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Urteil

7 K 1876/16.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2017:1109.7K1876.16.KS.00
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Leitsätze
Einen Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht i.S.d. § 61 III 2 Nr. 1 HBKG hat der Unfallverursacher, der den Anschein einer Gefahrenlage gesetzt hat und nicht der Zeuge, der die Rettungskräfte alamiert hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einen Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht i.S.d. § 61 III 2 Nr. 1 HBKG hat der Unfallverursacher, der den Anschein einer Gefahrenlage gesetzt hat und nicht der Zeuge, der die Rettungskräfte alamiert hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erfolgen. Die Anfechtungsklage ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenbescheid vom 25. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die erhobene Gebührenforderung der Beklagten ist § 61 Abs. 3 Nr. 1 HBKG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Gebührensatzung der Feuerwehr Fulda vom 24. Oktober 2011 (im Folgenden: Gebührensatzung) i. V. m. dem Gebührenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr Fulda (im Folgenden: Gebührenverzeichnis). Danach hat der Kläger der Beklagten insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen zu erstatten, sofern der Einsatz nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG gebührenfrei ist. Nach § 6 Abs. 1 HBKG haben die Feuerwehren die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um vom Einzelnen durch Unfälle oder andere Notlagen drohende Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden. Bei dem Einsatz der Feuerwehr wegen des Unfalls des Klägers handelte es sich nicht um einen Einsatz wegen eines Brandes oder einer Katastrophe, der für den Geschädigten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG gebührenfrei ist, sondern um eine grundsätzlich kostenpflichtige übrige Leistung der Feuerwehr im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG, für die Kosten nach der örtlichen Gebührenordnung zu erstatten sind. Eine solche Gebührenordnung, auf deren Grundlage die Beklagte gemäß § 10 KAG berechtigt ist, für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren zu erheben, ist die Feuerwehrgebührensatzung. Nach deren § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 HBKG bei Leistungen in Fällen der Allgemeinen Hilfe gebührenpflichtig 1) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 2) die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat. Eine Gebührenpflicht des Klägers ist vorliegend durch seinen Unfall entstanden. Bei dem Einsatz der Feuerwehr handelt es sich um eine allgemeine Hilfeleistung. Voraussetzung für den Einsatz der Feuerwehr sind drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen. Eine Gefahr ist dann gegeben, wenn eine Sachlage vorliegt, in der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Die Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt besteht, erfordert eine Prognose. Hat der handelnde Feuerwehrangehörige die Lage - ex ante gesehen, d. h. aus der Sicht im Entscheidungszeitpunkt - zutreffend eingeschätzt, wird die getroffene Maßnahme nicht dadurch rechtswidrig, dass das Geschehen - ex post betrachtet, d. h. in der Rückschau - anders als prognostiziert verlaufen ist. Wesentlich für die Einsatzberechtigung der Feuerwehr ist also, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung in ausreichendem Maß die Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt begründen. Auch eine scheinbare Gefahrenlage kann also für die Einsatzberechtigung ausreichen. Dies folgt daraus, dass aufgrund der regelmäßig gegebenen Sachumstände die Feuerwehr eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen nicht vornehmen kann, so dass die objektiven Gegebenheiten, die eine Gefahrenlage als drohend erscheinen lassen, bereits ausreichen müssen. Abwehrender Brandschutz und technische Unfallhilfe/Allgemeine Hilfe wären sonst nicht wirksam. Das hierin enthaltene Risiko kann nicht die Feuerwehr, sondern muss derjenige Verursacher