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Urteil

7 K 2362/04.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0214.7K2362.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 wird aufgehoben. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je ½; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten und der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen der Beigeladenen. 2 Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin eines Betriebes, der Weihnachtsbaumkulturen sowie Schnittgrün anbaut in der Gemarkung H., Flur 3, auf den Parzellen 11/3, 18/1 und 42. Diese Flächen sind gepachtet von der Eigentümerin, der Klägerin zu 2). Unmittelbar angrenzend oder durch einen Weg getrennt liegen die Parzellen 19 und 20 sowie 72 und 73, auf denen eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Mai 2003 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen beantragte. Die Windkraftanlage 1 besitzt eine Nabenhöhe von 61,40 m und einen Rotorradius von 38,50 m und soll auf den Parzellen 72 und 73 errichtet werden, welche im Anschluss an einen Weg östlich von der Parzelle 42 liegt. Die Windkraftanlage 2 besitzt eine Nabenhöhe von 85 m und einen Rotorradius von 38,50 m und soll auf den Parzellen 19 und 20 errichtet werden. Die Parzelle 19 grenzt an die südliche Seite der Parzelle 18/1 an. Östlich davon, durch einen Weg getrennt, liegt die Parzelle 11/3. Der Standort der zweiten Windkraftanlage auf den Parzellen 19 und 20 wurde durch Änderungsantrag vom Oktober 2003 um 50 m nach Osten verschoben, da sich der ursprünglich beantragte Standort unter einer Richtfunkstrecke befand. 3 Der Ehemann bzw. Schwiegersohn der Klägerinnen hatte einen Antrag auf Baugenehmigung für jeweils eine Windkraftanlage auf den Parzellen 42 und 11/3 gestellt. Dieser Antrag ist im August 2004 zurückgenommen worden. 4 Unter dem 2. Dezember 2003 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen. Die Kläger, denen die Genehmigung nicht förmlich bekannt gegeben worden war, legten hiergegen am 5. Februar 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie neben der Nichteinhaltung der Abstandsfläche zur Parzelle 18/1 auf eine Gefährdung durch Eiswurf hinwiesen. Ihre Parzellen seien mit Weihnachtsbaumkulturen angelegt, die insbesondere während der frostgefährdeten Zeit betreten würden. Es bestehe eine hohe Gefährdung durch Eiswurf von den genehmigten Windkraftanlagen. Nach dem nordrhein-westfälischen Windenergieerlass vom Mai 2000 seien eisgefährdete Gebiete in Mittelgebirgen solche mit einer Höhenlage von mehr als 400 m über NN. Die Parzellen, auf denen die Anlagen genehmigt worden seien, hätten eine Höhenlage zwischen 420 m und 430 m über NN. Dies erfordere geeignete technische Maßnahmen zur Verhinderung einer Gefährdung von Personen wie auch der Weihnachtsbaumkulturen. Sicherheitseinrichtungen wie beispielsweise Detektoren oder Rotorheizungen, für welche die Anlagenhersteller auch keine Erfolgsgarantien abgäben, seien nicht geeignet, die Gefährdung von Nachbargrundstücken auszuschließen. Durch Unwuchtdetektoren werde der Rotor erst dann abgeschaltet, wenn aufgrund Eisbildung am Flügel eine Unwucht der gesamten Anlage auftrete. Bei gleichmäßiger Vereisung der Flügel werde die Anlage erst abschalten, wenn auf einem Rotorblatt bereits ein Eisklotz weggeflogen sei, so dass aufgrund der größeren Unwucht eine Abschaltung erfolge. Auch Rotorheizungen oder eine Betreiberverpflichtung zur Abschaltung der Anlage bei Temperaturen von 2° C und geringer seien zur Gefahrenabwehr nicht geeignet. Denn beim Wiederanfahren der Anlage könnten verbliebene Eisreste wegfliegen. Man müsse auch berücksichtigen, dass die Mitarbeiter des Betreibers keine ständige Sichtkontrolle über die Anlage ausführten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Widerspruch sei trotz Nichteinhaltung der für die Rechtsbehelfseinlegung grundsätzlich geltenden Monatsfrist zulässig, da die Baugenehmigung nicht förmlich bekannt gegeben worden sei und auch keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Widerspruchsrechtes bestünden. Der Widerspruch sei indes nicht begründet, da nachbarliche Rechte durch die erteilte Baugenehmigung nicht verletzt würden. Das gelte zunächst für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen. Nach den eingereichten Genehmigungsunterlagen seien diese eingehalten. Der Windenergieerlass von Nordrhein-Westfalen entfalte keine Rechtswirkung für Rheinland-Pfalz, wo bezüglich der Eisabwurfproblematik die gemäß § 3 Abs. 3 LBauO als technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie für Windkraftanlagen gelte. Diese kenne den Begriff von eisgefährdeten Gebieten nicht. Die Baubestimmung regele, dass geeignete betriebliche bzw. mess- und regelungstechnische Einrichtungen (Meteorologiesensoren, Vibrationssensoren, etc.) zu treffen oder ausreichend große Abstände einzuhalten seien. Der Bauherr beabsichtige hier die Installation von Vibrationssensoren, so dass ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen nicht vorliege. Eine fehlende 100 %-ige Erfolgsgarantie der Hersteller dergestalt, dass kein Eiswurf stattfinde, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Maßgeblich sei die Einhaltung der genannten Richtlinie für Windkraftanlagen. Außerdem sei § 3 LBauO keine nachbarschützende Norm, auf welche sich die Widerspruchsführer berufen könnten. Immissionsschutzrechtlich sei die Baugenehmigung nicht zu beanstanden, da zu den vom Bundesimmissionsschutzgesetz erfassten Einwirkungen nur solche durch unwägbare Stoffe, nicht aber beispielsweise durch Eisbrocken bzw. Eissplitter, zählten. Auch das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei zu Lasten der Nachbarn nicht verletzt. Für die Widerspruchsführer bestehe keine in diesem Zusammenhang schutzwürdige Stellung, da sie ihr Einverständnis zu einer von Herrn A. beabsichtigten Errichtung einer Windkraftanlage in der Weihnachtsbaumkultur gegeben hätten. Von dieser Anlage könnten ebenfalls Auswirkungen ausgehen wie von den genehmigten Anlagen. Das Verhalten der Widerspruchsführer wäre äußerst widersprüchlich, wenn man deren Stellung als schutzwürdig ansähe. Schließlich würde ansonsten die Windenergienutzung – entgegen der Intention des Gesetzgebers – im Außenbereich erheblich eingeschränkt. Gefahren für Spaziergänger, Land- oder Forstarbeiter könnten, wenn man den Argumenten der Widerspruchsführer folgte, niemals gänzlich ausgeschlossen werden. Jede bauliche Anlage berge theoretisch Risiken. Bei einem Betrieb der Anlage nach dem Stand der Technik mit Maßnahmen zur Gefahrenreduktion sei diese genehmigungsfähig. 