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Urteil

7 K 623/11.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2012:0124.7K623.11.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten. Tatbestand 1 Die klagende Ortsgemeinde wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid. 2 Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ..., Flurstück-Nr. 28/2, in ... Die unbebaute Parzelle grenzt auf ihrer Westseite an das Wohngrundstück der Klägerin (N.-Straße 58) an. Östlich an die Parzelle 28/2 grenzt ein in Nordsüdrichtung verlaufender Wirtschaftsweg an, der bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen 28/2 und 28/3 - von Süden her gesehen - befestigt ist. Auf der Parzelle 28/3 (N.-Straße 56) befinden sich Wohn- und Betriebsgebäude eines Bauunternehmens. Zugang und Zufahrt zu der Firma erfolgen auch über den Wirtschaftsweg. 3 Am 30. Juli 2007 reichte die Beigeladene bei der Klägerin eine Bauvoranfrage für das Grundstück 28/2 ein. Sie teilte mit, dass sie die Absicht habe, in naher Zukunft auf dem genannten Grundstück ein Einfamilienhaus zu bauen. Unter dem 3. August 2007 gab die Klägerin eine Stellungnahme zur Bauvoranfrage ab, in der das Feld „Die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll“ mit „ja“ angekreuzt ist. Ferner ist angekreuzt die Zeile „Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 BauGB)“. Auf der Stellungnahme findet sich schließlich der handschriftliche Vermerk: „Das Bauvorhaben liegt nicht an einer öffentlichen Straße.“ 4 Die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim geht in ihrer Stellungnahme zur Bauvoranfrage der Beigeladenen ebenfalls davon aus, dass das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34 BauGB liegt. Zur Erschließung heißt es: „Das Baugrundstück grenzt an eine öffentliche Verkehrsfläche: Wirtschaftsweg.“ Ferner ist angekreuzt der Zusatz: „Die Erschließung im Sinne von § 6 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 LBauO ist nicht gesichert.“ 5 Mit Bescheid vom 13. November 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung aus, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte Erschließung nicht gegeben sei, da diese nicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO gesichert sei. Das Grundstück liege an keiner öffentlichen Verkehrsfläche, sondern sei nur über einen Wirtschaftsweg erreichbar. 6 Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Beigeladene u. a. geltend, dass an dem Wirtschaftsweg zahlreiche Bauvorhaben genehmigt und errichtet worden seien. Wasserversorgung und Abwasseranlagen seien vorhanden und benutzbar. 7 In dem Widerspruchsverfahren (Az.: W 30/08) lud der Kreisrechtsausschuss die Klägerin zum mündlichen Erörterungstermin vor Ort am 26. Mai 2008. Im Ortstermin war eine Mitarbeiterin der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim anwesend. In dieser Sitzung beschloss der Kreisrechtsausschuss im Einvernehmen der Beteiligten eine Aussetzung des Verfahrens für die Dauer von sechs Monaten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren die Beteiligten, soweit noch erforderlich, mit einer Entscheidung des Kreisrechtsausschusses im schriftlichen Verfahren durch die Vorsitzende einverstanden. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2009 (Az.: W 30/2008) verpflichtete der Kreisrechtsausschuss - unter Aufhebung des ablehnenden Bauvorbescheides vom 13. November 2007 - den Landkreis dazu, die Bauvoranfrage vom 30. Juli 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses neu zu bescheiden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gemäß § 72 LBauO nicht mit der Begründung hätte abgelehnt werden dürfen, dass die bauplanungsrechtlich notwendige Erschließung nicht gesichert sei. Für die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche Erschließung müsse eine Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz auf Dauer rechtlich sichergestellt sein. Die wegemäßige Erschließung könne vorliegend lediglich über einen Wirtschaftsweg erfolgen, der grundsätzlich nicht für den allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Hier könne jedoch der Wirtschaftsweg ausnahmsweise das Bauvorhaben der Beigeladenen wegemäßig erschließen, da die Wegeparzelle bereits tatsächlich für den allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt werde. Auf der Nachbarparzelle 28/3 befinde sich ein Wohn- und Betriebsgebäude. Auf konkrete Nachfrage hätten die Nachbarn bestätigt, dass sie ausschließlich über den Wirtschaftsweg zu ihrem Wohnhaus gelangten. Da das geplante Bauvorhaben in Bezug auf die Erschließungsfunktion des Wirtschaftsweges mit der bereits vorhandenen Bebauung entlang des Weges vergleichbar sei (Wohnhausbebauung), könne wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine fehlende Erschließungsfunktion des Wirtschaftsweges nicht geltend gemacht werden. Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid (Az.: W 30/08) ist der Klägerin am 9. Juli 2009 zugestellt worden. Diese hat kein Rechtsmittel eingelegt. 9 Der Beklagte stellte mit Bauvorbescheid vom 13. Dezember 2010 die bauaufsichtliche Genehmigung für die Durchführung des beantragten Vorhabens „Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf der Parzelle 28/2“ in Aussicht, wenn die baurechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung eingehalten würden. Ferner war als Auflage beigefügt, dass sich die Bebauung gemäß § 34 BauGB nach Art und Maß in die Umgebungsbebauung einfügen müsse. 10 Gegen diesen Bauvorbescheid legte die Klägerin am 12. Januar 2011 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Bei der Entscheidung über die Bauvoranfrage seien Belange der Gemeinde nicht berücksichtigt worden. Die Gemeinde habe in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben nicht an einer öffentlichen Straße liege. Die wegemäßige Erschließung müsse von der N.-Straße aus z. B. über das Vorderliegergrundstück Parzelle 187/28 erfolgen. Der Kreisrechtsausschuss sei in seinem Widerspruchsbescheid von der irrigen Annahme ausgegangen, der an die Parzelle 28/2 angrenzende Wirtschaftsweg diene ebenfalls der wegemäßigen Erschließung des auf der Nachbarparzelle 28/3 befindlichen Wohn- und Betriebsgebäudes. Dass die dortigen Bewohner bestätigt hätten, ausschließlich über den Wirtschaftsweg zu ihrem Wohnhaus zu fahren, heiße nichts anderes, als dass ein nicht öffentlicher Weg als Zufahrt genutzt werde. Das bedeute aber nicht, dass dies im Sinne der Gemeinde sei und vor allen Dingen nicht, dass die Parzelle 28/3 bezüglich der Befahrbarkeit nicht anderweitig erschlossen sei. Auch dieses Grundstück sei von der N.-Straße aus anzufahren. Im Übrigen sei die Ortsgemeinde nicht als Partei am Verfahren beteiligt worden. Ebenfalls fehle eine erneute Anhörung vor der nun erfolgten Entscheidung, die bezüglich der Erschließung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO entgegen der Stellungnahme der Gemeinde der Gemeinde erfolgt sei. 11 Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 14. Juni 2011 (Az.: 38/2011) zurück und führte zur Begründung aus: Der Widerspruch sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Ein schutzwürdiges Interesse sei nicht gegeben, da selbst bei für die Klägerin positivem Ausgang des Widerspruchsverfahrens - d. h. bei Aufhebung des streitgegenständlichen Bauvorbescheides - die rechtliche Situation nicht verbessert würde; denn die Klägerin habe den dem Bauvorbescheid zugrunde liegenden Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2009 bestandskräftig werden lassen und die Beigeladene habe hieraus einen Anspruch auf Erlass eines positiven Bauvorbescheides. Die Klägerin hätte gegen den Widerspruchsbescheid eine isolierte Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen können, habe jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht und die Entscheidung der Widerspruchsbehörde bestandskräftig werden lassen. Das müsse insbesondere im Hinblick auf den sich aus dem Widerspruchsbescheid für die Beigeladene ergebenden und über Art. 14 geschützten Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides gelten. Diese rechtliche Position sei der Beigeladenen nicht mehr streitig zu machen. 