Beschluss
7 L 365/11.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2011:0509.7L365.11.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.250,-- € festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit denen sich die Antragstellerin gegen die 2 Errichtung eines Wohnheimes für psychisch behinderte Personen (Gemarkung C. [B.], Flur …, Flurstück 705/54), 3 wendet, haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig (1.) und unbegründet (2.). 4 1. Unzulässig sind alle in der Antragsschrift vom 20. April 2011 gestellten Anträge des Antragstellers. Für die Anträge mit dem Ziel 5 - der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der beigeladenen Anstalt am 13. April 2010 erteilte Baugenehmigung, 6 - einer gegen den Antragsgegner gerichteten einstweiligen Anordnung zwecks Einstellung der Bauarbeiten an dem genehmigten Wohnheim, 7 - einer ebensolchen Anordnung gegen die Beigeladene, 8 fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis. Kern seines Begehrens ist der erste Antrag, mit dem er erreichen möchte, dass sein Widerspruch gegen die nach § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sofort vollziehbare Baugenehmigung aufschiebende Wirkung erhält. Die beiden folgenden Anträge knüpfen an diesen Antrag an, da sie rechtlich die Suspendierung der Baugenehmigung vom 13. April 2010 voraussetzen. Mit Blick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes ist es aber nur dann gerechtfertigt, dem Widerspruch des Antragstellers Suspensiveffekt beizumessen, wenn er im Hauptsacheverfahren klagebefugt wäre. Dies ist nicht der Fall. Denn es ist eindeutig und offensichtlich zu verneinen, dass durch die angegriffene Baugenehmigung Rechtssätze verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz des Antragstellers dienen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 16. Aufl. 2009, § 42 Rdnr. 66 ff.). 9 Auf bauplanungsrechtliche Vorschriften kann sich der Antragsteller nicht berufen, da er lediglich Mieter der Gebäude B.-Straße 5 und 7 in C.-B. ist, in denen er seinerseits ein Wohnheim für geistig Behinderte unterhält. Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen beschränkt sich auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke und ihnen gleichgestellte dinglich Berechtigte; er erfasst nicht lediglich obligatorisch zur Nutzung Berechtigte wie etwa Mieter (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 8 S 997/06 –; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 – 4 B 33/89 –; beide nach juris). Denn das Bauplanungsrecht ist grundstücks- und nicht personenbezogen und soll die Grundstücke einer im Verhältnis zueinander verträglichen Nutzung zuführen. An diesem Ausgleichverhältnis nimmt in erster Linie der Grundstückseigentümer teil; nur ihm stehen aus dem Ausgleichsverhältnis resultierende Abwehrrechte zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.). 10 Für eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers ist weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich. 11 Das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2011 (1 C 10276/11.OVG) steht den vorstehenden Darlegungen nicht entgegen. In diesem Zwischenurteil hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen den einschlägigen Bebauungsplan – anders als im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 B 11092/10.OVG –) – bejaht. Dieses Zwischenurteil hindert die Kammer nicht an der Verneinung der Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren. Das Zwischenurteil entfaltet hier weder formelle noch materielle Bindungswirkung. Denn für die Frage, wann ein Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegt, der Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag ist, gelten andere Maßstäbe als für die Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, die Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989, a.a.O.). Folglich ist bei Bejahung eines Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht automatisch zugleich eine Rechtsbeeinträchtigung nach § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen. Diese Differenzierung beruht auf dem unterschiedlichen Prüfprogramm der beiden Rechtsbehelfe. Bei einem bauplanungsrechtlichen Normenkontrollverfahren wird der jeweilige Bebauungsplan insgesamt, etwa daraufhin geprüft, ob das Abwägungsgebot eingehalten ist. Bei einer Drittanfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung stehen hingegen ausschließlich die Auswirkungen des Vorhabens auf den klagenden Nachbarn im Umfang der baurechtlichen Genehmigung zur Prüfung. 12 2. Die Anträge sind überdies unbegründet. 13 Bei der vom Gericht in Bezug auf den ersten – leitenden – Antrag nach §§ 80a und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin zu treffenden Entscheidung sind einerseits das Interesse des Beigeladenen, von der ihm erteilten Baugenehmigung ohne zeitliche Verzögerung Gebrauch machen zu können, und das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen (BT-Drs. 13/7589, S. 30), sowie andererseits das Interesse des Antragstellers, für die Dauer seines Rechtsbehelfsverfahrens von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes dann nicht besteht. Umgekehrt überwiegen die Interessen des Bauherrn und der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, hängt das Ergebnis der Abwägung vom Gewicht der betroffenen Interessen und den Folgen der Entscheidung ab. 14 Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann der Antragsteller mit seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht durchdringen, weil die Baugenehmigung vom 13. April 2010 nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Es bestehen keine gewichtigen Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der bewussten Baugenehmigung, die es trotz der gesetzlichen Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB rechtfertigen könnten, die Umsetzung der Baugenehmigung zu hindern (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 31. März 2006 – 2 W 38/05 –, nach juris). 