6 Die Klägerinnen haben am 5. August 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen ergänzen und vertiefen. Sie verweisen u. a. auf Presseberichte über Eiswurf von Windkraftanlagen. Die Weihnachtsbaumkulturen würden insbesondere während der frostgefährdeten Zeit von Oktober bis März bearbeitet; von Oktober bis Weihnachten sei Erntezeit, in der Zeit von Januar bis März sei die Hauptpflegezeit der Kulturen. Der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme könne nicht die durch Herrn A. beantragte Baugenehmigung für eine Windkraftanlage entgegengehalten werden. Ausweislich dessen Schreiben vom 26. August 2004 werde der Bauantrag nicht mehr weiterverfolgt. Die Rücknahme sei nicht zuletzt aufgrund Intervention der Klägerinnen erfolgt, die aufgrund gewonnener Erkenntnisse erhebliche Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher auf den Grundstücken gehabt hätten. Im Übrigen sei bei der von ihm beantragten Anlage auch immer jemand vor Ort, der die Anlage abschalten könne. 7 Die Klägerinnen beantragen, 8 die Baugenehmigung vom 2. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist dem Vorbringen der Klägerinnen unter Bezugnahme auf die Argumentation im Widerspruchsbescheid im einzelnen entgegengetreten und führt u. a. aus: Selbst wenn die Standorte der genehmigten Windkraftanlagen in einem eisgefährdeten Bereich lägen, so seien diese mit Vibrationssensoren ausgestattet. Daher entsprächen die Anlagen hinsichtlich der Eisabwurfproblematik der maßgeblichen Richtlinie. Bei der Abwägung im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme sei zu berücksichtigen, dass Windkraftanlagen aus energiewirtschaftlichen Gründen dem Außenbereich privilegiert und damit planähnlich zugewiesen seien. Auch wenn der Standort der Anlage 2 ca. 70 m von der nächstgelegenen Weihnachtsbaumkultur der Klägerin zu 1) liege, seien deren Belange durch die Ausstattung der Anlage mit Vibrationssensoren ausreichend berücksichtigt. Die Bewirtschaftung der Weihnachtsbaumkultur sei nach wie vor möglich. 12 Die Beigeladene beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie führt zur Begründung u. a. aus: Der Baugenehmigungsantrag des Herrn A. sei nicht aus den klägerseits geltend gemachten Gründen zurückgezogen worden, sondern allein deshalb, weil er eine Genehmigung nicht erhalten hätte. Zum einen hätten notwendige Abstände nicht eingehalten werden können und zum anderen sei zusammen mit den beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen eine Windfarm entstanden, die nur nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz hätte genehmigt werden können. Mit der vorliegenden Klage gehe es ausschließlich um die Ausnutzung einer Konkurrenzsituation, da bei Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung Herr A. seinen vormaligen Bauantrag erfolgreich wieder einreichen könne. Den Klägerinnen könne nicht geglaubt werden, dass ihr Ehemann bzw. Schwiegersohn die beantragte Windkraftanlage innerhalb der Weihnachtsbaumkultur während der Winterzeit zur Gefahrenvermeidung für Arbeiter abgeschaltet hätte. Eine ein halbes Jahr lang – auch nur bei Tag – abgeschaltete Anlage sei nicht wirtschaftlich. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten und es bestehe auch keine Eiswurf- oder sonstige Unfallgefahr. Ein Schadensfall durch Eiswurf sei bundesweit in keinem einzigen Fall nachgewiesen. Jede Windkraftanlage sei für derartige Risiken haftpflichtversichert, es seien jedoch keinerlei Haftpflichtfälle bekannt. Die angeführten Aussagen zu angeblichen Gefahren von Windkraftanlagen entstammten aufgebauschten Artikeln von Windkraftgegnern. Es müsse auch bestritten werden, dass von Oktober bis März täglich Mitarbeiter der Klägerinnen das benachbarte Grundstück beträten, ebenso dass sich in den Monaten November und Dezember täglich von morgens bis abends dort 15 Mitarbeiter befänden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten bei den Gerichtsakten sowie 3 Hefte Verwaltungsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 16 Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. 17 I. Die Klage erweist sich zunächst als zulässig im Hinblick auf die insoweit allein erörterungsbedürftige Frage der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Klage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist, dass ein Kläger durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt ist (siehe Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1/88 -, NVwZ 1989, 1163). Diese Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die erteilte Baugenehmigung ist in Bezug auf beide Klägerinnen – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – gegeben. 18 Was eine mögliche Verletzung des planungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme anbelangt, kann sich hierauf nur die Klägerin zu 2) als Eigentümerin der Parzellen 11/3, 18/1 und 42 berufen. Denn der auf Art. 14 GG gestützte Nachbarschutz im Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Nachbar im Rechtssinne ist nur der dinglich Berechtigte wie beispielsweise der Eigentümer, nicht aber der Mieter oder Pächter, der nur eine schuldrechtliche Position innehat. Der Grundstückseigentümer ist der Repräsentant seines Grundstücks in den Rechtsbeziehungen zu anderen Grundstücken, nicht dagegen der obligatorisch Berechtigte, ebenso wenig wie Inhaber von eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben auf gepachteten Grundstücken. Diese Grundstücksbezogenheit des Bebauungsrechts folgt aus dessen Aufgabe, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es auf diese Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses; weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen. Wer lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, wie beispielsweise Mieter oder Pächter, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Könnte ein Mieter oder Pächter eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gegenüber Dritten selbständig beispielsweise auch dann geltend machen, wenn der Eigentümer dies nicht will, so würde damit in den Interessenausgleich der unmittelbar berechtigten Grundstückseigentümer einwirken. Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einbeziehung des Mietbesitzes in den Schutzbereich von Art. 14 GG entgegen (siehe Beschluss vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 -, NJW 1993, 2035). Denn diese Entscheidung betraf den Grundrechtsschutz des Mieters im Verhältnis zum Vermieter bei der Anwendung mietrechtlicher Kündigungsvorschriften. Demgegenüber zielt das Bauplanungsrecht auf den Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte, in welche der Mieter in der Regel nicht einzubeziehen ist. Abgesehen davon, dass der Pächter oder Mieter seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen kann, besteht für eine Ausweitung der auf den Vorschriften des Bauplanungsrechts beruhenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte auch kein Bedürfnis, weil obligatorisch Berechtigte Gefährdungen von Leben und Gesundheit gestützt auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG mit einer Nachbarklage abwehren können (siehe zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33/89 -, NJW 1989, 2766; Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1/88 -, NVwZ 1989, 1163; Schoch u. a., VwGO, Loseblattsammlung, § 42 Abs. 2 Rdnrn. 143 ff.). Hieraus erhellt zugleich, dass sich die Klägerin zu 1) als Pächterin von Grundstücken der Klägerin zu 2) auf eine mögliche Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG berufen kann. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung, mithin als mögliche Vollzugsfolge dieser Genehmigung, für die Klägerin zu 1) aufgrund der besonderen räumlichen Nähe der Windkraftanlagen sich Gesundheitsgefahren ergeben können. 19 Auf eine mögliche Verletzung der Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO kann sich nur die Klägerin zu 2) als Grundstückseigentümerin berufen. Auch für diese nachbarschützende Vorschrift ist anerkannt, dass lediglich der dinglich Berechtigte den durch diese Vorschrift gewährleisteten Nachbarschutz in Anspruch nehmen kann. Hier gilt ebenso der grundstücksbezogene Nachbarbegriff des Bauplanungsrechtes. Entscheidend ist eine nach außen hin deutliche Verlautbarung, die im Regelfall durch die Registrierung im Grundbuch erfolgt und es somit auch der Baubehörde ermöglicht festzustellen, wessen Rechte durch eine Entscheidung im Rahmen des § 8 LBauO berührt werden können und wer zu beteiligen ist (Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO Rheinland-Pfalz, Loseblattsammlung, § 8 Rdnr. 162 und § 70 Rdnr. 114). Das Vorhandensein einer Wegeparzelle zwischen Baugrundstück und Nachbargrundstück ist unschädlich. Denn nicht nur das unmittelbar angrenzende Grundstück vermag sich auf den nachbarschützenden Charakter des § 8 LBauO zu berufen, sondern auch der Eigentümer des Grundstückes, das durch ein drittes Grundstück, insbesondere durch eine Wegeparzelle, von dem eigentlichen Baugrundstück getrennt ist (siehe Jeromin u. a., a.a.O., § 8 Rdnr. 163). 20 Ist danach eine Klagebefugnis für beide Klägerinnen aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu bejahen, kann offen bleiben, ob sich unmittelbar aus § 3 LBauO über allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen eine Klagebefugnis ergibt (verneinend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. September 1996 - 1 A 12331/95.OVG -). 21 II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, da die angefochtene Baugenehmigung vom 02. Dezember 2003 rechtswidrig ist und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Das gilt für die Klägerin zu 2) in Bezug auf die Verletzung des § 8 LBauO durch die Genehmigung für die Windkraftanlage 2 sowie im Übrigen durch die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme und für die Klägerin zu 1) durch Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. 23 III. Die angefochtene Baugenehmigung für die Windkraftanlage 2 erweist sich als fehlerhaft in Bezug auf die Festlegung einer Abstandsfläche, welcher der Faktor 0,25 H zugrunde liegt. Insoweit hat der Beklagte eine Abweichungsentscheidung getroffen, die einen nach § 114 VwGO beachtlichen Ermessensfehler aufweist. 24 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO sind vor Außenwänden oberirdischer Gebäude grundsätzlich Abstandsflächen freizuhalten. Dabei bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe und beträgt grundsätzlich 0,4 H (§ 8 Abs. 4, Abs. 6 LBauO). Windkraftanlagen stellen zwar keine Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO dar. Es handelt sich jedoch bei ihnen um bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, so dass gemäß § 8 Abs. 8 LBauO die Absätze 1 bis 7 der Vorschrift entsprechend gelten (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 1999 - 8 B 11689/99.OVG -; Beschluss vom 22. Mai 2003 – 1 A 10657/03.OVG -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. August 1997 – 7 A 629/95 -, NVwZ 1998, 978). Dabei entfalten die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen für jede Art von baulichen Anlagen nachbarschützende Wirkung ohne konkrete Prüfung der Beeinträchtigung im Einzelfall. Der Anspruch auf Beachtung des § 8 LBauO hängt nicht von einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Nachbarn durch das genehmigte Bauvorhaben bzw. dessen Nutzung ab (siehe die vorgenannten Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 3 M 128/99 -, NVwZ 2001, 454). Unabhängig von dem Schutzzweck des § 8 LBauO, durch Mindestabstände eine ausreichende Belichtung, Belüftung, Besonnung und Vermeidung von Brandübertragung zu gewährleisten, ist zentraler Zweck die Verhütung unzumutbarer Belästigungen und die Verwirklichung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. Jeromin u. a., a.a.O., § 8 Rdnr. 2). Vorliegend geht es im Wesentlichen um ein sicheres Arbeiten auf den mit