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Urteil

7 E 1771/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2005:0503.7E1771.03.0A
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2002 mit Wirkung für die Zukunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5/8 und der Beklagten zu 3/8 auferlegt. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2002 mit Wirkung für die Zukunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5/8 und der Beklagten zu 3/8 auferlegt. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 VwGO einzustellen. In der Klageänderung (Schriftsatz vom 07.04.2004) liegt eine teilweise Klagerücknahme, da der Kläger sein Klagebegehren eingeschränkt hat und nunmehr nicht die Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2002 (auch) für die Vergangenheit, sondern lediglich für die Zukunft fordert. Im Übrigen ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.02.2003 einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2002 gestellt, auf den keine Entscheidung erfolgt ist. Das Schreiben der Beklagten vom 19.03.2003 stellt keinen Verwaltungsakt dar, denn es fehlt an einer Regelung. Auf den Antrag des Klägers wird nicht dezidiert eingegangen, sondern – eher im Wege eines Hinweises – mitgeteilt, dass es bei dem bisherigen Bescheid verbleibe. Auch aus der äußeren Form (Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung, Kennzeichnung des Schreibens als "Antwort") lässt sich der Schluss ziehen, dass die Behörde nicht - im Wege eines förmlichen, der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden, Bescheids - auf das Anliegen des Klägers eingehen, sondern vielmehr lediglich auf die Rechtslage hinweisen wollte. Damit wurde der Antrag vom 17.02.2003 nicht beschieden, da der Kläger auch die Frist des § 75 S. 2 VwGO eingehalten hat, ist die Klage zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2002, jedoch darauf, dass die Behörde über seinen Antrag auf Aufhebung neu entscheidet. Ein solcher Anspruch folgt jedoch nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG. Die dort genannten Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind nicht gegeben. Bei dem vorgelegten Empfangsbekenntnis betreffend die Zustellung des Scheidungsurteils vom 18.03.1994 handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, denn diese Urkunde lag bereits vor Abschluss des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens vor. Aus den Behördenakten (Bl. 229 ff) folgt, dass die Behörde bereits am 19.04.1994 eine Kopie des Scheidungsurteils erhalten hat. Damit hätte der Kläger diesen Einwand gegen die Rückforderung bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vorbringen können (und müssen). Einen Wiederaufnahmegrund kann dies nicht begründen. Damit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme bzw. den Widerruf von Verwaltungsakten, also den §§ 48, 49 VwVfG. Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 16.08.2002 als rechtswidrig, so dass eine Aufhebung des Bescheides (nur) nach § 48 VwVfG erfolgen kann. Anspruchsgrundlage für die seinerzeit vorgenommene Rückforderung überzahlter Bezüge ist § 52 Abs. 2 S. 1 BeamtVG. Gemäß dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach dieser Vorschrift sind gegeben, denn - dies wird auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt – eine Überzahlung liegt vor. Auch ergeben sich hinsichtlich der Höhe des zurückgeforderten Betrages keine Bedenken. Der Rückforderung der in Höhe von 7.834,77 € ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge stehen auch nicht die, gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG auf die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge anzuwendenden, Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entgegen. Dem Kläger kommt insbesondere nicht die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB zugute, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Zwar liegt eine Entreicherung vor, wobei gemäß Ziffer 12.2.12 der Verwaltungsvorschrift der Beklagten zum BBesG, die vorliegend Anwendung findet, ein Wegfall der Bereicherung unterstellt werden kann, da die Überzahlung 10 % des jeweiligen Monatsbetrages nicht überstiegen hat (vgl. die Angaben in dem Bescheid vom 16.08.2002). Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung kann sich jedoch der Kläger gemäß § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB nicht berufen, wobei es gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 BeamtVG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Das Scheidungsurteil vom 18.03.1994 regelt ausführlich den Versorgungsausgleich und legt fest, dass ein bestimmter Anteil der Anwartschaften des Klägers nunmehr seiner geschiedenen Ehefrau zustehen soll. Schon aus diesem Urteil ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Kläger je Monat 149,31 DM ab seiner Pensionierung weniger Versorgungsbezüge zustehen und diese stattdessen der geschiedenen 2. Ehefrau gewährt werden würden. Es leuchtet jedermann ohne weiteres ein, dass sich die Summe der Versorgungsbezüge nicht vermehrt, sondern Bewilligungen an Dritte, hier die geschiedene Ehefrau, Kürzungen an anderer Stelle gegenüber stehen. Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass, nachdem über Jahre hinweg keine Abzüge vorgenommen, sondern die Versorgungsbezüge in bisheriger Höhe ausgezahlt worden waren, dies so bleiben würde. Zuzugestehen ist dem Kläger, dass er alles aus seiner Sicht erforderliche getan hat, um die Behörde über die Überzahlung zu informieren und die Beklagte den Auszahlungsbetrag schon viel früher hätte kürzen müssen. Dieser Umstand beseitigt jedoch nicht die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Klägers. Ihm war nach wie vor bewusst bzw. hätte bewusst sein müssen, dass eine Überzahlung erfolgte, da dies das Scheidungsurteil so vorsah. Auf eine Entreicherung kann sich damit der Kläger nicht berufen. Das Recht der Beklagten auf Rückforderung der ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge ist auch nicht in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben verwirkt. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte durch aktives Tun bei dem Kläger den Eindruck erweckt hätte, die gewährten Beträge entsprächen der Gesetzeslage und würden nicht zurückgefordert. Dies ist aber nicht geschehen, vielmehr wurde nichts getan, insbesondere keine erneute Berechnung vorgenommen. Auch kann sich der Kläger gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht auf die Einwendung der Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) berufen. Diese Vorschrift findet auch im Rahmen von Rückforderungsansprüchen nach § 52 BeamtVG Anwendung (vgl.Hess. VGH, Urteil vom 23. Dezember 1993, Az: 1 UE 1449/87, zu dem wortgleichen § 49 SVG). Nach § 814 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Nach einhelliger Auffassung setzt § 814 BGB voraus, dass bei dem Leistenden im Zeitpunkt der Leistung eine positive Kenntnis der Nichtschuld vorhanden war, und zwar nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen der Verbindlichkeit ergibt, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung der Tatsachen und der gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen. Der Kenntnis der Nichtschuld steht es nicht gleich, wenn der Leistende Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit hegt. Auch ein Rechtsirrtum über das Bestehen der Verbindlichkeit genügt nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn er auf einer grob fahrlässigen Verkennung der Sach- oder Rechtslage beruht, denn auf ein Verschulden kommt es im Rahmen des § 814 BGB nicht an. Die Beweislast, vorliegend also das Risiko der Nichtbeweisbarkeit, trifft denjenigen, der sich auf die Vorschrift beruft (vgl. Hess. VGH, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bzw. einem ihrer Beschäftigten der Umstand der Ehescheidung des Klägers bekannt war und dennoch in Kenntnis dieses Umstandes überhöhte Versorgungsbezüge gezahlt wurden. Im Gegenteil ergibt sich aus den in der Folgezeit vorgenommenen Berechnungen des Ruhegehalts, dass die Behörde stets (irrigerweise) davon ausgegangen war, dass der Kläger nur einmal geschieden worden war (vgl. insbesondere Bl. 148 der Behördenakte). Eine positive Kenntnis von der Nichtschuld ist damit nicht ersichtlich, so dass auch die Vorschrift des § 814 BGB einer Rückforderung nicht entgegensteht. Jedoch ist der Bescheid vom 16.08.2002 deshalb rechtswidrig, weil die Behörde es unterlassen hat, die gemäß § 52 Abs. 3 S. 2 BeamtVG erforderliche Billigkeitsentscheidung vorzunehmen. Die Vorschrift des § 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG ist - ebenso wie die inhaltsgleichen Vorschriften des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG bzw. des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsregelung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung machen den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1976, Az. VI C 45.74 , Buchholz 232, § 158 BBG, Nr. 31, dort: S. 5 f. m.w.N.), wobei nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Az: 1 UE 1378/87, NVwZ 1991, 94 ff zu dem gleichlautenden § 49 Abs. 2 S 3 Soldatenversorgungsgesetz) eine solche Billigkeitsentscheidung spätestens bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens, regelmäßig also des Widerspruchsverfahrens, erfolgen muss. Vorliegend enthält der Bescheid vom 16.08.2002 keine Billigkeitsentscheidung, vielmehr orientierte sich die Beklagte bei der Berechnung der zurückzuzahlenden Summe an den Pfändungsfreigrenzen und ging damit wohl bis an die Grenze des rechtlich Möglichen. Die individuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers wurde weder abgefragt, noch in irgendeiner Weise in eine Abwägungsentscheidung einbezogen. Dies macht