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Urteil

2 K 1097/20.KO

VG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2021:1008.2K1097.20.KO.00
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Leitsätze
Zum Begriff der für die Gewährung einer Stellenzulage nach § 42 BBesG i.V.m. Nr 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage IX BBesG erforderlichen militärischen Führungsverantwortung.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff der für die Gewährung einer Stellenzulage nach § 42 BBesG i.V.m. Nr 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage IX BBesG erforderlichen militärischen Führungsverantwortung.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die insgesamt zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Frage eines Anspruchs auf Auszahlung der militärischen Führungszulage klären soll. Dem steht nicht entgegen, dass Dienstbezüge grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt werden und Stellenzulagen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bestandteil der Besoldung der Berufssoldaten sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 BBesG). Denn vorliegend ist wegen grundlegender Differenzen über die Auslegung einer besoldungsrechtlichen Bestimmung (hier konkret der einem Kompaniechef bzw. Zugführer vergleichbaren Führungsfunktion) durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. zur Gewährung der Polizeizulage für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben VG Magdeburg, Urteil vom 2. Juli 2020 – 8 A 352/19 –, juris, Rn. 16). In der Sache bleibt die Klage jedoch sowohl mit ihrem Haupt- (I.) als auch mit ihrem Hilfsantrag (II.) ohne Erfolg. I. Soweit der Kläger die Gewährung einer militärischen Führungszulage in Höhe von monatlich 150,00 € (Ziffer 6 der Anlage IX des BBesG) begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 21. September 2020 und der Beschwerdebescheid vom 21. Oktober 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch auf die begehrte Zulage für Soldaten in der militärischen Führung richtet sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i. V. m. § 42 Abs. 3 BBesG i. V. m. Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage IX des BBesG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amts- und Stellenzulagen vorgesehen werden. Eine Stellenzulage nach Anlage IX des BBesG erhalten gemäß Abs. 1 Nr. 1 der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Kläger fehlt die Zulageberechtigung. Zulageberechtigt sind Soldaten der Bundeswehr bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, wenn sie im In- oder Ausland als militärischer Führer in der Funktionsebene Kompanie verwendet werden (vgl. Ziff. 2002. ZDv A-1454/1). Zwar ist der Kläger Soldat in der Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung. Allerdings ist er weder militärischer Führer (1.) noch wird er in der Funktionsebene Kompanie verwendet (2.). 1. Dem Kläger fehlt es an der für eine herausgehobene Funktion innerhalb der Besoldungsgruppe A 14 erforderlichen militärischen Führungsverantwortung. Herausgehobene Funktion bedeutet allgemein, dass es sich hierbei um eine innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe aus sachlichen Gründen herausgehobene Funktion handeln muss. Es muss sich also um Besonderheiten handeln, wegen derer sich die wahrgenommene Funktion von den übrigen Funktionen innerhalb derselben Besoldungsgruppe hervorhebt (vgl. hierzu ausführlich Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Juni 2020, Band 3 BBesG, § 42 BBesG Rn. 46 ff.). Gemessen hieran ist der Begriff des militärischen Führers nach Auffassung der Kammer eng auszulegen. Denn nach dem geltenden System des Besoldungsrechts wird die angemessene Besoldung grundsätzlich mit dem Grundgehalt nebst Ortszuschlag des verliehenen Dienstgrades gewährt. Eine weitere Differenzierung durch Zulagen ist nur ausnahmsweise vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 39.94 –, juris, Rn. 18). Demnach ist nicht jeder militärische Vorgesetzte, der gemäß § 1 Abs. 3 des Soldatengesetzes befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen, zugleich "Führer" im