Urteil
7 E 2305/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2006:1012.7E2305.03.0A
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Leitsätze
1. Wird die Genehmigung für eine Windkraftanlage wegen Verstoßes gegen § 35 BauGB abgelehnt, dann ist anstelle einer Verpflichtungsklage auf "Vollgenehmigung" aus Gründen der Prozessökonomie auch eine Klageänderung auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zulässig.
2. Einzelfall der rechtmäßigen Flächennutzungsplanung einer Gemeinde, welche zur Erhaltung der Unversehrtheit des Landschaftsbildes und seiner Naherholungsfunktion auf die Ausweisung einer vom Energiepotential her besser für die Windenergienutzung geeignete Fläche verzichtet und statt dessen eine Fläche mit geringerem Potential, aber auch geringerem Eingriff in das Landschaftsbild als Vorrangfläche ausweist.
3. Die bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie in Form der Untätigkeitsklage verfrüht erhoben war und bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig werden konnte.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Genehmigung für eine Windkraftanlage wegen Verstoßes gegen § 35 BauGB abgelehnt, dann ist anstelle einer Verpflichtungsklage auf "Vollgenehmigung" aus Gründen der Prozessökonomie auch eine Klageänderung auf Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zulässig. 2. Einzelfall der rechtmäßigen Flächennutzungsplanung einer Gemeinde, welche zur Erhaltung der Unversehrtheit des Landschaftsbildes und seiner Naherholungsfunktion auf die Ausweisung einer vom Energiepotential her besser für die Windenergienutzung geeignete Fläche verzichtet und statt dessen eine Fläche mit geringerem Potential, aber auch geringerem Eingriff in das Landschaftsbild als Vorrangfläche ausweist. 3. Die bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie in Form der Untätigkeitsklage verfrüht erhoben war und bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig werden konnte. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage zulässig. Bezüglich des Bescheids vom 13.10.2003 hat das nach §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebene Vorverfahren stattgefunden, und es ist auf den Widerspruchsbescheid vom 06.01.2004 hin am 16.01.2004 - durch Klageerweiterung - form- und fristgemäß Klage erhoben worden. Nachdem der Genehmigungsantrag abschlägig beschieden wurde, müsste eigentlich eine Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung erhoben werden. Bei dem stattdessen gestellten Antrag auf Erlass eines Vorbescheids handelt es sich nämlich nicht um ein im Genehmigungsverfahren eingeschlossenes "Minus" gegenüber der Genehmigung. Vielmehr betrifft das Verfahren auf Erlass eines Vorbescheids einen gegenüber dem Genehmigungsverfahren selbständigen Regelungsgegenstand, und stellt damit prozessual einen anderen Streitgegenstand dar (vgl. OVG Münster, U.v. 15.01.1992 - 7 A 81/89 - NVwZ 1993, S. 493 ff.; VGH Mannheim, U.v. 12.09.1996 - 8 S 1634/96 - BRS 58, Nr. 153). Gleichwohl hält es das Gericht unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen für zulässig, eine Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Bescheide mit einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Vorbescheids zu kombinieren, da sich die ablehnenden Bescheide auf eine Prüfung des Vorhabens aus bauplanungsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Sicht beschränken. Falls die materielle Prüfung zu dem Ergebnis käme, dass eine Versagung der Genehmigung aus diesen Rechtsgründen rechtswidrig ist, wäre eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der "Vollgenehmigung" noch nicht entscheidungsreif, so dass die Klägerin mit einem entsprechenden Klageantrag bestenfalls ein Teilurteil gemäß § 110 VwGO erstreiten könnte. Sodann befassen sich die im Genehmigungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheide mit eben denjenigen Rechtsfragen, zu denen die Klägerin einen Vorbescheid beantragt, so dass ihr diesbezügliches Begehren damit in der Sache geprüft und beschieden wurde. Unter diesen Umständen hält das OVG Münster in der zitierten Entscheidung im Genehmigungsverfahren die Klageänderung auf Erteilung eines Vorbescheids für zulässig, und es dient die Beschränkung des Verpflichtungsantrags auf die Erteilung eines Vorbescheids der Prozessökonomie. Bei Klageabweisung stünde hier - gleichermaßen wie bei einer auf "Vollgenehmigung" gerichteten Klage - fest, dass die Klägerin ihr Vorhaben nicht verwirklichen kann; bei Stattgabe - unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide - müsste das Genehmigungsverfahren zwar fortgesetzt werden, aber nur bezüglich der bisher noch nicht geprüften Fragen, bezüglich derer sodann die Chance auf außergerichtliche Klärung bestünde. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der auf einen Vorbescheid gerichteten Verpflichtungsklage auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin damit "nur" eine Bestätigung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit begehrt, und das Vorhaben in den angefochtenen Bescheiden darüber hinaus auch aus naturschutzrechtlichen Gründen abgelehnt, ihm also die diesbezüglich erforderliche Eingriffsgenehmigung ebenfalls versagt wurde. Denn nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sind die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts Bestandteil der materiellen Prüfung nach Bauplanungsrecht. Stehen dem Vorhaben solche Belange entgegen (§ 35 Abs. 1 BauGB), dann ist es (auch) bauplanungsrechtlich unzulässig. Führt die im Rahmen des § 35 BauGB vorzunehmende Abwägung jedoch zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben keine der in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten Belange entgegenstehen, dann bietet die für die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung einschlägige Vorschrift des § 6 a Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) keine Möglichkeit, die Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern, sondern kann lediglich Auflagen zur Milderung des Eingriffs sowie Ausgleichsmaßnahmen (§ 6 b HENatG) festsetzen. Die nach allem mit dem Hauptantrag zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Denn das Vorhaben der Klägerin verstößt nach der für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 28.04.