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Urteil

7 K 574/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2011:0405.7K574.10.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) aber einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4) zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3) und 4) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe dieser Kosten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Beseitigungsanordnung. 2 Die Beigeladene zu 4) betreibt in A. eine Kiesgrube. Dazu gehören in Flur 3 die Flurstücke 35/2 und 42/1. 3 Am 4. Oktober 1988 war ihr die wasserrechtliche Genehmigung zum Kiesabbau erteilt worden. Darin war ihr aufgegeben worden, die durch den Abbau entstehende Grube wieder aufzufüllen. Dies sollte mittels des Abraums und „nachweislich reinen Erdaushubs“ erfolgen (Nebenbestimmung Nr. 6). Die Nebenbestimmung Nr. 6 wurde mit Bescheid vom 29. Juni 1998 berichtigt und mit Änderungsbescheid vom 4. November 2002 neu gefasst. Danach darf die Auffüllung der Kiesgrube grundsätzlich nur mit Bodenaushub erfolgen, der den Vorsorgewerten nach Bodenschutzrecht bzw. dem Zuordnungswert Z 0 der LAGA-Richtlinien entspricht. Sofern solche Erdmassen nicht zur Verfügung stehen, kann – unter weiteren Voraussetzungen – Bodenaushub verwendet werden, dessen Schadstoffgehalt die doppelten Vorsorge- bzw. Zuordnungswerte nicht übersteigt. Die einzuhaltenden Grenzwerte waren in einer beigefügten Tabelle aufgelistet. Später wurde der Beigeladenen zu 4) die Verwendung von unbelastetem Bauschutt für den Wegebau in der Grube erlaubt. 4 Dem Änderungsbescheid lag eine geologische Bewertung der Kiesgrube durch das Planungsbüro K. vom 22. Dezember 2000 zu Grunde. Danach sei nicht von nennenswerten Grundwasservorkommen im Grubenbereich auszugehen. 5 Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 20. November 2006 die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (Abfallverbringungen für Dritte) erteilt. Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 wurde ihr die zeitweilige Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen genehmigt. Die Gesamtkapazität aller genehmigten Anlagen ist dort mit 31.000 t/a angegeben. Die Klägerin ist zudem als Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen nach Abfallschlüssel 19 12 09 zertifiziert. 6 Nach vorbereitenden Gesprächen und der Vorlage von Probenmaterial und einer Materialanalyse seitens der Klägerin bot diese am 17. September 2007 der Beigeladenen zu 4) an, regelmäßig Siebsande aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen (BAK 19 12 09) zu liefern. Am 28. September 2007 erklärte die Beigeladene zu 4) die Annahme. Später sandte sie auf Anforderung der Klägerin vergleichbare Annahmeerklärungen an die Beteiligten zu 1) bis 3). Rechnungen stellte die Beigeladene zu 4) nur an die Klägerin aus. 7 Zwischen Juli 2007 und Februar 2008 wurden 16.261 Mg des als Siebsande bezeichneten Materials in die Kiesgrube verbracht. Ein geringer Teil wurde oberhalb der Grubenkante gelagert. Der überwiegende Teil wurde nach der Anlieferung per Lkw über eine Kippkante in die Grube geschoben. In der gleichen Zeit wurde Erdaushub über die gleiche Kante gekippt. Das fragliche Material befindet sich auf den Flurstücken 35/2 und 42/1. Es wurde mehrfach untersucht: 8 - So kam das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz in seinem Prüfbericht vom 26. März 2008 zu dem Ergebnis, dass es sich um ein Gemisch von geschreddertem Müll mit einem untergeordneten Anteil an mineralischer Bauschuttfraktion handele. Schon bei den Eingangsanalysen seien Überschreitungen der Zulassungswerte für PAK und MKW festzustellen. Die nun ermittelten Werte lägen um ein Vielfaches über denen der Eingangsanalytik. 9 - Dr. rer.nat.habil. T. stellte in seinem Sanierungskonzept vom 27. Februar 2008 (ergänzt am 9. Mai 2008) fest, dass der gemessene CO²-Gehalt gegenüber der Bodenluft deutlich erhöht sei und auf einen aeroben Abbau organischer Substanzen hinweise. Hingegen ließen die gemessenen Methan-Werte eine massive Deponiegasbildung nicht befürchten. 10 Dr. T. schlug als Sicherungsmaßnahme eine Abdichtung mittels einer Lehmschürze vor. Daneben sei das Siebsandlager zu entfernen. 11 - Das Chemisch-Technische Laboratorium H. stufte bei seiner Untersuchung vom 7. April 2009 das abgelagerte Material als geschredderte Siedlungsabfälle ein. Neben mineralischen Bestandteilen seien unter anderem Styropor, Schaumstoff, Plexiglas und organische Anteile festzustellen. Der darunterliegende Boden unterscheide sich deutlich in der Kornverteilung. Grundwasser sei bis zu einer Tiefe von 14,7 m unter dem Gelände nicht festgestellt worden. Die vom Landesamt ermittelten Belastungen ließen sich unterhalb der Deponiebasis nicht mehr in relevantem Ausmaß feststellen. Eine Schadstoffverlagerung in die Tiefe habe nicht stattgefunden. Allerdings deute die erhöhte Temperatur des Deponats auf einen wasserzehrenden Stoffumsatz hin. Deshalb bestehe gegenwärtig keine Grundwassergefährdung. Es sei aber zu beachten, dass der Wasserverbrauch nur eine begrenzte Dauer habe, so dass weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben sei. 12 Der Beklagte hatte der Beigeladenen zu 4) bereits am 8. Februar 2008 die weitere Annahme dieser Abfälle und die Vornahme von Geländeveränderungen untersagt. 