eröffnete Beurteilung bereits mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 08.02.2001 angefochten, ohne die Erörterung abzuwarten. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er auf die nähere mündliche Erläuterung seiner Beurteilung in einem Erörterungsgespräch als Erkenntnisquelle für seine weitere Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung gegenüber der Beurteilung keinen Wert legte, sondern gewillt und imstande war, seine Bedenken und Einwände gegen die Beurteilung auch ohne ein solches Gespräch zu artikulieren. Somit konnte die Beklagte auf den Schriftsatz vom 08.02.2001 hin das gemäß §126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz vorgeschriebene Vorverfahren auch ohne vorherige Erörterung einleiten und die Erörterung später nachholen. Darin, dass der von der streitbefangenen Beurteilung erfasste Zeitraum nur 2 Jahre und 3 Monate beträgt, ist ebenfalls kein Rechtsfehler zu erkennen. Zwar sehen die Beurteilungsbestimmungen vom 15.08.1996 in Nr. 3 Abs. 1 vor, dass Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15”alle drei Jahre” zu beurteilen sind. Gleichzeitig wurde in Nr. 26 Abs. 2 der Stichtag für die erstmals nach diesen Bestimmungen abzugebenden Beurteilungen für Beamte des höheren Dienstes auf den 01.11.1996 festgelegt. Am 26.08.1998 wurde Nr. 26 Abs. 2 dahingehend neu gefasst, dass die ”nächsten Regelbeurteilungen” für die Beamten des höheren Dienstes zum 31.01.1999 abzugeben sind. Da die Festlegung der Beurteilungszeiträume grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn liegt, stand es der Beklagten frei, durch die ausdrückliche Bestimmung des Datums der jeweiligen Beurteilungsstichtage einen gegenüber der Grundregel der Nr. 3 Abs. 1 verkürzten Beurteilungszeitraum festzulegen. Dass bereits die vorangegangene Regelbeurteilung des Klägers einen Zeitraum von weniger als 3 Jahren erfasste, hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung, sondern gehört in die Rechtmäßigkeitsprüfung jener Beurteilung. Dabei ist dem Kläger aus dem gegen jene Beurteilung unter dem Aktenzeichen 7 E 817/98 geführten Verwaltungsstreitverfahren sehr wohl bekannt, dass die Beklage jene Regelbeurteilung ursprünglich auf den Zeitraum vom 10.08.1987 bis 31.10.1996 (also mehr als 8 Jahre) erstreckt hatte und das Gericht in seinem Urteil vom 09.09.1999 in der Einbeziehung des vor dem 27.04.1994 liegenden Zeitraumes unter den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Verletzung der Rechte des Klägers sah, so dass hier die Verkürzung des Beurteilungszeitraums in seinem Interesse lag. Auch von ihrem Inhalt her hält die Beurteilung vom 28.11./14.12.2000 den für eine gerichtliche Nachprüfung geltenden Maßstäben stand. Für sich betrachtet bietet die streitbefangene Beurteilung zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Vielmehr erscheinen die Wertungen der vom Erstbeurteiler abgegebenen Beurteilung - die der abschließende Beurteiler ohne Änderungen übernommen hat - in sich schlüssig. Die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit der Note ” C” (”übertrifft die Leistungserwartungen”), lässt sich angesichts der bei den Einzelmerkmalen 11 x vergebenen Note ”C” und nur 6 x vergebenen Note ”B” (” übertrifft die Leistungserwartungen deutlich”) nachvollziehen. Die - eingangs im Tatbestand im vollen Wortlaut wiedergegebene - Begründung der Gesamtbewertung lässt sodann in ihrem Text erkennen, wo der Erstbeurteiler einerseits die Stärken und andererseits gewisse Schwächen beim Kläger sieht. Bezüglich der Stärken spiegelt sich diese Einschätzung auch in den Bewertungen der Einzelmerkmale ”Fachliches Wissen und Können”, Gründlichkeit”, ” Termingerechtes Arbeiten”, ”Bürgerfreundliches Verhalten” und ”Zuverlässigkeit” mit der Note ”B” wieder. Soweit auf gewisse Schwächen bei Kreativität und Motivation der Mitarbeiter hingewiesen wird, entspricht dem die Vergabe der Note ”C” für die Einzelmerkmale ”Initiative”, ”Bereitschaft zur Teamarbeit” und ”Motivierung und Kontrolle der Mitarbeiter”. Diesen Einschätzungen entspricht weiterhin die Bewertung in der Befähigungsbeurteilung, wo für ”Denk- und Urteilsvermögen” sowie ”Organisationsvermögen” der Wert ”B” und für ”Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit” sowie ”Führungsfähigkeit” der Wert ”C” (hier allerdings auf einer Notenskala von nur 4 Werten gegenüber 6 Werten bei der Leistungsbeurteilung) vergeben wurde. Das Gesamturteil ”übertrifft die Anforderungen” (drittbester Wert auf einer Skala von 6 Werten) erscheint ebenfalls aus der Zusammenschau der Einzelbewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung schlüssig. Die Beklagte hat diese Werturteile in ihrem Schriftsatz vom 20.06.2002 dahin gehend erläutert, dass der Erstbeurteiler aufgrund seiner ehemaligen Funktion als Leiter der Abteilung V für Wehrersatzwesen den Kläger seit vielen Jahren kenne und sich immer wieder persönlich von dessen Leistung und Befähigung habe überzeugen können. Der Erstbeurteiler schätze den Kläger als einen fachlich sehr versierten Beamten und soliden Sachwalter, jedoch sehe er in ihm keine ausgesprochene ”Führernatur”. Die Gründlichkeit und Korrektheit des Klägers bedinge, dass er seine Mitarbeiter nicht durch neue, innovative Ideen und pragmatische Problemlösungen motivieren könne. Insoweit könne der Kläger nach Einschätzung des Erstbeurteilers beim Merkmal ”Führungsfähigkeit” lediglich eine Bewertung mit ”ausgeprägt” erreichen. Bezüglich der Bewertung zur Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit sei der Erstbeurteiler der Auffassung, dass der Kläger dazu neige, sich zurückzuziehen und Entscheidungen - nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage - selbst zu fällen, ohne andere Mitarbeiter in seine Überlegungen aktiv mit einzubeziehen. Der Kläger rügt demgegenüber, dass die Beklagte keine den Beurteilungsergebnissen zugrunde liegenden nachvollziehbaren Tatsachen benannt hat. Hierzu war die Beklagte jedoch nicht verpflichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem bereits zitierten Urteil vom 26.06.1980 (- 2 C 8.78 - BverwGE 60, S 245 ff.) eingehend mit der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Werturteilen in dienstlichen Beurteilungen und den Grenzen zwischen Werturteilen und Tatsachen befasst und u.a. ausgeführt (a.a.O., S. 246ff.): ”Innerhalb des u. a. in §§ 40, 41 Abs. 1 und 2 BLV gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Oktober 1967 – BVerwG 6 C 44.64 – [Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 1]; VGH Mannheim NJW 1973, 75 [76]). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlußfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich anderseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und -beobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefaßt werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, daß er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepaßten Weise zu fordern ist. Der das angefochtene Urteil tragende Rechtssatz, daß der Dienstherr im Streitfall verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet in der allgemeinen und umfassenden Tragweite, wie ihn das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird in einer differenzierteren, den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt.” Das Bundesverwaltungsgericht weist sodann darauf hin (a.a.O., S. 248- 251), dass selbstverständlich auch die in einer Beurteilung formulierten ”reinen” Werturteile auf Tatsachen beruhten, wobei sie jedoch das Ergebnis einer ” unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen)” seien, die ”in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar” seien. Deshalb könne das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen ”Tatsachen” verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung zwar auch zu Grunde lägen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten seien. Wolle man dem Dienstherrn auferlegen, er müsse jedenfalls beispielhaft Vorgänge benennen, welche die abgegebenen Werturteile stützen könnten, dann würde dies letztlich an unüberwindlichen praktischen Hindernissen scheitern. Denn hierdurch könnten Einzelereignisse, die für das Werturteil ohne selbständig-prägendes Gewicht gewesen seien, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Andernfalls müsse die Behörde, um im Streitfall ihr Werturteil durch Darlegung von ”Tatsachen” rechtfertigen zu können, während des gesamten Beurteilungszeitraumes ständig solche Einzelbeobachtungen und einzelne Vorgänge, die für die spätere Beurteilung erheblich werden könnten, festhalten und hierüber schriftliche Aufzeichnungen anlegen. Ein solches dauerndes ”Leistungsfeststellungsverfahren” würde einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge haben und darüber hinaus auch das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn in einer der sachgerechten Aufgabenerfüllung abträglichen Weise erschüttern, ohne dass hierdurch zugleich eine mit Sicherheit- vollständige und zuverlässige ”Tatsachenbasis” für zutreffende, jedem Streit oder Zweifel entzogene dienstliche Beurteilungen gewonnen werden könnte. Somit ist der Dienstherr zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zwar gehalten, allgemeine und pauschal formulierte Werturteile gegenüber dem Beamten durch weitere nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben, muß hierzu jedoch nicht tatsächliche Vorgänge anführen, sondern kann dies auch durch die Darstellung von weiteren (Teil-) Werturteilen tun. Entscheidend ist letztlich, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird (BVerwG, a.a.O., S.251 f.). Diesen Anforderungen genügen letztlich die Ausführungen in der streitbefangenen Beurteilung zur Begründung des Gesamturteils und bestimmter Einzelwertungen sowie die hierzu im Vorverfahren sowie im Schriftsatz vom 20.06.2002 gegebenen Erläuterungen. Denn es wird hieraus die Auffassung und Wertung der Beurteiler deutlich, dass der Kläger angesichts seiner ”lobenswerten Korrektheit bei der Anwendung alle Vorschriften” keine ausgeprägte Stärke für ”innovative Ideen und pragmatische Problemlösungen” zeige und dazu neige, ”Entscheidungen - nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage - selbst zu fällen, ohne andere Mitarbeiter in seine Überlegungen aktiv mit einzubeziehen”, und so keine ” ausgesprochene Führernatur” sei. Dass ihm der Freiraum für Innovationen gefehlt habe, räumt auch der Kläger mit den Ausführungen in seinem Widerspruchsschreiben ein, wonach vorrangig die originäre Arbeit zu erledigen sei, also der Dienst am Soldaten als Kunden, und dass im Anschluss daran erst Fragen der Fortentwicklung und Veränderung bearbeitet werden könnten und öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen oder die Entwicklung von neuen Verfahren daher zurückstehen müssten, wenn zunächst die eigentliche Arbeit noch nicht erledigt sei. Damit bringt der Kläger seine Auffassung zum Ausdruck, man dürfe ihm nicht fehlende Innovation vorhalten, wenn personelle Engpässe bereits die Bewältigung der originären Arbeit des Berufsförderungsdienstes erschwerten, sondern müsse die trotz dieser Engpässe überdurchschnittliche Qualität der originären Arbeit stärker durch positive Benotung berücksichtigen. Die Beurteiler sind demgegenüber ersichtlich der Auffassung, dass von einem Regierungsdirektor, dessen Gesamt-Leistungsbild die an die Ämter seiner Besoldungsgruppe im höheren Dienst zu stellenden Leistungserwartungen erheblich übertrifft, selbst dann, wenn die Alltagsarbeit durch personelle Engpässe erschwert wird, Innovation und Kreativität erwartet werden könne, bzw. es eine besonders herausragende Leistung darstelle, wenn der Beamte ungeachtet der Erschwernisse bei der Alltagsarbeit sich zusätzlich durch Innovation und Kreativität auszeichne. Diese Auffassung erscheint innerhalb des den Beurteilern eingeräumten und der gerichtlichen Nachprüfung entzogenen fachlichen Bewertungsspielraums vertretbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Leistungsbeurteilung in allen Einzelmerkmalen mindestens die Note ”C” (”übertrifft die Leistungserwartungen”) vergeben wurde und bei der Befähigungsbeurteilung das Organisationsvermögen mit ”B” benotet wurde, so dass dem Kläger auch in den in der Beurteilung kritisch gewürdigten Bereichen keine auffallenden Schwächen attestiert wurden, sondern die Beurteilung insoweit nur zum Ausdruck bringt, dass der Kläger in diesen Bereichen keine die Leistungserwartungen deutlich übertreffenden Stärken gezeigt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteiler bei ihrer fachlichen