Urteil
7 E 725/00
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0129.7E725.00.0A
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Leitsätze
Zur Abgrenzung der gemeinsamen Betreuung von Mutter oder Vater und Kind in einer Wohnform nach § 19 SGB VIII von der Eingliederungshilfe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung der gemeinsamen Betreuung von Mutter oder Vater und Kind in einer Wohnform nach § 19 SGB VIII von der Eingliederungshilfe. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren. Soweit die Klage teilweise zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da sie zwar zulässig, jedoch unbegründet ist. Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrages als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht im Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen, so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der vorrangigen Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Der Antrag zu 2. ist als Feststellungsklage zulässig, weil insoweit die über den 30.09.2003 anfallenden Kosten noch nicht zu beziffern sind. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, denn die restlichen sämtlichen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Landkreis keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen für die Unterbringung von Frau K. im K.Weg, denn der Beklagte ist nicht der für die Unterbringungsmaßnahme örtlich und sachlich zuständige Träger. Die Unterbringung von Frau K. im Kinder- und Jugendheim K.-Weg kann nicht als Maßnahme nach § 19 Sozialgesetzbuch VIII (im Folgenden: SGB VIII) eingeordnet werden, so dass sich eine Zuständigkeit des Beklagten als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger im Sinne von § 85 Abs. 1 SGB VIII nicht begründen lässt. Gemäß § 19 Abs. 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Vorliegend scheitert die Anwendung dieser Bestimmung jedoch bereits daran, dass Frau K. nicht zu dem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berechtigten Personenkreis gehörte, da ihr für ihren Sohn nicht die alleinige Personensorge zustand. Dies ergibt sich aus Folgendem: Anspruchsinhaber im Sinne von § 19 Abs. 1 SGB VIII sind Väter und Mütter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben. Bereits aus dieser Formulierung ”zu sorgen haben” ergibt sich, dass damit nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Personensorge für das Kind gemeint ist. Die Formulierung ”zu sorgen haben” weist bereits darauf hin, dass es sich um eine rechtliche Verpflichtung zur Personensorge handelt. Außerdem zeigt auch der Vergleich mit der Vorschrift des § 18 SGB VIII, dass der Gesetzgeber im SGB VIII ausdrücklich zwischen dem rechtlichen Personensorgerecht und der Ausübung der tatsächlichen Sorge differenziert. Dort heißt es nämlich, dass Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder für einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge haben (vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 1998, § 19 Rdnr. 1 und § 7 Rdnr. 2 bis 5; Struck in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 19 Rdnr. 5 und § 18 Rdnr. 6; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2000, § 19 Rdnr. 13; Urteil des VG K. vom12.09.2003, 5 E 1165/00 (rechtskräftig)). Zwar lag bei Frau K. zu Beginn der Maßnahme keine gemeinsame Sorge mit dem Kindesvater vor, denn sie war mit dem Vater von K., Herrn E., zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung gemäß § 1626 a BGB lag nicht vor. Frau K. gehörte jedoch bei Beginn der Maßnahme am 13.11.1998 und auch in der Folge deshalb nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da ihr die rechtliche Personensorge dennoch nicht allein zustand. Bereits mit Beschluss vom 06.03.1998 durch das Amtsgericht A. in dem Verfahren wurde das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung dem Jugendamt übertragen, und das Landgericht K. genehmigte in dem Verfahren in dem es um die Beschwerde gegen die Beendigung der Inobhutnahme durch das Jugendamt ging, mit Beschluss vom 09.04.1998 erneut die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Beklagten. Im Nachfolgenden hat das Landgericht K. mit Beschluss vom 10.11.1998 in dem Verfahren beschlossen, dass das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung bis zu einer Entscheidung in der beim Familiengericht K. anhängigen Hauptsache über die Einrichtung einer Vormundschaft für das Kind K. ebenfalls beim Jugendamt des Landkreises W. verbleibt. Dieses Verfahren vor dem Amtsgericht Korbach wurde unter dem Aktenzeichen So geführt. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht K. am 21.12.1998 festgestellt, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter, Frau K., ruht. Es wurde ein Vormund für das Kind K. bestellt. Bei dem Vormund handelt es sich um Frau S.. In dem Beschluss heißt es u. a., dass Frau K. an einer angeborenen geistigen Behinderung leide, die zeitlebens bestehen bleiben werde und spezifische Behandlungsmöglichkeiten zur Behebung der Behinderung nicht bestünden. Die elterliche Sorge der Kindesmutter ruhe gemäß § 1673 Abs. 1 BGB, weil sie geschäftsunfähig sei. Da die Kindesmutter nicht verheiratet ist und der Kindesvater nicht berechtigt war, die elterliche Sorge auszuüben, ordnete daher das Amtsgericht K. nach § 1697 BGB eine Vormundschaft für das Kind K. an. Die rechtliche Personensorge stand somit Frau K. bereits mit dem Beschluss vom 06.03.1998 sowie dem Beschluss des Landgerichts vom 10.11.1998 bei Beginn der Maßnahme am 13.11.1998 nicht ausschließlich zu. Durch den Beschluss, die Inobhutnahme des Kindes K. auf das Jugendamt des Beklagten zu übertragen, und die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, das Recht der Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung und Erziehung zumindest vorläufig auf das Jugendamt zu übertragen, wurde bewirkt, dass wesentliche inhaltliche Teile der elterlichen Sorge, wie sie in § 1626 Abs. 1 BGB bestimmt sind, von Frau K. nicht mehr ausgeübt werden durften. Außerdem stand ihr die rechtliche Personensorge deswegen nicht zu, weil die elterliche Sorge ruhte. Gemäß § 1675 BGB, in dem die Wirkung des Ruhens für den betroffenen Elternteil geregelt ist, ist der betroffene Elternteil in diesem Fall nicht berechtigt, die elterliche Sorge auszuüben. Das bedeutet, dass der betroffene Elternteil zwar das Sorgerecht der Substanz nach nicht verliert, er jedoch rechtlich an dessen Ausübung gehindert ist und damit einhergehend auch die aus § 1626 BGB folgende Pflicht zur Kindessorge entfällt (Coester in Staudinger, Kommentar zum BGB, 13. Bearbeitung 2000, § 1675, Abschnitt II; vgl. auch Schellhorn, aaO § 18 Rdnr. 11; vgl. auch §1678 Abs. 1 BGB ). Da der Beschluss über die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge lediglich deklaratorischer Natur ist - im Fall der Geschäftsunfähigkeit der Kindesmutter ist die Kompetenz zur Ausübung der elterlichen Sorge gewissermaßen an das Bestehen der Geschäftsfähigkeit gebunden - ruht in diesem Fall die elterliche Sorge bereits kraft Gesetzes (Coester, a. a. O, § 1678 Abschnitt II Rdnr. 12 und 13) und damit im Fall von Frau K. bereits zu Beginn der Maßnahme am 13.11.1998. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass es im Rahmen des § 19 Abs. 1 SGB VIII nicht auf die rechtliche, sondern auf die tatsächliche Sorgeberechtigung ankommt, so ist dem nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich dies, wie bereits dargelegt, aus dem Vergleich zwischen § 18 und 19 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des § 19 SGB VIII auf die tatsächliche Sorge abzielen wollen, so hätte er, wie in § 18 SGB VIII geschehen, eine solche Formulierung verwenden können. Die Differenzierung in § 18 SGB VIII spricht auch dafür, dass sich der Gesetzgeber sehr wohl über den Unterschied der rechtlichen Personensorge und der tatsächlichen Sorge für ein Kind bewusst war. Daran vermag auch das in der mündlichen Verhandlung überreichte Rechtsgutachten (Blatt 102 f. der Gerichtsakte) nichts zu ändern. Soweit in diesem Gutachten aufgeführt ist, dass lediglich an die faktische Situation anzuknüpfen ist, so geht diese Auffassung fehl. Der Gesetzgeber hat nämlich verschiedene Begrifflichkeiten bewusst verwendet. Im SGB VIII ist einmal von der tatsächlichen Sorge, dann wiederum von dem Begriff ”zu sorgen haben” und auch, wie in dem Rechtsgutachten aufgeführt ist, z. B. in § 27 Abs. 1 SGB VIII, von dem Personensorgeberechtigten die Rede. Dass das SGB VIII auch ausdrücklich in verschiedenen Normen den Personenberechtigten erwähnt, bedeutet jedoch nicht, dass in § 19 Abs. 1 SGB VIII die tatsächliche Stellung ausreichend ist. Die Personensorge ist nämlich in § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ausdrücklich definiert und ist gemäß § 1626 BGB in Verbindung mit § 1631 BGB lediglich ein Teil der elterlichen Sorge, welche die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Die Personensorge umfasst jedoch nicht z.B. auch die Vermögenssorge. Auch der Umstand, dass sich die Vorschrift des § 19 SGB VIII (früher § 18 SGB VIII) in erster Linie an minderjährige Mütter wendet, bei denen stets die Vorschrift des § 1673 Abs. 2 BGB zum Tragen kommt, steht der Annahme, dass § 19 Abs. 1 SGB VIII auf die alleinige rechtliche Personensorge abstellt, nicht entgegen. Wie sich nämlich aus § 1673 Abs. 2 BGB ergibt, ruht die elterliche Sorge für den minderjährigen Elternteil nur hinsichtlich der Vermögenssorge und der gesetzlichen Vertretung des Kindes gemäß § 1629 BGB. Die Ruhenswirkung ist insoweit sachlich beschränkt (vgl. Coester, a. a. O., § 1673 Rdnr. 20). Die Personensorge verbleibt jedoch bei der minderjährigen Mutter, wie sich aus § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt und ruht gerade nicht. Von daher tragen die Erwägungen des Klägers zur Begründung und zur Intention der Maßnahmen nach § 19 SGB VIII nicht. Im Übrigen lässt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift mit seiner Formulierung " zu sorgen haben" eine abweichende Auslegung nicht zu. Steht mithin im vorliegenden Fall jedoch fest, dass die gesamte elterliche Sorge zu Beginn der Maßnahme bereits kraft Gesetzes, bestätigt durch den erwähnten Beschluss vom 21.12.1998, ruht, so war Frau K. überhaupt nicht zur Ausübung der gesamten elterlichen Sorge