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, S. 74 ff.) gegen Bauplanungsrecht, so dass die Klägerin einen diesbezüglichen positiven Vorbescheid nicht beanspruchen kann. Allerdings kann dem Vorhaben die am 18.11.2002 beschlossene Veränderungssperre (vgl. § 14 Abs. 1 BauGB i. V .m. § 2 der Satzung) nicht entgegengehalten werden. Die Beigeladene hat - wie u.a. aus ihrer Stellungnahme vom 28.04.2003 im Genehmigungsverfahren hervorgeht - die Veränderungssperre beschlossen, weil sie das Ergebnis des vom Landkreis in Auftrag gegebenen Gutachtens abwarten und dieses in die weitere Flächennutzungsplanung einfließen lassen wollte. Die Veränderungssperre ist jedoch kein zulässiges Instrument zur Sicherung der Flächennutzungsplanung (vgl. OVG Münster, B.v. 28.01.2005 - 7 D 4/03.NE - m.w. Nachw. - recherchiert bei juris; OVG Lüneburg, B.v. 18.06.2003 - 1 KN 56/03 - UPR 2003, S. 454 f.), sondern dient allein der Verwirklichung eines Bebauungsplans. Diese Zielsetzung wird in Frage gestellt, wenn die Gemeinde eine Veränderungssperre erlässt, weil sie sich nicht (mehr) sicher ist, ob sie den Bebauungsplan noch aufstellen oder die mit ihm verfolgten Planungsziele aufgeben will, weil dann die Veränderungssperre nicht nur dazu dienen soll, eine mit der Bauleitplanung angestrebte Nutzung - nämlich vorliegend die Errichtung von Windkraftanlagen - sicherzustellen, sondern dazu, jegliche Bautätigkeit zu verhindern. Dies wäre aber mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (z.B. Urteile v. 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, S. 138 ff.; - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, S. 984 ff., jeweils m.w.Nachw.). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen vom 19.02.2004 jeweils Veränderungssperren für unwirksam befunden, bei denen der zugrundeliegende Bebauungsplan-Entwurf keine konkreten Vorstellungen darüber enthielt, ob überhaupt und an welcher Stelle des Plangebiets Windkraftanlagen zugelassen werden sollten, weil sich die betreffende Gemeinde darüber erst im klaren werden und solange "alles verhindern" wollte. Eine derartige Vorgehensweise wurde als unzulässig verworfen (ebenso OVG Lüneburg, aaO.). Demgegenüber enthält vorliegend allerdings der Beschluss der Beigeladenen vom 18.11.2002 eine hinreichende inhaltliche Konkretisierung, indem er vorsieht, dass der Bebauungsplan "für die geplante Windfarm mit 5 Windkraftanlagen ... Investor: & lt; die Klägerin & gt;" aufgestellt werden sollte. Die "Ungenauigkeit" ergibt sich hier daraus, dass die Beigeladene es sich offenhalten wollte, ob am Standort C/B überhaupt eine Fläche für Windkraftanlagen ausgewiesen werden sollte. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters ist dies den zuvor zitierten Fällen gleichzusetzen, in denen bereits der Entwurf des Bebauungsplans als solcher sich noch alle Optionen "offenhält". Vertritt man demgegenüber die Ansicht, dass der Beigeladenen die "Ernsthaftigkeit" ihrer Planungsabsicht solange zu unterstellen war, bis sie die Planung durch die Beschlussfassung über die 1. Änderung ihres Flächennutzungsplans definitiv aufgegeben hatte, dann dürfte die Klägerin bis dahin zumindest gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB für ihr Vorhaben einen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme gehabt haben, da die Bauleitplanung lt. Beschluss vom 18.11.2002 der Verwirklichung dieses Vorhabens dienen sollte. Zwar darf eine Veränderungssperre für ein grundsätzlich für Windkraftanlagen vorgesehenes Baugebiet auch der planerischen Feinsteuerung dienen, indem etwa Höhenbegrenzungen und bestimmte Standorte für Windkraftanlagen vorgesehen werden (vgl. VGH Mannheim, B.v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 - NVwZ-RR 2006, S. 522 ff; HessVGH, B.v. 27.11.2003 - 3 N 2444/02 - BRS 66, Nr. 119). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beigeladene mit der Veränderungssperre derartige Planungsabsichten verfolgte. Geht man davon aus, dass die Veränderungssperre nicht von Anfang an unwirksam war, sondern erst mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplans unwirksam geworden ist, dann dürfte - obwohl die Beigeladene ihren Willen, die Fläche C/B nicht als Vorrangfläche für Windkraftanlagen weiterzuverfolgen, bereits mit der Beschlussfassung am 16.07.2003 bekundet hat - die Unwirksamkeit der Veränderungssperre gleichwohl erst mit der Bekanntmachung am 17.10.2003 eingetreten sein, da die Planungsentscheidung der Beigeladenen erst mit diesem Schritt Rechtswirkung nach außen erlangt hat (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB) - d.h. von einem "sperrefreien" Zeitraum zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung ist nicht auszugehen. Für die Verpflichtungsklage müssen jedoch die zuvor behandelten Fragen nicht letztverbindlich entschieden werden, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die nach dem Gesetz (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB) längstens mögliche Gültigkeitsdauer der Veränderungssperre ohnehin abgelaufen war. Das Vorhaben ist aber wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 BauGB unzulässig. Da es sich bei den geplanten Windkraftanlagen um bauliche Anlagen i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB handelt, die im Außenbereich errichtet werden sollen, richtet sich ihre Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, welches der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich zulässig, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist hier der Fall, da die Beigeladene in der am 17.10.2003 bekanntgemachten 1. Änderung ihres Flächennutzungsplans eine ca. 28,5 ha große Fläche in der Gemarkung F als Vorrangfläche für Windkraftanlagen (Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO) ausgewiesen hat, wogegen der von der Klägerin beplante Anlagenstandort nicht als Vorrangfläche ausgewiesen wurde. Die Entscheidung der Beigeladenen, lediglich die Fläche bei F als Vorrangfläche für Windkraftanlagen auszuweisen, ist rechtsfehlerfrei. Die bei einer Ausweisung von Vorrangflächen durch die Gemeinde zu beachtenden Gesichtspunkte werden u.a. in folgenden Leitsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2002 (- 4 C 15.01 - BVerwGE 117, S. 287 ff. = u.a. NVwZ 2002, 733 ff. ) dargestellt: "2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren. 3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern. 4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen." Diesen Maßstäben wird die von der Beigeladenen beschlossene Flächennutzungsplanung gerecht. Die Beigeladene hat sich dabei auf das vom Landkreis in Auftrag gegebene Gutachten über Eignungsflächen für Windkraftanlagen im Kreisgebiet gestützt, bei dessen Erstellung wie folgt vorgegangen wurde: Es wurden bestimmte Abstände zu Siedlungen (750 m), Verkehrswegen (Straßen- und Eisenbahntrassen: 100 m), Hochspannungsleitungen (300 m), Waldrändern (200 m) und zu Naturschutzgebieten (1.000 m) vorgesehen; FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete und avifaunistisch wertvolle Bereiche (Brut- und Rastgebiete) wurden als