Wertung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben, ergeben sich sodann auch nicht aus Abweichungen ihrer Bewertungen in der streitbefangenen Beurteilung von dem Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Leiters des Kreiswehrersatzamts Kassel. Soweit der Kläger - unter Bezugnahme auf Nr. 22 der Beurteilungsbestimmungen - darauf hinweist, die Übertragung der Position des Erstbeurteilers auf den Abteilungspräsidenten sei mit der Maßgabe erfolgt, den Beurteilungsbeitrag des früheren Leiters des Kreiswehrersatzamts Kassel zum Bestandteil der Beurteilung zu machen, kann er daraus nicht die Verpflichtung der Beurteiler herleiten, bei ihrer Wertung diesem Beurteilungsbeitrag in allen Punkten zu folgen. Die Anweisung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung IV in seiner Verfügung vom 15.06.1999, einen Beurteilungsbeitrag vom ehemaligen Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel einzuholen und ”gem. Nr. 22 der Beurteilungsbestimmungen zum Bestandteil der Beurteilung zu machen”, bezieht sich ersichtlich nur auf das in Nr. 22 der Beurteilungsbestimmungen geregelte Verfahren, wonach Beurteilungsbeiträge nach den Nummern 20 und 21 der Beurteilung beizufügen sind und Bestandteil der Beurteilung werden, und macht keine inhaltlichen Vorgaben für den Erstbeurteiler. Außerdem hatte der Präsident der Wehrbereichsverwaltung IV als abschließender Beurteiler die Möglichkeit, die Wertungen des Erstbeurteilers abzuändern, falls er der Auffassung war, dass dieser den Beitrag des früheren Vorgesetzten nicht gebührend berücksichtigte. Dies hat der Präsident jedoch nicht getan, sondern sich in der abschließenden Beurteilung der Wertung des Erstbeurteilers angeschlossen. Die Beurteilungsbestimmungen enthalten auch ansonsten keine Regelungen über eine inhaltliche Bindung der Beurteiler an den Beurteilungsbeitrag. Vorliegend wurde der Beitrag nach Nr. 21 der Beurteilungsbestimmungen eingeholt. Hiernach hat dann, wenn ein Wechsel im Unterstellungsverhältnis zwischen dem Erstbeurteiler und dem zu beurteilenden Beamten eintritt, der bisherige Erstbeurteiler einen Beurteilungsbeitrag abzugeben. Der Umstand, dass dieser Beitrag ”in freier Beschreibung” erfolgen soll und der Aufbau des hierfür nach Anlage 3 zu den Durchführungshinweisen zu Nr. 21 geschaffenen Vordrucks zeigen, dass es sich hier nicht um eine förmliche Beurteilung mit Benotung aller Einzelmerkmale im Leistungs- und Befähigungsbereich und der Vergabe einer Gesamtnote für die Leistungen und eines Gesamturteils handelt. Vielmehr werden hier Erkenntnisse des früheren Erstbeurteilers festgehalten, welche späteren Beurteilern als Entscheidungshilfe dienen sollen. Dessen ungeachtet geben diejenigen, die nach Wechsel des Unterstellungsverhältnisses zum Beurteilungsstichtag als Beurteiler zuständig sind, unabhängig von den Ausführungen im Beurteilungsbetrag ihr eigenständiges und allein für den Beurteilungszeitraum verbindliches Werturteil ab. Nach Nr. 1 Satz 3 der Durchführungshinweise zu Nr. 21 ist zudem der Beitrag ”rechtzeitig zum Wechsel des Unterstellungsverhältnisses” zu erstellen. Vorliegend hätte der Beitrag also an sich vor dem Eintritt des ehemaligen Leiters des Kreiswehrersatzamts Kassel in den Ruhestand zum 31.12.1997 erstellt werden müssen, wurde jedoch erst am 08.01.1999 erstellt. Abgesehen von diesem seit dem Ende des Unterstellungsverhältnisses verstrichenen Zeitraum bestehen Zweifel, ob es zulässig ist, dass ein bereits im Ruhestand befindlicher Beamter noch in einem Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung tätig wird. Zwar hat der Ruhestandsbeamte hier nicht unmittelbar als Beurteiler fungiert, jedoch ist auch der Beurteilungsbeitrag ein im Rahmen des Beurteilungsverfahrens geregelter Akt wertender Erkenntnis, und damit ein Teil der Dienstgeschäfte des aktiven Beamten. Mit dem Eintritt in den Ruhestand ist ein Beamter jedoch zur Vornahme von Dienstgeschäften nicht mehr befugt. Dessen ungeachtet ist die Beklagte eine gewisse Selbstbindung eingegangen, indem sie den Beitrag angefordert und, nachdem der Ruhestandsbeamte ihn erstellt hatte, auch der Beurteilung beigefügt hat. Jedoch sind die inhaltlichen Abweichungen zwischen der Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag nicht so erheblich, dass sie zu der Schlussfolgerung zwingen würden, entweder die Beurteiler oder der ehemalige Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel hätten allgemeingültige Wertmaßstäbe mißachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt. Die Leistungsbeschreibung des Beurteilungsbeitrags lautet: "Als Fachgebietsleiter, zugleich sehr erfolgreicher Betreiber eines Spezialarbeitsamts für BW-Soldaten sturmerprobt im Überwinden vielfältiger personeller und organisatorischer Engpässe. Besonders zu loben: seine intensiven, persönlichen Kontakte zu den militärischen Führern seines großen Betreuungsbereiches (mehr als zwei Regierungsbezirke und ca. 12.000 Soldaten).” Soweit hier die erfolgreiche Leitung des Berufsförderungsdienstes angeführt und der Kontakt mit den militärischen Führern besonders gelobt wird, entsprechen dem in der Beurteilung die Bewertungen der Einzelmerkmale ”Fachliches Wissen und Können” und ”Bürgerfreundliches Verhalten” mit der Note ”B” sowie die Ausführungen im Text der Beurteilung, dass der Kläger den Berufsförderungsdienst ”mit bis in Einzelheiten hinein fachlich-kompetentem Wissen und bemerkenswerter Gründlichkeit” leitet, dass er ”dem ratsuchenden Soldaten das Gefühl .. gibt ..., individuell betreut zu werden”, und dass (Stellungnahme des abschließenden Beurteilers) er ein ”sehr kompetenter Mitarbeiter ... ist..., dessen Gründlichkeit und Zuverlässigkeit im Umgang mit Soldaten sehr lobenswert sind”. Soweit der Beurteilungsbeitrag den Kläger als ”sturmerprobt im Überwinden vielfältiger personeller und organisatorischer Engpässe” bezeichnet, erwähnt auch die Begründung der Gesamtbewertung der Beurteilung, dass oft nicht alle Dienstposten des Verantwortungsbereichs des Klägers besetzt gewesen seien. Das Bestehen personeller Engpässe wird somit auch in der Beurteilung als ein während des Beurteilungszeitraums relevanter Sachverhalt gesehen und anerkannt. Die Beurteilung wirft dem Kläger auch keineswegs vor, er sei hiermit nicht fertiggeworden. Im Unterschied zum Beurteilungsbeitrag, der das Überwinden der Engpässe ersichtlich als in Argument für seine Einschätzung heranzieht, dass der Kläger die Leistungserwartungen ”erheblich” übertrifft, sehen die Beurteiler darin lediglich keine als besonders herausragend hervorzuhebende Leistung, haben aber - wie zuvor bereits dargelegt - dem Kläger bei der Leistungsbeurteilung durchweg mindestens die überdurchschnittliche Note ”C” vergeben. und bei der Befähigungsbeurteilung sein Organisationsvermögen mit ”B” benotet. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, die personelle Besetzung des Berufsförderungsdienstes während des Beurteilungszeitraums im einzelnen darzulegen und damit aufzuzeigen, dass unter derart ggf. besonders erschwerten Bedingungen die erfolgreiche Bewältigung der Alltagsarbeit als eine nicht ”nur” überdurchschnittliche, sondern nach allgemeingültigen Wertmaßstäben zwingend als eine ”erheblich” über dem Durchschnitt liegende Leistung anzusehen ist. Die Befähigungsbeschreibung des Beurteilungsbeitrags lautet: ”Ein sehr loyaler, stets auf Erfolgskurs arbeitender Fachmann mit solidem, juristischem Hintergrund. Das Handicap der Unterbesetzung öffentlichkeitsrelevanter Dienstposten verstand er beständig durch seine Motivationskunst auszubalancieren. Der dauerhafte Erfolg wurde durch viel mündliches und schriftliches Lob von Fachvorgesetzten aller Führungsebenen und der mil. Führung dokumentiert. Wehrbereichsübergreifend war dieser BFD als besonders vorbildlich bekannt.” Auch die Beurteilung würdigt die fachlichen Qualitäten des Klägers bei der Leitung des Berufsförderungsdienstes und die hohe Akzeptanz bei den betreuten Soldaten - wie zuvor ausgeführt - durch der Vergabe der Note ”B” bei den entsprechenden Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung sowie die Vergabe der Note ”B” für ”Denk- und Urteilsvermögen” sowie ”Organisationsvermögen” in der Befähigungsbeurteilung. Eine Abweichung besteht nur insoweit, als im Beurteilungsbeitrag von ”Motivationskunst” die Rede ist, wogegen es in der Beurteilung heißt: ”Bei der dann notwendigen Motivation der Mitarbeiter kommt er nicht immer zum angestrebten Idealzustand.” Diese Ausführungen hat die Beklagte jedoch im Schriftsatz vom 20.06.2002 dahin gehend näher erläutert, dass der Kläger dazu neige, ”Entscheidungen - nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage - selbst zu fällen, ohne andere Mitarbeiter in seine Überlegungen aktiv mit einzubeziehen”, und so keine ”ausgesprochene Führernatur” sei. Gleichwohl wurde für ”Motivierung und Förderung der Mitarbeiter”, ”Bereitschaft zur Teamarbeit” sowie ”Sozialverhalten” in der Leistungsbeurteilung noch die überdurchschnittliche Note ”C” vergeben; in der Befähigungsbeurteilung wurden ”Fähigkeit zur Kommunikation und Zusammenarbeit” sowie ”Führungsfähigkeit” allerdings nur mit ”C” als dem drittbesten Wert auf Skala von vier Werten bewertet. Immerhin enthält dieser Wert noch die Aussage "ausgeprägt". Alles in allem bewegt sich auch in diesem Punkt die Abweichung zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung nur in der Bandbreite von einem Notenwert. Dies erscheint angesichts gewisser unvermeidbarer Unterschiede bei der Gewichtung und dem Setzen von den Schwerpunkten durch den jeweiligen Beurteiler im Rahmen des fachlichen Beurteilungsermessens vertretbar. Dabei können sich Unterschiede in dem angelegten Beurteilungsmaßstab auch dadurch ergeben und erklären lassen, dass der Abteilungspräsident bei seiner Beurteilung auch den Leistungsstand weiterer ihm unterstellter Beamter der Besoldungsgruppe A 15 innerhalb der Wehrbereichsverwaltung mit einbezieht - worauf die Beklagte auch in den Gründen des Widerspruchsbescheids hingewiesen hat -, der Leiter des Kreiswehrersatzamts dagegen innerhalb seiner Behörde mit dem Kläger als einzigem Beamten der Besoldungsgruppe A 15 zusammenarbeitet. Den Vorhalt des Klägers, die im Zusammenhang mit der Motivation der Mitarbeiter stehenden Äußerungen in der streitbefangenen Beurteilung beruhten darauf, dass er auf einer Veranstaltung am 20.10.2000 den Erstbeurteiler auf einen einzelnen Fall eines problematischen Beamten angesprochen habe, hat die Beklagte mit dem Hinweis entkräftet, dass dieser Vorfall außerhalb des Beurteilungszeitraums liege. Insoweit bietet der Sachverhalt dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass Tatsachen und Erkenntnisse, die außerhalb des Beurteilungszeitraums liegen, in die Beurteilung eingeflossen sind, zumal die Beurteilung auch keine solchen, außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden, Tatsachen beispielhaft erwähnt. Ein Verstoß gegen die der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Beurteilungsmaßstäbe läßt sich schließlich auch nicht aus dem Vergleich der streitbefangenen Beurteilung mit früheren Beurteilungen herleiten. Da die Regelbeurteilungen die Leistungen unterschiedlicher Beurteilungszeiträume bewerten, sind sie schon - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - aus diesem Grunde nicht ohne weiteres vergleichbar. Andererseits wird dann, wenn die Gesamtnote bzw. auch die Benotung bestimmter Einzelmerkmale erheblich von der vorangegangenen Beurteilung abweicht - insbesondere bei einer deutlich schlechteren Bewertung - der Dienstherr zumindest auf den Einwand des Beamten, er habe sein Arbeitsverhalten und seine Leistungen nicht geändert, die Gründe für eine nunmehr andere Bewertung näher erläutern müssen. Vorliegend kann ein Vergleich zu früheren Beurteilungen des Klägers jedoch nicht ohne weiteres vorgenommen werden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei 1985 mit ” übertrifft die Anforderungen deutlich” beurteilt worden, liegt dies zum einen mehr als 10 Jahre vor dem Beginn des streitbefangenen Beurteilungszeitraums und ist zum anderen vor seiner Beförderung zum Regierungsdirektor erfolgt. Im Statusamt des Regierungsdirektors liegt dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Rechtsstreits noch keine wirksame Beurteilung des Klägers vor. Die vorangegangene Regelbeurteilung zum Stichtag 31.10.1996 sollte ursprünglich den gesamten Zeitraum seit der Beförderung zum Regierungsdirektor (ab 10.08.1987) erfassen, weil die beiden davor liegenden Regelbeurteilungen aus unterschiedlichen Gründen, die