den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig, denn die Billigkeitsentscheidung ist integrierter Bestandteil der Rückforderung, und nur mit einer rechtmäßigen Billigkeitsentscheidung kann ein Rückforderungsbescheid Bestand haben. Damit richtet sich die vom Kläger begehrte Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2002 nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit aufgehoben werden. Die Schranken des § 48 Abs. 1 S. 2 ff VwVfG greifen nicht ein, da es sich nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Weitere Voraussetzungen existieren nicht. Wie sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG ergibt, hat die Behörde bei der Frage, ob der rechtswidrige Verwaltungsakt zurückgenommen werden soll, ein Ermessen. Eine Verurteilung zur Rücknahme des Bescheides vom 16.08.2002 kommt damit nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung vorliegt, wenn also die Rücknahme als einzig rechtmäßige und gebotene Entscheidungsalternative der Verwaltung zur Verfügung steht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Festhalten an dem Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre oder gegen die guten Sitten verstieße (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., § 48 Rn. 55 m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte grundsätzlich das Recht, die überzahlten Beträge zurückzufordern, sofern die gebotene Billigkeitsentscheidung getroffen wurde. Damit kommt eine generelle und vollständige Rücknahme des Bescheides vom 16.08.2002 nicht, und zwar auch nicht mit Wirkung nur für die Zukunft, als einzige Handlungsalternative in Betracht. Der Beklagten steht es vielmehr offen, den Bescheid vom 16.08.2002 nur teilweise aufzuheben und die Billigkeitsentscheidung nachträglich einzufügen. Die Möglichkeit einer Änderung und/oder Teilaufhebung ist im Rahmen eines Verfahrens nach § 48 VwVfG grundsätzlich anerkannt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 47 m.w.N.). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass mit einer (nachträglichen) Billigkeitsentscheidung der Kläger das bekäme, was er bereits mit Schreiben vom 21.11.2002 (Bl. 10 der Gerichtsakte) beantragt hat, dass nämlich seine individuelle Situation bei der Rückforderung berücksichtigt wird. Damit war die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen, die Klage jedoch im übrigen abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 166 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7,834,77 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.. Maßgeblich ist der zurückgeforderte Betrag. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Der Kläger ist Versorgungsempfänger. Er wurde zum 31.03.1984 und 31.10.1992 jeweils rechtskräftig geschieden. Bei beiden Scheidungen wurde zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften jeweils ein Versorgungsausgleich festgesetzt. Am 15.07.1994 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Bereits zuvor, am 20.04.1994, erhielt die Beklagte Kenntnis von der 2. Ehescheidung des Klägers durch Übersendung des Scheidungsurteils des Familiengerichts A-Stadt vom 18.03.1994 (Bl. W 38 f der Behördenakte). Bei der Festsetzung des Ruhegehalts wurde nur die 1. Ehescheidung berücksichtigt und das Ruhegehalt insoweit gem. § 57 BeamtVG gekürzt (Bescheid vom 15.08.1994, Bl. 147 ff der Behördenakte). Mit Bescheid vom 02.05.2002 (Blatt W 1 der Behördenakte) kürzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers um insgesamt 8,71 %, wobei hierbei beide Ehescheidungen berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 29.05.2002 (Blatt W 8 der Behördenakte) legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, mit den gekürzten Bezügen könne er nicht mehr existieren. Sein Sohn sei arbeitslos geworden und er müsse ihn unterstützen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Blatt W 10 ff. der Behördenakte). In der Begründung führte die Behörde aus, der Bescheid vom 02.05.2002 sei rechtmäßig. Bislang sei bei der Versorgung lediglich die erste Ehescheidung berücksichtigt worden. Die weitere Kürzung aufgrund der zweiten Ehescheidung zum 31.10.1992 sei bislang unterblieben. Der Kläger habe jedoch eine Ausfertigung des Scheidungsurteils des Familiengerichts A-Stadt vom 18.03.1994 erhalten. Er habe es unterlassen, die Behörde hiervon zu unterrichten. Er habe mit einer weiteren Kürzung der Versorgung rechnen müssen. Mit Bescheid vom 16.08.2002 (Bl. W19 der Behördenakte) forderte die Beklagte den in dem Zeitraum vom 01.11.1994 bis 31.05.2002 überzahlten Betrag von insgesamt 7.834,77 € zurück. Im Bescheid heißt es, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Pfändungsfreigrenzen werde die Summe in monatlichen Teilbeträgen von 140,00 € ab dem Monat September 2002 von den Versorgungsbezügen einbehalten. Für den Monat Dezember werde unter Berücksichtigung der Gewährung der Sonderzuwendung ein separater Tilgungsbetrag ermittelt. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung; Widerspruch wurde nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 21.11.2002 (Blatt W 33 der Behördenakte) wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er beantragte, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) von der Rückforderung der überzahlten 7.834,77 € abzusehen. Er habe monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 1.238,91 € brutto und 1.110,39 € netto. Mit diesem Betrag könne er seine fixen Kosten nicht abdecken. Weiter heißt es, vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass er an den überzahlten Beträgen nicht mehr bereichert sei. Mit Schreiben vom 15.01.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 16.08.2002 mittlerweile bestandskräftig sei. Mit Schreiben vom 17.02.2003 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Bescheid vom 16.08.2002 aufzuheben und die seit September 2002 monatlich in Höhe von 140,00 € einbehaltenen Versorgungsbezüge zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es, ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 814 BGB, wonach eine Rückforderung bei Kenntnis nicht mehr möglich sei. Ausweislich des vorgelegten Empfangsbekenntnisses (Blatt W 38 der Behördenakte) habe die Direktion Postdienst das Scheidungsurteil vom 18.03.1994 am 20.04.1994 erhalten. Die Dienststelle habe damit seit April 1994 Kenntnis von der gerichtlichen Entscheidung gehabt. Mit weiteren Schreiben vom 19.03.2003 (Bl. 14 der Gerichtsakte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 16.08.2002 nicht durch einen weiteren Antrag im Nachhinein erweitert werden könnten. Gegebenenfalls bestehe jedoch die Möglichkeit, die monatliche Tilgungsrate von z. Zt. 140,00 € an etwaige verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers anzupassen. Diese müssten im Einzelnen jedoch noch dargelegt werden. Am 08.08.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, eine Rückforderungsberechtigung bestehe nicht mehr, da die Beklagte seit dem 20.04.1994 in Kenntnis der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsbezüge des Klägers weiterhin den korrekterweise einzubehaltenden Betrag an den Kläger ausgezahlt habe. Zwar sei der Bescheid vom 16.08.2002 bestandskräftig geworden. Jedoch könne auch nach Bestandskraft ein belastender Verwaltungsakt gemäß § 49 VwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich der Anspruch des Adressaten des Verwaltungsaktes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf Widerruf verdichtet habe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses habe die Beklagte das Scheidungsurteil am 20.04.1994 erhalten. Damit wäre es bloße Förmelei gewesen, vom Kläger nochmals die Übersendung des Scheidungsurteils zu verlangen. Eine Treuepflichtverletzung von Seiten des Klägers sei nicht gegeben, da der Beklagten die für die Kürzung der Versorgungsbezüge erforderlichen Informationen vorgelegen hätten. Wenn dann dennoch bis zum Jahr 2000 mit der Kürzung abgewartet worden sei, so könne sie eine Rückforderung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend machen. Im Übrigen sei der Anspruch auch verwirkt, da der Kläger nicht damit habe rechnen müssen, mit einer Rückforderung belastet zu werden. Der Kläger sei im Übrigen auch entreichert, da er die überzahlten Versorgungsbezüge für allgemeine Lebensbedürfnisse verbraucht habe. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Rückforderungsbescheid vom 16.08.2002 zurückzunehmen und dem Kläger die bereits von seinen Versorgungsbezügen einbehaltenen 1.400,00 € zurückzuzahlen. Mit Schriftsatz vom 07.04.2004 hat er seine Klage abgeändert und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16.08.2002 mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge sei mit bestandskräftigem Bescheid festgesetzt worden. Der Klageweg sei damit nicht eröffnet, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Der Kläger habe im Übrigen zumindest seiner Treuepflicht im Verhältnis zur Beklagten erheblich verletzt. Er könne sich daher seine Inanspruchnahme im Wege der Rückforderung nicht entziehen. Bereits bei seiner Pensionierung seien seine Versorgungsbezüge gekürzt worden, was ihm auch durch entsprechenden Bescheid mitgeteilt worden sei. Er hätte daher auf die infolge des späteren Versorgungsausgleichs anstehende weitere Kürzung die Beklagte aufmerksam machen müssen, nachdem für ihn offenbar ersichtlich diese nach dessen Wirksamkeit ausgeblieben sei. Er habe damit billigend die Folgen für die Erzielung eines Zwischennutzens in Kauf genommen und konnte sich nicht als gutgläubig darstellen. Es sei die Pflicht eines jeden Beamten, in solchen Situationen nachzufragen und um Aufklärung zu bitten. Es bestehe weiterhin Bereitschaft, die Tilgungsregelung zu modifizieren. Mit Schriftsätzen vom 16.04.2004 und 23.04.2004 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.