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Beschluss

7 L 126/13.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2013:0305.7L126.13.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 175.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 23. November 2012 erteilte und unter dem 11. Januar 2013 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen in der Gemarkung L. auf den Grundstücken Flur 4, Flurstück-Nr. 54 und Flur 4, Flurstück-Nr. 1. 2 Nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist der Antrag statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Denn es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die an die Beigeladene erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt wird. Hier geht es nicht darum, dass ein Nachbar sich gegen eine Genehmigung wehrt, weil Immissionen auf sein Grundstück einwirken. Vielmehr macht die Antragstellerin geltend, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verhindere bzw. erschwere ihre eigenen Bauwünsche. Sie müsse ihr Windparkvorhaben in erheblichen Umfange umplanen und voraussichtlich würden zwei der bislang geplanten vier Windenergieanlagen wegfallen. Damit macht die Antragstellerin in der Sache die Verletzung ihrer Baufreiheit geltend. Insoweit kommt ihr ein subjektives Recht zu, zumal sie über entsprechende Nutzungsrechte verfügen dürfte (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2008 - 3 M 188/07 -, BauR 2008, 1562 und VG Koblenz, Beschluss vom 06.12.2011 - 7 L 911/11.KO -). 3 Der Antrag erweist sich indes als unbegründet, da die nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht in eigener Zuständigkeit vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Diese Interessenabwägung hat sich an dem öffentlichen Interesse sowie den privaten Interessen der Antragstellerin (an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs) und der Beigeladenen (an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung) zu orientieren. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erlangen Bedeutung, wenn dessen Ergebnis eindeutig vorausgesehen werden kann. Ist ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so erscheint grundsätzlich die aufschiebende Wirkung geboten, weil weder ein öffentliches noch ein privates Interesse an der sofortigen Vollziehung offenkundig rechtswidriger Verwaltungsakte besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse und auch im privaten Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei offenen Erfolgsaussichten sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen. 4 Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegen das private Vollziehungsinteresse der Beigeladenen und auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da der in der Hauptsache anhängige Anfechtungswiderspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Es spricht vieles gegen eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten, da diese bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gegenüber der Beigeladenen weder einen vorrangigen Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihr eigenes Vorhaben noch einen Anspruch auf Aussetzung des Genehmigungsverfahrens betreffend den Antrag der Beigeladenen hat. 5 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 6 Hier scheiden als „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ solche des Naturschutzrechts aus, da sie allein objektiv-rechtlichen Charakter haben und die Antragstellerin eine Verletzung dieser Vorschriften mangels drittschützenden Charakters nach dem Grundsatz des § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen kann. 7 Die Antragstellerin kann sich allerdings dem Grund nach auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Dieser ist indes vorliegend nicht verletzt, da der Antragsgegner weder an einer vorrangigen Genehmigungserteilung für die Antragstellerin gehindert war noch aus Gleichbehandlungsgründen das diesbezügliche Genehmigungsverfahren hätte aussetzen müssen. 8 Der Antragsgegner hat die zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Beigeladenen und der Antragstellerin gleichbehandelt, da er für beide einen notwendigen Mindestabstand von 1.000 m zwischen Windenergieanlagen und dem Horst eines Rotmilans zugrundelegt. Die Anlagen der Beigeladenen erfüllen diese Voraussetzung, nicht jedoch alle Anlagen des von der Antragstellerin geplanten Windparks. Damit liegen zwei ungleiche Sachverhalte vor, welche nach Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Verschiedenheit entsprechend ungleich behandelt werden können. 9 Auch die Berücksichtigung einer 1.000 m-Grenze erweist sich als willkürfrei. Denn die Einhaltung dieses Wertes beruht jedenfalls auf einer der in der Fachpraxis vertretenen Abstandsempfehlungen („Helgoländer Papier“). Die Antragstellerin kann unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nichts für sich daraus herleiten, dass zwischenzeitlich - auch - eine Abstandsempfehlung von 1.500 m für den Rotmilan vorliegt („Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“). Damit stehen zwei Werte im Raum, die jeder für sich eine fachliche Berechtigung haben können. Als der Antragsgegner sich für den weniger strengen von zwei fachlich vertretbaren Werten entschied, handelte er frei von Willkür. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG könnte erst die fehlende Eignung und Unvertretbarkeit des ausgewählten Abstandes erheblich sein. Das wird indes von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht und ist auch bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht erkennbar. 10 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen einen vorrangigen Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihr eigenes Vorhaben gehabt hätte. Ebensowenig bestand für den Antragsgegner eine Verpflichtung dazu, das Genehmigungsverfahren bezüglich der Vorhaben der Beigeladenen auszusetzen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Danach ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Bewertung dieses Interesses ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht - wie in der typischen Situation einer nachbarrechtlichen Streitigkeit - lediglich die vom Betrieb der genehmigten Anlage ausgehenden Störungen auf ihr Grundstück verhindern möchte. Schwerpunkt des Begehrens ist vielmehr die Verwirklichung des eigenen Vorhabens, welcher die mit Widerspruch angefochtene Genehmigung nach dem Vorbringen der Antragstellerin entgegensteht. Die Bedeutung der Sache im vorliegenden Fall, in welchem die Genehmigung für eine konkurrierende Anlage angegriffen wird, ist wertmäßig vergleichbar mit derjenigen, bei der es um die Verpflichtung auf Erteilung einer Genehmigung geht. Daher orientiert sich das Gericht an dem Streitwert für die Erlangung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2012 – 1 B 11478/11.OVG). 13 Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz ist regelmäßig ein Wert von 5 % der Herstellungskosten im Falle einer Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage angemessen (vgl. Beschluss vom 04.11.2011 – 1 E 11244/11.OVG – und Beschluss vom 07.12.2012 – 1 B 11478/11.OVG). Die Herstellungskosten für die von der Antragstellerin geplanten Anlagen liegen der Kammer nicht vor, so dass sich das Gericht bei seiner Schätzung an den Kosten der genehmigten Anlagen der Beigeladenen orientiert. Diese wurde mit 3.498.600,-- € pro Windkraftanlage mit jeweils einer 3,4 MW-Leistung angegeben. Die Anlagen der Antragstellerin dürften nach Aktenlage eine Leistung von jeweils 3,2 MW aufweisen. Wegen dieser geringeren Stärke nimmt die Kammer einen Abschlag vor und legt Herstellungskosten von 3.400.000,-- € pro Anlage zugrunde. Da die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen durch die an die Beigeladene erteilte Genehmigung zwei Anlagen nicht mehr errichten können wird, ergibt sich hierfür ein Streitwert von 2 x 3.400.000,-- € x 5 % = 340.000,-- €. Hinzu kommen die Umplanungskosten für die beiden übrigen geplanten Anlagen. Diesbezüglich setzt die Kammer zweimal den Regelstreitwert von 5.000,-- € nach § 52 Abs. 2 GKG an. Der hiernach sich ergebende Wert in Höhe von 350.000,-- € war wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren, so dass sich der Streitwert auf 175.000,-- € beläuft.