15 Unter Beachtung der für Eilverfahren angemessenen Prüfungsintensität ist schon nicht zu erkennen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Insbesondere ist im vorliegenden Verfahren nicht festzustellen, dass das geplante Vorhaben gegen Bauplanungsrecht verstößt. Der einschlägige Bebauungsplan „Bereich zwischen Fliegerkaserne und Wohnsiedlung L.-Straße“ setzt für das Areal, in dem das Wohnheim der Beigeladenen errichtet wird, ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Dieser Gebietstyp erlaubt die Errichtung von Wohnheimen für psychisch behinderte Personen, gleich, ob man den Schwerpunkt auf die Wohnnutzung oder die Betreuung legt. Im ersten Fall ist das Wohnheim nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig, im zweiten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, den Bebauungsplan in Frage zu stellen. Grundsätzlich ist in Eilverfahren der vorliegenden Art kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle; vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. November 2006 – 3 W 5/06 –, nach juris). Anders wäre dies nur, wenn ohne weitere Prüfung mit Sicherheit festgestellt werden könnte, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden. Nach Aktenlage ist derzeit der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Zwischenurteil vom 24. Februar 2011 (a.a.O.) aufgeworfene Abwägungsmangel zu Lasten der Betreuungspflichten des Antragstellers der einzige Anhaltspunkt für eine etwaige Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob dieser Mangel tatsächlich vorliegt, kann ohne eine im Eilverfahren unangemessene Prüfung ebenso wenig beantwortet werden, wie die Frage, ob der Antragsteller überhaupt die nötige Antragsbefugnis besitzt, diesen Mangel zu monieren. 16 Erst recht ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die Baugenehmigung vom 13. April 2010 in Nachbarrechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seinem Vorbringen kann schon nicht entnommen werden, dass er sich als Nachbar des geplanten Vorhabens verletzt sieht. Der Antragsteller rekurriert zunächst darauf, dass bei der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans das Abwägungsverbot zu seinen Lasten verletzt worden sei. Weiter behauptet er, dass die von ihm Betreuten durch die von der Beigeladenen Betreuten im Ortsgebiet von B. – also außerhalb der beiden Wohnheime – belästigt werden könnten, was ihn – den Antragsteller – in seinen Betreuungsaufgaben beeinträchtigen könnte. Beide Aspekte liegen außerhalb der im Baurecht relevanten nachbarschützenden Normen. Baurechtlicher Nachbarschutz erstreckt sich in erster Linie auf die einem Vorhaben benachbarten Grundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.) und orientiert sich an der bestimmungsgemäßen – genehmigten – Nutzung des betreffenden Vorhabens (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 M 107/01 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2001 – 7 B 624/01 –; beide nach juris). Zunächst ist der Antragsteller nicht Nachbar des genehmigten Wohnheims. Sein Wohnheim liegt 400 m entfernt und wird vom genehmigten Vorhaben durch diverse Parzellen getrennt. Sodann knüpfen die Einwände des Antragstellers am Verhalten der von der Beigeladenen betreuten Personen außerhalb des Wohnheims und damit nicht an der genehmigten Nutzung an. Im Baunachbarstreit gegen eine Baugenehmigung ist auf den von der Genehmigung vorgegebenen Rahmen abzustellen. Dabei sind regelmäßig die Beeinträchtigungen, die vom genehmigten Gebäude als solchem (etwa Verschattung) oder von dessen Nutzung (etwa Lärm) ausgehen, von Bedeutung. Das Verhalten der Bewohner außerhalb des genehmigten Gebäudes und erst recht außerhalb des Baugrundstücks ist irrelevant, da es von der baurechtlichen Genehmigung nicht umfasst ist – und auch Bauordnungsmaßnahmen nicht zugänglich ist. Das Verbot eines Gebäudes mit der Begründung, dass seine Bewohner an anderer Stelle in Konflikt mit anderen Personen kommen könnten, sprengt folglich den baurechtlichen Rahmen. Eine solche, auf Hypothesen beruhende Argumentation würde zudem zu unhaltbaren Ergebnissen führen. Denn dann wäre etwa die Errichtung eines Jugendwohnheims schon mit der Begründung zu verhindern, dass erfahrungsgemäß ein Teil der Jugendlichen gewaltbereit ist. 17 Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn man trotz alledem zu Gunsten des Antragstellers einmal von lediglich offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, die weitere Interessenabwägung zu seinem Nachteil ausfällt. Denn unter Berücksichtigung der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers muss es in den Fällen, in denen das Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn am sofortigen Baubeginn etwa gleich großes Gewicht haben, grundsätzlich bei der gesetzlichen Ausgangslage, die die sofortige Vollziehbarkeit vorsieht, verbleiben. 18 Aus den vorstehenden Gründen erweisen sich der zweite und dritte Antrag ebenfalls als unbegründet, da sie – wie dargelegt – auf dem ersten aufbauen. 19 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsteller waren auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinsichtlich der Höhe orientiert sich die Kammer an den Ziffern 1.1.1, 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).