Urteil
7 K 541/11.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2013:0129.7K541.11.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu jeweils 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe der festzusetzenden Kosten. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich mit Ihrer Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 31. März 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. I. 2 Die Beigeladene betreibt in der Ortsgemeinde B. (Ortsteil K.) eine im Tal des H. gelegene Schachtofenanlage zur Verhüttung von verbrauchten bleihaltigen Akkumulatoren für die Erzeugung von Werkblei (Rohblei), eine Bleiraffination (Bleilegieranlage) sowie eine Bleioxidfertigung (Barton- und Mennigeanlage), in der Fein- und Weichblei aufgeschmolzen und mit Luft zu Bleioxid (PbO) und Bleimennige (Pb 3 O 4 ) umgesetzt werden. In der Schachtofenanlage werden die Batteriegehäuse der angelieferten Altbatterien zunächst mit einem Brecher mechanisch angebrochen, so dass die enthaltene Batteriesäure (Schwefelsäure) entweichen kann. Die Säure wird aufgefangen und extern entsorgt. Die Bleibatterien werden anschließend in einem Mischbeet mit Zuschlagsstoffen vermischt und dem Schachtofen zugeführt. Im Schachtofen findet die Reduktion der verschiedenen Bleiverbindungen zu metallischem Blei bzw. das Schmelzen der als Bleimetall eingesetzten Fraktion statt. Darüber hinaus entstehen in erster Linie Schlacke, Bleistein und Prozessgas. Das Blei wird entsprechend den Kundenspezifikationen raffiniert und/oder legiert. Die Schlacke und der Bleistein werden entweder intern bzw. extern wiederverwendet oder entsorgt. Das Prozessgas wird in einer thermischen Nachverbrennungsanlage (TNV) behandelt, anschließend in einem Gewebefilter gereinigt und an die Umgebung abgegeben. Für die Schachtofenanlage besteht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Produktionskapazität von 50.000 t Blei pro Jahr. Die genehmigte Produktionsmenge der Bleilegieranlage beträgt 60.000 t jährlich. 3 Das Grundstück der Kläger zu 1. und 2. befindet sich in einer Entfernung von ca. 450 m südöstlich von der Anlage der Beigeladenen, das Grundstück der Kläger zu 3. und 4. ca. 1.500 m entfernt in nördlicher Richtung. II. 4 Die Beigeladene beantragte im April 2009 nach den §§ 16 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die „Erweiterung der Recyclingkapazitäten auf 120.000 Mg/a sowie weitere betriebliche Änderungen“. Insbesondere sind eine Kapazitätserhöhung in Verbindung mit einer zweiten Schachtofenlinie sowie weitere Betriebseinheiten zur mechanischen Aufbereitung der Bleibatterien und zur Erzeugung eines verwertbaren Kunststoffes vorgesehen. Die Recyclingkapazität des Werkbleis der Schachtofenproduktion sowie die Fertigproduktion der Legieranlage sollen auf jeweils 120.000 Mg/a (= t/a) erhöht werden. Neben dem bestehenden Schachtofen soll ein zweiter Schachtofen errichtet werden, einschließlich einer neuen Abgasbehandlungsanlage, die aus den Stufen der thermischen Nachverbrennung, Abgaskühlung und einer anschließenden mechanischen Staubabscheidung in einem Filter besteht. Die Abgasströme aus den verschiedenen Betriebseinheiten sollen auf einen neu zu errichtenden, 95 m hohen dreizügigen Kamin auf dem Werksgelände zusammengeführt werden. In einer neu errichteten Anlage zur mechanischen Aufbereitung der Altbatterien soll das Polypropylen (PP) der Batteriegehäuse aufgeschlossen und werksintern weiterverarbeitet werden. Die Bleioxydfertigung soll künftig nicht mehr betrieben und das entsprechende Gebäude für die Unterbringung einer neuen Anlage zur Erzeugung von PP-Granulat genutzt werden. Externe PP-Kunststoffe oder sonstige Stoffe, welche nach der Abfallverzeichnis-Verordnung als Abfälle eingestuft werden, sollen nicht verwendet werden. Die Grund- und erweiterten Pflichten der Störfallverordnung (12. BImSchV) fänden keine Anwendung, da die entsprechenden Mengenschwellen unterschritten würden. Den Antragsunterlagen war ein Fachgutachten „Immissionsprognose für Luftschadstoffe und Gerüche“ der Müller-BBM GmbH beigefügt. Danach werden die jeweiligen Relevanz-Kriterien der „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. Seite 511) für anlagenspezifische Schadstoffe unterschritten. Für diejenigen Schadstoffe, für welche in der TA Luft keine entsprechenden Beurteilungswerte vorliegen, wurde die ermittelte Zusatzbelastung anhand von Beurteilungswerten, beispielsweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) oder der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bezüglich ihrer Relevanz eingeschätzt. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die Immissionsprognose sowie das Lärmgutachten (Register 6, 7 und 8 der Antragsunterlagen). 5 Mit Bescheid vom 31. März 2010 erteilte der Beklagte gemäß § 16 BImSchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung „zur Änderung der Recyclingkapazität der Schachtofenanlage (50.000 t/a) und der Legieranlage (60.000 t/a) auf jeweils 120.000 t/a sowie Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Kunststoffgranulat und Stilllegung der Bleioxidfertigung und Brückenverbreiterung der Zufahrt zum Werksgelände nach §§ 36 WHG/76 LWG für das Werk K., K.-Straße 22, 53*** B./K., in der Gemarkung K., Flur 11, Flurstück 10/2 u. a.