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Urteil

7 E 3229/99

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0919.7E3229.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger einen Anspruch Gewährung von Unfallausgleich, allerdings nicht in voller Höhe. Nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) wird dem Verletzten, der infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, ein Unfallausgleich gezahlt, solange dieser Zustand andauert. Zwar trifft das BeamtVG keine nähere Bestimmung darüber, ab welchem Grad der Erwerbsminderung eine "wesentliche" Beschränkung i. S. d. § 35 Abs. 1 vorliegt. Diese Frage wird jedoch durch die Bezugnahme auf das Bundesversorgungsgesetz (BVG) in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG beantwortet, wonach der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG gewährt wird. Nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BVG wird eine Grundrente erst ab dem Mindestsatz der Erwerbsunfähigkeit von 25 % gewährt, so dass die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG auch eine Erwerbsminderung von mindestens 25 % voraussetzt (vgl. (BVerwG, Urt. v. 08.07.1969, - 2 C 103.67 -, ZBR 1969, 324 ; Hess. VGH, Urteil vom 06.09.1989, - 1 UE 974/86 -). Hiernach sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich dem Grunde nach gegeben. Ein Dienstunfall liegt vor. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vortrag hinsichtlich der vor 1996 stattgefundenen Vorfälle präzisiert und angegeben, es habe 3 weitere Vorfälle mit Formaldehyd in seiner Dienststelle gegeben. Bei dem im Jahre 1992 sei er nicht anwesend gewesen, sehr wohl jedoch bei den Vorfällen 1993 und 1994. Letztgenannte Vorfälle bleiben jedoch deshalb unberücksichtigt, weil insoweit bereits Verjährung eingetreten ist. Ansprüche auf rückständige Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten verjähren gemäß § 197 BGB in vier Jahren. Zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zählt auch der Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Gemäß §§ 201, 198 BGB beginnt die vierjährige Verjährung des Anspruchs mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, d.h. in dem die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs erfüllt waren. Daran ändert es nichts, dass ein den Anspruch konkretisierender Festsetzungsbescheid des Dienstherrn noch aussteht und dass der Beamte verfahrensrechtlich nicht unmittelbar Klage auf Gewährung des Unfallausgleichs erheben kann, sondern sein Begehren zunächst durch einen Antrag an den Dienstherrn und ggf. durch Widerspruch gegen den darauf ergehenden Bescheid geltend machen muss (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1992, - 2 B 23/92 -, ZBR 1992, 312; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 12. November 1991, - 2 BA 23/91 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2002, 10 K 1928/01 -). Die im Jahre 1993 entstandenen Ansprüche auf den Unfallausgleich waren daher mit Ablauf des Jahres 1997 und die in 1994 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 1998 verjährt. Erstmals geltend gemacht wurden die Vorfälle jedoch erst im Rahmen des Klageverfahrens und damit nach Ablauf der 4-jährigen Verjährungsfrist. Im übrigen wurde auch - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - die 2-jährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG bezüglich dieser Vorfälle nicht eingehalten. Dass ausnahmsweise die (heute erstmals erhobene) Verjährungseinrede wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig sein könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2002, a.a.O.) kann das Gericht nicht erkennen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auf Seiten des Dienstherrn ein qualifiziertes Fehlverhalten vorläge, was nur dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner (Dienstherr) Tätigkeiten entfaltet oder Maßnahmen trifft, die den Gläubiger (Beamten) veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte hinsichtlich seiner Ansprüche zu unterlassen. Davon kann hier keine Rede sein. Die Verjährung der Ansprüche ist infolge Untätigkeit des Klägers eingetreten, ein – wie auch immer geartetes - Einwirken von Seiten der Beklagten lässt sich nicht feststellen. Für