13 Im Anschluss fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen den Beteiligten statt. Diese zielten auf den Abschluss eines Vertrags zur Entsorgung ab, blieben aber ohne Ergebnis. Bei den Verhandlungen wurden zudem unter anderem die Herkunft des Materials, die Transportwege, etwaige Voruntersuchungen bzw. Verwiegungen und die Verantwortlichkeit für Verunreinigungen diskutiert. Nach Aktenlage stellen sich diese Aspekte wie folgt dar: 14 Herkunft Menge Gutachten Transport gewogen bei Beigel. zu 1) 8.753,62 Mg A. 11. Juli 2007 „Siebsand L./G.“ teils Beigel. zu 1), teils Klägerin der Beigel. zu 1) Beigel. zu 2) 2.127,36 Mg B. GmbH 26. November 2007 „Siebsand fein“ (Geruch: muffig) Firma B. auf Vorschlag der Klägerin der Klägerin Beigel. zu 3) 5.380,35 Mg S. GmbH 5. April 2007 „Mineralien EAK 191209“ Firmen A. und M. im Auftrag der Klägerin der Klägerin 15 Nach Scheitern der Verhandlungen gab der Beklagte der Beigeladenen zu 4) mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 auf, das Auslaugverhalten des Deponats zu überwachen und die Entfernung der Abfälle zu dulden. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid nahm die Beigeladene zu 4) später zurück. 16 Ebenfalls am 20. Oktober 2009 erließ der Beklagten den hier streitgegenständlichen Bescheid. Darin wurde die Klägerin zur Entfernung von 16.261 Mg geschredderten Siedlungsabfällen von den Grundstücken Flur 3, Nrn. 35/2 und 42/1 verpflichtet. Die Lage der Abfälle war auf einem beiliegenden Lageplan farblich gekennzeichnet. Zur Begründung war ausgeführt, dass die Materialien wegen der Überschreitung der Grenzwerte nicht in die Kiesgrube hätten verbracht werden dürfen. Wegen der begrenzten Dauer des wasserbindenden Stoffumsatzes bestehe weiterhin Handlungsbedarf. Nach § 17 Abs. 1 LAbfWG sei die Klägerin zur Beseitigung verpflichtet; die Abfälle seien auf ihre Weisung abgekippt worden. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei die Beigeladene zu 4) nicht heranzuziehen, da sie weder über eine Entsorgungslogistik noch über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Die Klägerin sei auch nach § 93 Abs. 4 LWG beseitigungspflichtig. 17 Dem widersprach die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. November 2009. Die dazu vorgetragenen Gründe finden sich in der Begründung der jetzigen Klage wieder. 18 Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Rechtsausschuss des Beklagten mit Bescheid vom 16. April 2010 zurückgewiesen. Der Ausschuss stützte dies auf folgende Erwägungen: § 17 Abs. 1 LAbfWG sei anwendbar. Das Material habe seine Abfalleigenschaft nicht verloren. Eine Verbindung mit dem Erdboden sei nicht erfolgt. Die Abfälle befänden sich unvermischt auf dem Kiesgrubengelände. Es liege eine rechtswidrige Abfallentsorgung vor, da die „Siebsande“ weder Bodenaushub darstellten, noch die maßgeblichen Schadstoffgrenzwerte eingehalten worden seien. Bei wertender Betrachtung sei die Klägerin Handlungsstörerin. Die Lieferung der Abfälle in die Kiesgrube sei durch sie veranlasst worden. Ihre Tätigkeit habe sich nicht auf die bloße Herstellung eines Geschäftskontakts zwischen den Beteiligten beschränkt. Dies werde durch die verschiedenen Auftragsbestätigungen belegt. Einen unmittelbaren geschäftlichen Kontakt zwischen der Beigeladenen zu 4) und den übrigen Beigeladenen habe es nicht gegeben. Die Klägerin sei gegenüber ihren Geschäftspartnern nicht als bloße Vermittlerin aufgetreten. Eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3) scheide wegen des Unmittelbarkeitserfordernisses aus. In erster Linie sei die Klägerin für die rechtswidrige Ablagerung des Abfalls verantwortlich. Ihr hätten die Genehmigung für die Verfüllung und die Einzelanalysen vorgelegen. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei von einer Beteiligten der Beigeladenen zu 4) abzusehen gewesen. Die Beseitigungsanordnung sei verhältnismäßig. Der Klägerin sei nur die Entfernung der Abfälle aufgegeben worden. 19 Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2009. Sie macht geltend, dass die angegriffene Verfügung nicht ausreichend bestimmt sei. Der beigefügte Lageplan sei veraltet. Sodann könne im konkreten Fall Abfallrecht nicht zur Anwendung kommen. Das fragliche Material sei mit dem Boden inzwischen verwachsen und dessen Bestandteil geworden sei. § 17 LAbfWG könne keine anderen Verantwortlichkeiten festlegen als Bundesrecht. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit setze Abfallbesitz voraus. Sie selbst habe weder zum Zeitpunkt der Verfüllung noch vorher unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an dem fraglichen Material gehabt. Sie habe weder eine beherrschende Stellung noch Zugriffsmöglichkeiten gehabt. Durch Verwiegungen werde kein Besitz begründet, da das Material auf den Lkw´s bleibe. Ebenso wenig sei sie Abfallerzeugerin. Sie habe lediglich als Abfallmaklerin agiert. Sie habe den drei beigeladenen Firmen erlaubt, ihr Entsorgungskontingent zu nutzen. Darin habe ihre Vermittlungstätigkeit bestanden. Sie habe nur eine Geschäftsbeziehung hergestellt. Bei den vorgerichtlichen Verhandlungen habe sich die Beigeladene zu 3) zur Zurücknahme bereit erklärt; gleichwohl sei nur sie – die Klägerin – herangezogen worden. Bei der Störerauswahl seien nicht alle in Betracht kommenden Personen berücksichtigt worden. So sei bei den Beigeladenen zu 1) bis 3) ausdrücklich offengelassen worden, ob sie Störer seien. Die Insolvenz der Beigeladenen zu 1) stehe einer Inanspruchnahme von deren Lieferanten nicht entgegen. Ermessensfehlerhaft sei es auch, die angeblich beschränkten Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4) zu berücksichtigen. Ihre eigenen Möglichkeiten seien ebenfalls beschränkt; sie habe nur Kapazität für 80 to Abfall pro Tag. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Verfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2009 aufzuheben. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 In seiner Klageerwiderung vertritt er zu den von der Klägerin vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkten jeweils die gegenteilige Auffassung. So führt sie etwa aus, dass das fragliche Material seine Abfalleigenschaft nicht verloren habe. Es sei nicht mit dem Untergrund verwachsen und liege noch unvermischt in der Grube. § 17 Abs. 1 LAbfWG knüpfe nicht am Abfallbesitz an, sondern nehme die Störer in die Pflicht. So verstanden sei die Regelung mit Bundesrecht vereinbar. Die Klägerin sie nicht als reine Maklerin tätig geworden. Die vertraglichen Beziehungen seien anders ausgestaltet gewesen. Die Inanspruchnahme früherer Abfallbesitzer sei über § 17 Abs. 1 LAbfWG nicht möglich, da diese die Gefahrenschwelle nicht überschritten hätten. Es sei unzweckmäßig, die früheren Abfallbesitzer über § 21 KrW-/AbfG heranzuziehen, da unklar sei, wo die Beimischung von Hausmüll erfolgt sei. 25 Der Beigeladene zu 1) ist Insolvenzverwalter der Firma W. GmbH. Er hat sich inhaltlich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. 26 Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Sie vertritt ebenfalls zu den Argumenten der Klagebegründung die gegenteilige Auffassung. Insbesondere ist sie der Ansicht, dass die Klägerin nicht nur als Störerin im abfallrechtlichen Sinn anzusehen, sondern auch Abfallbesitzerin gewesen sei. Die Klägerin sei nicht lediglich als Vermittlerin aufgetreten. Sie habe als Transporteur die Sachherrschaft über den Abfall gehabt. Die Klägerin habe kein Vermittlungshonorar erhalten, sondern eines für die Entsorgung. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei effektiv. Sie sei für die Behandlung von Abfall mit AVV 19 12 09 zertifiziert. Die Kapazität lasse einen Durchsatz von 31.000 to pro Jahr zu. Sie habe den Transporteur auf Empfehlung der Klägerin in Anspruch genommen. Ihr Material habe den Anforderungen entsprochen und unterscheide sich in Art und Güte von den fraglichen Massen. Die chemische Zusammensetzung differiere ebenfalls. 27 Die Beigeladene zu 3) beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie tritt der Klagebegründung mit Erwägungen entgegen, die in weiten Teilen denen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) entsprechen. Im Übrigen führt sie aus, dass die vereinbarten Preise dagegen sprächen, dass die Klägerin nur als Maklerin fungiert habe. Die Preise hätten denen für eine Verwertung von Mineralien entsprochen und gingen über die für reinen Transport und Vermittlung hinaus. Selbst wenn die Klägerin lediglich Maklerin gewesen sei, sei sie als Störer im polizeirechtlichen Sinn einzustufen. Sie selbst habe sich zu keinem Zeitpunkt bereit erklärt, auf eigene Kosten Material zu entsorgen. 30 Die Beigeladene zu 4) beantragt ebenfalls, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie tritt der Klage mit den aus dem Vorbringen des Beklagten und der übrigen Beigeladenen bekannten Aspekten entgegen. Zusätzlich bringt sie vor, dass ihr Vertrags- und Ansprechpartner ausschließlich die Klägerin gewesen sei; dies ergebe sich aus den einschlägigen Rechnungen. Geschäftliche Beziehungen zu den anderen Beteiligten hätten nicht bestanden. Die Klägerin habe den Entsorgungsvorgang beherrscht. Am Abkipp- bzw. Anlieferungsort habe es keine Geländeveränderungen gegeben. Das Material sei separierbar. Sie selbst verfüge nicht über Entsorgungsmöglichkeiten. 33 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge des Beklagten zur Bestimmtheit des Ablagerungsgebiets und der Klägerin zur Ablagerung sonstiger Abfälle im fraglichen Bereich abgewiesen. Auf die Gründe der Ablehnungsbeschlüsse wird verwiesen. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) hat in einer Übersichtskarte das fragliche Areal gezeigt. 34 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. 36 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Die abfallrechtliche Verfügung vom 20. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die vorgenannte Verfügung ist weder in formeller (I.) noch in materieller (II.) Hinsicht zu beanstanden. I. 37 Die Verfügung vom 20. Oktober 2009 ist formell rechtmäßig, insbesondere durfte sie vom Beklagten erlassen werden (1.) und ist hinreichend bestimmt (2.). 38 1. Der Beklagte war für den Erlass der auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) gestützten Verfügung zuständig. Nach Satz 1 ist derjenige, der rechtswidrig Abfälle entsorgt, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet. Nach Satz 2 werden Anordnungen zur Beseitigung rechtswidrig entsorgter Abfälle – außerhalb illegaler Anlagen – von der Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entlassen. Der Beklagte ist hier der zuständige Entsorgungsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG). 