einschließlich der Personensorge berechtigt. Außerdem war bereits vor Beginn der Maßnahme, das Recht der Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung auf das Jugendamt übertragen worden, so dass wesentliche Inhalte der Personensorge nicht mehr der Mutter zustanden. Frau K. hatte daher nicht mehr für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen, so dass bereits aus diesem Grunde die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 19 SGB VIII nicht gegeben sind und der Beklagte insoweit für die Maßnahme nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wonach Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen der Sozialhilfe nach dem BSHG vorgehen. Ein solcher Vorrang oder Nachrang einer gewissen Leistungsart kann nur dann vorliegen, wenn verschiedene Leistungen miteinander konkurrieren. Für den Fall jedoch, dass für einen Betroffenen eine bestimmte Maßnahme, wie vorliegend für Frau K. aus den oben genannten Gründen eine solche nach § 19 Abs. 1 SGB VIII, nicht in Betracht kommt, weil es bereits an der Anspruchsberechtigung fehlt, kann eine solche Vorrangregelung gar nicht zum Tragen kommen. Dies ergibt sich auch aus dem von dem Kläger selbst vorgelegten bereits erwähnten Rechtsgutachten (Blatt 102 ff. der Gerichtsakte). Ein Anspruch auf Kostenübernahme des Kostenanteils, der auf die Unterbringung von Frau K. in dem Wohnheim K.-Weg entstanden ist und bis Ende Dezember 2003 noch entstehen wird bzw. bereits entstanden ist, ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem klagestreitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich die Hilfe in Form von Unterbringung im Heim und Betreuung durch die dortigen Mitarbeiter sowohl gegenüber Frau K. als auch ihrem Sohn K. gemeinsam erbracht wurden. Es wird vertreten, dass es sich in einem solchen Fall um eine sogenannte Gesamtleistung handelt, die rechtlich insgesamt als Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder im Sinne von § 19 SGB VIII zu qualifizieren ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.1998 - 19 K 4705/95 -, abgedruckt in Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), Jugendrecht, Rechtsprechungssammlung, Münster 2001). In dieser Entscheidung ging es lediglich um die Kosten für das Kind gegen den örtlichen Jugendhilfeträger, wobei die Mutter (Klägerin in dem dortigen Verfahren) bereits seit Jahren Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG in unterschiedlichsten Einrichtungen erhalten hatte. Das VG Düsseldorf führt im Einzelnen aus, dass sich in dem Zeitpunkt, in dem die die Eingliederungshilfe beziehende Klägerin schwanger wurde und das Kind geboren wurde, das Kind in den Mittelpunkt der Leistungen rücke und sich nunmehr die Hilfeform vorrangig an dessen Belangen zu orientieren habe. Wenn die Entwicklung und die Erziehung des Kindes aufgrund der behinderungsbedingten mangelnden Fähigkeit der Mutter als gefährdet anzusehen sei, seien die staatlichen Maßnahmen in erster Linie auf die Behebung dieser das Kind betreffenden Schwierigkeiten auszurichten. Soweit dies durch die gleichzeitige Unterbringung und Betreuung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform geschehe, komme als Rechtsgrundlage, und zwar gleichermaßen für die dem Kind wie auch für die der Mutter gegenüber erbrachten Leistungen, nur § 19 SGB VIII in Betracht. Diese Wertung ergebe sich aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Dieser rechtlichen Einordnung der Gesamtleistung als Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe den auf die Mutter entfallenden Kostenanteil im Wege der Eingliederungshilfe übernommen habe. Dies sei lediglich abrechnungstechnisch zu verstehen. Diesen Ausführungen vermag sich das Gericht jedoch nur einschränkend anzuschließen. Hierbei ist sicherlich richtig und zutreffend, dass die Leistungen, soweit sie für Kind und Mutter gemeinsam erbracht werden, als Gesamtleistung zu verstehen sind. Richtig und zutreffend mag auch sein, dass sich der Hilfefall überwiegend an den Belangen des Kindes zu orientieren hat. Auf der anderen Seite kann jedoch diese vom VG Düsseldorf vorgenommene Erwägung, die sich maßgeblich auf den Nachranggrundsatz in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stützt, nur dann zutreffend sein, wenn und soweit die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 19 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind. Soweit die Mutter bereits nicht Anspruchsinhaberin ist, kann die Kostenlast nicht den örtlichen Träger der Jugendhilfe treffen, auch wenn die Maßnahme in einer solchen gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder geleistet wurde. Insoweit ist der vom VG Düsseldorf entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da in dem dortigen Fall offensichtlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 SGB VIII im Übrigen erfüllt waren. Im Streitfall fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung, weil Frau K. nicht das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn hat. Insoweit nimmt das Gericht auf obigen Ausführungen Bezug. Insoweit kann ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Vorschriften