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Urteil

7 K 13/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0728.7K13.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. September 2008 und der Widerspruchsbescheid seines Rechtsausschusses vom 15. Dezember 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 26. Oktober 2007 beantragte Baugenehmigung zur Anbringung zweier beleuchteter Plakattafeln mit wechselndem Anschlag auf dem Grundstück A.-Straße ... in Bad Ems (Flur ..., Parzellen-Nr ...) im vereinfachten Verfahren unter Beachtung von § 70 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung zu erteilen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für zwei Werbetafeln. 2 Sie beantragte am 26. Oktober 2007 die Genehmigung zur Anbringung der im Tenor genannten Werbeanlagen. Diese sollen an der Südwest- bzw. Nordostwand des Wohnhauses A.-Straße ... in Bad Ems (Flur ..., Parzellen-Nr ...) angebracht werden und eine Fläche von je ca. 2,6 m mal 3,8 m haben. 3 Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G. W.“ der Beigeladenen, der dort ein Mischgebiet festlegt. 4 Ferner liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Stadt Bad Ems. Diese sah zunächst vor, dass im gesamten Stadtgebiet Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. 5 Unter Berufung auf diese Satzung wurde der Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 2008 abgelehnt. 6 Der anschließende Widerspruch wurde vom Rechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 ebenfalls unter Bezugnahme auf die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen und unter Hinweis auf die fehlende Kompetenz, diese zu verwerfen, zurückgewiesen. 7 Am 5. Februar 2009 wurde die am 28. Januar 2009 ausgefertigte Neufassung der Werbeanlagensatzung (WAS) ortsüblich bekanntgemacht. Diese unterscheidet zwischen schutzwürdigen, weitergehend schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Gebieten. Nach § 2 Nr. 3 WAS sind Werbeanlagen in Wohngebieten und in den weitergehend und besonders schutzwürdigen Gebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Nach § 3 Nr. 9 WAS darf die Fläche von Werbeanlagen an einer Gebäudefassade in schutzwürdigen Gebieten 5 % der zugehörigen Fassadenfläche nicht überschreiten. Der Geltungsbereich der Satzung wird durch einen Rahmenkatasterauszug bestimmt; er umfasst mit Ausnahme weniger Straßenzüge das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen. Das Grundstück A.-Straße ... liegt im schutzwürdigen Bereich. 8 Die Begründung der Satzung führt hinsichtlich der schutzwürdigen Gebiete aus, dass diese topografiebedingt aus den unterschiedlichsten Betrachtungswinkeln in einer besonderen Bedeutung für das Erscheinungsbild der Stadt Bad Ems stehen und damit mit den sogenannten „Torblick“ der Kurstadt prägen. Die Regelungen in § 3 Nr. 1 bis 9 WAS werden damit begründet, dass diese für den gesamten Gemarkungsbereich der Stadt Bad Ems getroffenen Bestimmungen und Verbote zur Verhinderung bzw. zur Minimierung der durch Werbeanlagen einhergehenden Beeinträchtigungen des Stadt- und Landschaftsbildes erforderlich seien. In der Begründung zu § 3 Nr. 9 ist von einer Giebelfassadenfläche die Rede. 9 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass ihr Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist und ihm keine im dann einschlägigen Prüfprogramm bedeutsamen Regelungen entgegenstehen. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Die neugefasste Werbeanlagensatzung sei bedenklich; sie erfasse praktisch das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen und verhindere faktisch Fremdwerbung. Die Flächenbeschränkung greife hier nicht, da die Werbetafeln nicht an der Giebelseite angebracht werden sollten. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. September 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält der Klägerin entgegen, dass ein Verstoß gegen die neugefasste Werbeanlagensatzung so offensichtlich sei, dass ein schützenswertes Interesse an der Baugenehmigung entfalle. Die Flächenbeschränkung sei einschlägig, da mit Fassade sämtliche Außenwände eines Gebäudes gemeint seien. 15 Die Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und führt aus, dass keineswegs ihr gesamtes Gebiet von der Werbeanlagensatzung umfasst werde. Ihr Außenbereich liege weitgehend nicht in deren Anwendungsbereich. Die A.