Standorte ausgeschlossen, ebenso Bereiche, in denen lt. Windmengenkarte des Regierungspräsidiums Windgeschwindigkeiten von unter 3,5 m/s herrschen. Bei Berücksichtigung dieser ausschließenden Faktoren verbleiben auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen nur zwei Flächen von 28,5 ha bzw. 7,3 ha, die für die Windenergienutzung in Betracht kommen. Dies ist dadurch bedingt, dass sich zwischen den über das Gemeindegebiet verstreuten bebauten Dorflagen größere zusammenhängende Waldflächen befinden, die weite Teile des Gemeindegebiets überdecken, und im Übrigen mehrere Naturschutz- und FFH-Gebiete sowie ein Landschaftsschutzgebiet nicht unerhebliche Flächen im Gemeindegebiet einnehmen. Insoweit wird die Eigenart des Gemeindegebiets bereits vorab maßgebend von solchen, der Windenergie "gegenläufigen" Belangen geprägt. Im Hinblick auf diese Prägung hat die Beigeladene dem zuvor zitierten Grundsatz, dass eine Gemeinde nicht das gesamte Gemeindegebiet für Vorhaben der Windenergie sperren darf, durch die Ausweisung einer Vorrangfläche, nämlich in der Gemarkung F, hinreichend Rechnung getragen und war nicht etwa verpflichtet, sämtliche lt. Gutachten für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen als Vorrangflächen auszuweisen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 17.12.2002 darauf hingewiesen, dass dann, wenn sich nur ein geringer Teil des Gemeindegebiets für eine Windenergienutzung eignet, sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationszone schon aus diesem Grunde nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten lässt. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das OVG Münster (U.v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 - recherchiert bei juris) es für ausreichend befunden, dass bei einer 90,16 qkm großen Gemeinde, deren Außenbereich "praktisch vollständig förmlich unter Landschaftsschutz" stand, lediglich eine 29,7 ha große Fläche als Vorrangfläche für Windenergie ausgewiesen worden war. Vorausgeschickt, dass letztlich immer die individuelle Struktur der Gemeinde maßgebend ist, wird hier angemerkt, dass das Gebiet der Beigeladenen (nur) 37,74 qkm groß ist und sie 28,5 ha als Vorrangfläche ausgewiesen hat. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2002 entschiedenen Fall war ebenfalls "der überwiegende Teil der Gemarkung als Folge der Einbeziehung in den Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ... dem planerischen Zugriff der Beigeladenen weitgehend entzogen", und es hat es das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl für zulässig erachtet, weitere Standorte, die sich ebenfalls für die Windenergie eigneten, nicht auszuweisen, weil sie nicht mit den Erfordernissen des Landschaftsschutzes bzw. nicht mit den Erholungsbedürfnissen der Bevölkerung in Einklang zu bringen waren. Deshalb durfte die Beigeladene bei der von ihr vorgenommenen Abwägung für die 7,3 ha große Fläche in der Gemarkung B (Standort des Vorhabens der Klägerin) den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes gegenüber dem Interesse an der Nutzung von Windenergie den Vorrang einräumen. Die Gründe hierfür werden durch folgende Ausführungen in der im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durch die obere Naturschutzbehörde abgegebenen Stellungnahme deutlich, denen die Gemeindevertretung der Beigeladenen sich in ihrer Beschlussfassung über Anregungen und Bedenken am 16.07.2003 angeschlossen hat: " A liegt am Rande des Naturraumes N. Die topographische Situation, die Biotopausstattung und die damit verbundene charakteristische Eigenart prägen diesen Landschaftsraum. Die Basaltkuppen zeichnen sich durch überwiegend naturnahe Waldbestände aus, wie z. B. der G und der H, dazwischen liegen offene Flächen. Diese besitzen häufig einen plateauartigen Charakter mit herausragenden Fernsichten. Des Weiteren durchziehen naturnahe Gewässerläufe die Talräume (I, J, K, L, M etc.). Von den Hängen sowie von den Aussichtspunkten, wie z. B. auf dem G hat man fantastische Fernsichten, insbesondere in die ausgeprägte Kuppenlandschaft der N (P), nach Süden in die Q S und nach Osten in die R S. Die Ferienanlage mit Hotel und einer Ferienhaussiedlung westlich von C weist auf die touristische Bedeutung dieses Raumes für die Erholungsnutzung hin. Die Landschaft stellt sich als herausragend geeignet für die stille landschaftsgebundene Erholung dar. Zahlreiche Wander- und Radwanderwege durchqueren und tangieren das Gemeindegebiet von A. ...Derzeit ist dieser Landschaftsraum frei von landschaftsprägenden technischen Einrichtungen, wie große Gewerbegebiete, Hochspannungsleitungen und überregionale Verkehrsverbindungen. Die Errichtung derartig großer technischer Anlagen verändert großräumig das Landschaftsbild und stellt somit eine massive Störung dar... Diese Störung wirkt sich bis weit in den umgebenden Landschaftsraum aus (insbesondere nach Süden) und ist gerade wegen der besonderen Bedeutung dieses Raumes (Biosphärenreservat, mehrere Schutzgebiete im Umfeld) besonders schwerwiegend." In der Stellungnahme wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass sich der Anlagenstandort in exponierter Position auf einem Plateau befinde, und deshalb die "Sichtbeziehungen zur O" besonders beeinträchtige. Diese Bewertung wird durch den Hinweis der Klägerin, dass das Landschaftsbild am Standort B ebenfalls durch die Kaliabraumhalde gestört werde, nicht in Frage gestellt. Der besondere landschaftliche Reiz des Standorts B wird in der Fernsicht auf die südlich des Standorts gelegene O gesehen sowie darin, dass der Standort und seine Umgebung frei von landschaftsprägenden technischen Einrichtungen sind. Die Kaliabraumhalde liegt von Standort aus gesehen im Nordosten, und stört somit nicht die Blickbeziehungen nach Süden; zudem liegen zwischen dem Standort B und der Abraumhalde geschlossene Waldstücke, so dass die Abraumhalde die Natürlichkeit des Standortes und seiner Umgebung nicht maßgebend beeinflusst, selbst wenn sie von Standort aus über den Wald hinweg sichtbar ist. Am Standort F sind dagegen die Sichtbeziehungen zur O nicht - bzw. nur in weitaus geringerem Maße - gegeben, und es bestehen Vorstörungen durch nahegelegene Kreisstraßen, eine Hochspannungsleitung sowie durch die vom Standort aus sichtbaren weiteren Windkraftanlagen und die Kaliabraumhalde, die zwar auch hinter einem geschlossenen Waldstück, aber im Vergleich zu B wesentlich näher liegt, und damit optisch stärker in Erscheinung tritt. In der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Potentialanalyse vom 04.06.2003 wird auch davon ausgegangen, dass die Eingriffserheblichkeit von Windkraftanlagen in das Landschaftsbild am Standort