des BSHG und des SGB VIII bereits dem Grunde nach gar nicht eintreten. In Fällen wie dem Vorliegenden sind daher die jeweils zu erbringenden Kostenteile getrennt zu bewerten. Dem hat auch bereits im Vorfeld der Beklagte Rechnung getragen, indem er eine isolierte Kostenzusage für die Unterbringung des Kindes nach den §§ 27 und 34 KJHG zugesagt hat und insoweit die Leistungen auch erbringt. Allein aus dem Umstand, dass tatsächlich Leistungen nach § 19 SGB VIII für die Mutter und das Kind erbracht worden sind, ohne dass die tatbestandliche Voraussetzung gegeben ist, kann nicht folgen, dass der Beklagte für Leistungen der Mutter einzustehen hat, auf die diese keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten hat. Von all diesen Erwägungen abgesehen, kommt eine Einordnung als Maßnahme nach § 19 SGB VIII auch deswegen nicht in Betracht, weil die Intention dieser Vorschrift, den Elternteil durch die Hilfegewährung in Zukunft zur eigenständigen Erziehung und Pflege des Kindes zu bewegen, im Fall von Frau K. von vornherein nicht erreichbar war. Unabhängig davon, ob man die Defizite von Frau K. als bloße Störung der Persönlichkeitsentwicklung oder aber als wesentliche geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 39 Abs. 1 BSHG einzustufen hat, war bereits zu Beginn der Maßnahme aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Klinikums der Philipps-Universität Marburg vom 14.10.1998, ersichtlich, dass Frau K. auch bei einer entsprechenden Hilfestellung nicht zu einer eigenständigen Lebensführung gemeinsam mit ihrem Kind K. in der Lage sein würde. Für diese Einschätzung spricht insbesondere das Gutachten des Klinikums der Philipps-Universität Marburg vom 14.10.1998, welches vom Landgericht K. im Rahmen der Vormundschaftssache betreffend K. eingeholt wurde. Nach den gutachterlichen Ausführungen sei Frau K. nur dann in der Lage, ein Kind aufzuziehen, wenn sie eine angemessene und fachlich qualifizierte Hilfestellung erhalte, wobei sie wegen auftretender Unsicherheiten im alltäglichen Bereich Supervision und Anleitung benötige. Insbesondere im Hinblick auf die bei der Beherrschung der Alltagsorganisation bestehenden Defizite stellt der Gutachter fest, dass nicht zu erwarten sei, dass eine vollständige Kompensation zu erzielen sei. Diese Einschätzung bestätigt auch das Landgericht K. in seinem Beschluss vom 10.11.1998, in dem es insoweit heißt, dass Frau K. an einer Behinderung leide, die zeitlebens bestehen bleiben wird und sie deshalb nicht in der Lage sei, sich ausreichend auch um ihre eigene Gesundheit zu kümmern sowie ihre eigenen Unterbringungs- und Wohnmöglichkeiten selbst zu gestalten und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Die Mutter sei auf Dauer nicht in der Lage, alleine zu leben. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen in dem aktuellen Entwicklungsbericht vom 04.12.2002 des K.D. Krankenhauses K., Kinder- und Jugendheim K.-Weg (Blatt 87 ff. der Gerichtsakte). Hier heißt es nämlich, dass Frau K. zwar eintrainierte Dinge erledigen könne, es sei jedoch eine regelmäßige Kontrolle durch die Betreuer in allen lebenspraktischen Bereichen weiterhin erforderlich. Eine solche Betreuung werde auch erforderlich bleiben, da Frau K. zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung nicht in der Lage sein werde. Sie werde für sich und ihren Sohn immer Ansprechpartner benötigen, die ihr Strukturen vorgeben. Dies sei insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle ihrer eigenen Gesundheit, Ernährung, Nahrungszubereitung unerlässlich. Vor dem Hintergrund dieser Gutachten und Stellungnahmen und des im Übrigen unveränderten Krankheitsbildes bei Frau K. war von Anfang an nicht zu erwarten, dass Frau K. durch die durchgeführte Maßnahme befähigt werden würde, die Erziehung und Pflege von K. eigenständig durchzuführen. Sie hat auch bereits vor der Aufnahme im K.Weg nicht eigenständig gelebt, sondern bei ihren Eltern bzw. in der Familie in T.. Auch stand und steht nicht zu erwarten, dass bei Frau K. eine schulische oder berufliche Ausbildung oder Berufstätigkeit in Betracht kommt (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine Anspruch nach § 19 SGB VIII: OVG Münster, Beschluss vom 31.11.2000, -22 B 762/00-, zitiert nach juris). Eine Zuständigkeit des Beklagten für die erfolgte Unterbringung ergibt sich auch nicht, sofern man die Unterbringungsmaßnahme auf § 72 BSHG stützen würde. Die Inanspruchnahme aus dieser Vorschrift, auf die sich letztendlich auch keiner der Beteiligten stützt, würde letztlich auch an § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG scheitern. Wie sich nämlich aus dieser Vorschrift ergibt, ist für die Hilfegewährung nach § 72 BSHG der überörtliche Träger zuständig, sofern es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zu gewähren. Da die Hilfegewährung an Frau K. im K.Weg aufgrund der Defizite von Frau K. einrichtungsbezogen geleistet wurde, fehlt es insoweit zumindest an der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten. Über eine Anwendung der §§ 27 und 34 SGB VIII lässt sich die Zuständigkeit des Beklagten auch nicht herleiten. Eine Maßnahme nach § 34 SGB VIII war die Unterbringung bereits deswegen schon nicht, weil § 34 SGB VIII im Rahmen der Maßnahmeerbringung die Trennung der Eltern von den Erziehungsberechtigten vorsieht, woran es bei der vorliegenden gemeinsamen Unterbringung im K.Weg im Fall von Frau K. und ihrem Sohn K. bereits fehlt. Ein Anspruch nach § 27 SGB VIII scheitert bereits deswegen, weil keine der in § 28 ff. SGB VIII aufgeführten spezifischen Hilfemaßnahmen letztendlich durchgeführt wurde. Außerdem stellen die §§ 27 ff. SGB VIII überwiegend auf Hilfemaßnahmen außerhalb der Herkunftsfamilie, also gerade getrennt von den Eltern bzw. den Elternteilen, ab. Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung und auch nicht auf Feststellung der Übernahme der bis zum 31.12.2003 angefallenen Kosten für die stationäre Betreuung von Frau K. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des abgewiesenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Klage zurückgenommen worden war, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO war noch nicht anzuwenden, da das Verfahren vor dem 01.01.2002 rechtshängig geworden ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die ihm durch die Unterbringung von Frau K. im Kinder- und Jugendheim "K.-Weg" in K. ab dem 13.11.1998 entstanden sind. Frau K. wurde am 16.02.1966 geboren. Am 29.10.1997 gebar sie ihren Sohn K., dessen Vater ihr Verlobter S. E. ist. Sie lebte zu diesem Zeitpunkt, bevor sie im Kinder- und Jugendheim "K.-Weg" mit K. untergebracht wurde, bei ihrer Mutter, Frau S., und ihrem Stiefvater, Herrn S., in V.. Für die Zeit vom 12.11.1997 bis zum 02.12.1997 war sie mit ihrem Kind beim familienentlastenden Dienst in H. untergebracht, danach bei einer Familie in T.. Im Februar 1998 verließ Frau K. die Familie und kehrte mit K. nach V. zu ihren Eltern zurück. Das Kind K. wurde am 11.02.1998 durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer familienintegrativen Kleinstgruppe im S. untergebracht. Frau K. selbst hat eine Betreuerin, Frau W.. Am 11.02.1998 wandte sich Frau K. an den Kläger und beantragte die Übernahme der Kosten für die Unterbringung im K.Weg. Sie trug vor, dass sie aufgrund ihrer geistigen Behinderung mit der alleinigen Betreuung ihres Sohnes überfordert sei. Mit Schreiben vom 24.02.1998 wandte sich der Kläger an den Kreisausschuss des Beklagten und bat in diesem Zusammenhang um die Übersendung eines amtärztlichen Zeugnisses. Das Lebenshilfewerk des Beklagten übersandte mit Schreiben vom 25.02.1998 einen Sozialbericht, in dem es hieß, dass Frau K. seit dem 15.08.1998 in der Schlosserei der K. W. betreut und gefördert werde. Sie verfüge über ein positives Sozialverhalten, sei kooperativ, hilfsbereit und verhalte sich der Situation angemessen. In der Werkstatt habe sie verschiedene Arbeiten erlernt, die sie relativ selbständig ausführen könne. Sie zeige grundsätzlich Interesse am Lernen. Aufgrund von Informationen durch die Betreuerin von Frau K., Frau W., über die Verhältnisse in der Familie von Frau K. sei man zu der Einschätzung gelangt, dass der Verbleib von Mutter und Kind in V. nicht sinnvoll erscheine. Es solle eine Einrichtung gefunden werden, in der Frau K. unter fachlicher Anleitung im lebenspraktischen Bereich und in der Säuglingspflege befähigt und befördert werde. Perspektivisch sei schlussendlich die Rückführung in die heimatliche Gegend V. anzustreben, da es dort für Frau K. eine Vielzahl an sozialen Kontakten, nicht zuletzt auch zu dem Kindsvater gebe. Mit Datum vom 11.03.1998 erstattete das Kreisgesundheitsamt des Beklagten ein fachärztliches Zeugnis für den Träger der Sozialhilfe über Frau K.. Ausweislich dieses Gutachtens leide Frau K. an einer geistigen Behinderung 2. Grades, wobei der 1990 geschätzte IQ bei 60 gelegen habe und im Mai 1987 vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt worden sei. Weiterhin hieß es in dem Gutachten, dass bis auf die geistige Behinderung weitere Behinderungen nicht bekannt seien, auch keine weitere stationäre Behandlungen, Operationen oder ähnliches. Zu dem Punkt, welche Rehabilitationsmaßnahme vorgeschlagen wurde, wurde ausgeführt, dass es behinderungsbedingt zurzeit nicht in Frage komme, dass Frau K. hauswirtschaftlich für sich selbst sorgen müsse. Daher sei derzeit die Betreuung von Mutter und Kind einschließlich umfassender Förderung im "K.Weg" eine angemessene Form der Rehabilitation. Die Notwendigkeit des dortigen Aufenthaltes sei mit Sicherheit gegeben und zwar für eine mittlere Dauer von zwei bis drei Jahren. Für die Zeit danach sei eine weiterführende Mutter-Kind-Betreuung angedacht. Mit Schreiben vom 21.08.1998 wandte sich der Kläger an die Betreuerin Frau W.. Er teilte ihr mit, dass er von einer Zuständigkeit des örtlichen Trägers auf der Basis von § 19 Sozialgesetzbuch VIII ausgehe, da er die Auffassung vertrete, dass die stationäre Betreuung von Frau K. im K.Weg nicht aufgrund der vorliegenden Behinderung erfolge, sondern um Frau K. bei der Erziehung ihres Sohnes anzulernen und zu unterstützen. Der Betreuerin wurde empfohlen, beim zuständigen Jugendamt des Beklagten einen Kostenübernahmeantrag zu stellen. Den