den Vorfall am 17.05.1996 liegen jedoch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BeamtVG vor. Dass es sich um einen Dienstunfall i.S.d. § 31 BeamtVG handelt, wurde bereits mit Bescheid vom 25.02.1997 festgestellt. Der Kläger ist aufgrund der durch den Unfall verursachten Verletzungen seit dem Unfalltag in seiner Erwerbsfähigkeit auch um mindestens 25 % gemindert. Insoweit wurden bereits von Seiten der Beklagten mehrere Gutachten eingeholt, die allerdings alle zum Ergebnis kamen, dass ein derart kurzer Kontakt mit Formaldehyd nicht zu den erheblichen Schädigungen führen könne, wie sie beim Kläger unstreitig vorhanden sind (vgl. Gutachten des Prof. Dr. … v. 17.01.1996 sowie Zusatzgutachten des Prof. Dr. … v. 06.04.1998). Das Gericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die schweren Erkrankungen des Klägers sehr wohl durch den Dienstunfall am 17.05.1996 verursacht wurden. Diese Überzeugung gewinnt der Einzelrichter durch die überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten des Dr. C. vom 31.03.2003 (Bl. 98 ff der Gerichtsakte) sowie die hierzu erfolgten Erläuterungen am heutigen Tage. Der Gutachter hat festgestellt, dass der Kläger an einer multiplen Chemikalienunverträglichkeit leidet, die durch den mehrfachen dienstlichen Kontakt mit Formaldehyd verursacht wurde. Zwar führten die einzelnen Vorfälle in den Jahren 1993, 1994 und 1996 – für sich genommen - nicht zu einer derart schwerwiegenden Vergiftung, dass allein hieraus die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Kläger erklärt werden könnten, jedoch habe der mehrfache Kontakt mit Formaldehyd auch in geringen Mengen die Körperfunktionen des Klägers massiv beeinträchtigt. Nach den Angaben des Gutachters ist Formaldehyd als sogenannter ”Initiator” geeignet, bei mehrfachem Kontakt Gesundheitsschäden zu verursachen, die über diejenigen hinausgehen, die bei einmaligem Kontakt auftreten. Die Feststellungen des Gutachters lassen auch den Schluss zu, dass der Dienstunfall am 17.05.1996 kausal im Rechtssinne für die, einen Unfallausgleich begründenden, Gesundheitsstörungen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, - 2 C 77. 86 -, ZBR 1989, 57; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 03.05.1996, - 6 A 5978/94-, DÖD 1997, 39 m.w.N.) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mitursache) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind dem gemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Der Gutachter hat heute auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich das Vorliegen einer Gelegenheitsursache ausgeschlossen und ausgeführt, dass die erhebliche Dauer des Kontakts mit dem Formaldehyd eine Gelegenheitsursache ausschließe. Die Schlussfolgerungen des Gutachters basieren auf den ärztlichen Untersuchungen, die im Rahmen der Verwaltungsverfahrens angefertigt wurden und erfassen demzufolge die Sachlage, wie sie bei Beendigung des behördlichen Verfahrens bestanden hat. Dass sich die gesundheitliche Verfassung des Klägers seit 1999 wesentlich verschlechtert hat, ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. C. nicht. Bei der Frage, ob ein Unfallausgleich zuzusprechen ist, kommt es auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, vorliegend also den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides (09.10.1999) an, denn sowohl aus dem Wesen des Unfallausgleichs als auch den für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften lässt sich der prozessuale Schluss ableiten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bei dem Sachverhalt ansetzen muss, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung dargeboten hat. Dafür spricht auch § 35 Abs. 3 BeamtVG (Neufeststellung des Unfallausgleichs). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich "unter Kontrolle" zu halten (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.1998, - 6 A 54/96 -; Urteil vom 8. Februar 1994 - 6 A 2089/91 -). Das Gutachten enthält hinreichend nachvollziehbare Aussagen zu der Sachlage im Jahre 1999, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Verwertung nichts im Wege steht. Die Ausführungen des Gutachters, insbesondere unter Hinzuziehung der Erläuterungen am heutigen Tage, sind schlüssig und verständlich. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den von der Beklagten eingeholten Gutachten, denn dort wurden jeweils nur die unmittelbaren Folgen des Kontakts mit Formaldehyd untersucht. Sämtliche Vorgutachten behandeln lediglich die Frage, ob unmittelbar durch den einmaligen Kontakt mit Formaldehyd am 17.05.1996 die Gesundheitsschäden bei dem Kläger hervorgerufen worden sein könnten; die Frage einer multiplen Chemikalienunverträglichkeit wird nicht vertiefend untersucht. An der Fachkunde des Gutachters hat das erkennende Gericht ebenfalls keine Zweifel. Der Gutachter Dr. C. ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in einem Fachkrankenhaus, das sich auf multiple Chemikalienunverträglichkeiten spezialisiert hat, seit Anfang der 90er Jahre mit dieser Problematik befasst. Es handelt sich um ein Fachgebiet, das nur von wenigen Medizinern beherrscht wird, was auch ein Grund dafür sein dürfte, dass von den Vorgutachtern diese Frage nicht vertiefend behandelt wurde. Herr Dr. C. hat ausweislich der vorgelegten Literaturliste (Bl. 116 der Gerichtsakte) zahlreiche Veröffentlichungen vorzuweisen und kann daher als einer der wenigen Fachleute auf diesem Gebiet bezeichnet werden. Auch ist es nicht so, wie die Beklagte meint, dass der Gutachter Dr. C. von einer falschen Tatsachengrundlage ausging. Wie der Gutachter heute nochmals ausdrücklich bestätigt hat, ist seine Einschätzung der Krankheitsfolgen unter der Voraussetzung erstellt worden, dass beim Kläger nicht lediglich ein einmaliger Kontakt mit Formaldehyd erfolgt ist. Herr Dr. C. hat ausgeführt, dass im Falle eines einmaligen Kontaktes nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für eine multiple Chemikalienunverträglichkeit spreche. Damit kommt es vorliegend entscheidend darauf an, ob der Kläger tatsächlich, wie er behauptet, mehrfach mit Formaldehyd in Kontakt gekommen ist. Dies wird von der Beklagten bestritten. Insoweit hat das Gericht heute Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Beteiligten. Dies war erforderlich, weil auf andere Art und Weise die weiteren Vorfälle nicht hätten aufgeklärt werden können. Allein der Kläger war bei allen Vorfällen anwesend, nur er kommt folglich als taugliches Beweismittel in Betracht. Das Gericht glaubt dem Kläger, wenn er heute ebenso wie schon in dem gesamten Verwaltungsstreitverfahren vorträgt, es habe nicht nur den einen Vorfall am 17.05.1996 gegeben, sondern er sei außerdem in den Jahren 1993 und 1994 Formaldehyd ausgesetzt gewesen. Die Angaben des Klägers werden bestätigt durch die von ihm vorgelegten Dokumente (Bl. 66 ff der Gerichtsakte), die belegen, dass auf jeden Fall am 22.11.1994 ein Paket des Krankenhauses beschädigt wurde und eine übelriechende Flüssigkeit austrat (vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte). Es handelt sich hierbei um interne Vermerke, die auf Formblättern der Beklagten angefertigt wurden. Dass es sich vorliegend um Fälschungen handeln könnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beklagten nicht behauptet. Das Schreiben der Deutsche Post Niederlassung vom 10.08.2001 (Bl. 70 der Gerichtsakte) hat keinen Aussagewert. Es heißt dort, nach Durchsicht der Personalpapiere (Hervorhebung im Original) seien keine Dienstunfälle des Klägers im Zusammenhang mit Formaldehyd aktenkundig geworden. Dies besagt nur, dass die internen Vermerke, die der Kläger vorgelegt hat, nicht in die Personalakte des Klägers gelangten, nicht jedoch kann man hieraus den Schluss ziehen, dass es derartige Vorfälle nicht gegeben hat. Gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers spricht auch nicht, dass der Kläger bei den vorherigen Vorfällen eine Meldung an seine Vorgesetzten unterließ bzw. eine solche Meldung nicht nachgewiesen werden kann. Für das Gericht ist es durchaus nachvollziehbar, dass jemand bei – auf den ersten Blick – eher geringfügigen Vorfällen keine weiteren Maßnahmen mehr ergreift. Wie der Gutachter heute ausgeführt hat, führt ein Kontakt mit Formaldehyd zwar zu Atembeschwerden und Hautirritationen; diese klingen jedoch bald ab und lassen bei dem Betroffenen den Eindruck entstehen, es sei alles ”in Ordnung”. Dass sich aus mehreren derartigen Fällen schwerwiegende