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Beschluss

7 B 624/01

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0515.7B624.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus dem auf alle Zulassungsgründe der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützten Zulassungsantrag ergeben sich die jeweiligen Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde nicht. 4 An der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen weder ernstliche Zweifel noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). 5 Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts zu Recht davon aus, dass auf den Antrag auf Erteilung eine Nutzungsänderungsgenehmigung die von der baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen sind, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht. 6 Vgl. den im Zulassungsantrag zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297; Urteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A 6206/95 -. 7 Der Zulassungsantrag hebt zu Unrecht darauf ab, dass die vorbenannten Entscheidungen zu "Asylbewerberheimen", nicht aber zu einer "Übergangseinrichtung für Flüchtlinge" ergangen seien. Auch die bestimmungsgemäße Nutzung einer "Übergangseinrichtung für Flüchtlinge" und damit die in die Prüfung ihrer baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einzustellenden Umstände umfassen nicht das von der Antragstellerin befürchtete oder gar unterstellte soziale Fehlverhalten möglicher Nutzergruppen, wie etwa den in unzumutbarer Zahl verursachten An- und Abfahrtsverkehr im "24-Stunden-Betrieb", der gar vornehmlich zur Nachtzeit konzentriert werde, oder das Anhäufen von "Müllhalden im gesamten Gebiet". 8 Für den von der Antragstellerin aus der Festsetzung eines reinen Wohngebiets durch den Bebauungsplan Nr. 286 der Stadt M. hergeleiteten Abwehranspruch besteht nicht der mindeste Anhalt. Die Antragstellerin meint, mit einem reinen Wohngebiet sei eine Übergangseinrichtung für Flüchtlinge nicht vereinbar. Sie verkennt, dass der auf Erhaltung der Gebietsart gerichtete nachbarliche Abwehranspruch seine Grundlage im nachbarlichen Austauschverhältnis hat. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich- rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn verlangen. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176; Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189. 10 Ein derartiges Austauschverhältnis besteht hier zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht. Die Beigeladene verwirklicht ihr Vorhaben nicht in dem reinen Wohngebiet, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, sondern auf einem als Fläche für den Gemeinbedarf mit unter anderem der Zweckbestimmung "soziale Einrichtungen" festgesetzten Bereich. Das dortige Grundstück liegt zudem in einiger Entfernung zum reinen Wohngebiet. Die jeweiligen Nutzungen stehen damit nicht in einem Austauschverhältnis. 11 Davon, dass eine Übergangseinrichtung für Flüchtlinge als Einrichtung für soziale Zwecke anzusehen sein dürfte, kann für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen werden, zumal die Antragstellerin "die Unterbringung von Flüchtlingen" selbst als "möglicherweise eine soziale Nutzung betreffend" ansieht. 12 Vgl. im Übrigen zu Asylbewerberunterkünften: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1997 - 4 C 2.96 - , BRS 59 Nr. 60. 13 Ohnehin wird von der Antragstellerin nicht einmal behauptet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gemeinbedarfsfläche nachbarschützende Wirkung hätten. Die nachbarschützende Wirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass der zwischen der Gemeinbedarfsfläche und dem reinen Wohngebiet innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche vorhandene Grünzug faktisch Erholungszwecken der Anwohner dient. 14 Ob "Roma-Familien" Flüchtlinge im Sinne der Nutzungsänderungsgenehmigung sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Nutzungsänderungsgenehmigung erlaubt nur die Unterbringung von Flüchtlingen im weiten Sinne des Wortes, zu denen auch Roma gehören können. Die von der Antragstellerin weiter für entscheidungserheblich gehaltene und als schwierig zu klären angesehene Frage, "ob in der Nachbarschaft eines reinen Wohngebiets eine kasernen- oder heimartige gemeinschaftliche Betreuung zahlreicher und wechselnder Bewohner ... auf engem Raum vorgesehen werden kann", ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die genehmigte Unterbringung von bis zu 55 Personen lässt unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen bei bestimmungsgemäßer Nutzung nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen nicht erwarten; hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. 15 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird im Zulassungsantrag zwar pauschal behauptet, jedoch nicht in der erforderlichen Weise konkret dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum die Antragstellerin sie für grundsätzlich hält. Den vorstehend beschriebenen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Deshalb kann offen bleiben, ob ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt zur Beantwortung rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geeignet ist. 16 Ebensowenig ergibt sich aus dem Zulassungsantrag, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Zulassungserheblich ist nur die Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nicht aber eines anderen Oberverwaltungsgerichts. Auf den mit dem Zulassungsantrag in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 14. Oktober 1991 - 1 M 49/91 -, NVwZ 1992, 587 kommt es daher nicht an. Ohnehin liegt ihm ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. 17 Im Übrigen gilt Folgendes: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung setzt zum einen voraus, dass die Entscheidung des Gerichts einschließlich eines darin enthaltenen Rechtssatzes, von dem abgewichen worden sein soll, bezeichnet wird und erfordert zum anderen, dass ein gleichfalls entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung angeführt und zudem näher begründet wird, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der im Zulassungsantrag benannten Entscheidung vom 27. August 1992 - 10 B 3494/92 - NVwZ 1993, 279 hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass bei der baurechtlichen Bewertung der (von Asylbewerberheimen ausgehenden) Belästigungen nur solche Störungen berücksichtigt werden können, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkünfte auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Von dieser Auffassung, die der des entscheidenden Senats entspricht, ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat für den hier zu entscheidenden Sachverhalt jedoch baurechtlich beachtliche Beeinträchtigungen (wie im Übrigen auch der 10. Senat in der im Zulassungsantrag zitierten Entscheidung) verneint. 18 Schließlich ist die Behauptung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), unsubstantiiert. Im Zulassungsantrag ist bereits nicht ausgeführt, welchen "Sachverhalt" das Verwaltungsgericht "nicht berücksichtigt" haben soll. Gemeint sein können nach Lage der Dinge allenfalls einzelne Sachverhaltselemente; auch zu diesen fehlt jede Ausführung, ob das Verwaltungsgericht auf Grundlage seines insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkts in verfahrensfehlerfreier Weise von der Erörterung dieser Sachverhaltselemente absehen konnte. 19 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 22