-Straße präge wegen der hohen Verkehrsfrequenz den Torblick auf Bad Ems besonders. 16 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. 18 Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Nach Maßgabe des Tenors (I.) war der Beklagte zu deren Erteilung zu verpflichten (II.); die anderslautenden Verwaltungsentscheidungen waren aufzuheben (§ 113 Abs. 5 und 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). I. 19 Die tenorierten Maßgaben ergeben sich unmittelbar aus § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und § 70 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung (LBauO). Sie führen nicht zu einem Teilunterliegen der Klägerin. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Denn das Begehren der Klägerin war entsprechend § 88 VwGO so zu interpretieren, dass sie lediglich eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erstrebte. Dies hat sie im gerichtlichen Verfahren, etwa im Schriftsatz vom 7. April 2009, klargestellt. Ohnehin hätte die Klägerin trotz ihres im „normalen“ Verfahren gestellten Antrags keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung im nicht-vereinfachten, förmlichen Verfahren gehabt, da Werbeanlagen entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., 2. Aufl. 2008, § 66 Rdnr. 86); wegen ihrer Fläche sind die in Rede stehenden Werbetafeln nicht genehmigungsfrei (s. § 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a LBauO). Der ursprüngliche Antrag hätte somit bereits im Verwaltungsverfahren in diesem Sinne umgedeutet werden müssen. Die Möglichkeit, die Baugenehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Befristung zu versehen, stellt ebenfalls kein Teilunterliegen der Klägerin dar. Diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber unabhängig vom Umfang der Antragstellung vor. II. 20 Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung. Deren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor (1.); ein Sachbescheidungsinteresse kann ihr nicht abgesprochen werden (2.). 21 1. Die aus § 70 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO folgenden Anspruchsvoraussetzungen liegen vor: Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Nach der erstgenannten Norm ist nämlich eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die zweitgenannte Vorschrift schränkt die Prüfung im vereinfachten Verfahren dahin ein, dass an baurechtlichen Vorschriften nur solche des Bauplanungsrechts zu prüfen sind. 22 Bauplanungsrechtlich ist die Errichtung der beiden Werbetafeln an der gewünschten Stelle in der A.-Straße nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) zulässig. Sie entsprechen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Im dort festgelegten Mischgebiet sind Werbetafeln, die der Fremdwerbung dienen und somit gewerbliche Nutzung darstellen, ihrer Art nach gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., Stand: September 2004, § 14 BauNVO Rdnr. 12 m.w.N.). Den Verwaltungsakten ist zudem nichts dafür zu entnehmen, dass die Werbetafeln dem festgelegten Maß der baulichen Nutzung widersprechen könnten. Ihre Größe liegt deutlich unter der der vorhandenen Bebauung. 23 Selbst wenn § 30 Abs. 1 BauGB nicht zur Anwendung käme, weil es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt oder dieser unanwendbar wäre, erweist sich das Vorhaben entsprechend der dann anwendbaren Regelungen in § 34 Abs. 1 und 2 BauGB als planungsrechtlich zulässig. Es fügt sich als gewerbliche Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Denn es ist davon auszugehen, dass im fraglichen Gebiet die baulichen Anlagen der Festsetzung „Mischgebiet“ des Bebauungsplans entsprechen, also gewerbliche Anlagen vorhanden sind. Dafür sprechen auch die mit Antragstellung vorgelegten Lichtbilder. Aus diesen folgt zudem, dass sich die Werbeanlagen nach ihrer Größe in die Umgebungsbebauung einfügen. Denn ihre Fläche liegt deutlich unter denjenigen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteile anderer baulicher Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3/94 –, nach juris). Die eingereichten Fotomontagen belegen etwa, dass die Fläche der Werbetafeln deutlich kleiner ist als die Wandflächen, an denen sie angebracht werden sollen. 