“ Zur Sicherung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG enthält der Bescheid Nebenbestimmungen u.a. mit Emissionsbegrenzungen auf der Grundlage der TA Luft. Nach der Nebenbestimmung 14 dürfen die im Anhang 5 der TA Luft vom 24. Juli 2002 genannten Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort festgelegten Verfahren, die Massenkonzentration 0,3 ng/m³ nicht überschreiten und eine Massenkonzentration von 0,1 ng/m³ ist anzustreben. 6 Die Kläger legten gegen den Bescheid vom 31. März 2010 im April 2010 Widerspruch ein, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der Genehmigung sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht geltend machten. Sie betonten die Notwendigkeit eines Neugenehmigungsverfahrens und die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) anstelle des beklagten Landkreises. Das Vorhaben führe zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. Obwohl eine weitere Separierung von den Altbatterien anhaftenden Kunststoffen möglich sei, erfolge diese nicht und es finde eine Abfallmitverbrennung statt. Die in ihren Anforderungen strengere Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) hätte angewendet werden müssen. Der Ansatz großzügigerer Werte nach der TA Luft verletze sie, die Kläger, in ihrem Recht auf Gesundheitsschutz. Auch ihr Eigentumsrecht werde verletzt. Ferner komme es zu Geruchsbelästigungen durch die Mitverbrennung der Kunststoffe und der dem Betrieb zuzurechnende LKW-Verkehr sei nicht zutreffend berücksichtigt worden. 7 Unter dem 25. November 2010 zeigte die Beigeladene gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) eine „Änderung der gehandhabten Stoffe“ an. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 bestätigte die SGD den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen sowie deren Vollständigkeit und stellte gleichzeitig gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG fest, dass die Änderung keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Ausweislich Ziffer 4 des Bescheides geht es um das Entfallen folgender Einsatzstoffe (mit Stoffstrom-Bezeichnung), welche künftig nicht mehr für den Schachtofenprozess vorgesehen sind: 8 verbrauchte Ionentauscher -E13 Grob-Sieb-Fraktion -E19 Bleiverunreinigte Mischkunststofffraktion -E20 Granulatfeinfraktion aus der PP-Granulierung -E21 Bodenaushub -E24 Verpackungsabfall -E25 Holz, Glas, Kunststoff -E26 Filterstaub (bleiverunreinigte Feinfraktion) -E28 III. 9 Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied wies die Widersprüche der Kläger durch Widerspruchsbescheide vom 11. Mai 2011 (bzgl. der Kläger zu 3. und 4.) und vom 13. Mai 2011 (bzgl. der Kläger zu 1. und 2.), dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 20. Mai 2011, zurück. Zur Begründung verwies er unter Darlegung im Einzelnen darauf, dass die erteilte Genehmigung sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht rechtmäßig sei. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass die Kläger sich lediglich auf die Verletzung nachbarschutzgewährender Vorschriften berufen könnten. IV. 10 Die Kläger haben am 17. Juni 2011 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 31. März 2010 in seiner maßgeblichen Fassung erstreben. 1. 11 Mit Eilantrag vom 27. September 2011 (7 L 910/11.KO) hat die Beigeladene begehrt, die sofortige Vollziehung der am 31. März 2010 erteilten Änderungsgenehmigung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 15. November 2011 die sofortige Vollziehung der an die Beigeladene erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinsichtlich der genehmigten baulichen Maßnahmen angeordnet und im Übrigen den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluss vom 29. Februar 2012 (1 B 11389/11.OVG) die Beschwerden zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der den Beteiligten bekannten Beschlüsse verwiesen. 2. 12 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 hat die Beigeladene gegenüber dem Beklagten auf den Einsatz der unter Ziffer 4 des Bescheides der SGD vom 20. Dezember 2010 genannten Stoffe verzichtet und erklärt, dass sich der Verzicht auf den Betrieb der „derzeit genehmigten Anlage und der gemäß Änderungsbescheid vom 31. März 2010 genehmigten erweiterten Anlage“ beziehe. 13 Unter dem 19. Dezember 2011 hat der Beklagte bestätigt, dass durch die Verzichtserklärung der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. März 2010 sowie die bestandskräftige vorherige Genehmigung wirksam geändert worden seien, und zwar insoweit, dass die im Verzicht aufgeführten Stoffe nicht mehr von einem Genehmigungstatbestand erfasst werden. Die abgegebene Verzichtserklärung werde als gestaltende Erklärung gewertet, die den Regelungsgehalt der Genehmigung vom 31. März 2010 wie auch der bestandskräftigen Genehmigung verändere und inhaltlich beschränke. 3. 14 In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 hat der Beklagtenvertreter im Einverständnis mit der Beigeladenen erklärt, dass die Nebenbestimmung Nr. 14 des Genehmigungsbescheides vom 31. März 2010 wie folgt gefasst werde: „Die im Anhang 5 der TA Luft vom 24. Juli 2002 genannten Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert nach dem dort festgelegten Verfahren, dürfen die Massenkonzentration 0,1 ng/m³ nicht überschreiten.“ 4. 