Beschluss
6 K 323/06
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Durchführung des - aus seiner Sicht rechtswidrigen - hochschuleigenen Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin zur Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin zum Sommersemester 2006 und begehrt sinngemäß im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, diese Studienplätze einstweilen nicht zu vergeben, vielmehr ihn selbst nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbaren Auswahlverfahrens zum Studium zuzulassen, sofern nach dessen Kriterien ein Studienplatz auf ihn entfällt. 2 Der Antragsteller verfügt über die allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote: 2,2). Er bewarb sich direkt bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - um einen Studienplatz, konnte aber weder in der Abiturbestenquote noch in der Wartezeitquote berücksichtigt werden. Er hält das hochschuleigene Auswahlverfahren der Antragsgegnerin unter Berufung auf den Beschluss der Kammer vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 - für rechtswidrig. Er trägt vor, aufgrund der Durchschnittsnote seiner Hochschulzugangsberechtigung und seines Rangplatzes im Rahmen der Abiturbestenquote habe er gute Zulassungschancen bei der Antragsgegnerin, wenn außer der Durchschnittsnote auch weitere gesetzlich vorgegebene Kriterien - wie etwa das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, die Noten der naturwissenschaftlichen Fächer in der Oberstufe oder aber das Ergebnis eines Studierfähigkeitstests - berücksichtigt würden. Er legt eine Bescheinigung eines Zahnarztes vor, ausweislich derer er vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 ein Praktikum in dessen Zahntechniklabor absolviert habe. Seit 09.06.2006 und voraussichtlich bis 16.04.2006 befindet er sich in einem Krankenpflegepraktikum. 3 Der Antragsteller beantragt ausdrücklich: 4 „D[er] Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - aufgegeben, vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens die Auswahl und Zulassung der Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2006 im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) auf der Grundlage der Satzung für das Auswahlverfahren der Hochschulen zu unterlassen und die ZVS entsprechend anzuweisen, die Studienplätze im AdH im Auftrage der Antragsgegnerin nicht zu vergeben. 5 Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bzw. die Antragstellerin nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen und dem Hochschulzulassungsgesetz[es] entsprechenden Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2006 zuzulassen, wenn nach diesen Kriterien ein Studienplatz auf ihn entfällt.“ 6 Der Antragsteller regt weiter an, von Amts wegen diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach Ansicht der Kammer erforderlich seien, um eine Rechtsverletzung des Antragstellers zu verhindern. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Sie hält ihre Auswahlsatzung für rechtmäßig und trägt u.a. vor, das Vergabeverfahren sei realistischerweise nicht mehr zu stoppen. Ferner erscheine es sachgerecht, im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen Abwägung auf den in § 47 Abs. 6 VwGO niedergelegten strengen Maßstab zurückzugreifen, da der Antragsteller im Grunde eine Inzident-Normenkontrolle betreibe. Ohnehin sei der Antrag verfrüht. Der Antragsteller nehme auf der der ZVS übermittelten Rangliste Platz 107 ein. Mit diesem Rangplatz werde er vermutlich spätestens im Nachrückverfahren einen Studienplatz erhalten. 10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte im Übrigen verwiesen. Wegen der Darstellung der Einzelheiten des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin wird auf die Wiedergabe im - den Beteiligten bekannten - Beschluss der Kammer vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 - verwiesen. 