von der Betreuerin bereits vorsorglich am 06.03.1998 auch bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 19 SGB VIII lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.11.1998 ab. Zur Begründung führte er aus, dass man bereit sei, für den Sohn K. Hilfe zur Erziehung nach Maßgabe von §§ 27 und 34 KJHG zu gewähren, eine Übernahme der Kosten auch für die Mutter auf Basis von § 19 SGB VIII komme nicht Betracht, da sich aus einem Gutachten von Prof. R., Klinikum Philipps-Universität Marburg, ergebe, dass eine Hilfe zur Erziehung nicht möglich sei. In dem Gutachten des Klinikums der Philipps-Universität Marburg vom 14.10.1998, welches für das Landgericht K. im Rahmen der Vormundschaftssache betreffend K. K. eingeholt wurde, heißt es im Wesentlichen auch unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten von Dr. K., welches teilweise wiedergegeben ist, dass bei Frau K. eine geistige Behinderung in Form einer leichten geistigen Debilität mit einer möglicherweise einhergehenden leichten zerebralen Funktionsstörung vorliege. Frau K. sei aufgrund dieser Behinderung nicht in der Lage, völlig eigenständig und selbstverantwortlich ein Kind aufzuziehen, sie sei allerdings sehr wohl in der Lage das Kind aufzuziehen, wenn sie eine angemessene und fachlich qualifizierte Hilfeleistung erhalte, durch die die festgestellten Defizite von Frau K. kompensiert werden könnten. Dies sei nur durch eine intensive stationäre Betreuung von Mutter und Kind möglich. Im Hinblick auf den emotionalen Kontakt und Austausch zu ihrem Sohn sei sie in keiner Weise behindert oder eingeschränkt. Im Hinblick auf die alltäglichen Versorgungsabläufe sei festzustellen, dass Frau K. zwar grundsätzlich in der Lage sei, alltägliche Versorgungsabläufe adäquat durchzuführen, wegen der dabei auftretenden Unsicherheiten benötige sie jedoch in diesem Bereich Supervision und Anleitung. Solche Unsicherheiten seien aber rasch zu beseitigen, wenn eine entsprechende Hilfestellung gegeben werde. Schwierig sei es, wenn Frau K. komplexe Situationen zu bewältigen habe, d. h. wenn mehrere Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden sollen. Dieses Defizit wirke sich in vielen lebenspraktischen Gebieten aus, sie sei z. B. nicht in der Lage, außergewöhnliche Situationen (Erkrankungen, Vermeidung von Gefahrensituation) zu erkennen oder selbständig einen Haushalt zu führen, da sie mangelnde organisatorische Fähigkeiten habe. Es sei auch nicht zu erwarten, dass diese im Hinblick auf die Alltagsorganisation bestehenden Defizite vollständig kompensierbar seien. Aus gutachterlicher Sicht sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Frau K. auf lange Zeit hin Unterstützung benötige. Es sei allerdings auch möglich, dass die Intensität der Betreuung im Laufe der Zeit erheblich reduziert werden könne. Der Jugendheim K.-Weg sei gut geeignet, um Frau K. und ihrem Sohn gute Entwicklungschancen zu bieten. Mit Bescheid vom 09.12.1998 wurde seitens des Klägers eine Kostenzusage auf der Grundlage der §§ 28, 39, 40, 43 und 100 Abs. 1 Nr. 1 Bundessozialhilfegesetz erteilt. In der Anlage zu diesem Bescheid hieß es, dass die Kostenzusage im Rahmen des § 43 Abs. 1 SGB I als zuerst angegangener Leistungsträger erfolge. Mit Schreiben vom 09.12.1998 wurde bei dem Beklagten der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X angemeldet. Der Kläger war der Ansicht, die stationäre Betreuung von Frau K. im K.Weg sei nicht originär wegen der vorliegenden geistigen Behinderung notwendig, sondern die Unterbringung sei deshalb notwendig geworden, damit Frau K. bei der Erziehung ihres Sohnes unterstützt werde. Sie sei nach Einschätzung aller Beteiligten nicht in der Lage, die Erziehung ihres Sohnes allein und ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich bei der zu gewährenden Hilfeart originär um eine Hilfe nach § 19 SGB VIII handelt. Mit Schreiben vom 22.01.1999 lehnte der Beklagte das Kostenerstattungsbegehren des Klägers ab. Der Beklagte bezog sich auf das Gutachten von Prof. Dr. R. vom 14.10.1998. Aufgrund dieses Gutachtens sei in dem vormundschaftlichen Verfahren betreffend K. K. das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass für Frau K. die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 BSHG auf Grundlage des Gutachtens gegeben seien. Frau K. sei nämlich nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer geistig wesentlich behindert und nicht in der Lage, alleine zu leben. In einem ersten Entwicklungsbericht des Kinder- und Jugendheimes K.