39 2. Die Verfügung vom 20. Oktober 2009 ist überdies hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) – i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Menge und Art des zu beseitigenden Materials sind im Bescheid so exakt bezeichnet, wie es die Umstände ermöglichen und wie es nötig ist, damit die Klägerin den in der angegriffenen Verfügung enthaltenen Handlungsauftrag ausführen kann. Der Bescheid spricht von 16.261 Mg Tonnen und geschredderten Siedlungsabfällen. Damit weiß die Klägerin, was sie aus der Kiesgrube zu entfernen hat. 40 Nach dem Stand der mündlichen Verhandlung erweist sich das Areal, in welchem die zu beseitigenden Mengen liegen, ebenfalls als ausreichend bestimmt. Fraglich erschien insoweit wegen des veralteten Lageplans, der der Verfügung beigelegt war, ob tatsächlich beide benannten Grundstücke (35/2 und 42/1) betroffen sind, oder sich die Ablagerung nur auf einem befindet und dann ein Widerspruch zwischen Verfügungstenor und Lageplan bestünde. In dem von den Beteiligten in der Verhandlung eingesehenen Übersichtsplan war die Position der Ablagerung wegen der unterschiedlichen Farbschattierungen deutlich auszumachen. Weiter war festzustellen, dass das Material sich auf beiden Grundstücken und innerhalb der farblichen Markierung im Lageplan zur angegriffenen Verfügung befindet. Der auf den Beleg der Bestimmtheit zielende Beweisantrag des Beklagten-Bevollmächtigten war folglich abzulehnen. Er war weder zielführend noch – nach dem Rechtsgespräch – prozessökonomisch. II. 41 Die Verfügung vom 20. Oktober 2009 ist materiell rechtmäßig. Sie durfte auf die Regelung in § 17 Abs. 1 LAbfWG gestützt werden (1.), deren Voraussetzungen der Beklagte zu Recht bejaht hat (2.) und bei deren Anwendung ihm keine Ermessensfehler unterlaufen sind (3.). 42 1. § 17 Abs. 1 LAbfWG findet hier Anwendung, da das zu beseitigende Material dem abfallrechtlichen Regime unterfällt (a)) und bundesrechtliche Regelungen nicht vorgehen (b)). 43 a) Die von der Klägerin zu beseitigenden 16.261 Mg Material waren (aa)) und sind weiterhin (bb)) als Abfall anzusehen. Dabei ist ausschließlich auf das Material abzustellen, das sich in der Grube befindet und dort analysiert wurde. Die von den Beigeladenen zu 1) bis 3) vorgelegten Analysen sind in Bezug auf das konkrete Material nicht aussagekräftig. Insofern ist ausschließlich auf die jüngeren Gutachten des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 26. März 2008 und des Labors H. vom 7. April 2009 abzustellen. 44 aa) Bei den abgelagerten Mengen handelt es sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), denn es handelt sich um Stoffe, die im Anhang I des Gesetzes genannt sind und denen sich die Besitzer entledigen wollten. Nach den Analysen des Landesamtes und des Labors H. handelt es sich um geschredderten Müll/Siedlungsabfall, der den Ziffern Q 14 (Haushaltsmüll) bzw. Q 16 (Stoffe aller Art) des Anhangs I zuzuordnen ist. Die Kammer hat keinen Anlass, diese Klassifizierung zu hinterfragen, zumal die Lichtbilder, die sich in den Verwaltungsakten befinden, diese bestätigen. Dort sind deutlich Reste von Gegenständen aus Plastik, Styropor etc. zu erkennen, die dem Haushaltsmüll zuzurechnen sind. Dass sich die ursprünglichen Besitzer, also die Haushalte, dieses Abfalls entledigen wollten, steht außer Frage und wird von den Beteiligten nicht angezweifelt. 45 bb) Der Haushaltsmüll hat seine Abfalleigenschaft durch die Ablagerung in der Kiesgrube nicht verloren. Dem stehen zwei Gesichtspunkte entgegen: Der Müll ist nicht mit dem Erdboden verwachsen und der Verwertungs-/Beseitigungsvorgang ist nicht beendet. 46 Eine Verwachsung des Haushaltsmülls mit dem Erdboden, der zu einem Verlust der Abfalleigenschaft führen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG –), ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus den drei Begutachtungen des Materials. Keines dieser Gutachten schließt die Trennung des fraglichen Hausmülls von dem darunterliegenden Gelände aus. Dr. T. hält die Entfernung in seiner Bewertung vom 27. Februar 2008 zwar für wirtschaftlich unzuträglich, nicht aber für unmöglich. Nach dem Labor H. ist die Grenze zwischen den Massen optisch erkennbar, es habe keine Diffusion nach unten stattgefunden. Dies und die Konsistenz des Hausmülls und der Unterschicht lassen nur den Schluss zu, dass keine Vermengung sondern eine Aufschichtung stattfand, die Schichten also wieder getrennt werden können. 47 Zudem endet die Verwertung (oder Beseitigung) von Abfall erst mit dem Ende des Vorgangs bei gleichzeitiger Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Schadlosigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 7 C 4/06 –, beck-online). Schadlosigkeit ist jedoch nur anzunehmen, wenn keine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit besteht, und insbesondere keine Beeinträchtigung von Gewässer und Boden zu befürchten ist (§ 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 KrW-/AbfG). Eine Beeinträchtigung des Grundwassers ist nach dem Labor H. weiterhin zu befürchten. Dabei wird nicht verkannt, dass eine solche Beeinträchtigung aktuell wegen der wasserzehrenden Zersetzungsvorgänge nicht besteht. Es darf aber nicht vernachlässigt werden, dass diese Beeinträchtigung nach Ende dieser Vorgänge eintreten kann. 48 b) Bundesrechtliche Vorschriften stehen der Anwendung von § 17 Abs. 1 LAbfWG nicht entgegen. 