11 II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss also die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 13 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 14 Es dürfte allerdings nicht bereits deshalb an einem Anordnungsgrund fehlen, weil dem Antragsteller zugemutet werden kann abzuwarten, ob er nicht im Rahmen des derzeit angewandten - wenn auch nach seiner Auffassung rechtswidrigen - Auswahlverfahrens eine Zulassung zum Studium erhält. Zwar würde es in einem solchen Fall an der erforderlichen Rechtsverletzung des Antragstellers fehlen. Jedoch sehen die Regelungen über die Durchführung des Vergabeverfahrens in § 10 Abs. 8 und 9 ZVS-VergabeVO eine Benachrichtigung des einzelnen Bewerbers vor Versand der Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheide am 31.03.2006 durch die ZVS nicht vor. Eine solche - ggf. fernmündlich erteilte - Vorabmitteilung zur Frage, ob ein Bewerber eine Zulassung erhalten wird oder nicht, ist auch zumeist - wenn überhaupt - erst ab dem 25.03., wenn mehrfach zugelassene BewerberInnen sich gegenüber der ZVS verbindlich über die Annahme einer Zulassung erklärt haben (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 2 ZVS-VergabeVO), denkbar. Vor diesem Hintergrund kann wohl nicht wie im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gefordert werden, dass die Auswahlentscheidung vor der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zunächst getroffen worden sein muss (vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rn 75; ders., Anm. zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.11.1987 - 2 B 28/87 -, ZBR 1988, 390, 391; Bracher, ZBR 1989, 139, 141; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.1993 - 3 M 65/93 -, NVwZ-RR 1995, 46). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. 15 Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 16 Bei diesem Anordnungsanspruch handelt es sich nicht um den Anspruch auf Erlass der einstweiligen Anordnung selbst, sondern um den materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht (vgl. nur Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, § 123, Rn 78). Insoweit ist zunächst das in einem (künftigen) Hauptsacheverfahren ggf. geltend zu machende Begehren, dessen Sicherung der Antragsteller erstrebt, sachdienlich zu erfassen. Der Sache nach begehrt der Antragsteller auf einer ersten Stufe zunächst die Verpflichtung der Antragsgegnerin, § 4 Abs. 2 ihrer Satzung für die Zulassung zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren vom 22.03.2005 um eines oder mehrere weitere Kriterien nach § 10 Abs. 4 Satz 2 ZVS-VergabeVO zu ergänzen und dabei die Motivation der BewerberInnen zu berücksichtigen. Statthafte Klage in einem Hauptsacheverfahren wäre demnach eine Normergänzungsklage („unechte Normerlassklage“, zu deren Zulässigkeit - auch neben § 47 VwGO - vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505; Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4.89 -, NVwZ 1990, 162; OVG Sachsen, Beschluss vom 10.03.2003 - 2 B 148/03 -, LKV 2003, 339; VG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2004 - 5 K 2058/03 -; Sodan, NVwZ 2000, 601, 608; Bayer. VGH, Urteil vom 15.12.1980 - 22.B 822/79 -, BayVBl 1981, 499; abweichend Hess. VGH, Beschluss vom 08.05.1992 - 8 TG 833/92 -, NVwZ-RR 1993, 186; anders auch noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.1985 - 9 S 1740/83 -, insoweit nicht abgedruckt in DVBl. 1986, 630). Auf einer zweiten Stufe (zu Fragen der Antragshäufung im Zusammenhang mit einem Stufenverhältnis der Anträge vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1984 - 5 S 1850/83 -, NVwZ 1985, 351) begehrt der Antragsteller sodann die - rückwirkende - Anwendung dieser modifizierten Satzung auf das Auswahlverfahren zum Sommersemester 2006 sowie seine Zulassung zum Studium, falls ihm nach den neu bestimmten Auswahlkriterien ein dies ermöglichender Rangplatz zukommen sollte. 