15 Die Kläger tragen unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens zur Begründung ihrer Klage u. a. vor: Es sei weiterhin von einem Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen auszugehen. Weder bestehe eine Zuständigkeit des beklagten Landkreises für die Erteilung der Genehmigung noch habe eine bloße Änderungsgenehmigung erteilt werden dürfen. Die Antragsunterlagen seien nicht vollständig gewesen, was gegen die 9. BImSchV verstoße. Der Beklagte habe auch zu Unrecht die Störfallverordnung (12. BImSchV) nicht angewandt. Die für eine sachgerechte Prüfung der Pflichten aus der Störfallverordnung notwendigen Angaben fehlten. Diese Pflichten konkretisierten die Schutzpflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und seien drittschützend. Eine Verletzung in eigenen Rechten werde im Hinblick auf die Überschreitung der Grenzwerte der TA Luft bezüglich des Bleiniederschlages deutlich. Eine Rechtfertigung durch angeblich irrelevante Zusatzbelastungen bestehe nicht. Zum einen würden sogenannte diffuse Quellen nicht berücksichtigt und zum anderen bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der Irrelevanzschwelle von 3 % nach Ziffer 4.2.2 Satz 1a TA Luft als auch nach 4.5.2 Satz 1a TA Luft. Nach den Vorgaben des Europäischen Luftreinhalterechts sei allein eine Bagatellgrenze von 1 % als unbedenklich anzusehen. Die erteilte Genehmigung bewältige auch die Verkehrsproblematik nicht, weder hinsichtlich Lärm noch bezüglich der Gefährlichkeit des sich mehr als verdoppelnden gefährlichen Schwerlastverkehrs. Die zugrundegelegte Emissionsprognose berücksichtige allein die definierte Emissionsquelle des Kamins, nicht aber die sogenannten diffusen Quellen und die Immissionsbeiträge durch Aufwirbelungen. Insbesondere mit Blick auf die an den verhütteten Batterien verbliebenen Kunststoffmengen sei von einer Mitverbrennungsanlage im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 7 der 17. BImSchV auszugehen, so dass die Anforderungen des § 5a der 17. BImSchV eingehalten werden müssten. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 (- 7 C 17.11 -) ergebe sich kein Argument gegen die Anwendbarkeit der 17. BImSchV. Neben den Kunststoffbestandteilen der Altbatterien würden auch weitere gefährliche Abfälle zum Zwecke einer Mitverbrennung herangeschafft, so dass unter dem Deckmantel einer Sekundärbleihütte eine lukrative Abfallbeseitigung praktiziert werde. Im Übrigen seien die restlichen Anhaftungen an den Batterien abtrennbar. Beim Batterie- Recycling sei ein strengerer Umweltstandard bezüglich der Abtrennung von Kunststoffmaterialien etabliert. Was die Unterscheidung zwischen drittschützenden und nicht drittschützenden Normen anbelange, so sei mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 (Rs C 115/09 „Trianel“) zu fragen, ob noch undifferenziert am Erfordernis der Verletzung eigener Rechte festgehalten werden könne. Diese Frage sei auch mit Blick auf die europarechtlichen Rahmenbedingungen nach der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG zu stellen. Ohne die Anwendung der 17. BImSchV bestehe eine relevante Schutzlücke, so dass Gesundheitsschutz über Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistet werden müsse. Die streitgegenständliche Genehmigung verstoße auch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme; die genehmigte Anlage sei allein in einem ausgewiesenen Industriegebiet zulässig und füge sich nicht ein im Sinne des § 34 BauGB. 16 Die Kläger beantragen, 17 den Genehmigungsbescheid vom 31. März 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Mai 2011 und vom 13. Mai 2011 sowie ferner in Gestalt der Änderung aufgrund des Beklagten-schreibens vom 19. Dezember 2011 und der Fassung der Neben-bestimmung Nr. 14 in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 aufzuheben. 18 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie sind dem Vorbringen der Kläger unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes ausführlich und im Einzelnen entgegengetreten. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf folgende Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind: Gerichtsakten 7 K 541/11 (2 Bände) und 7 L 910/11 (3 Bände); 8 Ordner Verwaltungsakten; 2 von der Beigeladenen vorgelegte Ordner. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist mit dem im Wege der subjektiven Klagehäufung nach § 64 VwGO i. V. m. §§ 59 ff. ZPO verfolgten Anfechtungsantrag zulässig, aber unbegründet. Denn die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31. März 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 13. Mai 2011 sowie ferner in Gestalt der Änderung aufgrund des Beklagtenschreibens vom 19. Dezember 2011 und der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 14 in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, was nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für einen Erfolg der Anfechtungsklage notwendig wäre. I. 23 Gegenstand des Rechtsstreits ist der ursprüngliche Genehmigungsbescheid vom 31. März 2010 in der Gestalt, die er schlussendlich in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 erfahren hat. 24 Eine (Teil-)Erledigung ist durch die zwischenzeitlichen Änderungen nicht eingetreten. Das gilt sowohl für die Änderung aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 19. Dezember 2011, wonach die vom Verzicht der Beigeladenen umfassten Stoffe nicht mehr von der Genehmigung erfasst werden, als auch für die Modifizierung der Nebenbestimmung Nr. 14 in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013. Durch die Änderung in Bezug auf die zu verbrennenden Stoffe wie auch die zulässige Massenkonzentration in Nebenbestimmung Nr. 14 des Bescheides ist dem Klagebegehren nicht die Grundlage entzogen und das Rechtsschutzziel der Kläger nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr führt diese Veränderung zu einer Klageänderung, die sich nunmehr auf die Genehmigung in der veränderten Gestalt bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 -NVwZ 2004, 610). 