12 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 15. Juni 2011 hat die Klägerin am 14. Juli 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: 13 Sie sei klagebefugt, da die Möglichkeit der Verletzung des Mitwirkungsrechtes nach § 36 BauGB sowie ihrer Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG bestehe. Trotz Nichtanfechtung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2009 bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse für die Klage. Denn mangels Rechtsverletzung durch diesen Bescheid habe keine Anfechtungsmöglichkeit bestanden. Der Bauvorbescheid sei weder positiv erteilt worden noch habe der Widerspruchsbescheid das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Dieses hätte im bauaufsichtlichen Verfahren vor Erteilung des Bauvorbescheides eingeholt oder ersetzt werden müssen. Außerdem habe der Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2009 keine Rechtswirkung gegenüber ihr, der Klägerin, da sie am Widerspruchsverfahren nicht ausreichend beteiligt gewesen sei. Der angefochtene Bauvorbescheid sei rechtswidrig, weil das erforderliche Einvernehmen der Ortsgemeinde fehle. In der Stellungnahme vom 3. August 2007 sei das Einvernehmen verweigert worden und anschließend habe keine ordnungsgemäße Ersetzung stattgefunden. Die Verweigerung des Einvernehmens sei rechtmäßig erfolgt, da das Vorhaben der Beigeladenen an keine öffentliche Straße angrenze. Auch bei Unterstellung einer rechtswidrigen Verweigerung des Einvernehmens müsse berücksichtigt werden, dass dieses nicht verfahrensfehlerfrei ersetzt worden sei. Eine Fiktion des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB liege nicht vor. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bauvorbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Juni 2011 (Az.: W 38/2011) aufzuheben, 16 hilfsweise, 17 festzustellen, dass der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2010 nichtig ist. 18 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie sind dem Vorbringen der Klägerin unter Darlegung ihres Rechtsstandpunktes im Einzelnen entgegengetreten. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf eine Bauakte sowie zwei Widerspruchsakten Bezug genommen. Die Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. 23 Der Klägerin ist es verwehrt, eine Verletzung ihrer Planungshoheit durch den Bauvorbescheid vom 13. Dezember 2010 geltend zu machen und sich auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu berufen. Denn das Einvernehmen der klagenden Ortsgemeinde gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, da es nicht binnen der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist verweigert wurde. Ob dies bereits zum Fehlen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO führt oder zum materiellen Ausschluss einer Rechtsverletzung auf der Begründetheitsebene, bedarf keiner Erörterung und Entscheidung, da diese Frage für den vorliegenden Zusammenhang keine Rechtserheblichkeit besitzt (zum Meinungsstand siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05.OVG -, AS 33, 161; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 1999 - 1 M 405/99 -, NVwZ 1999, 1005; VG Bayreuth, Urteil vom 14. August 2008 - B 2 K 07.965 -, nach juris). 24 Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den Gründen versagt werden, die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergeben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB). 25 Vorliegend ist auf die Einreichung der Bauvoranfrage bei der Gemeinde abzustellen. Denn nach § 63 Abs. 1 LBauO i.V.m. § 72 Satz 3 LBauO ist der Bauantrag bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, wobei es im Falle verbandsangehöriger Gemeinden auf die Einreichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung ankommt. Hier trägt die Bauvoranfrage der Klägerin die Eingangsstempel der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim sowie der Ortsgemeinde ... mit dem jeweiligen Eingangsdatum vom 30. Juli 2007. In der Zeit bis 30. September 2007 ist das Einvernehmen nicht verweigert worden und gilt daher als erteilt. 26 Die Klägerin hat innerhalb der Zwei-Monats-Frist ihr Einvernehmen weder erteilt noch verweigert. Es fehlt eine erkennbare Erklärung dazu, dass sie zu dem Vorhaben der Beigeladenen ihr Einvernehmen verweigert. Das gilt zum einen dann, wenn man aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine ausdrückliche Verweigerung verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24/95 -, NVwZ 1997, 900; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 K 623/06 -, NVwZ-RR 2007, 338; Jeromin, Komm. zur LBauO Rhld.-Pf., 2. Aufl. 2008, § 71 Rdnr. 3; Horn, Das gemeindliche Einvernehmen unter städtebaulicher Aufsicht, NVwZ 2002, 406, 414). Zum anderen ist die Fiktionswirkung auch dann eingetreten, wenn eine stillschweigende oder konkludente Versagung für ausreichend erachtet wird (vgl. Simon/Busse, BayBauO, Komm., Loseblattsammlung, Stand: November 2011, Art. 67 Rdnr. 65). Denn auch nach der letztgenannten Ansicht bedürfte es einer Erklärung, die – wenn auch stillschweigend – jedenfalls eindeutig eine Versagung des Einvernehmens aus planungsrechtlichen Gründen beinhaltet. Eine derart schlüssige Aussage ist indes der Erklärung der Ortsgemeinde vom 3. August 2007 nicht zu entnehmen. 