49 Die Kammer versteht § 17 Abs. 1 LAbfWG dabei als Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung von Abfällen. Dieses Normverständnis orientiert sich einerseits am Wortlaut von § 17 Abs. 1 LAbfWG. Der dortige Satz 2 erlaubt (ausschließlich) die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entsteht, wobei damit nicht Entsorgung im abfallrechtlichen Sinn, sondern das Sich-Entledigen von Abfällen gemeint ist. Regelmäßig wird der Zustand der rechtswidrigen Entledigung dadurch beendet, dass der Abfall aufgenommen und wieder in den Abfallkreislauf integriert wird. So wird etwa der rechtswidrige Zustand der illegalen Ablagerung von Abfällen im Straßengraben dadurch beendet, dass die Abfälle mit dem Ziel aufgenommen werden, sie dem Entsorger anzudienen. Darüber geht § 17 Abs. 1 LAbfWG vom Wortlaut her nicht hinaus; zur Anordnung der – späteren – ordnungsgemäßen Beseitigung oder Entsorgung wird nicht ermächtigt. Für diese Interpretation spricht auch Satz 1 von § 17 Abs. 1 LAbfWG. Dort wird der Adressat einer abfallrechtlichen Gefahrbeseitigungsverfügung genannt, nämlich derjenige, der den Zustand herbeigeführt hat („Wer … entsorgt“). Diese Formulierung entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Störerbergriff und knüpft gerade nicht am Kreis der Verantwortlichen für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung an. Das eingangs skizzierte Normverständnis führt überdies zu einer verfassungskonformen Differenzierung der Ermächtigungsgrundlagen. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab. Damit wird der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Abfallwirtschaft – Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) Rechnung getragen, die polizeirechtliche Regelungen des Landesgesetzgebers nicht sperrt. Die Adressaten von § 21 KrW-/AbfG, die in § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG genannten Abfallerzeuger und –besitzer, stehen systematisch neben dem Störer nach § 17 Abs. 1 LAbfWG. Dies schließt aber nicht aus, dass im jeweiligen Fall Störer und Abfallerzeuger und –besitzer dieselbe Person sein können. Weiter können Anordnungen nach § 17 Abs. 1 LAbfWG und § 21 KrW-/AbfG aufeinander aufbauen. Denn über § 17 Abs. 1 LAbfWG kann der Störer in die Rolle des Abfallbesitzers hineingezwungen werden; als solcher ist er dann aber – neben dem Abfallerzeuger – potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 21 Krw-/AbfG. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 1987 (7 C 87/86, juris) ausgeführt, dass das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zulässt, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet wird, um sie dann zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Die von Klägerseite gegen die Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG angeführten Entscheidungen stehen dem Normverständnis der Kammer nicht entgegen, da sie sich vornehmlich mit der Anwendung des § 21 KrW-/AbfG beschäftigen und keine dezidiert andere Aussage zum Konkurrenzverhältnis treffen. 50 2. Der Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG zu Recht bejaht. 51 Bei dem in die Kiesgrube des Beigeladenen zu 4) verbrachten Material handelt es sich um Abfall. Dies wurde bereits in Abschnitt II.1. dargelegt. Die Ablagerung war auch rechtswidrig. Sie entsprach zunächst nicht der wasserrechtlichen Genehmigung zum Verfüllen der Grube. In der Fassung vom 4. November 2002 erlaubt diese nur den Einbau von Bodenaushub, der bestimmte Vorsorge- bzw. Zuordnungswerte einhält. Unter Bodenaushub ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Beachtung des Bodenschutzrechts das Material zu verstehen, dass bei der Abtragung der obersten – natürlichen – Bodenschicht anfällt. Denn Boden wird in § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) als obere Schicht der Erdkruste definiert. Unter den so verstandenen Begriff des Bodenaushubs fallen geschredderte Siedlungsabfälle nicht. Darunter fallen aber Materialien mit dem Abfallschlüssel 19 12 09 der Abfallverzeichnis-Verordnung ebenfalls nicht. Hinter dieser Ziffer verbergen sich mineralische Abfälle aus Abfall- und Abwasserbehandlungs- sowie Wasseraufbereitungsanlagen. Schon an ihrer Herkunft, Erdboden auf der einen, bestimmte Anlagen auf der anderen Seite, lässt sich erkennen, dass die genannten Siebsande nicht mit Erdaushub gleichzusetzen sind. Bei ihnen handelt es sich zudem nicht um unbehandelten Bauschutt, der ausnahmsweise für Wegeanlagen in der Kiesgrube verwendet werden dürfte. Hinzu kommt, dass die in der Grube abgelagerten bzw. dort eingebauten Abfälle nicht die in der Genehmigung festgelegten Vorsorge- und Zuordnungswerte einhalten. Das Landesamt für Geologie und Bergbau hat festgestellt, dass – neben anderen – insbesondere die Werte für Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) erheblich überschritten sind. Zweifel an dieser Feststellung bestehen nicht. 52 Die vorgenommene Ablagerung bzw. Verfüllung ist zudem nicht genehmigungsfähig. Die Anforderungen an eine allgemeinwohlverträgliche Verwertung bzw. Beseitigung sind nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung sind bei der Bewertung, wann eine Abfallentsorgung gemeinwohlverträglich ist, die entsprechenden Werte aus dem Bodenschutzrecht heranzuziehen. Diese wurden der wasserrechtlichen Verfüllungserlaubnis der Beigeladenen zu 4) zu Grunde gelegt und in der beigefügten Tabelle konkretisiert. Mit anderen Worten gewährleistet die Einhaltung der dortigen Werte die Gemeinwohlverträglichkeit der Verfüllung. Umgekehrt bedeutet die Überschreitung der Werte, dass die Maßnahme nicht gemeinwohlverträglich ist. Da die wasserrechtliche Genehmigung vom 4. November 2002 wie ihre Vorgängergenehmigungen auf sachverständiger Begutachtung der konkreten Gegebenheiten beruht, kann dieser Schluss gezogen werden, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedürfte. 53 3. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind bei der Verfügung vom 20. Oktober 2009 nicht festzustellen. Dies gilt für das Einschreitermessen (a)), die Adressatenauswahl (b)) und die Verhältnismäßigkeit (c)). 