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Urteil

8 A 10139/10

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch eines Grundstückseigentümers auf behördliches Einschreiten gegen einen Dritten wegen ungenehmigter Aufschüttung ergibt sich aus dem Naturschutzrecht nicht, da diese Vorschriften dem öffentlichen Interesse dienen und keine subjektiven Rechte Dritter begründen. • Ob Abfallrecht Drittschutz vermittelt oder ein Anspruch des Eigentümers trotz seiner möglichen Zustandsverantwortlichkeit besteht, kann offenbleiben; jedenfalls kann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen sein. • Die Entscheidung der unteren Abfallbehörde, nicht weiter gegen den Verursacher vorzugehen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen und ist hier nicht ermessensfehlerhaft, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Umwelt- oder Gesundheitsgefahren vorlagen und aufwändige Bodenuntersuchungen unverhältnismäßig gewesen wären.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf behördliches Einschreiten bei nicht gefährlicher Aufschüttung • Ein Anspruch eines Grundstückseigentümers auf behördliches Einschreiten gegen einen Dritten wegen ungenehmigter Aufschüttung ergibt sich aus dem Naturschutzrecht nicht, da diese Vorschriften dem öffentlichen Interesse dienen und keine subjektiven Rechte Dritter begründen. • Ob Abfallrecht Drittschutz vermittelt oder ein Anspruch des Eigentümers trotz seiner möglichen Zustandsverantwortlichkeit besteht, kann offenbleiben; jedenfalls kann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen sein. • Die Entscheidung der unteren Abfallbehörde, nicht weiter gegen den Verursacher vorzugehen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen und ist hier nicht ermessensfehlerhaft, weil keine konkreten Anhaltspunkte für Umwelt- oder Gesundheitsgefahren vorlagen und aufwändige Bodenuntersuchungen unverhältnismäßig gewesen wären. Der Kläger erwarb mehrere unbebaute Grundstücke in der Ortsgemeinde M. durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Zuvor hatte ein Miterbe auf den Flächen Aushub- und Bauabfallmaterial zur Auffüllung bringen lassen; ein Baggerunternehmen führte die Arbeiten aus. Der Beklagte (untere Abfall- und Naturschutzbehörde) forderte einst den Verursacher zur Genehmigung auf und leitete gegen diesen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein; später erließ er eine Beseitigungsverfügung gegenüber dem Baggerunternehmer. Nach Widerspruch und Ortsbesichtigungen sah die Behörde die Angelegenheit als erledigt an, da augenscheinlich keine abfall- oder naturschutzrechtlich beanstandungswürdigen Zustände mehr vorlägen. Der Kläger beanstandete dies als unzureichendes Einschreiten, rügte unsachgemäße Aufschüttung mit Bauabfällen und begehrte die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands bzw. die Durchsetzung der Beseitigung durch die Behörde. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage war zulässig, war aber unbegründet. • Naturschutzrecht: Vorschriften des Naturschutzrechts (insbesondere § 13 LNatSchG bzw. § 14 BNatSchG/§ 17 BNatSchG) dienen dem öffentlichen Interesse und begründen keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, mit der der Kläger ein Einschreiten gegenüber dem Verursacher verlangen kann. • Zwangsversteigerung: Der Erwerb im ZVG schließt öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen nicht generell aus; § 56 ZVG betrifft nur zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche und rechtfertigt hier keinen generellen Ausschluss eines behördlichen Anspruchs. • Abfallrecht/Drittschutz: Es bleibt offen, ob und in welchem Umfang Abfallrecht Drittschutz vermittelt; jedenfalls ist ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten möglich, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert wäre. • Ermessen der Behörde: Nach § 28 Abs.1 S.3 LAbfWG hat die Behörde ein pflichtgemäßes Ermessen einzusetzen; die Entscheidung, wegen fehlender konkreter Anhaltspunkte für Umwelt- oder Gesundheitsgefahren nicht weiter zu ermitteln oder Bodenproben zu veranlassen und stattdessen zivilrechtliche Wege zu empfehlen, war verhältnismäßig und nicht ermessensfehlerhaft. • Beurteilung der Ablagerung: Das Gericht nahm an, dass es sich um rechtswidrige Ablagerungen i.S. von § 17 Abs.1 LAbfWG handeln kann (Bauschutt, Straßenaufbruch), hielt aber die Beeinträchtigung vorwiegend für eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit ohne konkrete Gefahrenhinweise. • Widerspruchsverfahren: Der Erlass einer Beseitigungsverfügung bindet die Behörde nicht dauerhaft; im Widerspruchsverfahren kann die Behörde ihre Einschätzung ändern, wenn sich die Tatsachenlage anders darstellt. • Kosten/Verfahrensfolge: Die Berufung wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gegen den Verursacher der Aufschüttung weiter einschreitet oder die Wiederherstellung anordnet; aus Naturschutzrecht lassen sich keine subjektiven Durchsetzungsrechte zugunsten des Klägers ableiten, und das Ermessen der Abfallbehörde, nicht weiter zu ermitteln oder Bodenuntersuchungen durchzuführen, war hier nicht ermessensfehlerhaft. Zwar kann Abfallrecht unter bestimmten Umständen Drittschutz vermitteln und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen, doch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für Umwelt- oder Gesundheitsgefahren vor, die ein behördliches Einschreiten geboten hätten. Daher war die Zurücknahme bzw. das Nichtweiterverfolgen der Verfügung rechtmäßig; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.