24 Schließlich kann ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht nicht daraus abgeleitet werden, dass die beiden geplanten Werbetafeln nicht mit der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen vom 28. Januar 2009 in Einklang zu bringen sind. Denn solche, auf die Ermächtigungsgrundlagen in § 88 LBauO gestützte Gestaltungssatzungen sind dem Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG –, nach ESRiA). Diese Zuordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht. 25 2. Der Klägerin hat ein Sachbescheidungsinteresse an der beantragten Baugenehmigung. 26 Nach dem Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2008 (8 A 10942/08.OVG, nach ESRiA) ist einem Bauherrn das Sachbescheidungsinteresse an einer im vereinfachten Verfahren zu erteilenden Baugenehmigung wegen etwaiger Verstöße gegen Bauordnungsrecht nur dann abzusprechen, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt, es also ausgeschlossen ist, das Vorhaben legal zu verwirklichen. Offensichtlich sind derartige Verstöße jedoch nur dann, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben wegen entgegenstehender Vorschriften nicht verwirklicht werden darf. 27 Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind eine Reihe von Prüfungen erforderlich, um feststellen zu können, ob die beiden Werbeanlagen tatsächlich wegen entgegenstehenden Bauordnungsrechts nicht genehmigungsfähig sind. 28 a) Zunächst kann nicht auf den ersten Blick festgestellt werden, dass die beiden Werbetafeln gegen Bestimmungen der Landesbauordnung verstoßen. Dies gilt insbesondere für die hier in erster Linie in Betracht kommenden Regelungen in den §§ 3, 5 und 52 LBauO. So ist etwa weder zu erkennen, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO), noch, dass sie verunstaltend wirkten (§ 5 Abs. 1 LBauO). Weiter ist nicht zu erkennen, dass sie Teil einer unzulässigen, da störenden, Häufung von Werbeanlagen wären (§ 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO). 29 b) Ebenso wenig kann ohne weitergehende Prüfung festgestellt werden, dass die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen in der Fassung vom 28. Januar 2009 einer Genehmigung der beiden Werbetafeln der Klägerin entgegensteht. Diese Fassung ist maßgeblich; insoweit ist auf den Zeitpunkt der Beratung des Gerichts abzustellen. 30 aa) Zunächst bedarf es einer eingehenden rechtlichen Prüfung, ob diese Satzung überhaupt anwendbar ist, obwohl sie keine exakte Angabe der Ermächtigungsgrundlage enthält. 31 Dabei kann dahin stehen, ob das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 110 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) normierte Zitiergebot für auf § 88 LBauO fußende Gestaltungssatzungen nicht anzuwenden ist, wie der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 1. Oktober 2008 (a.a.O.) meint. Diese Auffassung überzeugt die Kammer derzeit nicht. Denn die in jenem Urteil dargelegte Begründung spricht zumindest nicht zwingend für eine Abkehr vom Zitiergebot. Gegen eine solche Abkehr spricht nach Auffassung der Kammer die erforderliche – stärkere – Beachtung der Funktionen des Zitiergebots. Dieses bezweckt neben der Selbstkontrolle des Normgebers – interne Kontrollfunktion – vor allem die Ermöglichung der Prüfung, ob der Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung eingehalten ist – externe Kontrollfunktion –. Letzteres ist für den Rechtsschutz wesentlich, weil die Normadressaten andernfalls zur Wahrung und Verteidigung ihrer Rechte die gesamte Rechtsordnung auf potentielle Ermächtigungsgrundlagen durchforsten müssten – Rechtsschutzfunktion – (vgl. dazu Dreier, GG-Komm., 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rdnr. 43; ebenso BVerfG, Entscheidung vom 9. Oktober 1968 – 2 BvE 2/66 –, und Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, beide nach juris). Richtet man die rechtliche Betrachtung an diesen Funktionen aus, so ist kein Grund ersichtlich, warum das Zitiergebot für solche Satzungen nicht gelten sollte, die das Eigentum einschränken und auf „gesetzesverlängernder“ delegierter Befugnis zur Rechtssetzung beruhen (vgl. Dreier, GG-Komm., a.a.O., Art. 80 Rdnr. 16). 