25 Die Kläger sind klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Denn sie können geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 31. März 2010 in eigenen Rechten, insbesondere in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft. Das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 12/08 -, nach Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.1994 - 8 B 12060/93.OVG -). Diese Voraussetzung liegt bei den Klägern vor. Bei einer genehmigten Schornsteinhöhe von 95 m ergibt sich ein Radius von 4.750 m, innerhalb dessen sich die Wohngrundstücke der Kläger bei Entfernungen von ca. 450 m (Kläger zu 1. und 2.) sowie ca. 1.500 m (Kläger zu 3. und 4.) befinden. II. 26 Die Klage ist unbegründet, da die Kläger sich nicht auf eine Verletzung drittschützender Normen berufen können. Dieses Erfordernis folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach ein angefochtener Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann aufzuheben ist, wenn er rechtswidrig und ein Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Eine bloße objektive Rechtswidrigkeit reicht hiernach nicht aus. 27 An dieser durch den Bundesgesetzgeber vorgegebenen und für die Gerichte nach Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG verbindlichen Rechtslage hat sich auch durch europarechtliche Vorschriften in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes nichts geändert. 28 Das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 (Rs C-115/09, NJW 2011, 2779) bezieht sich lediglich auf die Klagerechte von Umweltverbänden, nicht aber von Privatpersonen. Die Einschränkung des schutznormakzessorischen Verbandsklagerechtes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch den Europäischen Gerichtshof hat nicht die Individualklage zum Gegenstand. Der Gerichtshof hat lediglich entschieden, dass die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes den Vorgaben des Europarechts widersprechen, soweit anerkannte Umweltvereinigungen auf die Rüge der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkt werden (vgl. hierzu auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, Drs.17/10957 vom 10.10.2012 und Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013, BGBl. I 2013, 95). 29 Ebenso wenig lässt sich aus der Aarhus-Konvention („Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“) vom 27. Juni 1998 (Geltung in Deutschland mit Wirkung vom 15.04.2007, siehe BGBl. II 2007, Seite 1392) die Erweiterung eines Klagerechts von Privatpersonen in dem Sinne herleiten, dass sie die Verletzung objektiven Rechtes geltend machen könnten. Aus dem hier allein in Betracht kommenden Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ist jedenfalls für Privatpersonen kein weitergehendes Klagerecht zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift stellt „zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren […] jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“ Dieser Zugang ist den Klägern nach innerstaatlichem Recht möglich und ein unmittelbar aus der Konvention folgender erweiterter Prüfungsmaßstab ist nicht zu ersehen (vgl. zur Aarhus-Konvention auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2013 - 1 B 11201/12.OVG -). 30 Ein Klagerecht von Privatpersonen hinsichtlich der möglichen Verletzung objektiven Rechts ist auch mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. März 2011 (Rs C-240/09, NVwZ 2011, 673) zu verneinen. Eine Aufgabe der in Deutschland geltenden Schutznormtheorie kann hieraus nicht hergeleitet werden (vgl. Schink, DÖV 2012, 622 und Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, Loseblattsammlung Stand: Juni 2012, Vorbemerkung UmwRG Rdnrn. 5 ff.). 31 Hiernach können die Kläger aus Rechtsgründen also beispielsweise nicht damit gehört werden, der genehmigte 95 m hohe Schornstein beeinträchtige das Landschaftsbild. Die Regelungen über den Schutz des Landschaftsbildes entfalten keine drittschützende Wirkung, da sie einen nicht überschaubaren, schwerlich abgrenzbaren Personenkreis betreffen. III. 32 Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf eine Verletzung von Verfahrensrecht bzw. formellem Recht. Das gilt hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung der streitigen Genehmigung, die Art des Genehmigungsverfahrens und schließlich den Vorwurf, die eingereichten und öffentlich bekanntgemachten Antragsunterlagen seien unvollständig. Die Kammer folgt auch für das Hauptsacheverfahren der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften kein Selbstzweck ist, sondern der besseren Durchsetzung von Belangen dient. Daher muss ein Kläger zur Begründung einer Rechtsverletzung geltend machen, dass sich der von ihm gerügte Verfahrensfehler auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt haben könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23/10 -, BVerwGE 141, 171). Insoweit kann auch nach den Maßstäben der Prüfung im Hauptsacheverfahren an der Einschätzung des erkennenden Gerichts im Eilverfahren 7 L 910/11.KO und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschwerdeverfahren 1 B 11389/11.OVG festgehalten werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen entsprechend Bezug. IV. 33 Die genehmigte Anlage verstößt nicht gegen drittschützende materiell-rechtliche Vorschriften des Immissionsschutzrechtes. 