OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1751/19.KS.A

VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0723.6L1751.19.KS.A.00
19Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Art. 8 Dublin III-VO dient nicht dem Individualrechtsschutz der Geschwister eines unbegleiteten Minderjährigen. Jene sind im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Zuständigkeitsregelung grundsätzlich nicht klagebefugt bzw. antragsbefugt, soweit sie sich nicht ihrerseits ausnahmsweise auf Art. 8 Abs. 1 EMRK oder andere Grundrechte oder Menschenrechte berufen können. Die sog. Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkt keine Versteinerung hinsichtlich des Alters.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 8 Dublin III-VO dient nicht dem Individualrechtsschutz der Geschwister eines unbegleiteten Minderjährigen. Jene sind im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Zuständigkeitsregelung grundsätzlich nicht klagebefugt bzw. antragsbefugt, soweit sie sich nicht ihrerseits ausnahmsweise auf Art. 8 Abs. 1 EMRK oder andere Grundrechte oder Menschenrechte berufen können. Die sog. Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkt keine Versteinerung hinsichtlich des Alters. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die durch die Antragsteller zu 1. und 2., zwei Brüder, am 09.07.2019 gestellten Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Übernahmegesuchs vom 20.04.2018 und 04.06.2018 durch das Griechische Migrationsministerium – Nationales Dublin-Referat für den Asylantrag des Antragstellers zu 1) für zuständig zu erklären. sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht Kassel ist örtlich zuständig. Es handelt sich um eine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Zwar ist die Abgabe von Erklärungen zum Überstellungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) nicht im Asylgesetz geregelt, sondern in der Verordnung selbst. Das Asylgesetz greift aber über die Regelung des im Bundesgebiet geführten Asylverfahrens hinaus und schafft in § 88 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Grundlagen für weitere Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Dublin-Verfahren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 23 K L 293.19 A –, Rn. 6, juris). Das Begehren der Antragsteller zielt auf eine entsprechende Zuständigkeitserklärung des Bundesamtes und damit auf den Zugang zum deutschen Asylverfahren nach dem Asylgesetz ab (ausführlich VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. April 2019 – 4 L 478/19.WI.A –, Bl. 1123 ff. d. A.). Für die örtliche Zuständigkeit für den Antrag des Antragstellers zu 1. ist zwar nicht § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO einschlägig, da der Antragsteller zu 1. – soweit ersichtlich – keiner Aufenthaltsverpflichtung unterliegt. Da dessen unbefristete Aufenthaltserlaubnis am 01.07.2016 ausgestellt worden ist (Bl. 33 d. A.), ist insbesondere die grundsätzlich für drei Jahre geltende Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG nicht (mehr) einschlägig. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kassel ergibt sich aber aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 3 Satz 2 VwGO, da der Antragsteller zu 1. seinen Wohnsitz in Fulda und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Kassel hat. Da der Antrag des Antragstellers zu 1. auf die Familienzusammenführung und das Zusammenleben mit dem in Fulda lebenden Antragsteller zu 2. gerichtet ist, erscheint es mit Blick auf den angestrebten Wohnsitz gerechtfertigt, auch für jenen von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kassel auszugehen (vgl. etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. April 2019 – 4 L 478/19.WI.A –, Bl. 1123 ff. d. A.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 10 L 34/19.F.A; VG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 23 K L 293.19 A –, Rn. 6, juris). Auch wenn hinsichtlich des Antragstellers zu 1. auch eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO wegen des Sitzes des Bundesamtes in Nürnberg denkbar wäre (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. März 2019 - 2 K 7437/18 -, juris Rn. 7 ff.), wird von einer Abtrennung und Verweisung bzw. einer Vorlage gemäß § 53 VwGO abgesehen. Denn dies wäre einer schnellen Entscheidung über die Eilanträge beider Antragsteller nicht förderlich, zumal dann zusätzlich die Gefahr inhaltlich divergierender Entscheidungen bestünde, die gerade keinen effektiven Rechtsschutz bedeuteten, Art. 19 Abs. 4 GG (ebenso VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. April 2019 – 4 L 478/19.WI.A –, Bl. 1123 ff. d. A.). Da es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt, entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin über den Antrag (§ 76 Abs. 4 AsylG). Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller zu 1. antragsbefugt (§ 42 VwGO analog). Er beruft sich auf die Zuständigkeitsregelungen für besonders schutzwürdige minderjährige Schutzsuchende nach der Dublin III-VO. Die individualschützende Wirkung dieser Regelungen ist allgemein anerkannt (grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234, Rn. 24 – 25, zur Dublin II-VO, unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 06. Juni 2013 – C-648/11 –, NVwZ-RR 2013, 735). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht noch zur Dublin II-VO herausgearbeiteten Kriterien sind die organisatorische Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats dann individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234). An diesen Kriterien ist auch unter der Dublin III-Verordnung festzuhalten. Für die Frage, ob ein subjektives Recht auf Überstellung besteht, kommt es auch unter der Dublin III-Verordnung auf die grundrechtliche bzw. menschenrechtliche Fundierung an (Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21, 23). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (C-648/11), in dem es um die Zuständigkeit für Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger ging, die bereits in einem anderen – zur Wiederaufnahme bereiten – Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hatten, die einschlägige Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO im Lichte des Art. 24 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta ausgelegt, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Dem ist zu entnehmen, dass die Zuständigkeitsbestimmungen für unbegleitete Minderjährige in Art. 6 der Dublin II-VO (auch) dem Grundrechtsschutz des Minderjährigen dienen und individualschützend sind. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist hingegen unzulässig, da der Antragsteller zu 2. nicht antragsbefugt ist (§ 42 VwGO analog). Die Interessen des Antragstellers zu 2., seinen mittlerweile volljährigen Bruder, den Antragsteller zu 1. in die Bundesrepublik Deutschland nachzuholen, lassen sich nicht menschenrechtlich fundieren. Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelungen ist für den Individualschutz des Minderjährigen das in Art. 24 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta verankerte Gebot des Kindeswohls ausschlaggebend (s. soeben). Das hat aber zur Folge, dass die individualschützende Wirkung grundsätzlich auf das betroffene Kind zu beschränken und nicht auf die anderen in Art. 8 Dublin III-VO genannten Personen zu erstrecken ist. Letztere können sich nicht selbst auf das Kindeswohl des Minderjährigen berufen. Sie sind insoweit lediglich reflexhaft geschützt, was keine Antragsbefugnis begründet (zur zugrundeliegenden sog. Schutznormtheorie Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 388). Eine grundrechtliche Überlagerung kommt hier auch nicht wegen Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) in Betracht. Denn die Beziehungen Erwachsenen genießen nur dann als „Familienleben“ Schutz durch Art. 8 Abs. 1, wenn zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen, die über die gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehen (BeckOK AuslR/Hofmann, 22. Ed. 1.5.2019, EMRK Art. 8 Rn. 19; unter Berufung auf EGMR NJW 2004, 2147 Rn. 44 – Yilmaz; EGMR Urt. v. 13.7.1995 – 19645/92 – Nasri). Nach der Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR lässt sich für ausländerrechtliche Fälle im Grundsatz eine Begrenzung des Schutzes des „Familienlebens“ auf die Kernfamilie erkennen (vgl. Beck OK, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller zu 2. sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Die Antragsteller tragen zwar vor, dass sie „ein sehr inniges Verhältnis“ und „sehr intensiven Kontakt via Skype und Telefon“ hätten; ferner hätten sie im Iran viel Zeit miteinander verbracht (vgl. Bl. 9 d. A.). Diese Umstände lassen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis erkennen, sondern begründen lediglich eine (womöglich besonders innige) gefühlsmäßige Beziehung, die jedoch unter erwachsenen Geschwistern gerade nicht den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet. Der Antragsteller zu 2. kann sich auch nicht darauf berufen, dass in anderen von ihm zitierten Gerichtsentscheidungen die Antragsbefugnis auch auf die in Art. 8 Dublin III-VO genannten Personen erstreckt wird. Dies geschieht entweder ohne nähere Begründung (etwa VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 L 989/18.A –, ZAR 2019, 74: „Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorschriften zur Familienzusammenführung (so Art. 8 und 10 Dublin-III-VO) offensichtlich auch dem Schutz der jeweils betroffenen Familienangehörigen dienen“; worauf sich wiederum ohne weitere Begründung beziehen VG Münster, Beschluss vom 06. Mai 2019 – 2 L 392/19.A – und VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2019 – 23 L 706.18.A –, jeweils juris). Oder aber die angeführten Entscheidungen betreffen Konstellationen, in denen es sich um Familienangehörige aus der Kernfamilie, die sich selbständig neben dem Minderjährigen auf den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können (etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 25. April 2019 – 4 L 478/19.WI.A –, Bl. 123 d. A.), oder um Ehegatten gehandelt hat, die ebenfalls dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallen (etwa VG Halle, Beschluss vom 14.11.2017 – 5 B 858/17 –, juris). In diesen Fällen sind die Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO also grundrechtlich bzw. menschenrechtlich überlagert. Dieser Schutz muss dem Antragsteller zu 2. jedoch versagt bleiben. Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 2. ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, NVwZ 2013, 1344). Da die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, sich für den Asylantrag des Antragstellers zu 1. für zuständig zu erklären, liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Denn der damit bewirkte Zuständigkeitsübergang wäre unumkehrbar. Die bei einer Vorwegnahme der Hauptsache strengen Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes liegen jeweils nicht vor. Es fehlt an einem Anordungsanspruch. Ein Obsiegen des Antragstellers zu 1. in der Hauptsache ist nicht zu erwarten. Denn dieser kann sich nicht darauf berufen, dass gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO die Antragsgegnerin für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist. Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller ist nicht mehr minderjährig. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung minderjährig gewesen und dies nach der sog. Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auch nunmehr noch maßgeblich ist. Denn Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bezieht sich nicht auf die Eigenschaft als Minderjähriger (offen gelassen BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234; so wie hier VG Minden, Beschluss vom 27. November 2015 – 10 L 820/14.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16 –; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – VG 9 L 676.17 A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 29 L 1272/18.A –; VG Aachen, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 6 L 1826/18.A –, alle jeweils juris; a. A. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 2018 – 12 L 2354/18 –, juris). Zur weiteren Begründung verweist die Einzelrichterin auf die überzeugenden Ausführungen des VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16 –, juris Rn. 52 ff.: „Das Kriterium der Minderjährigkeit unterfällt zunächst nicht der „Versteinerungsregel“ in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Vielmehr ist das jeweils aktuelle Alter des Asylbewerbers bei Antragstellung für seine Einordnung und die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO relevant. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Zwar spricht der Wortlaut dieser Regelung dafür, dass alle im Kapitel III der Dublin III-VO genannten Kriterien der „Versteinerung“ unterfallen. Für die Anwendung der „Versteinerung“ VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 - 5 L 15/15.A, juris und VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2016 - 12 L 2387/16.A n.V.; aA VG Minden, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 10 L 820/14.A, juris; offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4/15 - und VG Würzburg, Beschluss vom 7. Januar 2016 - W 3 S 15.50392 -, juris. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. EuGH, Urteile vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - und vom 23. Dezember 2009 - C-403/09 -, jeweils juris. Der Zusammenhang bzw. die Gesetzessystematik und die Ziele bzw. der Sinn und Zweck der verschiedenen Zuständigkeitskriterien sprechen vorliegend dafür, dass das Kriterium der Minderjährigkeit nicht unter die in Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Kriterien zu subsumieren ist. Das Kapitel III der Dublin III-VO enthält verschiedene Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, wie die Minderjährigkeit (Art. 8 Dublin III-VO), das Vorhandensein von Familienangehörigen (Art. 9 bis 11 Dublin III-VO), die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa (Art. 12 Dublin III-VO) und die Modalitäten der Einreise (Art. 12 bis 15 Dublin III-VO). Diese Kriterien lassen sich systematisch in Kriterien einteilen, die an den jeweiligen Mitgliedstaat oder die Person des Antragstellers anknüpfen. Erstere Kriterien dienen der Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Sachnähe des jeweiligen Mitgliedstaates. Die an die Person des Antragstellers anknüpfenden Merkmale - wie die Minderjährigkeit - dienen hingegen dem Schutz des Antragstellers. Bei der weiteren Auslegung ist in systematischer Hinsicht auf die in Kapitel II „Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien“, insbesondere in Art. 6 Dublin III-VO enthaltenen Garantien für Minderjährige abzustellen. Aus der Position dieses Artikels unter den allgemeinen Grundsätzen erschließt sich dessen Bedeutung auch für die Auslegung der folgenden Artikel. Art. 6 Dublin III-VO lassen sich verschiedene Verfahrensgarantien insbesondere für unbegleitete Minderjährige entnehmen, wie die Bestellung eines Vertreters (Abs. 2) und die Beschäftigung von geeignet geschultem Personal für die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger (Abs. 4 Unterabsatz 3). Auch aus Art. 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung ergeben sich besondere Verfahrensgarantien für Minderjährige, wie der Umstand, dass das persönliche Gespräch nach Art. 5 Dublin III-VO im Beisein des in Art. 6 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Vertreters zu führen ist. Sämtliche zuvor genannte Vorschriften implizieren, dass die Bearbeitung des Antrages eines unbegleiteten Minderjährigen besonderer Schutzvorkehrungen und Hilfestellungen bedarf, die jedoch auch mit Rücksicht auf die nicht gewünschte Bevormundung eines erwachsenen Antragstellers nur dann Anwendung finden können, wenn dem Mitarbeiter des jeweiligen Mitgliedstaates auch tatsächlich ein minderjähriger Antragsteller gegenüber sitzt. Die sich in systematischer Hinsicht ergebende Orientierung an der tatsächlichen Notwendigkeit des Schutzes eines Minderjährigen lässt sich auch auf die Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung übertragen. So verweist Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ausdrücklich im Rahmen der Ermittlung von Familienangehörigen auf den Zweck der Durchführung des Art. 8 Dublin III-VO und verdeutlicht damit eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Schutz des tatsächlich Minderjährigen und dem Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung. Ebenso ist nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskriterien davon auszugehen, dass nur solche Kriterien von der