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Urteil

8 A 352/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nach Wortlaut Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte ergibt, dass auch die bei einem anderen Dienstherren verbrachte (Ausbildungs-) Dienstzeit als "Dienstzeit" im Sinne der Vorschrift der Anlage 8 (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 LBerG LSA (juris: BesG ST)) zu berücksichtigen ist.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nach Wortlaut Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte ergibt, dass auch die bei einem anderen Dienstherren verbrachte (Ausbildungs-) Dienstzeit als "Dienstzeit" im Sinne der Vorschrift der Anlage 8 (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 LBerG LSA (juris: BesG ST)) zu berücksichtigen ist.(Rn.22) A. Über die Klage konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Kläger hat sein Einverständnis mit Schriftsatz vom 03.04.2020 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.04.2020 erklärt. B. Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung seines Begehrens die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der großen Polizeizulage ab dem 01.07.2018. Zwar hat er dies in der Klageschrift vom 28.08.2019 nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, da er missverständlich formuliert, er beantrage die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der begehrten Zulage, sodass in dem Antrag sowohl Elemente einer Verpflichtungs- als auch einer Leistungsklage, welche auf Zahlung gerichtet ist, enthalten sind. Sein Antrag ist jedoch gemäß § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Da sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, dass dieser die grundsätzliche Klärung der Frage begehrt, ob ihm die große Polizeizulage ab dem 01.07.2018 zusteht, ist der Antrag des Klägers hier als Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der großen Polizeizulage auszulegen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Dienstbezüge grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt werden, da hier wegen grundlegender Differenzen über die Auslegung einer besoldungsrechtlichen Bestimmung durch Verwaltungsakt entschieden werden soll (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18.06.2008 – 1 L 208/06 –, juris, Rn. 34). Dementsprechend hat der Kläger seine Klage auch gegen die Polizeiinspektion und nicht gegen das Finanzamt Dessau-Roßlau gerichtet, das gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a) Bezüge-Zuständigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Bez.-ZustVO LSA) für die schlichte Auszahlung der Zulage zuständig wäre. Mit seinem Antrag auf Verpflichtung zur Gewährung der Polizeizulage begehrt der Kläger einen Verwaltungsakt, der die Frage eines Anspruchs auf die Auszahlung der großen Polizeizulage in Höhe von monatlich 127,38 Euro für den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2020 klären soll. Da dem Kläger selbst nach Auffassung der Beklagten für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020 die kleine Polizeizulage in Höhe von monatlich 63,69 Euro zusteht, ist streitgegenständlich hinsichtlich des Zeitraums 01.07.2019 bis 30.06.2020 lediglich die Verpflichtung zur Gewährung der Differenz zwischen großer und kleiner Zulage. Der Kläger begehrt mit seiner Verpflichtungsklage nicht gleichzeitig die Aufhebung der Rückzahlungsaufforderung der Bezügestelle des Finanzamtes Dessau-Roßlau vom 05.12.2018. Diese steht der hier begehrten Verpflichtung auch nicht auf Grund einer etwaigen Rechtskraft der Rückzahlungsaufforderung entgegen. Denn das Schreiben vom 05.12.2018 ist mangels Regelungscharakters als bloße Mitteilung und daher nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Der Regelungscharakter wäre lediglich dann zu bejahen, wenn die (fehlende) Anspruchsberechtigung des Beamten auf der Grundlage einer rechtlichen Subsumtion und unter Anführung einer entsprechenden Begründung dargelegt wird, insbesondere auf der Tatbestandsseite die Feststellung bestimmter - vor allem streitiger - Tatsachen und/oder auf der Rechtsfolgeseite eine behördliche Ermessensbetätigung erfolgt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, juris, Rn. 48). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch der Widerspruchsbescheid verhält sich zur Frage einer etwaigen Rückforderung der im Zeitraum Juli bis Dezember 2018 gezahlten kleinen Polizeizulage nicht. C. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Zahlung der großen Polizeizulage seit dem 01.07.2018 nebst Zinsen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben seit dem 01.07.2018. Eine Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ergibt sich grundsätzlich aus dem Landesbesoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.02.2011 (GVBl. LSA S. 68) (LBesG LSA), zuletzt geändert durch Gesetz v. 13.06.2018 (GVBl. LSA S. 72). Das ist die Fassung des Besoldungsgesetzes, die zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers zum Polizeiobermeister auf Probe in Kraft war und die aufgrund des Anspruchs auf Besoldung ab dem Tag der Ernennung (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 2 LBesG LSA) anzuwenden ist. Etwas anders ergäbe sich nur in dem hier nicht vorliegenden Fall einer rückwirkenden Änderung der Vorschriften für die Zahlung einer Zulage. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 LBesG LSA dürfen für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen gezahlt werden. Dabei dürfen gemäß § 40 Abs. 4 S. 1 LBesG LSA Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Die Höhe der Stellenzulage richtet sich gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 LBesG LSA nach Anlage 8. Nach Nr. 8 Abs. 1 Vorbemerkungen der Anlage 1 zu den Besoldungsordnungen A und B des LBesG LSA erhalten Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, zu denen unter anderem Polizeivollzugsbeamte zählen, eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Der Kläger erhält als Polizeiobermeister Bezüge nach Besoldungsgruppe A 8 und unterfällt damit grundsätzlich der Regelung des § 40 LBesG LSA i.V.m. Ziffer 8 Abs. 1 Vorbemerkung der Anlage 1 zu den Besoldungsordnungen A und B. Gemäß der Anlage 8 (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA) und der Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 1 wird die kleine Polizeizulage nach einer Dienstzeit von einem Jahr und die große Polizeizulage nach einer Dienstzeit von zwei Jahren gewährt. Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen nach Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte ergibt, dass auch die bei einem anderen Dienstherrn verbrachte (Ausbildungs-)Dienstzeit als „Dienstzeit“ im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu berücksichtigen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Beamter - wie hier - allein durch den Abschluss einer Ausbildung bei einem anderen Dienstherrn die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erhält und der Beamte bereits mit der Einstellung die gleichen Aufgaben wie ein Polizeivollzugsbeamter auf Probe wahrzunehmen hat. Der Wortlaut der Bestimmungen zur Regelung der Polizeidienstzulage ist unergiebig für die Beantwortung der Frage, wie der Begriff der „Dienstzeit“ zu verstehen ist, insbesondere, ob eine vor Beginn einer Beamtenlaufbahn bereits absolvierte (Ausbildungs-)Dienstzeit bei einem anderen Dienstherrn als „Dienstzeit“ im Sinne der Zulagennorm zu qualifizieren ist. Gesetzessystematisch ist der Charakter der Polizeizulage als Stellenzulage zu berücksichtigen. Stellenzulagen wie die Polizeizulage stehen Beamten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion zu (vgl. § 40 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA). Herausgehoben sind Funktionen wegen der für ihre Wahrnehmung zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen, die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden. Die Polizeizulage dient der Abgeltung derjenigen herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden sind. Diese bestehen typischerweise darin, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 C 53/16 -, juris Rn. 12). Der Gesetzgeber hat die vollzugspolizeiliche Prägung der Tätigkeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes bereits in generalisierender Weise bejaht. Anknüpfungspunkt für die Polizeizulage ist hier ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt (hier: Polizeivollzugsbeamtin und Polizeivollzugsbeamter). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut ist. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine vollzugspolizeiliche Prägung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, a.a.O., Rn. 13). Diese gesetzessystematischen Überlegungen sprechen dafür, dem Kläger die große Polizeizulage bereits ab dem 01.07.2018 zu gewähren. Denn im Gegensatz zu einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (hierzu BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, a.a.O.) hatte der Kläger bereits durch den Abschluss der Ausbildung zum Feldjägerfeldwebel mit der Bezeichnung “ATN/ATB 3000460 Feldjägerfeldwebel SK” die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, erworben (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolLVO LSA in der bis zum 13.12.2019 geltenden Fassung bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 PolLVO LSA in der aktuellen, ab dem 14.12.2019 geltenden Fassung). Demgegenüber werden Beamte, welche zunächst den Vorbereitungsdienst zu durchlaufen haben, zunächst als Beamte auf Widerruf eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des jeweiligen Einsteigsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärter“, § 12 Abs. 2 und Abs. 3 PolLVO LSA. Demnach wurde der Kläger in statusrechtlicher Hinsicht einem Absolventen des Vorbereitungsdienstes, welcher bereits eine Dienstzeit von zwei Jahren abgeleistet hat, gleichgesetzt. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für dieses Auslegungsergebnis. Die Regelung des LBesG LSA sieht, wie auch die Regelung in § 42 BBesG, welche im Urteil des BVerwG vom 14.12.2017 zitiert wird, vor, dass neben Polizeivollzugsbeamten auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten, die Zulage erhalten, vgl. Ziffer 8 Abs. 1 S. 2 Vorbemerkung der Anlage 1 zu den Besoldungsordnungen A und B des LBesG LSA. Denn die kleine Polizeizulage wird bereits nach einem Jahr Dienstzeit, die große Polizeizulage nach zwei Jahren Dienstzeit und damit noch während des Absolvierens des Vorbereitungsdienstes gezahlt. Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass bereits während der Ausbildung und damit des Ableistens des Vorbereitungsdienstes vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt, Landtagsdrucksache 5/2477 vom 03.03.2010, S. 221). Die Situation des Klägers lässt sich indes nicht mit der Situation eines Beamten im Vorbereitungsdienst vergleichen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers hat er bereits seit dem 01.07.2018 in erheblichen Umfang Aufgaben übernommen, die auch durch einen Polizeivollzugsbeamten wahrgenommen werden, welcher erfolgreich den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung bestanden hat. Zwar findet, wie von der Beklagten vorgetragen, keine Verkürzung der Ausbildungszeit des Klägers durch seine vorherige Ausbildung als Feldjägerfeldwebel bei der Bundeswehr auf Grund anteiliger zeitlicher Anrechnung oder dergleichen, wie sie in § 15 Abs. 2 PolLVO LSA in der Fassung vom 13.06.2018 (GVBl. LSA S. 72) vorgesehen ist, statt. Vielmehr handelt es sich um einen alternativen Erwerb zur Laufbahnbefähigung. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch tatsächliche Anrechnung von Ausbildungszeiten setzen jedoch weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.12.2017 noch das LBesG LSA voraus. Denn für die Auszahlung der Zulage kommt es, wie bereits erläutert, auf den „Einsatzwert“ des Beamten an. Der „Einsatzwert“ des Klägers entspricht dem eines Beamten, welcher den in §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 15 PolLVO LSA a.F. vorgesehenen Vorbereitungsdienst durchlaufen hat. Denn der Kläger hatte auf Grund seiner vorherigen Ausbildung bei der Bundeswehr lediglich eine polizeifachliche Unterweisung zu durchlaufen. Diese polizeifachliche Unterweisung, die der Kläger ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 18.05.2018 zu absolvieren hatte und die seit dem 04.12.2019 in § 17 PolLVO LSA eine Regelung gefunden hat, untergliederte sich in eine fachtheoretische Unterweisung (Dauer fünf Monate), zwei fachpraktische Unterweisungen von jeweils drei Monaten sowie eine fachtheoretische und –praktische Abschlussunterweisung von einem Monat. Im Gegensatz dazu durchlaufen Beamte, welche den Vorbereitungsdienst zu absolvieren haben, eine insgesamt zwei