17 Der - so verstandene - materielle Anspruch in der Hauptsache steht dem Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad zu, sodass das Gericht - auch und gerade in Anbetracht der damit einhergehenden Folgen für Dritte - auch keine Sicherung eines solchen Anspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung vornehmen kann. 18 Die vom Antragsteller nach seiner Antragsfassung begehrte einstweilige Anordnung des Inhalts, dass die Zulassung von im hochschuleigenen Auswahlverfahren ausgewählter Studierender vorläufig vollständig zu unterbleiben hat, kann bereits deshalb nicht ergehen, weil eine derart weit gehende Verpflichtung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers nicht erforderlich ist. Nach § 2 a Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 3 ZVS-VergabeVO muss der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein maßgeblicher Einfluss auf die Auswahlentscheidung - bei der Verbindung mehrerer Kriterien also das relativ stärkste Gewicht (so die Gesetzesbegründung in LT-Ds. 13/3408, S. 7) - zukommen. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diejenigen Studierenden, die bei Anwendung des derzeit praktizierten Auswahlverfahrens, das nahezu ausschließlich auf die Durchschnittsnote abstellt, einen ranggünstigen Platz erhalten, diesen auch bei Anwendung weiterer Kriterien nicht verlieren würden. Zur Sicherung möglicher Rechte des Antragstellers wäre daher allenfalls ein Eingreifen etwa im hinteren Drittel oder Viertel der Rangliste erforderlich. Hinzu kommt, dass auch das begehrte Unterlassen der Zulassung nicht erforderlich ist, da es zur Sicherung etwaiger Rechte des Antragstellers genügen dürfte, die Zulassungsbescheide einer bestimmten Anzahl der schlechtplatziertesten noch ausgewählten BewerberInnen vorab - ggf. mit gesondertem Anschreiben - mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. 19 Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs kann der Antragsteller aber auch nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung des zuletzt skizzierten Inhalts beanspruchen. 20 Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des derzeit praktizierten Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin, an der die Kammer auch in Anbetracht des weiteren - auf lediglich einen Teilaspekt beschränkten - Vorbringens der Antragsgegnerin festhält, genügt für sich allein nicht, um die vom Antragsteller begehrte - oder eine entsprechend modifizierte - einstweilige Anordnung zu erlassen. Die in der Hauptsache zu erhebende Normergänzungsklage ist kein objektives Beanstandungsverfahren, vielmehr hat auch sie zur Voraussetzung, dass dem Betroffenen - darüber hinaus gehend - ein subjektives öffentliches Recht auf die begehrte rechtsetzende Maßnahme zusteht. Art. 19 Abs. 4 GG fordert zwar, dass im grundrechtsrelevanten Bereich die dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe die Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz erfüllen müssen. Dabei kommt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen soweit als möglich auszuschließen. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem eine hinreichende Prüfungsbefugnis des Richters über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens sowie eine ausreichende Entscheidungsmacht voraus, um der erfolgten Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihn in seinen Grundrechten verletzenden Hoheitsakts oder der Verweis auf einen Schadensausgleich in Geld genügen diesem Rechtsschutzanspruch im Regelfall nicht, wenn nicht tatsächliche Umstände oder zwingende Gründe des allgemeinen Wohls der Beseitigung des angegriffenen Hoheitsakts entgegenstehen (vgl. zu alledem mit zahlreichen Nachweisen BVerfG, Beschluss vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990, 501; Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 , NVwZ 2004, 95; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Hier fehlt es jedoch zum Einen bereits an einer (drohenden) hinreichend gewichtigen Rechtsverletzung des Antragstellers, zum Anderen stehen im Rahmen einer Folgenabwägung zu berücksichtigende tatsächliche Umstände und zwingende Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne der zitierten Rechtsprechung einer vorläufigen Untersagung der Durchführung des Auswahlverfahrens entgegen. 