F deutlich geringer ist als am Standort B. Die Potentialanalyse vom 04.06.2003 sieht sodann den wesentlichen Vorteil des Standorts B darin, dass dieser im Vergleich zum Standort F ein höheres Windenergiepotential aufweise. Zum Vergleich habe man auf beiden Flächen jeweils fünf Windkraftanlagen vom gleichen Typ plaziert und für F eine mögliche jährliche Energieproduktion von 16.388 MWh, für B dagegen von 18.468 MWh errechnet. Dies liege daran, dass die nördliche Fläche (F) lediglich einen kleinen Bereich mit einem Potential von 225 bis 275 W/m2 besitze, wogegen auf der südlichen Fläche (B) weitgehend Potentiale von 225 bis 275 W/m2 vorhanden seien. Grundsätzlich war die Beigeladene aber berechtigt, in Abwägung des Interesses an optimaler Windenergienutzung gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naherholung einer weniger ertragreichen, zugleich aber diese Belange weniger beeinträchtigenden, Fläche den Vorzug zu geben. Bereits in den zitierten Leitsätzen des Urteils vom 17.12.2002 wird ausgeführt, dass eine Gemeinde bei der Auswahl der Vorrangflächen die durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geschützten Interessen der Windenergienutzung in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern braucht, und es heißt in den Urteilsgründen u.a.: "Auch Standorte, die im Vergleich mit der Wahllösung besser geeignet erscheinen, dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn das Gewicht der entgegenstehenden Belange das an dieser Stelle rechtfertigt" (BVerwGE 117, S. 297). Etwas anderes würde nach den eingangs zitierten Maßstäben nur dann gelten, wenn die von der Beigeladenen ausgewählte Fläche in der Gemarkung F für die Windenergienutzung ungeeignet wäre. Hiervon musste die Beigeladene jedoch bei ihrer Planungsentscheidung nicht ausgehen. Das kreisweite Gutachten hat die Fläche bei F grundsätzlich für geeignet befunden. Es schließt Flächen mit Windgeschwindigkeiten von unter 3,5 m/s als ungeeignet aus und führt zum Standort F aus, dass dort lt. Windmengenkarte des Regierungspräsidiums Windgeschwindigkeiten im Jahresmittel in 50 m Höhe von 4,5 bis 5 m/s zu erwarten seien, was einen wirtschaftlichen Betrieb erwarten lasse. Bei der Potentialanalyse vom 04.06.2003 fällt sodann Folgendes auf: In den Erläuterungen zur Ermittlung des Windertrages heißt es, dass das wirtschaftliche Betreiben einer Anlage bei einem Windenergiepotential von 200 W/m2 beginne. Die sodann von der Analyse für die Windenergienutzung untersuchten Räume werden in Zonen mit einem Windenergiepotential von Watt pro m2 150-200, 200-225 und 225-275 eingeteilt. Bei beiden Standorten sind die untersuchten Räume jeweils größer als die im kreisweiten Gutachten dargestellten Flächen. Beim Standort F liegt allerdings nur ein geringer Teil im Nordosten in der Zone 225-275 der Potentialanalyse; der gesamte restliche Teil der im kreisweiten Gutachten dargestellten, und von der Beigeladenen ausgewiesenen, Fläche liegt aber in der Zone 200-225 der Potentialanalyse, also in einem Bereich, in welchem lt. Analyse das wirtschaftliche Betreiben einer Anlage beginnt. Das kreisweite Gutachten und die Potentialanalyse bieten somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Standort F etwa für einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen nicht geeignet wäre. Die Eignung des Standorts F ist auch nicht deswegen in Frage gestellt, weil durch den nordwestlichen Teil der Fläche eine unterirdische Erdgasleitung verläuft, von der 50 m Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Denn es verbleibt noch genügend Raum für die Errichtung von Windkraftanlagen; zudem sind die lt. Potentialanalyse günstigsten Bereiche (Zone 225-275) im Nordosten der Fläche hiervon nicht betroffen. Das Argument der Klägerin, die Beigeladene betreibe für die bei F ausgewiesene Vorrangfläche eine rechtswidrige "Verhinderungsplanung", weil die im dort aufgestellten Bebauungsplan vorgesehene Begrenzung der Anzahl der Anlagen auf 4 und der Nabenhöhe auf 80 m einen wirtschaftlichen Betrieb unmöglich mache, kann nicht dem Flächennutzungsplan entgegengehalten werden, der die beanstandeten Festsetzungen nicht trifft und auch nicht treffen kann. Eine eventuelle "Verhinderungswirkung" ginge daher nicht vom Flächennutzungsplan aus, sondern allein vom Bebauungsplan, und müsste somit auch gegenüber dem Bebauungsplan geltend gemacht werden. Die nach allem rechtmäßige, am 17.10.2003 bekanntgemachte 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen steht einem privilegierten Vorhaben zwar nicht absolut, sondern gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur "in der Regel" entgegen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Für die Zulässigkeit von Ausnahmen von der "Regel" kommt es auf die Zweckbestimmung der "Regelvorschrift" an. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 17.12.2002 aus, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als ein die Privilegierung flankierendes Instrument versteht, durch das die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die bauliche Entwicklung im Außenbereich zu steuern (aaO., S. 292). Hiermit wird die Privilegierung in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB unter einen "Planvorbehalt" gestellt (aaO., S. 293). Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen (aaO., S. 303). Somit führt die Planungsentscheidung der Gemeinde zwar nicht zu einem völligen Wegfall der Privilegierung außerhalb der Konzentrationszonen, bildet hier aber einen nur schwer zu überwindenden entgegenstehenden Belang, wozu das Bundesverwaltungsgericht näher Folgendes ausführt (aaO., S. 302 f.): "Die ‚Regel'-Formulierung ... verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal ‚entgegenstehen' die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen." Vorliegend würde es die der Planung der Beigeladenen zugrunde liegende Konzeption in Frage stellen und das von ihr verfolgte Steuerungsziel unterlaufen, wenn man an einem Standort, den die Beigeladene trotz seiner grundsätzlichen Eignung zur Windenergienutzung in einem rechtmäßigen Abwägungsvorgang zur Erhaltung der Unversehrtheit des Landschaftsbildes und seiner Naherholungsfunktion freihalten wollte, den mit dem Vorhaben der Klägerin zwangsläufig verbundenen Eingriff in das Landschaftsbild zuließe. Eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kommt daher für das Vorhaben der Klägerin nicht in Betracht. Unter diesen Umständen kann für die Entscheidung über den Hauptantrag die Frage dahinstehen, ob dem Vorhaben zusätzlich noch die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts "direkt" entgegenstehen. Bei einer unmittelbaren Abwägung zwischen dem Vorhaben und