Versteinerungsklausel erfasst sind, die an die Mitgliedstaaten anknüpfen, wie beispielsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums bzw. die Grenzüberschreitung, da hiervon unmittelbar die Sachnähe zur Durchführung des Asylverfahrens abgeleitet werden kann. Das Kriterium der Minderjährigkeit hingegen dient allein dem Schutz des Minderjährigen und kann deswegen auch nur so lange von Relevanz sein, wie es tatsächlich erfüllt ist. So ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO, dass das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist. Darüber hinaus lässt sich dem Erwägungsgrund 13 der Dublin III-VO entnehmen, dass für unbegleitete Minderjährige gerade aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden. Zu diesen Verfahrensgarantien gehört auch der Umstand, dass der Mitgliedstaat für das Asylverfahren des Minderjährigen zuständig ist, in dem er sich gerade aufhält, unabhängig von der Zahl bzw. dem Status der bereits gestellten Anträge in anderen Mitgliedstaaten. Denn das Wohl des Minderjährigen steht insoweit über dem Gesichtspunkt, dass die einmal festgelegte Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr geändert werden soll. So hat der EuGH in seiner Entscheidung zur Auslegung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris, maßgeblich auf das Ziel des Schutzes der unbegleiteten Minderjährigen abgestellt, die zu einer Kategorie besonders gefährdeter Personen gehörten und deswegen von der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat auszunehmen seien. Vorliegend greifen diese am Schutzziel orientierten Auslegungsgründe jedoch nicht mehr. Denn ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller nicht mehr in diese schutzbedürftige Gruppe hineinfällt, besteht kein Grund mehr dafür, ihn gesondert zu behandeln und von dem Überstellungsverfahren auszunehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Dublin III-VO grundsätzlich dem Zweck dient, den Asylantrag nur in einem einzigen Staat zu prüfen, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, juris, kann die Möglichkeit, Folgeanträge oder sonstige weitere Anträge in allen Mitgliedstaaten zu stellen und den Mitgliedstaat auf die inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des Wiederaufgreifens eines Verfahrens zu verweisen, nur für den Fall der tatsächlich noch bestehenden Minderjährigkeit von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO erfasst sein. Auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten im Sinne von Art. 21 GR-Charta erscheint die Versteinerung des Kriteriums der Minderjährigkeit und damit einer Ungleichbehandlung von zwei volljährigen Asylbewerbern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, nicht sachgerecht. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass ein 18-jähriger Asylantragsteller als weniger schutzwürdig zu behandeln ist als ein 25-jähriger, der mit 17 Jahren seinen ersten Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Allein die Tatsache, dass ein Asylbewerber als Minderjähriger eingereist ist, spricht nicht maßgeblich für seine besondere Schutzbedürftigkeit auch im Erwachsenenalter, zumal gerade die Schutzvorkehrungen für unbegleitete Minderjährige, wie die Inobhutnahme durch das Jugendamt, einen Ausgleich dieser erhöhten Verletzlichkeit darstellen sollen.“ Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Erklärung des Selbsteintritts gem. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auf Null reduziert wäre. Denn da – unabhängig von der Wahrung der Fristen für das Aufnahmegesuch Griechenlands – eine Familienzusammenführung gem. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-VO für die volljährigen Antragsteller nicht geboten ist, liegen hier zuständigkeitsbegründend keine humanitären Gründe in Gestalt des Rechts auf Familieneinheit und des Minderjährigenschutzes vor. Erst recht ist nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu 1. auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setzt – soweit wie vorliegend das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einschlägig ist – voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Bay. VGH, Beschluss vom 29.11.2018 – 10 CE 18.2109 –, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1. befürchtet, dass durch die Ablehnung der Zuständigkeit der Antragsgegnerin eine Entscheidung über den Asylantrag durch die griechischen Behörden droht. Dieser Nachteil ist jedoch für den mittlerweile volljährigen Antragsteller nicht unzumutbar, insbesondere sind keine Beeinträchtigungen des Kindeswohls mehr zu erwarten. Aus der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass hier darauf abzustellen ist, dass der Antragsteller zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung volljährig ist. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne des § 77 Abs. 1 AsylG (s. oben). Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkt gerade keine Versteinerung hinsichtlich der Minderjährigkeit (s. soeben). Darüber hinaus können die Antragsteller grundsätzlich darauf verwiesen werden, dass der Antragsteller zu 2., der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, aufenthaltsrechtliche Schritte unternimmt, um den Antragsteller zu 1. in die Bundesrepublik Deutschland nachzuholen. Soweit dies aufenthaltsrechtlich nicht möglich sein sollte, ließe sich daraus jedenfalls die Wertung entnehmen, dass das Interesse auf Familienzusammenführung nicht schützenswert ist, was wiederum den Schluss zuließe, dass keine unzumutbaren Nachteile drohen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).