27 Eindeutigkeit ist bei einer konkludenten Erklärung zu verlangen. Dies gebietet der Sinn des § 36 BauGB, innerhalb der gesetzlichen Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen. Die 1979 in das (vormalige) Bundesbaugesetz eingefügte und unverändert in das Baugesetzbuch übernommene Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezweckt im Interesse des Bauherrn wie auch im öffentlichen Interesse eine beschleunigte Bearbeitung des Bauantrags (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O.). Dieses Beschleunigungsinteresse würde konterkariert, könnte bereits aus einer unklaren oder mehrdeutigen Erklärung der Gemeinde eine Versagung des Einvernehmens abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass dies zudem den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen widerspräche, bliebe für die Baugenehmigungsbehörde unklar, ob sie ein Verfahren auf Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 71 LBauO durchführen muss. 28 Die klagende Ortsgemeinde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2007 weder ausdrücklich noch konkludent abschließend zur – von ihr allein zu prüfenden – bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen verhalten. Das Gericht teilt nicht die Rechtsauffassung der Klägerin, aus dem Nichtankreuzen der ersten Rubrik im insgesamt unklar gefassten Formblatt ergebe sich, die Gemeinde erachte die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB als nicht gegeben. Diese Rubrik lautet vollständig wie folgt: 29 „( ) Das Bauvorhaben soll im Geltungsbereich des Bebauungsplanes durchgeführt werden. Die Ortsgemeinde erteilt ihr Einvernehmen, wenn bauplanungsrechtliche Belange nicht entgegenstehen.“ 30 Diese Erklärung passt nach ihrem Inhalt bereits nicht auf Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Sie bezieht sich vielmehr eindeutig auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, für die § 30 BauGB gilt. Für Vorhaben nach § 30 BauGB ist aber ein Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 36 BauGB ergibt. Ob und gegebenenfalls welche Bedeutung dem zweiten Satz der Rubrik („Die Ortsgemeinde … nicht entgegenstehen.“) zukommt, ist ohne Belang. Ein fehlendes Kreuz bei der Rubrik zu Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sagt nichts über das Einvernehmen zu Vorhaben im unbeplanten Innenbereich. 31 Das verwendete Formblatt sieht hinsichtlich eines Vorhabens nach § 34 BauGB lediglich die - hier auch angekreuzte - Zeile vor, dass das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage liegt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert. Ohne einen weiteren Zusatz zur planungsrechtlichen Beurteilung kann hieraus lediglich entnommen werden, dass die Gemeinde einen Fall des § 34 BauGB annimmt, sich aber ansonsten nicht zur planungsrechtlichen Zulässigkeit äußert. Das erhellt deutlich aus einem Vergleich mit der ankreuzbaren nachfolgenden Rubrik. Diese lautet: 32 „( ) Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB stehen - nicht - entgegen.“ 33 Bei dieser Variante ordnet die Gemeinde ein Vorhaben nicht nur nach § 34 oder § 35 BauGB ein. Sie verweist ferner auf planungsrechtliche Gründe, die der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen oder nicht. Würde bei einem Außenbereichsvorhaben der Vermerk „öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB stehen entgegen“ angekreuzt, könnte - was hier nicht abschließend zu entscheiden ist - ein konkludentes Versagen des Einvernehmens erwogen werden. Ein solcher Zusatz fehlt im Formular aber gerade für Vorhaben nach § 34 BauGB, der hier für einschlägig gehalten wird. 34 Weitere bauplanungsrechtliche Erklärungen sind im Formblatt selbst nicht enthalten. Die nachfolgenden Ankreuzmöglichkeiten beziehen sich vielmehr auf die Sicherung der Erschließung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 LBauO und die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung gemäß § 47 LBauO. 35 Auch dem handschriftlichen Zusatz „Das Bauvorhaben liegt nicht an einer öffentlichen Straße.