im Verwaltungsstreitverfahren 7 E 817/98 mit den Beteiligten näher erörtert wurden und auf die hier somit nicht nochmals eingegangen werden muss, wieder aufgehoben bzw. nicht erstellt wurden. Die zunächst zum Stichtag 31.10.1996 erstellte Regelbeurteilung hat das Gericht in seinem Urteil vom 09.09.1999 aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Die daraufhin erstellte Beurteilung hat das Gericht mit Urteil vom 23.04.2002 (Az. 7 E 605/01) erneut aufgehoben und die Beklagte wiederum zur Neubescheidung verpflichtet. Die aufgrund dieser Urteile, die rechtskräftig geworden sind, zum Stichtag 31.10.1996 neu zu erstellende Regelbeurteilung liegt dem Gericht nicht vor. Das Gericht hat auch in den, von der Beklagten bei der Neubescheidung zu beachtenden, Gründen beider Urteile keine bestimmten Notenwerte genannt, die zu vergeben bzw. nicht zu unterschreiten seien. Insbesondere hat das Gericht in seinem Urteil vom 09.09.1999 keinen Rechtsfehler darin gesehen, dass der abschließende Beurteiler das Gesamturteil, welches der ehemalige Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel damals als Erstbeurteiler abgegeben hatte, von ”übertrifft die Anforderungen deutlich” auf ”übertrifft die Anforderungen” und die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung von ”B” auf ”C” herabgesetzt hatte - mithin auf die nunmehr auch in der streitbefangenen Beurteilung für den anschließenden Beurteilungszeitraum vergebenen Notenwerte. Davon abgesehen wurde in den beiden aufgehobenen und insoweit inhaltsgleichen Beurteilungen vom 06.08.1997 bzw. 16.05.2000 in der Fassung, die diese durch den abschließenden Beurteiler erhalten hatten, bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung 7 x die Note ”B” (gegenüber 6 x in der streitbefangenen Beurteilung) und 9 x die Note ”C” (gegenüber 10 x in der streitbefangenen Beurteilung) und in der Befähigungsbeurteilung je 2 x die Note ”B” und ”C” (ebenso wie in der streitbefangenen Beurteilung) vergeben. Zwar wurden bei der streitbefangenen Beurteilung im Vergleich zu der vorangegangenen Notenwerte für einige Einzelmerkmale ”ausgetauscht”, nämlich 4 Leistungsnoten von ”B” nach ”C” herabgesetzt und 3 Leistungsnoten von ”C” nach ”B” angehoben, und in der Befähigungsbeurteilung die beiden zuvor mit ”C” bewerteten Merkmale mit ”B” und umgekehrt die beiden zuvor mit ”C” bewerteten Merkmale nunmehr mit ” B” benotet. Diese Abweichungen machen aber nur jeweils einen Notenwert aus, wobei das Gesamturteil unverändert geblieben ist, und lassen sich somit - ebenso wie die zuvor gewürdigten Abweichungen zwischen der streitbefangenen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag - aus den Unterschieden bei der Gewichtung und dem Setzen von den Schwerpunkten durch den jeweiligen Beurteiler im Rahmen des fachlichen Beurteilungsermessens erklären. Ungeachtet der Änderungen, welche die Beurteilungen zum Stichtag 31.10.1996 auf der Ebene der Wehrbereichsverwaltung durch den abschließenden Beurteiler erfahren haben, wird ihr Inhalt noch maßgebend durch den damaligen Erstbeurteiler als Verfasser geprägt, der - wie zuvor in anderem Zusammenhang ausgeführt - von einer anderen Warte aus an die Aufgabe herangegangen ist als der nunmehr als Erstbeurteiler fungierende Abteilungspräsident. Die Klage ist nach allem abzuweisen. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO Der 1939 geborene Kläger ist seit seiner Beförderung zum Regierungsdirektor am 10. 08.1987 Leiter des Fachgebietes V, Berufsförderungsdienst, beim Kreiswehrersatzamt Kassel. Zum Stichtag 31.01.1999 wurde der Kläger für den Zeitraum ab 01.11.1996 turnusmäßig beurteilt. Mit Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung IV vom 15.06.1999 wurde die Zuständigkeit des Erstbeurteilers für die Erstellung der Regelbeurteilung des Klägers zum Beurteilungsstichtag 31.01.1999 gemäß Nr. 16 Abs. 2 der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - Beurteilungsbestimmungen - (VMBl.1996, Seite 338 ff.) i.V.m. Nr. 2., 1. Spiegelstrich der Durchführungshinweise zu Nr. 16 auf den Leiter der Abteilung V bei der Wehrbereichsverwaltung IV übertragen, da der - nach Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsbestimmungen an sich als Erstbeurteiler zuständige - Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe angehöre wie der Kläger und für denselben Beurteilungszeitraum ebenfalls zu beurteilen sei. Zur Vorbereitung der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf Nr. 21 der Beurteilungsbestimmungen ein Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers eingeholt, nämlich des ehemaligen Leiters des Kreiswehrersatzamts Kassel, der sich seit dem 31.12.1997 im Ruhestand befindet. In dem Beurteilungsbeitrag vom 08.01.1999 heißt es in Abschnitt A. ”Leistungen” u.a.: "Als Fachgebietsleiter, zugleich sehr erfolgreicher Betreiber eines Spezialarbeitsamtes für Bw-Soldaten sturmerprobt im Überwinden vielfältiger personeller und organisatorischer Engpässe. ... Objektiv übertrifft der Beamte ... im maßgeblichen Zeitraum die Leistungserwartungen erheblich.” In Abschnitt B. ”Befähigungen” wird u.a. ausgeführt: ”Das Handicap der Unterbesetzung öffentlichkeitsrelevanter Dienstposten verstand er beständig durch seine Motivationskunst auszubalancieren." In seiner am 28.11.2000 unterzeichneten Beurteilung vergab der Leiter der Abteilung V als Erstbeurteiler bei der Leistungsbeurteilung 6 x die Bewertung ” B” (”übertrifft die Leistungserwartungen deutlich”), nämlich bei den Einzelmerkmalen ”Fachliches Wissen und Können”, ”Gründlichkeit”, ”Schriftlicher Ausdruck”, ”Termingerechtes Arbeiten”, ”Bürgerfreundliches Verhalten” und ” Zuverlässigkeit”. 