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Beschluss

22 B 762/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2000:1130.22B762.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. a. Die Zulassungsschrift führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). aa. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sprechen keine durchgreifenden Argumente dafür, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 SGB VIII bejaht hat. Sie bringt vor: Die genannte Vorschrift setze voraus, dass die Persönlichkeitsentwicklung der behinderten Mutter zwingend die Form der Unterstützung in einer Mutter-Kind-Einrichtung erfordere. Das Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung müsse daher in besonderem Maße im Zusammenhang mit der Geburt und dem Aufziehen eines Kleinkindes zutage treten. Bei vielen behinderten Müttern kämen zu den mit der Behinderung verbundenen Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zusätzliche Probleme mit dem neugeborenen Kind hinzu, so dass dann die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzte inhaltliche Verbindung zwischen den Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter und der Geburt des Kindes fehle. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB VIII, die auch den Begriff der Persönlichkeitsentwicklung in § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII inhaltlich näher bestimme, habe das Verwaltungsgericht vollkommen unbeachtet gelassen. Durch unterstützende und erzieherische Maßnahmen müsse danach mit einiger Erfolgsgewissheit auf ein selbständiges, von Jugendhilfe unabhängiges Leben der Mutter mit ihrem Kind nach Abschluss der Maßnahme hingewirkt werden können. Da der Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 erklärt habe, dass die Antragstellerin wegen ihrer lern-geistigen Behinderung (auch) zukünftig nicht in der Lage sein werde, sich mit ihrem Kind zu verselbständigen, könne das in § 19 Abs. 2 SGB VIII geregelte Erfordernis nicht erfüllt werden. Das Verwaltungsgericht verschließe sich durch eine schematische Unterwerfung aller Sachverhalte gemeinsamer Unterbringung behinderter Mütter mit ihren Kindern unter § 19 SGB VIII den Blick für Lösungen etwa über die §§ 27 ff. SGB VIII oder § 39 BSHG. Welche dieser Hilfeformen letztlich in Betracht komme, könne dahinstehen, da jedenfalls sie - die Antragsgegnerin - in beiden Fällen nicht örtlich zuständig sei. Für die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII sei gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt in X. , für die Eingliederungshilfe gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG der Landschaftsverband Rheinland örtlich zuständig. Nach summarischer Prüfung erschüttern diese Argumente nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Betreuung der Antragstellerin und ihres Kindes im St.-K. -Haus in X. sei vorrangig der in § 19 SGB VIII geregelten Hilfeform zuzuordnen. Die persönliche Situation der Antragstellerin und ihr Entwicklungspotential dürften zur Bejahung des Tatbestands- merkmals des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, "solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen" ausreichen. Sie ist nämlich nach der glaubhaften Einschätzung des Sozialdienstes Katholischer Freuen e.V. X. im Schreiben vom 20. Oktober 1999 an ihre Prozessbevollmächtigten fähig, in der sie beschützenden und unterstützenden Umgebung des Heimes für Mutter und Kind eine Bindung und Beziehung zu ihrem Kind zu entwickeln. Dass die Antragstellerin nach der Beurteilung des Einrichtungsträgers aufgrund ihrer lern-geistigen Behinderung (auch) zukünftig nicht in der Lage sein wird, sich mit ihrem Kind zu verselbständigen, dürfte der Zuordnung zu § 19 SGB VIII ebenso wenig entgegen stehen wie die Unsicherheit, ob angesichts ihrer Behinderung der Anforderung aus § 19 Abs. 2 SGB VIII entsprochen werden kann. Die Abgrenzung der zur Unterstützung eines geistig behinderten Elternteils mit Kind in Betracht kommenden jugend- und sozialhilferechtlichen Hilfeformen voneinander ist im einzelnen umstritten und noch nicht geklärt. Vgl. Wiesner, § 19 SGB VIII als Grundlage für die Hilfegewährung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder aus der Sicht des Gesetzgebers, NDV 1998, 225 ff.; Empfehlungen des Deutschen Vereins "Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) - ein Hilfeangebot für zwei Generationen", NDV 1999, 281 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 - NDV-RD 1999, 86 ff; VG Hannover, Beschluss vom 26. November 1997 - 3 B 6269/97 -, bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 4 M 120/98 -;. Der Zweck des § 19 SGB VIII besteht darin, unter Nutzung in der Praxis entstandener Mutter-Kind-Einrichtungen eine Hilfe zu bieten, die spezifisch auf die Situation allein für ein Kind sorgender Mütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten zugeschnitten ist. Zum gesetzgeberischen Motiv, das in der Praxis entstandene Angebot an Mutter-Kind-Einrichtungen gesetzlich abzusichern vgl. die Begründung der Bundesregierung zu Art. 1 § 18 des Entwurfs eines Kinder- und Jugendhilfegesetzes aus dem Jahre 1989, BT-Drucks. 