Sinne der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B. Den Rechtsbegriff des (militärischen) Führers definieren weder das Besoldungs- noch das Soldatengesetz. Allerdings wird er in § 1 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung – VorgV –) erläutert. Danach hat ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder eine Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten im und außer Dienst Befehle zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995, a. a. O., Rn. 17 bis 19). Daraus ergibt sich, dass die militärische Führungsverantwortung unteilbar ist (vgl. Ziffer 2009. ZDv A-1454/1). Zugleich leitet sich hieraus die Rechtfertigung für die Gewährung der Führungszulage an die mit solchen Befugnissen ausgestatteten militärischen Führer ab. Das Erfordernis der Ausübung einer militärischen Führungsfunktion ergibt sich zudem aus dem Wortlaut der hier maßgeblichen Regelungen sowie aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Struktur des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz, BT-Drucksache 19/13396, S. 116). Danach erhält die Zulage nur, wer einem der Organisationselemente dauerhaft in einer Führungsfunktion vorsteht oder wem eine solche Funktion vorübergehend übertragen ist. Als Organisationselemente sind die klassischen Führungsebenen der Truppe (Kompanie, Zug, Gruppe und Trupp) genannt. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus Abs. 1 Nr. 5 der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsgruppe A und B ergebe sich, dass für die Zulagenberechtigung nicht zwingend eine militärische Führung erforderlich sei. Nach der genannten Vorschrift erhalten Soldaten mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung ebenfalls eine militärische Führungszulage. Ausweislich der Gesetzesbegründung trifft dies derzeit nur auf Personal in der Kampfmittelbeseitigung auf Truppenübungsplätzen zu, wodurch eine Führung auch auf militärischer Ebene angenommen werden kann. Der Kläger übt hingegen unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe keine militärische Führungsfunktion aus. Dass seine Führungsverantwortung nicht ungeteilt ist, lässt sich u. a. seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung entnehmen. Danach muss sich der Leiter der Abteilung Führung für ein Fehlverhalten im Dezernat *** gegebenenfalls rechtfertigen. Zudem handele er selbst immer im Auftrag des Leiters der Abteilung Führung. Darüber hinaus führt der Kläger weder einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder eine Teileinheit noch leitet er eine militärische Dienststelle. Bei dem Dezernat *** handelt es sich insbesondere nicht – wie der Kläger selbst bestätigt – um eine Teileinheit. Das Dezernat *** bzw. die gesamte Abteilung Führung wäre nach den Ausführungen des Klägers grundsätzlich bei einem Stab eingegliedert. Allein aufgrund von Einsparungsmaßnahmen sei im ZOpKomBW ein Stab im klassischen Sinne nicht errichtet worden. Dennoch untersteht der Kläger disziplinarisch dem Chef des Stabes. Überdies ordnen ausweislich des Ablehnungs- und Beschwerdebescheides sowohl der Kommandeur des ZOpKomBW als auch das Kommando Strategische Aufklärung die Abteilung Führung dem Aufgabenbereich eines Stabes zu. Schließlich dringt der Kläger nicht mit seinen Ausführungen betreffend seine fachliche Führungsfunktion durch. Denn für die Zulageberechtigung kommt es ausschließlich auf die von der fachlichen Führungsfunktion zu unterscheidende militärische Führungsfunktion an. 2. Unabhängig von dem zuvor Gesagten steht dem Kläger die begehrte Zulage auch deshalb nicht zu, weil er nicht in der Funktionsebene Kompanie verwendet wird. Die militärische Führungszulage ist in zulässiger Weise auf die klassischen Führungsebenen der Truppenstruktur begrenzt. Auch hierbei handelt sich um eine Ausgestaltung des Begriffes „herausgehobene Führungsfunktion“ im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Die Konkretisierung entspricht dem bereits erwähnten Entwurf zum Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz. Der Kläger wird nicht als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungsfunktion verwendet. Bei der Feststellung einer vergleichbaren Führungsfunktion ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Ziffer 2003. ZDv A-1454/1). Prägende Merkmale einer der Verwendung als Kompaniechef vergleichbaren Führungsfunktion sind das Innehaben der Disziplinarbefugnis der Stufe I, Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 VorgV und § 3 VorgV sowie eine dem Kompaniechef/Einheitsführer vergleichbare Funktion und Führungsspanne. Diese prägenden Merkmale kann der Kläger nicht kumulativ vorweisen. Er verfügt nicht über die Disziplinarbefugnis der Stufe I. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Festlegung dieses prägenden Merkmals führe zu einer Ungleichbehandlung seiner Person. Ein Kompaniechef hat die Disziplinarbefugnis der Stufe I inne, sodass ein Soldat mit vergleichbarer Führungsfunktion dieses Merkmal ebenfalls erfüllen muss. Ob die Gewährung einer Zulage für Führungsfunktionen in anderen Organisationselementen ebenfalls eine Disziplinarbefugnis voraussetzt, kann hier dahinstehen. Dem Kläger fehlt es zudem an einer vergleichbaren Führungsspanne. Die durchschnittliche Führungsspanne (Anzahl unterstellter Soldaten) eines Kompaniechefs beträgt 120 bis 140, in Ausnahmefällen bis zu 300. Dem Kläger sind hingegen 21 Soldaten unterstellt. Von einer vergleichbaren Führungsspanne kann insoweit nicht die Rede sein. 3. Schließlich steht dem Kläger die begehrte Zulage nicht nach dem in Art. 33 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz zu. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung zwischen ihm als Leiter des Dezernats *** und der Staffelchefs im Einsatzbereich OpKom berufen. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz soll wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden. Die Staffelchefs und der Kläger als Dezernatsleiter sind nicht wesentlich gleich, sodass eine Gleichbehandlung nicht gefordert werden kann. Die Staffelchefs verfügen im Gegensatz zu dem Kläger über die Disziplinarbefugnis der Stufe I. Darüber hinaus hat der Bereich OpKom – wie sich bereits aus der Bezeichnung „Einsatzbereich“ ergibt – einen starken militärischen Bezug. Der Unterschied wird zudem durch die Bezeichnungen „Dezernate“ und „Staffeln“ deutlich. Soweit der Kläger vorträgt, den Staffelchefs fehle hingegen eine dem Kompaniechef vergleichbare Führungsspanne, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn eine Gleichbehandlung im Unrecht kann er nicht verlangen. II. Auch die hilfsweise begehrte Gewährung einer militärischen Führungszulage in Höhe von monatlich 130,00 € (Ziffer 7 der Anlage IX des BBesG) steht dem Kläger nicht zu. Eine Stellenzulage in der vorgenannten Höhe erhalten gemäß Abs. 1 Nr. 2 der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat nicht die herausgehobene Funktion eines militärischen Führers inne. Zudem wird er nicht in der Organisationsebene Zug verwendet. Prägende Merkmale einer der Verwendung als Zugführer vergleichbaren Führungsfunktion sind die Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß §§ 1 bis 3 VorgV, die unmittelbare disziplinare Unterstellung unter einen Funktionsträger der Ebene Kompaniechef, eine dem Zugführer vergleichbare Funktion und Führungsspanne und mindestens 21 unterstellte Soldaten. Der Kläger kann diese Merkmale nicht kumulativ vorweisen. Er untersteht nicht unmittelbar disziplinarisch einem Funktionsträger der Ebene Kompaniechef. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.600,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Gewährung einer militärischen Führungszulage. Er steht im Rang eines Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 14 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst der Beklagten und ist im Zentrum Operative Kommunikation der Bundeswehr (ZOpKomBW) innerhalb der Abteilung Führung als Leiter des Dezernats *** tätig. Unter dem 27. August 2020 beantragte er die Bewilligung einer militärischen Führungszulage. Die von ihm ausgeübte Führungsfunktion sei mit der eines Zugführers vergleichbar. Ihm seien 21 Soldaten unterstellt, die er führe und beurteile. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. September 2020 ab. Für die Gewährung einer militärischen Führungszulage müsste der Kläger Führungsaufgaben tatsächlich wahrnehmen, eine dem Zugführer entsprechende Führungsspanne innehaben und Teileinheitsführer sein. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sei ein strenger Maßstab anzulegen. Als Dezernatsleiter im Aufgabenbereich eines Stabes fehle dem Kläger die Eigenschaft als Teileinheitsführer. Dagegen erhob der Kläger unter dem 8. Oktober 2020 Beschwerde. § 42 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – sowie Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B setzten weder eine Führungsfunktion noch die Eigenschaft als Teileinheitsführer voraus. Die Gewährung der Führungszulage erfordere lediglich die Ausübung einer herausgehobenen Funktion, mit der das Führen von Personal einhergehe. Mit Beschwerdebescheid vom 21. Oktober 2020, dem Kläger zugegangen am 29. Oktober 2020, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Die Stellenzulage habe nicht das Ziel, jedwede militärische Führungsfunktion zu honorieren. Vielmehr solle sie die Führungsfunktionen in den genannten Organisationselementen (Kompanie, Zug, Gruppe und Trupp) besoldungsmäßig herausheben. Für die fachliche Führungsverantwortung z. B. eines in einem Stab tätigen Leiters eines Strukturelements werde hingegen nach Ziff. 2009 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1454/1 keine Führungszulage gewährt. Sachgebiete oder Ähnliches in Stäben seien ausweislich der Fußnote 21 zu Nr. 2015 der ZDv A-1454/1 keine Teileinheiten. Der Kläger sei in einem Stab tätig und demnach nicht in einer zulagenberechtigten Einheit. Er erfülle nicht die erforderliche Eigenschaft eines Teileinheitsführers. Dass der Kläger dennoch einige der prägenden Merkmale vorweisen könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die in der ZDv A-1454/1 aufgeführten prägenden Merkmale müssten kumulativ vorliegen. Unter dem 16. November 2020 wandte sich der Kläger mit einer Eingabe an die Wehrbeauftragte des Bundestages. Nach seiner Auffassung weiche die ZDv A-1545/1 in unzulässiger Weise von der gesetzlichen Regelung ab und führe zu einer Ungleichbehandlung seiner Person. Die Beklagte nahm hierzu Stellung. Zulageberechtigt seien in erster Linie die vier unteren klassischen Führungsebenen der Truppenstruktur. Mit diesen Funktionsbezeichnungen korrespondierten organisatorisch die Organisationsebenen Einheit und Teileinheit(en). Zugführer sei dementsprechend – organisatorisch wie funktional –, wer ohne Disziplinargewalt zu besitzen die nächstniedrigere Gliederungsform unterhalb der Ebene Einheit militärisch verantwortlich führe. Dass der Gesetzgeber die Abgrenzung ebenfalls funktional-organisatorisch betrachtet habe, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Die Wehrbeauftragte des Bundestages schloss sich dieser Bewertung an. Mit der am 28. November 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach der Begründung des Beschwerdebescheides gehe die Beklagte davon aus, die Führungszulage sei ausschließlich für die militärische Funktion der genannten Truppenführer eingeführt worden. Diese Auslegung sei mit der von der Verfassung vorgesehenen Funktion der Bundeswehr als einer der Verteidigung dienenden Friedensarmee und dem Modell der Inneren Führung nicht zu vereinbaren. Gegen diese Auslegung spreche zudem Abs. 1 Nr. 5 der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B, wonach die Zulage auch Soldaten gewährt werden könne, die nicht in einem der genannten Organisationselemente eingesetzt seien. Jeder Vorgesetzte bei der Bundeswehr führe seine Soldaten militärisch. Auch er übe im Zuge der Dezernatsleitung nicht nur fachliche Führungsverantwortung aus. Überdies sei das Dezernat *** kein Strukturelement eines Stabes. Im ZOpKomBW sei auf ein Strukturelement des Stabes in der Materialerhaltung verzichtet worden. Das von ihm geführte Dezernat unterstehe auch nicht direkt dem Kommandeur oder Chef des Stabes. Zudem erteile er keine Aufträge im Namen des Kommandeurs, sondern handele im Auftrag des Leiters der Abteilung Führung. Das Wahrnehmen von Aufgaben in den Führungsgrundgebieten führe nicht zu einer