10 x wurde die Bewertung ”C” (”übertrifft die Leistungserwartungen”) vergeben. Als Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung wurde die Note ”C” vergeben. Zur Begründung der Gesamtbewertung wurde ausgeführt: ”RDir S. leitet den "Berufsförderungsdienst" (BFD) des KWEA Kassel seit vielen Jahren mit bis in Einzelheiten fachlich-kompetentem Wissen und bemerkenswerter Gründlichkeit. Seine Berichte sind präzise formuliert und des Lesens wert. Lobenswert ist auch seine Korrektheit bei der Einhaltung von Terminen, selbst dann, wenn die Fristen haben kurz gesetzt werden müssen. In seinen Stärken liegen jedoch auch Gefahren: Durch die lobenswerte Korrektheit bei Anwendung aller Vorschriften kann die Kreativität für Neues zu kurz kommen. Gesicherte Pfade schärfen nicht den Blick für die Gestaltung regelungsfreien Raumes. Die von ihm selbst erstrebte Korrektheit verlangt er auch von anderen; sieht sie aber gefährdet, wenn nicht alle Dienstposten seines Verantwortungsbereichs besetzt sind, was - zugegeben - oft nicht der Fall ist. Bei der dann notwendigen Motivation der Mitarbeiter kommt er nicht immer zu dem angestrebten Idealzustand, was ihn innerlich irritiert und verschlossen werden lässt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass RDir S. ein sehr guter Fachmann auf dem Gebiet des BFD ist, dessen Stärken eher auf forensischem als administrativ-praktischem Gebiet liegen." Bei der Befähigungsbeurteilung wurde für die Einzelmerkmale "Denk- und Urteilsvermögen" und "Organisationsvermögen” die Bewertung ”B” (”stark ausgeprägt”) und für die Einzelmerkmale ”Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit” und ”Führungsfähigkeit” die Bewertung ”C” (”ausgeprägt”) vergeben. Als Gesamturteil vergab der Erstbeurteiler den Wert ”übertrifft die Anforderungen”. Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung IV als abschließender Beurteiler hielt die Bewertungen des Erstbeurteilers in allen Einzelmerkmalen und im Gesamturteil mit Datum vom 14.12.2000 aufrecht. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 24.01.2001 eröffnet. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.02.2001 legte der Kläger gegen diese Beurteilung Widerspruch ein und rügte, dass die Beurteilung nicht durch den Erstbeurteiler, sondern durch den Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel eröffnet worden sei. Ohne Not sei der Beurteilungszeitraum vom 01.11.1996 bis 31.01.1999 verkürzt worden; es habe kein Anlass bestanden, die vorangegangene Beurteilung auf den Zeitraum bis 31.10.1996 auszudehnen, da bekannt gewesen sei, dass der Kläger im März 1999 das 60. Lebensjahr vollende und danach nicht mehr zu beurteilen sei. Inhaltlich falle auf, dass dies die schlechteste Beurteilung sei, welche der Kläger jemals erhalten habe. Der Kläger habe seine Arbeitsweise jedoch nicht verändert. Die schriftliche Begründung des Gesamturteils stehe im Widerspruch zu den Ausführungen, welche der ehemalige Leiter des Kreiswehrersatzamts in seinem Beurteilungsbeitrag zum Organisationsvermögen und zur Motivation vom Mitarbeitern gemacht habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.06.2001 eine Abänderung der Beurteilung ab und führte in den Gründen des Bescheids u.a. aus, der 01.11.1996 als Beginn des Beurteilungszeitraums ergebe sich aus dem in den Beurteilungsbestimmungen für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum festgelegten Stichtag (31.10.1996). Der Vorwurf einer fehlerhaften Eröffnung sei nicht berechtigt. Eröffnung, Aushändigung und Erörterung der Beurteilung seien zwar grundsätzlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vorzunehmen. Sofern dies nur mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand möglich sei, könne die Erörterung ausnahmsweise fernmündlich vorgenommen und die Beurteilung zum Zwecke der Eröffnung übersandt werden. Diese Verfahrensweise sei vorliegend gewählt worden. Allerdings sei eine Erörterung der Beurteilung bisher nicht erfolgt. Dies werde in einem Termin mit dem Abteilungspräsidenten am 20.06.2001 nachgeholt werden. Zum Inhalt der Beurteilung sei zu bemerken, dass nach Nr. 18.3 der Durchführungshinweise der Erstbeurteiler verpflichtet sei, eigenverantwortlich ein höchstpersönliches Werturteil abzugeben. Das vorliegend vom Erstbeurteiler gefundene Werturteil stütze sich auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken und sei damit plausibel und nachvollziehbar. Das vom Kläger geforderte Gesamturteil ”B” stelle einen Spitzenwert dar, dessen Vorliegen der Erstbeurteiler bei der Mehrzahl der Einzelmerkmale verneint habe. Bei diesem, seinem eigenen, Werturteil könne der Erstbeurteiler auch zu einer anderen Einschätzung und Bewertung gelangen als der frühere Vorgesetzte. Gleichwohl habe der Erstbeurteiler den Beitrag des früherem Vorgesetzten berücksichtigt; die Abweichung seines Urteils von dessen Beitrag sei nicht so eklatant, dass davon ausgegangen werden müsse, es habe keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beitrags stattgefunden. Gegen den Bescheid vom 08.06.2001 legte der Kläger am 04.07.2001 Widerspruch ein. Da die Erörterung der Beurteilung erst am 20.06.2001 erfolgt sei, nachdem die Beurteilung endgültig verfasst worden sei und die Beklagte bereits mit Bescheid vom 08.06.2001 deren Änderung abgelehnt habe, betrachte die Beklagte die Erörterung als reine Formalie. Der Sinn des Verfahrens bestehe aber darin, das Ergebnis der Erörterung bei der Abfassung der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilung vermittle insgesamt einen negativen Eindruck, was sogar dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung aufgefallen sei, der in einem am 28.11.2000 aus anderem Anlass geführten Gespräch dem Kläger sinngemäß mitgeteilt habe, er sei selbst über die Beurteilung erbost, könne hieran jedoch nichts ändern. Die Beurteilung stütze sich angeblich auf ”eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken”, was nach Auffassung des Verfassers zur Plausibilität und Nachvollziehbarkeit führe. Derartige Allgemeinplätze ersetzten jedoch nicht die in der Beurteilung erforderliche Darstellung von Fakten. Bereits in Regelbeurteilung für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum habe der ehemalige Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel die Endnote ”übertrifft die Anforderungen deutlich” vergeben, deren Herabsetzung durch den Zweitbeurteiler Gegenstand zweier verwaltungsgerichtlicher Verfahren gewesen sei. Auch jetzt bestehe wieder ein erheblicher inhaltlicher Widerspruch zwischen der Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Leiters des Kreiswehrersatzamts Kassel - und zwar insbesondere bezüglich des Umgangs mit personellen Engpässen beim Berufsförderungsdienst. Tatsache sei, dass der Kläger auf einer Veranstaltung am 20.10.2000 den Abteilungspräsidenten auf einen einzelnen Fall eines problematischen Beamten angesprochen habe. Diesen