Beschluss
2 L 1136/23.KO
VG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2024:0116.2L1136.23.KO.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag der Antragstellerin, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Dezember 2023 gegen die für sofort vollziehbar erklärte straßenrechtliche Beseitigungsverfügung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2023 wiederherzustellen, ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung erweist sich sowohl in formeller (I.) als auch in materieller Hinsicht (II.) als rechtmäßig. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach eine schriftliche, auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung erforderlich ist, hinreichend Rechnung getragen (vgl. zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 84 ff.). Die Begründung des Sofortvollzugs beschränkt sich nicht auf den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Formulierungen, sondern enthält eine kurze, auf den Einzelfall bezogene Begründung, indem auf die durch die Antragstellerin andauernde Fortführung der Sondernutzung ohne Erlaubnis sowie die Gefahr der Nachahmung durch Dritte abgestellt wird. II. Die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung ist auch in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen straßenrechtlichen Beseitigungsanordnung aus, hinter dem das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung wird sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2023 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (1.). Es liegt zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (2.). 1. Gegen die Anordnung, die Plakatwerbung an Schaltkästen zu beseitigen, bestehen zunächst keine formell-rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin als Straßenbaubehörde gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 14 Landesstraßengesetz – LStrG – zuständig für die auf Grundlage von § 41 Abs. 8 LStrG verfügte Beseitigungsanordnung. Die Beseitigungsverfügung erweist sich auch materiell-rechtlich als offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung der Beseitigung der Plakatwerbung findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 und Abs. 8 LStrG. Demnach bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Gemeingebrauch liegt dabei nicht vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken genutzt wird, § 34 Abs. 3 LStrG (vgl. zur Abgrenzung auch: OVG RP, Urteil vom 8. März 2012 – 1 A 11258/11 –, juris Rn. 38). So verhält es sich hier. Das Anbringen von Plakatwerbung auf den Schaltkästen der Telekom dient nicht dem Verkehr, sondern allein gewerblichen Zwecken und stellt damit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (vgl. zum gewerblichen Zweck als Sondernutzung etwa: VG Neustadt, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 4 L 10/18.NW -, esovgrp Rn. 32 f.), für die der Antragstellerin unstreitig eine Erlaubnis fehlt. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin bisher auch nicht gestellt. Die Straßennutzung durch Hineinwirken der Werbung in den Straßenraum zu privaten kommerziellen Zwecken ist auch nicht durch § 125 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz – TKG – gedeckt. Danach ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Zu Telekommunikationslinien zählen gemäß § 3 Nr. 64 TKG u.a. unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen und damit auch Schaltkästen der hier in Rede stehenden Art. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019 (Az.: 4 MB 58/19, juris Rn. 14) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 3. Juli 2019 (Az.: 7 ME 27/19, juris Rn. 13) zum inhaltsgleichen § 68 Abs. 1 TKG a.F. ausgeführt: „Bei der gesetzlich eingeräumten Nutzungsberechtigung handelt es sich um einen Annex zur straßenrechtlichen Widmung, da sie in ihrem Bestand vom Vorhandensein eines öffentlichen Verkehrsweges abhängig ist und zugleich den Zweck der Widmung kraft Gesetzes erweitert. Die Nutzungsberechtigung wird deshalb als die Fiktion einer besonderen Form des Gemeingebrauchs (Stelkens, TKG - Wegerecht -, 1. Aufl. 2010, § 68 Rn. 33, 34) oder auch als ein auf außerhalb des straßen- und wegerechtlicher Grundlage beruhendes Sondergebrauchsrecht (Stahlhut in: Kodal, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 33 und Kap. 28 Rn. 134) bezeichnet. Die Widmung erhält kraft Gesetzes eine weitere Zweckbestimmung, nämlich den über Kabel geführten öffentlichen Telekommunikationsverkehr aufzunehmen, so dass zu dem Fortbewegungsverkehr der Telekommunikationsverkehr tritt und sich die Nutzungsberechtigung rechtstypisch als ein Recht zur Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege darstellt (Schütz in: BeckOK, TKG, 4. Aufl. 2013, § 68 Rn. 12 m.w.N.). Die Nutzungsberechtigung steht damit neben dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Daher liegt es nahe, die Reichweite der Nutzungsberechtigung maßgeblich anhand des sie legitimierenden Zweckes zu definieren, ebenso, wie die Reichweite des Gemeingebrauchs anhand des Benutzungszwecks definiert wird (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 StrWG). Die Befugnis aus § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG, öffentliche Verkehrswege unentgeltlich zu benutzen, kann dementsprechend nur so weit reichen, wie die Benutzung sich im Rahmen des damit verfolgten Zwecks bewegt. Der mit § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG verfolgte öffentliche Zweck besteht darin, der Allgemeinheit Telekommunikationseinrichtungen für eine Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 07.05.2001 - 6 B 55.00 -, juris Rn. 14). Das Bekleben des Schaltkastens mit Werbeplakaten ist davon nicht erfasst, da es lediglich privaten kommerziellen Zwecken dient (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.07.2019 - 7 ME 27/19 -, juris Rn. 13; Stelkens, TKG - Wegerecht -, 1. Aufl. 2010, § 68 Rn. 100).