21 Ein möglicher - im Wege der Normergänzungsklage durchzusetzender - Anspruch des Antragstellers auf Rechtsetzung folgt nicht aus Grundrechten. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 20.02.2006 - NC 6 K 440/05 - offen gelassen, ob die faktische Beschränkung der Antragsgegnerin auf ein Auswahlkriterium - dasjenige der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung - gegen Verfassungsrecht verstößt, zugleich aber angedeutet, dass dies angesichts zahlreicher derartiger Regelungen in anderen Bundesländern und angesichts der verbleibenden Zulassungschance über die Wartezeitquote wohl nicht der Fall sein dürfte (vgl. insoweit nunmehr auch ausführlich Bayer. VGH, Beschluss vom 20.03.2006 - 7 CE 06.10175 -). In Anbetracht des Umstands, dass auch der Antragsteller in der Antragsbegründung dazu nichts weiter vorbringt, hält die Kammer weitere Erörterungen hierzu im Eilverfahren für entbehrlich. Soweit die Kammer im zitierten Beschluss Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geäußert hat, betraf dies die konkrete Ausgestaltung des von der Antragsgegnerin gewählten - unzureichenden - Zusatzkriteriums. Nachdem der Antragsteller aber weder eine Berufsausbildung im medizinischen Bereich noch eine entsprechende Berufstätigkeit vorweisen kann, scheidet eine diesbezügliche Grundrechtsverletzung für den Antragsteller insoweit aus. 22 Auch das einfache Landesrecht, das über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgeht, vermittelt dem Antragsteller wohl keinen einklagbaren Anspruch auf Normergänzung. Weder § 2 a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 HZG noch § 10 Abs. 4 ZVS-VergabeVO sind dazu bestimmt, zumindest auch den Individualinteressen des Studienbewerbers zu dienen. Vielmehr dürften die zitierten Vorschriften, die die Berücksichtigung von Eignung und Motivation des Bewerbers sowie die Zugrundelegung von mindestens zwei Auswahlmaßstäben fordern, allein im allgemeinen Interesse erlassen worden sein. Aus den diesbezüglichen parlamentarischen Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verpflichtung der Hochschulen, zumindest zwei Auswahlmaßstäbe anzuwenden und dabei die Motivation des Bewerbers zu erfassen, subjektive öffentliche Rechte des Einzelnen geschaffen werden sollten. Ziel des Gesetzes zur Änderung des HZG war die Stärkung der Hochschulen bei der Auswahl ihrer Studierenden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Ds. 13/3408, S. 1, 6). Zu diesem Zweck wurde auch zunächst bundesrechtlich die Quote der von den Hochschulen direkt zu vergebenden Studienplätze von 24 % auf 60 % angehoben. Die katalogartig vorgegebenen Auswahlkriterien sind dem Wissenschaftsministerium zufolge als Angebote an die Hochschulen zu verstehen, unter denen sie die für ihre Bedürfnisse passenden Kriterien zusammenstellen können (vgl. das Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 07.10.2004 - Az.: 633.1/604 SV -, abgedr. in LT-Ds. 13/3638). Das Selbstauswahlrecht der Hochschulen, dessen Stärkung mit der Gesetzesnovelle beabsichtigt war, wurde im Gesetzgebungsverfahren als einer der zentralen Schlüssel zur Qualitätssteigerung der Hochschulen und zur nachhaltigen Reduzierung der Studienabbrecherzahlen verstanden (vgl. dazu LT-Ds. 13/3489, LT-Ds. 13/3408 sowie die Beschlussempfehlung nebst Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kunst zum Gesetzentwurf in LT-Ds. 13/3681). Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass die Gesetzesvorlage von einer Kostenneutralität der Ausweitung der Auswahlverfahrensquote ausging, weil man sich von der Qualitätssteigerung bei der Auswahl der Studierenden aufgrund der höheren Motivation der Ausgewählten und ihrer gesteigerten Bindung an die Hochschule eine beträchtliche Reduzierung der Studienabbrecher- und Studienfachwechslerzahl versprach, welche die gestiegenen Kosten und den höheren Verwaltungsaufwand im Auswahlverfahren kompensieren sollte (vgl. dazu und zum - hier irrelevanten - Realitätsbezug dieser Annahme auch die parlamentarische Diskussion in den beiden Beratungen zum Gesetzentwurf, LT-Plenarprot. 