Weihnachtsbaumkulturen bestandenen Grundstücken. Daher ist auch die Verhinderung von Gefahren durch Eisabwurf vom Schutzzweck des § 8 LBauO erfasst, sofern man für die Anwendung dieser Vorschrift die Benennung eines konkreten Schutzzweckes für geboten hält. 25 Die Windkraftanlage 2 hält zur hier allein streitigen Parzelle 18/1 nur dann eine ausreichende Abstandsfläche ein, wenn man der mit den Bauantragsunterlagen eingereichten Abstandsflächenberechnung folgt und eine Abstandsfläche von 0,25 H gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO zugrunde legt. Bei einem größeren Faktor als 0,25 H bis zu 0,4 H indessen wird die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Die nach Maßgabe des § 69 LBauO zu treffende Entscheidung über eine Abweichung nach § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO liegt nicht vor, ohne dass eine Ermessensreduzierung auf eine Abstandsfläche von 0,25 H erkennbar wäre. Dabei geht die Kammer im Einzelnen von Folgendem aus: 26 Auf der Grundlage der prinzipiellen Abstandsfläche von 0,4 H gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO ergibt sich eine Abstandsfläche von 41,14 m. Hierbei legt die Kammer – wie auch in der bei den Bauantragsunterlagen befindlichen Abstandsflächenberechnung – für das Maß H zugrunde die Nabenhöhe der Anlage plus Rotorradius mal 0,4637. Damit wird die vom Rotor vertikal bestrichene Fläche nicht in vollem Umfang berücksichtigt (siehe zu diesem Ansatz WEA-Hinweise vom 18. Februar 1999 [Min.-Blatt, Seite 149] IV.2.2 sowie Jeromin u. a., a.a.O., § 8 Rdnr. 145 mit Abbildung 59), sondern die Berechnung erfolgt in Anlehnung an die Sonderregelungen für Giebelflächen in § 8 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 LBauO (Stich/Gabelmann/Porger, LBauO-Kommentar, Loseblattsammlung, § 8 Rdnr. 121). 27 Hinsichtlich der Lage der Abstandsfläche auf der Erdoberfläche wird nach der bei den Bauakten befindlichen Abstandsflächenberechnung als Beginn der Abstandsfläche der Rand des durch die Projektion der Kugelform auf die Geländeoberfläche gebildeten Kreises angenommen, nicht dagegen die Mastmitte. Dieser Berechnungsweise schließt sich die Kammer an. Wesentliches Argument hierfür ist die Regelung in § 8 Abs. 5 LBauO, wonach für vortretende Wandteile die Abstandsfläche gesondert ermittelt wird und lediglich untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 1,50 m hervortreten. Der von dem Rotor durch seine horizontale und vertikale Drehung gebildete Raum entspricht einem gegenüber dem Mast vortretenden Bauteil. Wegen der Dauerhaftigkeit der Rotorbewegungen kann das Ausschwenken aus der Senkrechten des Mastes auch nicht als unerheblich angesehen werden wie etwa die Drehbewegungen von beweglichen Bauteilen wie Garagentoren oder Fensterflügeln (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 1999 – 8 B 11689/99.OVG – und Beschluss vom 22. Mai 2003 – 1 A 10657/03.OVG -). 28 Danach sind für die Berechnung zugrunde zu legen eine Nabenhöhe von 85 m und ein Rotorradius von 38,50 m multipliziert mit 0,4637 (= 17,85). Dies ergibt eine maßgebliche Höhe H von 102,85 m. Bei einem Faktor von 0,25 H beträgt die Abstandsfläche 25,71 m, bei einem Faktor von 0,4 H beträgt sie 41,14 m. Um aus Vereinfachungsgründen auf der Flurkarte vom Mast aus messen zu können, ist jeweils der Rotorradius von 38,50 m zu addieren, so dass sich Abstandsflächen (ab Mast) von 64,21 m (bei Faktor 0,25 H) und von 79,64 m (bei Faktor 0,4 H) ergeben. Die – ab Mast der Anlage 2 gemessene - Senkrechte zur Parzelle 18/1 beträgt ca. 66 m. Berücksichtigt man Messungenauigkeiten bei der Flurkarte mit dem ungefähren Maßstab von 1:2000, so ist lediglich bei einer Abstandsfläche von 0,25 H eine knapp ausreichende Abstandsfläche gegeben, während sie bereits ab einem Faktor von 0,27 H überschritten wäre. 29 Die Annahme einer Abstandsfläche von 0,25 H nach § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO ist keine gebundene Entscheidung, so dass dieser Faktor zwingend wäre. Vielmehr handelt es sich um eine im Ermessen der Baubehörde stehende Entscheidung ("kann"). Dabei besteht im Rahmen der Ermessensentscheidung die Möglichkeit, eine Tiefe der Abstandsfläche "bis zu 0,25 H" zuzulassen. Dies bedeutet also keine zwingende Abstandsflächentiefe von 0,25 H. Bei der Entscheidung über die Zulassung einer geringeren Abstandsfläche als 0,4 H gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO hat sich die Baubehörde an § 69 Abs. 1 LBauO zu orientieren. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen u. a. nach der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der bei der Abweichungsentscheidung zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 1999 - 8 A 10951/99.OVG -, NVwZ-RR 2000, 580) Folgendes ausgeführt: 30 "… Ebenso sind die betroffenen nachbarlichen Interessen zu gewichten und angemessen zu würdigen. Je stärker die Interessen des Nachbarn berührt sind, umso gewichtiger müssen die für die Abweichung sprechenden Gründe sein. Soll gar von einer nachbarschützenden Vorschrift abgewichen werden, sind die entgegenstehenden Rechte des Nachbarn materiell mitentscheidend. …Eine Abweichung kommt in einer derartigen Situation nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Nachbar nicht schutzbedürftig ist oder die Gründe, die für eine Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen. Stehen weder der Zweck der gesetzlichen Anforderung noch die nachbarlichen Interessen unüberwindbar entgegen, ist zu prüfen, ob die Abweichung mit den konkret betroffenen öffentlichen Belangen, also allen im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen, zu vereinbaren ist." 