“ Diesen Ausführungen schließt sich die beschließende Kammer aus eigener Überzeugung an. Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, das fortschreitende Bedürfnis und Erfordernis zur Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen und der Ausbreitung des Telekommunikationsnetzes führe – wie bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 Bürgerliches Gesetzbuch) – zu einer Ausweitung der Ausübungsbefugnis, verfängt nicht. Mit den Plakattafeln wird die Straße ausschließlich zur Verwirklichung eines privaten geschäftlichen Interesses benutzt; um den Ausbau der digitalen Infrastruktur geht es nicht (vgl. OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 27. September 2021 – 5 MB 26/21 –, juris Rn. 10), zumal sich hier die angebrachte Werbung auf völlig andere Themengebiete bezieht ( z. B. Autogalerie, Physiotherapie). Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin darauf verweist, die streitgegenständliche Nutzung der Anlagen sei wirtschaftlich notwendig, weil das Aufstellen, die Instandhaltung und Pflege der Anlage mit Kosten verbunden sei. Soweit die Antragstellerin ihren Vortrag überwiegend auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stützt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn anders als die Antragstellerin meint, bedarf es auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für die auf Schaltkästen angebrachte Werbung einer Sondernutzungserlaubnis, sofern es sich nach der landesrechtlichen Regelung um Sondernutzung handelt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 11 A 4111/19 –, juris Rn. 21, 33 ff.). Dabei muss nach der Definition des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen für das Vorliegen einer Sondernutzung der Gemeingebrauch anderer Straßennutzer – wenn auch nur kurzfristig – nicht nur unerheblich beeinträchtigt sein. Auch unter Anwendung dieser Definition ist im vorliegenden Fall nach Aktenlage (Bl. 3 ff. d. VA) von einer Sondernutzung auszugehen, da die angeklebte Plakatwerbung die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf die Werbung ziehen und sie möglicherweise sogar zu einer näheren Betrachtung animieren soll. Wird die Straße demnach also ausschließlich zur Verwirklichung eines privaten geschäftlichen Interesses benutzt, das außerhalb eines verkehrsbezogenen kommunikativen Geschehens liegt, wird der Gemeingebrauch dauerhaft nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Entfernungsanordnung ist auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Allein das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) berechtigt die Straßenbaubehörde regelmäßig zu den nach § 41 Abs. 8 Satz 1 LStrG getroffenen Maßnahmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 – 11 B 1459/20 –, juris Rn. 56 f.; VG Trier, Beschluss vom 11. September 2014 – 6 L 1605/14.TR –, esovgrp; Bitterwolf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O., § 41 Ziffer 8.4). Es sind keine Gründe erkennbar, aufgrund derer die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung im vorliegenden Fall für den Erlass der Beseitigungsanordnung als nicht ausreichend zu erachten wäre. Dies gilt auch soweit die Antragstellerin auf die behauptete „bundesweit übliche Vorgehensweise“ der öffentlichen Hand hinsichtlich der werblichen Nutzung vom Stromkästen/Schaltschränken verweist. Dies ist weder „gerichtsbekannt“ noch hat die Antragstellerin substantiiert dargelegt, dass diese Vorgehensweise gerade im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin – was diese ausdrücklich bestritten hat – üblich ist. 2. Schließlich ist auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen gegeben. Der Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass zur effektiven Durchsetzung des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung und der Beendigung der andauernden Fortführung der unerlaubten Sondernutzung durch die Antragstellerin eine Verzögerung des Verfahrens durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Beseitigungsanordnung nicht hingenommen werden kann. Zudem lässt die illegale Nutzung – wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat – einen Anreiz zur Nachahmung befürchten. Schließlich würde die Weiterführung der straßenrechtlichen Sondernutzung unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Antragstellerin im Verhältnis zu Konkurrenzunternehmen führen, weil durch die Hinwegsetzung über bestehende gesetzliche Vorschriften der beabsichtigte Werbezweck erfüllt wird, ohne dass sie die entsprechende Erlaubnis einholen und Gebühren zahlen muss (vgl. auch VG Neustadt, a. a. O. Rn. 38). III. Auch soweit die Antragstellerin unter sachdienlicher Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) des Antragsbegehrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2023 begehrt, bleibt der Antrag erfolglos. Hier überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil die Zwangsgeldandrohung ersichtlich rechtmäßig ist und es daher bei der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit bleibt. Die auf die Durchsetzung der sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung gerichtete Zwangsgeldandrohung beruht auf den §§ 62, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz und ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat sich wegen Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte am Regel- streitwert orientiert und entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169 ff.) hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte angesetzt.