Beschluss
7 G 1216/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0709.7G1216.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 03.06.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit welchem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab 01.05.2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, hat größtenteils Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin, für das sie einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss der Antragstellerin unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen)Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, 112 ff.). Ein Anordnungsgrund besteht für eine auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtete einstweilige Anordnung jedoch nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei Gericht, da mit der einstweiligen Anordnung eine gegenwärtige, akute Notlage behoben werden soll und nicht streitige Ansprüche aus der Vergangenheit geregelt werden sollen; letzteres bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Deshalb kann im vorliegenden Fall dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für die vor der Antragstellung liegende Zeit (ab 01.05.2003) stattgegeben werden. Im Übrigen, also ab Antragstellung, hat die Antragstellerin dagegen einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Unstreitig besteht bei der Antragstellerin ein Bedarf in der im Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2002 berechneten Höhe. Der Antragsgegner ist auch - jedenfalls nach Aktenlage im vorliegenden Eilverfahren - nicht berechtigt, die Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt wegen des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn Markus M. zu verweigern. Gemäß § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist für die Frage, ob und inwieweit der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, so dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Sozialhilfe nur gewährt werden kann, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners bekannt sind bzw. beide Partner einen gemeinsamen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1 ff.) vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Allerdings muss bei der Anwendung des § 122 BSHG durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt werden, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, 187 ). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, B. v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89 -, FEVS 44, S. 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Wichtigstes äußeres Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG ist daher zunächst die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau. Vorliegend reichen die vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen für den Nachweis einer solchen Wohngemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn M. nicht aus. Bei Hausbesuchen in der Wohnung der Antragstellerin am 06.02.2001 und am 23.08.2002 wurden in der Wohnung jeweils ”keine Herrenutensilien festgestellt”. Am 06.02.2001 wurde zwar festgestellt, dass das Bett ”doppelt bezogen” war. Eine entsprechende Feststellung wurde jedoch am 23.08.2002 nicht mehr getroffen. Seit dem 23.08.2002 hat der Antragsgegner keinen weiteren Hausbesuch mehr durchgeführt, so dass keine neueren Erkenntnisse über die aktuellen Wohnverhältnisse aktenkundig sind. Anlass dafür, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu unterstellen und die Sozialhilfeleistungen deshalb einzustellen, war für den Antragsgegner vielmehr zum einen die in einem am 01.04.2003 eingegangenen Schreiben enthaltene Behauptung des geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin, dass die Antragstellerin in einem eheähnlichen Verhältnis mit Herrn M. lebe und demnächst beabsichtige, mit diesem eine gemeinsame Wohnung (offenbar in Fulda) zu beziehen - was jedoch die eigenständige Tatsachenermittlung durch den Antragsgegner nicht ersetzt -, sowie die Äußerung der Antragstellerin, als dieser anlässlich einer Vorsprache beim Sozialamt am 08.05.2003 das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorgehalten wurde. Die Antragstellerin entgegnete - lt. Aktenvermerk -, dass dies wohl nicht zutreffen könne, da Herr M. Fernfahrer sei und sich somit nur an den Wochenenden besuchsweise bei ihr aufhalte. Daraufhin kommt der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass eine solche berufsbedingte Abwesenheit auch bei Eheleuten gegeben sei und deshalb nicht gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft spreche. Allerdings führt bei Eheleuten eine durch Beruf oder Ausbildung eines Ehegatten bedingte bzw. auf andren äußeren Einflüssen beruhende ”Wochenendehe” bzw. eine sonstige getrennte Haushaltsführung nicht dazu, ein Getrenntleben im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG anzunehmen. ”Getrennt” leben Ehegatten vielmehr nur dann, wenn der räumlichen Trennung auch der Wille zugrunde liegt, die Gemeinsamkeit der Partner in allen für eine eheliche Lebensgemeinschaft maßgeblichen Lebensbereichen aufzugeben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11.12.1997 - 8 A 5182/95 - FEVS 48, S. 352 ff., 355 f. sowie BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 5 C 8.93 - BVerwGE 97, S. 344 ff., 347). Eheleute haben aber auch durch das Eingehen der Ehe ihren Willen bekundet, füreinander einstehen und ”aus einem Topf” wirtschaften zu wollen. Wie bereits ausgeführt, dürfen eheähnliche Gemeinschaften zwar aus dem Verzicht auf eine rechtsverbindliche Absicherung ihrer Partnerschaft beim Sozialhilfebezug keinen Vorteil ziehen. Ungeachtet dessen müssen hier jedoch in Ermangelung einer rechtlichen Bindung, wie sie die Ehe darstellt, andere Indizien vorliegen, aus denen das Bestehen einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" hergeleitet werden kann, und es sind dies - wie ebenfalls bereits ausgeführt - in erster Linie die Wohnverhältnisse der (vermeintlichen) Partner. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Umstand, dass Herr M. berufsbedingt nur am Wochenende zu Hause ist, eine eheähnliche Gemeinschaft nicht ausschließt, wenn die Einrichtung und räumliche Aufteilung der Wohnung der Antragstellerin sowie das Vorhandensein von Bekleidung, Toilettenartikeln und sonstigen persönlichen Gegenständen darauf hindeuten, dass Herr M. seinen Lebensmittelpunkt dort hat. Derartige Feststellungen sind jedoch bei den bisherigen Hausbesuchen nicht getroffen worden. Ergänzt und untermauert werden können die auf eine eheähnliche Gemeinschaft hindeutenden Indizien sodann durch Feststellungen, die an dem Ort getroffen werden, wo der (vermeintliche) Partner mit Wohnsitz gemeldet ist (z.B. Ermittlungen beim Vermieter und bei Nachbarn, ob der Betreffende sich dort noch aufhält, wann er zuletzt gesehen wurde usw.). Derartige Ermittlungen, um die vorliegend ggf. der Landkreis ... in Amtshilfe hätte ersucht werden können, sind jedoch ebenfalls nicht durchgeführt worden. Die mündliche Äußerung der Antragstellerin am 08.05.2003 und die entsprechenden Ausführungen ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 12.05.2003, wonach sich Herr M. an Wochenenden besuchsweise bei der Antragstellerin aufhält, können auch sodann nicht als das Eingeständnis einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gewertet werden, weil mit ihnen aus der Sicht der Antragstellerseite ja gerade das Bestehen einer solchen Gemeinschaft bestritten werden sollte. Zwar steht eine nur kurze Dauer des Aufenthalts des (vermeintlichen) Partners dem Bestehen einer solchen Gemeinschaft nicht entgegen, wenn hierfür andere Indizien vorliegen, an denen es hier jedoch fehlt. Eine Freundschaft und ggf. auch sexuelle Beziehungen genügen für sich allein jedenfalls noch nicht zum Nachweis einer inneren Bindung, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich § 122 BSHG auch nur auf den eigenen Sozialhilfeanspruch der Antragstellerin auswirken würde, da die Kinder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG eine Bedarfsgemeinschaft lediglich mit ihrer Mutter bilden, so dass für einen Sozialhilfeanspruch der Kinder das Einkommen und Vermögen des Herrn M. selbst dann nicht herangezogen werden könnte, wenn zwischen ihm und der Antragstellerin eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gemäß § 122 BSHG bestünde. Nach der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.11.1998 - 5 C 37.97 - BVerwGE 108, S. 36 ff.) wird die Einsatzgemeinschaft zu Lasten des Ehemannes und Stiefvaters (bzw. des eheähnlichen Partners nach § 122 BSHG) nur für den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf der Mutter der Hilfesuchenden aktualisiert (a.a.O., S. 38 f.). Die Hilfsbedürftigkeit der Mutter, die zugleich zwei unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften (nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 1. sowie 2. Halbsatz BSHG) angehört, ist somit unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob es um ihren eigenen Sozialhilfeanspruch oder um denjenigen des Kindes geht. Im Rahmen der zwischen Kind und Mutter bestehenden Bedarfsgemeinschaft, die für den Sozialhilfeanspruch des Kindes maßgebend ist, kann - dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zufolge (a. a. O., S. 39) - Einkommen des Stiefvaters (bzw. eheähnlichen Partners) nur dadurch zu Einkommen der Mutter werden, dass es dieser tatsächlich zufließt. Lässt sich dies nicht nachweisen, dann ist im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft Mutter-Kind die Mutter bedürftig, so dass sie das Kindergeld, welches Einkommen der Mutter ist, vorrangig zur Deckung ihres eigenen Bedarfs verwenden und es - auch über § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG - nicht zur Bedarfsdeckung bei den Kindern herangezogen werden kann (BVerwG, U.v. 21.06. 2001 - 5 C 7.00 - FEVS 53, S. 113 ff.; U.v. 25.11.1993 - 5 C 8.90 - FEVS 44, S. 362 ff.; OVG Koblenz, U.v. 23.05.2002 - 12 A 10375/02 - FEVS 54, S. 45 ff.; OVG Hamburg, B.v. 03.04.2002 - 4 Bs 20/02 - FEVS 54, S. 77 ff. sowie OVG Lüneburg, B.v. 19.04.1999 - 4 M 5628/96 - FEVS 51, S. 335 ff.; OVG Berlin, B.v. 27.07.1995 - 6 S 120.95 - FEVS 46; S. 245 ff.). Vorliegend würde dies bedeuten, dass selbst bei Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei jedem Kind ein ungedeckter und sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf in Höhe von EUR 109,17 (Regelsatz: 191,- zuzüglich 1/3 der angemessenen, durch BMZ geminderten, Kosten der Unterkunft in Höhe von 69,17 abzüglich Leistung nach dem UVG in Höhe von 151,-) bestünde. Anhaltspunkte für die Vermutung, dass Herr M. (das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft unterstellt) gemäß § 122 Satz 2 i.V.m. § 16 BSHG Leistungen für die Kinder erbringt, bestünden solange nicht, wie keine positiven Erkenntnisse über seine Leistungsfähigkeit vorliegen (vgl. OVG Bremen FEVS 35, S. 446 sowie Schellhorn/Schellhorn BSHG, 16. Aufl. § 116, Rdn. 4b). Nach allem ergeht zu Gunsten der Antragstellerin die im Tenor formulierte einstweilige Anordnung, wobei zu ihren Lasten unterstellt wird, dass sich der gesetzliche Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind N. inzwischen auf EUR 151,- erhöht hat und deshalb dieser erhöhte Betrag entweder bereits gezahlt wird oder aber von der Antragstellerin jederzeit geltend gemacht werden kann (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG). Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu teilen. Dabei veranschlagt das Gericht den Wert des Begehrens auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend § 17 Abs. 1 GKG auf den Zeitraum von zwölf Monaten, wobei die Antragstellerin bezüglich eines Monats, nämlich Mai 2003 unterliegt, so dass die Kosten im Verhältnis 1/12 zu 11/12 geteilt werden. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.