11/5948, S. 59. Dieser Zweck erfasst nach vorläufiger Betrachtung noch Mütter wie die Antragstellerin, deren aus einer geistigen Behinderung resultierendes Persönlichkeitsdefizit zwar die Möglichkeit eines selbständigen Lebens mit dem Kind nicht absehen läßt, aber aufgrund der vorhandenen Fähigkeit zum Aufbau einer Bindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm eine unterstützungsfähige, einem Erziehungsdefizit beim Kind vorbeugende Entwicklung zuläßt. Dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII im Idealfall zu einem Entwicklungszustand führt, bei dem der allein sorgende Elternteil nach der erforderlichen Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform seine Elternrolle selbständig wahrnehmen kann, bleibt dabei unberührt. Wegen der Anknüpfung der Vorschrift an die in der Praxis entstandenen Wohnformen einerseits und an die einer Unterstützung zugängliche Grundfähigkeit zur Sorge für das Kind andererseits kann die Möglichkeit, diesen Idealzustand zu erreichen, indessen kaum ein Maßstab für die Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen sein. Vielmehr dürfte es ausreichen, dass eine Milderung des Entwicklungsdefizits durch eine intensive Intervention möglich ist. Vgl. Wiesner, a.a.O., S. 226. Dementsprechend bringt die mit dem Wort "solange" in § 19 Abs. 1 Satz 1 getroffene tatbestandliche Einschränkung lediglich eine zeitliche Grenze für die zu leistende Hilfe, nicht aber ein Merkmal "Möglichkeit der Behebung des Entwicklungsdefizits" zum Ausdruck. Wann die Betreuung in den Fällen endet, in denen eine Milderung des Entwicklungsdefizits zu erwarten, eine Verselbständigung von Mutter/Vater und Kind aber nicht möglich ist, ob insoweit durch das Merkmal "für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben" eine - wenn auch nicht starre - Grenze gezogen wird, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. § 19 Abs. 2 SGB VIII dürfte allenfalls für Mütter oder Väter, bei denen - was bei der Antragstellerin nach Aktenlage nicht der Fall ist - behinderungsbedingt unter keinen Umständen eine schulische oder berufliche Ausbildung oder eine Berufstätigkeit in Betracht kommt, eine Hilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII ausschließen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt die von ihr zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 2. Februar 1998 - 4 M 120/98 -) offen, ob im Fall der Betreuung einer behinderten Mutter mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform auch die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII vorliegen. Das folgt aus der Bezugnahme auf den mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde angefochtenen Beschluss des VG Hannover vom 26. November 1997 - 3 B 6269/97 -. Das VG Hannover führt darin aus, die Möglichkeit, dass vorrangig Leistungen der Jugendhilfe zu gewähren wären (insbesondere solche nach § 19 Abs. 1 SGB VIII), stehe der von ihm ausgesprochenen Verpflichtung, der antragstellenden Mutter Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die Betreuung und Versorgung ihres Kindes in der Außenwohngruppe eines Wohnheims zu gewähren, nicht entgegen, das angegangene Jugendamt sei nämlich erkennbar nicht bereit, die im Streit stehende Hilfe zu gewähren. Damit lägen die Voraussetzungen des § 44 BSHG vor (S. 7 des Beschlussabdrucks). Diese Ausführungen hat sich das OVG Lüneburg mit der Maßgabe zu Eigen gemacht, dass es die Meinung nicht teile, ein Fall des § 44 BSHG liege nicht vor, weil allein Jugendhilfe durch einen anderen Leistungsträger zu erbringen sei, während die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG nicht erfüllt seien (S. 3 des Beschlussabdrucks). § 19 SGB VIII dürfte im vorliegenden Fall auch nicht durch eine andere Hilfeform verdrängt werden. Dass Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII nicht die auf die Situation der Antragstellerin und ihres Kindes zutreffende Hilfeform ist, hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und zutreffend begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. § 19 SGB VIII dürfte die spezielle jugendhilferechtliche Hilfeform für Mütter oder Vätern mit Persönlichkeitsdefiziten sein, bei denen eine Hilfe zur Pflege und Erziehung eines Kindes unter sechs Jahren geeignet und notwendig ist. Vgl. Wiesner, a.a.O. S. 228. Ferner gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß die §§ 39, 40 BSHG hier den § 19 SGB VIII verdrängen. Die Eingliederungshilfe ist, wie das Verwaltungsgericht in seinem von ihm im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 - (NDV-RD 1999, 86 ff.) zu Recht ausgeführt hat, auf Einzelpersonen bezogen. Ihre Aufgabe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die Betreuung nach § 19 SGB VIII ist einem doppelten Ziel verpflichtet. Zum einen geht es um eine Unterstützung der Mutter oder des Vaters bei der letztlich dem Kind dienenden Pflege und Erziehung. Wie insbesondere § 19 Abs. 2 und Abs. 4 SGB VIII zeigen, sind indessen ausschließlich auf die Mutter oder den Vater bezogene, ihrer Eingliederung dienende Hilfen einbezogen. Im Grunde genommen wird das verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebene Spannungsverhältnis aufgegriffen, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Damit überschneidet sich die Zielsetzung der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform nach § 19 SGB VIII nur teilweise mit der der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. § 19 SGB VIII setzt zwar bei einem Persönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an, das auch auf eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung zurückgehen kann. Das spezifisch jugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung dieses Persönlichkeitsdefizits besteht jedoch darin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des Zusammenlebens sicherzustellen. Auf den präventiven Charakter weist die Regierungsbegründung zu Art. 1 § 19 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch aus dem Jahre 1992 ausdrücklich hin: BT-Drucks. 12/2866, S. 16; vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins a.a.O., 283. Dieser auf das Wohlergehen des Kindes gerichtete präventive Charakter prägt die Hilfeform des § 19 SGB VIII mit der Folge, dass die durch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geregelte Konkurrenz zwischen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz und Maßnahmen der Jugendhilfe für geistig behinderte junge Menschen in Fällen der hier vorliegenden Art nicht besteht. Diese Konkurrenzvorschrift erfasst nur den jungen Menschen, dessentwegen letztlich Jugendhilfe geleistet wird. Das ist im Fall des § 19 SGB VIII das Kind, für das in der hier vorausgesetzten Konstellation Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht in Betracht kommt. Ein Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gegenüber der Hilfe nach § 19 SGB VIII lässt sich - abgesehen von der Konstellation des § 44 BSHG - demnach dem Gesetz nicht entnehmen. Anders wohl die Empfehlungen des Deutschen Vereins, a.a.O, S. 288. bb. Gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch nicht in Bezug auf die Tenorierung ernstliche Zweifel. Mit der Verpflichtung, die durch die Betreuung der am 31. August 1998 geborenen Tochter der Antragstellerin in der Einrichtung "St.-K. -Haus" in X. entstandenen Kosten für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht die Tenorierungspraxis der Gerichte im Sozialhilfe- und Jugendhilferecht aufgenommen. Dieser Tenor ist hinreichend bestimmt. Bei einem eventuellen Dissens über die Höhe der entstandenen Kosten stünde gegebenenfalls der Rechtsweg offen. Der Tenor überlässt es der Antragsgegnerin, durch Ermessensausübung zu bestimmen, wem der aus Jugendhilfemitteln zu übernehmende Betrag tatsächlich zugewendet wird. Wegen der Besonderheiten des Einzelfalls dürfte hier in erster Linie der Einrichtungsträger in Betracht kommen. Daraus, dass die Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen worden ist, ergibt sich, dass es sich um eine vorläufige, gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren endgültig zu überprüfende Verpflichtung handelt. b. Die Rechtssache weist ferner nicht die ihr von der Antragsgegnerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen Rechts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht geeignet. In einem solchen Verfahren findet in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht zumeist - wie hier - nur eine summarische Prüfung statt und die getroffene Entscheidung steht immer unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Bei Fragen des revisiblen Rechts - wie hier bei der zentralen Frage, wie § 19 SGB VIII für sich und im Verhältnis zu § 39 BSHG auszulegen ist - kommt hinzu, dass diese rechtsgrundsätzlich nur durch das - mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der hier vorliegenden Art gar nicht befassten - Bundesverwaltungsgericht geklärt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 24 B 407/99 -; Beschluss vom 3. August 1999 - 22 B 823/99 -; für das Prozesskostenhilfeverfahren im Ergebnis vergleichbar: Beschluss des Senats vom 17. April 1997 - 22 E 327/97 -, DVBl. 1997, 1337. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung von Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2000 hat sich mit der vorliegenden Entscheidung im Zulassungsverfahren erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).