diesen öffentlichen Belangen wäre allerdings zu berücksichtigen, dass Windkraftanlagen wegen ihrer Größe und den sich bewegenden Rotorblättern zwangsläufig einen nachhaltigen optischen Eingriff in das Landschaftsbild verursachen, den der Gesetzgeber jedoch durch ihre Privilegierung hingenommen hat. Deshalb sind Windkraftanlagen wegen entgegenstehender Belange des Landschaftsschutzes sowie der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB im Zweifel nur dann unzulässig, wenn sie an dem in Aussicht genommenen Standort das Landschaftsbild verunstalten (Vgl. BayVGH, U.v. 30.06.2005 - 26 B 01.2833 - recherchiert bei juris). Eine Verunstaltung i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Darüber kann das Gericht nur vor Ort im Wege einer Augenscheinseinnahme befinden. Diese Frage braucht jedoch nicht mehr geklärt zu werden, so dass der mit einer entsprechenden Beweiserhebung verbundene Aufwand entbehrlich ist, nachdem die Beigeladene das Landschaftsbild am fraglichen Standort durch ihre Planungsentscheidung bereits "unterhalb der Verunstaltungsschwelle" vor Eingriffen durch Windkraftanlagen geschützt hat. Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens. Damit sind zugleich auch die ablehnenden Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bescheide sind auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erlass eines Vorbescheids etwa den Genehmigungsantrag zurückgenommen, und damit einer Sachentscheidung über die Genehmigung den Boden entzogen hätte. Denn die Klägerin hat weder in ihrem Schreiben vom 20.08.2003, noch an anderer Stelle ihren Genehmigungsantrag ausdrücklich zurückgenommen. Sie hat nicht zu erkennen gegeben, dass sie etwa ihr Vorhaben gegenwärtig nicht weiterverfolgen und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Genehmigung erneut beantragen wolle. Vielmehr begehrte sie im laufenden Genehmigungsverfahren bzw. parallel zu diesem eine kurzfristige Vorab-Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens. Daher ist die Klage mit dem Hauptantrag unbegründet. II. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid vom 13.10.2003 rechtswidrig war und die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Flächennutzungsplans durch Bekanntmachung der Beigeladenen am 17.10.2003 einen Anspruch auf Erteilung des von ihr beantragten Vorbescheids gehabt hat, ist unzulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann dann, wenn sich "der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt" hat, das Gericht auf Antrag durch Urteil aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtwidrig gewesen ist. Vorliegend haben sich allerdings die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide nicht erledigt, und es kann die Klägerin auch weiterhin mit dem Hauptantrag ihr Begehren auf Erlass eines Vorbescheids weiterverfolgen. Gleichwohl billigt das Bundesverwaltungsgericht in dem eingangs zitierten Urteil vom 28.04.1999 (- 4 C 4.98 - BVerwGE 109, S. 74 ff.) in denjenigen Fällen, in welchen sich bei einer auf Genehmigung eines Vorhabens bzw. Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Klage während des laufenden Verwaltungsstreitverfahrens die Rechtslage - zumeist durch zwischenzeitliche Bauleitplanung seitens der Gemeinde - zu Ungunsten des Vorhabens geändert hat, dem Kläger ein berechtigtes Interesse für die hilfsweise Feststellung zu, dass das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt zulässig gewesen sei (vgl. auch OVG Münster, U.v. 17.01.2006 - 10 A 3413/03 - NVwZ-RR 2006, S. 592 ff.). Dies setzt aber voraus, dass die Klage zu demjenigen Zeitpunkt, für welchen die Feststellung begehrt wird, zulässig war (ebenso: VGH Mannheim, U.v. 27.02.2003 - 5 S 1279/01 - BRS 66, Nr. 158). Bei der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handelt es sich nämlich um eine "unvollendete" Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, deren Rechtfertigung darin besteht, dass das Gericht mit dem Streitstoff, bezüglich dessen nunmehr eine Feststellung begehrt wird, bereits materiell befasst war, also in einem früheren Stadium des Verfahrens eine Sachentscheidung hierüber hätte treffen können. Wenn dann durch eine außerhalb des Streitverfahrens eingetretene Entwicklung einer solchen Sachentscheidung der Boden entzogen wird, dann soll der Kläger vom Gericht wenigstens die Feststellung begehren können, wie denn diese Sachentscheidung ausgefallen wäre, wenn das Gericht sie beizeiten getroffen hätte. Dies setzt aber voraus, dass das Gericht irgendwann in dem anhängigen Verfahren eine Sachentscheidungsbefugnis hatte. Nur dadurch rechtfertigt sich, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage im Unterschied zur "normalen" Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber der Leistungs- oder Gestaltungsklage ist. Durch die insoweit in § 43 Abs. 2 VwGO für die Feststellungsklage gemachte Einschränkung soll nämlich verhindert werden, dass das Verwaltungsgericht sich isoliert mit einer Rechtsfrage befassen muss, die im Zuge einer Gestaltungsklage oder Leistungsklage (vorliegend z.B. auf Schadensersatz gegenüber der Beigeladenen oder der Genehmigungsbehörde oder evtl. auf Entschädigung nach §§ 39 ff. BauGB) durch das für die Geltendmachung dieser Ansprüche zuständige Gericht als Vorfrage zu klären ist. Anders dagegen dort, wo das Verwaltungsgericht auf eine zulässige Gestaltungsklage hin bereits mit dem Streitgegenstand befasst war. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheids (13.10.2003) bzw. vor Inkrafttreten der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (17.10.2003) war vorliegend jedoch (noch) nicht Streitstoff der am 29.09.2003 erhobenen Klage. Bei dieser auf Erlass eines Vorbescheids - also eines Verwaltungsakts - gerichteten Klage handelte es sich um eine Verpflichtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 VwGO, die gemäß § 68 Abs. 2 VwGO erst nach Durchführung des in §§ 68 ff. VGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig ist. Bis dahin fehlt es dem Gericht an der Sachentscheidungsbefugnis über eine möglicherweise verfrüht erhobene Klage. Zu den Vorschriften über das Vorverfahren gehört auch § 75 VwGO, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen eine Klage - bei Untätigkeit der Verwaltung - "abweichend von § 68" zulässig ist. Auch hier, bei der Untätigkeitsklage, setzt die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts erst mit demjenigen Zeitpunkt ein, zu welchem die Klage nach den Sonderregelungen des § 75 VwGO zulässig ist. Dies war hier für die am 29.09.2003 erhobene Klage im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über das Vorhaben am 13.10.2003 noch nicht der Fall. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Da der Vorbescheid am 29.08.2003 beantragt worden war, war die 3-Monats-Frist bis zum 13.10.2003 noch nicht verstrichen. Besondere Umstände, die eine Verkürzung der Frist gebieten, können allerdings vorliegen, wenn Rechtsverlust droht (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 75 Rdn. 12), was hier wegen des bevorstehenden Inkrafttretens der Flächennutzungsplan-Änderung der Fall gewesen sein mag. Auch wenn die Zulässigkeit der Klage am 13.10.2003 somit nicht bereits an der Frist des § 75 Satz 2 VwGO scheiterte, so besteht unabhängig davon die in § 75 Satz 1 VwGO geregelte Grundvoraussetzung für die Untätigkeitsklage, dass nämlich über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts "ohne zureichenden Grund in angemessener Frist" sachlich nicht entschieden worden ist. Solange ein zureichender Grund für das Ausbleiben der Behördenentscheidung besteht, ist die Untätigkeitsklage (noch) nicht zulässig. Deshalb soll an sich gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Gericht bei Klageeingang prüfen, ob ein zureichender Grund für das bisherige Ausbleiben einer Behördenentscheidung besteht, und dann, wenn es dies bejaht, das Verfahren für einen bestimmten Zeitraum förmlich aussetzen. Der Umstand, dass vorliegend eine solche Prüfung unterblieben, und demzufolge auch keine förmliche Aussetzung des Verfahrens erfolgt ist, lässt die Klage nicht etwa abweichend von § 75 Satz 1 VwGO zulässig werden; vielmehr ist das Bestehen oder Fehlen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (Kopp/Schenke aaO., Rdn. 13). Modifiziert wird § 75 VwGO allerdings durch die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geltende spezielle Vorschrift des § 10 Abs. 6 a BImSchG, wonach über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden ist und die zuständige Behörde diese Frist unter bestimmten, in Abs. 6 a Satz 2 genannten, Voraussetzungen um bis zu drei Monate verlängern kann. Hat es die Genehmigungsbehörde unterlassen, eine solche Fristverlängerung förmlich auszusprechen, dann ist eine Untätigkeitsklage nach Ablauf der in Abs 6 a Satz 1 genannten Fristen (7 bzw. 3 Monate) in jedem Falle zulässig, selbst wenn noch ein zureichender Grund für das Ausbleiben der Behördenentscheidung i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO bestehen sollte (OVG Lüneburg, B.v. 02.06.2004 - 7 OB 97/04 - NVwZ-RR 2004, S. 825). Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn die Fristen des § 10 Abs. 6 a Satz 1 BImSchG waren am 13.10.2003 noch nicht verstrichen. Die Fristen beginnen mit "Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen". In § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG heißt es, dass dem Antrag die "zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen" beizufügen sind. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist das Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit sämtlichen (von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfassten) Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen. Damit gehört zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erforderlichen Unterlagen auch der landschaftspflegerische Begleitplan, der u. a. für die Prüfung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und Auflagen benötigt wird. Dieser wurde erst am 21.07.2003 vorgelegt, so dass die Frist im Genehmigungsverfahren noch bis zum 21.10.2003 lief. Im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids, das - wie eingangs bei Erörterung der Zulässigkeit des Hauptantrags dargelegt - einen gegenüber dem Genehmigungsverfahren selbständigen Regelungsgegenstand betrifft, begann die Frist ohnehin frühestens mit der Antragstellung am 29.08.2003. Da in § 75 Satz 1 VwGO für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage gefordert wird, dass die Behörde "ohne zureichenden Grund in angemessener Frist" untätig geblieben ist, fragt es sich, ob in solchen Fällen, wo spezialgesetzliche Verfahrensregelungen vorschreiben, dass über einen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden ist, die dort genannten Fristen nicht zugleich als "angemessene" Frist i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO anzusehen sind. Da es sich dabei aber um gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen für die Bearbeitungsdauer handelt, ist es auch denkbar, dass im Einzelfall ein bestimmter Antrag nachweislich bereits zu einem früheren Zeitpunkt entscheidungsreif war, und die Untätigkeitsklage somit bereits vor Ablauf der Bearbeitungsfrist zulässig erscheint. Dessen ungeachtet bieten diese Fristen zunächst einen gewichtigen Anhaltspunkt für die im Regelfall angemessene Bearbeitungsdauer. Vorliegend war die Untätigkeitsklage bei Erlass des ablehnenden Bescheids noch nicht gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da bis diesem Zeitpunkt, dem 13.10.2003, zureichende Gründe für ein Ausbleiben der Behördenentscheidung bestanden. Auf den am 29.08.2003 erstmals gestellten Antrag auf Erlass eines Vorbescheids hin ist der Beklagte nicht untätig geblieben, sondern hat nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage der Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2003 seine Auffassung dargelegt. Hierbei hat er u.a. ausgeführt, dass die Frist des § 10 Abs. 6 a BImSchG zur Bearbeitung des Genehmigungsantrags Mitte Oktober ablaufe, und deshalb bis dahin eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag in Aussicht gestellt. In diesem weit fortgeschrittenen Stadium des Genehmigungsverfahrens erscheine es nicht sinnvoll, noch zusätzlich ein Verfahren auf Erlass eines Vorbescheids in Gang zu setzen, und es diene dies unter den gegebenen Umständen auch nicht der mit dem Vorbescheid angestrebten Verfahrensbeschleunigung. Sodann hat der Beklagte Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Verfahrens gemacht und schließlich angekündigt, dass er "aus den zuvor genannten Gründen" beabsichtige, die Erteilung des Vorbescheids abzulehnen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben - so dass das Schreiben vom 19.09.2003 auch die Anforderungen an die gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz vor Erlass eines ablehnenden Verwaltungsakts vorgeschriebene Anhörung erfüllt. Sodann hat der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2003 die beantragte Genehmigung wegen Verstoßes gegen Bauplanungs- und Naturschutzrecht abgelehnt. Damit wurde der Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zwar nicht im formalen, verfahrenstechnischen Sinne, wohl aber in der Sache beschieden, weil der im Genehmigungsverfahren ergangene Bescheid eben diejenigen Rechtsfragen behandelte, zu denen die Klägerin einen