tragen, der den Anschein einer Gefahrenlage geschaffen hat. (VG Wiesbaden, Teilurteil vom 08.11.2016 - 1 K 185/15.WI, Rn. 22, juris; Diegmann/Lankau, Kommentar zum Hessischen Brand- und Katastrophenschutzrecht, 9. Aufl. 2016, Nr. 4 zu § 6 HBKG). Vorliegend ging bei der Feuerwehr ein Notruf ein, wonach der Kläger mit seinem PKW verunfallt und eingeklemmt sei. Zu diesem Zeitpunkt musste die Feuerwehr des Beklagten von einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers ausgehen. Der Feuerwehreinsatz ist dabei nicht durch den Anruf der Zeugin erforderlich geworden, sondern durch den Unfall des Klägers. Der Notruf der Zeugin hat die Feuerwehr nur in Kenntnis der drohenden Gefahr gebracht - den Schein hat der Kläger mit seinem Unfall gesetzt. Auch am Umfang des Einsatzes bestehen keine Bedenken. Nach dem Gemeinsamen Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze vom 5. November 2016 ist bei dem Einsatzstichwort "H KLEMM 1 Y" eine Erstalarmierung von zwei Gruppen mit technischen Komponenten und einem Einsatzleitwagen angezeigt. Die Zuordnung der konkret alarmierten Fahrzeuge obliegt der zuständigen Dienststelle. Ist aus der Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung die Lage in vertretbarer Weise eingeschätzt und danach der Einsatzumfang beim Ausrücken der Feuerwehr ermessensfehlerfrei bestimmt worden, so wird diese Entscheidung nicht dadurch wieder rechtswidrig, dass nach der vorgefundenen Situation vor Ort ein im Umfang geringerer Einsatz ausreicht (VG Aachen, Urteil vom 24.01.2007 - 6 K 323/06, Rn. 40, juris). Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt in diesem Fall, dass die hier vorgesehene Kostenerstattung von vornherein auf einen "angemessenen" Umfang zu beschränken ist. Denn ungeachtet einer nach wie vor rechtmäßigen Einsatzentscheidung kann sich die spätere Erkenntnis einer Überdimensionierung auf die Höhe der Kostenerstattung auswirken, denn einer außer Verhältnis zum Umfang des objektiv erforderlichen Einsatzes stehenden "übermäßigen" Kostenbelastung des Kostenschuldners steht das Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen. Bei einem Feuerwehreinsatz, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort objektiv als überdimensioniert erweist, führt das auch nach hessischem Landesrecht zu der Notwendigkeit, die zu erstattenden Kosten auf das objektiv erforderliche Ausmaß zu reduzieren (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29.06.2005 - 5 UE 3736/04, Rn. 32, juris). Diesen Vorgaben ist die Beklagte nachgekommen. Statt der tatsächlich eingesetzten vier Einsatzwagen und der 20 Einsatzkräfte hat sie nur zwei Einsatzwagen und neun Einsatzkräfte gebührenmäßig geltend gemacht. Dass tatsächlich mehr Einsatzkräfte beteiligt waren, verletzt dagegen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch in zeitlicher Hinsicht berechnet sie nur die Fahrzeuge, die um 1.30 Uhr den Einsatzort verlassen und nicht die, welche die Unfallstelle bis 2.22 Uhr gesichert haben. Die in Rechnung gestellte Einsatzzeit vor Ort von 0.50 bis 1.30 begegnet keinen Bedenken. Die Länge der Einsatzzeit beruht auch auf der Suchaktion durch die Feuerwehr, die durch die widersprüchlichen Aussagen des Klägers erforderlich war. So hat die Beklagte - vom Kläger unbestritten - vorgetragen, dass der Kläger trotz mehrfachen Nachfragens durch die Polizei im Beisein der Feuerwehr keine sachdienlichen Äußerungen dazu machen konnte, ob noch eine weitere Person in den Unfall verwickelt war. Auch gegen den gebührenmäßig geltend gemachten zeitlichen Umfang des Einsatzes gibt es nichts zu erinnern. Nach § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung beginnt ein Einsatz im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken und ist beendet, sobald die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist. Dabei wird nach § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung die Gebühr pro angefangenen 15 Minuten berechnet. Die Alarmierung erfolgte vorliegend um 0.50 Uhr. Das Hilfeleistungslöschfahrzeug (FD-....) erreichte nach dem Einsatz um 1.37 Uhr die Wache. Mithin dauerte der Einsatz ohne