54 a) Vom Gericht zu beanstandende Ermessenfehler können in Bezug auf das Einschreitermessen nicht festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte steht es im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie bei Verstößen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG einschreitet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2005 – 8 A 11910/04 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 15. November 2002 – 7 K 903/02.KO –). Insofern besteht eine Parallelität zu § 21 KrW-/AbfG, wonach die Behörde im Einzelfall Anordnungen treffen kann. Zwar enthalten weder Ausgangsverfügung noch Widerspruchsbescheid Ausführungen dazu, dass sich der Beklagte dieses Entscheidungsspielraums bewusst war. Dies stellt jedoch keinen durchgreifenden Fehler dar. Zunächst lässt sich den Verwaltungsakten entnehmen, dass der Beklagte geprüft hat, ob, in welchem Umfang und auf welche Art er einschreitet. Insbesondere während der Verhandlung zu einer gütlichen Einigung wurde ausgiebig darüber diskutiert, ob eine Beseitigung des Abfalls notwendig ist oder aber dieser genehmigt oder nur überdeckt werden könnte. Zudem war im konkreten Fall ein Einschreiten des Beklagten intendiert. Denn die Beschaffenheit der fraglichen Abfälle ist entscheidend für die Frage des Einschreitens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 8 B 10478/09.OVG –). Die Beschaffenheit der hier in Rede stehenden Massen impliziert jedoch nach den Bewertungen der Sachverständigen weiterhin die Gefahr der Grundwasserverunreinigung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese Gefahr nicht hinnimmt. 55 b) Die Auswahl der Klägerin als Adressatin der Verfügung vom 20. Oktober 2009 ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin gehört zum Adressatenkreis (aa)) und durfte statt anderer potentieller Adressaten ausgewählt werden (bb)). 56 aa) Die Klägerin gehört als Zweckveranlasserin der Ablagerung bzw. Verkippung der 16.261 Mg Siedlungsabfälle zum Kreis möglicher Adressaten einer abfallrechtlichen Gefahrbeseitigungsverfügung. Die im Ordnungsrecht entwickelte Figur des Zweckveranlassers hat gerade auch im Umweltrecht ihre Berechtigung. Denn dieses ist wie das Ordnungsrecht vom Verursacherprinzip geprägt. Vorliegend ist die Klägerin deshalb als Zweckveranlasserin anzusehen, weil sie mit ihrem Verhalten, insbesondere den von ihr abgeschlossenen Verträgen die Abfallentsorgung in Gang gesetzt hat, die sich letztlich als rechtswidrig erwies (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2005 – 10 S 1208/04 –, juris). Zwar haben an sich die Baggerfahrer der Beigeladenen zu 4) die Gefahrenschwelle überschritten, indem sie das fragliche Material über die Kippkante bzw. auf die – kleine – Halde schoben. Damit haben sie den letzten Schritt hin zum rechtswidrigen Zustand „illegale Abfallablagerung“ vollzogen. Bis dahin hätte das Material noch anderweitig verbracht werden können. Es griffe aber im Lichte des Verursacherprinzips zu kurz, allein auf diese Personen bzw. nach § 4 Abs. 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) auf deren Arbeitgeber zuzugreifen. Denn nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist auch der Hintermann verantwortlich, wenn seine Handlung mit derjenigen, die die Gefahrenschwelle überschritten hat, eine natürliche Einheit bildet, insbesondere wenn der Zweckveranlasser die Polizeiwidrigkeit ausgelöst hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – 7 B 30/06 –, juris). So liegt es hier. 57 Die Klägerin war die alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens. Sie allein hätte auf Grund der Vertragslage beeinflussen können, welche Ladungen zur Beteiligten zu 4) gefahren wurden. Sämtliche Verträge waren mit ihr abgeschlossen worden. Verträge zwischen den Beigeladenen gab es nicht. Nach ihrem eigenen Vorbringen war es ebenfalls sie, die über das „Verfüllkontingent“ verfügte. Sie konnte folglich bestimmten, wer in welchem Umfang auf dieses Kontingent lieferte. Ebenso hätte sie weitere Lieferungen untersagen können. Darauf, ob sie Besitz an den verfüllten Materialien erlangt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sie auf Grund der abgeschlossenen Verträge das Entsorgungsgeschehen regierte bzw. hätte regieren können. Überdies bildet ihr Verhalten selbst nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Ablagerung in der Grube der Beigeladenen zu 4) eine natürliche Einheit, denn ohne das Angebot des Kontingents, die abgeschlossenen Verträge sowie – teilweise – das Wiegen und die Organisation der Fahrten hätte es kein Ablagern in der Kiesgrube gegeben (vgl. VG München, Urteil vom 5. Juni 2008 – M 17 K 06.3682 –, juris). 58 Das Argument der Klägerin, sie sei nur als Abfallmaklerin aufgetreten, ist nicht stichhaltig. Dieses Argument betrifft ohnehin nicht alle Tranchen der in die Kiesgrube verbrachten Abfälle. Denn bei einigen hat sie wegen der Wiege- und Transportvorgänge die Sachherrschaft über die Ladungen erlangt und damit Besitz erworben; die Maklertätigkeit nach § 50 KrW-/AbfG setzt aber Besitzlosigkeit voraus. Zudem hat die Klägerin nicht nur ausschließlich die Verbringung von Abfällen im Sinne von § 50 Krw-/AbfG vermittelt. Unter Verbringung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ausschließlich der Transport von Abfällen zur Verwertung bzw. Beseitigung zu verstehen. Ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Verträge hat sich die Klägerin jedoch nicht nur zum Transport, sondern zur Entsorgung verpflichtet. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Verträge („Annahme“), aber auch aus den vereinbarten Preisen, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen zu 2) und 3) gerade nicht denen für den bloßen Transport entsprechen. Die Klägerin trat gegenüber diesen Beigeladenen folglich als Entsorger im Sinne von § 16 KrW-/AbfG auf, was zusätzlich dadurch bestätigt wird, dass die Klägerin diesen Firmen ihr Entsorger- und nicht ihr Vermittler-Zertifikat aushändigte. Ergänzend wird an dieser Stelle auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Schließlich würde es an der Einstufung der Klägerin als Zweckveranlasserin nichts ändern, wenn sie tatsächlich nur als Maklerin aufgetreten wäre. Denn gleichwohl hatte sie im konkreten Fall den entscheidenden Einfluss auf den Entsorgungsablauf. 59 bb) Dem Beklagten sind keine gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler bei der Entscheidung unterlaufen, gerade und ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der fraglichen Siedlungsabfälle heranzuziehen. 60 Das von der Klägerin reklamierte Heranziehungsdefizit in Bezug auf andere potentielle Störer vermag die Kammer nicht zu erkennen. Denn der Beklagte brauchte die von der Klägerin genannten Personen, insbesondere die niederländischen ursprünglichen Abfallbesitzer, in seine Auswahlentscheidung nicht einzubeziehen. Es genügte, eine Auswahl zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4) zu treffen. Da das zum Umweltrecht zählende Abfallrecht – wie dargelegt – durch das Verursacherprinzip geprägt ist, ist die Auswahl der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG heranzuziehenden Personen in Richtung Handlungsstörer/Verursacher intendiert. Folglich brauchen bei der Adressatenauswahl nur diejenigen Personen in den Blick genommen zu werden, die als Handlungsstörer/Verursacher in Betracht kommen. Dies sind im Sinne des Verursachers zunächst die Baggerfahrer der Beigeladenen zu 4). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass diese nicht in die Auswahl einbezogen wurden. Da diese Privatpersonen nicht im Stande sind, die Entfernung von 16.261 Mg Abfall zu bewerkstelligen, kommt über § 4 Abs. 3 POG als Adressat der Beseitigungsverfügung die Beigeladene zu 4) in Betracht. Diese ist vom Beklagten in seine Überlegungen einbezogen worden. Die Reduzierung der Störerauswahl auf die Klägerin und die Beigeladene zu 4) ist aus einem weiteren Grund gerechtfertigt. Denn allein diese beiden Beteiligten kannten die Genehmigung für die Verfüllung der Kiesgrube und hätten erkennen können, dass schon das von den Beteiligten zu 1) bis 3) angebotene Material nicht hätte eingebaut werden dürfen. Schon dieses entsprach nicht dem Begriff Bodenaushub und erfüllte – zumindest teilweise – nicht die festgelegten Zulassungswerte. 61 Ein Ermessensfehlgebrauch wegen Berücksichtigung unsachgemäßer Gesichtspunkte ist gleichfalls nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Entscheidung, die Klägerin statt der Beigeladenen zu 4) heranzuziehen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass der Beklagte unsachgemäße Überlegungen angestellt hätte. Der Beklagte durfte bei der Auswahl der Klägerin die Effektivität der Gefahrenabwehr ebenso heranziehen wie die Leistungsfähigkeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 4). So ist im Bereich der Gefahrenabwehr deren Effektivität ein gewichtiges – wenn auch nicht das einzige – Argument für die Heranziehung eines bestimmten Störers (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2009, a.a.O.; VG München, Urteil vom 5. Juni 2008, a.a.O.). In diesem Kontext sind die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Unvermögen anderer Störer zulässige – weitere – Auswahlkriterien (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2005, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 1 B 366/99 –, juris ). Der Beklagte durfte also in Betracht ziehen, dass die Klägerin anders als die Beigeladene zu 4) ein zertifiziertes Abfallentsorgungsunternehmen ist. Folglich durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin eher als die Beigeladene zu 4) über die nötige Logistik verfügt, das fragliche Material auszubauen und abzutransportieren. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, durfte auf Grund des Ablaufs der Verbringung des Materials zur Kiesgrube, bei dem die Klägerin Transporte zumindest vermittelte, angenommen werden, dass sie über Kontakte zu entsprechenden Firmen verfügt. Das Gegenargument der Klägerin, sie verfüge nur über begrenzte Kapazitäten zur Lagerung und Behandlung der fraglichen Abfälle, stellt bei objektiver Betrachtung eine zusätzliche Rechtfertigung der Auswahlentscheidung dar. Denn selbst die angegebenen Kapazitäten der Klägerin sind größer als die der Beigeladenen zu 4), die über keinerlei Kapazitäten zur Behandlung oder Lagerung des fraglichen Materials verfügt. Ebenso durfte der Beklagte die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4) berücksichtigen. Dem steht der Einwand der Klägerin nicht entgegen, diese Beigeladene nehme nach wie vor am Abfallentsorgungsgeschäft teil. Denn einerseits ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also auf den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die finanzielle Situation der Beigeladenen zu 4) nach Aktenlage prekär. Überdies ist die weitere Teilnahme am Wirtschaftsgeschehen kein Beleg dafür, dass die Beigeladene zu 4) eher als die Klägerin in der Lage wäre, die Entfernung von 16.261 Mg Siedlungsabfall finanziell zu schultern. 