Beschluss
3 M 188/07
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anfechtungs- und Widerspruchsverfahren sind nicht schon dann unzulässig, wenn Betroffene durch konkurrierende Genehmigungen in ihren eigenen bauplanungsbezogenen Nutzungsinteressen beeinträchtigt werden; ein subjektives Recht aus Baufreiheit kann bestehen.
• Im summarischen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzugewähren, wenn die Klage voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat; dies setzt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten voraus.
• Ein Bebauungsplan leidet an erheblichem Abwägungsmangel, wenn die Gemeinde ein privates Nutzungsinteresse (z. B. vertraglich gesicherte Flächen für Windenergienutzung) nicht in die Abwägung einbezieht oder die Planung aufgrund eines unwirksamen städtebaulichen Vertrags vorentschieden hat.
• Ein städtebaulicher Vertrag ist unwirksam, wenn er gegen das Koppelungsverbot verstößt, etwa durch unbestimmte Folgekostenbeiträge ohne konkreten sachlichen Zusammenhang mit städtebaulichen Maßnahmen; die Unwirksamkeit kann das gesamte Vertrags- und Planungsverfahren beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Abwägungsmangel und unwirksamem Städtebavertrag (Windenergie) • Anfechtungs- und Widerspruchsverfahren sind nicht schon dann unzulässig, wenn Betroffene durch konkurrierende Genehmigungen in ihren eigenen bauplanungsbezogenen Nutzungsinteressen beeinträchtigt werden; ein subjektives Recht aus Baufreiheit kann bestehen. • Im summarischen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung wiederherzugewähren, wenn die Klage voraussichtlich Aussicht auf Erfolg hat; dies setzt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten voraus. • Ein Bebauungsplan leidet an erheblichem Abwägungsmangel, wenn die Gemeinde ein privates Nutzungsinteresse (z. B. vertraglich gesicherte Flächen für Windenergienutzung) nicht in die Abwägung einbezieht oder die Planung aufgrund eines unwirksamen städtebaulichen Vertrags vorentschieden hat. • Ein städtebaulicher Vertrag ist unwirksam, wenn er gegen das Koppelungsverbot verstößt, etwa durch unbestimmte Folgekostenbeiträge ohne konkreten sachlichen Zusammenhang mit städtebaulichen Maßnahmen; die Unwirksamkeit kann das gesamte Vertrags- und Planungsverfahren beeinflussen. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wollte im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 zwei Windkraftanlagen errichten. Die Gemeinde (Beigeladene zu 2) hatte einen Bebauungsplan aufgestellt und mit einer anderen Investorin (Beigeladene zu 1) einen städtebaulichen Vertrag zur Grundstücksnutzung geschlossen; die Antragstellerin hielt ihrerseits Flächen vertraglich gesichert und beantragte Genehmigung für Windenergieanlagen. Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen zu 1 wurde am 08.03.2007 erteilt und sofort vollziehbar erklärt; die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs.5 VwGO). Das Verwaltungsgericht lehnte zuvor ab. Im Eilverfahren rügt die Antragstellerin insbesondere, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil ihr Nutzungsinteresse nicht abgewogen worden sei und der zugrunde liegende städtebauliche Vertrag rechtswidrige Elemente enthalte. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist nicht von vornherein ohne eigene Rechte; sie macht eine Verletzung ihrer Baufreiheit für konkret benannte Grundstücke geltend und besitzt insofern ein subjektives Recht, das Schutzbedürfnis begründet (§ 42 Abs.2 VwGO). • Summarische Prüfung nach § 80 Abs.5 VwGO: Das Gericht hat eine zusammenfassende Sach- und Rechtsprüfung vorzunehmen und die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu gewichten; bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Obsiegens ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Abwägungsmangel Bebauungsplan: Der Bebauungsplan Nr.4 ist bei summarischer Würdigung wegen erheblicher Abwägungsfehler unwirksam. Die Gemeinde hat das von der Antragstellerin frühzeitig geltend gemachte Nutzungsinteresse nicht angemessen berücksichtigt, stattdessen die von der Beigeladenen zu1 verfügbaren Flächen als gesetzt behandelt und eine Präklusion suggeriert, obwohl Öffentlichkeitsbeteiligung Anregungen gerade aufnehmen soll (§ 1 Abs.7 BauGB, § 3 Abs.2 BauGB, § 214 BauGB). • Fehler bei Vorentscheidung/Vertragsbindung: Die Auswahl der Investorin beruhte wesentlich auf einem städtebaulichen Vertrag und einer Auswahlentscheidung, deren sachgerechte Grundlagen, Offenheit des Verfahrens und Berücksichtigung städtebaulicher Belange nicht erkennbar sind; damit wurde der Abwägungsvorgang verkürzt oder verfälscht. • Unwirksamer städtebaulicher Vertrag: Der Vertrag enthält in §13 Abs.2 eine Zahlungspflicht als unbestimmten Folgekostenbeitrag, die gegen das Koppelungsverbot und die Anforderungen des §56 VwVfG und §11 BauGB verstößt; fehlender konkreter sachlicher Zusammenhang und Gefahr der Generalklauselverwendung führen zur Nichtigkeit dieser Bestimmung. • Wirkung der Vertragsnichtigkeit: Die unwirksame Zahlungsverpflichtung ist wesentlicher Vertragsbestandteil; nach §59 VwVfG greift die Nichtigkeit in die Wirksamkeit des gesamten städtebaulichen Vertrags; da dieser Vertrag tragendes Element der Abwägung war, berührt die Unwirksamkeit auch die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. • Folgenabwägung: Da die Entscheidung über die konkurrierenden Vorhaben derzeit nicht abschließend durch die Genehmigungsbehörde nach §35 BauGB zu beurteilen ist, kommt der Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplans durch die Gemeinde eine wesentliche Rolle zu; im Eilverfahren überwiegen die Interessen der Antragstellerin, so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald wurde abgeändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Genehmigung der Beigeladenen zu 1 vom 08.03.2007 wurde wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat nach summarischer Prüfung festgestellt, dass der Bebauungsplan wegen erheblicher Abwägungsmängel und der tragenden Rolle eines unwirksamen städtebaulichen Vertrags rechtswidrig sein kann, sodass die Genehmigung der Beigeladenen zu 1 derzeit nicht rechtmäßig als Grundlage für Vollzug und Realisierung der Konkurrenzanträge dienen darf. Die Parteien wurden kosten- und streitwerthinweist wie folgt entschieden: die Verfahrenskosten sind zwischen Antragsgegner und Beigeladener zu 1 zu teilen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig; der Streitwert wurde auf jeweils 300.000 Euro festgesetzt. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist das weitere Vorgehen der Gemeinde zur Beseitigung der Mängel (Aufhebung, Änderung oder neues Planverfahren) eröffnet und die Entscheidung über die konkurrierenden Genehmigungsanträge für das Hauptsacheverfahren vorbereitet.