32 Unbeschadet der Frage der Anwendung des Zitiergebots dürfte das Erfordernis der exakten Angabe der Ermächtigung zum Erlass von das Eigentum beschränkenden Regelungen aber aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG – und Art. 77 Abs. 2 LV – verankerten Rechtsstaatsprinzip unter Beachtung der besonderen Bedeutung der durch Art. 14 GG – und Art. 60 LV – geschützten Eigentumsrechte abzuleiten sein. Denn wenn der Gesetzgeber Kompetenzen auf die Gemeinden zur Regelung von außerhalb ihrer Selbstverwaltung liegenden Gesichtspunkten überträgt und rechtsstaatliche Grundsätze in Frage stehen, kann es sich als notwendig erweisen, den Kernbestand der verfassungsrechtlichen Regelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen als Maßstab zu verwenden (vgl. Maunz-Dürig, GG-Komm.; Stand: Januar 2009, Art. 80 Rdnr. 51). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. § 88 LBauO enthält Kompetenzen, die nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen gehören. Beim Erlass von Gestaltungssatzungen nach § 88 LBauO stehen überdies rechtsstaatliche Grundsätze in Rede: Die Satzungen müssen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und dürfen nur dann grundrechtsbeschränkende Wirkungen haben, wenn sie sich auf eine parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zurückführen lassen (vgl. Dreier, GG-Komm., a.a.O., Art. 20 R Rdnrn. 96, 123). Zur Sicherung dieser Grundsätze und zur Absicherung der Eigentumsrechte ist es erforderlich, das zum Kanon der Regeln für den Erlass von Rechtsverordnungen gehörende Zitiergebot auf Gestaltungssatzungen anzuwenden. Nur so wird eine externe Kontrolle der Satzung durch den Bürger und effektiver Rechtsschutz vor ungerechtfertigten Beschränkungen der Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. Dass das Zitiergebot zum Kernbestand der Regeln über Rechtsverordnungen gehört, folgt nicht nur aus seinen oben genannten Funktionen, sondern auch daraus, dass die Verfassungsgeber explizit für dieses Gebot eine eigene Vorschrift schufen. 33 Die Pflicht zur exakten Angabe der Ermächtigungsgrundlage dürfte die Beigeladene dadurch verletzt haben, dass sie lediglich § 88 LBauO, nicht jedoch die in Bezug genommenen Absätze und Nummern dieser Vorschrift angibt. Dem eigentlichen Zitiergebot ist erst Genüge getan, wenn die kleinste in Bezug genommene Gliederungseinheit der Ermächtigungsgrundlage (Paragraf, Absatz, Satz etc.) angegeben ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008, a.a.O., m.w.N.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dies bei einer durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Angabe der Ermächtigungsgrundlage anders sein sollte (so aber ohne weitere Begründung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008, a.a.O.). Interne und externe Kontrolle sowie effektiver Rechtsschutz sind erst möglich, wenn die Ermächtigungsgrundlage genau bezeichnet ist. Dies zeigt sich beispielhaft am vorliegenden Fall: Da die Beigeladene lediglich § 88 LBauO angegeben hat, muss bei der Prüfung, ob sich die Werbeanlagensatzung im Rahmen der Ermächtigung hält, der einschlägige Absatz und die zutreffende Nummer dieser Norm erst ausfindig gemacht werden. 34 bb) Überdies wäre zu prüfen, ob die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen das Vorhaben der Klägerin deshalb nicht hindert, weil sie zumindest hinsichtlich der hier einschlägigen, als (bloß) schutzwürdig eingestuften Bereiche den Rahmen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen verlässt. 35 So liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Werbeanlagensatzung nicht auf § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO gestützt werden kann. Nach dieser Norm können Gemeinden Regelungen über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen erlassen. Sie dürfen dies jedoch nur zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets tun. Gegen diese räumliche Beschränkung dürfte die Werbeanlagensatzung verstoßen, denn sie umfasst nach wie vor den überwiegenden Teil des Stadtgebiets der Beigeladenen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 12. Dezember 2003 – 2 A 57/02 –, nach juris). Deren Einwand, der Außenbereich sei nicht umfasst, führt ebenso wenig zur Annahme einer ausreichenden Gebietsbeschränkung wie die Aussparung einiger Straßenzüge. Denn wie sich dem beigefügten Katasterauszug entnehmen lässt, umfasst der Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung den weitaus größten Teil des bebauten Gebiets der Beigeladenen und damit die aus baurechtlicher Sicht wesentlichen Gebietsteile. Ferner ergibt sich aus der Einzelbegründung zu § 3 Nr. 1 bis 9 WAS, dass die Beigeladene den gesamten Gemarkungsbereich in die Werbeanlagensatzung einbeziehen wollte. 