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung von der grundsätzlichen Abstandsflächentiefe auf 0,25 H ohne nähere Berücksichtigung der Nachbarrechte nicht vor. Der Beklagte hat weder in der erteilten Baugenehmigung noch im Widerspruchsbescheid entsprechende Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr ohne weitere Begründung die Abstandsflächenberechnung des Bauherrn zugrunde gelegt. Dabei sind die Belange der Klägerin zu 2) außen vor geblieben. Sie ist Eigentümerin der unmittelbar angrenzenden Nachbarparzelle 18/1, die an einen Betrieb mit Weihnachtsbaumkulturen verpachtet ist. In dieser Situation musste der Frage nachgegangen werden, ob eine Abweichung von der Regelabstandsfläche mit den Interessen des Nachbarn auf Schutz vor Auswirkungen der Windkraftanlage vereinbar ist. Das ergibt sich auch in Anwendung von Ziffer IV 2.2 der WEA-Hinweise vom 18. Februar 1999. Hier heißt es: "Eine Unterschreitung der Regelabstandsfläche von 0,4 H kommt z. B. dann in Betracht, wenn die angrenzenden Grundstücke ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden." Auch wenn der Betrieb der Klägerin zu 1) dem Begriff der Landwirtschaft unterfallen sollte, handelt es sich nicht um den typischen Fall einer Landwirtschaft, welcher eine Unterschreitung des Wertes von 0,4 H ohne weiteres rechtfertigte. Im Regelfall zeichnet sich Landwirtschaft dadurch aus, dass - im Hinblick auf die hier wesentlich streitige Frage einer Gefahr von Eisabwurf – die landwirtschaftlichen Nutzflächen während der Winterzeit nicht in größerem zeitlichen Umfang betreten und bearbeitet werden. Weihnachtsbaumkulturen werden dagegen typischerweise in einer Jahreszeit betreten, in der auch mit Vereisung der Rotorblätter zu rechnen ist, insbesondere wenn die Höhenlage des Standortes wie hier ca. 420 m bis 430 m über NN beträgt. Nichts anderes ergibt sich aus den Materialien zu § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO. Hier heißt es auszugsweise (siehe LT-Drucks. 13/3040, Seite 52): "Mit der Änderung … sollen in der Verwaltungspraxis aufgetretene Schwierigkeiten bei der Errichtung von Windkraftanlagen ausgeräumt werden. Es hat sich gezeigt, dass die Abstandsflächen von 0,4 H nach § 8 Abs. 6 bei Windkraftanlagen im unbebauten Außenbereich nicht sachgerecht sind. Die neue Regelung soll die Zulassung von Windkraftanlagen in unbebauten Gebieten erleichtern." Hieraus kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber – so dies nach den Grundsätzen der Norminterpretation überhaupt beachtlich wäre – eine zwingende Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,25 H und eine Außerachtlassung von nachbarlichen Interessen im Einzelfall gewollt hätte. Im Hinblick auf den vorliegenden Sonderfall eines benachbarten Grundstückes mit Weihnachtsbaumkulturen scheidet auch eine Ermessensreduzierung auf den Faktor 0,25 H aus. Die fehlende Ermessensausübung erweist sich daher nicht deshalb als unschädlich, weil lediglich jener Wert im Rahmen der Abweichungsentscheidung hätte zugrunde gelegt werden können. Die Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks stand vielmehr einer zwingend mit 0,25 H zu bemessenen Abstandsfläche entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zwischen den Beteiligten streitigen Zahlen der Klägerseite über die auf den Baumkulturgrundstücken anwesenden Personen im Einzelnen zutreffen. Maßgeblich ist die Einschätzung, dass ein derart genutztes Grundstück typischerweise zu Frostzeiten vermehrt betreten wird. Damit kann offen bleiben, ob auch in Bezug auf sonstige von einer Windkraftanlage ausgehenden möglichen Gefährdungen generell ein größerer Abstand zu fordern ist. 32 Die Schutzbedürftigkeit der Klägerin zu 2) entfällt nicht dadurch, dass ihr Schwiegersohn A. seinerseits zwei Windkraftanlagen zur Genehmigung gestellt hatte. Das ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die entsprechenden Bauanträge im August 2004 zurückgenommen worden sind. Denn im Falle der Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung durch das Gericht die jeweils für den Bauherrn günstigere Rechtslage. Hat sich nach rechtmäßiger Erteilung der Baugenehmigung die Rechtslage geändert, so ist dies nur von Bedeutung, soweit die Änderung dem Bauherrn günstig ist. Denn der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG gebietet, dass dem Eigentümer ein rechtmäßiger Bestand erhalten bleibt; ist ein früher rechtmäßiges Vorhaben in der Zwischenzeit bis zur gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig geworden, so kann nunmehr aus eben diesen Gründen des Eigentumsschutzes nicht dessen Beseitigung verlangt werden. Ebenso bleibt die Nachbarklage erfolglos, wenn sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts die Rechtslage zugunsten des Bauherrn ändert und ein vorher rechtswidriges Vorhaben nach neuem Recht zulässig ist (siehe Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 31 Rdnr. 96 m.w.N.). Nach Maßgabe des aufgezeigten Beurteilungsgrundsatzes ist mithin die Rechtslage anzunehmen, welche die Bauanträge des Schwiegersohnes der Klägerin zu 2) berücksichtigt. Hierbei dürfte allerdings die auf der Parzelle 42 zur Genehmigung gestellte Anlage außer Betracht bleiben, da diese eine derart große Entfernung zur Parzelle 18/1 aufweist, dass rechtlich beachtliche Einwirkungen nicht erkennbar sind. Aber auch die im Norden der Parzelle 11/3 beantragte Anlage lässt die Schutzwürdigkeit der Klägerin zu 2) nicht entfallen bzw. die Geltendmachung ihrer Rechtsposition als unzulässige Rechtsausübung erscheinen (siehe hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 1999 – 8 B 11689/99.OVG -). Dabei bedarf es keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung der Frage, ob nur eine beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage auf der Parzelle 18/1 insoweit rechtlich erheblich wäre, weil in Bezug auf dieses Grundstück eine Abstandsflächenverletzung vorliegt. Denn auch unter Einbeziehung der Parzelle 11/3 ist von einer schutzwürdigen Rechtsposition der Klägerin zu 2) auszugehen. Ungeachtet der Frage, ob selbst im Falle einer an Herrn A. erteilten Baugenehmigung die entsprechende Windkraftanlage auch errichtet und genutzt worden wäre, kann eine Gefährdung des Betriebes auf der Parzelle 18/1 hierdurch nicht in gleicher Weise ersehen werden wie durch die erteilte Genehmigung für die Windkraftanlage 2 der Beigeladenen. Denn losgelöst von familienrechtlichen Beziehungen vermag die Klägerin zu 2) ihr Einverständnis für Errichtung und Betrieb der Windkraftanlage durch Herrn A. vertraglich an Bedingungen zu knüpfen, die ein gefahrloses Arbeiten in der Weihnachtsbaumkultur zu Frostzeiten ermöglichen. Diese vertraglichen Einwirkungsmöglichkeiten können sich sowohl auf die Ausstattung der Anlage mit Einrichtungen gegen Gefährdungen durch Eisabwurf beziehen als auch auf Betriebszeiten, welche die Arbeiten in der Weihnachtsbaumkultur berücksichtigen. Derartige vertragliche Einwirkungsmöglichkeiten hätte die Klägerin zu 2) indes gegenüber der Beigeladenen nicht. Lediglich wenn feststünde, dass die Anlage von Herrn A. ohne jegliche Berücksichtigung des benachbarten Betriebes einer Weihnachtsbaumkultur genutzt werden sollte, wäre die Position der Klägerin zu 2) als zumindest weniger schutzwürdig einzustufen. Hierfür fehlt es indes an zureichenden Anhaltspunkten. 