anderen Bewertung. Darüber hinaus seien die prägenden Merkmale für eine vergleichbare Führungsfunktion in der ZDv A-1454/1 willkürlich festgelegt worden. Insbesondere könne die dort erwähnte Disziplinarbefugnis nicht als prägendes, sondern allenfalls als unterstützendes Merkmal herangezogen werden. Unter Berücksichtigung dessen übe er eine Führungsfunktion aus, die mit der eines Kompaniechefs vergleichbar sei. Dies ergebe sich bereits aus einem Vergleich seiner Führungsaufgaben mit denen eines zulageberechtigten Staffelchefs aus dem Einsatzbereich Operative Kommunikation (OpKom). Seine Aufgaben seien von denen eines Staffelchefs mit Ausnahme der Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht zu unterscheiden. Die fehlende Disziplinarbefugnis stehe der Zulageberechtigung jedoch nicht entgegen. Teileinheitsführer verfügten ebenfalls nicht über eine Disziplinarbefugnis und erhielten dennoch eine Führungszulage. Der Zulageberechtigung stehe darüber hinaus nicht entgegen, dass die Abteilung Führung des ZOpKomBW nicht in Teileinheiten gegliedert sei. Den einschlägigen Bestimmungen lasse sich eine Einschränkung der Zulageberechtigung auf Führungspersönlichkeiten in Teileinheiten nicht entnehmen. Schließlich müsse die Gewährung einer Stellenzulage an dem in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verfassungsrechtlich normierten allgemeinen Gleichheitssatz gemessen werden. Der Einsatzbereich OpKom sei auf der gleichen Ebene wie die Abteilung Führung, auch wenn er sich in Staffeln und nicht in Dezernate gliedere. Die Staffelchefs im ZOpKom verfügten zwar über die Disziplinarbefugnis der Stufe I, seien aber mangels entsprechender Führungsspanne ebenso wenig mit einem Kompaniechef vergleichbar. Dennoch erhielten sie die militärische Führungszulage. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2020 und des Beschwerdebescheides vom 21. Oktober 2020 die beantragte Stellenzulage nach Abs. 1 Nr. 1 der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2020 und des Beschwerdebescheides vom 21. Oktober 2020 die beantragte Stellenzulage nach Abs. 1 Nr. 2 der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger könne die Gewährung der in Rede stehenden Zulage nicht verlangen. Er sei Leiter eines Strukturelementes eines Stabes und damit nach Ziffer 2009 der ZDv A-1454/1 nicht zulageberechtigt. Bei der Abteilung Führung handele es sich um den Stab des ZOpKomBW. Der Kläger übe eine im Wesentlichen technisch-fachlich geprägte Führungs- und Überwachungsfunktion im Bereich Instandsetzung und Arbeitssicherheit mit Leistungserbringung für die gesamte Dienststelle aus. Diese Aufgaben seien in der Bundeswehr typischerweise in einem Stab der Dienststelle zusammengefasst. Dementsprechend unterstehe der Kläger disziplinarisch dem Chef des Stabes. Ausweislich des Ablehnungs- und Beschwerdebescheides werde die Abteilung Führung selbst von dem Kommandeur des ZOpKomBw sowie vom Kommando Strategische Aufklärung als Stab angesehen. Überdies verfüge der Kläger nicht über eine Führungsfunktion, die mit der eines Kompaniechefs vergleichbar sei. Eine Kompanie bestehe im Durchschnitt aus 120 bis 140 Soldaten. Die Führungsspanne des Klägers erfasse demgegenüber 21 Soldaten. Zudem verfüge der militärische Führer der Kompanie im Gegensatz zu dem Kläger über die Disziplinarbefugnis der Stufe I. Der Kläger dringe darüber hinaus nicht mit seinen Ausführungen zum allgemeinen Gleichheitsgrundsatz durch. Hinsichtlich der erwähnten Staffelchefs liege bereits keine Vergleichbarkeit vor, weil diese im Gegensatz zu dem Kläger Teileinheitsführer seien und über die Disziplinarbefugnis der Stufe I verfügten. Unter Berücksichtigung der Hauptaufgaben der Staffelchefs sei deren Verwendung truppendienstlich und auf das umfassende Führen einer militärischen Einheit ausgerichtet. Die Verwendung des Klägers sei hingegen technisch-fachlich geprägt. Schließlich könne der Kläger aus der Gewährung der Führungszulage an Dritte ohnehin keinen eigenen Rechtsanspruch herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Beschwerdeakten der Beklagten (zwei Hefte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.