Vorbescheid beantragt hatte. Es wäre Förmelei, wollte man verlangen, dass der Beklagte mit einem völlig inhaltsgleichen Bescheid nochmals auch ausdrücklich den Vorbescheidsantrag ablehnte. Unter diesen konkreten Umständen war die Bearbeitungsdauer zwischen der Stellung des Vorbescheidsantrags am 29.08.2003 und seiner - in der Sache erfolgen - Bescheidung am 13.10.2003 "angemessen" i. S. v. § 75 Satz 1 VwGO. Nachdem die Untätigkeitsklage bis zum Erlass des Bescheids vom 13.10.2003 nicht zulässig war, ist sie auch an den darauffolgenden Tagen bis zum 17.10.2003 nicht etwa zulässig geworden. Wenn nämlich der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts innerhalb angemessener Frist beschieden wird, dann muss sich ein Kläger auf das Vorverfahren gegen diesen Verwaltungsakt verweisen lassen, und die Frage nach der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage stellt sich erst wieder, wenn sich der Erlass des Widerspruchsbescheids hinauszögert. Nach allem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist. Da die Beigeladene auf eine eigene Antragstellung verzichtet und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu Lasten eines Beteiligte oder der Staatskasse für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin plante im Jahre 2002 zunächst den Bau von sechs Windkraftanlagen in der mit Beschluss der Kammer vom 14.06.2006 zum Verfahren beigeladenen Gemeinde A (Landkreis B) im Außenbereich der Gemarkung B, Flur 022, Flurstücke 43, 7 und 23. Im Zuge dieser Planung beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen am 13.05.2002 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die von der Klägerin in Aussicht genommenen Flächen. Ebenfalls im Jahre 2002 gab der Landkreis B ein Gutachten über Eignungsflächen für Windkraftanlagen im Kreisgebiet in Auftrag. Das Gutachten sollte den Gemeinden des Landkreises als Entscheidungshilfe für die Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen dienen - mit dem Ziel, die Errichtung von Windkraftanlagen im übrigen Gemeindegebiet auszuschließen. Die Beigeladene wollte das Ergebnis dieses Gutachtens abwarten. Deshalb hob die Gemeindevertretung der Beigeladenen am 18.11.2002 den Aufstellungsbeschluss vom 13.05.2002 auf und beschloss nunmehr für die von der Klägerin in Aussicht genommenen Flächen die Aufstellung eines Bebauungsplans "Windfarm mit fünf Windkraftanlagen" sowie die Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet. Die Satzung sah in ihrem § 2 vor, dass es unzulässig ist, Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen, und wurde im Mitteilungsblatt der Beigeladenen Nr. 47/2002 öffentlich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 17.03.2003, bei dem Beklagten eingegangen am 26.03.2003, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 i. V. m. § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks, bestehend aus drei Windkraftanlagen (Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 77 m). In dem Antragsschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass der landschaftspflegerische Begleitplan noch nicht vollständig vorliege und die Sichtbarkeitsanalyse gegenüber der ursprünglichen Planung aus 2002 noch zu überarbeiten sei. Der Beklagte bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2003 den Eingang des Genehmigungsantrags und übersandte mit einem Schreiben gleichen Datums den Trägern öffentlicher Belange Kopien der Antragsunterlagen mit der Aufforderung, diese bis zum 29.04.2003 auf Vollständigkeit bezüglich der jeweiligen fachlichen Belange zu prüfen. In seiner Stellungnahme vom 28.04.2003 verwies der Gemeindevorstand der Beigeladenen auf die Beschlussfassung vom 18.11.2002 über die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Veränderungssperre und teilte mit, dass das Ergebnis des vom Landkreis in Auftrag gegebenen Gutachtens, welches in die weitere Flächennutzungsplanung einfließen solle, noch nicht vorliege. Die Beigeladene bat daher, das Genehmigungsverfahren zurückzustellen. Das Ergebnis des v. g. Gutachtens wurde der Beigeladenen am 30.04.2003 eröffnet. Es sieht auf dem Gebiet der Beigeladenen als für Windkraftanlagen geeignet eine 7,3 ha große Fläche südlich der Ortslage des Ortsteils C (Gemarkung B) vor, welche die Standorte der von der Klägerin geplanten Anlagen erfasst, sowie eine ca. 28,5 ha große Fläche östlich der Ortslage des Ortsteiles F. Die Beigeladene leitete daraufhin ein Verfahren zur Änderung ihres Flächennutzungsplans ein und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Errichtung von Windkraftanlagen am Standort C (B) einen erheblichen Eingriff in ein ungestörtes und besonders reizvolles Landschaftsbild darstelle, wogegen am Standort F bereits Vorstörungen vorhanden seien - in Form einer Freileitung sowie von vorhandenen Windkraftanlagen in den Nachbargemeinden D und E und der Kaliabraumhalde D, die vom Standort aus sichtbar seien. Am 16.07.2003 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die 1. Änderung ihres Flächennutzungsplans, mit welcher die Fläche in der Gemarkung F als Vorrangfläche für Windkraftanlagen (Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO) ausgewiesen wurde. Eine entsprechende Ausweisung der von der Klägerin beplanten Fläche wurde nicht weiterverfolgt. Am 24.07.2003 reichte die Beigeladene die Planänderung beim T Kassel - obere Bauaufsichtsbehörde - zur Genehmigung ein. Am 21.07.2003 legte die Klägerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren den landschaftspflegerischen Begleitplan für ihr Vorhaben vor. Mit Schreiben vom 29.08.2003 beantragte die Klägerin nunmehr zunächst einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG zur Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Daraufhin führte der Beklagte mit Schreiben vom 19.09.2003 aus, dass im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens das Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 9 Abs. 1 BImSchG) für den Erlass eines Vorbescheids zweifelhaft sei und selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 BImSchG der Erlass des Vorbescheids im Ermessen der Genehmigungsbehörde liege. Da vorliegend über die Genehmigung als solche bis Mitte Oktober entschieden werden solle, sei beabsichtigt, den Erlass eines Vorbescheids abzulehnen. Nach Erhalt dieses Schreibens hat die Klägerin am 29.09.2003 beim Verwaltungsgericht Kassel Untätigkeitsklage auf Erlass eines Vorbescheids erhoben. Mit Bescheid vom 02.10.2003 genehmigte die obere Bauaufsichtsbehörde die am 16.07.2003 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen. Die Planänderung und ihre Genehmigung wurden im Mitteilungsblatt der Beigeladenen Nr. 42/2003 am 17.10.2003 öffentlich bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 13.10.2003 lehnte der Beklagte den Antrag vom 17.03.2003 auf Genehmigung von drei Windkraftanlagen ab. Aufgrund der Konzentrationswirkung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 13 BImSchG) beinhalte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die erforderliche Baugenehmigung und die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung. Das Vorhaben könne nicht genehmigt werden, weil es gegen Bauplanungsrecht und Naturschutzrecht verstoße. Bauplanungsrechtlich stehe dem Vorhaben zunächst die Satzung der Beigeladenen über die Veränderungssperre entgegen. Sodann fehle das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen, und es bestehe für ein Ersetzen des Einvernehmens nach § 36 Abs 2 Satz 3 BauGB kein Anlass, da die Versagung des Einvernehmens nicht rechtswidrig sei. Denn das im Außenbereich gelegene Vorhaben verstoße gegen § 35 BauGB. Zwar gehöre die Nutzung von Windenergie zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben, was jedoch kein generelles Baurecht im Außenbereich an jedem beliebigen Ort verleihe. Vielmehr könnten an einzelnen Standorten überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BauGB). Davon sei immer dann auszugehen, wenn bei einer Abwägung den in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belangen das größere Gewicht beizumessen sei. An dem in Aussicht genommenen Standort verunstalte das Vorhaben im Hinblick auf die Größe der Anlagen und die Bewegungen der Rotorblätter das dort als besonders wertvoll einzustufende Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Dies sei auch die Auffassung der oberen Naturschutzbehörde, die deshalb ihr Benehmen für die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung verweigert habe. Sodann stehe dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dass die Beigeladene im Flächennutzungsplan an anderer Stelle eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16.10.2003 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid von 06.01.2004 zurückwies. Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 16.01.2004 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenen Schriftsatz die bereits auf Erteilung eines Vorbescheids anhängige Verpflichtungsklage um eine Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 13.10.2003 und vom 06.01.2004 erweitert. Zur Klagebegründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die am 29.09.2003 erhobene Untätigkeitsklage sei zulässig gewesen, da wegen des bevorstehenden Inkrafttretens der Flächennutzungsplanänderung Rechtsverlust gedroht habe. Die Veränderungssperre sei unwirksam gewesen, da sie nicht der Sicherung eines Bebauungsplans gedient habe, sondern ersichtlich als Sicherungsinstrument für die Flächennutzungsplanung missbraucht worden sei. Die nach ihrem Inkrafttreten dem Vorhaben entgegengehaltene Flächennutzungsplanung beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin u.a. auf eine von ihr in Auftrag gegebene Potentialanalyse vom 04.06.2003 für die beiden auf dem Gebiet der Beigeladenen im kreisweiten Gutachten vorgesehenen Windenergiekonzentrationsflächen, die sowohl der Genehmigungsbehörde des Beklagten, als auch der Beigeladenen - vor ihrer Beschlussfassung am 16.07.2003 - vorgelegen habe. Hiernach sei auf der Fläche bei C (Gemarkung B) ein höherer Windertrag zu erwarten als bei der sodann ausgewiesenen Fläche bei F. Das Landschaftsbild sei auch am Standort B durch Abraumhalden aus dem Kalibergbau erheblich belastet, so dass der allein wegen des Landschaftsbilds erfolgte Verzicht auf diesen Standort willkürlich sei. Sodann verfolge die Beigeladene mit ihrer Bauleitplanung letztlich das Ziel, Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet überhaupt zu verhindern. Denn für die bei F ausgewiesene Vorrangfläche sehe die dort in Aufstellung befindliche Bauleitplanung eine Begrenzung der Anzahl der Anlagen auf 4 und der Nabenhöhe auf 80 m vor. Mit nur 4 Anlagen dieser Nabenhöhe lasse sich jedoch kein Netzanschluss finanzieren, und die zu erwartenden Erträge wären so gering, dass sie nicht förderfähig wären. Die dem Vorhaben der Klägerin entgegengehaltene Flächennutzungsplanung sei somit eine - rechtswidrige - "Verhinderungsplanung". Das Vorhaben führe auch nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Eine solche sei durch ein privilegiertes Vorhaben nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele und das Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen gegenübertrete. Dabei sei auch zu bedenken, dass die von der Höhe der Windkraftanlagen und der Bewegung der Rotorblätter ausgehenden optischen Beeinträchtigungen dem Gesetzgeber bei der Privilegierung solcher Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durchaus bewusst gewesen seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.10.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.01.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs von drei Windenergieanlagen in der Gemeinde A, Gemarkung C, gemäß deren Antrag vom 01.04.2003 in der Fassung vom 29.08.2003 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 13.10.2003 rechtswidrig war und die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Flächennutzungsplans durch Bekanntmachung der Beigeladenen am 17.10.2003 einen Anspruch auf Erteilung des von ihr beantragten Vorbescheids gehabt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Beklagte trägt u. a. vor, dass das für die Erteilung eines Vorbescheids nötige berechtigte Interesse nicht vorliege. Denn zum einen konnte im gleichen zeitlichen Rahmen über die gesamte Genehmigung entschieden werden und sei auch entschieden worden. Sodann sei nach Durchführung des Vorverfahrens auch ein Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Gesamtgenehmigung möglich. Schließlich würde der von Klägerseite über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beantragter Vorbescheid nicht die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beinhalten, die ebenfalls nicht gegeben sei. Sodann sei das Vorhaben - ungeachtet des zwischenzeitlichen Fristablaufs der Veränderungssperre - nach wie vor bauplanungsrechtlich im Hinblick auf die Festsetzungen des Flächennutzungsplans sowie wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes unzulässig. Mit Beschluss vom 07.08.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Verhandlungsniederschrift vom 12.10.2006, sowie der Behördenakten der Beklagten über das Genehmigungsverfahren (3 Aktenordner und 1 Hefter "Rechtsstreit") und des Vorgangs der Beigeladenen über die 1. Flächennutzungsplanänderung (1 Heftstreifen), die zum Verfahren beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.