Einzelfall habe der Abteilungspräsident dann offensichtlich zum Anlass für seine negative Einschätzung in der Erstbeurteilung vom 28.11.2000 genommen. Demgegenüber sei der Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten, der längere Phasen der Arbeit des Klägers erlebt habe, unzureichend gewürdigt worden. Die Abweichungen in der Beurteilung zu dessen Einschätzung seien erheblich und sachlich widersprüchlich. Auch die Ausführungen des Abteilungspräsidenten, wonach die Kreativität des Klägers zu kurz gekommen sei, könnten nicht überzeugen. Hier werde offensichtlich das vom Kläger stets eingehaltene Prinzip übersehen, wonach vorrangig die originäre Arbeit zu erledigen sei, also der Dienst am Soldaten als Kunden, und dass im Anschluss daran erst Fragen der Fortentwicklung und Veränderung bearbeitet werden könnten. Öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen oder die Entwicklung von neuen Verfahren müssten daher zurückstehen, wenn zunächst die eigentliche Arbeit noch nicht erledigt sei. Diese Regel, welche der Kläger immer konsequent eingehalten habe, sei nicht hinreichend bewertet und in der Beurteilung berücksichtigt worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2001 zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Die Beurteilung sei formell rechtmäßig, da die Erörterung in der vorgeschriebenen Form erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Klägers diene die Erörterung, deren Gegenstand nach Nr. 23 der Beurteilungsbestimmungen die ”abgeschlossene Beurteilung” sei, nicht der Gewinnung zusätzlicher Erkenntnisse, welche in die Beurteilung einfließen sollten, sondern dazu, dem Beamten die Entscheidung und ihre Gründe darzulegen. Der Beamte könne dann in Form einer Stellungnahme oder eines Rechtsbehelfs eventuelle Bedenken vorbringen. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sei die Beurteilung nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die Bewertungen der Beurteilung vom 14.12.2000 im Vergleich zu früheren Beurteilungen als zu schlecht erachte und diesbezüglich auf den Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweise, sei eine Parallele zwischen diesen Verfahren ist nicht gegeben, da es sich im Ergebnis und Inhalt um völlig unterschiedliche Sachverhalte handele. Die Wertungen und Eindrücke früherer Beurteilungen seien nicht auf das aktuelle Verfahren übertragbar. Die Forderung des Klägers, es müssten in der Beurteilung nachvollziehbare Fakten dargestellt sein, sei nicht korrekt. Die wesentlichen Erkenntnisquellen für eine Beurteilung seien eigene Werturteile und eigene Tatsachenfeststellungen. Einzelne Tatsachen seien in der angefochtenen Beurteilung nicht explizit aufgeführt, was nicht zu beanstanden sei. Eine vollständig auf Tatsachen gestützte Beurteilung sei schon aus Gründen einer kaum zu leistenden, jedenfalls das Dienstverhältnis belastenden, lückenlosen Dokumentation problematisch. Der Erstbeurteiler habe seinen Einschätzungen Werturteile zugrundegelegt. Diese müssten zwar auf einer Tatsachengrundlage beruhen, stellten im Ergebnis jedoch in zusammenfassender Form den Abgleich eines Gesamteindrucks der Leistungen und Befähigungen mit vorgegebenen überindividuellen Wertestandards (fachliche und allgemeine) oder Verhaltensmaximen auf der Tatsachengrundlage dar. In ihren Einzelheiten seien solche Werturteile auf Grund der Vielzahl nicht reproduzierbarer Einzeleindrücke nicht lückenlos darzulegen. Die Ausführungen in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung erfüllten diese Anforderungen in einwandfreier Weise. Hier werde die Gesamtleistung betrachtet (”leitet den BFD des KWEA Kassel seit vielen Jahren mit bis in die Einzelheiten fachlich kompetentem Wissen und bemerkenswerter Gründlichkeit”) und ebenso beispielhaft ein nicht zu bezweifelnder Tatsachenkern dargelegt (,,...sieht sie aber z.B. gefährdet wenn nicht alle Dienstposten seines Verantwortungsbereiches besetzt sind..”). Diese Ausführungen fänden sich in den Einzelbewertungen wieder (Fachliches Wissen und Können ”B”, Gründlichkeit ”B”). Insofern sei nunmehr bei Ausübung des Ermessens im Widerspruchsverfahren den Bewertungen in der Beurteilung zu folgen. Soweit der Kläger rüge, der Vorhalt mangelnder Kreativität berücksichtige nicht das von ihm praktizierte Prinzip, bei Engpässen zuerst den ”Dienst am Soldaten als Kunden” zu betreiben, werde gerade diesbezüglich die differenzierte Bewertung deutlich, indem Zweckmäßigkeit und Initiative mit ”C”, dagegen das bürgerfreundliche Verhalten und die Gründlichkeit mit ”B” bewertet seien. Der vom Kläger aus dem Oktober 2000 angeführte Einzelfall könne in die Beurteilung nicht eingeflossen sein, da er zeitlich nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes am 31.01.1999 liege. Die vom Kläger gerügten Abweichungen von den Wertungen des Beurteilungsbeitrages des früheren Vorgesetzten seien zulässig. Jedem Beurteiler sei eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, innerhalb der er ein eigenverantwortliches, möglichst objektives Urteil anhand seines individuellen Maßstabes abgebe. Dass der Abteilungspräsident als Erstbeurteiler die Leistungen des Klägers nicht sachgerecht einzuschätzen vermöge, sei unrichtig. Vielmehr verfüge er zusätzlich zu seinen Erkenntnissen als Leiter der für das Wehrersatzwesen zuständigen Fachabteilung der übergeordneten Behörde über weiterreichende Vergleichsmöglichkeiten und sei somit zu einer angemessenen Beurteilung besonders in der Lage. Am 18.09.