Jahre und sechs Monate dauernde Ausbildung, die sich in eine 20-monatige fachtheoretische und eine 10-monatige berufspraktische Ausbildung unterteilt, § 15 Abs. 1 PolLVO LSA. Diese unterteilt sich wiederum im ersten Jahr in einen Grundkurs von neun Monaten und ein Berufspraktikum I von drei Monaten. Im zweiten Jahr findet sodann ein sechs Monate dauernder Aufbaukurs mit anschließendem sechs Monate dauernden Berufspraktikum II statt. Demnach liegt der Schwerpunkt im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes in der fachtheoretischen Ausbildung. Der Kläger hat zudem mit Stellungnahme vom 10.06.2020 unwidersprochen vorgetragen, dass die fachpraktische Unterweisung I im Unterschied zu den Polizeianwärtern bereits teilweise zusammen mit erfahrenen Kollegen im Bereich des UPED (Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes) stattgefunden habe. Zudem sei es dem Kläger gestattet gewesen, auch während der fachtheoretischen Unterweisung auf dem Weg zum Dienst seine Uniform zu tragen und seine Dienstwaffe zu führen. Damit ist der Kläger auch in tatsächlicher Hinsicht einem Polizeibeamten gleichzusetzen, welcher den Vorbereitungsdienst i.S.v. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 PolLVO LSA durchlaufen hat. Gegen eine Anrechnung der Ausbildung des Klägers als Feldjägerfeldwebel auf seine Dienstzeit spricht auch nicht das Argument der Beklagten, Beamten, welche gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PolLVO LSA durch den Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einsteigsamt erlangen, würde die Zulage ebenfalls erst nach einer Dienstzeit von zwei Jahren gewährt. Denn dabei handelt es sich nicht um einen alternativen Laufbahnerwerb. Vielmehr setzt bereits der Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PolLVO LSA. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Rechtsgrundlage ist § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 90 VwGO, welche im Verwaltungsverfahren entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 – 9 B 32/15 –, juris). Unter entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB besteht der Zinsanspruch ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 3 C 30.10 –, juris, Rn. 21). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen nicht nur bei Klagen, welche auf die Zahlung einer bestimmten Geldleistung gerichtet sind, sondern auch bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts. Hier ist auch die Verpflichtung in der Weise konkretisiert, dass der Umfang der zu erbringenden Geldleistung eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.1998 – 2 C 28.97 –, juris, Rn. 13). Vorliegend sind bereits Zahlungen der kleinen Polizeizulage an den Kläger erfolgt und dieser wurde zur Rückzahlung aufgefordert. Laut Schreiben der Bezügestelle vom 05.12.2018 erfolgte eine Verrechnung der bereits gezahlten Polizeizulage für den Zeitraum seit 01.07.2018 in Höhe von insgesamt 382,14 Euro mit der Auszahlung der Bezüge für Januar 2019 (Bl. 22 d. Gerichtsakte). Demnach sind die Prozesszinsen auf die begehrte Zulage in Höhe von 127,38 Euro monatlich für den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.06.2019 und in Höhe von 63,69 Euro für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020 – da seit dem 01.07.2019 die kleine Polizeizulage gewährt wurde – anzurechnen. Der Kläger begehrt die Zahlung einer Stellenzulage, der sogenannten Polizeizulage (im Folgenden: Polizeizulage), ab dem 01.07.2018. Der Kläger war zunächst über 22,5 Jahre Berufssoldat bei der Bundeswehr. Dort schloss er eine zweieinhalbjährige Ausbildung zum Feldjägerfeldwebel mit der Bezeichnung „ATN/ATB 3000460 Feldjägerfeldwebel SK“ ab und war im Anschluss daran als Feldjägerfeldwebel tätig. Dabei erhielt er eine Stellenzulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben gemäß Ziffer 9 des Abschnitts II der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B der Anl. 1 zu § 20 Abs. 2 S. 1 BBesG. Auf Antrag des Klägers erfolgte seine Entlassung und anschließend zum 01.07.2018 die Einstellung als Polizeiobermeister auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt. Die Bezügestelle teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.12.2018 mit, dass die zunächst gewährte Zulage nach § 40 LBesG