33 Nach alledem verletzt die Baugenehmigung für die Windkraftanlage 2 die Klägerin zu 2) in ihrem Nachbarrecht aus § 8 LBauO. Da für die Berechnung der maßgeblichen Höhe H der Windkraftanlage nicht der Scheitelpunkt des von dem Rotor beschriebenen Kreises zugrunde gelegt wurde, sondern lediglich die Nabenhöhe plus (0,4637 x Rotorradius), bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung der Frage, wie die maßgebliche Höhe H zu bemessen ist. Jedenfalls ist die für die Beigeladene günstigere Höhenbemessung gewählt worden. 34 IV. Die Baugenehmigung für die beiden Windkraftanlagen nimmt gegenüber der Klägerin zu 2) nicht die gebotene Rücksicht. 35 Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme findet eine gesetzliche Ausformung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u. a. dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert, der zur Auslegung herangezogen werden kann. Schädliche Umwelteinwirkungen sind danach alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei fallen unter den Begriff Immissionen insbesondere Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Um solche Immissionen geht es vorliegend nicht, da die Einwirkungen durch sich von den Rotoren lösendes Eis auch nicht unter die "ähnlichen Umwelteinwirkungen" im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG fallen. Das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 35 BauGB erschöpft sich indes nicht in schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG. Das Gebot der Rücksichtnahme auf schutzwürdige Individualinteressen ist ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Es geht über das hinaus, was in § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB durch den Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" erfasst wird. Während die schädlichen Umwelteinwirkungen auf das abheben, was an Immissionen z. B. auch vom Bundesimmissionsschutzgesetz erfasst wird, betrifft das Gebot der Rücksichtnahme auch solche Fälle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen zur Rede stehen. Nur soweit es um die Beurteilung von Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geht, können solche Immissionen, die das hiernach zulässige Maß nicht überschreiten, weder unter dem Gesichtspunkt schädlicher Umwelteinwirkungen noch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 -, NVwZ 1983, 609; Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 18/80 -, NJW 1984, 250; Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = NJW 1978, 62). 36 Zu fragen ist danach, ob die von der Klägerin zu 2) befürchteten nachteiligen Auswirkungen der genehmigten Windkraftanlagen in Bezug auf Eiswurf dem in § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB enthaltenen allgemeinem Rücksichtnahmegebot widersprechen. Welche Anforderungen in objektiv-rechtlicher Hinsicht das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend sind u. a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist. Dabei kommt Drittschutz des Rücksichtnahmegebotes nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht, in denen der (enge) Kreis von Betroffenen als Adressaten der Rücksichtnahme deutlich erkennbar ist und in qualifizierter Weise auf besondere Rechtspositionen Dritter Rücksicht zu nehmen ist; dieses Betroffensein, also die Beeinträchtigung, muss "handgreiflich" sein. 37 Die nach Maßgabe dieser Grundsätze vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die genehmigten Vorhaben keine ausreichende Rücksicht auf die Klägerin zu 2) als Eigentümerin der Nachbarparzellen 11/3, 18/1 und 42 nehmen. 38 Hierbei geht die Kammer zunächst davon aus, dass der Klägerin zu 2) im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung eine schutzwürdige Rechtsposition zukommt. Dem steht nicht entgegen, dass sie ihrem Schwiegersohn das Einverständnis erteilt hat, Bauanträge für zwei Windkraftanlagen auf den Parzellen 11/3 und 42 zu stellen. Dieserhalb gelten die gleichen Überlegungen wie vorstehend zu § 8 LBauO ausgeführt (unter III.). Eine unterschiedliche Bewertung der Schutzwürdigkeit in bauordnungsrechtlicher Hinsicht einerseits und bauplanungsrechtlicher Hinsicht andererseits ist für die Kammer nicht erkennbar. Maßgeblich kommt es auf die vertraglichen Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber Herrn A. an, welche Gefährdungen durch Eisabwurf verringern oder verhindern können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. 39 Die Kammer geht weiter davon aus, dass vorliegend tatsächlich eine Gefahr des Eisabwurfes beim Betrieb der genehmigten Anlagen besteht, was ausreichende Schutzvorkehrungen gebietet. 40 Ungeachtet einer Anwendbarkeit der Bestimmung von eisgefährdeten Gebieten im Windenergieerlass von Nordrhein-Westfalen unterliegt es nach Einschätzung der Kammer keinem Zweifel, dass an den beiden genehmigten Standorten im Winter mit Eisbildung an den Rotoren zu rechnen ist. Denn bei einer Höhenlage zwischen 420 m und 430 m über NN, Nabenhöhen von 61,40 m und 85 m sowie Rotorradien von 38,50 m erreichen die Rotoren eine Höhe von rund 500 m. Bei einem Standort in der Eifel ist jedenfalls für diese Höhenlage im Winter von entsprechenden Temperaturen mit der Möglichkeit von Eisbildung auszugehen, ohne dass dies eines Sachverständigennachweises bedürfte. 