Rüstzeiten 47 Minuten, was vier Gebühreneinheiten begründet. Gleiches gilt auch für den Rüstwagen (FD-....). Dagegen verletzt es den Kläger nicht in seinen Rechten, dass er länger die Unfallstelle gesichert hat, als es gebührenmäßig geltend gemacht wurde. Die Einsatzzeit für das Einsatzleitfahrzeug (FD-....) hat die Beklagte ebenfalls nicht in Rechnung gestellt, sodass der Kläger auch hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Schließlich entspricht auch der vom Kläger pauschal gerügte Personalgebührensatz von 9,50 EUR den Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 KAG. Danach soll das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen. Die Kosten sollen zudem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt werden. Bei der Bestimmung des Gebührensatzes ist eine Pauschalbetrachtung geboten, bei der sowohl die persönlichen als auch die sächlichen Einsatzkosten wie auch die strukturellen Vorhaltekosten zu berücksichtigen sind (§ 61 Abs. 5 HBKG). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten im Personalbereich gehören neben den von den Gemeinden verauslagten Arbeitsentgelterstattungskosten insbesondere auch Aufwendungen für die gesetzliche Unfallversicherung, die private Zusatzversicherung sowie Aufwendungen für die persönliche Schutzausrüstung der Feuerwehrleute (VG Gießen, Beschluss vom 06.01.2011 - 8 L 2835/10.GI -, Rn. 25, juris). Die Kalkulation der Gebühren für den Personaleinsatz beruht vorliegend auf einer Kalkulation der Landesfeuerwehrschule für die ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte und einer Berechnung der Beklagten für die hauptamtlichen Feuerwehrkräfte. Auf die Berechnung der Kosten für die ehrenamtlichen Feuerwehrkräfte i. H. v. 24,02 EUR pro Stunde können sich die Kommunen stützen, ohne eigene Berechnungen anstellen zu müssen (VG Frankfurt, Urteil vom 16.09.2013 - 5 K 2421/12.F -, Rn. 26, juris). Auch gegen die Ermittlung der Kosten für die hauptamtlichen Feuerwehrkräfte bestehen keine Bedenken. Diese ergibt sich aus der Summe der Einsatzstundenkosten. Schließlich wurden die Kosten der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Feuerwehren auch sachgerecht über den Stundensatzanteil ins Verhältnis gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Weil der Kläger im Verfahren unterlegen ist und damit keine erstattungsfähigen Kosten hat, scheitert auch sein Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Feuerwehreinsatzgebühren. Der Kläger verlor am 23. August 2015 gegen 00.47 Uhr als Fahrer und Halter eines Kfz (FD-.. .....) in der Goerdelerstraße mit Fahrtrichtung Magdeburger Straße in Fulda in einer Rechtskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug, fuhr über eine Verkehrsinsel und kam an einer südlich der Straße gelegenen, 4 m tiefen Böschung zum Stehen. Eine spätere Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 1,12 ‰ Die Zeugin X. alarmierte telefonisch die Polizei und gab an, dass sich noch eine Person im Fahrzeug befinde und nicht herauskomme. Das Polizeipräsidium Osthessen alarmierte daraufhin um 0.50 Uhr die Feuerwehr der Beklagten mit dem Leitstellenstichwortkürzel "H Klemm Y", was für "eingeklemmte/verschüttete Person" steht. Die Feuerwehr der Beklagten rückte mit vier Einsatzfahrzeugen aus. Um 00:50 Uhr das Hilfeleistungslöschfahrzeug FD-.... mit einer Besatzung 1:6 und das Löschgruppenfahrzeug FD-.... mit einer Besatzung von 1:8 (freiwillige Feuerwehr), um 00:52 Uhr der Rüstwagen FD-.... mit einer Besatzung 1:2, um 00:54 Uhr der Einsatzleitwagen FD-.... mit einer Besatzung 1:0. Beim Eintreffen der Feuerwehr der Beklagten ergab sich laut Einsatzbericht folgende Lage: "RD und Polizei vor Ort. Verunfallter Pkw befindet sich ca. 10 m in der Böschung im Kreuzungsbereich Magdeburgerstr. - Goerdelerstr. Person bereits aus dem Fzg." Die Tätigkeit der Feuerwehr der Beklagten wird im Einsatzbericht wie folgt beschrieben: "Absichern und Ausleuchten der Einsatzstelle. Absuchen des Fzg. und der näheren Umgebung mit WBKs aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Verunfallten ohne weitere Feststellungen. Übergabe der