62 Schließlich durfte auch beachtet werden, dass die Verantwortlichkeit der übrigen Beteiligten oder sonstiger Firmen ungewiss ist bzw. schwer nachzuweisen wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juni 2009, a.a.O.). Dem Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr durfte hier Vorrang gegeben werden gegenüber langwierigen und wahrscheinlich ergebnislosen Ermittlungen. Hier stand in Rede, dass das gelieferte Material verunreinigt worden sein könnte. Zunächst erscheint schon die Behauptung als solche fraglich. Denn die gravierenden Unterschiede zwischen den angebotenen Siebsanden und dem abgelagerten Material lassen sich schwerlich mit Verunreinigungen oder Beimengungen erklären. Selbst wenn man aber Verunreinigungen unterstellen wollte, erscheint es aussichtslos, nach Ablauf von drei Jahren deren Verursacher ermitteln zu wollen. 63 c) Die angegriffene abfallrechtliche Beseitigungsverfügung verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vor allem ist nicht erkennbar, dass derzeit andere, aus Sicht der Klägerin weniger aufwändige Maßnahmen die Gefahr der Grundwasserverunreinigung ebenso wirksam bannen könnten wie die Beseitigung der 16.261 Mg Siedlungsabfälle. Die von Dr. T. vorgeschlagene Abdeckung war zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und ist auch nach derzeitigem Stand nicht gleich sicher wie die Abtragung. Bei der Abdeckung bleibt die Gefahr, dass seitlich Sickerwasser eindringt, bei der Abtragung ist die von einer Durchnässung des Materials ausgehende Gefahr sicher beseitigt. Überdies wird nur durch die Beseitigung der Massen der Verstoß gegen die abfallrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung beseitigt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte diesen Verstoß dulden müsste oder sich mit einer weniger sicheren Maßnahme zur Abwehr der für das Grundwasser bestehenden Gefahren zufrieden geben sollte. 64 Ein Verstoß gegen das Übermaßgebot wegen Nichtbeteiligung anderer Störer liegt nicht vor. Die Beigeladene zu 4) wurde in die Beseitigungsmaßnahme einbezogen, indem sie verpflichtet wurde, das Entfernen des fraglichen Materials zu dulden. Die übrigen Beteiligten sind – wie dargelegt – nicht als Störer anzusehen und haben sich – so die Einlassung in der mündlichen Verhandlung – nicht zur kostenlosen Entsorgung des Materials bereit erklärt. Überdies hat der Beklagte die Klägerin ausschließlich zur Entfernung der 16.261 Mg Siedlungsabfälle und nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet. Diese Beschränkung ist nicht zu beanstanden. Sie führt nicht etwa deshalb zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, weil nach der Entfernung der Massen ein rechtswidriger Zustand einträte. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Klägerin das fragliche Material nach der Entfernung aus der Kiesgrube zumindest sachgerecht lagert. Die erforderliche Zertifizierung dazu besitzt die Klägerin nämlich. Über die anschließende ordnungsgemäße Entsorgung ist separat zu entscheiden. 65 Zudem ist es nicht unverhältnismäßig, der Klägerin die Beseitigung des fraglichen Materials aufzugeben, obschon die Beigeladene zu 4) eingeräumt hat, dass zeit- und ortsgleich Erdreich abgelagert worden ist. Zunächst geht von unbelastetem Bauschutt keine Gefährdung für das Grundwasser aus. Sodann kann es sich unter Zugrundlegung der einschlägigen Gutachten nur um im Vergleich zu den Siedlungsabfällen geringfügige Mengen handeln. Schließlich ist die Menge des von der Klägerin zu entfernenden Materials mengenmäßig begrenzt; sie muss nicht mehr als die angegebenen 16.261 Mg beseitigen, gleich, welche Konsistenz diese haben. Insofern war der entsprechende Beweisantrag der Klägerin abzulehnen. Auf die protokollierten Gründe wird verwiesen. 66 Schließlich sind die Beseitigungskosten nicht unverhältnismäßig. Zwar ist die Beseitigung des fraglichen Materials aufwändig und folglich mit hohen Kosten verbunden. Dies kann jedoch nicht zur Hinnahme des rechtswidrigen Zustands führen, da ansonsten derjenige begünstigt würde, der einen schwerwiegenden und damit regelmäßig schwieriger zu behebenden Verstoß gegen die jeweiligen Rechtsvorschriften begangen hat (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2008 – 1 B 10916/08 –). III. 67 Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Beklagte die Klägerin nach § 17 Abs. 1 LAbfWG zu Recht verpflichtet, die in die Kiesgrube der Beigeladenen zu 4) verbrachten Siedlungsabfälle zu entfernen. Ob daneben eine gleichgerichtete wasserrechtliche Verpflichtung der Klägerin besteht, kann daher offenbleiben. IV. 68 Als Unterlegene hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es wäre unangemessen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) aufzuerlegen. Diese haben keine Anträge gestellt und sind somit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). Mit Blick auf das von den übrigen Beigeladenen eingegangene Kostenrisiko war es angemessen, der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen. 69 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 70 Beschluss 71 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.550.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG; vgl. vorläufige Streitwertfestsetzung). 72 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.