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Gemäß Nr. 4. der Beurteilungsbestimmungen seien Beamte alle drei Jahre zu beurteilen. Bereits bei der vorangegangenen Regelbeurteilung umfasse der Beurteilungszeitraum lediglich zwei Jahre und sechs Monate; nunmehr werde bei der angefochtenen Beurteilung wieder ein verkürzter Beurteilungszeitraum angewandt. Die Eröffnung der Beurteilung sei nicht durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten erfolgt. Die Erörterung der Beurteilung müsse gemäß Nr. 23 der Beurteilungsbestimmungen innerhalb eines Monats nach der Aushändigung erfolgen. Die inhaltlichen Wertungen der Beurteilung seien nicht nachvollziehbar. Beim Vergleich mit der Beurteilung für den vorangegangenen Zeitraum zum Stichtag 31.10.1006 gewinne man den Eindruck, dass hier ein anderer Mensch beurteilt worden sei. Obwohl der Kläger seine Arbeitsweise und sein Leistungsniveau in keiner Weise verändert habe, sei er in folgenden Punkten abweichend beurteilt worden: 1.4 Schriftlicher Ausdruck, 2.1 Arbeitsumfang, 2.3 Belastbarkeit, 3.1 Eigenständigkeit, 3.2 Initiative, 3.4 Sozialverhalten, 3.5 Bürgerfreundliches Verhalten, 4.2 Motivation der Mitarbeiter, 4.1 Zuverlässigkeit sowie in der Gesamtbeurteilung. Erhebliche Abweichungen bestünden auch in der Befähigungsbeurteilung. Sodann sei die Übertragung der Position des Erstbeurteilers mit der Maßgabe erfolgt, den Beurteilungsbeitrag des früheren Leiters des Kreiswehrersatzamts Kassel zum Bestandteil der Beurteilung zu machen. Von dieser Weisung, die auch Nr. 22 der Beurteilungsbestimmungen entspreche, sei abgewichen worden, indem die Beurteilung den Kläger gerade in den Punkten, die im Beurteilungsbeitrag besonders lobend hervorgehoben würden, nämlich dem Überwinden organisatorischer Engpässe und der Motivation der Mitarbeiter, kritisiere. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.06.2001 und ihres Widerspruchsbescheids vom 24.08.2001 zu verpflichten, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14.12.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abzuändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und verweist hinsichtlich des Beurteilungszeitraums darauf, dass in Nr. 26 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung der Beurteilungsbestimmungen als Beurteilungsstichtag für Beamte des höheren Dienstes der 01.11.1996 und in einer Abänderung vom 26.08.1998 der 31.01.1999 festgelegt worden sei. Die Erörterungsfrist in Nr. 23 der Beurteilungsbestimmungen sei keine Ausschlussfrist; vielmehr sei die Erörterung auch zu einem späteren Zeitpunkt, vorliegend im August 2001, zulässig gewesen. Der Kläger verkenne insoweit, dass die Erörterung nicht mehr zu einer Abänderung der abgeschlossenen Beurteilung führe, sondern lediglich den Beurteilungsinhalt nebst Bewertungen darlege. Zu den inhaltlichen Einwendungen des Klägers werde darauf hingewiesen, dass der Beurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers in die Beurteilung einbezogen worden sei. Dessen ungeachtet bilde sich der Erstbeurteiler ein persönliches Werturteil. Außerdem beziehe sich der Beurteilungsbeitrag nur auf einen Zeitraum von 1 Jahr und 2 Monaten. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.1980 hat das Gericht der Beklagten Gelegenheit gegeben, die Werturteile der angegriffenen Beurteilung nochmals zu erläutern und dabei insbesondere zu den Abweichungen zum Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 20.06.2002 wie folgt geäußert: Die streitige Beurteilung sei von einem anderen Erstbeurteiler erstellt worden als die vorangegangene Regelbeurteilung. Dies führe in der Regel zu einer unterschiedlichen Einschätzung des Leistungs- und Befähigungsbildes, da jeder Beurteiler seine Bewertungen unter Zugrundelegung seines individuell festgelegten Beurteilungsmaßstabes unabhängig, eigenverantwortlich und möglichst objektiv abgebe. Abweichungen in den Einzelbewertungen seien - insbesondere, wenn sie so geringfügig seien, wie im Fall der hier streitigen Beurteilung - nicht ungewöhnlich. Wären sämtliche Einzelmerkmale vom jetzigen Erstbeurteiler identisch mit den Bewertungen in der vorangegangenen Beurteilung, so wäre dies vielmehr ein Anzeichen dafür, dass sich der jetzige Erstbeurteiler kein eigenes Bild über den Kläger gemacht und ungeprüft die Einschätzungen des früheren Erstbeurteilers übernommen habe. Der Erstbeurteiler, Abteilungspräsident J., kenne aufgrund seiner ehemaligen Funktion als Leiter der Abteilung V für Wehrersatzwesen den Kläger seit vielen Jahren und habe sich immer wieder persönlich von dessen Leistung und Befähigung überzeugen können. Abteilungspräsident J. schätze den Kläger als einen fachlich sehr versierten Beamten und soliden Sachwalter, jedoch sehe er in ihm keine ausgesprochene ”Führernatur”. Die Gründlichkeit und Korrektheit des Klägers bedinge, dass er seine Mitarbeiter nicht durch neue, innovative Ideen und pragmatische Problemlösungen motivieren könne. Insoweit könne der Kläger nach Einschätzung des Erstbeurteilers beim Merkmal ”Führungsfähigkeit” lediglich eine Bewertung mit ”ausgeprägt” erreichen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch der frühere Erstbeurteiler, der ehemalige Leiter des Kreiswehrersatzamts Kassel, die Führungsfähigkeit des Klägers nicht durchweg als erheblich über den Leistungserwartungen liegend eingeschätzt habe. Denn auch er habe in der vorangegangenen Beurteilung für das Merkmal Führungsverhalten im Teil A der Leistungsbeurteilung zweimal die Bewertung ”C” (Nr. 4.1, 4.3) und nur einmal die Bewertung ”B” (Nr. 4.2) vergeben. Bezüglich der Bewertung des Erstbeurteilers zur Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit sei der Erstbeurteiler der Auffassung, dass der Kläger dazu neige, sich zurückzuziehen und Entscheidungen - nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage - selbst zu fällen, ohne andere Mitarbeiter in seine Überlegungen aktiv mit einzubeziehen. Auch der frühere Erstbeurteiler habe hier ”Schwächen” gesehen, denn auch er habe dem Kläger beim Merkmal ”Teamarbeit”, welches ein wesentlicher Bestandteil der Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit sei, die Bewertung ”C” vergeben. Die Klägerseite hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.07.2002 Stellung genommen und u.a. darauf hingewiesen, dass in der vorangegangenen Regelbeurteilung in der Befähigungsbeurteilung im Merkmal ”Führungsfähigkeit” der Wert ”B” vergeben worden sei - gegenüber dem Wert ”C” in der angefochtenen Beurteilung. Alles in allem seien die Ausführungen der Beklagten nicht geeignet, die Widersprüche zum Beurteilungsbeitrag des früheren Vorgesetzten plausibel zu machen. Mit Beschluss vom 18.03.2002 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.04.2002, Bezug genommen sowie auf den Inhalt des einschlägigen Verwaltungsvorgangs der Beklagten über das Verfahren zur Erstellung der streitbefangenen Beurteilung und die Rechtsbehelfe des Klägers hiergegen (”Restakte Beurteilung”, 1 Heftstreifen, 40 Blatt) der zum Verfahren beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.