36 Zudem spricht vieles dafür, dass die Werbeanlagensatzung den materiellen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht genügt. So kann weder den Regelungen der Satzung noch deren Begründung für den hier in Rede stehenden – gerichtsbekannten – Bereich der A.-Straße ein gebietstypisches Gestaltungsziel entnommen werden. Der Inhalt von Gestaltungssatzungen steht aber nicht im freien Ermessen der Gemeinden, sie können nicht wegen irgendeiner planerischen Absicht erlassen werden. Sie haben die in Art 14 GG verankerte Baufreiheit zu beachten. Zum Schutz dieses Rechtsguts dürfen Gestaltungssatzungen nur aus bestimmten, für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen erlassen werden. Aus dieser Beschränkung folgt, dass Gestaltungsregelungen nur dann zulässig sind, wenn für ein begrenztes Gebiet eine gestalterische Absicht verfolgt wird, die durch die Besonderheiten des erfassten Gebiets geprägt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1988, AS 22, 277). Es ist ein schlüssiges Gestaltungskonzept erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. August 2001 – 1 A 10265/01.OVG –, und 10. Dezember 2003 – 1 C 11999/02.OVG –). Gestaltungsziel und -konzept sind weder bezüglich der bloß schützenswerten Gebiete insgesamt noch für die A.-Straße erkennbar. Denn die gestalterischen Absichten müssen sich am konkreten Gebiet orientieren und dürfen nicht beliebig sein. Hier ist jedoch nicht zu erkennen, dass der „Torblick“ auf bzw. von Bad Ems ein Spezifikum der A.-Straße wäre. Der Blick auf Bad Ems ist von sämtlichen Höhen rund um die Stadt und ein „Torblick“ in allen Einfallstraßen möglich. Überdies bezweckt die Werbeanlagensatzung augenscheinlich im Schwerpunkt den Schutz des Stadtkerns von Bad Ems. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Blick auf den Stadtkern gleichermaßen schützenswert ist. Ansonsten könnte der Schutzbereich um als besonders wertvoll erachtete Bereiche beliebig mit der Begründung ausgedehnt werden, man könne von dort auf diese Bereiche sehen. 37 Weiter spricht vieles dafür, dass ein Fremdwerbeverbot in Mischgebieten unzulässig ist. Ein solches Verbot ist hier zumindest faktisch darin zu sehen, dass durch die Größenbeschränkung in § 3 Nr. 9 WAS Fremdwerbung praktisch ausgeschlossen wird, weil sie unrentabel wird. Ein solches Verbot von Fremdwerbung ist in Mischgebieten nicht sachgerecht und verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil diese Gebiete nicht einheitlich, sondern durch verschiedene Nutzungen geprägt werden. Das generalisierende Verbot bestimmter Nutzungen muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehlt es aber – wie in Mischgebieten – daran, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich eine bestimmte Werbeanlage ihrer Umgebung funktionsgerecht anpasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2232/89 –, nach juris). Ebenfalls kein gebietsspezifisches Gestaltungsziel ist es, die Werbung in einer Gemeinde generell zurückzudrängen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1988, a.a.O.). Die gesamte Werbeanlagensatzung der Beigeladenen bezweckt jedoch augenscheinlich die Zurückdrängung von Werbung. Dies folgt aus den überaus dezidierten Regelungen, die der Beschränkung von Werbung im Stadtgebiet dienen. Weiter ergibt sich aus der Satzungsbegründung, dass nicht nur die Reglementierung, sondern auch die Eindämmung von Werbung bezweckt wird. 38 Es ist sodann nicht ersichtlich, dass die Werbeanlagensatzung auf die Ermächtigungsgrundlage in § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO gestützt werden könnte. Nach dieser Vorschrift können in Satzungen besondere Anforderungen gestalterischer Art unter anderem an Werbeanlagen normiert werden; diese können nach den örtlichen Gegebenheiten auch ausgeschlossen und beschränkt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dies dem Schutz bestimmter Objekte (Bauten, Straßen, etc.) von besonderer baukünstlerischer Bedeutung dient. Aus dieser Objektbezogenheit folgt, dass der Anwendungsbereich einer nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO erlassenen Satzung noch enger zu fassen ist als bei solchen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.). Hier dürfte die Beigeladene diese