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Urteil

7 E 2827/98

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:1230.7E2827.98.0A
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Leitsätze
Auf Erstattungsfälle, die am 01.08.1996 noch nicht abgeschlossen (§ 107 Abs. 2 BSHG) waren, findet insgesamt die Bagatellgrenze in der Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG Anwendung. Ein Erstattungsfall ist nicht in zwei rechtlich selbständige Einheiten teilbar, von denen eine nach altem Recht und die andere nach neuem Recht zu behandeln wäre.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf Erstattungsfälle, die am 01.08.1996 noch nicht abgeschlossen (§ 107 Abs. 2 BSHG) waren, findet insgesamt die Bagatellgrenze in der Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG Anwendung. Ein Erstattungsfall ist nicht in zwei rechtlich selbständige Einheiten teilbar, von denen eine nach altem Recht und die andere nach neuem Recht zu behandeln wäre. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, U.v. 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 2.323,15 (= DM 4.543,68). Allein in Betracht kommt als Anspruchsgrundlage § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und auch vom Gericht nicht anzuzweifeln, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, da die Familie C. von dem Bereich des Beklagten in den Bereich des Klägers verzogen ist und bereits ab diesem Zeitpunkt vom Sozialamt der Gemeinde A. im Auftrag des Klägers laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat. Zu erstatten ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 107 BSHG und aus § 111 BSHG ergibt, nur die erforderlich werdende Hilfe, damit also nur solche Leistungen, die nach allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts notwendigerweise dem Hilfeempfänger zu gewähren waren bzw. ihm hätten gewährt werden können. Insoweit ist jedoch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die der Familie C. im Zeitraum vom 01.12.1994 bis zum 30.11.1996 gewähren Leistungen dem Grunde und der Höhe nach rechtens waren, und es ergeben sich nach Lage der Akten auch für das Gericht keine Anhaltspunkte, dafür, dass an die Familie C. mehr als die erforderliche Hilfe i.S.v. § 111 BSHG gezahlt wurde. Der klägerische Anspruch scheitert auch nicht an der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG (sog. Bagatellgrenze). Nach Satz 1 der Vorschrift sind Kosten unter 5.000,00 DM (seit 01.01.2002: € 2.560,00), bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten, nicht zu erstatten. Nach der bis zum 31.07.1996 geltenden Rechtslage war dieser Satz 1 heutige Fassung der einzige Satz des § 111 Abs. 2 BSHG. Durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996 (BGBl. I, S. 1088) wurde ein Satz 2 in die genannte Vorschrift eingefügt, wonach die Begrenzung auf 5.000,00 DM für die Mitglieder des Haushalts zusammen gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erstatten sind. Da nach der sich aus dem jetzigen Satz 1 der Vorschrift ergebenden Rechtslage die Bagatellgrenze für jeden Hilfebezieher einzeln anzuwenden war, ist durch diese Ausdehnung auf die Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für diese Fälle gleichsam eine Herabsetzung der Bagatellgrenze erfolgt bzw. eine Ausdehnung der Kostenerstattungsansprüche der erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger, indem für die Berechnung der Bagatellgrenze die an alle Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft erbrachten Leistungen addiert werden. Unverändert geblieben ist hingegen der Zeitraum von 12 Monaten, innerhalb derer die sogenannte Bagatellgrenze von 5.000,00 DM erreicht werden muss. Da einerseits sogar die während des gesamten zweijährigen Erstattungszeitraums vom 01.12.1994 bis 30.11.1996 auf M. C. entfallenden Leistungen die Bagatellgrenze von DM 5.000,00 nicht erreichten, andererseits aber die der fünfköpfigen Familie C. als Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 11 Abs. 1 BSHG insgesamt gewährten Leistungen stets über der Grenze von 5.000,00 DM lagen, ist es vorliegend von entscheidender Bedeutung, ob bzw. inwieweit § 111 Abs. 2 BSHG in der alten, bis zum 31.07.1996 geltenden Fassung oder in der ab 01.08.1996 geltenden Neufassung anzuwenden, also die Bagatellgrenze entweder auf die einzelne Person oder die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu beziehen ist. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters findet die zum 01.08.1996 in Kraft getretene Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG auf den gesamten Erstattungsfall C. Anwendung, so dass wegen Überschreitens der Bagatellgrenze sämtliche für die Familie C. erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Bei § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG handelt es sich um eine Verfahrensregelung, so dass nach allgemeinen Grundsätzen alle Erstattungsverfahren von ihr erfasst werden, die noch nicht völlig abgewickelt sind. Die Vorschrift ist deshalb eine Verfahrensregelung, weil nicht das Entstehen oder Erlöschen des materiell-rechtlichen Anspruchs geregelt wird, sondern vielmehr dessen Durchsetzbarkeit. Bagatellgrenzen generell und die Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG stellen einen Interessenausgleich zwischen dem Interesse des erstattungsberechtigten Trägers auf Aufwendungsersatz auf der einen Seite und dem allgemeinen Interesse auf Begrenzung des Verwaltungsaufwandes dar. Sie beeinflussen nicht den Anspruch an sich, sondern hemmen - ähnlich der Verjährungseinrede - nur dessen Durchsetzbarkeit (vgl. Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge v. 30.09.1998). Stellt § 111 Abs. 2 BSHG mithin eine Verfahrensvorschrift dar, so ist er jeweils in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs Gültigkeit besitzt (ebenso bereits VG Dessau, U.v. 25.09.1997, - A 2 K 175/97 -, nunmehr std. Rspr. des VG Kassel, vgl. Urteile v. 28.11.2001, - 7 E 1497/98 -; 07.02.2002, - 7 E 965/98 -; 04.03.2003 - 7 E 2774/00 -). Im Zweifel und bei Fehlen von Übergangsregelungen gilt nach der Rechtsprechung eine Verfahrensvorschrift sofort und erfasst auch bereits entstandene, aber noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren. So hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 04.03.1993, - 5 C 6/91 -, BVerwGE 92, 167 ff.) die Ausschlussfrist des § 111 SGB X auch bei solchen Erstattungsansprüchen angewandt, die bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden, jedoch noch nicht abgeschlossen waren. Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n. F. kann dann nicht Anwendung finden, wenn der Zeitraum der Leistungsgewährung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.08.1996 bereits abgeschlossen war (so bereits OVG Münster, U.v. 29.05.2001, - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 ff; VG Regensburg, U.v. 26.10.2000 - RO 8 K00.635 -; VG Kassel, Urteile v. 07.02.2002, - 7 E 965/98 -; 04.03.2003 - 7 E 2774/00 -). Würde man § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. auch auf solche Erstattungsansprüche anwenden, die bereits vor dem 01.08.1996 abgeschlossen waren und bereits damals hätten geltend gemacht werden können, so hätte es der Erstattungsberechtigte in der Hand, durch Verzögern der Stellung eines Erstattungsantrages in den Genuss der günstigeren Regelung zu kommen. Als abgeschlossen im angesprochenen Sinne (und insoweit folgt das Gericht der Definition des OVG Münster in dem zitierten Urteil v. 29.05.2001, a.a.O.) sind zunächst solche Erstattungsverhältnisse zu betrachten, in denen über einen Kostenanspruch durch rechtskräftigen Schiedsspruch oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist oder in dem die Beteiligten einen Kostenerstattungsanspruch durch Vergleich, Verzicht oder durch Anerkenntnis, Erfüllung oder Aufrechnung definitiv festgestellt bzw. abgewickelt haben. Darüber hinaus gelten als abgeschlossen aber auch die Erstattungsverhältnisse, in denen vor dem 01.08.1996 die Leistungserbringung an den Hilfeempfänger beendet bzw. der Zwei-Jahres-Zeitraum des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits abgelaufen oder im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor Ablauf dieser Frist für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war und zugleich