34 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, welche nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter Immissionen fallen nach Abs. 2 der Bestimmung unter anderem auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden und die Atmosphäre einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche und Erschütterungen. 35 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkung und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. 36 In Rechtsprechung und Literatur ist grundsätzlich anerkannt, dass die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für die Nachbarn drittschützend ist, während die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG im Hinblick auf den nur schwerlich abgrenzbaren Kreis der Begünstigten im Grundsatz keinen drittschützenden Charakter aufweist (vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 8. Auflage 2010, § 5 Rdnrn. 120 ff. m.w.N.). 37 Nach diesen Grundsätzen ist keine durch die streitgegenständliche Genehmigung begründete Rechtsverletzung der Kläger mit Blick auf den durch die 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) bezweckten allgemeinen Gefahrenschutz sowie hinsichtlich der Umwelteinwirkungen „Geräusch“ und „Luft“ zu ersehen. V. 38 Die Schutz- bzw. Gefahrenabwehrpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird im Bereich der Störfälle durch die Störfallverordnung, insbesondere durch § 3 Abs. 1, 2 und § 4 der 12. BImSchV konkretisiert (vgl. Jarass, a.a.O., § 5 Rdnr. 43). Die 12. BImSchV vermag in bestimmten Teilen Drittschutz zu vermitteln, soweit es um das Recht der Kläger auf hinreichenden Schutz gegen Störfälle geht. So hat der Betreiber einer Anlage gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle im Sinne von § 2 der 12. BImSchV zu verhindern. Insoweit § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV den Schutz vor den Gefahren eines Störfalles für die Nachbarschaft der Anlage sicherstellen soll, hat die Vorschrift drittschützende Wirkung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.1997 - 8 C 11986/93.OVG -, nach Juris Rdnr. 163). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 29. Februar 2012 (1 B 11389/11.OVG) allerdings darauf hingewiesen, dass die Frage der Anwendbarkeit und der Verletzung dieser Vorschrift sich jedoch allenfalls dann stellen kann, wenn die Anlage kurz vor Inbetriebnahme steht bzw. in absehbarer Zeit mit entsprechenden Störungen zu rechnen wäre. 39 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Beklagten genehmigte Anlage steht weder kurz vor Inbetriebnahme noch ist in absehbarer Zeit mit entsprechenden, d.h. nach der 12. BImSchV erheblichen Störungen, zu rechnen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene trotz der im Eilverfahren angeordneten sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. März 2010 hinsichtlich der Errichtung der genehmigten Anlage diese bisher nicht gebaut hat. 40 Damit können die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen offenbleiben, nämlich ob überhaupt der Anwendungsbereich der 12. BImSchV nach deren § 1 Abs. 1 eröffnet ist und ob Präklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG eingetreten ist. VI. 41 Die von den Klägern gerügten Lärmimmissionen einschließlich der aufgezeigten Verkehrssituation vermögen keine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu begründen. 42 Ob rechtserhebliche Lärmimmissionen vorliegen, beurteilt sich nach der aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) vom 26. August 1998. Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift hat sie die Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. In der TA Luft wird der gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräusche normativ konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, NVwZ 2008, 76). Vorliegend hat das Ingenieur-Büro P. unter dem 24. April 2009 eine schalltechnische Immissionsprognose erstellt, nach der keine erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen für die Kläger anzunehmen sind. 43 Das gilt zunächst für die von der Anlage selbst ausgehenden Geräusche, die sich aufgrund der Entfernung der Grundstücke der Kläger vom Betriebsgelände auf deren Grundstücken nicht mehr erheblich auswirken können. Die Kläger liegen weit außerhalb der vom Ingenieur-Büro P. aus schalltechnischer Sicht angenommenen ungünstigsten Wohnbebauung im unmittelbaren Bereich des Betriebes. Darüber hinaus berücksichtigt die schalltechnische Immissionsprognose auch diejenigen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, die nach dem Regelwerk der TA Lärm zu beachten sind. 44 Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm konkretisiert die Zuordnung des An- und Abfahrtverkehrs zum Betriebsgrundstück. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in (unter anderem) Wohngebieten durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. 45 Hiernach können sich lediglich die Kläger zu 1. und 2. im Ansatz auf den der genehmigten Anlage der Beigeladenen zuzurechnenden Verkehrslärm berufen, da sie innerhalb des 500 m - Radius leben, nicht aber die rund 1.500 m entfernt wohnenden Kläger zu 3. und 4.. 46 Für die Kläger zu 1. und 2. ist aber die weitere Voraussetzung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm, nämlich eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB (A), nicht gegeben. Die schalltechnische Immissionsprognose zeigt auf, dass durch den betrieblichen Fahrverkehr keine Erhöhung der Geräuschsituation um 3 dB (A) zu erwarten ist. Vielmehr legt das Ingenieur-Büro P. durch einen Vergleich des Istzustandes (54,1 dB (A)) mit der Planungssituation (56,0 dB (A)) dar, dass eine Erhöhung von nur 1,9 dB (A) zu erwarten ist. 47 Die außerhalb der Erheblichkeitsschwelle der TA Lärm entstehenden Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Landesstraße L 275 können die Kläger nicht mit Erfolg gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geltend machen. In diesem Zusammenhang ist die straßenrechtliche Widmung zu beachten; die L 275 gehört als Landesstraße nach § 3 Nr. 1 LStrG zu den denjenigen Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Ihrer Funktion nach kann die L 275 mithin auch denjenigen Verkehr aufnehmen, der im Zusammenhang mit der Anlage der Beigeladenen steht. VII. 48 Auch in Bezug auf die von den Klägern geltend gemachten Luftverunreinigungen verstößt die genehmigte Anlage nicht gegen drittschützende Vorschriften. 49 Die aufgrund § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift TA Luft konkretisiert – entsprechend der zuvor erörterten TA Lärm - für Luftverunreinigungen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7C21/00 -, NVwZ 2001, 1165). Die Beigeladene hat den Antragsunterlagen eine Immissionsprognose der Müller-BBM vom 30. April 2009 beigefügt, die aufgrund einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 der TA Luft zeigt, dass die ermittelten maximalen Kenngrößen der Immissions-Jahres-Zusatzbelastung für die anlagenspezifischen Schadstoffe die zugehörigen Immissionswerte deutlich unterschreiten. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der ermittelten Zusatzbelastungen wurden gemäß Nrn. 4.2.2 und 4.5.2 der TA Luft die Irrrelevanz-Werte von 3,0 % bzw. 5,0 % des jeweiligen Immissions-Jahreswertes herangezogen. Hiernach ergibt sich, dass die durch den Betrieb der genehmigten Anlage hervorgerufene Immissionszusatzbelastung die entsprechenden Relevanz-Kriterien der TA Luft unterschreitet. Für die übrigen Schadstoffe, für welche in der TA Luft keine entsprechenden Beurteilungswerte vorliegen, ist die ermittelte Zusatzbelastung anhand weiterer Beurteilungswerte des LAI und der WHO hinsichtlich ihrer Relevanz eingeschätzt worden. Auch für diese Schadstoffe ergab sich, dass der Immissionsbeitrag der Gesamtanlage durch die geplante Erweiterung zu einer lediglich irrelevanten Zusatzbelastung führen wird. Wegen der Einzelheiten der Prognose kann auf die den Beteiligten – auch durch Akteneinsicht – bekannten Antragsunterlagen Bezug genommen werden. 50 Durchgreifende Bedenken gegen die der Genehmigung zugrundegelegte Immissionsprognose bestehen nicht. Das gilt zunächst hinsichtlich der Erstellung der Immissionsprognose und ihrer Grundlagen. Einer der beiden Bearbeiter der Prognose, Herr Dr. S., hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, welche meteorologischen Daten zugrundegelegt wurden und wie sich die Ausbreitungsrechnung gestaltet. Hierbei wurde deutlich, dass die Vorgaben des Anhangs 3 der TA Luft beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Geländeunebenheiten beachtet wurden. Im Rahmen der Berechnung kam unter anderem zum Tragen, dass der Betrieb der Beigeladenen sich in einer Tallage befindet und die Anwesen der Kläger höher liegen. 51 Die von den Klägern geltend gemachten Bedenken gegen die der Immissionsprognose zugrundegelegten Irrrelevanzwerte von 3,0 % und 5,0 % nach den Nrn. 4.2.2 und 4.5.2 der TA Luft greifen nicht durch. 52 Eine Nichtbeachtung einzelner Regelungen der TA Luft ließe zunächst unberücksichtigt, dass der TA Luft - wie auch der TA Lärm - im Rahmen der Verwaltungsvorschriften eine besondere Bedeutung zukommt. Während sich aus Art. 84 Abs. 2 GG die allgemeine Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ergibt, regelt § 48 Abs. 1 BImSchG eine besondere Ermächtigung bezüglich der Festlegung von Immissions- und Emissionswerten und dem Verfahren zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen. Dieser vom Gesetzgeber erkennbar gewollten besonderen Bedeutung der TA Luft im Gegensatz zu „normalen“ Verwaltungsvorschriften ist tendenziell ein höherer Geltungsanspruch der hierin getroffenen Regelungen zu entnehmen. Ferner bleibt zu sehen, dass das Irrrelevanz-Kriterium Teil der als Einheit zu betrachtenden Regelung der TA Luft ist, was grundsätzlich eine einheitliche Anwendung als sachgerecht erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Anhebung des Irrrelevanz-Kriteriums von 1,0 nach der TA Luft von 1986 auf 3,0 in der TA Luft von 2002 dem Umstand Rechnung trägt, dass mit dem Übergang von der grundsätzlich flächenbezogenen Beurteilung der Schadstoffbelastung nach TA Luft 1986 auf die punktbezogene Beurteilung der Schadstoffbelastung an dem Ort der mutmaßlich höchsten relevanten Belastung eine Erhöhung bis zum dreifachen verbunden sein kann (vgl. Gerhold, Anwendungsfragen der neuen TA Luft, UPR 2003, 44, 46). Auch in der Fachliteratur wird die Irrrelevanz-Klausel als grundsätzlich vertretbar angesehen (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., TA Luft Nr. 4.2 Rdnrn. 