Einschränkung verletzt haben. Sie hat zumindest hinsichtlich der als einfach schützenswert eingestuften Bereiche nämlich keine objektgenaue Schutzbestimmung getroffen. Zwar mag es sein, dass in auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO beruhenden Schutzbestimmungen Bereiche einbezogen werden können, die unmittelbar an die schützenswerten Objekte grenzen oder in einer besonderen Wechselwirkung mit diesen stehen (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., a.a.O., § 88 Rdnr. 16). Hier grenzt der Vorhabenstandort jedoch nicht unmittelbar an die in der Werbeanlagensatzung zumindest teilweise objektgenau bezeichneten besonders bzw. weitergehend schutzwürdigen Bereiche. Ausweislich des Rahmenkatasterauszugs beträgt die Distanz vom Rand dieser Bereiche zum geplanten Standort der Werbetafeln ca. 500 m. Schon auf Grund dieser Entfernung, aber auch wegen des kurvigen Straßenverlaufs ist eine Wechselwirkung mit den vorgenannten Bereichen ausgeschlossen. 39 c) Der Beklagte kann nicht einwenden, dass zumindest aus seiner Sicht die Werbeanlagensatzung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Baugenehmigung offensichtlich entgegensteht, weil er diese wegen fehlender Verwerfungskompetenz anzuwenden hat. 40 Zunächst bedürfte es einer eingehenden Prüfung, ob dem Beklagten hinsichtlich der im übertragenen Wirkungsbereich erlassenen Werbeanlagensatzungen tatsächlich nicht die Kompetenz zusteht, diese zumindest dann nicht anzuwenden, wenn sie unwirksam sind. In der Rechtsprechung wird dies teilweise dann bejaht, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde über eine Entscheidung der Kommune hinwegsetzen, etwa deren Einvernehmen ersetzen kann (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 1 M 3614/99 –, nach juris). Eine ähnliche Konstellation dürfte hier vorliegen, da die Baubehörde gemäß § 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 LBauO über Abweichungen von der Werbeanlagensatzung entscheidet und dabei die Beigeladene lediglich anhören muss. 41 Zudem würde das Fehlen einer Nichtanwendungskompetenz nicht dazu führen, dass den Beklagten die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung nicht zu interessieren hätte. Er ist nach Art. 20 Abs. 3 GG zu recht- und gesetzmäßigem Verhalten verpflichtet. Prüft die Behörde eine solche Satzung und kommt dann zu dem Ergebnis, dass diese gegen höherrangiges Recht verstößt, so kann sie zumindest einem im vereinfachten Verfahren zu bewertenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Denn nur ein Verstoß gegen rechtmäßige Satzungsbestimmungen hindert letztlich den Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Hat die Behörde hingegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung, kann sie dem Bauherrn gerade nicht entgegenhalten, sein Vorhaben sei offensichtlich rechtswidrig. In diesen Fällen ist es Aufgabe des Satzungsgebers, die Einhaltung der Satzungsbestimmungen durch die Beantragung baupolizeilicher Maßnahmen zu sichern. 42 d) Selbst wenn man die Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unterstellt, kann nicht ohne weitere Prüfung festgestellt werden, dass das Vorhaben der Klägerin offensichtlich mit dieser unvereinbar ist. 43 Zunächst bedürfte es einer näheren Untersuchung, ob die Größenbegrenzung in § 3 Nr. 9 WAS durch die beiden Werbeanlagentafeln tatsächlich verletzt wird. Nach der Begründung zu dieser Bestimmung, in der von Giebelfassaden die Rede ist, erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass sie sich tatsächlich – wie der Klägerbevollmächtigte ausführt – nicht auf die Seitenwände des Gebäudes A.-Straße ... bezieht. 44 Sodann hätte der Beklagte zu prüfen, ob er der Klägerin nach § 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 LBauO eine Abweichung erteilt. Es kann nicht gesagt werden, dass eine solche Prüfung per se für die Klägerin negativ ausgehen müsste. III. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aus dem gleichen Grund wäre es unbillig, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten (§ 162 Abs. 3 VwGO). 46 Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 47 Beschluss 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG unter Beachtung der Ziffern II.1.1.1 und II.9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327). 49 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.