-Weg vom 17.08.1999 an den Kläger heißt es, dass Frau K. ausweislich des Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Physiotherapie Dr. K. vom 19.02.1998 an einer geistigen Behinderung in Form einer leichten Intelligenzminderung leide, die Zeit Lebens bestehen bleiben wird. Aufgrund dessen sei Frau K. nicht in der Lage, sich ausreichend um ihre Gesundheit zu kümmern, ihre Unterbringungs- und Wohnmöglichkeiten selbst zu gestalten und die entsprechenden Entscheidungen zu treffen sowie sich um ihre Vermögensangelegenheiten zu kümmern. Sie bedürfe daher der Hilfe bei der Lebensführung. Frau K. sei von Anfang an gewillt gewesen, Hilfestellungen anzunehmen. Anfängliche Unsicherheiten in der alltäglichen Versorgung und Pflege ihres Sohnes hätten relativ schnell überwunden werden können. Jedoch müsse man Frau K. immer wieder darauf hinweisen, wie sie mit ihrem Sohn umzugehen habe, und ihr mitteilen, was für ihn wichtig und von Bedeutung sei. Sie habe sich jedoch gut eingelebt und habe sich mit Unterstützung der Einrichtung einen geregelten Tagesablauf im Zusammenleben mit K. antrainiert. Auch ihre Gruppendienste, Reinigung und Aufräumen der Zimmer, erledige sie zuverlässig und im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechend. Frau K. benötige jedoch Hilfe bei der Überwachung und Kontrolle ihrer eigenen und K. Gesundheitsvorsorge. Sie besuche, da sie weder Lesen noch Schreiben könne, seit April 1999 einen entsprechenden Lehrgang an der Volkshochschule K., der sich speziell an behinderte Erwachsene richte. Es bestünde regelmäßiger Kontakt zum Kindesvater. Mit Bescheid vom 14.01.2000 verlängerte der Kläger seine Kostenzusage vom 09.12.1998 für Frau K. auf Basis der §§ 39 und 100 BSHG. Mit Schreiben vom 30.12.1999 meldete der Beklagte wiederum bei dem Kläger rückwirkend ab dem 12.11.1997 einen Erstattungsanspruch an, da K. K. an einer ausgeprägten Entwicklungsverzögerung leide und sich dadurch eine drohende geistige Behinderung i. S. d. § 39 BSHG ergebe. Beigefügt war dem Schreiben eine amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt K., datierend auf den 23.12.1999. In diesem Bericht hieß es unter anderem, dass eine stationäre Maßnahme i. S. v. § 100 BSHG aufgrund der Behinderung von K. K. nicht erforderlich sei. Die Notwendigkeit für den stationären Aufenthalt ergebe sich aus dem Erziehungshilfebedarf der Mutter in Folge ihrer eigenen geistigen Behinderung. Parallel zu diesen Verfahren war beim Amtsgericht Bad A. ein vormundschaftliches Verfahren bezüglich des Sohnes der Frau K. anhängig. Mit Beschluss vom 06.03.1998 wurde das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung dem zuständigen Jugendamt übertragen. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Bad A. vom 01.04.1998 wurde die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt W. beendet und die Unterbringung in einer Mutter und Kind-Einrichtung angeordnet. Auf die Beschwerde des Kreisjugendamtes W. beschloss das Landgericht K. am 09.04.1998, dass die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad A. vom 01.04.1998 ausgesetzt wird und genehmigte vorläufig die Inobhutnahme von K. K. durch das Kreisjugendamt W.. Nach Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens hob das Landgericht K. mit Beschluss vom 10.11.1998 die Inobhutnahme durch das Kreisjugendamt auf, sobald Mutter und Kind im K.Weg aufgenommen werden könnten. Das Recht der Beaufsichtigung und Erziehung und Aufenthaltsbestimmung verblieb gemäß dem vorgenannten Beschluss bis zu einer Entscheidung über die Einrichtung einer Vormundschaft für K. K. beim Jugendamt. Mit Beschluss vom 21.12.1998 stellte das Amtsgericht Korbach im Sorgerechtsverfahren betreffend K. fest, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter, Frau K., ruht. Zum Vormund wurde Frau S. aus H. bestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Blatt 104 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger hat am 16.03.2000 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt er aus, dass die stationäre Betreuung von Frau K. nicht wegen ihrer unzweifelhaft bestehenden geistigen Behinderung erfolge, sondern weil sie umfassende Hilfestellung und Förderung bei der Betreuung und Erziehung ihres Kindes benötige. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB VIII seien im vorliegenden Fall gegeben, insbesondere werde die Voraussetzung erfüllt, dass der alleinerziehende Elternteil aufgrund einer Persönlichkeitsentwicklung bei der Pflege und Erziehung des Kindes Hilfe und Unterstützung bedürfe. Dies sei auch der Fall bei psychisch kranken und geistig behinderten alleinerziehenden Elternteilen. Auch die weitere Bedingung für die Gewährung der Jugendhilfeleistung, dass wegen des Kindeswohles Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes erforderlich sei, sei gegeben. Aus dem Schreiben des Lebenshilfewerkes vom 25.02.1998, aus dem psychologisch-psychiatrischen Gutachten vom 14.10.1998 und aus dem Entwicklungsbericht des Jugend- und Kinderheimes K.-Weg vom 27.08.1999 ergebe sich, dass auch Frau K. befähigt werden solle, mit ihrem Kind selbständig zu leben. Frau K. sei leicht geistig behindert und aufgrund dieser Behinderung nicht in der Lage, völlig eigenständig und selbstverantwortlich ein Kind aufzuziehen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 203.589,42 € für erbrachte Sozialhilfeaufwendungen für die stationäre Betreuung der Hilfeempfängerin Frau K. im Kinder- und Jugendheim K.-Weg in K. im Zeitraum vom 13.11.1998 bis zum 30.09.2003 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte die über den 30.09.2003 angefallenen und künftigen bis zum 31.12.2003 anfallenden Kosten der stationären Betreuung der Hilfeempfängerin Frau K. an den Kläger zu erstatten hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII im Fall von Frau K. nicht erfüllt seien. Es fehle an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Förderung. Erfolg und Eignung der Hilfe seien ungeschriebene Tatbestandsmerkmale auch der Hilfe nach § 19 SGB VIII. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, Müttern und Vätern Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung zu geben, um sie zu befähigen, mit ihren Kindern selbständig und eigenverantwortlich zu leben. Dies sei insbesondere aufgrund des vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. R. vom 14.10.1998 bei Frau K. nicht der Fall. Aus diesem Gutachten ergebe sich nämlich, dass sie aufgrund ihrer geistigen Behinderung i. S. einer leichten Intelligenzminderung nie in der Lage sein werde, mit ihrem Kind selbständig und eigenverantwortlich zu leben. Frau K. benötige im Hinblick auf die Alltagsorganisation erhebliche Unterstützung und Betreuung; es sei auch nicht zu erwarten, dass diese Defizite vollständig kompensierbar seien. Es sei davon auszugehen, dass die geistige Behinderung bei Frau K. angeboren sei. Auch aus einer Stellungnahme des sozialen Dienstes des Beklagten vom 14.06.2000 ergebe sich, dass es nicht möglich sein werde, Frau K. zu befähigen, mit ihrem Kind selbständig und eigenverantwortlich zu leben. Es sei lediglich möglich, immer wiederkehrende Situationen mit ihr einzuüben. Eine Persönlichkeitsentwicklung, auf die die Hilfen nach § 19 SGB VIII gerichtet seien, sei dagegen nicht erreichbar. Dies werde auch in dem Vormundschaftsbeschluss des Landgerichts K. vom 10.11.1998 deutlich. Auch die weitere amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt K. vom 23.12.1999 weise darauf hin, dass Frau K. langfristig auf zusätzliche Hilfen angewiesen bleibt. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 14.03.2002 führt der Kläger aus, dass sich bereits aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergebe, dass die Jugendhilfemaßnahme nach dem SGB VIII Maßnahmen nach dem BSHG vorgingen. Hinzu komme, dass Frau K. in dem Kinder- und Jugendheim untergebracht worden sei, weil sich der Bedarf aus der Betreuung und Erziehung ihres Sohnes K. ergeben habe. Bevor Frau K. nämlich in das Heim aufgenommen worden sei, habe sie allein in T. oder später bei den Eltern gelebt und in einer Behindertenwerkstätte des Lebenshilfewerkes Kreis W. gearbeitet. Eine vollstationäre Unterbringung sei nicht notwendig gewesen. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme der Stadt K. vom 23.12.1999 ergebe sich ausdrücklich, dass Frau K. mit Unterstützung der Mitarbeiterin im Kleinen Holzweg lernen könne, K. angemessen zu fördern und zu erziehen. Eine Verlagerung aus dem S. in Bad A. habe nur deshalb stattgefunden, weil es dort mit den Besuchen viele Probleme gegeben habe. Aus der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 14.10.1998 ergebe sich ausdrücklich, dass Frau K. bei angemessener fachlicher qualifizierter Hilfestellung in der Lage sei, ihr Kind in angemessener Weise zu versorgen und erziehen. Es widerspreche den eigenen amtsärztlichen Stellungnahmen des Beklagten und auch dem psychiatrisch-psychologischen Gutachten in dem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, wenn der Beklagte die Behauptung aufstelle, dass Frau K. niemals in der Lage sein wird, für sich allein oder aber auch mit ihrem Kind leben zu können. Mit Schriftsatz vom 03.11.2003 bezifferte der Kläger auf gerichtlichen Hinweis erstmals seine Forderung und fügte eine Kostenaufstellung (Blatt 86 der Gerichtsakte) sowie einen weiteren gerichtlicherseits angeforderten Entwicklungsbericht vom 04.12.2002 bei. In diesem weiteren Entwicklungsbericht heißt es, dass die elterliche Sorge seit dem Beschluss des Amtsgerichts K. aus 1999 ruhe und ein Vormund für K. bestellt sei. Frau K. habe von Anfang an Hilfestellungen benötigt und habe immer wieder darauf hingewiesen werden müssen, wie sie mit ihrem Sohn umzugehen habe. Sie überblicke nicht, was für ihn wichtig und von Bedeutung sei, habe sich aber mit Unterstützung einen geregelten Tagesablauf antrainiert. Es sei eine regelmäßige Kontrolle durch Betreuer in allen lebenspraktischen Bereichen erforderlich und werde es auch bleiben, da Frau K. zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung nicht in der Lage sein werde. Sie werde für sich und ihren Sohn immer Ansprechpartner benötigen, die ihr Strukturen vorgeben. Dies gelte z. B. bei der Überwachung und Kontrolle ihrer und Kais Gesundheitsvorsorge. Auch sei Kontrolle von Ernährung, Einkauf, Nahrungszubereitung unerlässlich. Mit Beschluss vom 17.10.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.11.2003, welcher gleichzeitig an den Kläger zugeleitet worden war, die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.013,11 € gerügt. Auch habe geprüft werden müssen, ob nicht für die Hilfeempfänger eine kostengünstigere Familienversicherung möglich gewesen wäre. Im Übrigen hat der Beklagte gegen die Höhe der Klageforderung Einwände nicht erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte (1 Hefter) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06.11.2003 verwiesen.