Urteil
7 C 17/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anlage ist nur dann Verbrennungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 6 17. BImSchV, wenn ihr den Einsatzstoff durch thermische Verfahren und ggf. anschließende Verbrennung möglichst vollständig zerstört werden soll.
• Bei der Auslegung des § 2 Nr. 6 17. BImSchV ist auf den Hauptzweck der Anlage abzustellen; thermische Verfahren wie Pyrolyse oder Vergasung sind nur dann erfasst, wenn die dabei entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden.
• Die Abgrenzung zu Mitverbrennungsanlagen nach § 2 Nr. 7 17. BImSchV richtet sich ebenfalls nach dem Hauptzweck; eine Anlage, die der Rückgewinnung von Stoffen dient, fällt nicht unter die 17. BImSchV.
• Die TA Luft kann ausreichenden Schutz gewährleisten, wenn eine Anlage nicht unter die 17. BImSchV fällt, sodass eine Genehmigung nach TA Luft möglich ist.
Entscheidungsgründe
Reaktivierungsanlage für Aktivkohle: keine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach 17. BImSchV • Eine Anlage ist nur dann Verbrennungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 6 17. BImSchV, wenn ihr den Einsatzstoff durch thermische Verfahren und ggf. anschließende Verbrennung möglichst vollständig zerstört werden soll. • Bei der Auslegung des § 2 Nr. 6 17. BImSchV ist auf den Hauptzweck der Anlage abzustellen; thermische Verfahren wie Pyrolyse oder Vergasung sind nur dann erfasst, wenn die dabei entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. • Die Abgrenzung zu Mitverbrennungsanlagen nach § 2 Nr. 7 17. BImSchV richtet sich ebenfalls nach dem Hauptzweck; eine Anlage, die der Rückgewinnung von Stoffen dient, fällt nicht unter die 17. BImSchV. • Die TA Luft kann ausreichenden Schutz gewährleisten, wenn eine Anlage nicht unter die 17. BImSchV fällt, sodass eine Genehmigung nach TA Luft möglich ist. Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Reaktivierung schadstoffbeladener Aktivkohle (AKRA). Die Anlage umfasst einen Drehrohrofen mit mehrstufiger thermischer Behandlung (Trocknung, Desorption, Hochtemperatur-Pyrolyse/Vergasung) und eine thermische Nachverbrennung der entstehenden Gase. Die Genehmigungsbehörde qualifizierte die AKRA als Verbrennungsanlage nach Nr. 8.1 i.V.m. Nr. 8.12 Anhang 4. BImSchV und auferlegte zahlreiche Nebenbestimmungen nach der 17. BImSchV. Die Klägerin klagte gegen diese Einstufung und begehrte eine Genehmigung nach TA Luft. Die Vorinstanz hielt die Anlage für eine Verbrennungsanlage und wies die Klage ab. Der Senat prüfte insbesondere, ob Hauptzweck der Anlage die Zerstörung/Verwertung der beladenen Aktivkohle durch Verbrennung sei oder die Rückgewinnung unbelasteter Aktivkohle. • Revisionsgericht: Entscheidung des OVG zur Einstufung als Verbrennungsanlage ist revisionsrechtlich fehlerhaft; Revision begründet. • Auslegung § 2 Nr. 6 17. BImSchV: Verbrennungsanlagen sind solche, deren Hauptzweck in der möglichst vollständigen Zerstörung des Einsatzstoffes bzw. seiner brennbaren Bestandteile durch Oxidation oder gestufte thermische Verfahren mit anschließender Verbrennung liegt. • Wortlaut und Systematik: Satz 2 der Legaldefinition verlangt, dass bei sonstigen thermischen Verfahren die dabei entstehenden Stoffe verbrannt werden; Begriff "vergleichbare" bezieht sich auf das Ergebnis (Zerstörung), nicht auf das Verfahren. • Europarecht und Rspr.: Neuere EU-Definitionen und EuGH-Rechtsprechung verlangen, dass bei thermischer Behandlung die entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden, um als Verbrennungsanlage zu gelten. • Entstehungsgeschichte und Regelungszweck: Gesetzgeber wollte nicht alle thermischen Verfahren erfassen, sondern nur solche mit erheblichem Emissions- und Gefährdungspotenzial; andernfalls würde die Abgrenzung zu Mitverbrennungsanlagen entfallen. • Hauptzweckprüfung nach EuGH-Kriterien: Bei der AKRA dient die thermische Behandlung überwiegend der Rückgewinnung der Aktivkohle; der Anteil verbrannter Aktivkohle ist gering (3–15 Gew.-%), daher fehlt der zur Einstufung als Verbrennungsanlage erforderliche Hauptzweck der Zerstörung. • Mitverbrennungsanlage (§ 2 Nr. 7): Auch diese Einstufung scheidet aus, weil die beladene Aktivkohle nicht mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt wird; eine Aufspaltung in separate Betrachtungen der abgelösten Schadstoffe ist nicht zulässig. • Schutzbedürfnis: Selbst wenn die AKRA Emissionsrisiken birgt, ist der Regulierungszweck der 17. BImSchV typisiert; für untypische Anlagen wie die AKRA ist die TA Luft als ausreichende Regelungsgrundlage geeignet. • Ergebnisfolgen: Die Klage war begründet; die Genehmigung ist ohne Anwendung der 17. BImSchV nach Maßgabe der TA Luft neu zu erteilen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist insoweit zu ändern, als die AKRA nicht als Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der 17. BImSchV zu qualifizieren ist. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne Anwendung der 17. BImSchV, vielmehr ist die Genehmigung nach Maßgabe der TA Luft zu erteilen. Die Kammer stellt auf den Hauptzweck der Anlage ab und berücksichtigt Wortlaut, Systematik sowie europarechtliche Vorgaben; der überwiegende Zweck der AKRA ist die Rückgewinnung der Aktivkohle, nicht deren Beseitigung durch Verbrennung. Die Kosten des Rechtsstreits sind entsprechend zu verteilen; die Klägerin hat überwiegend obsiegt.