“ ist keine Versagung des Einvernehmens aus bauplanungsrechtlichen Gründen zu entnehmen. Zum einen spricht bereits vieles für eine rein bauordnungsrechtliche Erklärung. Im Formular ist die Rubrik „Die Erschließung ist im Sinne von § 6 Abs. 2 Ziffer 1 LBauO gesichert.“ nicht angekreuzt. Im Zusammenhang hiermit kann der handschriftliche Zusatz eine Erklärung beinhalten, warum die Erschließung nicht als gesichert erachtet wird. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO stellt nämlich gerade darauf ab, dass ein Grundstück u. a. „an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche“ liegt. Für diese bauordnungsrechtliche Zuordnung spricht auch der Vergleich mit dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hier heißt es lediglich, dass „die Erschließung gesichert“ sein muss; ein Bezug zu öffentlichen Wegen fehlt. 36 Eine - zumindest konkludente - Versagung des Einvernehmens kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn dem handschriftlichen Zusatz ein bauplanungsrechtlicher Inhalt im Sinne fehlender Erschließung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beigemessen wird. In diesem Fall handelte es sich um einen Hinweis der Gemeinde an die Baubehörde, dass eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die positive Bescheidung der Bauvoranfrage fehlt. Hieraus allein kann noch nicht auf eine Verweigerung des Einvernehmens nach Bewertung aller der Prüfung der Gemeinde unterfallenden Kriterien geschlossen werden. Dazu bedürfte es weiterer tragfähiger Anhaltspunkte, um der klagenden Ortsgemeinde einen derartigen Willen ohne Unterstellung zuordnen zu können. Der Kammer ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass sich eine Kommune oft bewusst gegen eine ausdrückliche Versagung des Einvernehmens entscheidet und lediglich ihre bauplanungsrechtlichen Bedenken in Gestalt eines Hinweises formuliert. 37 Etwas anderes mag in dem Fall einer bedingten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gelten, auf den die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen (Urteil vom 8. Mai 2009 - 1 B 290/09 -) hinweist. Nach der dortigen Fallgestaltung war auf dem amtlichen Vordruck angekreuzt: „Das Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt.“ Zugleich hatte die Gemeinde aber zusätzliche Forderungen hinsichtlich Firstrichtung und Dachneigung erhoben und in einer weiteren Spalte der angekreuzten Zeile „Die Gemeinde stimmt den Vorhaben zu“ den Zusatz „Unter vorgenannten Auflagen“ beigefügt. Für diese Fallgestaltung hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen die gemeindliche Erklärung so verstanden, dass die Gemeinde zu dem Bauvorhaben in der beantragten Form kein Einvernehmen erteilt habe, vielmehr in der beschriebenen Gestalt dessen Änderung für ihre Einvernehmenserklärung begehre. Wenn die Gemeinde „Forderungen“ stelle und „Auflagen“ hinzufüge, so könne nicht lediglich von bloßen Anregungen ausgegangen werden. Dieser Fall hat mit der hiesigen Konstellation nichts gemein. Hier liegt gerade keine bedingte Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor, die rechtlich als dessen Versagung aufgefasst werden könnte. Die Klägerin hat vorliegend weder Forderungen aufgestellt noch ein Einvernehmen unter Auflagen erteilt. Sie hat vielmehr gerade zum Einvernehmen keine Erklärung abgegeben, sondern sich auf einen bloßen Hinweis beschränkt, sofern man diesen überhaupt als bauplanungsrechtliche Erklärung ansieht. 38 Gilt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, ist zugleich keine Rechtsverletzung durch den Bauvorbescheid vom 13. Dezember 2010 zu erkennen, so dass die hilfsweise begehrte Feststellung der Nichtigkeit gemäß § 43 Abs. 1 VwGO nicht erfolgen kann. 39 Ist die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen, bedarf es keiner eingehenden Ausführungen zur Frage der Rechtswirkungen des bestandskräftigen Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2009. Die Kammer verweist insofern gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid, der mit zutreffenden Gründen ein Rechtsschutzinteresse verneint. 40 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 167 VwGO. 41 Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG); eine Streitwerterhöhung wegen des Hilfsantrages unterblieb nach § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG. 43 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.