41 Des Weiteren besteht auch die grundsätzliche Gefahr des Eisabwurfes von den Rotorblättern. Das ergibt sich bereits daraus, dass es in der Vergangenheit zu tatsächlichen Eisabwürfen gekommen ist. Dies belegen die klägerseits vorgelegten Presseveröffentlichungen. Selbst wenn es sich – wie die Beigeladene erwähnt – um "aufgebauschte Artikel von Windkraftgegnern" handelte, steht dennoch die Tatsache des Eisabwurfes als solchem außer Frage. Die Möglichkeit von Eisabwürfen zeigt sich auch in der baubehördlichen Praxis. Hier werden nach Kenntnis der Kammer zum Teil Herstellernachweise darüber gefordert, dass die Anlagen mit einer Abschaltautomatik bei Eisansatz ausgestattet sind und es erfolgen ausdrückliche Auflagen zu entsprechender Ausrüstung von Windkraftanlagen (siehe zu einem solchen Sachverhalt: VG Freiburg, Beschluss vom 18. Juni 2004 – 1 K 654/04 -, juris). Auch die zu § 3 LBauO ergangene technische Baubestimmung bezüglich Windkraftanlagen (Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2000, Min.-Blatt Seite 234, 255) geht von einer entsprechenden grundsätzlichen Gefahrenlage aus. Ansonsten wäre Ziffer 5 der Richtlinie nicht verständlich, in der es ausdrücklich heißt: "Um eine mögliche Gefährdung durch Eisabwurf zu vermeiden, sind betriebliche bzw. technische Maßnahmen oder geeignete Abstandsregelungen vorzusehen." Die Eiswurfproblematik ist ferner ein möglicher abwägungserheblicher Belang bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, wobei die Konfliktbewältigung im Einzelfall dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden kann (siehe hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. März 2002 - 8 C 11470/01.OVG -, AS 29, 405 = BauR 2002, 1205). 42 Die Klägerin zu 2) gehört auch erkennbar zu den Betroffenen, die als Adressaten der Rücksichtnahme in Betracht kommen. Denn ihre Grundstücke liegen in einer solchen Nähe zu den genehmigten Windkraftanlagen, dass eine mögliche Gefährdung durch Eisabwurf in Betracht kommt. Gemessen von der äußersten Spitze der in Richtung der klägerischen Grundstücke stehenden Rotorspitze beträgt die Entfernung zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen zwischen 30 m und 70 m. Sie liegen damit im möglichen Aufprallbereich von abgeworfenen Eisstücken. Deren Flugweiten können jedenfalls deutlich mehr als die genannten Entfernungen betragen. Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer sowohl aufgrund der vorgelegten Presseberichte wie auch der Sachverhaltsangaben in einschlägigen Gerichtsurteilen. Hier sind Flugentfernungen von deutlich über 100 m genannt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main verweist in einem Beschluss vom 15. Februar 2002 (4 G 4722/01 [3], NVwZ-RR 2003, 178) in Bezug auf die Gefährdung von Wanderern durch Eiswurf auf eine Anhörung der Betreiber von Stromleitungen in der Nähe der Windkraftanlagen. Hier wurde ein Abstand von ca. 230 m für notwendig erachtet, um Gefährdungen der Stromversorgung durch Eiswurf auszuschließen. Auch wenn diese Angaben von der jeweiligen Anlage, ihrem Standort und anderen Umständen abhängen mögen, hält die Kammer die Einschätzung für gerechtfertigt, dass bei den hier gegebenen geringen Entfernungen zu den klägerischen Grundstücken bei Eisabgängen von den Rotorblättern Eisstücke auf die Parzellen der Klägerin zu 2) gelangen können. Hierdurch ist auch eine mögliche Gefährdung von Personen gegeben, die sich auf den Grundstücken aufhalten. Grundstücke, die mit Weihnachtsbaumkulturen bestanden sind, werden jedenfalls in der Zeit vor Weihnachten vermehrt betreten, d. h. zu einer Zeit, in der auch mit Eisabwurf gerechnet werden kann. 43 Aufgrund dieser Umstände ist zugunsten der Klägerin zu 2) bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen gegen möglichen Eisabwurf einzustellen. Auch wenn die Beigeladene sich auf die grundsätzliche Privilegierung ihrer Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB berufen kann, lässt dies die Rücksichtnahmepflicht in Bezug auf das Treffen ausreichender Schutzvorkehrungen nicht entfallen. Denn auch in einer privilegierten Rechtsposition ist die Rücksichtnahme auf Gesundheit und Leben zumutbar. Daher kann im Übrigen offen bleiben, ob der auf den Grundstücken der Klägerin zu 2) stattfindende Betrieb unter einen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fällt. Es handelt sich jedenfalls nicht ersichtlich um eine bauplanungsrechtlich unzulässige Nutzung, so dass von daher eine Schutzwürdigkeit überdacht werden müsste. 44 Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Klägerin zu 2) ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Eisabwurf beanspruchen kann, wenn in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke Windkraftanlagen genehmigt werden. Die angefochtene Baugenehmigung – deren Inhalt hier allein maßgeblich ist – regelt keinen bzw. keinen ausreichenden Schutz. 45 Das gilt zunächst, wenn man auf den durch den bloßen Wortlaut vermittelten Inhalt der Baugenehmigung vom 2. Dezember 2003 abstellt. Hier sind keine ausdrücklichen Schutzauflagen enthalten, welche der Gefahr von Eisabwurf begegnen sollen. Nichts anderes ergibt sich aus den Anlagen zur Baugenehmigung. Seitens des Beklagten und der Beigeladenen wird darauf hingewiesen, dass der – nicht bei den Bauantragsunterlagen befindliche – Typenbericht für die Windkraftanlage eine Schutzvorkehrung enthalte. Hieraus ergebe sich eine Ausstattung der genehmigten Anlagen mit Vibrationssensoren. Diesem Argument kann zwar insoweit gefolgt werden, als nach Ziffer 1 der Auflagen zur Baugenehmigung "die Windkraftanlage … gemäß der typengeprüften Statik und unter Beachtung der Auflagen und Bestimmungen in den "Prüfberichten zur Typenprüfung in statischer Hinsicht" zu errichten" ist. Ob dies bereits eine nach den Umständen notwendige Regelung über Schutzvorkehrungen zugunsten von Nachbargrundstücken zu bedeuten vermag, erscheint zumindest erörterungsbedürftig. Auch wenn die typengeprüfte Statik Vibrationssensoren vorsieht, so handelt es sich um eine Schutzvorkehrung gegen eine mögliche Beschädigung der Windkraftanlage durch entstehende Vibrationen. Zielrichtung ist daher die statische Unbedenklichkeit der Anlage, nicht aber ein Schutz für Dritte gegen Eisabwürfe. Ein solcher Schutz wird allenfalls als Reflex vermittelt. Ungeachtet dessen genügt aber auch die Baugenehmigung dann nicht den Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme, wenn sie über die Einbeziehung der typengeprüften Statik mit dem Regelungsinhalt verstanden wird, dass die Anlage mit Vibrationssensoren (auch) als Schutz gegen Eisabwurf auszustatten ist. Eine solche Auflage erwiese sich in der gegebenen Situation als unzureichend für die klägerischen Grundstücke. 