19 ff. und Nr. 4.5 Rdnrn. 9 f.). 53 Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die einschlägigen Immissionswerte aufgrund eines Betriebes der Anlage entsprechend der Genehmigung realistischerweise eingehalten werden können. Hierfür sprechen die dem Genehmigungsbescheid vom 31. März 2010 beigefügten Nebenbestimmungen, die zum Teil Grenzwerte festsetzen, die unter denen der TA Luft liegen. Ferner hat die Genehmigung aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 19. Dezember 2011 eine Änderung dahin erfahren, dass bestimmten Einsatzstoffe nicht mehr zulässig sind. Daneben ist die Änderung der Genehmigung in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 zu sehen, wonach für Dioxine und Furane die Massenkonzentration auf maximal 0,1 ng/m³ festgelegt wurde. Für die Validität der Immissionsprognose spricht schließlich die Ermittlung der zu erwartenden Immissionen, welche die Müller-BBM unter dem 11. Mai 2012 speziell auf die Grundstücke der Kläger bezogen berechnet hat. Hieraus ergibt sich zum Teil eine deutliche Unterschreitung der bisher ermittelten Zusatzbelastung. 54 In Bezug auf Gerüche sind durch die genehmigte Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus der Immissionsprognose für Luftschadstoffe und Gerüche vom 30. April 2009. Hier ist auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nachvollziehbar belegt, dass durch den künftigen Betrieb der Schachtöfen keine erhebliche Geruchsbelästigung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen wird. Bei der GIRL handelt es sich um ein von der LAI entwickeltes und in einigen Bundesländern - nicht in Rheinland-Pfalz - als Verwaltungsvorschrift eingeführtes Regelwerk zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Trotz bisher fehlender normativer Wirkung der GIRL kann diese einen wichtigen Orientierungspunkt für die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 – 1 A 10898/07.OVG -). VIII. 55 Ein Verstoß der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen die 17. BImSchV scheidet aus, da diese Rechtsverordnung auf die genehmigte Anlage keine Anwendung findet. Es handelt sich nämlich nicht um eine - was hier allein streitig ist - Mitverbrennungsanlage nach § 2 Nr. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich der 17. BImSchV. Danach sind Mitverbrennungsanlagen solche Anlagen, deren Hauptzweck unter anderem in der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und (Hervorhebung durch das Gericht) in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 der Verordnung mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden. 56 Die 17. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 Seite 91) in das deutsche Recht. Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie enthält statt des Tatbestandsmerkmals „mit dem Ziel der Beseitigung“ die Formulierung „im Hinblick auf die Beseitigung“. Beide Normen zeigen vom Wortlaut her, dass eine bloße thermische Behandlung nicht ausreicht, sondern neben dem Hauptzweck der Produktion stofflicher Erzeugnisse kumulativ ein – losgelöst und unabhängig hiervon zu sehender – selbständiger Nebenzweck in Gestalt der Beseitigung verfolgt werden muss. Ansonsten wäre die Verknüpfung der beiden Tatbestandselemente durch das Bindewort „und“ in § 2 Nr. 7 Satz 1 der 17. BImSchV bzw. Art. 3 Nr. 5 Satz 1 der Richtlinie ohne ausreichende Bedeutung. Neben dem eigentlichen Einsatzstoff, aus dem ein stoffliches Erzeugnis produziert wird, kommt es auf das Vorhandensein eines von diesem Einsatzstoff unabhängigen Abfalles an. Diese Voraussetzung ist bei der genehmigten Anlage der Beigeladenen nicht gegeben. 57 Nach der Änderung der Genehmigung aufgrund des Beklagtenschreibens vom 19. Dezember 2011 umfasst die Genehmigung lediglich noch Einsatzstoffe, die das Tatbestandsmerkmal der „Produktion stofflicher Erzeugnisse“ ausfüllen. Die SGD hat in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2012 an den Beklagten die noch verbleibenden Einsatzstoffe aufgelistet und der Geschäftsführer der Beigeladenen hat diese in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert. Danach steht für die Kammer fest, dass grundsätzlich nur bleihaltige Stoffe zum Einsatz kommen und diejenigen Stoffe ohne oder mit nur geringem Bleigehalt für den Schachtofenbetrieb als solchen von Bedeutung sind. Ursprünglich mit zur Genehmigung gestellte Stoffe wie beispielsweise die PP-Granulat-Fraktion mit 0 % Bleianteil werden nicht mehr eingesetzt. 58 Die an den eingesetzten Autobatterien verbliebenen restlichen Kunststoffbestandteile können im Rahmen des § 2 Abs. 7 der 17. BImSchV nicht isoliert betrachtet werden. Denn deren thermische Behandlung erfolgt nicht unabhängig von der Produktion von Sekundärblei „mit dem Ziel“ oder „im Hinblick auf“ die Beseitigung. Vielmehr erfolgt die Behandlung „bei Gelegenheit“ der Produktion des aus der Altbatterie zu gewinnenden Sekundärbleis. Die mit den genannten Tatbestandsmerkmalen geforderte kumulativ zum Hauptzweck notwendige selbständige Zweckgerichtetheit kann hier nicht angenommen werden. 