LSA i.V.m. Vorbem. Nr. 8 Abs. 1 i.H.v. 63,69 Euro nunmehr erst ab 01.07.2019 gezahlt werde und daher die bisher gewährte Zulage in Höhe von insgesamt 382,14 Euro unter Verrechnung mit den Bezügen im Januar 2019 zurückzuzahlen sei. Mit Widerspruch vom 25.01.2019, welchen das Finanzamt Dessau-Roßlau als Antrag auslegte, begehrte der Kläger die Bewilligung der großen Polizeizulage ab dem 01.07.2018 gemäß § 40 LBesG LSA i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 1 i.V.m. Anlage 8 sowie die Aufhebung der Rückzahlungsanordnung hinsichtlich der bereits gewährten Zulage. Zur Begründung führte er aus, dass er als Polizeivollzugsbeamter unter die Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 1 falle. Klärungsbedürftig sei allein die Frage, ob er die Dienstzeit von einem oder zwei Jahren gemäß Anlage 8 erfülle. Die Ausbildung als Feldjägerfeldwebel bei der Bundeswehr habe zur Verkürzung der Ausbildungszeit geführt, da die Laufbahnbefähigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 POL LVO LSA durch diese erworben worden sei. In derartigen Fällen, in denen sich die Ausbildungszeit verkürze, sei die Zeit der vorherigen Ausbildung als Dienstzeit im Sinne der Wartezeit für die „Polizeizulage“ anzurechnen. Diesbezüglich verwies er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2017 (Az. 2 C 53/16). Mit Bescheid vom 29.05.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. In der Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung der Stellenzulage nach § 40 Abs. 1 LBesG LSA i.V.m. Vorbem. Nr. 8 nicht. Der Kläger habe mit seiner Einstellung zum 01.07.2018 in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in ein Beamtenverhältnis auf Probe erstmals Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A des LBesG LSA erhalten. Somit beginne die für die Zulage maßgebliche Dienstzeit erst ab diesem Zeitpunkt. Die Zulage des Klägers, welche er als Soldat der Feldjägertruppe erhalten habe, sei auf Grund des Ausscheidens aus dieser Laufbahn und der späteren Neueinstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht relevant. Mit der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sei ein Wechsel in eine neue Laufbahn erfolgt, weshalb die für die Zulage nötige Dienstzeit nunmehr in dieser neuen Laufbahn zu erbringen sei. Die Zulage knüpfe auch nicht an den „Ausbildungsstatus“ des Beamten an. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12.06.2019 Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf den Inhalt seines Schreibens vom 25.01.2019. Mit dem Kläger am 20.08.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2017 betreffe einen anderen Sachverhalt, nämlich die Fälle, in denen sich der Vorbereitungsdienst durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten eines anderen Bundeslandes verkürze. Auch stelle die zu absolvierende polizeifachliche Unterweisung keine Ausbildung dar, die sich durch eine eventuelle Anrechnung der Ausbildung des Klägers bei der Bundeswehr verkürze. Zudem werde die große Polizeizulage für Beamte, welche gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PolLVO LSA durch den Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einsteigsamt erlangen, auch erst nach einer Dienstzeit von zwei Jahren gewährt. Der Kläger hat am 28.08.2019 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, er sei durch den Abschluss zum Feldjägerfeldwebel bereits als Polizeiobermeister in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden und habe lediglich noch eine polizeifachliche Unterweisung gehabt. Er werde daher so behandelt, als habe er die für die Befähigung zur Laufbahngruppe 1 erforderliche Ausbildung absolviert, was eine wesentliche Verkürzung seiner Ausbildungszeit zur Folge gehabt habe. Bei dieser Beurteilung sei unerheblich, dass er erst mit Wirkung zum 01.07.2018 in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eingestellt worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides, zugegangen am 20.08.2019, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.07.2018 eine Stellenzulage gemäß § 40 Abs. 3 und 4 LBesG LSA i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 1 i.V.m. der Anl. 8 - 2 zu zahlen und die seit dem 01.07.2018 anfallenden Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.