im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG bezogen auf einen Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu 12 Monaten jeweils lediglich geringere Kosten als 5.000 DM für den einzelnen Hilfeempfänger angefallen waren. Nach diesen Grundsätzen war der Erstattungsfall C. am 01.08.1996 noch nicht abgeschlossen, da der am 01.12.1994 begonnene Zeitraum von zwei Jahren nach dem Aufenthaltswechsel (§ 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG) am 01.08.1996 noch andauerte, nämlich bis zum 30.11.1996, und zuvor auch keine zweimonatige Unterbrechung der Hilfeleistung eingetreten war (§ 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Somit findet auf den gesamten Erstattungsfall die ab 01.08.1996 hinzugefügte Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG Anwendung, derzufolge die Bagatellgrenze von seinerzeit DM 5.000,00 ”für die Mitglieder des Haushalts zusammen”, also ”familienbezogen”, gilt. Der Erstattungsfall C. kann auch nicht insoweit als ”abgeschlossen” - und damit noch nach altem Recht zu beurteilen - angesehen werden, als während des ersten Jahres der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze bei M. C. nicht erreicht worden ist. Da vom 01.12.1994 bis zum 30.11.1995 für M. C. nur insgesamt DM 1.866,35 geleistet wurden, war allerdings am 30.11.1995, also vor Inkrafttreten der Neufassung, der Tatbestand des § 111 Abs. 2 BSHG in der damals geltenden Fassung bereits erfüllt, indem während eines Zeitraums der Leistungsgewährung von zwölf Monaten für einen Hilfeempfänger Kosten von unter DM 5.000,00 aufgewendet worden waren. Jedoch kann ein Erstattungsfall nicht in zwei rechtlich selbständige Teile aufgeteilt werden, von denen der eine dann nach altem Recht und der andere nach neuem Recht zu behandeln wäre. Vielmehr ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.12.2000 (- 5 C 30.99 - BVerwGE 112, S. 294 ff. = FEVS 52, S. 221 ff.) vorgenommenen Auslegung der Vorschrift des § 111 Abs. 2 BSHG, dass der gesamte nach § 107 Abs. 2 BSHG erstattungspflichtige Zeitraum rechtlich als Einheit zu behandeln ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Auffassung des Oberbundesanwalts ab, der ”Zeitraum der erstattungsfähigen Leistungsgewährung” lege Abrechnungszeiträume fest und bewirke zwischen diesen eine rechtliche Zäsur, und kommt zu dem Ergebnis, es müsse für eine Erstattung bei über zwölf Monate hinausgehenden Leistungen genügen, dass - wie in dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Fall - in den ersten zwölf Monaten des Zeitraums der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze erreicht werde. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht sodann mit Urteil vom 26.09.2002 (- 5 C 1.02– FEVS 54, S. 193 ff.) entschieden, dass es nicht entscheidend auf die ersten zwölf Monate ankommt, sondern genügt, wenn die Bagatellgrenze in irgendeinem zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten während der Leistungsgewährung überschritten wird (ebenso bereits OVG Münster in dem zitierten Urteil vom 29.05.2001 sowie Schoch in LPK-BSHG, 6.Aufl. § 111 Rdn. 19). Mit dem Urteil vom 26.09.2002 hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Entscheidung des OVG Schleswig (U.v. 28.11.2001 - 2 L 63/01 – n.V., recherchiert bei juris) aufgehoben, welches die Auffassung vertrat, dass es - ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2000 - für die Beurteilung, ob die Bagatellgrenze unterschritten oder erreicht sei, immer auf die ersten 12 Monate des Leistungszeitraums ankomme - mit der Folge, dass bei Unterschreiten der Bagatellgrenze in den ersten 12 Monaten danach ein weiterer (selbständiger) Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG beginne. Folgt man dieser Auffassung, so könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass ein am 30.11.1995 abgeschlossener Erstattungszeitraum nach altem Recht zu beurteilen wäre und am 01.12.1995 ein neuer Erstattungszeitraum begonnen hat, der dann nach neuem Recht zu beurteilen wäre, weil er am 01.08.1996 noch nicht abgeschlossen war. Diese Auffassung widerspricht jedoch der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Betrachtung