59 Diese Auslegung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Oktober 2012 (7 C 17.11), das auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Dort ging es um die Frage der Qualifizierung einer Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt sowohl die Eigenschaft einer Verbrennungsanlage nach § 2 Nr. 6 der 17. BImSchV als auch eine Mitverbrennungsanlage nach § 2 Nr. 7 der 17. BImSchV ab. In der Anlage würden jedenfalls keine Abfälle und Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Betrachtung müsse der Einsatzstoff, also die beladene Aktivkohle sein. Dies folge schon daraus, dass Mitverbrennungsanlagen eine besondere Form der Verbrennungsanlage seien, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. September 2008 (C - 251/07) entschieden habe; eine Aufspaltung des Verfahrens in die Behandlung der beladenen Aktivkohle einerseits und die Behandlung der abgelösten Schadstoffe andererseits scheide aus. Die beladene Aktivkohle werde in der Anlage nicht im Hinblick auf ihre Beseitigung thermisch behandelt. 60 Übertragen auf den vorliegenden Fall heißt dies: Eine Aufspaltung des Verfahrens in die Behandlung der Batterien einerseits und der Kunststoffanhaftungen andererseits scheidet aus. Die Batterien werden nicht im Hinblick auf die Beseitigung der Kunststoffanhaftungen thermisch behandelt, sondern um Sekundärblei zu gewinnen. 61 Damit kann offenbleiben, ob und inwieweit eine vollständige Abtrennung der Kunststoffbestandteile der Altbatterien dem Gebot des integrierten Umweltschutzes nach § 1 Abs. 2 1. Spiegelstrich BImSchG widersprechen würde. 62 Ist die 17. BImSchV nicht anwendbar, stellt sich auch nicht die Frage nach deren drittschützender Wirkung. Ebenso wenig kam es auf die von den Klägern beantragte Beweiserhebung an, die nur bei Anwendbarkeit der 17. BImSchV von Bedeutung gewesen wäre. Im Übrigen kommt es ausschließlich auf das ge nehmigte Vorhaben an und nicht darauf, wie die Anlage tatsächlich betrieben wird. IX. 63 Eine relevante Schutzlücke bei alleiniger Anwendung der TA Luft, die anderweitig zu füllen wäre, besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 (7 C 17.11) aus, dass die TA Luft, deren Anforderungsprofil sich hinsichtlich der Immissionsbegrenzung von demjenigen der 17. BImSchV nur teilweise unterscheide, ausreichenden Schutz gewähre vor den Gefahren, die von Anlagen ausgingen, welche dem Leitbild des Verordnungsgebers nicht entsprechen. 64 Diese Einschätzung genügt den Anforderungen, die aus der grundgesetzlichen Schutzpflicht zu entnehmen sind. Art. 2 Abs. 2 GG beinhaltet kein absolutes Minimierungsgebot für gesundheitsschädliche Stoffe. Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich, der erst überschritten ist, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden oder wenn die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 10.06.1998 - 7 B 25/98 -, NVwZ 1998, 1181 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. X. 65 Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Ein Anspruch auf Gebietserhaltung scheidet bereits deshalb aus, weil die Grundstücke der Kläger und die Anlage der Beigeladenen nicht im gleichen Baugebiet liegen. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme - gleichviel ob hergeleitet aus § 15 Abs. 1 BauNVO, § 34 oder § 35 BauGB - kommt nicht in Betracht. Denn eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten (müssen), ist nicht rücksichtslos. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, soweit er die „Nachbarschaft“ vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, ist eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz gebietet. Wenn die zu erwartenden Immissionen nicht das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß überschreiten, können sie auch keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes begründen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz bestimmt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789; Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 -, NVwZ 1984, 509). XI. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene sich durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 68 Beschluss 69 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 70 Die Kammer legt hierbei im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung die Empfehlungen des Streitwertkataloges (NVwZ 2004, 1327) zugrunde. Nach Nr. 19.2 des Kataloges gelten für die Klage eines drittbetroffenen Privaten die Regelungen unter Nr. 2.2. Nach Nr. 2.2.1 ist wegen einer geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigung der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes anzusetzen. Hiernach hat die Kammer die von den Klägern zu 1. und 2. sowie 3. und 4. jeweils geltend gemachte Eigentumsverletzung mit 10.000 € pro Grundstück berücksichtigt. Hinzu kommen nach Nr. 2.2.2 des Kataloges die sonstigen Beeinträchtigungen, die mit jeweils 15.000 € angesetzt werden. Daraus ergibt sich in der Summe ein Betrag von (2 x 10.000 € + 2 x 15.000 € =) 50.000 €. 71 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.