Einsatzstelle an die Polizei, FD Nord verbleibend bis zum Eintreffen des Bergungsdienstes an der Einsatzstelle." Dabei leitete eine Einsatzkraft den Einsatz. Zwei Personen übernahmen Aufgaben der Raumordnung und der Sicherung der Einsatzstelle. Zwei Personen leuchteten die Einsatzstelle aus, 15 Personen übernahmen die Aufgabe der Personensuche. Um ca. 1:30 Uhr rückten das Hilfeleistungslöschfahrzeug FD-.... und der Einsatzleitwagen FD-.... ab und erreichten um 1:37 und 1:38 Uhr die Wache. Die Einsatzfahrzeuge FD-.... und FD-.... (freiwillige Feuerwehr) sicherten noch die Unfallstelle und erreichten die Wache um 2:22 Uhr. Mit Bescheid vom 26. November 2015 erhob die Beklagte Gebühren für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 684,00 EUR. Hierbei setzte sie für das Hilfeleistungslöschfahrzeug (FD-....) 172,00 EUR (4 Einheiten á 15 Minuten i. H. v. je 43,00 EUR), für den Rüstwagen (FD-....) 170,00 EUR (4 Einheiten á 15 Minuten i. H. v. je 42,50 EUR) und Personalgebühren für neun Einsatzkräfte von 342,00 EUR (36 Einheiten á 15 Minuten i. H. v. je 9,50 EUR) an. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Dezember 2015 Widerspruch. Er habe nicht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden dürfen, da der Einsatz nicht erforderlich gewesen sei. Zudem verstoße der Gebührenbescheid gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 (zugegangen am 26. August 2016) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei dem Einsatz habe es sich um eine kostenpflichtige allgemeine Hilfeleistung gem. § 61 Abs. 3 HBKG gehandelt. Der Einsatz sei auch verhältnismäßig gewesen. Aus der ex ante Sicht sei der Einsatzumfang ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Zudem sei der gebührenmäßig geltend gemachte Einsatzumfang auf zwei Fahrzeuge und neun Feuerwehrleute beschränkt worden. Das Fahrzeug, das bis 2.22 die Unfallstelle gesichert habe, sei nicht berechnet worden. Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei schon nicht gebührenpflichtig. Nach der maßgeblichen ex post Betrachtung sei der Feuerwehreinsatz nicht notwendig gewesen. Auch die Kostenpflicht des Klägers sei zweifelhaft, da der Einsatz durch die Zeugin X. veranlasst worden sei. Des Weiteren sei der geltend gemachte Stundensatz pro Einsatzkraft von 9,50 EUR á 15 Minuten überhöht. Ferner sei der geltend gemachte Einsatzumfang unangemessen hoch, was sich auch aus dem Runderlass zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungseinsätze ergebe. Es seien lediglich sieben Personen erforderlich gewesen. Zudem sei die Einsatzlänge unverhältnismäßig. Die Feuerwehr hätte schon nach Erkennen der Lage abrücken müssen, sodass der Einsatz allenfalls eine halbe Stunde gedauert hätte. Hierbei dürften zudem Rüstzeiten (Betankung und Reinigung) nicht berücksichtigt werden. Schließlich hätten für das Fahrzeug FD-.... lediglich 3 Einheiten á 15 Minuten angesetzt werden dürfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 (.....) und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. August 2016 (Az.:.... ) aufzuheben, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei der richtige Gebührenschuldner. Sein Verkehrsunfall und seine widersprüchlichen Angaben zu der Frage, ob noch eine weitere Person in den Unfall verwickelt sei, hätten den Feuerwehreinsatz in diesem Umfang verursacht. Der konkrete Kostenansatz sei auch richtig berechnet. Neben der eigentlichen Einsatzzeit seien auch Rüstzeiten pauschal zu anzusetzen. Der Einsatz sei auch nicht überdimensioniert gewesen. Nach dem Gemeinsamen Runderlass sei bei der Einsatzlage "H KLEMM Y" eine Erstalarmierung von zwei Gruppen (á 1:8), also 18 Personen und Einsatzleiter angezeigt. Die Geltendmachung von Kosten für neun Personen sei daher verhältnismäßig. Schließlich sei auch die Stundensatzhöhe richtig berechnet.Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 28. September und 6. November 2017 und die Beklagte mit Schriftsätzen vom 31. Januar und 2. November 2017 ihr Eiverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung erteilt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.