Gesundheitsstörungen entwickeln können, ist überhaupt erst seit einigen Jahren bekannt und hat sich in der Öffentlichkeit bislang nicht herumgesprochen. Daher konnte der Kläger nach dem Abklingen der unmittelbaren Vergiftungssymptome durchaus zu der Auffassung gelangen, es drohten ihm keine weiteren Gesundheitsstörungen und mit dieser Begründung es nicht für notwendig halten, weitere Schritte zu ergreifen. Als dann bei dem Kläger die Vermutung reifte, die Vorfälle aus den Jahren bis 1995 könnten ursächlich sein für seine schweren Erkrankungen, hat er dies gegenüber der Beklagten (mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.1998, Bl. 173 f der Unfallakte) sofort vorgetragen. Damit ist es also nicht so, dass es sich bei dem Vorfall am 17.05.1996 um den ersten Vorfall dieser Art handelte. Wie die Beklagte den Schluss ziehen kann, der Kläger sei bei den Vorfällen im April 1993 und November 1994 nicht anwesend gewesen (Schriftsatz vom 14.08.2001, Bl. 69 der Gerichtsakte) ist unverständlich. Nachdem zunächst überhaupt verneint wurde, dass es weitere Vorfälle gab, handelt es sich hier wohl um eine Behauptung "ins Blaue", denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen eigenen Angaben von den Vorfällen lediglich gehört, dies aber nicht selbst miterlebt hat, werden nicht genannt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kontakt mit Formaldehyd am 17.05.1996 auch von längerer Dauer war. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers, der heute nochmals bestätigt hat, dass er selbst am fraglichen Tag das Formaldehyd beseitigen musste, weil der Mitarbeiter, der hierfür eingeteilt war, dies verweigerte. Der Kläger gibt an, er habe die Poststelle um 8.30 Uhr geöffnet und sei erst um 11.30 Uhr dazu gekommen, die Verunreinigung zu beseitigen. Gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers spricht auch nicht der Bericht des Arbeitsschutzärztlichen Dienstes vom 14.02.1997 (Bl. 42 der Unfallakte). Wie der Verfasser des Berichts, Dr. …, zu dem Schluss gekommen ist, dass der Kläger keine Reinigung vorgenommen hat und eine solche auch nicht erforderlich war, erschließt sich dem Gericht nicht. Weder er noch ein anderer Mitarbeiter war tatsächlich Augenzeuge zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den Schalterraum öffnete und die Verunreinigung bemerkte. Dass von dem Mitarbeiter kein stechender Geruch wahrgenommen wurde, wie es in dem Bericht heißt, mag daran liegen, dass der Kläger bereits den größten Teil der Flüssigkeit entfernt hatte. Einer weiteren Beweiserhebung, etwa durch Vernehmung des Herrn , also des Mitarbeiters, der bei der Entsorgung des Pakets anwesend war, bedurfte es nicht, denn dieser ist erst später in den Diensträumen eingetroffen und kann daher keine Aussagen treffen, wie lange der Kläger tatsächlich dem Formaldehyd ausgesetzt war. Die Angaben des Klägers werden auch bestätigt durch den Gutachter Dr. C.. Er hat heute angegeben, dass es höchst unwahrscheinlich wäre, wenn die unmittelbaren gesundheitlichen Folgen, die beim Kläger unstreitig festgestellt wurden, von kurzzeitigem Kontakt mit Formaldehyd herrühren würden. Damit kann es aus medizinischer Sicht nur so gewesen sein, dass der Kläger längere Zeit mit erheblichen Mengen von Formaldehyd in Kontakt gekommen ist. Diese Einschränkung der Erwerbsfähigkeit dauerte vorliegend auch "länger als sechs Monate" i. S. v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG an. Ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides (s.o.) hatte der Kläger die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits seit mehreren Jahren. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BeamtVG vor. Hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unfallsausgleichs ist die Klage jedoch nur teilweise begründet. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Es sollen also nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG die Relevanz und der Grad der Beeinträchtigung daran gemessen werden, "um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind" (BVerwG, Urt. v. 21.09.2000, - 2 C 27.99 -, ZBR 2001, 251, 252 ). Mit Bescheid vom 25.08.1998 (Bl. 252 f der Personalakte) wurde festgestellt, dass der Kläger dauernd dienstunfähig ist, außerdem wurde mittlerweile bei ihm ein GdB von 90 % festgestellt; ausweislich der Aufzählung in dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 29.01.2003 leidet der Kläger unter erheblichen Erkrankungen. Dass diese Erkrankungen im Jahre 1999 nicht oder nicht in dem Ausmaße bestanden haben, kann das Gericht nicht feststellen. Im Gegenteil gehen auch die von der Beklagten eingeholten Gutachten von erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus, die nach Auffassung des Gerichts eine 100-%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit begründen. Diese 100-%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde jedoch nicht in Gänze von dem Dienstunfall am 17.05.1996 verursacht. Vielmehr bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vorschädigung, die gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 BeamtVG anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Diese Vorschädigung rührte zum Teil von den weiteren Vorfällen aus den Jahren 1993 und 1994 her, die - wie bereits ausgeführt - wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr für die Begründung eines Anspruchs auf Unfallausgleich herangezogen werden können, teilweise war außerdem auch eine Vorschädigung aus anderen Gründen vorhanden. Der Gutachter Dr. C. hat am heutigen Tage angegeben, dass Vorschädigung und Schädigungen durch den Dienstunfall am 17.05.1996 etwa in gleicher Höhe die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers verursacht haben, so dass, wie im Entscheidungstenor angegeben, von einer Vorschädigung von 50 % auszugehen ist. Im übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO jeweils hälftig von den Beteiligten zu tragen, denn dies entspricht dem Maß des Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) aufgrund mehrerer behaupteter Dienstunfälle. Nach eigenen Angaben des Klägers war dieser in den Jahren 1993, 1994 und 1996 mehrfach einer 5 %igen Formaldehydlösung im Postraum ausgesetzt, die von beschädigten Paketen des Kreiskrankenhauses Bad Hersfeld stammen soll. Nach den Angaben des Klägers waren diese nur unzureichend verschlossen. Unstreitig ist ein Vorfall am 17.05.1996. Bei Dienstantritt um 08.15 Uhr bemerkte der Kläger beim Öffnen der Packkammer einen üblen Geruch. Es wurde festgestellt, dass ein beschädigtes Paket ca. 5 l chemischer Flüssigkeit zwei Tage vorher ausgelaufen war. Hierbei handelte es sich um Formaldehyd bzw. Formalin. In der Folgezeit litt der Kläger unter Entzündungen der Augen, Nase, Bronchien sowie ständigen Kopfschmerzen und Schweißausbrüchen, ferner unter Schwindelgefühlen, Atmungsschwierigkeiten, Ermüdungen und Kreislaufproblemen. Dieser Vorfall wurde als Dienstunfall gemeldet. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung eines Dr. … (Blatt 12 der Unfallakte) lag beim Kläger eine chronische Fomaldehyd-Methanol-Stoffwechselstörung mit Formaldehydallergie vor. Aufgrund einer eitrigen Osteomyelitis im Kiefer seien alle betroffenen Zähne, in denen sich Metall befinde, vom Kieferchirurgen zu sanieren. Außerdem liege eine Autoimmunerkrankung des Gehirns vor. Es müsse, da eine chronische Vergiftung mit Speicherung im Nervensystem nicht beseitigt werden könne, ein umfangreiches verhaltenstherapeutisches Konzept erstellt werden. Mit weiterer Bescheinigung des Paracelsus Krankenhauses (Blatt 16 der Unfallakte) wurden ein schweres psychophysisches Erschöpfungssyndrom sowie mehrere weitere Krankheiten diagnostiziert. Der Kläger war in der Folgezeit für längere Zeit arbeitsunfähig. In einer behördeninternen Stellungnahme des Arbeitsschutzärztlichen Dienstes vom 14.02.1997 (Blatt 42 f. der Unfallakte) heißt es, der Kläger habe sich lediglich für etwa 1 Minute in dem Raum von ca. 50 bis 60 qm aufgehalten, der intensiv nach Formaldehyd gerochen habe. Zwar sei die Formaldehydkonzentration der Raumluft nicht bekannt, jedoch sei nach sofortiger Lüftung kein stechender Geruch mehr wahrzunehmen gewesen. Dass die von Herrn Dr. … in seiner Stellungnahme (Blatt 12 der Unfallakte) festgestellten Erkrankungen auf den Formaldehydkontakt zurückzuführen seien, sei sehr unwahrscheinlich. Die entwickelten umweltbezogenen Ängste seien im Wesentlichen persönlichkeitsbedingt und nicht in erster Linie durch den stofflichen Kontakt mit Formaldehyddämpfen verursacht. Mit Bescheid vom 25.02.1997 wurde das Unfallereignis vom 17.05.1996 als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anerkannt. Die Kosten für die Erstbehandlung wurden von Seiten der Unfallkasse übernommen; weitere Behandlungen wurde als nicht unfallbedingt bezeichnet (Blatt 44 der Unfallakte). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, woraufhin von einem Prof. Dr. … unter dem 19.08.1998 ein arbeitsmedizinisch-internistisches Zusammenhangsgutachten erstellt wurde (Blatt 84 ff. der Unfallakte). Dieses Gutachten führt aus, der Kläger leide von Seiten der Atemwege unter keinen unfallbedingten Einschränkungen. Es bestünde kein Hinweis auf eine Typ I-Sensibilisierung gegenüber Formaldehyd. Eine chemisch irritative oder toxische Schädigung der Schleimhäute sei nicht begründbar. Berufskrankheitsfolgen bestünden nicht. Unter dem 09.12.1997 erstattete ein Prof. Dr. … ein neurologisches Gutachten, ebenfalls zu der Frage, ob Gesundheitsschäden aufgrund des Unfalls vom 17.05.1996 noch vorlägen. In dem Gutachten wird u. a. ausgeführt (Blatt 119 ff. der Unfallakte), ein seit 3 Jahren bestehendes hirnorganisches Psychosyndrom mit nachweisbaren Zeichen der Hirnatrophie sei nicht auf die 5 %-ige Formaldehydlösung am 17.05.1996 zurückzuführen. Es sei nicht wissenschaftlich belegt, dass ein einmaliger kurzer Kontakt mit Formaldehyddämpfen eine derartige Strukturschädigung des Gehirns hervorrufen könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein unfallunabhängig bedingtes, organisches Psychosyndrom vorliege. Unter dem 06.04.1998 wurde schließlich noch ein wissenschaftlich begründetes Zusatzgutachten, erstellt von einem Prof. Dr. … zur Akte gegeben. In diesem heißt es u. a., es sei nicht auszuschließen, dass aufgrund der Anzeichen von Leistungsstörungen beim Kläger ein leichtes organisches Psychosyndrom vorliege. Jedoch sei festzuhalten, dass die chronischen Kopfschmerzen und die wahrgenommenen Leistungsstörungen sowie weitere körperliche Symptome wahrscheinlich nicht neurotoxischen Ursprungs seien. Es gebe nicht ausgeschlossene organische Ursachen wie z. B. Diabetes, Hirnatrophie sowie die Zangengeburt mit frühkindlichem Hirnschaden. Daher sei es nicht berechtigt, eine neurotoxische Erklärungshypothese für die Erkrankung anzunehmen. Keine der Gesundheitsstörungen beruhe daher mit Wahrscheinlichkeit auf dem Kontakt mit Formaldehyd. Das Krankheitsbild der Leistungsminderung bestehe mit Wahrscheinlichkeit schon vor dem 3. Unfall. Prof. Dr. … fügte dann noch eine weitere ergänzende gutachterliche Stellungnahme bei, datiert auf den 03.06.1998 (Blatt 163 f. der Unfallakte). In dieser heißt es, es bestehe beim Kläger keine Berufskrankheit, eine solche drohe auch nicht. Die Ausfallerscheinungen auf neurologischem Gebiet seien nicht durch die Kontakte mit Formaldehyd zu erklären. In einer Stellungnahme seines Anwalts führte der Kläger unter dem 19.08.1998 dann aus (Blatt 173 f. der Unfallakte), in den Gutachteranfragen sei jeweils nur ein einmaliger kurzer Kontakt von etwa 1 Minute mit dem Giftstoff zugrunde gelegt worden. Tatsache sei, dass es seit 1992 mehrere derartige Unfälle gegeben habe. Der Dienstraum sei daher logischerweise durch Formaldehyd stark belastet gewesen. So habe es 1993, 1995 und im Mai 1996 jeweils Kontakte mit Giftstoffen gegeben. Bei dem 3. Unfall im Mai 1996 habe er mehrere Stunden die Dämpfe hochkarätig eingeatmet. Die ausgelaufene Giftflüssigkeit sei drei Tage lang in einem warmen verschlossenen Dienstraum gelagert gewesen. Während dieser Zeit sei durch die Feiertage das Postamt geschlossen gewesen. Es sei auch so gewesen, dass er längere Zeit den Dämpfen deshalb ausgesetzt gewesen sei, weil er sich aus Sicherheitsgründen immer im Dienstraum befunden habe. Der Raum sei am Anfang nicht belüftet gewesen. Eine spätere Belüftung sei nur sehr schleppend erfolgt. Es habe damals Windstille geherrscht und hohe Außen- und Innentemperaturen. In einer weiteren anwaltlichen Stellungnahme vom 19.01.1999 heißt es (Blatt 193 ff. der Unfallakte), es seien seinerzeit keine Messungen über den Schadstoffgehalt des beschädigten Paketes erfolgt. Dies sei ein pflichtwidriges Unterlassen, denn der Kläger habe hierauf stets gedrungen. In einer weiteren Stellungnahme vom 04.05.1999 erklärte Prof. Dr. … (Blatt 203 ff. der Unfallakte), auch aufgrund weiterer vorliegender Befundberichte und der Schilderung des Klägers sei eine Neueinschätzung des Gutachtens nicht angezeigt. Mit Bescheid vom 19.07.1999 stellte die Unfallkasse Post und Telekom fest, dass die nach der Erstbehandlung von dem Kläger geschilderten Beschwerden nicht als Folge des Dienstunfalls vom 17.05.1996 anerkannt werden. Ein Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG wurde abgelehnt. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die Gutachten und es wurde ausgeführt, eine Kausalität könne nicht festgestellt werden. Der Bescheid wurde am 20.07.1999 zugestellt. Am 12.08.1999 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus (Blatt 217 ff. der Unfallakte), es handele sich um mehrere Unfälle, die auch gerichtlich nachgewiesen werden könnten. Die Gutachten seien damit nicht haltbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999 wurde der Widerspruch abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, neue Tatsachen, die eine andere Beurteilung als in dem Erstbescheid ermöglichen könnten, seien nicht vorgetragen. Der Bescheid wurde am 09.10.1999 zugestellt. Am 09.11.1999 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er führt aus, es habe nicht nur am 17.05.1996 den einen Dienstunfall gegeben, sondern mehrere, nämlich in den Jahren 1992, 1993 und 1994 sowie danach. Jeweils seien beschädigte Pakete des Kreiskrankenhauses Bad Hersfeld betroffen gewesen, bei denen eine 5 %ige Formaldehydlösung im Postraum, in dem der Kläger gearbeitet habe, ausgelaufen sei. Nach den jeweiligen Dienstunfällen seien erhebliche, akute gesundheitliche Probleme beim Kläger eingetreten wie z. B. Entzündungen der Augen, der Nase und der Bronchien, Kopfschmerzen, Schweißausbrüche, Schwindelgefühle, Atemschwierigkeiten, Ermüdungen und Kreislaufprobleme. Erst durch die Kontakte mit Formaldehyd seien bei dem Kläger zahlreiche chronische Erkrankungen verursacht worden, wie z. B. ständige Spannungskopfschmerzen, Schädigung des Immunsystems (große Anfälligkeit für Infektionskrankheiten), psychophysisches Erschöpfungssyndrom, Schwindelsyndrom, Hirnleistungsminderung, Psychosyndrom, Depression und seit einiger Zeit zusätzlich Inkontinenz, Bronchialsyndrom, Hirnatrophie, Nervosität und weiteres. Aufgrund dieses Sachverhalts stehe dem Kläger ein Anspruch auf Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu. Der Kläger sei nach den erfolgten Unfällen während seiner Tätigkeit arbeitsunfähig geworden und inzwischen auch berentet. Damit lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor. Auch liege die Kausalität vor. Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger als Folge mehrerer Dienstunfälle Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, weitere Unfälle in den Jahren 1992 bis 1994 seien nicht bekannt geworden. Auch könnten weder Tag noch Monat der Unfälle genannt werden, so dass die behaupteten Vorfälle auch nicht zeitlich bestimmbar seien. Ferner seien sie auch nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Dienstherrn gemeldet worden. Eine weitere Einholung eines Gutachtens sei nicht erforderlich, denn der Kläger sei umfassend untersucht worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, erstellt von Herrn Dr. C. vom …. Dieses Gutachten (Blatt 98 ff. der Gerichtsakte) führt aus, dass die nachhaltigen und sich verschlimmernden hirnorganisch bedingten Funktionseinschränkungen nicht auf den Kontakt mit Formaldehyd zurückgeführt werden könnten. Jedoch dürfe mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die bei dem Kläger bestehenden Chemikalienintoleranzen durch die berufsbedingte Formaldehydexposition initiiert worden seien, so dass das gesamte Leistungs- und Beschwerdebild negativ durch diese Chemikalienintoleranzen beeinflusst werde. Der Anteil der hierdurch ausgelösten funktionellen Defizite lasse sich schwer bestimmen. Der Gutachter hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage erläutert. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Klägers als Beteiligten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten (2 Bände).