des Erstattungsfalls und des gesamten Erstattungszeitraums als rechtliche Einheit, welche das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.09.2002 nochmals bestätigt hat (a.a.O., S. 194 f.): ”Der vom Berufungsgericht erwogene Ansatz, dann zwölf Monate nach Beginn des Leistungsbeginns einen neuen, eigenständigen Zwölf-Monats-Zeitraum beginnen zu lassen, führte zur Bildung rechtlich je selbständiger Beurteilungszeiträume, wofür sich im Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG keine Stütze findet. § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ... enthält auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze.” Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass die rechtlich einheitliche Betrachtung des gesamten Erstattungszeitraums ”dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens und dem Erfordernis normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit ...entspricht” (FEVS 52, S. 223). Davon abgesehen erscheint die Frage, welches Recht auf den Erstattungsfall Anwendung findet, auch logisch vorrangig vor der Frage, auf welche 12 Monate innerhalb des Erstattungszeitraums für die Prüfung der Bagatellgrenze abzustellen ist. Dies zeigen die folgenden Überlegungen: In den vom Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2000 bzw. 26.09.2002 entschiedenen Fällen hing die Entscheidung, ob die Bagatellgrenze erreicht war oder nicht, davon ab, welche zwölf zusammenhängenden Monate man während einer mehr als 12-monatigen Leistungsgewährung für die Bemessung der Bagatellgrenze heranzog - mithin von den während der Leistungsgewährung geschaffenen Tatsachen. Dies ist im vorliegenden Fall dagegen unproblematisch, weil einerseits die auf M. C. entfallenden Leistungen sogar für den gesamten Zeitraum von zwei Jahren unter DM 5.000,00 lagen und andererseits die der fünfköpfigen Familie gewährten Leistungen die Bagatellgrenze stets überschritten. Entscheidend ist vorliegend mithin nicht, welcher Bemessungszeitraum innerhalb der zwei Jahre der Leistungsgewährung für die Anwendung des § 111 Abs. 2 BSHG ausgewählt wird, sondern ob hier die ”personenbezogene” Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG a.F. oder die ”familienbezogene” Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. gilt. Diese Rechtsanwendung kann jedoch nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, für den gesamten Erstattungsfall nur einheitlich erfolgen. In entsprechender Anwendung des § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 90 Rdn. 22) kann der Kläger ab Rechtshängigkeit der Leistungsklage Prozesszinsen in Höhe eines Zinssatzes von 4 % aus dem bei Entscheidung über die Klage noch streitigen Betrag von € 2.323,15 (= DM 4.543,68) beanspruchen. Aus dieser Rechtsgrundlage kann der Kläger sodann für den vom Beklagten nach Klageerhebung freiwillig am 01.12.1998 erstatteten Teilbetrag von DM 4.556,01 ebenfalls Prozesszinsen in Höhe eines Zinssatzes von 4 % für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit bis zur Zahlung (03.09. bis 01.12.1998) in Höhe von € 22,72 (= DM 44,44) beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt für den noch streitig zu entscheidenden Teil des Verfahrens aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit sich der Rechtsstreit durch Anerkennung und Zahlung eines Teilbetrages von DM 4.556,01 in der Hauptsache erledigt hat, werden dem Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da er bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre (entsprechend den zitierten Urteilen des BVerwG v. 19.12.2000 und v. 26.09.2002). Dem Beklagten kommt hier auch nicht die Vorschrift des § 156 VwGO (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis) zugute, weil er durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat. Denn er hat dem Kläger mit Schreiben vom 13.05.1998 mitgeteilt, dass er von dem angeforderten Kostenerstattungsbetrag insgesamt DM 9.099.69 abziehe, so dass der Kläger davon ausgehen musste, hinsichtlich dieses strittigen Betrages nur durch eine Klage zum Ziel zu kommen. Dieses Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO, der vorliegend über § 167 VwGO Anwendung findet. Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG für Sozialhilfeleistungen, welche die Gemeinde A. im Auftrag des Klägers für die Familie C. (Eheleute und drei Kinder) erbracht hat. Die Familie C. hielt sich bis zum 30.11.1994 im Bereich des Beklagten auf und wohnte in Bad Karlshafen. Nach ihrem Umzug nach A. bezog die Familie C. ab 01.12.1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Gemeinde A.. Mit Schreiben vom 02.12.1994 machte die Gemeinde A. beim Beklagten Kostenerstattung nach § 107 BSHG geltend. Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 10.07.1995 den Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach an. Nachdem während des gesamten Zeitraums vom 2 Jahren, für den gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine Erstattungspflicht besteht, ohne Unterbrechung Sozialhilfe an die Familie C. geleistet worden war, machte der Kläger mit Schreiben vom 09.03.1998 an den Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von DM 52.846,79 (vom 01.12.1994 bis 30.11.1996) geltend. Der Kläger hat durch Satzung vom 16.06.1986 die Durchführung der ihm als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden seines Kreisgebiets übertragen, führt jedoch gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung die Streitverfahren wegen Kostenerstattung nach §§ 103 ff. BSHG selbst durch. Mit Schreiben vom 13.05.1998 teilte der Beklagte mit, dass er von dem angeforderten Kostenerstattungsbetrag insgesamt DM 9.099.69 abziehe, da die gewährten Leistungen in drei Fällen die Bagatellgrenze von DM 5.000,00 gemäß § 111 Abs. 2 BSHG nicht erreicht hätten, nämlich bei M. C. zwischen dem 01.12.1994 und dem 30.11.1995 sowie zwischen dem 01.12.1995 und dem 30.11.1996 und bei F. C. zwischen dem 01.12.1995 und dem 30.11.1996. Den verbleibenden Betrag in Höhe von DM 43.747,10 zahlte der Beklagte an den Kläger. Am 03.09.1998 hat der Kläger die vorliegende Klage zunächst auf Zahlung von DM 9.099,69 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit erhoben und sich zur Begründung darauf berufen, dass gemäß der zum 01.08.1996 in Kraft getretenen Änderung des § 111 Abs. 2 BSHG die Begrenzung auf 5.000,00 DM nicht mehr für die einzelne Person, sondern für die Mitglieder eines Haushalts zusammen gilt, wenn dieser Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bildet. Bei Zusammenfassung der an die gesamte Familie C. gewährten Leistungen sei jedoch die Bagatellgrenze stets überschritten. Da der Gesetzgeber zu § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Übergangsregelung erlassen habe, erfasse die Vorschrift sämtliche Verfahren, in denen der Erstattungsfall am 01.08.1996 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Unabhängig davon seien die für F. C. zwischen dem 01.12.1995 und dem 30.11.1996 in Höhe von DM 4.556,01 gewährten Leistungen schon deshalb zu erstatten, weil nach der Rechtsprechung die Bagatellgrenze nicht mehr zur Anwendung komme, wenn sie innerhalb der ersten 12 Monate der Hilfegewährung überschritten sei. Dies sei aber im Zeitraum vom 01.12.1994 bis zum 30.11.1995 bei F. C. der Fall gewesen. Der Beklagte erkannte daraufhin in seiner Klageerwiderung vom 27.10.1998 den Kostenerstattungsanspruch bezüglich F. C. in Höhe von DM 4.556,01 an. Streit besteht weiterhin zwischen den Beteiligten darüber, ob und inwieweit auf den vorliegenden Erstattungsfall § 111 Abs. 2 BSHG in der alten, bis zum 31.07.1996 geltenden Fassung oder in der ab 01.08.1996 geltenden Neufassung anzuwenden ist, wobei der Kläger sich für die von ihm vertretene Rechtsauffassung insbesondere auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 29.05.2001 (- 16 A 455/01 - FEVS 53, S. 273ff.) beruft. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verpflichten, den noch ausstehenden Betrag von DM 4.543,68 zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit sowie DM 44,44 Zinsen auf den am 01.12.1998 bereits erstatteten Teilbetrag von DM 4.556,01 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 28.02.2002 und 04.03.2002 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 18.12.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.