13/74 vom 28.07.2004, S. 5234 ff. und 13/78 vom 10.11.2004, S. 5548 ff.). Damit zielen die landesrechtlichen Bestimmungen, die von der Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer nur unzureichend umgesetzt worden sind, auf Interessen der Allgemeinheit ab (Qualitätssteigerung bei der Auswahl aus fiskalischen Interessen und im Allgemeininteresse an qualitativ hochwertig arbeitenden Bildungseinrichtungen unter effektiver Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität). Der mangelnde Individualbezug der zitierten Vorschriften kommt ferner darin zum Ausdruck, dass der Normgeber selbst jedes einzelne der im Katalog des § 2 a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 6 Abs. 2 HZG bzw. § 10 Abs. 4 ZVS-VergabeVO aufgeführten Auswahlkriterien - mit Ausnahme der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung - für sich wiederum als verzichtbar erklärt hat. Es bleibt der Hochschule danach etwa unbenommen, Berufsausbildung und -tätigkeit bei der Auswahlentscheidung vollkommen auszublenden, wenn nur neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung noch zumindest ein weiteres - beliebiges - Kriterium zur Anwendung kommt und insgesamt die Motivation der BewerberInnen erfasst wird. Der Einzelne hat folglich keinen (Bewerberverfahrens-)Anspruch gerade auf Berücksichtigung bestimmter Qualifikations- oder Motivationsmerkmale, woraus deutlich wird, dass es dem Normgeber nur allgemein um eine Qualitätsverbesserung des Auswahlverfahrens ging, nicht aber darum, einzelnen BewerberInnen einklagbare Rechte zu verschaffen. 23 Aber selbst wenn man den landesrechtlichen Vorgaben zur Durchführung des Auswahlverfahrens einen - zumindest auch - drittschützenden Charakter entnehmen wollte, wäre die dem Antragsteller dadurch eingeräumte Rechtsposition von so geringem Gewicht, dass im Rahmen einer Folgenabwägung zu berücksichtigende tatsächliche Umstände und zwingende Gründe des allgemeinen Wohls dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entgegen stünden. Auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist Raum für eine Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten, wobei dahinstehen kann, ob dies eine Frage der Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs darstellt oder ggf. den Anordnungsgrund berührt (vgl. Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, § 123, Rnrn. 80, 95, 97, 101). In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist entscheidend, dass der Ausgang eines (künftigen) Hauptsacheverfahrens in höchstem Maße ungewiss ist und dem Antragsteller durch die Versagung der begehrten einstweiligen Anordnung keine unzumutbaren Nachteile im Rechtssinne (vgl. Puttler, a.a.O., Rn 78) drohen, umgekehrt aber ein Eingriff in das laufende Zulassungsverfahren in der Auswahlquote einen immensen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursacht und zudem zu beträchtlichen - und überwiegend letztlich ungerechtfertigten - Eingriffen in die Rechtspositionen Dritter führen würde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es dem Antragsteller der Sache nach um eine Inzident-Normenkontrolle geht und dass folglich im Hinblick auf die Beeinträchtigung seiner Belange strenge, an § 47 Abs. 6 VwGO angelehnte Maßstäbe anzulegen sind. 24 Im Rahmen einer danach vorzunehmenden Folgenabwägung sind zunächst die mit dem Vollzug der begehrten einstweiligen Anordnung verbundenen beträchtlichen organisatorischen Schwierigkeiten in den Blick zu nehmen. Ein Eingriff in die EDV-Massenverwaltung der ZVS, die im Namen und im Auftrag der Antragsgegnerin die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide erstellt, dürfte einerseits nur schwer möglich und andererseits mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein. Selbst wenn man dem dadurch begegnen könnte, dass die Antragsgegnerin etwa mit gesondertem Schreiben vorab - in dem Zeitfenster zwischen Erstellung der verbindlichen Rangliste nach dem 25.03. (§ 10 Abs. 8 ZVS-VergabeVO) und Versand der Bescheide durch die ZVS am 31.03. - ausgewählten BewerberInnen auf den unteren Rangplätzen