46 Die Wirkungsweise von Vibrationssensoren stellt sich für die Kammer nach dem Stand der mündlichen Verhandlung so dar, dass diese eine Abschaltung der Anlage im Falle einer Unwucht bewirken. Eine solche Unwucht fehlt indes bei gleichmäßiger Vereisung der Rotoren. Die Kammer hält daher den klägerischen Hinweis für nachvollziehbar, dass die Anlage erst dann abgeschaltet würde, wenn während des Betriebes auf einem Rotorblatt bereits ein Eisklotz weggeflogen ist, so dass eine zum Abschalten ausreichende Unwucht eintritt. Im Hinblick auf die räumliche Nähe der klägerischen Grundstücke erscheint eine solche Vorrichtung zum Schutz Dritter nicht ausreichend. Erforderlich wären vielmehr darüber hinausgehende Maßnahmen, welche bereits die Gefahr des ersten Eisabwurfes in Richtung der Nachbargrundstücke wirkungsvoll verhindern. Ob dies durch technische Maßnahmen, betriebliche Anordnungen (wie Abschalten der Anlage in bestimmten Temperaturbereichen; Stellung der Rotoren parallel zum gefährdeten Grundstück, so dass beim Abtauen keine Eisstücke hierauf fallen können) oder die Einhaltung größerer Abstände von den Grundstücksgrenzen erfolgen kann (siehe hierzu auch: Antwort des rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministeriums zu einer großen Anfrage, LT-Drs. 14/167, Seite 23), obliegt gegebenenfalls einer erneuten Überprüfung zunächst durch die Baubehörde. Hilfsweise stützt die Kammer ihre Entscheidung insoweit auf § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne Entscheidung in der Sache selbst den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Diese Voraussetzungen wären nach Ansicht der Kammer hier erfüllt, sofern die Aufhebung der Baugenehmigung nicht bereits nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgte. 47 V. Die erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin zu 1) in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Im Schutzbereich dieser Vorschrift ergibt sich für den Staat die Pflicht, sich durch geeignete Maßnahmen schützend vor den Einzelnen zu stellen, wenn für diesen die Gefahr einer Schädigung der körperlichen Unversehrtheit besteht. Das gilt auch im Bereich der Erteilung von Genehmigungen an Dritte, aufgrund deren Ausnutzung sich eine derartige Gefahr ergeben kann (siehe BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9/95 -, BVerwGE 101, 1; Jarrass/Pieroth, GG, 7. Auflage 2004, Rdnrn. 70 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Allerdings gebietet die verfassungsrechtliche Schutzpflicht nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen und auch gegenüber rein hypothetischen Gesundheitsgefährdungen vorzusorgen (siehe BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638). Die Beeinträchtigungen, vor denen zu schützen ist, müssen den Bereich dessen, was als sozialadäquat hinzunehmen ist, überschreiten (siehe hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 1983 – Bf II 50/81 -, NVwZ 1984, 48). 48 Der Beklagte hat bei Erteilung der Baugenehmigung seine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin zu 1) nicht in ausreichendem Maße erfüllt. Diese betreibt in unmittelbarer Nähe zu den genehmigten Windkraftanlagen Weihnachtsbaumkulturen und hält sich daher gerade zur eiswurfgefährdeten Jahreszeit typischerweise auf den Grundstücken auf. Wegen der besonderen räumlichen Nähe der Windkraftanlagen ist sie daher einer erkennbar stärkeren Gefährdung ausgesetzt als sonstige Drittbetroffene wie beispielsweise Wanderer, die sich nicht zwingend in der Nähe einer Windkraftanlage aufhalten und arbeiten müssen. Die mögliche Gefahr durch Eisabwurf – wegen deren Einzelheiten auf die vorstehenden Ausführung bezüglich der Klägerin zu 2) verwiesen werden kann – stellt sich damit nicht als eine allgemein hinzunehmende Folge eines Bauvorhabens dar, sondern gebietet ein erhöhtes Maß an Schutz. Dies ist durch die erteilte Baugenehmigung nicht erreicht worden. Das gilt auch für den Fall, dass die in der Baugenehmigung enthaltene Einbeziehung der typengeprüften Statik als Schutzauflage gegen Eisabwurf verstanden werden kann. Denn die danach vorgesehenen Vibrationssensoren sind in der gegebenen Situation als Schutz nicht zureichend. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen bezüglich der Klägerin zu 2) verwiesen werden. Die Situation stellt sich für die Klägerin zu 1) letztlich so dar, dass sie nach der derzeitigen Baugenehmigung ihrer beruflichen Tätigkeit in den Weihnachtsbaumkulturen zu Frostzeiten wegen unzureichender Schutzvorkehrungen nur mit dem erhöhten Risiko einer Gefährdung durch Eisabwurf nachgehen kann. 49 VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159, 167 VwGO. Sonstiger Langtext 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Hierbei hat sich die Kammer am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientiert. Nach dessen Ziffer 9.7.1 wird für die Klage eines drittbetroffenen Nachbarn ein Wert von 7.500,00 € empfohlen, mindestens der Betrag einer Grundstückswertminderung. Die Klägerinnen haben in der Klageschrift einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € genannt und dieser Betrag ist in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert worden. Im Hinblick auf das Betroffensein von drei gewerblich genutzten Grundstücken erscheint dieser Wert für die Kammer auch ausreichend plausibel. Demgegenüber erscheint eine am Wert der Weihnachtsbäume orientierte Bemessung des Streitwertes mit 450.000,00 €, worauf die Beigeladene mit nachgereichtem Schriftsatz vom 21. Februar 2005 verweist, nicht die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG zu erfassen. Denn für einen Wertverlust in dieser Höhe, der durch die Aufhebung der Baugenehmigung für die beiden Windkraftanlagen vermieden werden könnte, fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten. 52 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.