einen auf den Zulassungsbescheid bezogenen Widerrufsvorbehalt zustellt, wäre dies mit einem Eingriff in deren Rechte verbunden. Dieser Eingriff wiegt deshalb besonders schwer, weil die davon Betroffenen, die erst nach dem 25.03. namentlich benannt werden könnten, aufgrund der engen zeitlichen Abläufe faktisch nicht zum Rechtsstreit beigeladen werden können und ihnen somit auch kein rechtliches Gehör gewährt werden kann. Hinzu kommt, dass möglicherweise einige dieser Drittbetroffenen mehrfach Zulassungen angeboten bekommen haben und sich - ohne Kenntnis des Risikos eines späteren Widerrufsvorbehalts - für ein Studium bei der Antragsgegnerin entschieden und eine andere - sichere - Zulassungsmöglichkeit ausgeschlagen haben. Dem könnte die Antragsgegnerin, die nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Universität T. mehrfach Zugelassene auch nur durch einen Vergleich der bereinigten Listen zu identifizieren vermag, allenfalls dadurch Rechnung tragen, dass dem Widerrufsvorbehalt seinerseits wiederum eine entsprechende Bedingung beigefügt wird, was jedoch die Zahl der lediglich widerruflich Zuzulassenden beträchtlich erhöhen würde, um nach wie vor eine ausreichende Zahl von konkurrierenden Bewerbern vergleichbarer Eignung und Motivation zur Verfügung zu haben, die im Rahmen eines rechtmäßig durchgeführten - nachträglichen - Auswahlverfahrens realistischerweise einzubeziehen wären. Das Studium zahlreicher Studierender wäre im Weiteren mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet, obwohl lediglich zu klären wäre, ob der Antragsteller einen anderen - bereits zugelassenen - Bewerber verdrängen kann. 25 Die dem Antragsteller allenfalls zukommenden Rechtspositionen sind demgegenüber von vergleichsweise geringem Gewicht. Zum Einen ist derzeit völlig unsicher, ob der Antragsteller letztlich überhaupt in einem rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahren der Antragsgegnerin einen Studienplatz erhalten wird. Auf welche Auswahlkriterien die Antragsgegnerin im anstehenden Satzungsverfahren zurückgreifen wird, ist noch völlig offen, sodass selbst nach Erlass einer neuen Auswahlsatzung keineswegs feststeht, ob der Antragsteller überhaupt eine Zulassung zum Studium erhalten kann. Dass der Antragsteller ggf. erst im nächsten Zulassungsturnus an einem rechtmäßigen Auswahlverfahren bei der Antragsgegnerin teilnehmen kann, stellt für ihn keinen unzumutbaren Nachteil im Rechtssinne dar, zumal noch gar nicht abzusehen ist, ob er nicht vielleicht doch noch im derzeit praktizierten Auswahlverfahren der Antragsgegnerin oder einer anderen Hochschule oder aber auch in einem Nachrückverfahren eine Zulassung zum Studium erhält. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass er sich zunächst rügelos mit seiner Bewerbung auf das - offenkundig erst aus seiner heutigen Sicht - rechtswidrige Auswahlverfahren der Antragsgegnerin eingelassen hat, anstatt zuvor und rechtzeitig die Auswahlsatzung vom 22.03.2005 zum Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO - ggf. verbunden mit einem beim Verwaltungsgerichtshof zu stellenden Eilantrag - zu machen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller hier allenfalls einfachgesetzliche Rechte aus dem Landesrecht zukommen können und er in seinem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unmittelbar berührt wird. 26 Bei einer Gesamtberücksichtigung aller dargelegten Folgen und in Anbetracht der Erfolgsaussichten eines möglichen Hauptsacheverfahrens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht - auch nicht in modifizierter Form - erlassen werden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwerts für die Zwecke des Eilverfahrens hält die Kammer nicht für angemessen, da der Antragsteller ausdrücklich um umfänglichen Rechtsschutz nachgesucht hat und die Bedeutung der Sache angesichts der mit der einstweiligen Anordnung in der begehrten Form verbundenen Folgen - der vollständigen Untersagung der Zulassung zahlreicher Studierender - mit dem halbierten Streitwert nicht angemessen erfasst würde.